Mord aus niedrigen Beweggründen: Tötung der Ehefrau aus Besitzdenken
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau durch minutenlanges Würgen, nachdem sie ernsthaft eine Scheidung angekündigt hatte. Streitentscheidend war, ob das Tatmotiv als „niedrige Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB) einzuordnen und ob die Schuldfähigkeit wegen Alkohol/psychischer Ausnahmesituation vermindert war. Das Landgericht bejahte niedrige Beweggründe, weil der Angeklagte aus übersteigertem Besitzdenken verhindern wollte, dass sich die Ehefrau anderen Männern zuwendet. §§ 20, 21 StGB wurden verneint; der Angeklagte wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ohne Feststellung besonderer Schuldschwere.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) sind aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Tatumstände einschließlich Täterpersönlichkeit und seelischer Situation zu bestimmen.
Tötet der Täter seine Partnerin aus übersteigertem Besitzdenken, um deren Trennung und Zuwendung zu einem anderen zu verhindern, kann dies als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB zu bewerten sein.
Die Annahme niedriger Beweggründe setzt voraus, dass das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deutlich über die Verwerflichkeit eines Totschlags hinausgeht.
Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfordert fassbare psychopathologische oder intoxikationsbedingte Beeinträchtigungen; bloße affektive Erregung oder Alkoholaufnahme ohne nachweisbare Funktionsausfälle genügt nicht.
Planvolles und komplexes Nachtatverhalten kann ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer schuldmindernden akuten Intoxikation oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Tatzeit sein.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 StGB
Rubrum
| 35 Ks 6/20 Landgericht E1 133 Js 211/19 StA E1 | ![]() | Das Urteil ist rechtkräftig seit dem 05.05.2021E1,L1, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Duisburg Im Namen des Volkes Urteil | ||
In dem Strafverfahren
gegen F,
geboren am 13. März 1991 in E1,
deutscher Staatsangehöriger, verwitwet,
zuletzt wohnhaft L-Straße, 47059 E1,
- in dieser Sache vorläufig festgenommen am 05. Dezember 2019, seit dem 06. Dezember 2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E1- I aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
E 1 vom selben Tag (Az. 11 Gs #####/####) -
wegen Mordes
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts E1 – Schwurgericht – aufgrund der Hauptverhandlung vom 01. September 2020
mit Fortsetzungsterminen am 08. September 2020,
am 28. September 2020 und am 05. Oktober 2020,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht T2
als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht Dr. H,
Richterin am Landgericht Dr. S2
als beisitzende Richterinnen,
X6,
X7
als Schöffen,
Staatsanwalt N1als Beamter der Staatsanwaltschaft Duisburg,
Rechtsanwältin E aus E1
als Pflichtverteidigerin des Angeklagten,
Rechtsanwalt T3 aus Z0,
Rechtsanwalt C aus Z0
als Vertreter der Nebenklage des y,
Rechtsanwältin M aus N2
als Vertreterin der Nebenklage der X3, X4 und X5,
Rechtsanwältin B5
als Vertreterin der Nebenklage des X9,
Justizbeschäftigte L1
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 05. Oktober 2020 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 StGB
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 28-jährige Angeklagte wurde am 13. März 1991 als jüngstes von insgesamt drei Kindern in E1 geboren und wuchs gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Bruder im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater übte den Beruf des Industriereinigers aus, während sich seine Mutter um den Haushalt kümmerte und darüber hinaus zuletzt auch einer Aushilfstätigkeit als Reinigungskraft nachging. Zu seinen Eltern hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis und beschreibt sie als traditionell und liebevoll.
Die Geschwister des Angeklagten wohnen in E1. Seine Schwester ist verheiratet und versorgt als Hausfrau und Mutter drei Kinder. Sein Bruder geht einer Tätigkeit bei L3 nach, ist ebenfalls verheiratet und hat zwei Kinder. Ursprünglich verband die Geschwister ein gutes Verhältnis miteinander, was sich jedoch unter dem Einfluss der Ehe des Angeklagten änderte. In dieser Zeit reduzierte sich der Kontakt des Angeklagten zu seinen Geschwistern, gestaltet sich insbesondere zu der Schwester mittlerweile allerdings wieder intensiver.
In seinen frühen Kindesjahren besuchte der Angeklagte einen Kindergarten in E1-N2. Im Anschluss daran wurde er regelgerecht eingeschult und besuchte die ebenfalls in E1-N2 gelegene C-schule für insgesamt fünf Jahre, wobei er die erste Schulklasse wiederholte. Hierauf folgte der Wechsel auf die I1-C1-Hauptschule in E1-N2, die er von der fünften bis zur zehnten Klasse besuchte, jedoch ohne Abschluss verließ. Hieran schloss sich die Teilnahme des Angeklagten an einer einjährigen Maßnahme der Diakonie in der „Werkkiste“ an, in deren Rahmen er die zehnte Klasse wiederholte und infolgedessen den Hauptschulabschluss erlangte. Im Anschluss daran nahm der Angeklagte eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei Rewe auf, die ebenfalls von der Diakonie organisiert wurde. Nachdem er diese Tätigkeit für die Dauer von etwa fünf bis sechs Monaten ausgeübt hatte, wurde ihm mit der Begründung gekündigt, Kunden hätten sich dadurch belästigt gefühlt, dass er mit einem Kollegen türkisch gesprochen habe. Danach arbeitete der Angeklagte für jeweils mehrere Monate in verschiedenen Bereichen beispielsweise als Sicherungsposten, im Logistikbereich oder im Bereich der Kabelverlegung. Ab dem Jahre 2014 nahm der Angeklagte eine Tätigkeit als Lagerist auf, die ihm zunächst über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt worden war. Im weiteren Verlauf übernahm ihn die Firma allerdings selbst. Dort erhielt der Angeklagte die Möglichkeit, seine Tätigkeit im Einvernehmen aller an die Betreuung seines im Jahre 2014 geborenen Sohnes y anzupassen und hierdurch eine Rolle in der Betreuung des Kindes zu übernehmen. Er etablierte sich bei dieser Firma, was zur Folge hatte, dass ihm eine Beförderung angeboten wurde, die mit einem Wechsel seiner Abteilung verbunden war. Nachdem er das Angebot angenommen und diesen Wechsel absprachegemäß vollzogen hatte, kam es unter anderem auch aufgrund der an die Betreuung des Kindes angepassten Arbeitszeiten und den aus diesem Grunde vorgebrachten Beschwerden von Kollegen nach wenigen Wochen zum Zerwürfnis mit einem Vorgesetzten, infolgedessen dem Angeklagten gekündigt wurde.
Im Jahre 2017 nahm der Angeklagte eine durch eine Zeitarbeitsfirma vermittelte Tätigkeit im Logistikbereich bei M1 in E2 auf, die er im Wechsel zwischen Früh-/ und Spätdienst ausübte. Der Angeklagte engagierte sich in diesem Rahmen sehr und fuhr beispielsweise regelmäßig erheblich zu früh zum Frühdienst, um sicherzustellen, dass er für sein Fahrzeug eine Parkmöglichkeit bekam und rechtzeitig zur Arbeit erschien. Er erwies sich insgesamt als zuverlässige Arbeitskraft, so dass ihm verantwortungsvolle Aufgaben übertragen wurden, in deren Rahmen er unter anderem auch Dokumente zu unterzeichnen befugt war. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme aus.
Im Jahre 2010 lernte der Angeklagte P über ein soziales Netzwerk kennen und ging mit ihr eine Partnerschaft ein. Am 29. Mai 2013 ehelichte er sie standesamtlich, wobei eine traditionelle Zeremonie unter Einbindung eines Imam folgte. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn y, geboren am 31. März 2014, hervor.
Ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle erlitt der Angeklagte in der Vergangenheit nicht.
Der Angeklagte konsumierte keine Drogen und trank gelegentlich, insbesondere an den Wochenenden, Alkohol.
Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 15. August 2013 verurteilte das Amtsgericht-Ruhrort (Az: 345 Js 518/13 7 Cs 310/13) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 €.
2. Durch Urteil vom 25. September 2014 verhängte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (Az. 351 Js #####/#### Cs 364/14) gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 €.
3. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten am 14. März 2018 (Az. 312 Js 203/18 212 Cs 65/18) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 €.
4. Am 27. Dezember 2018 verurteilte das Amtsgericht Duisburg (Az. (R1202) – 110Js 67/17 202 Cs 320/18) den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 €.
II.
1.
Nachdem der Angeklagte und P im Jahre 2013 geheiratet hatten, hielten sie die Hochzeit vor ihren Eltern zunächst geheim. Diese duldeten den Angeklagten zwar, der Vater hatte sich für die Tochter allerdings eine traditionelle und ihrer afghanischen Herkunft entsprechende Ehe gewünscht. Selbst nachdem die Väter der Eheleute eine Mitgift ausgehandelt hatten, die unter anderem auch Goldschmuck in Form von vier Goldarmreifen und einer Halskette umfasste, stand der Vater von P der Ehe kritisch gegenüber. Er rügte die Eheleute, weil diese keine seinen Ansichten entsprechende traditionelle Lebensweise führten. Der Angeklagte empfand die Vorhaltungen als belastend, auch für das Verhältnis der Eheleute untereinander. Zu den Eltern des Angeklagten hatte P eine gute Beziehung. Sie lernte die türkische Sprache und besuchte die Eltern des Angeklagten häufig, fühlte sich dort wohl und mochte sie gerne.
2.
Im Hochzeitsjahr führten die Eheleute zunächst in der zu diesem Zeitpunkt bereits angemieteten Einzimmerwohnung von P einen gemeinsamen Hausstand, bezogen allerdings im darauffolgenden Jahr eine größere Wohnung. Auf den Wunsch der Eltern von P hin, zogen sie im Jahre 2015/2016 in deren Wohnortnähe in eine Wohnung des Mehrfamilienhauses L-Straße in E1, in der sie, gemeinsam mit ihrem Sohn y, bis zum Tattag gemeinsam lebten. Aus der Sicht des Angeklagten stellte der Umzug in diese Wohnung eine Verschlechterung der Wohnsituation dar. Da die Eheleute allerdings auch im Laufe der Zeit keine geeignetere Wohnung zu finden vermochten, richteten sie sich dort ein.
3.
In der Ehe übte der Angeklagte jedenfalls in der mehrere Jahre zurückliegenden Vergangenheit wiederholt Gewalt gegenüber P aus. Nähere Feststellungen zu dem Zeitraum, der Art und der Häufigkeit der tätlichen Übergriffe vermochte die Kammer nicht zu treffen. Darüber hinaus herrschte aufgrund unterschiedlicher Anlässe regelmäßig Streit zwischen den Eheleuten, der allerdings zu keinem Zeitpunkt zu einer länger andauernden Trennung der Eheleute führte. Gleichwohl wurde die Ehe vom Angeklagten zunehmend als nicht befriedigend empfunden. Während ihm jedenfalls ab 2017/2018 die intimen Kontakte zu seiner Ehefrau und die Geborgenheit in der Partnerschaft mehr und mehr fehlten und er sich nach „kuscheln“ und einer Ehe, so wie sie „die anderen führen“, in der man „gut miteinander“ ist und „immer was zusammen macht“ sehnte, distanzierte sich P immer mehr von ihrer Ehe mit und der Beziehung zum Angeklagten.
P vertraute sich ihren Freundinnen N, U und P1 insoweit an, dass sie ihnen unter anderem von den erwähnten zurückliegenden Gewalttätigkeiten in der Ehe und von wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten berichtete. N lernte P im Jahre 2015 durch eine Tätigkeit in derselben Arztpraxis kennen und baute zu ihr eine Freundschaft auf, in deren Rahmen sich die beiden täglich austauschten und wöchentliche Begegnungen pflegten. P1 arbeitete ebenfalls in dieser Arztpraxis und freundete sich mit P an. Zuletzt pflegten die beiden allerdings keinen Kontakt mehr.
U freundete sich mit P während eines zeitgleichen Aufenthalts in einer Tagesklinik im Jahre 2017 an und tauschte sich bis zum Tattag nahezu täglich mit ihr aus.
P äußerte ihren Freundinnen gegenüber, dass sie in der Vergangenheit mit dem Gedanken gespielt habe, sich scheiden zu lassen und sich auch bereits nach einer eigenen Wohnung umgesehen habe. N gewann den Eindruck, dass P ihre geäußerten Trennungsabsichten insbesondere deshalb nicht umsetzte, weil sie noch „Gefühle hatte“ und in erster Linie aber wegen „dem Kleinen“ bei dem Angeklagten verblieb. Mit U sprach P von dem Angeklagten wiederholt als „dem Bauern“, was die Freundin als eine den Angeklagten aus der Sicht der P in Abgrenzung zu anderen Männern charakterisierende und herabsetzende Beschreibung empfand.
An intimen Kontakten zum Angeklagten, die dieser sich wünschte, verlor P im Verlauf der Ehe zunehmend ihr Interesse. Ab 2017/2018 vollzogen die Eheleute mit einer Ausnahme keinen Geschlechtsverkehr mehr, sondern tauschten allenfalls noch kleine Küsse und leichte Umarmungen aus. P äußerte in der Vergangenheit auch dem Angeklagten gegenüber den Wunsch nach Trennung, etwa anlässlich eines Vorfalls im Jahre 2018, in dessen Rahmen der Angeklagte eine Prostituierte engagierte und hierbei entdeckt und mit einem Bußgeld belegt worden war. Letztlich entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr für sein Verhalten, so dass sie das ihr anschließend unterbreitete Angebot von U, sie vorerst bei sich aufzunehmen, ablehnte, und den Vorfall ihr gegenüber mit den Worten „das sei immer so“ beschwichtigte. Auch die von ihr in den Monaten vor der Tat in Erwägung gezogene räumliche Trennung in Form einer „Auszeit“ in einer eigenen Wohnung setzte sie nicht um. Stattdessen blieb sie insbesondere wegen des gemeinsamen Sohnes beim Angeklagten und führte die Ehe fort. Bei Umarmungen mit P gewann der Angeklagte den Eindruck, dass sie ihn liebte. Er selbst liebte sie sehr. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund des Umstands, dass die Eheleute sich in der Vergangenheit selbst nach gewalttätigen Auseinandersetzungen immer wieder vertragen hatten, ging der Angeklagte bis zum Tattag nicht ernsthaft davon aus, dass P eine endgültige Trennung tatsächlich umsetzen würde.
