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Landgericht Duisburg·35 Ks 6/16·13.12.2016

Totschlag nach Streit: Verurteilung zu 12 Jahren Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 1 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. Nach einem eskalierten Streit fasste er, nachdem die Ehefrau auf der Kellertreppe gestürzt und bewusstlos war, den Entschluss, sie zu töten, würgte sie, stach anschließend mehrfach mit einem Küchenmesser zu und drosselte sie mit einem Kabel. Eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wurde sachverständig ausgeschlossen; ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) lag nicht vor. Nachtatverhalten (Vortäuschen des Weiterlebens, Verbergen/Beseitigen der Leiche) wurde im Rahmen der Beweiswürdigung und Strafzumessung gewürdigt; Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags schuldig gesprochen und zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB setzt zumindest bedingten, bei zielgerichteter Mehraktigkeit auch direkten Tötungsvorsatz voraus.

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Ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB erfordert eine tatnahe Provokation von erheblichem Gewicht; bloße Vorhaltungen im Streit reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

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Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt das Vorliegen eines Eingangsmerkmals und eine hierdurch bedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit voraus; zielgerichtetes, angepasstes Tat- und Nachtatverhalten kann gegen eine solche Einschränkung sprechen.

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Eine erst unter erdrückender Beweislage erfolgende geständige Einlassung ist bei der Strafzumessung zwar zu berücksichtigen, ihr Gewicht kann jedoch deutlich relativiert sein.

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Kann ein Tatgeschehen durch objektive Befunde nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden, darf das Gericht bei glaubhafter Einlassung und stimmiger Gesamtwürdigung hiervon überzeugt sein.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 20, 21 StGB§ 154 Abs. 1 StPO§ 213 Abs. 1 StGB§ 213 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- § 212 Abs. 1 StGB -

Rubrum

1

2

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

3

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

4

- § 212 Abs. 1 StGB -

Gründe

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I.

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Der 36-jährige Angeklagte ist in E geboren. Im Alter von etwa zwei oder drei Jahren trennten sich seine Eltern. Er wuchs bei seiner Mutter auf, zusammen mit deren Tochter aus erster Ehe, seiner 41-jährigen Halbschwester Nadine L5. Die Familie lebte zunächst in L6, später in E, dort zunächst im Haus seiner Großmutter auf der C-Straße 13, später unter der Anschrift G-Allee 75. Sein Vater war manisch depressiv und nahm sich im Jahre 1992 das Leben. Seine Mutter lebt in E und ist Angestellte im Bereich Einkauf. Die Halbschwester lebt mit ihrer Tochter ebenfalls in E.

8

Ab 1986 besuchte der Angeklagte den städtischen Kindergarten in E, ab 1989 die Grundschule und ab 1993 die Gesamtschule, die er im Jahr 2002 mit der allgemeinen Hochschulreife verließ. Sodann leistete er den einjährigen Grundwehrdienst in E2 ab. Im Wintersemester 2003 schrieb er sich an der Universität E-F ein, zunächst für Informatik, nach einem Semester dann für Mathematik und Philosophie, ohne jedoch bislang einen Abschluss erreicht zu haben.

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Etwa im Jahre 1987 lernte er, auf der G-Allee wohnend, die auf derselben Straße mit ihren Eltern wohnende, im Jahre 1982 geborene Janett L3 kennen, mit der er später als Jugendlicher in demselben Freundeskreis verkehrte. Nachdem der Angeklagte sich intensiv um Janett bemüht hatte, führten beide etwa ab dem Jahr 2000 eine Beziehung. Diese war nie problemfrei, es gab des Öfteren Streit und auch Trennungen, wobei beide jedoch immer wieder zusammen fanden. Im Jahre 2009 kam es nach einem Disko-Besuch zu einem Streit, bei dem der Angeklagte seine Freundin Janett schubste, so dass sie zu Boden stürzte und eine Prellung erlitt. Sie kamen gemeinsam mit der Mutter der Janett, Reetha L3, überein, den Vorfall nach außen hin als Treppensturz darzustellen. Nach einem ungeklärten Brand in ihrem Elternhaus zog Janett L3 im Jahre 2012 mit dem Angeklagten zusammen. Sie bewohnten das Erdgeschoss des Hauses C-Straße 13 in E, das der Großmutter des Angeklagten gehörte. Der Angeklagte und Janett L3 verlobten sich Ende 2013 und heirateten am 19.03.2014, wobei sie den Namen W2 annahm.

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Nach einem ebenfalls ungeklärten Brand im Haus C-Straße 13 im Mai 2014 zogen der Angeklagte und seine Ehefrau zunächst für etwas mehr als ein Jahr zu den Eheleuten L3. Der Angeklagte, dem das Grundstück nunmehr von seiner Großmutter überschrieben wurde, sanierte das Haus, teilweise in Eigenleistung. Im Zuge der Übernahme des Grundstücks verpflichtete sich der Angeklagte, seine Halbschwester Nadine L5 in Höhe von insgesamt 80.000 Euro, zahlbar in Raten, auszuzahlen.

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Etwa zur Jahresmitte 2015 zogen der Angeklagte und seine Ehefrau zurück in das Haus C-Straße 13. Am 17.08.2015 wurde ihre gemeinsame Tochter Alice geboren. Infolgedessen und aufgrund einer von ihm inzwischen bei F ausgeübten Teilzeitbeschäftigung kümmerte der Angeklagte sich nicht mehr um sein Studium. Im Frühjahr 2016 wurde er von der Universität mangels Rückmeldung zwangsweise exmatrikuliert. Er hatte jedoch vor, sich wieder zu immatrikulieren, weshalb er die Studiengebühren für das kommende Semester bezahlte.

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Der Angeklagte konsumiert Alkohol in sozial üblichem Umfang, indem er hin und wieder ein bis zwei Flaschen Bier trinkt. Betäubungsmittel hat er zu keinem Zeitpunkt konsumiert. Schwere Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere solche mit einer Beteiligung des Kopfes, hat er nicht erlitten.

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Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

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II.

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1.

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Zur Jahresmitte 2014 wurde für den Angeklagten die erste an seine Halbschwester Nadine L5 zu zahlende Rate wegen der Übernahme des Hauses in Höhe von ungefähr 18.000 Euro fällig. Diese zahlten die Schwiegereltern des Angeklagten für ihn. Zum 31.12.2015 wurde die zweite Rate in Höhe von 25.000 Euro fällig, ohne dass der Angeklagte diese bis zum Zahlungstermin bezahlte.

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Am 04.01.2016 um 12:26 Uhr überwies der Angeklagte ohne Wissen seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau einen Betrag von 27.000 Euro vom Konto der Eheleute L3 per Online Banking auf sein eigenes Konto. Er verwendete hierzu die in den unverschlossenen Unterlagen der Eheleute L3 aufbewahrten Zugangsdaten, insbesondere deren TAN-Liste. Von diesem Geld überwies er am 05.01.2016 die zweite Rate an seine Halbschwester.

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Gegen Mittag des 05.01.2016 befanden sich der Angeklagte und Janett W2 bei den Eheleuten L3. Als Sebastian L3 von einem Besuch der Sparkassen-Filiale heimkehrte, wo er seine EC-Karte als verloren gemeldet hatte und hatte sperren lassen, wobei ihm zugleich aufgefallen war, dass am Vortag eine Überweisung in Höhe von 27.000 Euro von seinem Konto veranlasst worden war, erzählte der Angeklagte der Wahrheit zuwider, er sei wegen Unregelmäßigkeiten auf seinem Konto von der Sparkasse angerufen worden. Als er am 05.01.2016 zur Sparkasse in I gegangen sei, sei er vor der Sparkasse von einem Polizisten namens T5 abgefangen worden. Dieser habe ihm gemeinsam mit weiteren Kollegen erklärt, eine polnische Bande überweise Gelder von verschiedenen Konten auf die Konten von Familienangehörigen dieser Kontoinhaber, von wo aus das Geld sodann nach Polen weitergeleitet werde. Auf diesem Wege seien 27.000 Euro vom Konto der Eheleute L3 auf sein, des Angeklagten, Konto überwiesen worden. Die Weiterleitung nach Polen sei gescheitert. Er habe dem Polizisten seine EC-Karte aushändigen müssen. Der Sparkasse dürfe man hiervon nichts erzählen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Es bestehe der Verdacht, dass auch Mitarbeiter der Sparkasse, der B-Versicherung sowie von V an den Straftaten beteiligt seien.

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Während Sebastian L3 zunächst Zweifel an der Richtigkeit dieser Geschichte hegte, glaubten Reetha L3 und Janett W2 dem Angeklagten. Dem schloss sich dann auch Sebastian L3 an. Der Angeklagte versprach seinen Schwiegereltern, das Geld zurück zu überweisen, was in der Folgezeit zunächst nicht geschah.

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Im weiteren Verlauf gab er seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern gegenüber mehrfach der Wahrheit zuwider an, gemeinsame Termine mit dem vermeintlichen Polizisten T5 vereinbart zu haben. Keines dieser Treffen kam je zu Stande, da der Angeklagte seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern jeweils kurz zuvor mitteilte, der Polizist habe den Termin abgesagt, in einem Fall mit der Begründung, er, der Polizist, sei eine Treppe heruntergestürzt. In Bezug auf den vermeintlichen Polizisten tauschten der Angeklagte und seine Ehefrau am 07.03.2016 unter anderem folgende WhatsApp-Nachrichten aus:

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Sie (08:32 UTC+0): Soll ihn mal in E so bei der Kripo anrufen?

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Sie (08:32 UTC+0): Ich glaube irgendwie nicht das die Nummer stimmt

23

Er (08:33 UTC+0): Ich habe ja so schon mit ihm telefoniert vor dem Urlaub.

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Sie (08:33 UTC+0): Da geht keiner dran und ich will wissen ob es diesen Typen da wirklich gibt.

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Sie (08:33 UTC+0): Ist alles komisch

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Er (08:33 UTC+0): Der kommt aber nicht aus E.

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Sie (08:33 UTC+0): Ach woher kommt der ?

28

Er (08:34 UTC+0): Ist aus ner anderen stelle.

29

2.

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Am 12.04.2016, dem Tattag, brachte der Angeklagte seine Ehefrau und seine Tochter vormittags zunächst zum „PEKiP“ (Kinderturnen) und fuhr anschließend wieder nach Hause. Nachdem er sie dann vom Kinderturnen abgeholt hatte, fuhr die Familie gemeinsam zum Mittagessen zu den Eheleuten L3.

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In Gegenwart seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau berichtete der Angeklagte, jemand habe, während er zu Hause gewesen sei, an das Küchenfenster geklopft. Er habe niemanden gesehen, aber anschließend auf der Fensterbank einen Briefumschlag gefunden. Sodann wurde der Inhalt des Briefumschlags vorgezeigt, in dem sich zwei 50-Euro-Scheine, die EC-Karte des Angeklagten sowie ein Zettel mit dem maschinengeschriebenen Text befanden: „Mir wird das alles zu heiß, Janett! Du hast gesagt, dass es nur ein Spaß sein soll, aber ich glaube das nicht mehr. Hier hast du dein Geld zurück!!!“

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Janett W2 zog dem Angeklagten gegenüber daraufhin in Zweifel, dass ein Kriminalbeamter sich in dieser Weise verhalten würde und die vom Angeklagten seinerzeit abgegebene EC-Karte auf diese Weise zurückgeben würde. Der Angeklagte beschuldigte sie darauf hin, die Überweisung von 27.000 Euro seinerzeit per Online Banking vom Konto ihrer Eltern auf sein, des Angeklagten, Konto veranlasst zu haben. Daraufhin erwiderte Janett, dass er sie dann auch noch beschuldigen könnte, sie habe die beiden Brände gelegt. Sie zeigte sich sehr enttäuscht vom Verhalten des Angeklagten.

33

3.

34

Die Ehefrau des Angeklagten und ihre Eltern bestanden nunmehr darauf, wegen der vom Angeklagten geschilderten Umstände zur Polizei zu gehen, um dort weiteren Aufschluss zu erhalten. Die Eheleute L3, der Angeklagte, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter fuhren daher um kurz vor 13:00 Uhr mit zwei Autos zur Polizeiwache nach I. Sie parkten jeweils in der Nähe der Sparkassen-Filiale in I. Die Eheleute L3 gingen zunächst in die Sparkassen-Filiale hinein, da der Zeuge Sebastian L3 dort erneut eine neue EC-Karte nebst PIN bestellen wollte, nachdem er auf seine Vorsprache vom Januar hin lediglich eine neue Karte, aber bislang noch keine PIN bekommen hatte.

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Auf dem Weg wurde eine Überprüfung auch des Kontostandes der Janett W2 besprochen, den der Angeklagte gegenüber den Eheleuten L3 und seiner Ehefrau an diesem Tag mit rund 60.000 Euro angegeben hatte. Diese Überprüfung scheiterte indes daran, dass Janett W2 und ihre Eltern davon ausgingen, zur Überprüfung des Kontos die EC-Karte der Janett zu benötigen, die sich in dem – nur mit der EC-Karte des Angeklagten zu öffnenden – Sparkassen-Schließfach der Eheleute W2 befinde, und der Angeklagte angab, seine (zurückerhaltene) EC-Karte nicht zur Hand zu haben.

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Nach dem Besuch der Sparkasse gingen die Eheleute L3 gemeinsam mit den Eheleuten W2 zur nahe gelegenen Polizeiwache in I. Auf die dort wiedergegebene Geschichte des „Polizeibeamten T5“ erhielten sie die Auskunft, dass es weder einen Polizisten dieses Namens gebe noch die vom Angeklagten angegebene Mobilfunknummer von der Polizei genutzt werde. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, ein Kriminalbeamter würde sich auch nicht wie der vorgebliche Polizist T5 verhalten. Weiteres sei seitens der Polizei nicht zu veranlassen, da der Angeklagte einfach nur das Geld auf das Konto seiner Schwiegereltern zurücküberweisen müsse.

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Aufgrund dieser Angaben der Polizei wurde den Eheleuten L3 und Janett W2 jetzt bewusst, dass der Angeklagte die gesamte Geschichte von einer polnischen Bande und dem Polizisten T5 nur erfunden hatte. Janett W2 war aufgrund des von ihr nunmehr erkannten Vertrauensbruches des Angeklagten sehr enttäuscht und traurig. Sie erklärte, sie brauche nunmehr erst mal frische Luft und trat den Heimweg mit dem Kinderwagen zu Fuß an, während der Angeklagte mit dem Auto nach Hause fuhr. Die Eheleute L3 fuhren zum Einkaufen und kehrten anschließend nach Hause zurück.

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4.

39

Nachdem Janett W2 mit dem Kinderwagen zu Hause angekommen war, stellten die Eheleute den Kinderwagen auf der Terrasse ab und stritten sich sodann im Haus heftig über den vorbeschriebenen Vorfall. Währenddessen schrie die Tochter Alice auf der Terrasse anhaltend. Nachdem diese bereits eine Weile geschrien hatte, verließ Janett W2 zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr das Grundstück über die Terrasse durch das Tor zur Straße. Kurz darauf erschien der Angeklagte auf der Terrasse, nahm sich des Kindes an und beruhigte es. Das ungewöhnlich lange Schreien des Kindes veranlasste die Nachbarin Carine D2, die sich auf ihrem Grundstück ebenfalls im Freien aufhielt, den Angeklagten scherzhaft zu fragen, ob er das Kind wieder gequält habe. Hierauf erwiderte der Angeklagte lediglich lapidar „Ja, ja“ und ging mit dem Kind ins Haus.

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Gegen 16:29 Uhr telefonierten der Angeklagte und Reetha L3. Diese wollte bei dem Angeklagten und ihrer Tochter vorbeischauen. Der Angeklagte erklärte ihr jedoch, hierfür sei jetzt nicht der richtige Moment, da er sich gerade mit Janett ausspreche. Im weiteren Verlauf kamen der Angeklagte und seine spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder ins Haus zurückgekehrte Ehefrau per Textnachricht überein, die streitige Diskussion fortzusetzen, wenn Alice im Bett sei, und dass der Angeklagte Alice zu Bett C4en solle:

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Sie (15:20 UTC+0): Lass uns reden wenn Alice im Bett ist. Kannst du mir einen Mini Cappuccino machen?

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Er (15:22 UTC+0): Klar mache ich.

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Er (16:46 UTC+0): Bringst du Alice ins Bett?

44

Sie (16:47 UTC+0): Mach du. Muss noch was gucken.

45

Er (16:47 UTC+0): Ok

46

Zu einem nicht näher feststellbaren späteren Zeitpunkt setzten die Eheleute ihr Streitgespräch fort, wobei nunmehr nicht ausschließbar auch Vorwürfe des Angeklagten Thema waren, Janett W2 habe Alice in der Vergangenheit geschlagen.

47

5.

48

Aufgrund der Streitigkeiten des Tages verspürte der Angeklagte abends zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen kurz vor 20:00 Uhr und kurz nach 21:00 Uhr das Bedürfnis zu rauchen. Nachdem er anlässlich der Geburt von Alice das Rauchen aufgegeben hatte, hatte der Angeklagte damit zwischenzeitlich wieder begonnen, dies jedoch vor seiner Frau verheimlicht. Er trat daher aus dem Waschraum im Keller kommend vor die Tür ins Freie, schloss diese hinter sich und rauchte eine Zigarette. Als er gerade mit der Zigarette fertig war und die Kellertür bereits wieder geöffnet hatte, kam seine Ehefrau über die am Kopf der Kellertreppe liegende Terrasse schimpfend und schreiend auf ihn zu und schrie ihn mit den Worten „Meinst du etwa ich bin blöd?“ an. Während sie dabei von der Terrasse kommend die Treppe zum Kellereingang hinunterging, rutschte sie aus und fiel die Treppe herunter. Auf der Schwelle zu der offenstehenden Kellertür blieb sie dem Angeklagten zu Füßen auf dem Rücken – nicht ausschließbar – bereits bewusstlos liegen, wobei der Angeklagte Zuckungen ihres Körpers wahrnahm.

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Der Angeklagte erkannte, dass seine Ehefrau bewusstlos war. In diesem Moment fasste er – auch noch unter dem Eindruck des tagsüber geführten Streits – den Entschluss sie zu töten. Zu diesem Zweck setzte er sich auf die Brust der Janett W2, legte beide Hände um ihren Hals, stützte sich mit seinem Körpergewicht darauf und würgte sie mit aller Kraft. Er drückte solange zu, bis Janett W2 sich nicht mehr bewegte und an ihrem Kopf Blut austrat. Nachdem er losgelassen hatte, bemerkte er jedoch, dass sie noch lebte und wieder zu atmen begonnen hatte.

50

Nunmehr drehte der Angeklagte die auf der Türschwelle zum Waschraum liegende Janett W2 in die Bauchlage und zog sie ganz in den Waschraum hinein.

51

In Weiterverfolgung seiner Tötungsabsicht griff er sich ein neben der Waschmaschine im Waschkeller liegendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 19 cm und stach damit auf Janett W2 ein. Insgesamt versetzte der Angeklagte ihr mit dem Messer – abgesehen von einer kleinen, nicht sehr tief gehenden Stichverletzung am Hinterkopf – drei Stiche. Zwei Stiche führte er auf der linken Rückenseite knapp neben der Wirbelsäule an nahezu derselben Stelle in einer jeweils bis in die linke Brustkorbhöhle reichende Tiefe aus. Einen dieser Stiche setzte er nach schräg oben durch den sechsten Zwischenrippenraum, wobei er den linken Lungenoberlappen durchstach. Den anderen Stich führte er – ohne dabei eine zusätzliche äußere Verletzung zu verursachen – nach schräg unten durch den siebten Zwischenrippenraum, wobei er den linken Lungenunterlappen durchstach. In Folge dieser beiden Lungenstiche wurden zahlreiche Blutgefäße verletzt, so dass Janett W2 massiv zu bluten begann und innerhalb kurzer Zeit in Folge des massiven Blutverlustes verstarb.

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Nach den beiden Lungenstichen versetzte der Angeklagte ihr mit dem Messer einen weiteren Stich annähernd mittig am Hinterkopf, wobei nicht sicher feststellbar ist, ob dies erst postmortal oder noch im sogenannten agonalen Stadium, also während des langsamen und unregelmäßigen Herzschlages der Sterbenden, geschah. Dieser mit großer Kraft ausgeführte Stich durchsetzte das Unterhautfettgewebe und die Nackenmuskulatur und führte zu einer Anschartung des Schädelknochens, die so stark war, dass dieser Knochen auch auf der Innenseite eine ca. 3 cm lange geradlinige Verletzung aufwies, ohne dass der Stich indes bis zur harten Hirnhaut reichte. Durch die vom Angeklagten gesetzten Stiche verbog die Klinge des Messers und brach teilweise aus dem Plastikgriff heraus.

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Da Janett W2 im Anschluss an die Lungenstiche noch röchelnde Geräusche von sich gab, die den Angeklagten annehmen ließen, sie lebe noch, griff er sich in weiterer Verfolgung seiner Tötungsabsicht ein im Keller liegendes Elektrokabel, legte dieses um den Hals seiner Ehefrau, zog es zu und verzwirbelte das Kabel. Auch insoweit war nicht mehr sicher feststellbar, ob dies postmortal oder noch im agonalen Stadium stattfand.

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6.

55

Bei Ausführung dieser Tat war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vermindert oder gar aufgehoben.

56

7.

57

Etwa zwei Stunden nach der Tat begab sich der Angeklagte hoch in die Wohnung und verschloss die von der Wohnung in den Keller führende Tür. Als die Eheleute L3 die Wohnung am nächsten Morgen aufsuchten, weil Reetha L3 nach den Vorfällen des Vortages ein „komisches Gefühl“ hatte, erzählte der Angeklagte, Janett sei „nach draußen“ gegangen, um „frische Luft zu schnappen“. Auf Nachfrage nach der verschlossenen Kellertür gab er an, Janett habe die Kellertür abgeschlossen und den Schlüssel mitgenommen, so dass er diese nicht öffnen könne. In der weiteren Folge schickte er den Eheleuten L3 sowie sich selbst sowohl am 13.04. als auch in den Folgewochen bis zum 26.04.2016 vermeintlich von seiner Ehefrau, tatsächlich aber von ihm selbst verfasste Emails und Textnachrichten von deren Mobiltelefon, um vorzuspiegeln, dass diese noch lebe und sich wegen ihres Streits eine Zeitlang bei einer Freundin aufhalte. Unter anderem schickte der Angeklagte von der Mobiltelefonnummer der Getöteten folgende Textnachrichten an seinen Schwiegervater:

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13.04.2016, 15:00 Uhr: Alles gut bei mir, bin mit einer Freundin in S. Bitte gebt mir ein bisschen Zeit, ich muss erstmal mit Rene reden. Umma

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13.04.2016, 18:28 Uhr (nach einer vorangegangenen Sprachnachricht mit dem Inhalt „Hallo“): So jetzt ihr mich gehört. Ich mag nicht telefonieren. Könnt ihr Rene sagen, dass ich heute nicht nach hause komme? Ich bleibe bei Nicole, muss einfach einen klaren Kopf bekommen.

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14.04.2016, 20:07 Uhr: Hallo Papa und Mama, es geht mir so gut wie lange nicht mehr. Wir sind heute einfach ins auf gestiegen und weggefahren. Kann Handy nicht laden, darum mache ich nur kurz abends an. Ich brauche einfach eine Auszeit von allem. Vermisse euch, aber ich genieße es mir Gedanken zu machen. Ich liebe euch. Ich komme Sonntag zurück, dann kann ich euch alles erklären. Umma

61

17.04.2016, 21:07 Uhr: Liebe Mama, lieber Papa. Ich weiß es ist schwer für euch alle. Ich vermisse euch auch sehr, aber ich brauche diesen abstand einfach. Ich möchte nicht, dass ihr euch sorgt. Bitte, mir geht es gut und ich muss mich mal nicht um ein schreiendes Baby kümmern oder versuchen eure Erwartungen zu erfüllen. Wenn ich Renes Nachrichten lese tut es mir sehr leid für ihn, aber mir ist das muttersein gerade Zuviel. Ich kann noch nicht nach Hause kommen, ich bin viel unterwegs um neue Erfahrungen zu sammeln und zu verstehen warum ich das alles so gemacht habe. Ich liebe euch alle sehr. Umma.

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21:04.2016, 00:38 Uhr: Hallo Mama und Papa. Mir geht es endlich mal wieder gut jetzt wo ich mal nicht den ganzen Stress habe. Lasst mich einfach etwas in Ruhe. Ich kann es nicht mehr hören das euch das alles krank macht. Bitte lasst mich etwas in Ruhe. Es tut mir leid das ihr leidet, aber Alice und Rene geht es bestimmt nicht anders. Und die beiden geben mir auch Zeit für mich. Ich brauche das.

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21.04.2016, 00:42 Uhr: Das alles macht mich krank.

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26.04.2016, 22:29 Uhr: Hallo Mama, hallo Papa. Ich möchte nur das ihr wisst mir geht es gut. Habe viel nachgedacht. Hab euch lieb. Gebt Alice einen Kuss von mir. Umma Janett.

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Erst nachdem Reetha L3 am 27.04.2016 in Bezug auf die Nachricht vom Vortag gegenüber dem Angeklagten geäußert hatte, „sowas kann nicht von Janett sein“, verschickte er keine weiteren Nachrichten mehr an die Eheleute L3.

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8.

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Zu einem nicht zu ermittelnden Zeitpunkt innerhalb von zwei Tagen seit der Tat legte der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau auf Malervlies und einen weißen Bettbezug, um das Blut aufzusaugen. Er beließ die Leiche der Janett W2 zwei Tage im Keller des Hauses, bevor er sich um deren Beseitigung bemühte. Zunächst legte er sie hierzu in die im Waschkeller befindliche Dusche und versuchte, sie dort mit einem zur Unkrautvernichtung gedachten Gasbrenner zu verbrennen. Trotz einer längeren, sich über mehrere Minuten erstreckenden Bearbeitung der Leiche mit dem für diesen Zweck ungeeigneten Gasbrenner gelang ihm dabei nicht mehr, als erhebliche Brandzehrungen am Leichnam zu verursachen, vornehmlich im Schambereich sowie an den Vorder- und Innenseiten beider Oberschenkel sowie beiden Händen und Unterarmen, teilweise mit Gelenkaufplatzungen. Nachdem er seinen von ihm als aussichtslos erkannten Versuch, die Leiche zu verbrennen, aufgegeben hatte, vergrub er sie in das Betttuch und Teile des Malvervlies gewickelt in der Nacht des 15. oder 16.04.2016 in einer im Garten kurz vor Ostern ursprünglich zu Drainagezwecken ausgehobenen, wenige Tage später wieder verfüllten und alsdann erneut ausgehobenen Grube.

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9.

69

Am 21.04.2016 überwies der Angeklagte den Betrag von 27.000 Euro an seine Schwiegereltern zurück. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am oder nach dem 26.04.2016 warf der Angeklagte das Mobiltelefon der Getöteten in ein 6 Meter tiefes Brunnenrohr, das sich in seinem Garten unmittelbar neben dem Ablageort der Leiche befand.

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Am 13.05.2016 fand die Polizei unter Einsatz von Leichenspürhunden im Gartenhaus des Angeklagten ein Malervlies mit Blutanhaftungen, wobei im weiteren Verlauf die DNA seiner Ehefrau an diesem Malervlies festgestellt wurde. Nachdem er hierauf von der Polizei für den 20.05.2016 zu einer erneuten Beschuldigtenvernehmung einbestellt wurde, sandte er am Morgen dieses Tages, um vorzuspiegeln, dass diese noch lebe, eine vorgeblich von seiner Ehefrau stammende Email an die Poststelle der Eer Polizei. Obwohl ihm der Vernehmungsbeamte in der nunmehr erstmals wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts geführten Beschuldigtenvernehmung bereits zu Beginn der Vernehmung deutlich vor Augen geführt hatte, dass aufgrund des Einsatzes von Spürhunden in seinem Gartenhäuschen ein Malervlies mit Blutanhaftungen und der DNA seiner Frau gefunden wurde und die Polizei davon ausgehe, dass Janett nicht mehr lebe und er etwas damit zu tun haben könnte, dass parallel zu der Vernehmung eine Durchsuchung seines Hauses stattfinde und möglicherweise auch der Garten umgegraben werde, hielt der Angeklagte daran fest, dass seine Ehefrau sich in Folge eines Streits an einem unbekannten Ort aufhalte. Erst nachdem der Vernehmungsbeamte ihm im Laufe der Vernehmung Widersprüche in seinen Aussagen und sein Aussageverhalten deutlich vor Augen geführt und ihn aufgefordert hatte, sich „einen Ruck zu geben“, räumte er ein, seine Ehefrau getötet zu haben und machte hierzu weitergehende Angaben.

71

10.

72

Am 20.05.2016 wurde aufgrund der nunmehr erfolgten Angaben des Angeklagten eine frisch bearbeitete Gartenfläche vor der erhöhten Terrasse seines Wohnhauses in der C-Straße 13 aufgegraben. Dabei wurde der mit einem ehemals weißen Betttuch, Malervlies und zwei verschiedenen Seilen umwickelte, vollständig bekleidete (BH, kurzärmelige Bluse, Socken, Unterhose, Stoffhose) Leichnam der Janett W2 aufgefunden. Schmuck fand sich am Leichnam nicht. Der Leichnam wurde zum Institut für Rechtsmedizin Essen verbracht, wo er von Dr. med. G am 21.05.2016 obduziert wurde. Am 24.05.2016 wurde im Spind des Angeklagten bei seinem Arbeitgeber F die Geldbörse der Getöteten mit deren Personalpapieren sowie ein Briefkuvert aufgefunden, das persönlichen Schmuck der Getöteten enthielt (Kette mit zwei Anhängern, Kreuz, drei ineinander verschlungene Herzen sowie zwei Ohrstecker mit rötlichen Anhaftungen).

73

III.

74

1.

75

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang und zum Suchtmittelkonsum des Angeklagten (I.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3, KHK H, C2 und KHK’in T sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2016.

76

a)

77

Die Feststellungen zur Herkunftsfamilie, Schulbildung und Suchtmittelkonsum sowie Vorerkrankungen bzw. Unfällen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.

78

Die Feststellungen zu seinem Hochschulstudium beruhen ebenfalls auf seiner glaubhaften Einlassung, wobei die Zeugin KHK’in T ergänzend glaubhaft ausgesagt hat, der Angeklagte habe sich in 2016 nicht rechtzeitig bei der Universität für das Folgesemester zurückgemeldet und sei deswegen exmatrikuliert worden, einen Studienabschluss habe er während seiner Studienzeit nicht erworben.

79

Die Feststellungen zu seiner Teilzeitbeschäftigung beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der diese ergänzenden Aussage der Zeugin Reetha L3, Arbeitgeber des Nebenjobs sei F gewesen.

80

b)

81

Die Feststellungen zur Beziehung zwischen Angeklagtem und Janett W2 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, soweit diese reicht, und den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3, C2 und KHK H.

82

Der Angeklagte hat sich zu seiner Beziehung zu Janett W2 lediglich, insoweit jedoch glaubhaft, in der Hauptverhandlung eingelassen, die Beziehung sei nie problemfrei verlaufen, sie hätten des Öfteren Streit gehabt und seien auch in der Vergangenheit immer mal wieder getrennt gewesen, sie hätten trotzdem immer wieder zusammen gefunden und am Ende auch geheiratet und ein Kind bekommen. Dass beide sich in der Vergangenheit tatsächlich zwischenzeitlich trennten, wird dadurch bestätigt, dass die Zeugin Reetha L3 von einer Trennung im Jahr 2011 zu berichten wusste und die Zeugin C2 zumindest davon gehört hatte, dass beide „schon mal“ getrennt waren.

83

Der Zeuge Sebastian L3 hat darüber hinausgehend den Umzug der Familie des Angeklagten zur G-Allee als Kind mit dem daraus folgenden Kennenlernen, den Einzug seiner Tochter in den Haushalt des Angeklagten nach einem vermutlich durch Brandstiftung im Elternhaus entstandenen Brand, deren Verlobung, Heirat und – wiederum brandbedingten – vorübergehenden Umzug zu ihm und seiner Ehefrau, die Sanierung des Hauses C-Straße, die Übernahme des Grundstücks C-Straße durch den Angeklagten nebst Auszahlungsverpflichtung, den Rückumzug zur C-Straße und die Geburt seiner Enkeltochter im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert und zeitlich präzise eingeordnet.

84

Die Feststellungen zum Beginn der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Janett W2 beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin C2, die bekundet hat, beide würden sich seit ca. 29 Jahren kennen und seien seit 16 Jahren zusammen.

85

Die Feststellungen zu dem im Jahre 2009 zwischen Angeklagtem und Janett W2 geführten Streit nebst dessen Folgen (Sturz der Janett) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen KHK H und Reetha und Sebastian L3. Der Angeklagte hat sich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, die er im Rahmen der Hauptverhandlung in Bezug auf sein Geständnis sowie die diesem Geständnis nachfolgende Einlassung (im Folgenden: 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016) pauschal als richtig bezeichnet hat und deren Inhalt der Zeuge KHK H wiedergegeben hat, in Bezug auf den unmittelbar vor der Tat erfolgten Treppensturz dahin eingelassen, Janett sei „dieses Mal wirklich selbst gefallen“. Es habe „in grauer Vorzeit“ nach einem Disko-Besuch einen Streit zwischen ihm und Janett gegeben, bei dem er sie geschubst habe, so dass sie gestürzt sei. Sie sei deswegen mit Verdacht auf Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus gekommen, wo sich herausgestellt habe, dass lediglich eine Prellung vorlag. Janetts Mutter habe dann gesagt, das bleibe alles „unter uns“. Man habe den Deckmantel des Schweigens über den Vorfall gebreitet und die Verletzung auf einen Treppensturz geschoben. Die Zeugin Reetha L3 hat hiermit übereinstimmend ausgesagt, ihre Tochter sei im Jahre 2009 wegen des Verdachts eines Oberschenkelhalsbruchs im Krankenaus gewesen. Der Angeklagte habe damals immer wieder zu ihr, der Zeugin, gesagt, er sei daran schuld. Ihre Tochter habe ihr erzählt, der Angeklagte habe sie geschubst, sie, die Zeugin, könne sich aber jetzt nicht mehr erinnern wo. Der Zeuge Sebastian L3 hat bekundet, er habe von diesem Vorfall erst nach Janetts Tod erfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen unzutreffend sein könnten, haben sich nicht ergeben.

86

Die Feststellungen zur bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2016.

87

2.

88

Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismittel.

89

a)

90

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3, KHK H und KHK T2.

91

aa)

92

Die Feststellungen zur Fälligkeit und Zahlung der ersten Rate und zur Fälligkeit der zweiten Rate des der Zeugin L5 geschuldeten Betrages – insoweit hat sich der Angeklagte nicht eingelassen – beruhen auf den den Feststellungen entsprechenden, übereinstimmenden und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen L3.

93

bb)

94

Die Feststellungen zur unbefugten Überweisung vom 04.01.2016 durch den Angeklagten vom Konto der Eheleute L3 auf sein eigenes Konto und der hierauf erfolgten Zahlung an die Zeugin L5 sowie zur Erfindung der Geschichte mit der polnischen Bande und dem Polizisten T5 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3, KHK H und KHK T2.

95

(1)

96

Der Angeklagte hat sich durch Bezugnahme auf den 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, deren Inhalt der Zeuge KHK H glaubhaft wiedergegeben hat, dahin eingelassen, er und seine Ehefrau hätten sich gemeinsam überlegt, ihren finanziellen Engpass in Bezug auf die zweite Rate dadurch zu überbrücken, dass sie 27.000 Euro vom Konto ihrer Schwiegereltern abzweigten, in der Absicht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald eine zeitnah erwartete Versicherungssumme ausgezahlt sei. Seine Ehefrau habe die Bankunterlagen ihres Vaters nebst TAN-Generator Ende Dezember mitgenommen und das Geld Anfang Januar von zu Hause aus vom Konto ihrer Eltern auf sein Konto überwiesen. Er sei nicht dabei gewesen, aber sie habe ihm dies erzählt. Die Geschichte mit dem Polizisten sei erfunden. Diese habe er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgedacht.

97

(2)

98

Soweit der Angeklagte damit eingeräumt hat, dass die Überweisung der 27.000 Euro unbefugt erfolgte, und angegeben hat, von diesem Geld sei die Rate an die Zeugin L5 bezahlt worden, den Schwiegereltern habe diese Summe aus dem Geld der Versicherung kurzfristig zurückgezahlt werden sollen, legt die Kammer diese glaubhaften Angaben den Feststellungen zu Grunde.

99

(3)

100

Demgegenüber ist diese Einlassung aber zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, das spätere Tatopfer sei daran beteiligt gewesen und habe sogar selbst die Überweisung vorgenommen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3, KHK H und KHK T2 steht vielmehr fest, dass es der Angeklagte allein war, der diese Überweisung in Unkenntnis seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau am 04.01.2016 in der Wohnung der Schwiegereltern vornahm.

101

Der Zeuge Sebastian L3 hat unter Bezugnahme auf einen von ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszug ausgesagt, diese Überweisung sei am 04.01.2016 um 12:26 Uhr per Online Banking ausgeführt worden. Der Angeklagte und Janett seien an diesem Tag vormittags bei ihnen gewesen und erst nach dem Mittagessen gegangen. Der Angeklagte habe an dem Tag – wie auch sonst – die Möglichkeit, von der er regelmäßig Gebrauch gemacht habe, gehabt den Computer zu nutzen. Er habe zuvor fast ein Jahr bei ihnen gelebt und sich ausgekannt. Die Bankunterlagen seien offen zugänglich gewesen, was der Angeklagte gewusst habe.

102

Die Zeugin Reetha L3 hat angegeben, der Angeklagte sei am 04.01.2016 mit Janett bei ihnen gewesen, als sie, die Zeugin, vormittags vom Arzt gekommen sei. Er habe sich wegen des Arztbesuches besorgt gezeigt. Sie wisse nicht genau, wie lange beide da gewesen seien, es sei aber bis nach der Mittagszeit gewesen. Mittagessen habe es zwar nicht gegeben, stattdessen aber Kaffee und Plätzchen. Der Angeklagte sei unruhig gewesen und habe auch den Computer benutzt. Sie selbst könne überhaupt nicht mit Computern umgehen, ihr Mann habe sich insoweit erforderlichenfalls vom Angeklagten helfen lassen. Der Angeklagte, den sie immer wie einen eigenen Sohn behandelt hätten, habe auch gewusst, dass die Unterlagen für das Online-Banking im Kinderzimmer offen zugänglich gewesen seien.

103

Diese im Kern übereinstimmenden Angaben sind glaubhaft. Die Zeugin Reetha L3 hatte an den fraglichen Tag auch deswegen eine gute Erinnerung, weil sie sich, wie sie angab, noch darüber gewundert hatte, dass der Angeklagte sich wegen eines einfachen, aus ihrer Sicht unbedeutenden Arztbesuches so besorgt gezeigt hatte. Soweit die Zeugen zu der das Randgeschehen betreffenden Frage der Mahlzeit (Mittagessen oder Plätzchen und Kaffee) unterschiedliche Angaben gemacht haben, belegt dies nur, dass beide bemüht waren, ein wahrhaft erlebtes Geschehen so gut wie möglich aus der Erinnerung heraus zu schildern.

104

Dass Janett W2 von dieser vom Angeklagten vorgenommenen Überweisung keinerlei Kenntnis hatte und sie daher entgegen der Einlassung des Angeklagten erst recht nicht selbst vorgenommen haben kann, steht fest aufgrund des Inhaltes der vom Zeugen KHK T2 in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Kommunikation der Eheleute W2 per WhatsApp. Der Zeuge KHK T2 hat ausgesagt, er habe die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten Textnachrichten ausgewertet. Darunter sei auch eine solche gewesen, in der sich der Angeklagte bei seiner Ehefrau dafür entschuldige, sie wegen der Geldtransaktion verdächtigt zu haben. Ferner habe der Angeklagte ihr von Kontakten zu dem Polizeibeamten T5 berichtet. So habe der Angeklagte ihr am 07.03.2016 mitgeteilt, der Mann bei der Kripo melde sich nicht. Am 14.03.2016 habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, der Polizist habe einen Termin abgesagt, worauf Janett W2 mit einem „Was????“ reagiert habe. Auch hat der Zeuge KHK T2 den Inhalt der unter II. 1 dargestellten WhatsApp-Nachrichten wie festgestellt geschildert.

105

Diese Kommunikation der Eheleute ist mit der Einlassung des Angeklagten unvereinbar. Es wäre nicht erklärbar, warum beide sich überhaupt über die vermeintlichen Termine mit dem Polizisten in der geschilderten Weise austauschen sollten. Auch die ungläubige Antwort „Was????“ der Janett W2 auf die Nachricht des Angeklagten über einen „geplatzten“ Termin mit dem Polizisten T5 ist nur damit zu erklären, dass der Angeklagte seine Ehefrau weiterhin an die Existenz eines „Polizisten T5“ glauben lassen wollte, mithin ihm allein bekannt war, dass es sich um eine erfundene Person und Geschichte handelte. Dass Janett W2 zu diesem Zeitpunkt tatsächlich weiterhin irrig von einer real existierenden Person „T5“ ausging, ergibt sich zugleich aus ihrer Antwort „Was????“ sowie der Äußerung „Ich glaube irgendwie nicht das die Nummer stimmt“. Damit ist zum Einen umgekehrt ausgeschlossen, dass sie selbst an der Erfindung dieser Geschichte beteiligt war. Zum Anderen ist damit aber auch ausgeschlossen, dass sie an der unrechtmäßigen Überweisung beteiligt war, diente doch diese erfundene Geschichte einzig dazu, die unrechtmäßige Überweisung einer vermeintlichen polnischen Bande anzulasten. Schließlich folgt aus seiner Entschuldigung dafür, dass er sie wegen der Geldtransaktion verdächtigt hatte, dass dies keine gemeinsame Unternehmung der beiden war.

106

cc)

107

Die Feststellungen zum Geschehen am 05.01.2016, als der Angeklagten den Eheleuten L3 und seiner Ehefrau erstmals die erfundene Geschichte vom Polizisten T5 präsentierte, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen L3 und KHK H. Der Angeklagte hat im 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, deren Inhalt der Zeuge KHK H wiedergegeben hat, insoweit glaubhaft eingeräumt, die ganze Geschichte mit der polnischen Bande und dem Polizisten T5 sei erfunden gewesen und sei den Schwiegereltern so erzählt worden. Letzteres wird durch die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Eheleute L3 bestätigt, die das Geschehen den Feststellungen entsprechend geschildert haben. Soweit der Angeklagte in Bezug auf die erfundene Geschichte angegeben hat, sich diese gemeinsam mit dem späteren Tatopfer ausgedacht zu haben, ist dies wie vorstehend ausgeführt widerlegt.

108

Die Feststellungen dazu, dass der Zeuge Sebastian L3 zunächst Zweifel an der Geschichte des Angeklagten hegte, Janett W2 und Reetha L3 ihr jedoch Glauben schenkten, beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L3, die ihre Gefühle und Überlegungen wie festgestellt geschildert haben.

109

dd)

110

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte auch gegenüber den Eheleuten L3 gemeinsame und alsdann abgesagte Termin mit dem erfundenen Polizisten vorspiegelte, beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin Reetha L3.

111

b)

112

Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen L3, KHK H und KHK T2.

113

aa)

114

Die Feststellungen zum Verlauf des Vormittages des Tattages bis zur Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Umschlages beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese reicht, und den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3 und KHK H.

115

Der Angeklagte hat insoweit in der Hauptverhandlung abgesehen davon, dass er eingeräumt hat, die Geschichte mit dem von ihm auf der Fensterbank aufgefundenen Briefumschlag sei tatsächlich unwahr, keine Angaben gemacht. Wie der Zeuge KHK H ausgesagt hat, hat der Angeklagte indes im 1. Teil seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, in dem er seine Täterschaft noch leugnete, geschildert, er habe vormittags zunächst seine Tochter und seine Ehefrau zum „PEKiP“ gebracht und sei dann nach Hause gefahren. Sodann sei er in der Küche gewesen, als es plötzlich an die Scheibe geklopft und er sodann den Briefumschlag gefunden habe. Dieser Umschlag, den er geöffnet habe, habe 100 Euro, seine EC-Karte und einen Zettel enthalten. Sinngemäß habe auf dem Zettel gestanden: „Janett, mir wird das zuviel. Du hast gesagt, es sollte ein Scherz sein. Hier hast du dein Geld zurück.“ Danach habe er Ehefrau und Kind abgeholt und man sei gemeinsam zum Mittagessen zu den Eheleuten L3 gefahren. Dort habe er die Geschichte mit dem Briefumschlag erzählt. Er habe den Schwiegereltern den Briefumschlag gezeigt und entweder Reetha oder Sebastian L3 habe hineingeschaut und gesagt, dass er das nicht glauben könne.

116

Abgesehen davon, dass sich das Geschehen mit dem Auffinden eines Briefumschlags auf der Fensterbank tatsächlich nicht ereignet hat, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Bezugnahme auf den 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 eingeräumt hat, stimmt diese Schilderung mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L3, soweit diese dazu Angaben machen konnten, überein. Den genauen Wortlaut des in dem Briefumschlag vorhandenen Zettels hat der Zeuge KHK H auf Vorhalt glaubhaft wie festgestellt bekundet.

117

bb)

118

Die Feststellungen zu der Reaktion der Janett W2 hierauf beruhen auf den Aussagen der Zeugen L3. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht eingelassen. Die Eheleute L3 haben den festgestellten Sachverhalt übereinstimmend und glaubhaft bekundet.

119

c)

120

Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3 und KHK H sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Aufzeichnungszeitpunkt 12:56 Uhr und 13:02 Uhr) der Überwachungskamera des Vorraums der Sparkasse (Blatt 107, 108 d. A.), auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

121

aa)

122

Die Feststellungen zum gemeinsamen Entschluss, nunmehr zur Polizei zu fahren, beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK H und L3. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht eingelassen. Wie vom Zeugen KHK H angegeben, hatte er sich in dem 1. Teil seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 hierzu dahingehend eingelassen, die (Schwieger-)Eltern hätten die Geschichte nicht geglaubt, weshalb man sich geeinigt habe, zur Polizei zu fahren. Diese frühere Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, denn sie deckt sich mit den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen L3.

123

bb)

124

Die Feststellungen zur Fahrt zur Polizei und dazu, dass dann zunächst die Sparkasse und sodann die Polizei aufgesucht wurde, stehen fest aufgrund der Aussagen der Zeugen L3 und KHK H sowie der Inaugenscheinnahme der von der Überwachungskamera um 12:56 Uhr und 13:02 Uhr aufgenommenen Lichtbilder des Sparkassenvorraumes.

125

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht eingelassen. Der Zeuge KHK H hat glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte habe im 1. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 die Fahrt zur Polizei geschildert. Gegen ca. 13 Uhr seien sie bei der Sparkasse gewesen. Diese Angaben des Angeklagten sind angesichts der Zeugenaussagen glaubhaft:

126

Der Zeuge Sebastian L3 hat ausgesagt, sie hätten zur Polizei gewollt. Er sei mit seinem Auto gefahren, der Angeklagte habe Reetha und Janett mit seinem, des Angeklagten, Auto mitgenommen. Er, der Zeuge L3, habe dann in der Sparkasse eine neue Karte und PIN bestellt, da er nach dem Verlust seiner EC-Karte am 05.01.2016 zwar eine neue Karte, aber keine neue PIN bekommen habe. Auf Nachfrage, ob sie erst gegessen, dann zur Sparkasse und dann zur Polizei gefahren seien, gab er an, er habe sich mit Reetha zur Sparkasse begeben, dort sei später Janett mit Alice hinzugekommen. Sie seien dann zurück zur Polizei gegangen, dabei sei vor der Sparkasse der Angeklagte dazu gestoßen. Dann hätten sich gemeinsam zur Polizei begeben.

127

Die Zeugin Reetha L3 hat ausgesagt, sie hätten gegenüber dem Angeklagten darauf bestanden, eine Klärung herbeizuführen. Man sei mit zwei Autos zur Polizei gefahren und habe gegenüber der Sparkasse geparkt. Ihr Mann sei in die Sparkasse gegangen und habe dort eine neue EC-Karte bestellt. Sie und Janett hätten ihn begleitet. Den Angeklagten habe sie in der Filiale nicht gesehen. Sie hätten sich danach gemeinsam zur I-er Polizei begeben, um herauszufinden, welche Bewandtnis es mit dem angeblichen Polizisten T5 habe.

128

Der Zeuge KHK H hat in Bezug auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder ausgesagt, diese zeigten den Vorraum der I-er Sparkasse. Um 12:56 Uhr seien auf den Lichtbildern der Überwachungskamera im Vorraum der Sparkasse der Angeklagte, Janett W2 und der Kinderwagen zu sehen und zwar vor dem Kellerabgang zu den Schließfächern (Bl. 107 d. A.). Um 13:02 Uhr seien dort die Eheleute L3 zu erkennen, wie sie die Schalterhalle der Sparkasse verließen (Bl. 108 d. A.). An der Tür zur Schalterhalle warte bereits der Mitarbeiter, um diese für die um 13:00 Uhr beginnende Mittagspause zu schließen. Diese Aussage wird auch durch die Inaugenscheinnahme dieser Lichtbilder bestätigt.

129

Damit steht ungeachtet des vom Zeugen L3 verwendeten Ausdrucks „zurück zur Polizei“ zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Ablauf sich wie festgestellt ereignet hat. Hierfür spricht schon, dass beide Zeugen L3 bei ihrer Schilderung genau diese Reihenfolge gewählt haben. Ferner hat der Zeuge Sebastian L3 genau diese Reihenfolge auf Nachfrage nochmals bestätigt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen haben sich nicht ergeben.

130

cc)

131

Die Feststellungen dazu, dass Janett W2 bei der Sparkasse nach entsprechender Erörterung mit ihren Eltern auch ihren vom Angeklagten mit etwa 60.000 Euro angegebenen Kontostand überprüfen wollte und dies wie festgestellt nicht gelang, beruhen auf den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3 und KHK H.

132

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht eingelassen. Der Zeuge KHK H hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe sich im 1. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 dahin eingelassen, man habe bei der Sparkasse auch das Konto seiner Ehefrau einsehen wollen. Dazu hätte man ihre EC-Karte benötigt, die sich in dem Schließfach der Eheleute W2 befunden habe. Dieses habe man jedoch nicht öffnen können, da er seine EC-Karte im Auto vergessen habe.

133

Der Zeuge Sebastian L3 hat insoweit bekundet, Janett habe auf dem Weg zur Sparkasse wissen wollen, ob auch von ihrem Konto Geld gefehlt habe. Er, der Zeuge L3, habe daher dem Angeklagten mitgeteilt, sie bräuchten Zugang zum Tresor. Janett habe in den Tresorraum gewollt, der Angeklagte habe aber entgegnet, sie hätten keine Karte dabei. Der Angeklagte habe gesagt, die EC-Karte von Janett befinde sich im Tresor. Um diesen zu öffnen, brauche man seine, des Angeklagten, Karte. Den Angeklagten habe er in der Sparkasse nicht gesehen, dieser sei erst anschließend dazu gestoßen. Dann habe der Angeklagte gesagt, er habe seine Karte nicht dabei. Er, der Zeuge, sei sich aber sicher gewesen, dass der Angeklagte sie doch dabei hatte.

134

Die Zeugin Reetha L3 hat ausgesagt, sie habe zu Janett gesagt, diese solle auch ihr Konto prüfen. Janett habe ihre Karte jedoch im Tresor gehabt. Der Angeklagte habe behauptet, seine Karte sei zu Hause, dabei habe er doch den Umschlag dabei gehabt, was ihr jedoch in dem Moment nicht bewusst gewesen sei.

135

Ungeachtet nachvollziehbarer Abweichungen dieser Aussagen in Details zum Randgeschehen, die die Kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde legt, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt damit aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen, die insoweit aufgrund der Übereinstimmungen – auch mit den Angaben des Angeklagten im 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 – glaubhaft sind.

136

dd)

137

Die Feststellungen zum Geschehen auf der Polizeiwache in I beruhen – auch insoweit hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht eingelassen – auf den Angaben des Angeklagten im 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, die der Zeuge KHK H glaubhaft wiedergegeben hat, und den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L3.

138

ee)

139

Die Feststellungen dazu, dass Janett W2 und den Eheleuten L3 damit bewusst wurde, dass der Angeklagte die Geschichte betreffend den Polizeibeamten T5 erfunden hatte, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L3. Die Feststellungen dazu, wie die Beteiligten anschließend auseinander gingen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen Reetha und Sebastian L3 und KHK H.

140

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht eingelassen.

141

Der Zeuge Sebastian L3 hat ausgesagt, Janett sei enttäuscht gewesen, sie habe es nicht glauben können. Sie habe dem Angeklagten zuvor zu 100% vertraut, sei nun sehr traurig und aufgebracht gewesen. Sie habe das Kind genommen und sei zu Fuß nach Hause gegangen. Sie habe gesagt, sie brauche Ruhe, „frische Luft“ und sei gegangen. Sie sei nicht aggressiv gewesen, sondern traurig. Er selbst sei mit seiner Frau einkaufen gefahren. Der Angeklagte sei von der Polizeiwache weggegangen, ob zu seinem Auto, wisse er nicht. Auch seine Frau sei sehr traurig gewesen.

142

Die Zeugin Reetha L3 hat in Bezug auf den Besuch der Polizeiwache I ausgesagt, es habe sich bei dieser Gelegenheit erstmals herausgestellt, dass der Angeklagte nur mit ihnen gespielt habe. Ihr Mann habe bereits anfangs den Verdacht gehabt, sie habe ihrem Mann aber nicht glauben wollen. Sie habe den Angeklagten schon damals ins Wohnzimmer gerufen und gesagt, er solle es sagen, wenn der Verdacht ihres Mannes zutreffe. Sie, die Eheleute L3, würden ihm helfen. Der Angeklagte habe aber damals gesagt, er sei es nicht gewesen. Janett sei nach dem Verlassen der Polizeiwache sehr enttäuscht und traurig gewesen. Sie habe mit ihnen nicht mehr gesprochen. Janett habe gesagt, sie brauche „frische Luft“ und sei zu Fuß mit Alice nach Hause gegangen. Sie, die Eheleute L3, seien einkaufen gegangen, wobei sie selbst ein „komisches“ Gefühl gehabt habe.

143

Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen haben sich nicht ergeben. Vielmehr hat auch der Angeklagte sich in dem 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, wie der Zeuge KHK H ausgesagt hat, dahingehend eingelassen, seine Schwiegereltern seien im Anschluss an den Besuch der Polizeiwache einkaufen gegangen, Janett sei mit Alice zu Fuß nach Hause gelaufen, während er mit dem Auto gefahren sei. Diese Einlassung korrespondiert hinsichtlich der äußeren Abläufe mit den Aussagen der Zeugen L3. Zugleich lassen diese Abläufe die weitergehenden Aussagen der Zeugen L3 zur Äußerung der Janett W2, sie brauche „frische Luft“, sowie deren Emotionen als Reaktion auf einen derartigen Vertrauensbruch, wie er unmittelbar zuvor entdeckt wurde, als glaubhaft erscheinen.

144

d)

145

Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeugen Carine D2, Reetha L3, KHK H und KHK T2.

146

aa)

147

Die Feststellungen zur Heimkehr Janett W2s bis zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Alice ins Haus holte, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, sowie den Aussagen der Zeugen Carine D2 und KHK H.

148

(1)

149

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch Bezugnahme auf den 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, deren Inhalt der Zeuge KHK H wiedergegeben hat, lediglich und ohne zeitliche Eingrenzung des Streits sowie der angeblich streitauslösenden Vorfälle dahingehend eingelassen, er habe sich mit seiner Frau am 12.04.2016 „ganz böse“ gestritten. Sie hätten sich darüber gestritten, dass sie „die Kleine zu grob angefasst“ habe. Sie sei genauso geworden wie ihre Eltern, die sie mit Schlägen und psychischer Gewalt erzogen hätten. Er habe insgesamt dreimal gesehen, wie sie Alice geschlagen habe.

150

Noch im 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, den der Angeklagte ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht hat und dessen Inhalt der Zeuge KHK H glaubhaft – teilweise unter Vorhalt des Vernehmungsprotokolls – wiedergegeben hat, hatte der Angeklagte angegeben, als seine Frau „nach Hause“ gekommen sei, hätten sie den Kinderwagen mit der schlafenden Alice im Garten unter die Überdachung geschoben. Im Haus hätten sie dann „weiter über die Sache gestritten“, seien aber nicht zu einem Ergebnis gekommen. Alice habe draußen im Kinderwagen angefangen zu schreien und habe sich nicht mehr beruhigt. Janett habe sie genommen und sei nach oben gegangen. Dann sei das Schreien in ein jämmerliches Schreien übergegangen, so dass er nach oben gegangen sei. Dort habe er Janett gesehen, wie sie Alice geschüttelt und angeschrien habe. Er sei dazwischen gegangen, habe ihr Alice abgenommen und habe Janett angeschrien.

151

Richtig an diesen ursprünglichen Angaben ist dabei zur Überzeugung der Kammer allein, dass der Streit der Eheleute direkt nach Rückkehr der Eheleute W2 begann, während Alice auf der Terrasse im Kinderwagen zunächst schlief und dann zu schreien begann, und der Streit entsprechend der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten weiterhin „die Sache“, nämlich die vorangegangenen Erkenntnisse aus dem gemeinsamen Aufsuchen der Polizeiwache betraf.

152

Im Übrigen ist seine frühere Einlassung – insbesondere dahin, dass am Tattag eine Misshandlung der Alice durch Janett W2 stattfand – widerlegt.

153

(2)

154

Dass der unmittelbar nach der Heimkehr geführte Streit eine aktuelle Misshandlung der Alice durch ihre Mutter zum Gegenstand hatte, behauptet nicht einmal der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einschließlich des zum Gegenstand dieser Einlassung gemachten 2. Teils der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, in der er ohne jede Zeitangabe zu den behaupteten Vorfällen lediglich geltend macht, man habe sich darüber gestritten, dass sie „die Kleine“ bei insgesamt drei Gelegenheiten zu grob angefasst habe. Dies ist einerseits mangels irgendeines Anknüpfungspunktes für dieses Streitthema und andererseits aufgrund der unmittelbar zuvor von Janett W2 gewonnenen Erkenntnis, dass der Angeklagte sie und ihre Eltern monatelang im Hinblick auf die von ihm unberechtigt vorgenommene Überweisung belogen hatte, zur Überzeugung der Kammer als völlig lebensfremd ausgeschlossen.

155

(3)

156

Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es eine aktuelle Misshandlung der Alice durch Janett W2 bei der vom Angeklagten einzig im 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 konkret angegebenen Gelegenheit am Tattag nicht gegeben hat. Zwar ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass seine Ehefrau das gemeinsame Kind, wie er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf den 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 geltend macht, bereits drei Mal in seinem Beisein geschlagen hatte, wobei neben der zeitlichen Einordnung überdies offen bleibt, welcher Art und Heftigkeit diese Schläge – insoweit spricht er nicht von Schütteln – gewesen sein sollen. Die noch im 1. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 für den Tattag konkret behauptete Misshandlung durch Schütteln ist indes aufgrund der Aussage der Zeugin Carine D2 widerlegt. Danach steht nämlich fest, dass Janett W2 noch während Alice im Kinderwagen auf der Terrasse anhaltend schrie das Grundstück verließ, so dass sie – anders als vom Angeklagten im 1. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 behauptet – gar keine Gelegenheit hatte, Alice kurz danach zu schütteln und anzuschreien.

157

Während der Zeuge Karl-Heinz D2 insoweit keine Erinnerung mehr hatte, hat die Zeugin Carine D2 ausgesagt, sie habe sich an diesem Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann ab ca. 14:00 Uhr auf ihrer Terrasse aufgehalten. Etwa zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr sei Frau W2 über ihre Terrasse aus der Wohnung gekommen und habe das Grundstück, ohne sich um das Kind zu kümmern, hinten zur Straße verlassen. Sie habe es sehr eilig gehabt. Das Kind sei draußen gewesen und habe auf der überdachten Terrasse schon eine Weile geweint. Dies sei das erste Mal gewesen, dass das Kind so lange geweint habe. Erst nachdem Frau W2 weg gewesen sei, sei dann der Angeklagte erschienen, habe das Kind genommen und sei mit ihm ins Haus zurückgekehrt. Sie habe ihm noch im Spaß zugerufen: „Na, hast du das Kind wieder gequält?“. Er habe nur „ja, ja“ geantwortet und sei mit dem Kind rein gegangen. Ferner hat die Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage ergänzt, sie und ihr Mann hätten sich noch gewundert, dass Alice so lange geschrien habe. Diese habe etwa 5 bis 10 Minuten geweint, bevor Janett herauskam. Janett habe sie durch die Glasbausteine an der Grundstücksgrenze erkannt.

158

Diese Aussage ist glaubhaft, insbesondere da die Zeugin zum Einen angibt, dass das lange Weinen der Alice ungewöhnlich war, und zum Anderen, da sie als originelles Detail ihre scherzhafte Frage und die lapidare Erwiderung anzugeben vermag.

159

bb)

160

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte und sein späteres Opfer sich im weiteren Verlauf per Textnachricht darüber verständigten, dass er Alice ins Bett C4t und man anschließend weiter reden, das heißt, die streitige Diskussion fortsetzen wollte, beruhen auf der glaubhaften Aussage von KHK T2, der die ausgewerteten Textnachrichten zwischen den Beiden vom Tattag auf konkreten Vorhalt der verschriftlichten Auswertung des Telefons wie folgt wiedergegeben hat:

161

Sie (15:20 UTC+0): Lass uns reden wenn Alice im Bett ist. Kannst du mir einen Mini Cappuccino machen?

162

Er (15:22 UTC+0): Klar mache ich.

163

Er (16:46 UTC+0): Bringst du Alice ins Bett?

164

Sie (16:47 UTC+0): Mach du. Muss noch was gucken.

165

Er (16:47 UTC+0): Ok

166

Bei der Würdigung dieser Angaben hat die Kammer berücksichtigt, dass nach Angaben von KHK T2 eine genaue zeitliche Einordnung nicht möglich ist, weil ein Abgleich der am Telefon eingestellten Zeit mit der Echtzeit bei der Auswertung nicht vorgenommen wurde. Zudem ist bei der zeitlichen Einordnung zu berücksichtigen, dass die Zeiten als „UTC+0“, also als sogenannte koordinierte Weltzeit (Coordinated Universal Time) angegeben sind, in E am Tattag indes mitteleuropäische Sommerzeit galt, die dieser gegenüber um zwei Stunden voraus ist (UTC+2).

167

Auch dieser in den späten Nachmittags- / frühen Abendstunden geführte Dialog der Eheleute, der für den Zeitpunkt des Zubettbringens des Kindes Alice belegt, dass nicht Janett W2 sondern der Angeklagte das Kind zu Bett bringen sollte und hiermit auch einverstanden war, spricht mit Gewicht dafür, dass es – mindestens an diesem Tag – eine wie auch immer geartete „Misshandlung“ des Kindes Alice durch Janett W2 nicht gegeben haben kann, zumal die einzig konkrete Einlassung des Angeklagten im 1. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 zu einer angeblich am Tattag stattgefundenen Misshandlung wie dargestellt widerlegt ist.

168

cc)

169

Die Feststellungen zu dem Telefonat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Reetha L3 am Nachmittag des Tattags beruhen auf deren glaubhafter Aussage, die sie in zeitlicher Hinsicht unter Vorhalt des Einzelverbindungsnachweises des Angeklagten präzisiert hat.

170

dd)

171

Soweit der Angeklagte sich, wie dargestellt, dahingehend eingelassen hat, dass es einen Streit über Misshandlungen der Alice gegeben habe, ist ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung lediglich nicht zu widerlegen, dass sich der Streit der Eheleute im weiteren Verlauf auch auf andere Themen als den am Tattag entdeckten und das zentrale Streitthema bildenden „Vertrauensbruch“ des Angeklagten erweitert haben mag, etwa auch auf im Gegenzug vom Angeklagten vorgeworfene vor dem Tattag in drei Fällen stattgefundene Schläge der gemeinsamen Tochter durch Janett W2.

172

e)

173

Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den Aussagen der Zeugen KHK H, KOK C und KHK S5, dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatmessers (Blatt 181–182 der Akten), der Kellertreppe (Bl. 500 der Akten) sowie der anlässlich der Obduktion des Leichnams gefertigten Lichtbilder (Bildmappe des Obduktionsbandes), auf welche jeweils wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

174

aa)

175

Die Feststellungen der Kammer zum Zeitpunkt, den näheren Umständen des der Tat unmittelbar vorangegangenen Aufeinandertreffens der Eheleute im Bereich der Kellertreppe, einschließlich des Umstandes, dass Janett W2 nicht durch eine Einwirkung des Angeklagten auf der Treppe zu Fall kam, beruhen auf der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung beziehungsweise (zum Tatzeitpunkt) dem insoweit in Bezug genommenen 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016.

176

bb)

177

Die Feststellungen dazu, dass das Tatopfer die Kellertreppe herunterstürzte, bewusstlos liegen blieb und der Angeklagte die Bewusstlosigkeit erkannte, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Kellertreppe (Bl. 500 d. A.).

178

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, seine Ehefrau sei die Treppe heruntergestürzt und habe bewusstlos und zuckend vor ihm gelegen. Diese Angaben sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G, glaubhaft. Dieser hat bei der Sektion eine Einblutungszone über dem rechten Stirnhöcker festgestellt, die – wie er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat – mit einem solchen Sturzgeschehen über die auf dem Lichtbild Blatt 500 der Akten abgebildete Treppe – nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK C die Treppe am Tatort – vereinbar ist. Ein solcher Sturz und die festgestellte Einblutungszone sprechen nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. G auch ohne einen weitergehenden Schädelbefund oder eine Hirnblutung, die jeweils von ihm nicht festgestellt wurden, dafür, dass eine in der Regel etwa 2-minütige Bewusstlosigkeit eingetreten sein kann.

179

cc)

180

Die Feststellungen zur Ausführung der Tat, zunächst durch Würgen, dann durch Zufügen von Messerstichen und sodann durch Drosseln, sowie die Feststellungen zu den dadurch verursachten Folgen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen KHK H, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatmessers (Bl. 181–182 der Akten) und der anlässlich der Obduktion der Leiche der Janett W2 gefertigten Lichtbilder (Bildmappe des Obduktionsbandes).

181

(1)

182

Dazu, dass und wie er seine Ehefrau würgte, hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe sich auf ihre Brust gesetzt, seine beiden Hände um ihren Hals gelegt und sie gewürgt. Im 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 (eingeführt durch Vernehmung des Zeugen KHK H, der Entsprechendes ausgesagt hat) hat er angegeben, er habe sich dabei „mit seinem Gewicht drauf“ (auf den Hals seiner Ehefrau) gestützt. Weiter hat er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe solange zugedrückt, bis sie sich nicht mehr bewegt habe und dann losgelassen. Er habe dann gesehen, dass sie noch gelebt habe. Wie vom Zeugen KHK H bekundet, hat er dies in dem ergänzend in Bezug genommen 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 weiter dahingehend geschildert, dass „irgendwo am Kopf auch Blut rausgelaufen“ sei. Als sie sich gar nicht mehr bewegt und nicht mehr geröchelt habe, habe er losgelassen. Kurz danach habe sie wieder angefangen zu röcheln, wie bei einem tiefen Luftzug.

183

Diese Schilderung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G glaubhaft. Zwar hat der Sachverständige nach seinen Angaben keine Anzeichen für ein Würgen gefunden, insbesondere keine Anzeichen von Kompression an Hals oder Kehlkopf und keinerlei punktförmige Einblutungen, die normalerweise bei einem Würgen zu erwarten wären. Dies spricht nach Auffassung des Sachverständigen hier indes nicht gegen die Schilderung des Angeklagten. Das Fehlen einer Kehlkopfverletzung sei damit in Einklang zu bringen, dass der bei der Sektion untersuchte Kehlkopf des Opfers altersentsprechend noch sehr elastisch gewesen sei, so dass Verletzungen dort nicht zwingend zu erwarten seien. Die fehlende Feststellbarkeit von Würgemalen könne zudem mit der langen Liegedauer der Leiche und der dadurch bedingten Fäulnisveränderung erklärt werden. Das Fehlen der bei einem Würgen normalerweise zu erwartenden punktförmigen Einblutungen könne hingegen damit erklärt werden, dass ein – wie vom Angeklagten beschriebenes – sehr starkes und plötzliches Würgen gleichzeitig sowohl die zu- als auch die abführenden Gefäße zum Kopf abdrücke und so eine Blutstauung verhindert werde, die ihrerseits die Ursache für punktförmige Einblutungen sei, wie sie hier nicht vorlägen. Das – vom Angeklagten geschilderte – Wiedereinsetzen der Atmung des Opfers sei plausibel nachvollziehbar und spreche für einen 30 bis 60 Sekunden andauernden Würgevorgang, nach dessen Ende die Spontanatmung wieder einsetze.

184

Diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

185

Die Ausführungen des Sachverständigen werden ferner durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion (Obduktionsband), anhand derer der Sachverständige seine Ausführungen erläuterte, belegt.

186

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Angeklagte über das Einräumen der Tötung seiner Ehefrau hinausgehend das von ihm beschriebene mehraktige Geschehen der Wahrheit zu wider schildern sollte, ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft.

187

(2)

188

Auch soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe sodann sein Opfer auf den Bauch gedreht, ganz in den Waschraum hineingezogen und mit einem neben der Waschmaschine liegenden Messer auf sie eingestochen, ist dies glaubhaft. Während sich der Angeklagte im 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, wie der Zeuge KHK H glaubhaft bekundet hat, noch dahingehend eingelassen hat, er habe seiner Ehefrau lediglich ein Mal mit dem Messer in den Rücken gestochen, hat er sich in der Hauptverhandlung im Einklang mit den Obduktionsergebnissen dahingehend eingelassen, er habe „von hinten auf sie eingestochen“.

189

Die Feststellungen zur Beschaffenheit des vom Angeklagten als Tatmesser eingesetzten Küchenmessers beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK S5 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Messers (Blatt 181, 182 der Akten). Der Zeuge KHK S5 hat bei der Inaugenscheinnahme dieser Lichtbilder bekundet, dass das dort abgebildete Tatmesser – wie vom Angeklagten zuvor angegeben – in dessen Auto aufgefunden und sichergestellt worden sei. Ausweislich der jeweils mit einem Maßstab versehenen Lichtbilder weist das Messer eine Klingenlänge von etwa 19 cm auf, wobei die Klinge stark verbogen und teilweise aus dem Plastikgriff herausgebrochen ist, was mit der Verwendung als Tatmesser korrespondiert.

190

Die Anzahl der ausgeführten Stiche und die dadurch verursachten Verletzungen stehen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest. Dieser hat ausgeführt, es habe sich eine kleinere, für den Todeseintritt nicht bedeutende Stichverletzung am Hinterkopf gefunden. Weiter habe er drei massive Stichverletzungen festgestellt. Zwei davon seien auf der linken Rückenseite knapp neben der Wirbelsäule an nahezu derselben Stelle ausgeführt worden, so dass sich nur eine äußere Verletzung ergebe, sich darunter jedoch zwei Stichkanäle fänden. Der eine Stichkanal führe nach schräg oben durch den sechsten Zwischenrippenraum bis in die linke Brustkorbhöhle. Dieser Stich habe den linken Lungenoberlappen durchsetzt. Der andere Stichkanal führe nach schräg unten durch den siebten Zwischenrippenraum bis in die linke Brustkorbhöhle. Dieser Stich habe den linken Lungenunterlappen durchsetzt. Beide Stiche hätten dabei viele Blutgefäße verletzt, was dann zum Ausbluten des Körpers geführt habe. Die Leiche habe optisch ausgeblutet gewirkt und im gesamten Brustkorb habe sich keinerlei Blut mehr gefunden. Als Todesursache sei daher ein Verbluten in Folge dieser beiden Stichverletzungen festzustellen.

191

Demgegenüber seien bei der Präparation der weiteren großen Stichverletzung, die sich annähernd mittig am Hinterkopf befinde, keinerlei Einblutungen in das umliegende Gewebe festzustellen gewesen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das Opfer bei Setzen dieses Stiches entweder bereits tot war oder aber jedenfalls bereits das sogenannte agonale Stadium eingesetzt hatte, so dass eine nennenswerte Kreislauffunktion, die zu einem Einbluten infolge des Stiches hätte führen müssen, nicht mehr vorhanden war. Zu dem Stich selbst sei festzustellen, dass dieser mit ganz enormer Kraft ausgeführt worden sei. Er habe das Unterhautfettgewebe und die Nackenmuskulatur durchsetzt und zu einer Anschartung des Schädelknochens geführt. Bei der Besichtigung der Schädelhöhle von innen sei sodann zu erkennen gewesen, dass der Knochen in Folge dieser Verletzung sogar auf der Innenseite eine ca. 3 cm lange geradlinige Verletzung aufwies. Bis zur harten Hirnhaut habe der Stich indes nicht gereicht, diese sei unverletzt gewesen.

192

Auch diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

193

Die Ausführungen werden bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der bei der Obduktion gefertigten Lichtbilder (Bildmappe des Obduktionsbands), anhand derer der Sachverständige seine Ausführungen erläuterte.

194

(3)

195

Zu dem Drosselvorgang hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe schließlich noch ein Kabel genommen, dieses seiner Ehefrau um den Hals gelegt und dann zugezogen und das Kabel verzwirbelt. In dem von ihm ergänzend als Einlassung in Bezug genommenen 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, zu deren Inhalt der Zeuge KHK H ausgesagt hat, hat der Angeklagte sich weiter dahingehend eingelassen, sie habe immer weiter geröchelt und geatmet, sie habe richtig gelitten. Er habe daraufhin ein im Keller liegendes Kabel genommen, es ihr von hinten um den Hals gelegt, „feste zugezogen“ und den Draht verzwirbelt. Dann habe sie irgendwann aufgehört zu atmen.

196

Dem vermag die Kammer lediglich insoweit nicht zu folgen, als der Angeklagte angibt, sein Opfer habe zu diesem Zeitpunkt gelitten. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. G zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt in Folge der Messerstiche entweder schon tot war, oder aber infolge von Bewusstlosigkeit und zusammenbrechendem Kreislauf nicht mehr in der Lage war Leiden zu verspüren. In beiden Fällen lässt sich der vom Angeklagten gewonnene Eindruck eines Röchelns seines Opfers auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. G mit aus der Lunge noch entweichender Luft erklären.

197

Dass der Angeklagte sein Opfer wie von ihm beschrieben mit dem Kabel gedrosselt hat, konnte durch den Sachverständigen Dr. med. G als Ergebnis der Obduktion zwar ebensowenig bestätigt werden wie das Würgen. Ebenso wie beim Würgen und mit denselben Erwägungen konnte der Sachverständige ein solches Geschehen aber auch nicht ausschließen, so dass die Kammer es aufgrund der insoweit ebenfalls glaubhaften Einlassung des Angeklagten festgestellt hat.

198

dd)

199

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte beim Würgen, beim Zustechen und beim Drosseln mit dem Kabel in der Absicht handelte, seine Ehefrau zu töten, im letztgenannten Fall in der möglicherweise irrigen Annahme sie lebe noch, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Tatumständen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, in dem Moment, als sein Opfer auf der Schwelle zur Kellertüre lieben blieb, seien ihm „die Sicherungen durchgebrannt“. Er habe sie dann gewürgt, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Als sie wieder geatmet habe, habe er auf sie eingestochen und als sie immer weiter geröchelt und geatmet habe, habe er das Kabel genommen und um ihren Hals gelegt. Diese Handlungsabfolge ist allein damit zu erklären, dass es dem Angeklagten in der Tatsituation darauf ankam, seine Ehefrau zu töten und er von dieser Absicht nicht abgelassen hat, bis er sicher war, sein Ziel erreicht zu haben.

200

f)

201

Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T6 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).

202

Der Sachverständige hat sich in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

203

Hinweise auf seelische Erkrankungen gebe es nicht. Die Tatzeitverfassung des Angeklagten, soweit sie sich rekonstruieren lasse, lasse keine krankhafte seelische Störung erkennen. Aufgrund der guten Erinnerungsleistung des Angeklagten und der festgestellten Tatausführung, die unter anderem durch modifiziertes Handeln zur Zielerreichung bei fortlaufender Realitätsüberprüfung gekennzeichnet sei, gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Tatzeitpunkt. Auch sei insoweit keine abnorme affektive Auslenkung, beispielsweise in Form eines sogenannten rechtwinkligen Affekts, feststellbar. Neben der bereits genannten Modifikation des Handelns während der Tatausführung spreche dagegen auch das geschilderte Nachtatverhalten, aus dem keine affektive Richtungsänderung erkennbar sei, die für eine psychische Ausnahmesituation typisch wäre. Die vorgenommenen Verdeckungs- und Vertuschungshandlungen sprächen vielmehr gegen eine solche affektive Richtungsänderung.

204

Vor diesem Hintergrund könne weder eine Aufhebung noch eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt festgestellt werden.

205

Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

206

g)

207

Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. seiner in Bezug genommenen und inhaltlich vom Zeugen KHK H wiedergegebenen Einlassung im 2. Teil seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 sowie den Aussagen der Zeugen L3.

208

Der Angeklagte hat sich im 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 glaubhaft dahin eingelassen, er habe die Kellertür verschlossen, als er nach der Tat in die Wohnung zurückgekehrt sei. Dies deckt sich hinsichtlich der verschlossenen Kellertür mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L3, diese sei am nächsten Tag verschlossen gewesen.

209

Die weitergehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L3. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe „danach auch versucht, vorzutäuschen“, dass sie (seine Ehefrau) noch am Leben sei und sich nur eine Auszeit genommen habe. Er habe „Nachrichten und E-Mails geschrieben und so weiter“, was insoweit mit den Aussagen der Zeugen L3 korrespondiert. Der Zeuge Sebastian L3 hat darüber hinaus – teilweise auf entsprechenden Vorhalt – die Zeitpunkte und Inhalte der von der Nummer seiner Tochter erhaltenen Nachrichten wie folgt bekundet:

210

13.04.2016, 15:00 Uhr: Alles gut bei mir, bin mit einer Freundin in S. Bitte gebt mir ein bisschen Zeit, ich muss erstmal mit Rene reden. Umma

211

13.04.2016, 18:28 Uhr (nach einer vorangegangenen Sprachnachricht mit dem Inhalt „Hallo“): So jetzt ihr mich gehört. Ich mag nicht telefonieren. Könnt ihr Rene sagen, dass ich heute nicht nach hause komme? Ich bleibe bei Nicole, muss einfach einen klaren Kopf bekommen.

212

14.04.2016, 20:07 Uhr: Hallo Papa und Mama, es geht mir so gut wie lange nicht mehr. Wir sind heute einfach ins auf gestiegen und weggefahren. Kann Handy nicht laden, darum mache ich nur kurz abends an. Ich brauche einfach eine Auszeit von allem. Vermisse euch, aber ich genieße es mir Gedanken zu machen. Ich liebe euch. Ich komme Sonntag zurück, dann kann ich euch alles erklären. Umma

213

17.04.2016, 21:07 Uhr: Liebe Mama, lieber Papa. Ich weiß es ist schwer für euch alle. Ich vermisse euch auch sehr, aber ich brauche diesen abstand einfach. Ich möchte nicht, dass ihr euch sorgt. Bitte, mir geht es gut und ich muss mich mal nicht um ein schreiendes Baby kümmern oder versuchen eure Erwartungen zu erfüllen. Wenn ich Renes Nachrichten lese tut es mir sehr leid für ihn, aber mir ist das muttersein gerade Zuviel. Ich kann noch nicht nach Hause kommen, ich bin viel unterwegs um neue Erfahrungen zu sammeln und zu verstehen warum ich das alles so gemacht habe. Ich liebe euch alle sehr. Umma.

214

21:04.2016, 00:38 Uhr: Hallo Mama und Papa. Mir geht es endlich mal wieder gut jetzt wo ich mal nicht den ganzen Stress habe. Lasst mich einfach etwas in Ruhe. Ich kann es nicht mehr hören das euch das alles krank macht. Bitte lasst mich etwas in Ruhe. Es tut mir leid das ihr leidet, aber Alice und Rene geht es bestimmt nicht anders. Und die beiden geben mir auch Zeit für mich. Ich brauche das.

215

21.04.2016, 00:42 Uhr: Das alles macht mich krank.

216

26.04.2016, 22:29 Uhr: Hallo Mama, hallo Papa. Ich möchte nur das ihr wisst mir geht es gut. Habe viel nachgedacht. Hab euch lieb. Gebt Alice einen Kuss von mir. Umma Janett.

217

Die Zeugin Reetha L3 hat weiter ausgesagt, nachdem sie am 27.04.2016 geäußert habe, die am Vortag erhaltene Nachricht könne nicht von Janett sein, hätten sie keine weiteren Nachrichten mehr empfangen.

218

h)

219

Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugen KHK H und Karl-Heinz D2, dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G sowie der Inaugenscheinnahme der anlässlich der Obduktion gefertigten Lichtbilder (Bildmappe des Obduktionsbandes) in der Hauptverhandlung.

220

Der Angeklagte hat sich im 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016, deren Inhalt der Zeuge KHK H wiedergegeben hat, dahin eingelassen, er habe die Leiche innerhalb von zwei Tagen seit der Tötung auf Malervlies und einen weißen Bettbezug gelegt, um das Blut aufzusaugen. Er habe die Leiche insgesamt zwei Tage im Keller liegen lassen und dann in die im Waschraum befindliche Dusche gelegt. Dort habe er versucht, sie mit einem Gasbrenner zu verbrennen, den man zur Unkrautvernichtung benutze. Dies sei jedoch nicht gelungen. In der Nacht des 15. oder 16.04.2016 habe er die Leiche dann in das Malervlies gewickelt in einem Loch im Garten vergraben, das dort aufgrund von Drainagearbeiten bereits vorhanden gewesen sei.

221

Die zeitlichen Angaben und die Einlassung, das Loch im Garten sei im Zeitpunkt der Tat bereits vorhanden gewesen, waren dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Der Zeuge Karl-Heinz D2 hat insoweit glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe an dem Wochenende nach Ostern (02./03.04.2016) vor seiner, des Angeklagten, Terrasse ein Loch gegraben. Auf Nachfrage habe der Angeklagte ihm, dem Zeugen, erklärt, er lege eine Drainage wegen der feuchten Terrasse. Ein bis zwei Tage später sei dieses Loch wieder zugeschüttet gewesen. Der Angeklagte habe dazu befragt geäußert, die Rohre würden erst sechs Wochen später geliefert und so lange wolle er dies nicht offen lassen. Demgegenüber konnte der Zeuge keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte die Stelle sodann erneut aufgegraben hatte.

222

Die Nutzung des Gasbrenners ist glaubhaft und wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. G sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Obduktionsbandes gestützt. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Leiche habe erhebliche Brandzehrungen aufgewiesen, vornehmlich im Schambereich sowie an den Vorder- und Innenseiten beider Oberschenkel sowie beiden Händen und Unterarmen. Teilweise sei es infolge der Hitzeeinwirkung zu Gelenkaufplatzungen gekommen. Die zu beobachtenden Brandzehrungen seien mit der Schilderung des Einsatzes eines Gasbrenners zur Unkrautvernichtung plausibel zu erklären. Art und Umfang der verursachten Brandzehrungen ließen den Schluss zu, dass es eine längere, sich zeitlich jedenfalls über mehrere Minuten erstreckende Bearbeitung mit einem solchen Gasbrenner gegeben habe. Auch sei plausibel, dass der Versuch, die Leiche auf diese Weise zu verbrennen, sodann aufgegeben wurde. Ein Gerät dieser Art sei aufgrund des hohen Wassergehaltes des menschlichen Körpers nicht für diesen Zweck geeignet.

223

Auch insoweit hat die Kammer sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen.

224

Die Ausführungen des Sachverständigen korrespondieren mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Obduktionsbandes, anhand derer er seine Ausführungen erläuterte.

225

i)

226

Die unter II. 9. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen Sebastian L3, KHK G2, EKHK I1, KHK H und KOK C.

227

aa)

228

Die Feststellung zur vom Angeklagten am 21.04.2016 veranlassten Rücküberweisung der 27.000 Euro beruht auf der Aussage des Zeugen Sebastian L3.

229

bb)

230

Die Feststellungen zur Entsorgung des Mobiltelefons der Getöteten beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der sich insoweit auf seine Angaben im 2. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 bezogen hat, deren Inhalt den Feststellungen entsprechend vom Zeugen KHK H wiedergegeben wurde. Die Feststellungen zur Tiefe des Brunnenrohres beruhen auf der Aussage des Zeugen KOK C, der ferner die Einlassung des Angeklagten insoweit bestätigt hat, dass mittels einer Kamera in dem angegebenen Brunnenrohr ein Mobiltelefon sowie eine Schutzhülle für ein solches gesichtet werden konnten. Lediglich die zu dem Mobiltelefon gehörende Hülle habe geborgen werden können. Dabei habe es sich um die zum Mobiltelefon der Janett W2 gehörende Schutzhülle gehandelt.

231

cc)

232

Die Feststellungen zum Auffinden des Malervlies mit Blutanhaftungen am 13.05.2016 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK G2. Die Feststellungen dazu, dass sich an dem am 13.05.2016 sichergestellten Malervlies DNA der Getöteten befand und zum Ablauf und Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 beruhen auf der glaubhaften, diesen Feststellungen entsprechenden Aussage des Zeugen KHK H.

233

j)

234

Die unter II. 10. getroffenen Feststellungen beruhen zu Auffindung und Zustand des Leichnams auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK S5 und – insoweit als Zeuge – Dr. med. G und zu dem im Spind des Angeklagten vorgefundenen Schmucks seiner Ehefrau auf der Aussage der Zeugin KHK’in T.

235

IV.

236

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines Totschlags schuldig gemacht, strafbar gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Insoweit handelte er mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades). Soweit der Angeklagte unbefugt vom Konto seiner Schwiegereltern 27.000 Euro mittels Online-Bankings auf sein eigenes Konto überwiesen hat, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits mit Anklageerhebung gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt.

237

V.

238

1.

239

Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 1. Alt. StGB liegt nicht vor. Entgegen der Einlassung des Angeklagten im 1. Teil der Beschuldigtenvernehmung vom 20.05.2016 war der Tötung keine am Tattag von Janett W2 an der gemeinsamen Tochter begangene Misshandlung vorangegangen, durch die er „auf der Stelle“ zur Tat hingerissen wurde. Soweit das Tatopfer dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat Vorhaltungen wegen dessen heimlichen Rauchens gemacht hat, liegt eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 2. Alt StGB nicht vor. Auch im Zusammenspiel mit den übrigen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden, nachgenannten unter 2. angeführten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten, bei denen es sich sämtlich um allgemeine Strafzumessungserwägungen von – hier – eher mäßigem Gewicht handelt, reicht die vorangegangene „Provokation“ durch das Tatopfer in Form von Anwürfen wegen des heimlichen Rauchens des Angeklagten, die für sich genommen sehr deutlich unterhalb der Schwelle der benannten Fälle des § 213 StGB liegt, bei einer Gesamtbewertung des schuldmindernden Gewichts für die Annahme eines sogenannten unbenannten minder schweren Falles nicht aus, zumal der Angeklagte selbst durch sein vorangegangenes, Monate währendes Täuschungsverhalten, das erst am Nachmittag des Tattages vom Tatopfer entdeckt und als schwerer Vertrauensbruch empfunden worden sein muss, zu einer aufgeheizten Grundstimmung zwischen den Eheleuten mindestens maßgeblich beigetragen hatte.

240

2.

241

Der Kammer stand daher der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht.

242

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich spontan zu der Tat entschlossen hat. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Erheblich relativierend ist insoweit indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat erst unter erdrückender Beweislage eingeräumt hat. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bisher nicht vorbestraft ist, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und die Tat bereut. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass der Tat eine Provokation der Getöteten – auch wenn diese die Schwelle des § 213 2. Alt. StGB nicht überschreitet – vorangegangen ist, indem diese ihn wegen seines heimlichen Rauchens beschimpfte, wobei insoweit relativierend berücksichtigt wurde, dass diese Provokation sowohl nach Art und Umfang als auch nach ihrem Kontext einen vollkommen nichtigen Anlass für die Tat darstellte.

243

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er durch die Tat – zum Tatzeitpunkt für ihn auch vorhersehbar – seiner erst knapp 8 Monate alten Tochter die Mutter nahm. Auch hat die Kammer bedacht, dass er selbst es war, der durch sein vorangegangenes Verhalten maßgeblich zu der zum Tatzeitpunkt aufgeheizten Stimmung zwischen den Eheleuten beigetragen hatte.

244

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer vor diesem Hintergrund auf eine Freiheitsstrafe von

245

12 Jahren

246

als tat- und schuldangemessen erkannt.

247

VI.

248

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

249

T4L4S
Ausgefertigt L1, Justizbeschäftige als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle