Brandstiftung im Saunaclub mit Todesfolge: 6 Jahre Freiheitsstrafe und § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge, nachdem er in einem Saunaclub Textilien in einem Zimmer entzündet hatte und sich der Brand auf den Gebäudekomplex ausbreitete. Ein Besucher starb infolge einer Rauchgasvergiftung. Eine Verurteilung wegen Mordes lehnte die Kammer ab, weil ein Tötungsvorsatz nicht sicher feststellbar war. Wegen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wurde der Strafrahmen gemildert, zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einjährigem Vorwegvollzug an.
Ausgang: Verurteilung wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu 6 Jahren; Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB mit einjährigem Vorwegvollzug.
Abstrakte Rechtssätze
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) setzt voraus, dass der Täter durch eine vorsätzliche Brandstiftung den Tod eines Menschen zumindest leichtfertig verursacht.
Für eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) reicht die abstrakte Lebensgefährlichkeit einer Brandlegung nicht aus; ein zumindest bedingter Tötungsvorsatz muss positiv festgestellt werden.
Ist die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich vermindert (§ 21 StGB), kann dies eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum besteht, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat vorliegt und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung gegeben ist.
Der symptomatische Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB ist bereits gegeben, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tatbegehung beigetragen hat.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor dieser Maßregel ist ein Teil der Freiheitsstrafe, der auf ein Jahr festgesetzt wird, vorab zu vollstrecken.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 3, 306c, 21, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 5 S. 1 StGB -
Rubrum
Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor dieser Maßregel ist ein Teil der Freiheitsstrafe, der auf ein Jahr festgesetzt wird, vorab zu vollstrecken.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 3, 306c, 21, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 5 S. 1 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der 43-jährige Angeklagte wurde in H in Q geboren und wuchs mit einem jüngeren Bruder und zwei jüngeren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war als Transporteur tätig, die Mutter arbeitet als Altenpflegerin. Die Eltern ließen sich wegen Alkoholproblemen des Vaters scheiden.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten, wurde altersgerecht eingeschult und besuchte bis zur 7. Klasse die Schule in Q, bevor er gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 1989 nach Deutschland übersiedelte. Nachdem die Familie zunächst in Notunterkünften gelebt hat, bezog sie nach etwa einem Jahr eine eigene Wohnung in X1. Dort besuchte der Angeklagte die Hauptschule von der siebten bis zur zehnten Klasse und verließ die Schule mit einem Realschulabschluss. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und leistete anschließend seinen Wehrdienst. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete er etwa vier Jahre bei einer Spedition als Lkw-Fahrer. Seit 2003 bis zur Verhaftung im vorliegenden Verfahren war er selbständig im Speditionsgewerbe tätig.
Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte im Urlaub in Q seine spätere Ehefrau Agnes kennen, die ebenfalls nach Deutschland zog und die er 2003 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder, die im Jahr 2004 geborene Tochter Jasmin und der im Jahr 2006 geborene Sohn Jason, hervor.
Der Angeklagte begann im Alter von 16 oder 17 Jahren Alkohol zu konsumieren. Zunächst konsumierte er Bier, Wein und Sekt, später kamen auch Wodka und Whisky hinzu. Ab 2012 steigerte sich sein Alkoholkonsum immer weiter, bis er vor der Verhaftung in diesem Verfahren fast jeden Tag ein bis zwei Flaschen Bier und auch zwei- bis dreimal pro Woche etwa drei, vier oder fünf Drinks, die teilweise zur Hälfte aus Wodka oder Whisky bestanden, konsumierte. Sonstige Rausch- oder Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte nicht.
Schwere Erkrankungen oder Unfälle hat er nicht erlitten.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
1.