4.
Während ihrer Ehe unterhielt P jedenfalls zwei außereheliche sexuelle Beziehungen zu Männern. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte bereits vor der Tat Kenntnis darüber erlangte, vermochte die Kammer nicht zu treffen.
Einen der beiden Männer, L2, lernte P im Jahre 2012 in einer Shisha-Bar in I2 kennen und unterhielt zu ihm über einen Zeitraum von ca. 1 bis 1 ½ Jahren ein sexuelles Verhältnis, in dessen Rahmen sich die beiden regelmäßig trafen. Nachdem L2 seine spätere Ehefrau kennengelernt hatte, beendete er das Verhältnis zu P zunächst, führte es im Jahre 2016, während einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau, allerdings für die Dauer von wenigen Monaten fort. In der Zwischenzeit fanden keine Treffen zwischen ihm und P statt, jedoch ein sporadischer Austausch von Nachrichten über den Messengerdienst „WhatsApp“, in dem sie sich wechselseitig über die jeweilige aktuelle Lebenssituation informierten. Anfang September 2019, etwa eine Woche vor dem Tattag, nahm L2, dessen Ehefrau sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, erneut Kontakt zu P auf, auch um sich nach der Möglichkeit eines Treffens zu erkundigen.
5.
Eine weitere außereheliche sexuelle Beziehung unterhielt P zu P2, den sie im Jahre 2018 kennenlernte und mit dem sie sich bis zum Tattag regelmäßig traf. Diesen bezeichnete P gegenüber ihrer Freundin U als „Gentleman“. Die Freundin gewann im Verlaufe der Beziehung den Eindruck, P sei „verliebter in ihn als in ihren Mann“. Gegenüber ihrer Freundin P1 äußerte P, dass die Beziehung zu P2 etwas Besonderes, etwas Ernstes sei und dass sie sich bei ihm sicher und verstanden fühle.
Die Treffen zwischen P und P2 fanden regelmäßig und ausschließlich an den Wochenenden statt, häufig auch über Nacht. Da sie Angst davor hatte, dass die Beziehung entdeckt werden könnte, fanden die Begegnungen nahezu ausschließlich in der Wohnung des P2 in C4 statt. Um der Entdeckung zu entgehen, erklärte P dem Angeklagten ihre Abwesenheit damit, dass sie ihre Freundin „F1“ besuchen würde. Diese existierte tatsächlich, lebte jedoch zur Tatzeit seit etwa einem Jahr nicht mehr in Deutschland und wurde in dieser Zeit auch nicht von P besucht. Am 31. August 2019, etwa eine Woche vor dem Tattag, nahm P den Hund des P2 über Nacht mit zu sich nach Hause. Sie stellte ihn dem Sohn y und auch dem Angeklagten vor, dem sie erklärte, der Hund gehöre einer ihrer Freundinnen. Nachdem der Angeklagte dem Hund in türkischer Sprache den Befehl „sitz“ erteilt und dieser den Befehl befolgt hatte, reagierte der Angeklagte misstrauisch hinsichtlich der Herkunft des Hundes, da er befürchtete, der Hund könne einem anderen Mann gehören, der seiner Ehefrau nahesteht. Aus diesem Grunde hinterfragte er die diesbezüglichen Angaben der P, woraufhin diese sich bemühte, den Angeklagten zu beruhigen und wahrheitswidrig behauptete, der Freund ihrer Freundin sei Türke. Dem P2 erzählte P später von diesem Vorfall. Für den Abend des 07. September 2019 vereinbarten die beiden ein Treffen, ohne eine konkrete Zeit festzulegen. Sie verblieben dergestalt, dass sie, P, sich melden würde, wenn sie absehen konnte, zu welcher Zeit sie den C4 Hauptbahnhof mit dem Zug erreichen würde.
6.
Am Morgen des 07. September 2019 verließ P frühmorgens die eheliche Wohnung, um mit ihrer Freundin N und deren Schwester nach C5 zu reisen und dort den Tag zu verbringen. Auf der gemeinsamen Fahrt nach C5 schilderte P der N, dass sie, P, und der Angeklagte am Vortag heftig gestritten hätten. Zur Begründung dieses Streits erklärte sie der Freundin allgemein, der Angeklagte verspreche stets sich zu ändern, wolle und könne dies allerdings nicht.
7.
Gegen 18:30 Uhr setzte N P am E2 Hauptbahnhof ab, von wo aus sie den restlichen Heimweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln antrat. Zuvor erwarb sie allerdings in einem der dort gelegenen Lebensmittelläden sechs Mangofrüchte, um diese P2 im Rahmen der für diesen Abend vereinbarten Verabredung zu schenken, da sie wusste, dass er Mangofrüchte mag.
8.
Gegen 18:41 Uhr unternahm P den Versuch, L2, mit dem sie das wenige Tage zuvor unverbindlich angedachte Treffen besprechen wollte, telefonisch zu erreichen, um vorzuschlagen, dass man sich an diesem Abend sehen könne. L2 befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Geburtstagsfeier seines Neffen und rief P von dort aus gegen 18:57 Uhr zurück. Da die Geräuschkulisse auf der Geburtstagsfeier zu laut war, brach er das Gespräch nach 20 Sekunden ab, um die Feierlichkeiten zu verlassen und P gegen19:01 Uhr erneut anzurufen. P informierte ihn darüber, dass sie sich an dem Abend in C4 befinde, weil sie dort verabredet sei, ein Treffen zwischen ihnen, P und L2, jedoch vorher erfolgen könne. L2, der nicht als „Lückenfüller fungieren“ wollte, lehnte ein Treffen mit P für diesen Abend ab.
9.
Der Angeklagte und der gemeinsame Sohn y verbrachten den Tag, den P in C5 gewesen war und den sich der Angeklagte frei genommen hatte, gemeinsam auf dem Spielplatz und bei den Eltern des Angeklagten. Nachdem der Sohn immer wieder geäußert hatte, dass er zu seiner Mutter wolle, begaben die beiden sich auf den Heimweg und trafen gegen 18:00 Uhr in der ehelichen Wohnung ein. Dort warteten sie im Wohnzimmer der Wohnung gemeinsam auf das Eintreffen der P, um mit ihr Zeit zu verbringen. Während dieser Zeit trank der Angeklagte Alkohol in Form von Raki. Konkrete Feststellungen dazu, welche Menge der Angeklagte konsumierte, vermochten nicht getroffen zu werden.
10.
Gegen 20:30 Uhr traf P in der ehelichen Wohnung ein. Aufgrund der bevorstehenden Verabredung mit P2 für den weiteren Abend war sie in Eile. Sie beabsichtigte, sich zu Hause lediglich für die Verabredung vorzubereiten und sich anschließend auf den Weg nach C4 zu begeben. Der Sohn y, der seine Mutter vermisst und auf sie gewartet hatte, freute sich, sie zu sehen und wollte sie umarmen. P begrüßte ihren Sohn allerdings eher flüchtig und begab sich direkt ins Badezimmer, um sich dort „frisch“ zu machen. Der Angeklagte, der die Begrüßung zwischen Mutter und Sohn wahrgenommen hatte, gewann den Eindruck, dass sein Sohn, der sich im Anschluss an die Begrüßung ins Wohnzimmer begeben hatte, um dort zu spielen, aufgrund des Verhaltens seiner Mutter von dieser enttäuscht war.
Der Angeklagte folgte P ins Schlafzimmer der Wohnung, das sie zwischenzeitlich betreten hatte, um sich für die bevorstehende Verabredung weiter vorzubereiten, und beabsichtigte ein Gespräch zu beginnen. Hierzu berührte er sie leicht am Arm. Sie wehrte die Berührung und die Gesprächsabsicht des Angeklagten sofort heftig ab, indem sie seine Hand „wegwischte“ und äußerte, dass sie nicht mit ihm reden wolle, er sie in Ruhe lassen solle, und sie sich ohnehin von ihm scheiden lassen wolle. Hierdurch entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen den Eheleuten, währenddessen die Schlafzimmertür verschlossen war, damit der sich im Wohnzimmer befindliche Sohn y den Streit nicht wahrnimmt. Aufgrund des entschlossenen Verhaltens von P ihm, dem Angeklagten, gegenüber, und aufgrund des aus seiner Sicht gleichgültigen Verhaltens dem Sohn gegenüber, erkannte der Angeklagte, zumal er schon wenige Tage zuvor wegen des Vorfalls mit dem Hund des P2 misstrauisch geworden war und mit P noch am Vortag einen heftigen Streit gehabt hatte, dass die geäußerte Scheidungsabsicht in Abweichung zu den vorangegangenen Trennungsabsichten ernst gemeint war und dass sie diese nunmehr in die Tat umsetzen und sich tatsächlich von ihm scheiden lassen wollte.
Aufgrund der Gesamtumstände an diesem Abend erkannte der Angeklagte, dass er keinen Einfluss mehr auf seine Ehefrau, die er noch immer sehr liebte, auszuüben, sie nicht mehr zum Bleiben zu überreden vermochte. Eine solche Entscheidung seiner Ehefrau, ihn zu verlassen, wollte der Angeklagte nicht akzeptieren. Er befürchtete, sie gehe zu einem anderen Mann. Er, der Angeklagte, wollte seine Ehefrau allerdings nicht mit anderen teilen, oder gar diesen überlassen, sondern beanspruchte sie ausschließlich für sich. Da er sein Bedürfnis nach Fortsetzung der Beziehung aber als nicht mehr realisierbar ansah, zugleich aber verhindern wollte, dass sie sich anderen Männern zuwandte, fasste er aus dieser als Ausprägung übersteigerndem Besitzdenkens heraus gelenkten beherrschenden Motivationslage spontan die Absicht, P zu töten, obgleich ihm die Einsicht zugänglich war, dass sein Motiv sittlich auf niedrigster Stufe stand und er in der Lage war, seine Emotionen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Er legte in Tötungsabsicht handelnd seine Hände um den Hals der P und begann sie zu würgen. Er drückte ihren Hals so kraftvoll zu, dass das Zungenbein, wobei es sich um einen unterhalb der Zunge zwischen Kehlkopf und Unterkiefer am Mundboden gelegenen kleinen Knochen handelt, und die Kehlkopfoberhörner, die Bestandteil des Kehlkopfes sind, beidseits brachen. Darüber hinaus drückte der Angeklagte beidhändig und kraftvoll den Hals der P bei fortwährender Motivationslage und Tötungsabsicht über einen mehrminütigen Zeitraum zu. Hierdurch unterbrach er einerseits die venöse Gefäßversorgung, so dass die Sauerstoffzufuhr in den Kopf der P nicht mehr erfolgte. Zudem unterbrach er andererseits die arterielle Gefäßversorgung, wodurch eine Einflussstauung im Kopfbereich hervorgerufen wurde. Schließlich kam es durch die andauernde Kompression ihres Halses zu einer Sauerstoffunterversorgung im Gehirn der P, wodurch zunächst ihre Bewusstlosigkeit und, aufgrund der weiter andauernden Unterbrechung der Gefäßversorgung – schließlich – ihr Tod eintrat. Während des gesamten in fortbestehender Tötungsabsicht durchgeführten Würgevorgangs wurde der Angeklagte handlungsleitend von dem Gedanken bestimmt, dass er sein angesichts der von ihr beabsichtigten Trennung von ihm als nicht mehr realisierbar angesehenes Bedürfnis nach Fortsetzung der Beziehung verhindern wollte, dass sich seine Ehefrau anderen Männern zuwandte, indem er sie tötete. Hiermit bewertete er sein Bedürfnis höher als ihr Lebensrecht. Nachdem der Angeklagte zu Recht vom Eintritt ihres Todes ausging, ließ er von ihr ab, wodurch sie auf den Boden des Schlafzimmers der ehelichen Wohnung fiel.
11.
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
12.
Mehrere Minuten, nachdem der Angeklagte P getötet hatte, holte er – die Tat bereits bereuend – kaltes Wasser, das er – obwohl ihm eigentlich klar war, dass sie nicht mehr lebte – in der auch von ihm als nicht realistisch empfundenen Hoffnung, sie so wieder „aufzuwecken“ zu können, in ihr Gesicht spritzte. Anschließend fasste er den Entschluss, den Leichnam zunächst aus der Wohnung zu verbringen. Zu diesem Zwecke begab er sich in den zur ehelichen Wohnung gehörenden Keller und holte dort einen sehr großen lilafarbenen Koffer hervor, bei dem er davon ausging, dass der Körper der P dort hineinpassen würde. Er nahm diesen Koffer mit in das Schlafzimmer, hob ihren leblosen Körper an und legte ihn in den Koffer hinein. Dies war ihm aufgrund der Maße des Koffers nur möglich, indem er den Leichnam an den Beinen in einer von ihm als „Kaninchenstellung“ beschriebenen Form eng angewinkelt zurechtlegte. Nachdem sich der Leichnam im Koffer befand, verschloss er diesen und verbrachte ihn zu seinem – einzigen – Pkw. Dort legte er ihn in den Kofferraum hinein. Hierbei ging er eilig und zugleich umsichtig vor, damit der sich noch in der Wohnung befindliche gemeinsame Sohn y, der von dem Geschehen nichts mitbekommen hatte, weiterhin nichts bemerkte. Im Anschluss daran begab sich der Angeklagte zurück in die gemeinsame Wohnung. Im weiteren Verlauf des Abends fuhr er gemeinsam mit y – seinen Pkw nutzend – zu seinen Eltern, da dieser zwischenzeitlich Hunger bekommen hatte, und beide nahmen dort ein Abendessen ein. Seiner Mutter erzählte der Angeklagte bei dieser Gelegenheit, dass seine Ehefrau nicht mehr kommen und man sich scheiden lassen werde. Im Anschluss fuhren der Angeklagte und sein Sohn zurück nach Hause.
13.
Bereits am Tatabend hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, die Tat dauerhaft zu verheimlichen und den Leichnam verborgen halten zu wollen. Um die Abwesenheit der P zu erklären, beabsichtigte er seinem Umfeld wahrheitswidrig vorzuspiegeln, sie habe ihn und das gemeinsame Kind verlassen, ohne ihn zuvor darüber zu informieren oder sich zu verabschieden. Zu diesem Zwecke nahm der Angeklagte noch am Tatabend eine an die Getötete gerichtete und von ihm initiierte Sprachnachricht seines Sohnes auf und übersandte sie über den Messerdienst „WhatsApp“ an das Mobiltelefon der Getöteten.
14.
Um den Leichnam – entsprechend seinem Plan – verborgen halten zu können, recherchierte der Angeklagte am folgenden Tag auf dem Portal „Ebay-Kleinanzeigen“ nach einer geeigneten Garage, in der er den Koffer mit dem in ihm gelagerten Leichnam kurzfristig und jedenfalls vorübergehend verstecken konnte. Er fand dort ein seinen Vorstellungen entsprechendes Angebot zur Anmietung einer auf der X-Straße in E1 und demnach ca. 10 km Kilometer von der ehelichen Wohnung entfernt gelegenen Garage. Der Angeklagte kontaktierte die Vermieterin noch gleichtägig und verabredete sich mit ihr für den nächsten Tag auf dem Garagenhof. Den verbliebenen Teil des Tages verbrachte der Angeklagte mit y und besuchte mit diesem unter anderem den L3-garten in P4. Hierbei nutzte er seinen Pkw, um die von ihm angesteuerten Ziele zu erreichen. Gegen Abend brachte der Angeklagte y seinen Eltern, damit diese das Kind am darauffolgenden Tag während seiner Arbeitszeit betreuten.
15.
Am folgenden Tag, den 09. September 2019, traf sich der Angeklagte mit der Vermieterin G auf dem Garagenhof, auf dem sich die angebotene Garage befindet. Der Garagenhof besteht aus ca. 30 Garagen älteren Baujahres und ist über die Zufahrt unmittelbar rechts neben dem Haus V-Straße in E1 zu erreichen. Dort besichtigte der Angeklagte gemeinsam mit der Vermieterin die aus Sicht der Zufahrt linksseitig gelegene angebotene Garage Nr. 4, die sich über eine zweiflügelige Tür nach außen hin öffnen ließ und deren Innenbereich fensterlos, unmöbliert und rechteckig gestaltet war, wobei die Zufahrt über eine der beiden kurzen Seiten erfolgte. Der Angeklagte und G schlossen einen Mietvertrag, woraufhin letztere sich entfernte. Sofort nachdem der Angeklagte sich allein auf dem Garagenhof befand, lenkte er sein Fahrzeug heckseitig in die Garage hinein, lud den Koffer aus und stellte ihn hinten rechts in der Garage ab. Nachdem er das Fahrzeug aus der Garage wieder herausgefahren und die Garagentür verschlossen hatte, entfernte der Angeklagte sich.
16.
Zur Aufrechterhaltung seines Plans unternahm der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst zu melden. Ein entsprechender Vorgang hierzu wurde nicht angelegt. Im weiteren Verlauf füllte er mehrere Taschen mit persönlichen Gegenständen und diversen Kleidungsstücken der P, fuhr damit erneut zur Garage und legte die Taschen sowie das Mobiltelefon von P in die Garage hinein. Hierdurch wollte er entsprechend seinen Planungen, die Tat zu verheimlichen seinem Umfeld wiederum wahrheitswidrig vorspielen, dass P ihn und das gemeinsame Kind dauerhaft verlassen und zu diesem Zwecke Kleidungsstücke mit sich genommen habe. Wenige Tage später suchte der Angeklagte die Garage ein weiteres Mal auf und platzierte in dieser diverse Duftflacons sowie automatische Duftsprays, die in regelmäßigen Abständen eigenständig ausgelöst wurden. Hiermit beabsichtigte er, der durch den Verwesungsprozess hervorgerufenen Geruchsbildung entgegenzuwirken.
17.
Da der Verwesungsgeruch durch diese Vorrichtungen nicht zu beseitigen war und der Angeklagte daher die Entdeckung seiner Tat fürchtete, fasste er innerhalb weniger Tage den weiteren Entschluss, den Leichnam aus der Garage herauszuholen und zu vergraben. Zu diesem Zwecke hielt der Angeklagte nach einem Ort Ausschau, der ihm für sein Vorhaben geeignet erschien. Als er vormittags an dem Gelände der Firma B2 mbH an der C-Straße in E1-N2 entlangfuhr, nahm er das brachliegende Gelände, das sich hinter den aus Blickrichtung C-Straße unmittelbar vor der Kreuzung zur U-Straße aufgestellten Altkleider- und Glascontainern befand, wahr. Das Gelände war dem Angeklagten bereits bekannt, weil er in der Gegend aufgewachsen war. Es erschien ihm für sein Vorhaben insbesondere deshalb geeignet, weil er dort keine Menschen sah oder erwartete.
Zur Umsetzung seines Plans fuhr der Angeklagte wenige Tage nach der Tat nachts mit dem Pkw zu der Stelle vor dem Brachgelände, die er zuvor gesehen hatte. Er parkte seinen Pkw unmittelbar vor den Containern und betrat das Gelände durch einen in einer Entfernung von 5,60 m hinter den Container errichteten Maschendrahtzaun, der über einen großen Defekt in Form eines Loches verfügte und so den Zutritt zum Gelände ermöglichte. Von dort aus begab er sich ca. 8-10 m geradeaus in das Gelände hinein und weitere ca. 3-4 m nach rechts. Dort begann er mit den von ihm mitgebrachten Hilfsmitteln, einer Schaufel und einem Schneeschieber, ein ca. 40 cm tiefes, 130 cm langes und 80 cm breites Loch aus dem Boden auszuheben, um den Leichnam der P dort zu vergraben.
Im weiteren Verlauf verbrachte der Angeklagte den Koffer mit dem Leichnam zu dem von ihm ausgehobenen Erdloch und legte den Leichnam in „zusammengekauerter seitlicher Hockstellung“ in das Erdloch hinein. Anschließend legte er eine Mülltüte aus Plastik über den Leichnam. Alsdann bedeckte er den Leichnam mit Erde. Nachdem das Erdloch wieder vollständig verfüllt war, warf der Angeklagte den Schneeschieber und die Schüppe wenige Meter entfernt wahllos in einen Dornenbusch. In der Hoffnung, dass der Leichnam an dieser Stelle verborgen bleiben würde und er seinen Plan aufrechterhalten könne, begab sich der Angeklagte zurück nach Hause.
18.
Während der folgenden Wochen gab der Angeklagte gegenüber seiner und der Familie von P sowie gegenüber Freunden wahrheitswidrig vor, dass er in großer Sorge um die Getötete sei. Er übersandte daher weitere Nachrichten über den Messengerdienst „WhatsApp“ an ihr Mobiltelefon und rief auf ihrem Mobiltelefon an, wiederum wissend, dass sie weder die Nachrichten lesen noch die Anrufe entgegennehmen konnte. Er kontaktierte wenige Tage nach der Tat jedenfalls drei ihrer Freundinnen, nämlich N, U und F1, um auch dort vorzugeben, dass er in Sorge um P war. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er von der Freundin F1, dass diese bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Deutschland lebte und in dieser Zeit auch keinen Besuch von P erhalten hatte.
19.
Am 21. September 2019 meldeten die Eltern der P, denen gegenüber der Angeklagte ebenfalls erklärt hatte, sie habe ihn und den gemeinsamen Sohn ohne Verabschiedung verlassen, sie bei der Polizei als vermisst, weil sie sich große Sorgen machten. Es folgten unter Leitung des T umfangreiche Ermittlungen. Im Rahmen der Ermittlungen wurde neben weiteren Zeugen insbesondere auch der Angeklagte wiederholt als Zeuge vernommen, bevor sich die Ermittlungen letztlich gegen ihn richteten. Nachdem nämlich ein Hinweis auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden worden war, der auf die von ihm angemietete Garage hindeutete, wurde diese ausfindig gemacht und am 05. Dezember 2019 nach entsprechender Anordnung gegen 10:30 Uhr durchsucht. Noch zu diesem Zeitpunkt war unangenehmer „beißender Gestank“ in der Garage wahrzunehmen, der trotz der hinterlegten Duftzerstäuber deutlich wahrnehmbar war. Hinten rechts in der Ecke war aufgrund farblicher Veränderungen des Bodenbelags sichtbar, dass dort eine Flüssigkeit ausgelaufen war. Darüber hinaus waren an mehreren Stellen im Bodenbereich der Garage Maden vorzufinden. Die von dem Angeklagten in die Garage verbrachten persönlichen Gegenstände der Getöteten wie Kleidung und ihr Mobiltelefon befanden sich ebenfalls in der Garage und wurden sichergestellt.
20.
Aufgrund der in der Garage vorgefundenen Indizien wurde der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt an seiner Arbeitsstelle befand, gleichtägig festgenommen. Es folgten an diesem Tag zwei Vernehmungen des Angeklagten, in deren Rahmen er als Beschuldigter vernommen wurde.
Die erste Vernehmung erfolgte von 15:41 Uhr bis 16:23 Uhr und wurde auf Wunsch des Angeklagten, nachdem ihm eröffnet worden war, dass man die von ihm angemietete Garage gefunden und durchsucht habe, beendet. Zu der gleichtägigen zweiten Vernehmung in der Zeit von 18:01 Uhr bis 19:21 Uhr kam es, weil der Angeklagte den Wunsch geäußert hatte, ein Telefongespräch zu führen, weshalb er mit einem Mobiltelefon in der Zelle aufgesucht worden war und, nachdem die Verbindung nicht hergestellt werden konnte, zu weinen begann. Infolgedessen wurde ihm angeboten, noch etwas zur Sache sagen zu können, woraufhin er einer erneuten Vernehmung zustimmte. Beide Vernehmungen wurden – ebenso wie die nachfolgende Beschuldigtenvernehmung am 17. Dezember 2019 – in Anwesenheit von T geführt. Im Rahmen der zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019 machte der Angeklagte Angaben zur Sache und gab den anwesenden Vernehmungspersonen mithilfe einer Karte den Fundort des Leichnams bekannt.
Die Atmosphäre in den beiden Vernehmungen vom 05. Dezember 2019 unterschied sich deutlich voneinander. Während der Angeklagte sich in der ersten Vernehmung abwehrend verhielt und unbeteiligt schien, schuf die zweite Vernehmung eine für den Vernehmungsbeamten T deutlich spürbare bedrückende Stimmungslage. Es war während der gesamten Vernehmung ungewöhnlich still und ruhig und der Angeklagte begann wiederholt zu weinen. Für den Vernehmungsbeamten T war deutlich spürbar, dass dem Angeklagten die Situation psychisch und emotional zusetzte. Er, der Angeklagte, wirkte betroffen und traurig. Er war derjenige, der das Vernehmungsgespräch und dessen Inhalt federführend lenkte. Im Wesentlichen sprach während dieser Vernehmung nur der Angeklagte. Zwischenfragen der Vernehmungspersonen wurden kaum und im Wesentlichen nur dem Verständnis der Angaben des Angeklagten dienend gestellt. Darüber hinausgehende Nachfragen wurden von dem Vernehmungsbeamten T aufgrund des freien und authentischen Redeverhaltens des Angeklagten für nicht notwendig erachtet.
Inhaltlich äußerte der Angeklagte sich im Wesentlichen zu den Abläufen am Tatabend nach der Rückkehr seiner Ehefrau aus C5, der Tat und zu seinen Gedanken und seiner Gefühlslage zur Tatzeit. So äußerte er in diesem Zusammenhang „Sie sagte, ich will nicht mehr. Ich will mich scheiden lassen. Dann habe ich sie gewürgt. Ich wollte sie loslassen, hab ich aber nicht gemacht. Aber ich habe sie sehr geliebt. Ich wollte sie nur für mich haben. Ich wollte sie nicht mit anderen teilen“ und im weiteren Verlauf, nachdem er über seine Eltern gesprochen hatte „Ich hatte nur in Gedanken, was wird, wenn sie sich von mir scheiden lässt. Ich wollte sie für mich haben. Ich habe sie so sehr geliebt“. Nachdem er weitere Ausführungen zur Beziehung gemacht hatte, schilderte er im Verlaufe der Vernehmung weiter „Ich wollte sie loslassen, ich konnte sie nicht loslassen. Ich dachte, sie geht zu jemanden anders“. Nachdem er beschrieben hatte, was im Nachgang mit dem Leichnam der P geschah, erklärte der Angeklagte zudem „Sie war so hübsch gewesen. Ich wollte sie auch mit niemandem teilen“. Im Anschluss gab der Angeklagte mithilfe einer Karte den Leichenfundort preis, äußerte seine Besorgnis um y und unternahm – die Vernehmungssituation inhaltlich unterbrechend – einen Versuch, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung äußerte er erneut „Ich habe sie nicht mehr losgelassen. In Gedanken hatte ich, dass sie mit anderen ist, dass ich das nicht will“.
Die Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019, die zwischen 10:34 Uhr und 15:23 Uhr“ stattfand und in deren Rahmen der Angeklagte keine Angaben mehr zur Tat selbst und zu seiner Motivation machte, unterschied sich im Hinblick auf die Stimmungslage wiederum deutlich von der zweiten Beschuldigtenvernehmung am 05. Dezember 2019. Der Vernehmungsbeamte T gewann im Rahmen der Vernehmung vom 17. Dezember 2019 den Eindruck, dass der Angeklagte „längst nicht so betroffen“ war wie in der zweiten Vernehmung des 05. Dezember 2019.
21.
Am 06. Dezember 2019 begaben sich die ermittelnden Polizeibeamten, unter anderem H2, den konkreten Hinweisen des Angeklagten folgend zum Gelände der Firma B mbH und bargen den Leichnam an der von dem Angeklagten beschriebenen Stelle. In dem Erdloch befand sich neben dem bekleideten Leichnam, der im Oberkörper- und Kopfbereich Mörtelbrocken aufwies, die von dem Angeklagten über den Leichnam gelegte Plastiktüte. Die von dem Angeklagten entsorgte Schaufel und der von ihm entsorgte Schneeschieber wurden im Rahmen einer erneuten Begehung des Brachgeländes, auf dem der Leichnam geborgen worden war, am 10. Dezember 2019 in einer Entfernung von ca. 6-7 m in westlicher Richtung des Leichenfundortes in einem Dornenbusch aufgefunden und sichergestellt.
22.
Der zu diesem Zeitpunkt bereits starke Verwesungsanzeichen aufweisende Leichnam der P wurde am 06. Dezember 2019 um 11:30 Uhr durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H3 obduziert, nachdem zuvor eine CT-Bildgebung durchgeführt worden war. Der Leichnam wurde im Rahmen der Obduktion vollständig entkleidet. Hierbei fand der rechtsmedizinische Sachverständige Tätowierungen am linken Unterarm, an der linken Schulter, am linken Handgelenk, an der Innenseite des rechten Unterarms und am rechten Handgelenk vor, die mit denjenigen der P identisch waren. Hinweise auf eine äußerliche Gewalteinwirkung gegen den Körper oder den Schädel sowie Stauungsblutungen im Kopfbereich vermochte der rechtsmedizinische Sachverständige – aufgrund des fortgeschrittenen Verwesungsprozesses – nicht festzustellen. Festzustellen war indes, dass das Zungenbein beidseits gebrochen und die Kehlkopfkörnchen lose waren.
III.
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten, zu seiner Familie und deren Verhältnis zum Angeklagten, zu ernsthaften Erkrankungen und Unfällen sowie zum Drogen-, und Alkoholkonsum des Angeklagten beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben. Es traten im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte zutage, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 02. April 2020.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reichte und die Kammer ihr folgen konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen.
a)
Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr folgen konnte, der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben, die der Angeklagte als inhaltlich zutreffend bestätigte sowie der Aussage der Zeugin N.
aa)
Die Feststellungen zu der ablehnenden Haltung des Vaters der P gegenüber der Ehe seiner Tochter – auch nach der Hochzeit – und der dadurch vom Angeklagten empfundenen Belastung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die Eltern seiner Frau hätten sehr traditionell gelebt und dies auch von ihrer Tochter P erwartet. Mit der Beziehung sei insbesondere der Vater nicht einverstanden gewesen. Daran habe sich auch nach der Hochzeit nichts geändert. Seine Frau sei eher offen gewesen, habe feiern und sich aufstylen und das Leben genießen wollen. Dies hätten ihre Eltern aber nie akzeptiert, weshalb sie ungern dort zu Besuch gewesen sei.
Insoweit ist die Einlassung glaubhaft und wurde durch die Zeugin P1 bestätigt. Diese hat ausgesagt, die Familien beider Eheleute seien traditionell und konservativ gewesen. Zum Vater der P hätten die Eheleute ein distanziertes Verhältnis gehabt.
Der Einlassung des Angeklagten war jedoch nicht zu folgen, soweit er sich darüber hinaus dahingehend eingelassen hat, P habe sich bei Besuchen ihrer Eltern immer traditionell kleiden und ein Kopftuch tragen müssen. Diese Angaben sind durch die Aussage der Zeugin N widerlegt. Diese hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt, P habe nie ein Kopftuch getragen. Sie, die Zeugin, habe P auch spontan bei deren Eltern abgeholt und auch zu diesen Gelegenheiten habe diese nie ein Kopftuch, sondern „ganz normale Kleidung“ getragen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie machte im Rahmen ihrer Aussage detaillierte und umfangreiche Angaben, räumte allerdings gleichwohl auch ein, wenn ihr etwas nicht in Erinnerung verblieben war. Die Kammer gewann daher den Eindruck, dass die Zeugin nur diejenigen Wahrnehmungen schilderte, an die sie noch eine konkrete Erinnerung hatte und zwar so, wie sie sie in Erinnerung behalten hatte. Rückfragen und Vorhalte vermochte die Zeugin spontan zu beantworten, ohne dass Widersprüche oder unbeantwortete Punkte zurückgeblieben wären. Insbesondere im Hinblick auf die hier in Rede stehende Frage vermochte die Kammer zudem kein Motiv zu erkennen, weshalb die Zeugin wahrheitswidrig hätte angeben sollen, dass P anlässlich der Besuche bei ihren Eltern kein Kopftuch getragen hat. Eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten war – trotz der Freundschaft zu P – zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass die Zeugin ausgesagt hat, sie habe P auch spontan abgeholt, widerlegt die Einlassung des Angeklagten. P hätte im Hause der Eltern tatsächlich Kopftuch und traditionelle Kleidung tragen müssen, wäre der Zeugin dies naheliegenderweise jedenfalls bei solch spontanen Besuchen aufgefallen.
bb)
Die Feststellungen dazu, dass die Eheleute die Hochzeit vor den Eltern der P zunächst geheim hielten und die Väter im weiteren Verlauf eine Mitgift im Sinne der Feststellungen aushandelten, beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben.
Dieser gab im Rahmen seiner Aussage den Feststellungen entsprechende Angaben des Angeklagten wieder, an deren Richtigkeit sich im Laufe der Hauptverhandlung keine Zweifel ergeben haben.
cc)
Die Feststellungen zum Verhältnis der P zu den Eltern des Angeklagten beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben und der Aussage der Zeugin N.
Der Sachverständige gab auch hierzu den Feststellungen entsprechende Angaben des Angeklagten wieder, an deren Richtigkeit sich im Laufe der Hauptverhandlung keine Zweifel ergeben haben und die von den Bekundungen der Zeugin N bestätigt wurden. Diese hat glaubhaft ausgesagt, P sei mit ihrer Schwiegermutter „gut zurecht“ gekommen und „gern dort hingegangen“.
b)
Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen zur jeweiligen Wohnsituation der Eheleute, den Motiven für die vollzogenen Umzüge sowie der aus der Sicht des Angeklagten damit verbundenen Verschlechterung beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4, der die Angaben des Angeklagten zu der jeweiligen Wohnsituation der Eheleute und die Gründe für den letzten Umzug nachvollziehbar und verständlich darstellte. Es hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch insoweit kein Anhaltspunkt ergeben, um an den vom Sachverständigen wiedergegebenen Angaben des Angeklagten, die dieser in der Hauptverhandlung bestätigt hat, oder der Richtigkeit der Wiedergabe zu zweifeln.
c)
Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reichte, der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben, den Bekundungen der Zeuginnen N und U und der Aussage des Zeugen T als Vernehmungsperson des Angeklagten.
aa)
Die Feststellungen zu der Gewalttätigkeit in der Ehe, zu den Streitigkeiten innerhalb der Ehe, zu geäußerten Trennungsabsichten, zu der Wohnungssuche von P sowie zu der Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reichte, der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben, den Aussagen der Zeuginnen N, U und P1 und den Bekundungen des Zeugen T als Vernehmungsperson des Angeklagten.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, die Beziehung zwischen ihm und P sei von Anfang an schwierig gewesen. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten sowohl zwischen ihr und den Eltern und auch zwischen ihnen beiden gekommen. Er, der Angeklagte, sei nicht traditionell und habe nichts dagegen gehabt, wenn sie feiern gegangen sei. Es habe auch mal Handgreiflichkeiten gegeben. Sie hätten sich dann aber immer wieder vertragen. Sie hätten auch schon mal überlegt, sich scheiden zu lassen, weil es für alle das Beste gewesen wäre, hätten es dann aber doch nicht getan, weil die Eltern seiner Frau das nie erlaubt hätten. In den letzten Jahren hätten sie sich immer mehr auseinandergelebt, aber er habe seine Frau noch immer geliebt.
Diese Angaben sind glaubhaft. Es haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer von ihrer Unrichtigkeit auszugehen wäre. Darüber hinaus werden die Angaben durch die Aussagen der Zeuginnen N, U und P1 bestätigt. Die Zeugin N hat bekundet, P habe ihr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten ihr gegenüber berichtet. Diese Vorfälle hätten jedoch stattgefunden, bevor sie sich kennengelernt hätten und sie habe auch keine Kenntnis von solchen Fällen während ihrer Freundschaft. Allerdings hätten die Eheleute oft gestritten. P habe ihr gegenüber geäußert, sie habe auch schon mit dem Gedanken gespielt, sich zu trennen. Sie, die Zeugin, vermute, dass sie dies nicht getan habe, weil sie noch „Gefühle gehabt“ habe „und hauptsächlich wegen dem Kleinen“. P habe auch mal eine Wohnung besichtigt, weil sie von dem Angeklagten getrennt habe leben wollen.
Entsprechende Bekundungen hat die Zeugin U gemacht. Danach habe P ihr erzählt, der Angeklagte sei früher ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Irgendwann habe sie, P, erfahren, dass er „was mit Nutten gehabt“ habe, daraufhin habe sie sich kurzzeitig von ihm getrennt, dann aber wieder „gemeint, das sei immer so“. Deshalb sei P auf das Angebot der Zeugin, vorerst bei ihr zu wohnen, nicht eingegangen. Für sie, die Zeugin, sei es „konkret“ gewesen, dass P gesagt habe, sie suche sich eine neue Wohnung. Dies sei in den letzten Monaten vor der Tat gewesen. Sie habe sich auch Wohnungen angeschaut, was der Angeklagte aber auch gewusst habe.
Die Zeugin P1 hat ausgesagt, P habe ihr geschildert, sie sei unglücklich in der Ehe. Sie habe hin und wieder angedeutet, dass sie sich mit ihren Ehemann gestritten habe und geäußert, dass sie sich trennen wolle. Dies sei beispielsweise gewesen, als sie mal eine Nachricht auf seinem Handy gefunden habe.
Der Zeuge T hat ebenfalls bekundet, der Angeklagte habe in seinen Beschuldigtenvernehmungen die Ehe als nicht glücklich geschildert, habe beschrieben, dass „von drei Tagen einer gut und zwei schlecht“ gewesen seien, und man auch über Scheidung gesprochen, sich aber immer wieder vertragen habe. Das Fazit des Angeklagten sei gewesen, rückblickend habe P sein Leben ruiniert.
Der Sachverständige Dr. med. T4 hat schließlich ausgesagt, der Angeklagte habe ihm gegenüber im Rahmen der Exploration geschildert, es habe vermehrte Streitigkeiten gegeben und man habe sich etwa 2015/2016 auch trennen wollen. Darüber hinaus habe seine Ehefrau etwa 2018 eine Auszeit haben wollen. Sie habe gesagt, dass sie 2-3 Monate allein wohne wolle, ohne Kind und ohne Mann. Man habe miteinander geredet, eine Wohnung gesucht. Dann habe sie es aber doch nicht gewollt, habe es nicht gemacht.
Sämtliche Aussagen waren glaubhaft. Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
bb)
Die getroffenen Feststellungen zu der Entstehung, der Dauer und der Intensität der Freundschaften von P zu N, U und P1 beruhen auf deren glaubhaften Aussagen. Es haben sich im Laufe der der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
cc)
Die Feststellungen zu den intimen Kontakten der Eheleute untereinander und dem Wunsch des Angeklagten nach mehr Intimität beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. med. T4 als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben, der Aussage der Zeugin U und der Aussage des Zeugen T als Vernehmungsperson des Angeklagten.
Der Sachverständige hat ausgesagt, der Angeklagte habe geschildert, die Eheleute hätten „nicht mehr die Intimität wie früher“ und seit 1,5 Jahre keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. 2019 sei man ein einziges Mal im Urlaub intim gewesen, ganz kurz, ein einziges Mal beim Duschen. Diese Angaben sind glaubhaft und werden bestätigt von den Bekundungen der Zeugin U. Diese hat ausgesagt, es sei sexuell in der Ehe „kaum was gelaufen, wenn überhaupt etwas“. Auch der Zeuge T hat entsprechende Bekundungen gemacht. Danach hat der Angeklagte im Rahmen seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019 geschildert, dass es in der Ehe mit einer Ausnahme „so gut wie keinen Sex“ mehr gegeben habe.
dd)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte seine Ehefrau als „so hübsch“ ansah und sich nach „kuscheln“ und einer „Ehe wie die anderen sie haben“ sehnte, in der „man gut miteinander ist“ und „immer was macht“, beruhen auf der Aussage des Zeugen T. Dieser hat im Rahmen seiner Aussage glaubhaft und bekundet, dass der Angeklagte in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019 entsprechende Angaben gemacht hat.
d)
Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen L2 und der Aussage des Zeugen T.
Der Zeuge L2 hat geschildert, wie er P kennenlernte und dass sie ein sexuelles Verhältnis miteinander unterhielten. Er hat zudem geschildert, wann er aus welchem Grund den Kontakt zu P abbrach und wann er ihn unter welchen Umständen wieder aufnahm. Auch den sporadischen Austausch von Nachrichten in der Zwischenzeit schilderte der Zeuge plausibel und nachvollziehbar. Er schilderte schließlich, dass und mit welchem Hintergrund es wenige Tage vor der Tat erneut zu einer Kontaktaufnahme seinerseits kam. Die Bekundungen des Zeugen waren glaubhaft. Er schilderte die Geschehnisse zusammenhängend, detailreich und überzeugend ohne dass Anhaltspunkte dafür entstanden sind, dass er unrichtige Angaben gemacht hätte. Die Kammer gewann den Eindruck, dass dem Zeugen die Aussage aufgrund seines familiären Hintergrundes insbesondere seiner Ehefrau zwar unangenehm war, er sich gleichwohl bemühte, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Die Angaben des Zeugen L2 wurden auch bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen T. Dieser hat ausgesagt, der Zeuge L2 sei aufgrund der Ermittlungsergebnisse in den Fokus der Ermittlungen getreten, insbesondere weil die Verbindungsnachweise auf dem Mobiltelefon der P für den Tattag einen Kontakt zwischen den beiden belegten. Nachdem der Zeuge L2 eine Bekanntschaft zunächst abgestritten habe, habe er diese und ein Verhältnis zur P letztlich eingeräumt. Die Angaben des Zeugen T korrespondierten inhaltlich mit der Aussage des Zeugen L2, denn das darin beschriebene Aussageverhalten des Zeugen L2 erscheint vor dem Hintergrund einerseits seiner bestehenden Ehe und anderseits einer außerehelichen Beziehung andererseits plausibel.
e)
Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reicht und den Aussagen der Zeuginnen N, U, P1, S und des Zeugen T.
aa)
Die Feststellungen dazu, dass P dem Angeklagten zur Verheimlichung ihrer Treffen mit P2 mitteilte, sie sei bei ihrer Freundin F1, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, wonach P an den Wochenenden angeblich immer bei F1 übernachtet habe. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen N, U und P1. Beide erstgenannte Zeuginnen haben diese Freundin im Rahmen ihrer Aussage namentlich ausdrücklich als diejenige genannt, die P als Alibi für die Treffen zwischen ihr und P2 herangezogen habe. Die Zeugin P1 kannte zwar den Namen F1 nicht, hat aber – insoweit im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen N und U – ebenfalls ausgesagt, P habe bei derartigen Anlässen dem Angeklagten gegenüber behauptet, dass sie bei einer Freundin sei.
bb)
Die Feststellungen zu Art und Dauer des Verhältnisses zwischen P und P2, Dauer und Ort der Treffen, der Einstellung von P zu der Beziehung, ihrer Angst vor Entdeckung, und der Verabredung für den Tattag beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen N, U, P1 und S.
Die Zeuginnen N, U und P1 haben übereinstimmend jeweils geschildert, P habe ihnen von der Beziehung zu P2 erzählt und insbesondere auch berichtet, dass es sich um ein sexuelles Verhältnis handelte. Dies ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sämtliche Zeuginnen, die P2 persönlich nicht kannten, unabhängig voneinander angaben, dass es sich um einen Mann gehandelt habe, der sich selbst in den sozialen Netzwerken „Miguel“ genannt habe. Sie machten übereinstimmende Bekundungen zu der Dauer der Beziehung, die sich im Rahmen dessen bewegten, was auch die Zeugin S ausgesagt hat, als sie im Rahmen ihrer Aussage von den Angaben des P2 im Ermittlungsverfahren berichtete.
Sämtliche Zeuginnen haben zudem plausibel und nachvollziehbar bekundet, die Treffen hätten ausschließlich in der Wohnung des P2 in C4 stattgefunden und die Zeugin N hat darüber hinaus ausgesagt, P sei, wenn sie sich bei P2 aufgehalten habe, „kaum rausgegangen“, weil sie Angst gehabt habe, dass man sie sehen könne und „dass es rauskommt“. Die Zeugin U berichtete, P habe P2 in Abgrenzung zu dem Angeklagten, den sie als „den Bauern“ bezeichnet habe, als „Gentleman“ beschrieben, weshalb sie, die Zeugin, den Eindruck gewonnen habe, P sei „verliebter in ihn gewesen als in ihren Ehemann“. Die Zeugin P1 hat entsprechende Bekundungen gemacht und ausgeführt, es habe P „glücklich gemacht“, wenn sie über ihn gesprochen habe, sie habe sich „sicher und verstanden“ gefühlt. Es sei etwas „Ernstes“, „was Besonderes“ gewesen. Auch die Zeugin N bestätigte, dass P „gerne dort hingefahren“ sei.
cc)
Die Feststellungen zur Häufigkeit der Treffen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeuginnen N, U, P1 und S.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, P habe vorgegeben „immer am Wochenende“ bei F1 zu übernachten. Die Zeugin N hat in Übereinstimmung hiermit ausgesagt, P sei jedes Wochenende zu P2 gefahren. Die Zeugin U schätzte die Häufigkeit zwar auf jedes zweite Wochenende, konkrete Kenntnis darüber hatte sie indes nicht. Die Zeugin P1 hat ausgesagt, wenn regelmäßige Treffen stattgefunden hätten, dann an den Wochenenden.
Auf der Grundlage dieser Aussagen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Treffen zwischen P und P2 regelmäßig an den Wochenenden stattfanden. Konkretere Feststellungen zu der Häufigkeit der Treffen waren auf dieser Grundlage nicht zu treffen. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung „immer am Wochenende“ angegeben hat, war dies aus der Sicht der Kammer nicht so zu verstehen, dass er damit eine verbindliche Angabe zur Häufigkeit der Treffen zwischen P und P2 zu äußern beabsichtigte. Von dem Verhältnis hatte er seiner weiteren Einlassung zufolge zu diesem Zeitpunkt, d.h. zu Lebzeiten der P, noch keine Kenntnis.
dd)
Die Feststellungen zu dem Vorfall mit dem Hund des P2 beruhen auf der Aussage der Zeugin S. Diese hat ausgesagt, P2 habe ihr anlässlich seiner von ihr durchgeführten Zeugenvernehmung geschildert, er habe P über Nacht seinen Hund überlassen, den sie mit nach Hause genommen habe. Am 01. September 2019 habe er dann den Hund wieder abgeholt und sich zu diesem Zweck in der Nähe der ehelichen Wohnung der P mit dieser getroffen. Bei diesem Treffen habe P ihm berichtet, sie habe wegen des Hundes Probleme mit ihrem Ehemann. Der habe auf Türkisch „sitz“ gesagt, woraufhin der Hund das Kommando befolgt habe. Sie habe dann gegenüber ihrem Ehemann behauptet, der Hund gehöre einer Freundin, die einen Freund habe, der türkisch spreche. Zwar handelt es sich insoweit um Angaben vom „Hörensagen“, die Kammer ist jedoch aufgrund der hohen Originalität und des Detailreichtums der Darstellung davon überzeugt, dass sich der Vorfall so wie dem P2 von P geschildert und von diesem gegenüber S ausgesagt, tatsächlich zugetragen hat, zumal – wie vom Sachverständigen Dr. med. T4 insoweit als Zeuge ausgesagt – der Angeklagte im Explorationsgespräch davon berichtete, P habe einmal einen Hund ihrer Freundin mit nach Hause gebracht.
f)
Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen zum C5-aufenthalt beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reichte und den Aussagen der Zeuginnen N, U und den Bekundungen des Zeugen T.
aa)
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass sich P am Tattag tagsüber in C5 aufhielt, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser zu folgen war, und der Aussagen der Zeuginnen N und U.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, seine Frau sei „am Tag zuvor“ mit einer Freundin nach C5 gefahren. Dem folgt die Kammer insoweit, als sie ihren Feststellungen zugrunde legt, dass sich P am Tattag in C5 aufgehalten hatte, denn insoweit wird die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage der Zeugin N bestätigt. Diese hat bekundet, P sei mit ihr und ihrer Schwester morgens nach C5 gefahren, wo sie gemeinsam den Tag verbracht hätten. Hiermit in Einklang steht auch die Aussage der Zeugin U, die bestätigt hat, dass P und die Zeugin N für diesen Tag verabredet gewesen seien, um gemeinsam nach C5 zu fahren.
Die Einlassung des Angeklagten ist danach aber im Sinne der Feststellungen widerlegt, als er angegeben hat, P sei bereits „am Tag zuvor“ mit einer Freundin nach C5 gefahren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin N insoweit unwahre Angaben machen sollte. Sie war selbst mit P in C5, überdies wird ihre Aussage dadurch gestützt, dass sich nach der Aussage der Zeugin U die Verabredung zu einer Fahrt nach C5 nur auf diesen Tag bezog.
bb)Die Feststellungen dazu, dass P ihrer Freundin N berichtet hat, dass sie am Vortag der Tat einen heftigen Streit mit dem Angeklagten hatte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N. Diese hat ausgesagt, P habe ihr auf der Fahrt berichtet, sie habe am Tag zuvor „einen heftigen Streit mit F gehabt“. Auf die Nachfrage der Zeugin nach den Gründen des Streits habe sie erwidert, dass er sich nicht ändere. Er habe zwar „versprochen sich zu ändern, wolle und tue dies aber nicht“.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer war die Zeugin auch insoweit darum bemüht, lediglich das zu schildern, woran sie sich noch konkret erinnerte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass sie einerseits die von ihr bekundete allgemein gehaltene Antwort der P auf die Frage nach den Gründen des Streits im Wortlaut wiederzugeben vermochte, andererseits auf die anschließende Frage, inwieweit der Angeklagte versprochen habe, sich zu ändern, angab, in dieser Situation nicht weiter nachgefragt zu haben, was belegt, dass sie bemüht war, lediglich Fakten zu berichten, ohne diese mit eigenen Vermutungen zu vermischen.
g)
Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin N. Sie hat bekundet, sie habe P gegen 18:30 Uhr am E2- Hauptbahnhof abgesetzt, wo sie noch einen Zwischenstopp habe machen wollen, um Mangofrüchte zu kaufen. Diese habe sie „für ihren Freund mitnehmen wollen, den P2“. Diese Aussage ist glaubhaft, denn dies deckt sich mit den Planungen der P noch an diesem Abend P2 aufzusuchen.
h)
Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen L2 und der Aussage des Zeugen T.
Der Zeuge L2 hat im Rahmen seiner Aussage detailliert bekundet, dass es am 07. September 2020 zu Telefonkontakten zwischen ihm und P kam, nachdem diese zuvor versucht hatte, ihn zu erreichen. Er hat auch den Anlass dieser Gespräche geschildert und bekundet, dass er sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Geburtstag seines Neffen befunden habe. Ein Treffen mit P habe er für diesen Abend abgelehnt, weil diese ihm berichtet habe, dass sie abends bereits in C4 verabredet sei und er kein „Lückenfüller“ habe sein wollen.
Die Angaben des Zeugen sind auch insoweit glaubhaft, denn es erscheint plausibel, dass sich der Zeuge L2 nach Mitteilung der P, noch ein weiteres „Date“ zu haben, als „Lückenfüller“ vorkam und die Begegnung mit absagte. Sie wurden durch die Bekundungen des Zeugen T, der die Telefonkontakte anhand der ausgewerteten Verbindungsnachweise in zeitlicher Hinsicht einzuordnen vermochte zudem im Sinne der Feststellungen konkretisiert.
i)
Die unter II. 9. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er am 07. September 2019 tagsüber mit seinem Sohn unterwegs gewesen sei. Sie seien auf dem Spielplatz und bei seinen Eltern gewesen. Irgendwann habe der Sohn nach Hause gewollt und immer wieder gesagt, er wolle zu seiner Mutter. Sie seien dann aufgebrochen und gegen 18:00 Uhr zu Hause angekommen. Er habe gemeinsam mit seinem Sohn auf P gewartet. Diese Angaben sind glaubhaft. Während der Hauptverhandlung sind keine Umstände zutage getreten, aus denen sich ein anderer Tagesablauf des Angeklagten ergeben hätte. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb der Angeklagte den Tagesablauf insoweit anders als tatsächlich geschehen schildern sollte.
j)
Die unter II. 10. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugin N und des Zeugen T, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H3 und der Tatumstände.
aa)
Die Feststellungen zur Ankunft der P in der ehelichen Wohnung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, seine Frau sei gegen 20:30 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Anderweitige Anhaltspunkte haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Zudem deckt sich seine Zeitangabe mit der Aussage der Zeugin N, P gegen 18:30 Uhr am E2- Hauptbahnhof abgesetzt zu haben, wobei diese noch Mangos eingekauft habe.
bb)
Die Feststellungen zu dem konkreten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum äußeren Tatgeschehen geständig eingelassen und eingeräumt, P am 07. September 2019 im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung mit beiden Händen am Hals gepackt und bis zum Eintritt ihres Todes gewürgt zu haben. An der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung hat die Kammer aufgrund der übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise keinen Zweifel.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte im Hinblick auf den konkreten Verlauf des Tatabends wie folgt eingelassen:
Seine Frau sei gegen 20:30 Uhr in der ehelichen Wohnung eingetroffen, wo er – gemeinsam mit seinem Sohn – auf sie gewartet habe. Währenddessen habe er aus Langeweile 2 oder 3 Gläser Raki pur getrunken. Der Sohn habe sich auf die Mutter gefreut, habe sie umarmen wollen. Sie habe es jedoch eilig gehabt, ihn eher flüchtig begrüßt und sich im Badezimmer frisch gemacht. Sie habe eine Verabredung gehabt und wieder gehen wollen. Er, der Angeklagte, habe die Enttäuschung im Gesicht seines Sohnes gesehen und das habe ihm leidgetan. Es sei schon so oft vorgekommen, dass er, der Sohn, enttäuscht gewesen sei, weil sie, die Mutter, so wenig Zeit mit ihm verbracht habe. Der Sohn sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe dort gespielt. Er habe seine Frau daraufhin im Schlafzimmer angesprochen. Er habe mit ihr reden wollen, dass es so doch nicht weitergehen könne und sie leicht am Arm berührt. Das habe sie sofort heftig abgewehrt und gesagt, sie wolle nicht mit ihm reden und sich sowieso scheiden lassen. Sie hätten sich heftig gestritten und sich auch gegenseitig geschubst. Er habe sie beschimpft, dass sie eine schlechte Mutter sei und sich nicht um ihr Kind kümmere, ständig nur feiern gehe. Sie habe ihn als Schlappschwanz und Versager beschimpft; er sei kein richtiger Mann. So sei es die ganze Zeit hin und her gegangen. Sie hätten sich weiter angeschrien und im Verlauf dieser Streitigkeit habe sie ihn mit einer Hand fest am Kinn gepackt. Irgendwann habe er ihren Hals mit beiden Händen gefasst und zugedrückt. Er habe nicht loslassen können, obwohl er das gewollt habe. Er sei enttäuscht, traurig und wütend zugleich gewesen. In seinem Kopf sei alles durcheinander gegangen. Er habe sie geliebt, habe sie nicht verlieren wollen und nicht gewusst, wie es weitergehen solle.
Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wie die Reihenfolge gewesen sei bzw. ob das Schubsen und gegenseitige Beleidigungen zeitgleich passiert seien. Aber er wisse, dass er in dem Moment, als sie ihn als Versager und Schlappschanz bezeichnet habe, „Rot gesehen“ habe. Er habe seiner Frau am Anfang ihrer Ehe mal von einer Exfreundin erzählt, die ihn ständig im Streit so bezeichnet und ihn damit richtig fertig gemacht habe. Seine Frau habe daher gewusst, dass sie ihn damit zutiefst verletzen konnte. Irgendwann habe er losgelassen und sie von sich gestoßen. Da sei sie einfach auf den Boden gefallen und habe sich nicht mehr bewegt. Er habe zuerst gedacht, sie sei vielleicht nur bewusstlos. Als sie sich nach mehreren Minuten nicht bewegt habe, habe er kaltes Wasser geholt und es ihr ins Gesicht gespritzt. Aber eigentlich sei ihm klar gewesen, dass sie nicht mehr gelebt habe. Er habe nur gehofft, sie würde wieder wach werden. Als er realisiert habe, dass seine Frau tot sei, sei er geschockt gewesen und habe nicht fassen können, was er da getan habe. Er habe Angst gehabt.
Diese Einlassung ist glaubhaft, mindestens jedoch nicht zu widerlegen, soweit sie den Ablauf bis zu seiner Äußerung, sie sei eine schlechte Mutter, kümmere sich nicht um ihr Kind und gehe ständig nur feiern sowie die Tathandlung und das Nachtatverhalten betrifft.
bb)
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, P habe ihn als Versager und Schlappschwanz bezeichnet und gesagt, er sei kein richtiger Mann, woraufhin er enttäuscht, traurig und wütend zugleich gewesen, in seinem Kopf alles durcheinander gegangen sei und er „Rot“ gesehen habe, ist die Einlassung durch die Aussage des Zeugen T in objektiver und subjektiver Hinsicht im Sinne der Feststellungen widerlegt.
Der Zeuge T, der während beider Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten am 05. Dezember 2019 und derjenigen am 17. Dezember 2019 anwesend war, hat in der Hauptverhandlung detailreich und eindrucksvoll geschildert und nahezu nachfühlbar beschrieben, welche Atmosphäre in den jeweiligen Vernehmungssituationen vorherrschte. Demnach unterschied sich die zweite Beschuldigtenvernehmung am 05. Dezember deutlich von den übrigen beiden. In dieser Situation war es den Bekundungen des Zeugen zufolge „sehr still und ruhig“ im Raum und der Angeklagte wirkte auf den Zeugen T so, als setzte ihm die Vernehmung psychisch und emotional erheblich zu. Er weinte wiederholt. In eben dieser von dem Zeugen klar umrissenen Vernehmungssituation entschied der Angeklagte sich, seine Tat, seine Gedanken und seine Gefühlslage mit eigenen Worten zu schildern. Diese Entscheidung traf er, nachdem er über mehrere Monate planvoll und akribisch vorging, um die von ihm erschaffene Mär der von der Ehefrau und Mutter verlassenen Familie aufrechtzuerhalten, indem er sich beispielsweise bemühte, eine Vermisstenanzeige aufzugeben, Kontakt zu Freundinnen von P aufnahm, Nachrichten auf ihr Mobiltelefon verschickte, wissend, dass sie diese nicht mehr würde lesen können, persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke von P auswählte und sie in die von ihm zuvor angemietete Garage verbrachte.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Angeklagten in dieser konkreten Vernehmungssituation, in der er die Entscheidung darüber traf, seine Tat zu offenbaren, von dem Gedanken getragen wurden, die Wahrheit, so wie das Geschehene sich in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich zugetragen hat, offenzulegen. Dies verdeutlicht auch die emotionale Verfassung des Angeklagten in dieser Situation, der – wie erwähnt – wiederholt zu weinen begann.
In dieser Vernehmungssituation, in welcher der Angeklagte zudem selbst entschied, worüber er in welchem Umfang und mit welchen Formulierungen spricht, hierbei nicht von den Vernehmungspersonen gelenkt wurde, da diese ihn frei reden ließen, wählte der Angeklagte für seine handlungsleitende Motivationslage in der Tatsituation die in den Feststellungen dargestellten Formulierungen, die im Kern immer dasselbe Motiv zum Ausdruck bringen: Der Angeklagte sah sein Bedürfnis nach Fortsetzung der Beziehung zu P angesichts ihrer von ihm ernst genommen Scheidungsabsicht als nicht mehr realisierbar an und, weil er sie „nicht mit anderen [Männern] teilen“ oder an einen anderen Mann verlieren wollte, als Ausdruck seines Besitzdenkens in ihrer Tötung die einzige Möglichkeit, zu verhindern, dass sie sich nunmehr anderen Männern zuwandte.
Der Angeklagte kam während der von ihm weitestgehend frei gesteuerten Schilderung des Tatabends immer wieder und teilweise fast zusammenhangslos wirkend, deshalb aber auch als für ihn selbst das Tatgeschehen zentral erklärend, zu dem Punkt, dass er seine Ehefrau für sich allein haben, sie nicht mit anderen teilen wollte. Aus der Sicht der Kammer besteht kein Zweifel, dass der Grund hierfür war, dass dies der den Angeklagten in der Tatsituation beherrschende Motivationsstrang war. Insbesondere die Vielzahl der entsprechenden Äußerungen, die stets von einem thematischen Sprung abgelöst wurden und der Umstand, dass es ähnliche und gerade nicht identische Formulierungen waren, die der Angeklagte wählte, belegen aus der Sicht der Kammer, dass er während der Tat aus genau diesem Gedanken heraus und mit dieser Motivation agierte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich nicht unmittelbar nach der Tat äußerte, sondern erst fast zwei Monate nach der Tat. Gleichwohl hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer authentisch und nachdrücklich das geschildert, was er während der Tatsituation, in die er sich im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hineinversetzte, gedacht und gefühlt hat. Es erscheint geradezu fernliegend, dass sich der Angeklagte nach fast zwei Monaten, in denen er seinem Umfeld etwas vorspielte, nunmehr in der Situation, in der er seine Tat unter Emotionen offenbarte, nicht für eine wahrheitsgemäße Darstellung entschieden haben und stattdessen zentrale objektive und subjektive Tatumstände, die seine Tat in milderem Licht erscheinen lassen würden, verschwiegen haben könnte. Hinzu tritt, dass seine Einlassung in der zweiten Beschuldigtenvernehmung erkennbar darauf angelegt ist, Verständnis für sich zu wecken, wenn er – wie vom Zeugen T bekundet – im Zusammenhang damit, er habe nur den Gedanken gehabt, was werde, wenn sie sich scheiden lasse, er habe sie für sich haben wollen, weiter ausführt, er sei kein schlechter Mensch und wiederum um Verständnis werbend, er habe keine Ehe wie die anderen gehabt. Es ist keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb er seine Gedanken in dieser Form hätte schildern sollen, wenn dies tatsächlich nicht der Wahrheit entspräche.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Äußerungen in dargestellter Form und in den jeweiligen Zusammenhängen geschildert hat. Der Zeuge T hatte an die aus seiner Sicht aufgrund der vorgenannten Umstände besondere und ungewöhnliche Vernehmungssituation eine noch immer konkrete und präzise Erinnerung. Er vermochte die Hintergründe für den Wechsel einer der beiden Vernehmungspersonen aus der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember und die Umstände, weshalb es zu der zweiten gleichtägigen Beschuldigtenvernehmung überhaupt gekommen war auf Anhieb darzustellen. Er erinnerte sich zudem daran, wie die Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang aufgebaut waren und bemerkte, dass der Angeklagte mit ähnlichen Worten das wiederholte, was er vorher schon gesagt hatte. Soweit ihm, dem Zeugen, der Wortlaut der einzelnen Formulierungen nicht von selbst in Erinnerung gekommen war, erkannte er ihn auf einen entsprechenden Vorhalt hin ohne weiteres wieder und bestätigte ihn. Der Zeuge beschrieb aus eigener Erinnerung heraus, dass eigentlich nur der Angeklagte gesprochen und er, der Zeuge, im Wesentlichen nur kurze Zwischenfragen gestellt habe. Die Bekundungen des Zeugen gewannen insbesondere auch dadurch an Überzeugungskraft, dass er im Hinblick auf einzelne Details zwanglos einräumte, wenn er sich nicht zu erinnern vermochte, beispielsweise zu der intimen Beziehung der Eheleute oder zum allgemeinen Alkoholkonsum des Angeklagten. Auch aus diesem Grund ist die Kammer davon überzeugt, dass er entsprechende Beschränkungen in seiner Aussage auch im Hinblick auf die übrigen Details vorgenommen hätte, wenn er sich daran nicht mehr konkret hätte erinnern können. Aufgrund der vorstehenden Umstände hat die Kammer allerdings keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die von ihm protokollierten und geschilderten Äußerungen des Angeklagten tatsächlich als solche wahrgenommen hat und diese auch tatsächlich der Einlassung des Angeklagten in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung entsprechen.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Angaben im Rahmen dieser Vernehmung nicht aus einem Zustand der Verwirrung heraus gemacht hat. Der Zeuge T wurde ausdrücklich befragt, ob der Angeklagte auf ihn einen verwirrten Eindruck gemacht habe. Dies verneinte er prompt und wiederholte seinen Eindruck von dem Angeklagten in Abgrenzung dazu als „betroffen“ und „traurig“. Gegen einen verwirrten Zustand des Angeklagten spricht zudem, dass die Schilderung im Rahmen der Vernehmung insgesamt geordnet war, er im Wesentlichen keine Anleitung zur Darstellung der Geschehnisse benötigte und beispielsweise den Fundort des Leichnams anhand einer Karte so nachvollziehbar und präzise zu beschreiben vermochte, dass die Ermittlungspersonen anhand dieser Hinweise den Leichnam ohne Weiteres zu finden in der Lage waren. Darüber hinaus zeigt auch die in der Vernehmung zum Ausdruck gebrachte Umsicht eigene und fremde Bedürfnisse betreffend, dass seine Denkvorgänge klar und nicht verwirrt waren. So bat er beispielsweise darum, was der Zeuge T ebenfalls bestätigte, anlässlich der für den nächsten Tag anstehenden Vorführung beim Haftrichter seine Handschellen lockerer zu schließen, erkundigte sich danach, ob und unter welchen Modalitäten er im Gefängnis seinen Sohn werde sehen können, und äußerte auch Gedanken, die Sorge um seinen Sohn und seine Eltern zum Ausdruck brachten.
Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung in Abweichung zu den Feststellungen der Kammer dahingehend eingelassen hat, P habe ihn als Versager und Schlappschwanz beschimpft, er sei kein richtiger Mann, weshalb er enttäuscht, traurig und wütend zugleich gewesen sei, auch habe sie ihn im Verlauf der verbalen Streitigkeit mit einer Hand fest am Kinn gepackt, ist dies vor dem Hintergrund seiner Einlassung in der der vorstehend dargestellten Beschuldigtenvernehmung weder plausibel noch glaubhaft und im Sinne der Feststellungen widerlegt. Wäre dem so gewesen, so wäre schlicht naheliegend gewesen, dass er diese für den Tatentschluss, Motivation zur Tatbegehung und Tathergang – auch für ihn offenkundig – zentralen objektiven und subjektiven Umstände, anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019, in der er seine Tat erstmalig offenbarte, ebenfalls dargestellt oder zumindest im Ansatz erwähnt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Dies gilt in besonderem Maße, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass ihn diese Beleidigungen „Schlappschwanz, Versager“ in besonderem Maße getroffen hätten, weil eine seiner Exfreundinnen ihn im Streit ständig so bezeichnet und ihn dadurch „richtig fertig“ gemacht habe, und er (erst) daraufhin „Rot gesehen“ habe. Der Zeuge T, dem diese Einlassung des Angeklagten in seiner eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, hat insoweit glaubhaft bekundet, Entsprechendes habe der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019, in der er die Tat eingeräumt und sich zu den Hintergründen geäußert habe, nicht erwähnt, andernfalls hätte er, der Zeuge T, dies auch protokolliert. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten auch insoweit nicht plausibel ist, dass der Angeklagte einerseits schilderte, er habe infolge der Beleidigungen „Rot“ gesehen und andererseits in Widerspruch dazu aber ausführte, dass es nach den Beleidigungen „die ganze Zeit so hin und her gegangen sei“. Hätte der Angeklagte gerade infolge dieser Beleidigungen „Rot“ gesehen, wäre es naheliegender Weise in unmittelbarer Folge, und nicht mit einer zeitlichen Verzögerung, zu dem Würgevorgang gekommen. Schließlich hat der Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. T4, der die Einlassung des Angeklagten anlässlich des mit diesem geführten Explorationsgesprächs in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, im Rahmen der Partnerschaftsanamnese keinerlei Angaben dazu gemacht, dass er von einer seiner Exfreundinnen im Sinne der Einlassung beleidigt worden wäre. Keine der von dem Angeklagten geschilderten Partnerschaften wurde dem Sachverständigen dergestalt vorgestellt, dass die Partnerin ihn zutiefst verletzt hätte. Eine solche Anmerkung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen hätte jedoch nahe gelegen, wenn der Angeklagte tatsächlich so bezeichnet worden wäre, wie er im Rahmen seiner Einlassung geschildert hat.
Selbst wenn der Angeklagte zum Tatzeitpunkt im Sinne eines Motivbündels auch die von ihm als Einlassung geschilderten Gefühle von Enttäuschung, Traurigkeit und Wut verspürt haben sollte, so ist die Kammer aufgrund der vorstehenden Umstände zweifelsfrei davon überzeugt, dass diese in ihrer Bedeutung für die Begehung der Tat weit hinter dem vorherrschenden Motivstrang des Angeklagten, wonach er P für sich allein haben, sie nicht teilen oder gar an einen anderen verlieren wollte, zurücktraten.
cc)
Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese reicht und auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H3. Dieser hat zur Tötung durch Erwürgen insbesondere ausgeführt, dass es in der Regel zunächst einer mehrminütigen, mindestens aber eine Minute andauernden Kompression des Halses bedürfe, um die Gefäßversorgung so zu unterbrechen, dass Bewusstlosigkeit eintrete. Um den Tod herbeizuführen, müsse die Kompression jedoch in zeitlicher Hinsicht über diesen Punkt hinaus fortgesetzt werden, um zu verhindern, dass die zunächst nur bewusstlose Person aus der Bewusstlosigkeit wieder erwache. Dies erfordere jedenfalls eine insgesamt mehrminütige Kompression des Halses.
Die Feststellungen zu der Einstauungsblutung bei P steht auch nicht dazu in Widerspruch, dass der Sachverständige im Rahmen der von ihm am 06. Dezember 2019 durchgeführten Obduktion eine solche nicht festzustellen vermochte. Den überzeugenden Angaben des Sachverständigen zufolge war dies maßgeblich auf den fortgeschrittenen Fäulniszustand des Leichnams zurückzuführen.
Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass er im Rahmen der Obduktion festgestellt habe, dass das Zungenbein und der Kehlkopf des Leichnams beidseits gebrochen seien, was für einen Tod durch Erwürgen spreche.
Die Ausführungen des Sachverständigen waren überzeugend. Er vermochte seine Erkenntnisse nachvollziehbar und verständlich erläutern und die Zusammenhänge plausibel und überzeugend darzustellen. An der Fachkompetenz des der Kammer langjährig bekannten und erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Auch decken sich seine Ausführungen zur Todesursache durch Erwürgen mit der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten.
dd)
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Handeln mit Tötungsabsicht) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Tatumständen. Der Angeklagte muss P über einen mehrminütigen Zeitraum kraftvoll im Halsbereich gewürgt haben. Bereits dieser Zeitraum spricht für ein Handeln mit Tötungsabsicht. Hinzu tritt, dass Beweggrund für sein Handeln war, dass P ihre – von ihm in der Tatsituation ernst genommen – Absicht erklärt hatte, sich von ihm zu trennen und sich scheiden zu lassen, weshalb er mit der Tat im Sinne ausgeübten Besitzdenkens verhindern wollte, dass sie sich künftig einem anderen zuwandte. Der Annahme von Tötungsabsicht steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte mehrere Minuten nach der Tat, wie ihm nicht zu widerlegen, Wasser ins Gesicht der P spritzte, denn zu diesem Zeitpunkt war ihm eigener Einlassung zufolge eigentlich klar, dass sie nicht mehr lebte. Angesichts des seit der Tat vergangenen mehrminütigen Zeitraums lässt sich hieraus nichts für den Vorsatz bei Tatbegehung ableiten, sondern lediglich auf eine jetzt bei ihm einsetzende Tatreue schließen.
Dass dem Angeklagten die Einsicht zugänglich war, dass sein Motiv nach allgemeiner Anschauung als besonders verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe stehend anzusehen ist, folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte in Deutschland aufgewachsen ist und über viele Jahre hinweg eine „moderne“ Ehe mit P geführt hatte, in deren Rahmen er sie auf der Grundlage seiner Einlassung „gewähren ließ“. Dass er zugleich in der Tatsituation in der Lage war, seine Emotionen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, folgt zur Überzeugung der Kammer schon aus dem Umstand, dass er selbst einen gedanklichen Abwägungsprozess während der Tatausführung schildert, dahingehend, er habe sie (einerseits) loslassen wollen, (andererseits) aber nicht loslassen können, weil er gedacht habe „sie geht [dann] zu jemand anders“. Zudem haben sich Anhaltspunkte für psychopathologische Auffälligkeiten in der Tatsituation nicht ergeben.
k)
Die unter II. 11. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T4 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).
aa)
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er aus Langeweile 2-3 Gläser Raki pur getrunken hätte, während er am Tattag, gemeinsam mit seinem Sohn im Wohnzimmer, auf P gewartet habe. Diese Angaben ergänzte der Angeklagte dahingehend, dass es sich um 200 ml Gläser gehandelt habe, wobei er den Füllstand auf wiederholtes Befragen in der Hauptverhandlung nach der Füllmenge unterschiedlich anzeigte. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. T4 hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration angegeben, dass er am Tattag in der Küche ja auch mehr als eine halbe Flasche Raki auf Ex getrunken habe, ohne es mit Wasser zu mischen. Das sei ihm in den Kopf gestiegen, da er es nicht mit Wasser gemischt habe. Darüber hinaus erklärte er gegenüber dem Sachverständigen, wie von diesem in der Hauptverhandlung geschildert, nach Worten ringend er sei – zur Tatzeit – „ein bisschen sooo… bisschen sich alles so gedreht… Gleichgewicht war nicht so vernünftig in Ordnung, aber sonst…“.
bb)
Der Sachverständige Dr. med. T4 hat sich in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (Unrechts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Zusammenfassend hätten sich bei dem Angeklagten im Rahmen der Exploration im Juli 2020 keine klinisch-psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf eine fassbare seelische Erkrankung des Angeklagten hingewiesen hätten, ergeben. Es hätten sich zudem keine konkreten Hinweise auf eine psychotische Störung, eine klinisch relevante affektive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine Suchtmittelproblematik, weder zum Zeitpunkt der Exploration, noch in Projektion auf den Tatzeitraum bzw. das Tatvorfeld ergeben.
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration und Untersuchung des Angeklagten hätten sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für überdauernde und klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen beim Angeklagten gefunden. Weder zum Zeitpunkt der jetzigen psychiatrischen Untersuchung im Juli 2020, noch in Projektion auf den Tatzeitpunkt am 07.09.2019 hätten bei dem Angeklagten Hinweise auf eine überdauernde psychische Erkrankung im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“ gem. §§ 20, 21 StGB vorgelegen. Eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne eines „Schwachsinns“ liege ebenfalls nicht vor. Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht auch keine Hinweise auf eine überdauernde seelische Störung von Krankheitswert im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ ergeben.
Aus den ihm, dem Sachverständigen, vorliegenden Informationen seien zudem keine ausgeprägten psychopathologischen Auffälligkeiten bzw. stärkere Funktionseinschränkungen der psychoemotionalen Leistungsfähigkeit ableitbar. Nach der ihm vorliegenden Datenlage lägen keine hinreichenden Hinweise auf fassbare psychopathologische Defizite vor, die den Schluss auf eine psychische Ausnahmesituation zur Tatzeit im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ nahelegen könnten. Soweit der Angeklagte über eine Emotionalisierung wie Enttäuschung, Traurigkeit und Wut berichtet habe, bedeute – das Vorliegen solcher Emotionen unterstellt – das Vorhandensein dieser Emotionen nicht, dass seine psycho-emotionale Leistungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei oder dass eine stärkere Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen hätte. Es bestünden insbesondere im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten keinerlei Anhaltpunkte für dessen Verzweiflung oder Zusammenbruch zum Tatzeitpunkt. Auch körperliche Anhaltspunkte hätten sich insoweit nicht ergeben. So habe der Angeklagte beispielsweise den Koffer mit dem Leichnam tragen können.
Auch wenn man den Angaben des Angeklagten zu einer Alkoholaufnahme vor dem Tatzeitpunkt am 07.09.2019 folgen würde, lägen keine konkreten Hinweise auf fassbare körperlich-neurologische oder psychopathologische Einschränkungen vor, wie diese im Rahmen einer Intoxikation mit Alkohol auftreten. Vielmehr sei der Angeklagte direkt nach der Tat zu flexiblen planerischen Handlungen in der Lage gewesen, habe – wie etwa das Verstauen einer Leiche im Koffer, der Transport des Koffers und das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr – erwiesen über gut erhaltene motorische Fähigkeiten verfügt. Demnach lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten Suchtmittelintoxikation zur Tatzeit vor (im Sinne einer vorübergehenden „krankhaften seelischen Störung). Zusammenfassend bestünden nach derzeitigem Kenntnisstand keine ausreichenden medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB.
Eine Anwendung des § 63 StGB entfalle aus psychiatrischer Sicht, da bei dem Angeklagten keine überdauernde seelische Störung feststellbar sei, die einem Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei. Es fehle derzeit ein erkennbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und einer seelischen Störung.
Die Anwendung des § 64 StGB komme aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht in Betracht, da ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten nicht feststellbar sei. Zudem bestehe nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Symptomatizität zwischen der ihm vorgeworfenen Tat und einem Suchtmittelkonsum.
Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.
Soweit sich der Angeklagte erstmals gegenüber dem Sachverständigen und alsdann in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, am Tattag nach 18:00 Uhr Raki konsumiert zu haben, lässt sich eine konkrete Trinkmenge nicht feststellen. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, es habe sich um 200 ml Gläser gehandelt, den Füllstand auf wiederholtes Befragen hierzu in der Hauptverhandlung aber unterschiedlich angezeigt, was auf eine nur sehr ungefähre Schätzung hinweist. Zudem führen die unterschiedlichen Angaben zum Trinkort (beim Sachverständigen: in der Küche; in der HV: im Wohnzimmer) zu durchgreifenden Zweifeln an der Verlässlichkeit seiner Erinnerung. Die Kammer hat ihren Feststellungen daher insoweit lediglich zugrunde zu legen vermocht, dass der Angeklagte am Tattag ab 18:00 Uhr in Form von Raki in konkret nicht feststellbarer Menge zu sich nahm.
Darüber hinaus und entscheidend ergibt sich – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen – insbesondere auf der Grundlage der weiteren Einlassung des Angeklagten, dass dessen Verhalten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf des Tatabends keinerlei Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung des Angeklagten jeglicher Art und insbesondere im Hinblick auf eine Intoxikation seinerseits bieten. Der Angeklagte war unmittelbar nach der Tat seiner eigenen insoweit glaubhaften Einlassung zufolge darum bemüht, dass sein Sohn von der Tat nichts bemerkt, was für sich genommen in dieser Situation bereits eine Herausforderung darstellt. Gleichwohl ist es dem Angeklagten seiner Einlassung zufolge gelungen, die Tat vor dem Sohn zu verheimlichen. Darüber hinaus nahm er im weiteren Verlauf die Bedürfnisse seines Sohnes wahr und bediente diese, indem er gemeinsam mit ihm und seinem Fahrzeug zu seinen Eltern fuhr, als der Sohn hungrig wurde. Schließlich hatte der Angeklagte mit dem Abtransport des Leichnams eine sowohl körperliche als auch psychische Anstrengung zu bewältigen. Auch dies gelang ihm jedoch, ohne dass er – selbst auf der Grundlage der eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung – Beeinträchtigungen gleich welcher Art erlitten hätte.
l)
Die unter II. 12. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen T.
aa)
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe einen großen Koffer aus dem Keller geholt und sie dort hineingelegt. Den Koffer habe er in seinen Pkw gepackt. Er habe sich beeilt, damit sein Sohn nichts bemerkt. Das sei seine größte Angst gewesen. Diese Einlassung ist glaubhaft.
bb)
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den leblosen Körper zurecht legen musste, dass er mit seinem Fahrzeug gemeinsam mit y zu seinen Eltern fuhr, weil y Hunger bekam, dass er seiner Mutter an diesem Abend schilderte, dass P ihn verlassen habe und sie sich scheiden ließen beruhen auf der Aussage des Zeugen T.
Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage bekundet, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 geschildert, dass er den Leichnam so in den Koffer gelegt habe, dass es passe. Er habe auf der Kopfseite begonnen und zum Schluss die Füße „so in Kaninchenstellung“ gebracht, damit es passe. Zudem habe der Angeklagte in dieser Vernehmung bekundet, dass er am Abend noch mit seinem Auto gemeinsam mit y zu seinen Eltern gefahren sei, weil y Hunger bekommen habe. Dort habe der Angeklagte seinen Angaben zufolge der Mutter gesagt, dass er sich mit P gestritten habe und man sich scheiden lassen werde.
Die Angaben des Zeugen T waren auch in diesem Zusammenhang glaubhaft. Es sind keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln. Vielmehr decken sie sich mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und konkretisieren sie lediglich im Einzelnen.
m)
Die unter 13. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen T.
Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Aussage desweiteren bekundet, der Angeklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 geschildert, er habe am Tatabend bei seinen Eltern eine von ihm veranlasste Sprachnachricht seines Sohnes aufgenommen und an das Mobiltelefon der P verschickt. Die Aussage des Zeugen T ist auch insoweit glaubhaft. Dass die Versendung der Sprachnachricht dem Zweck diente, die Tat dauerhaft zu verheimlichen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Feststellungen entsprechend seiner Mutter bereits am Tatabend erzählte, dass er und P sich scheiden lassen wollen (hierzu unter III. l. bb).
n)
Die unter II. 14. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen T und L.
aa)
Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte den Koffer in einer hierzu von ihm angemieteten Garage abgestellt hat, beruht auf seiner Einlassung.
bb)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 08. September 2019 über das Portal „Ebay-Kleinanzeigen“ auf die alsdann von ihm angemietete Garage aufmerksam wurde und den verbliebenen Tag mit seinem Sohn unter anderem den L3-garten in P4 besuchte, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen T.
Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage bekundet, der Angeklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2020 ausgesagt, er habe die Idee mit der Garage am 08. September 2019 gehabt und aus diesem Grund auf „Ebay-Kleinanzeigen“ gesucht. Dabei habe er die Garage gefunden. Diese von dem Zeugen T wiedergegebenen Angaben des Angeklagten wurden bestätigt durch die weiteren von dem genannten Zeugen wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse. Danach wurde auf dem Mobiltelefon des Angeklagten, das mit seinem Einverständnis ausgewertet worden war, ein Screenshot gesichert, der einen Hinweis auf die Garage und die Telefonnummer der Vermieterin, G, enthielt.
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung zudem bekundet, der Angeklagte habe in der vorgenannten Vernehmung angegeben, er habe am folgenden Tag, den 08. September 2019, frei gehabt und diesen Tag mit seinem Sohn verbracht. Er habe mit ihm den L3-garten in P4 aufgesucht und sei anschließend zu McDonalds gefahren. Gegen Abend habe er y zu seinen Eltern gebracht, damit er am 09. September 2019 wieder habe arbeiten gehen können.
Die Aussage des Zeugen T ist auch insoweit überzeugend. Der Zeuge vermochte sich insbesondere auch daran zu erinnern, dass die Auswertung der Standortdaten nicht mit der Angabe des Angeklagten zusammenpasste, dass er mit y bei McDonalds in P4 gewesen sei.
n)
Die unter II. 15. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen T und L sowie der Inaugenscheinnahme der Skizzen und Lichtbilder Bl. 688-710 und Bl. 892-895 d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.
aa)
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass die Anmietung der Garage am 09. September 2019 erfolgte und der Angeklagte sich an diesem Tag mit der Vermieterin vor Ort traf, dass an diesem Tag der Mietvertrag für die Garage geschlossen wurde und dass der Angeklagte den Koffer in der Garage abstellte, nachdem die Vermieterin weggefahren war, beruhen auf der Aussage des Zeugen T.
Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 bekundet, dass er sich am 09. September 2019 mit der Vermieterin an der Garage getroffen und sie da den Vertrag geschlossen hätten. Nachdem die Vermieterin weggefahren sei, habe er den Koffer den Feststellungen entsprechend in die Garage gestellt. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten haben sich schon angesichts dessen nicht ergeben, dass die Garage in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfahrens aufgefunden wurde und sich dort noch persönliche Gegenstände der P befanden sowie deutliche Spuren der Aufbewahrung einer Leiche.
bb)
Die Feststellungen zu den Einzelheiten des Garagenhofs und zu der genauen Lage und Beschreibung der Garage beruht auf der Aussage der Zeugin L sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 689-691 d.A.
Die Zeugin hat anhand der vorgenannten Lichtbilder plausibel und detailliert geschildert, wo genau sich die Garage befindet, wie sie im Innern gestaltet war und welche persönlichen Gegenstände der P dort noch aufzufinden waren.
o)
Die unter II. 16. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reichte und den Aussagen der Zeugen T und L.
Der Angeklagte hat sich – unwiderlegt – dahingehend eingelassen, er habe seine Frau unmittelbar nach der Tat als vermisst gemeldet.
Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Aussage bekundet, ein entsprechender polizeilicher Vorgang zu dieser Vermisstenanzeige sei nicht angelegt worden.
Der Zeuge T hat zudem ausgesagt, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 angegeben, er habe die Kleidungsstücke seinen den Angaben des Angeklagten in dessen Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 zufolge nicht zeitgleich mit dem Koffer in die Garage verbracht, sondern diese nachträglich dort hineingelegt.
Die Zeugin L hat ausgesagt, im Rahmen der Durchsuchung seien diverse Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände der P wie beispielsweise ein Mobiltelefon, aber auch diverse dort postierte Duftflacons und automatische Duftzerstäuber in der Garage vorgefunden wurden. Dies wird bestätigt durch die entsprechenden Lichtbilder Bl. 692-695, 700-701 und 708-710 d.A., die in Augenschein genommen wurden und derartige Gegenstände zeigen.
p)
Die unter II. 17. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen T und H2 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 777-783 d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird
aa)
Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte wenige Tage nach der Tat die Entscheidung traf, den Leichnam auf dem Gelände der B mbH inE1-N2 zu vergraben, weil er eine starke Geruchsentwicklung in der Garage bemerkt hatte, und dies letztlich auch tat, beruht auf der Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er, nachdem er eine Garage gemietet und den Koffer dort abgestellt hatte, ein paar Tage später heftige Geruchsentwicklung bemerkt hatte und sich daher entschied, seine Frau zu vergraben. Im Baumarkt habe er das Material dazu besorgt. Er habe den Koffer aus der Garage geholt, ihn in seinen Pkw gelegt und seine Frau auf dem Gelände der B mbH in E1-N2 vergraben. Diese Einlassung ist glaubhaft, denn sie steht im Einklang mit dem Auffinden von Duftflacons in der Garage und dem Auffindeort der Leiche.
bb)
Die Feststellungen dazu, aus welchem Grunde und wie der Angeklagte dieses Gelände auswählte beruhen auf der Aussage des Zeugen T.
Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 angegeben, sei ihm dieses Gelände bereits bekannt gewesen, weil er in dieser Gegend aufgewachsen sei. Er habe dort keine Menschen vorbeigehen sehen und habe daher die Entscheidung getroffen, die Leiche seiner Frau dort zu vergraben.
cc)
Die Feststellungen zu dem konkreten Vergrabeort der Leiche, den örtlichen Begebenheiten, der Größe des ausgehobenen Erdlochs, der Position und dem Zustand des Leichnams, der Plastiktüte in dem Erdloch und den Mörtelbrocken im Oberkörper- und Kopfbereich des Leichnams, sowie zum Auffinden der Schaufel und des Schneeschiebers beruhen auf der Aussage des Zeugen H2 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 777-783 d.A. und Bl. 893 – 895 d.A.
Der Zeuge H2 hat, wie in den Feststellungen der Kammer zugrunde gelegt, anhand der Lichtbilder im Einzelnen beschrieben, wie das Erdloch ausgestaltet war und in welcher Haltung und in welchem Zustand sich der geborgene Leichnam befand. Er hat zudem bekundet, der Oberkörper- und Kopfbereich des Leichnams habe Mörtelspuren aufgewiesen und über dem Leichnam habe eine Plastiktüte gelegen. Im Hinblick auf das aufgefundene Werkzeug hat der Zeuge ausgesagt, die Schaufel und der Schneeschieber seien im Rahmen einer nachträglichen Begehung in der Nähe des Leichenfundortes, ca. 6-7 m entfernt, in einem Dornenbusch aufgefunden worden.
q)
Die unter II. 18. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich glaubhaft, sowie in Bezug auf den Zeitpunkt des Entdeckens einer „Affäre“ der P unwiderlegt, dahingehend eingelassen, er habe während der nächsten Wochen nach der Tat gegenüber ihren Familien bzw. den Freunden so getan, als sei er in großer Sorge um P. Er habe seiner Frau Nachrichten über „WhatsApp“ hinterlassen und sie angerufen. Er habe ihre Freundinnen kontaktiert und dabei auch herausgefunden, dass ihre Freundin F1, bei der sie angeblich immer am Wochenende übernachtete, damals schon seit einem Jahr nicht mehr in Deutschland gelebt habe. Erst da sei ihm klar geworden, dass es wohl schon länger einen Anderen geben müsse. Da sei ihm auch klar geworden, weshalb sie immer so abweisend gewesen sei und sich überhaupt nicht mehr für ihren Sohn oder ihn interessiert habe.
r)
Die unter II. 19. und II. 20. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugen T und L sowie der Inaugenscheinnahme der Skizzen und Lichtbilder Bl. 688-710 d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird
Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Aussage über den Verlauf der Ermittlungen und die wesentlichen Ermittlungsergebnisse berichtet. Hierzu schilderte er zunächst, die Ermittlungen seien durch die Vermisstenanzeige der Eltern der P ausgelöst und sodann umfangreich durchgeführt worden. Er berichtete zudem über die Festnahme des Angeklagten und die in den Feststellungen beschriebenen Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten vom 05. Dezember 2019 und 17. Dezember 2019.
Die Zeugin L hat im Rahmen ihrer Aussage Bekundungen zu der angemieteten Garage gemacht und geschildert, was sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch darin befand.
s)
Die unter II. 21. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen H2 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 777-783 d.A.
Der Zeuge H2 hat auf der Grundlage der Inaugenschein genommenen Lichtbilder Bl. 777-783 d.A. bekundet, die ermittelnden Polizeibeamten hätten am 06. Dezember 2019 anhand der am Vortag im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten erklärten Beschreibung den Leichenfundort aufgesucht und die von dem Angeklagten beschriebenen Stellen, wie insbesondere die Glas- und Altkleidercontainer auf der C-Straße und den hinter den Containern befindlichen Defekt im Zaun, vor Ort ohne Weiteres wiedererkannt.
An den Ausführungen des Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel. Er vermochte sich an den Leichenfund noch konkret zu erinnern und die Lichtbilder ohne weitere Hilfestellungen flüssig und verständlich zu erläutern.
t)
Die unter II. 22. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H3 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Sonderheft „Obduktion“ (Bl. 5-35, 55-57 SH), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und den Aussagen der Zeugen T und H2.
aa)
Dass es sich bei dem obduzierten Leichnam um denjenigen der P handelte, steht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H3, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Sonderheft „Obduktion“ (Bl. 5-35, 55-57 SH) und den Aussagen der Zeugen T und H2.
(1)
Der Sachverständige Dr. med H3 hat ausgeführt, die von ihm während der Obduktion an dem Leichnam festgestellten und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 25, 26, 29, 30, 31, 32 SH „Obduktion“) abgebildeten Tätowierungen habe er während der Obduktion mit einem Lichtbild der vermissten Frau verglichen, dabei habe sich eine völlige Übereinstimmung gezeigt.
(2)
Darüber hinaus hat der Zeuge T glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte habe im Rahmen seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 05. Dezember 2019 den Leichenfundort mithilfe einer Karte genau bezeichnet. Zudem hat er auf der Grundlage der Aussage des T in der Beschuldigtenvernehmung vom 17. Dezember 2019 Detailwissen offenbart, dass nur derjenige haben konnte, der die Leiche vergraben hatte. So beschrieb er beispielsweise die Plastiktüte, die er über den Leichnam legte.
(3)
Der Zeuge H2 hat zudem ausgesagt, der Fundort der Leiche habe sich den Anweisungen des Angeklagten folgend, an der von diesem beschriebenen Stelle befunden.
IV.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes strafbar gemacht, wobei er aus niedrigen Beweggründen gem. § 211 Abs. 1 Var. 4 StGB handelte.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen (st. Rspr. BGH, siehe nur BGH NStZ 2020, 86; BGH NStZ 2020, 617). Maßgebend sind die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (BGH NStZ 2020, 617).
Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beweggründe des Angeklagten in einem besonderen Maße verwerflich und sittlich auf niedrigster Stufe stehen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau getötet, weil diese am Tattag ihre Scheidungsabsichten geäußert und der Angeklagte erkannt hat, dass sie diese – in Abweichung zu vorangegangenen Trennungsäußerungen – ernst meinte und umzusetzen entschlossen war. Derartige Beweggründe sind als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Dies ist auf der Grundlage der Feststellungen vorliegend der Fall. Die den Angeklagten bei der Tat leitende und vorherrschende Gesinnung beruhte auf dem Gedanken, dass er angesichts seines Wunsches nach Fortsetzung der Beziehung (er wollte seine Ehefrau für sich allein haben), der ihm im Hinblick auf die von ihr geäußerte und von ihm als ernsthaft empfundene Trennungsabsicht als nicht mehr realisierbar erschien, durch ihre Tötung im Sinne eines Besitzdenkens verhindern wollte, sie mit anderen Männern teilen zu müssen oder an einen anderen Mann zu verlieren. Die Gedanken des Angeklagten zur Tatzeit stellen sich demnach als überbewerteter Geltungsanspruch in Form eines uneingeschränkten Besitzrechts an seine Ehefrau dar. Ein derartiges Motiv ist als niedrig im vorgenannten Sinne anzusehen.
V.
1.
Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen.
2.
Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt, weil die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit keine hierfür sprechenden Umstände von Gewicht ergeben hat.
T2 H. S2
Ausgefertigt
L1, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