Am 13.07.2019 feierte der Angeklagte gemeinsam mit Adam H1, Marcin C, Peter L1, Damian S1, Christoph C und weiteren Personen den Junggesellenabschied des Philipp F, des Verlobten seiner Schwester. Zunächst trafen sie sich in N1 am Bahnhof und fuhren gemeinsam mit dem Zug nach F1. Anschließend fand eine zweistündige Schifffahrt auf dem C2-see statt. Der Angeklagte konsumierte während der Zugfahrt nach F1 und während der Schifffahrt Schnaps und mehrere Flaschen Bier, wobei die Kammer die konkrete Menge des Alkoholkonsums nicht sicher feststellen konnte. Im Anschluss an die Bootstour fuhr die Gruppe gemeinsam in die F1er Altstadt, wo der Angeklagte weiter alkoholische Getränke - Bier und Longdrinks - in nicht sicher feststellbarer Menge konsumierte. In den Abendstunden ließ sich der Angeklagte gemeinsam mit H1, Marcin C, L1 und S1 von Ion D, einem Bekannten des Angeklagten, in F1 abholen und zu der Wohnung des Angeklagten nach W bringen, wo sie eine vom Angeklagten vormittags zubereitete Gurkensuppe aßen und nicht ausschließbar weiter Alkohol in nicht feststellbarer Menge konsumierten. Anschließend brachte D sie zum Saunaclub H2 in I1, wo sie gegen 22:00 Uhr eintrafen.
2.
Während des Aufenthalts im Saunaclub hielt sich der Angeklagte zunächst mit seinen Begleitern im Bar- und Wellnessbereich auf und konsumierte weitere sieben Flaschen Bier und einen Longdrink. Gegen 23:30 Uhr nahm er die Dienste der Prostituierten Larisa-Ana Q1, Ionela T4 (geb. S2) und Lucia-Claudia L2 in Anspruch und suchte zu diesem Zweck mit den Damen Zimmer 18 auf, wo sie etwa 30 Minuten verblieben und es mit allen drei Prostituierten zum Geschlechtsverkehr kam. Anschließend weigerte sich der Angeklagte, den - vorab vereinbarten - Preis in Höhe von insgesamt 150,00 EUR (50,00 EUR pro Dame pro 30 Minuten) zu zahlen. Es kam zum Streit und der Angeklagte suchte gemeinsam mit Q1, T4 und L2 den Empfangsbereich auf, wo der Security-Mitarbeiter des Saunaclubs, Florian I2, den Angeklagten aufforderte, den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Angeklagte zahlte schließlich, nachdem er sich umgezogen hatte und nach einer weiteren über mehrere Minuten andauernden Diskussion, widerwillig den Betrag und verließ den Saunaclub.
3.
Nachdem der Angeklagte den Saunaclub verlassen hatte, hielten seine Wut und Verärgerung an. Dabei hielt er sich anschließend weiterhin im Umkreis des Gebäudes auf. Vor der Eingangstür traf er zunächst auf H1, der den Club bereits verlassen hatte, und unterhielt sich kurz mit diesem. Anschließend rauchte er mit drei unbekannten Männern eine Zigarette und schlenderte daraufhin an dem Gebäudekomplex des Saunaclub H2, der aus einem Gebäude mit Doppelgarage und Satteldach - ähnlich einem großzügigen Wohnhaus - und einem sich daran anschließenden Flachdachgebäude bestand, entlang. An der an der Straße M-Straße gelegenen Querseite des Flachdachkomplexes angekommen, begann der Angeklagte auf einer Wiese vor dem Gebäude Grasbüschel auszureißen und diese an die Außenwand des Gebäudes zu legen. Plötzlich erblickte er das geöffnete Fenster des Zimmers 16 des Flachdachkomplexes und begab sich dorthin. Er blieb zunächst vor dem Fenster stehen und beugte sich in das Zimmer, das von Chantal D1 bewohnt wurde, die es jedoch circa 30 Minuten zuvor verlassen hatte. Durch das Fenster kletternd begab er sich in das Zimmer und hielt sich dort etwa sechs Minuten auf. Nachdem er das Zimmer durch einen Sprung aus dem Fenster wieder verlassen hatte, verblieb er vor dem Fenster und beobachtete die Geschehnisse im Zimmer. Anschließend stieg er erneut durch das Fenster in den Raum ein, blieb für etwa zwei Minuten in dem Zimmer, bevor er erneut aus dem Fenster sprang, wiederum vor dem Fenster stehen blieb und beobachtete und sodann die Örtlichkeit verließ. Während der Aufenthalte des Angeklagten in dem Zimmer 16 zündete er auf dem oder vor dem Bett befindende dort von der Bewohnerin abgelegte Textilien (Bettwäsche sowie die von D1 dort hinterlassenen Kleidungsstücke) an, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, mit welcher Zündquelle dies geschah. Jedenfalls kam es zu einer Entzündung mit offener Flamme und zu einer zeitnahen Brandentwicklung, was der Angeklagte auch beabsichtigte.
4.
Nach Übergreifen des Feuers brannte nicht nur das Zimmer 16, sondern ein Großteil des Anbaus, in dem sich – wie auch im „Haupthaus“ – zu diesem Zeitpunkt noch eine große Vielzahl von Personen (auch aus der Gruppe des Angeklagten) aufhielten, was ihm auch bekannt war, mit eigener Flamme und wurde dadurch teilweise bis auf die Grundmauern zerstört, so dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch unmöglich ist und ein immenser Sachschaden entstand. Durch die schnelle Ausbreitung des Feuers und eine starke Rauchgasentwicklung gelang es einem Besucher des Saunaclubs, Carolus T5, der zum Zeitpunkt des Brandes gerade die sexuellen Dienste der Chantal D1 in Anspruch nahm, nicht mehr, sich zunächst – wie von ihm beabsichtigt – noch zu bekleiden und erst dann das Gebäude zu verlassen. Er verstarb infolge einer – insoweit vom Angeklagten leichtfertig verursachten – Rauchgasvergiftung.
5.
Bei der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, war nicht aufgehoben, indes war diese nicht ausschließbar erheblich vermindert.
III.
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang, zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum und zum Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung und der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T6 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) als Zeuge zu den – wie vom Angeklagten anschließend in der Hauptverhandlung bestätigt – ihm gegenüber von dem Angeklagten während der Exploration gemachten Angaben.
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 28.10.2019.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit sie reicht und ihr gefolgt werden konnte, der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Michael X, Malte T7, David H3, KHK O, KHK T8, Adam H1, Marcin C, Peter L1, Damian S1, Ali D2, KOK H4, EKHK S3, Christoph C, Ionela T4 (geb. S2), Nicole S4, Chantal D1, KHK U, KHK Q2, Florian I2, Sara M2, Stella S9, Agnes C, KK M2, PHKin L3, POK N3, KA T10, KKin H5, Lutz L4, Mehmet S5, KHKin T11, KHK I3, KHK X2n, Markus T12 sowie den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. H6 (Facharzt für Rechtsmedizin), Dr. med. T6 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Dipl.-Ing. Guido T (Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachenermittlung), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 8-14, 40-61, 67, 69, 72-96, 131-134, 282, 499-501, 769-780 d.A. und der von der Feuerwehr I1 gefertigten Lichtbilder durch Abspielen der CD (Bl. 541 d.A.) sowie der Lichtbilder des Sonderbandes „Todesermittlungsverfahren/Obduktion“ (Bl. 13-29), der Inaugenscheinnahme der Videos HCVR_ch5_main_20190714004454_20190714004618.dav und HCVR_ch9_main_201907140000000_20190714004229.9avi (DVD-Hülle, Bl. 370 d.A.) sowie der Videosequenzen Kamera 12, DS 2019752 (gespeichert in dem E-Akten-Ordner unter „Wesentliche Videos Festplatte) und des Videos aus dem Ordner „CD Videoauswertung – Bewegungsprofil BES C Zusammenschnitt.wmv“ sowie der sonstigen sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden herangezogenen Beweismittel.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Brandstiftung mit Todesfolge schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 3, 306c StGB.
Wegen eines Mordes (§ 211 StGB) hat sich der Angeklagte indes nicht strafbar gemacht, da sich zum Zeitpunkt der Brandlegung ein Teil der Gruppe, mit der der Angeklagte den Saunaclub aufgesucht hatte, noch im Gebäude befand und daher nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte den Tod eines oder mehrerer Menschen und damit zugleich gegebenenfalls auch den Tod seiner Begleiter mindestens billigend in Kauf nahm.
V.
1.
Vor diesem Hintergrund stand der Kammer der Strafrahmen des § 306c StGB, der eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht, zur Verfügung. Die Kammer hat den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, wobei von einer zeitigen Freiheitsstrafe auszugehen und daher ein Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahren zugrunde zu legen war, da nach der Überzeugung der Kammer die Tat unter Hinwegdenken der die Anwendung von § 49 StGB rechtfertigenden Umstände mit zeitiger und nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe verhältnismäßig sanktioniert würde.
Zugunsten des Angeklagten war insoweit seine Einlassung zu berücksichtigen, wobei diese sich im Wesentlichen im Einräumen objektiv ohne Weiteres nachweisbarer Randumstände zum Tatvorgeschehen erschöpfte und daher nur von geringem Wert war. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat handelte und er sich freiwillig der Strafverfolgung gestellt hat. Schließlich hat die Kammer auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer unter coronabedingt verschärften Haftumständen besonders haftempfindlich, nicht vorbestraft und sozial eingebunden ist sowie, dass er die Tat bereut und die Folgen bedauert.
Zulasten des Angeklagte war dagegen zu berücksichtigen, dass er die Tat aus einem nichtigen Anlass begangen hat sowie ein für ihn vorhersehbar ganz erheblicher wirtschaftlicher Schaden, durch den eine wirtschaftliche Existenz zerstört wurde, entstanden ist. Außerdem war das über die Tatbestandsvoraussetzungen hinausgehende und für ihn erkennbare sehr hohe Ausmaß der Gefährlichkeit der Tathandlung, indiziert durch die Größe und Unübersichtlichkeit des Gebäudes sowie die große Anzahl der in dem Gebäude anwesenden Menschen und die Gefahr einer raschen und unkontrollierbaren Ausbreitung des Brandes, zu berücksichtigen.
Unter Abwägung dieser zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte war als Ausgangsstrafe gemäß § 306c StGB von einer zeitigen Freiheitsstrafe auszugehen, so dass nach der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung stand. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt worden, wobei dem Umstand, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nur noch eingeschränktes Gewicht zukam, weil er bereits bei der Strafrahmenwahl Verwendung fand und daher weitgehend verbraucht ist. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren
als tat- und schuldangemessen erachtet.
2.
Zudem war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, weil er einen Hang hat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, zwischen dem Hang der hier abzuurteilenden Anlasstat ein symptomatischer Zusammenhang besteht, wobei ein Symptomwert für den Hang bereits vorliegt, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 64 Rn. 13 m. w. N.) und vorliegend die Gefahr besteht, dass der Angeklagte unbehandelt weitere erhebliche Straftaten begehen wird und eine hinreichend konkrete Aussicht dafür besteht, dass er durch die Therapie zumindest über eine erhebliche Zeit hinweg von einem Rückfall und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.
Der Sachverständige Dr. med. T6 hat insoweit im Rahmen seines mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aus psychiatrischer Sicht ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1 nach ICD-10) bestehe. Aufgrund des erheblichen in den Alltag integrierten Alkoholkonsums sei ein
„Hang“ im Sinne des § 64 StGB anzunehmen. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem „Hang“ und dem Tatgeschehen ergebe sich daraus, dass der Alkohol enthemmend gewirkt und der Angeklagte durch den Alkoholkonsum ein entsteuertes, riskantes Verhalten gezeigt habe. Bei fortgesetztem Alkoholkonsum sei auch in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ähnliche Verhaltensmuster mit einem enthemmten, destruktiven Verhalten unter Alkoholeinfluss wiederholen könnten. Insoweit sei die Legalprognose im Sinne der Gefahrprognose gemäß § 64 StGB negativ. Im alkoholisierten Zustand neige der Angeklagte zu destruktiven Verhaltensmustern, die er im nüchternen Zustand nicht zeige; Gefühle wie Wut würden schneller ausgelebt und in Handlungen umgesetzt. Bereits in der Vergangenheit habe der Angeklagte im Rahmen von Alkoholexzessen „merkwürdige Handlungen“ vorgenommen, die zwar nicht strafrechtlich relevant gewesen seien, jedoch gegen soziale Regeln verstoßen und Grenzen überschritten hätten. Die Therapieaussichten des Angeklagten seien positiv zu beurteilen. Er sei aufgrund seiner Fähigkeiten problemlos in der Lage, an einer Therapie teilzunehmen und das Therapieziel zu erreichen. Die voraussichtliche Behandlungsdauer werde zwei Jahre betragen.
Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T6 nach kritischer Überprüfung und eigener Überzeugungsbildung aufgrund ihres in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Tat und der Angeklagten angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.
3.
Im Hinblick auf § 67 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 5 S. 1 StGB war ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
T2 T3 Dr. S
Ausgefertigt
L, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle