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Landgericht Duisburg·35 Ks - 132 Js 161/17 - 23/18·20.03.2019

Mord im Café: Heimtücke und Mordlust bei geplanten Schüssen mit Schalldämpfer

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte tötete eine Cafébetreiberin im Duisburger Innenhafen durch zwei Schüsse aus einer schallgedämpften Pistole. Streitentscheidend waren insbesondere Täterschaft, Motiv sowie das Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke und Mordlust und die Schuldfähigkeit. Das Landgericht sah die Tat als sorgfältig vorbereitet an und bejahte Heimtücke wegen Ausnutzens der Arglosigkeit des Opfers sowie Mordlust, da die Tötung um der Tötung willen erfolgte. Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit verneinte die Kammer und verhängte lebenslange Freiheitsstrafe; besondere Schuldschwere wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; besondere Schuldschwere nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers und die daraus folgende Wehrlosigkeit in bewusstem Ausnutzungswillen zur Tötung einsetzt.

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Die Heimtücke entfällt nicht, wenn das Opfer nach einem ersten Angriff die Gefahr erkennt, die Abwehrmöglichkeiten wegen des unmittelbar anschließenden, einheitlich vorsätzlichen Weiterhandelns aber faktisch nicht mehr herstellen kann.

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Mordlust liegt vor, wenn die Tötung ohne nachvollziehbaren Anlass und ohne darüber hinausgehenden Zweck allein aus Freude am Töten bzw. am Sterbenlassen eines Menschen begangen wird.

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Eine erheblich verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit setzt das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB und eine tatzeitbezogene relevante Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; planvolles, realitätsbezogenes Vorgehen kann gegen eine solche Beeinträchtigung sprechen.

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DNA-Spuren an tatortbezogenen Gegenständen und am Opfer können in der Gesamtschau mit weiteren objektiven Indizien den Nachweis der Täterschaft tragen.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Varianten 1 und 5 StGB§ 21 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 20, 21 StGB§ 211 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Ne- benklägers.

- § 211 Abs. 1, Abs. 2 Varianten 1 und 5 StGB -

Gründe

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I.

3

Der 30-jährige Angeklagte wurde in W1 geboren, wo sein Vater zu dieser Zeit be- schäftigt war. Dieser war als Diplom-Volkswirt tätig, während die Mutter des Ange- klagten als Lehrerin arbeitete. Der Angeklagte wuchs mit seiner älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf.

4

Nach der Geburt des Angeklagten siedelte die Familie nach Madrid über, wo der An- geklagte den Kindergarten besuchte und anschließend mit 6 Jahren eingeschult wurde. Nachdem der Angeklagte die 3. Klasse der Grundschule abgeschlossen hat- te, kehrten die Eltern des Angeklagten mit beiden Kindern nach Deutschland zurück. Dort besuchte der Angeklagte die 4. Klasse der Grundschule und anschließend das Gymnasium. Seine Schulausbildung schloss der Angeklagte im Jahr 2007 mit dem Abitur, in dem er einen Notendurchschnitt von 2,2 erzielte, ab. Sodann besuchte der Angeklagte eine private Managementschule in E1, die er im Jahr 2010 nach 6 Se- mestern mit dem „Bachelor of Arts“ beendete. Nach dem anschließenden Masterstu- dium, das er in Barcelona, Australien und Argentinien absolvierte, erhielt der Ange- klagte den Abschluss „Master of International Management“.

5

Nach Abschluss seines Studiums erhielt der Angeklagte im Februar 2012 seine erste Anstellung als Personalberater in einem Münchener Unternehmen. Nachdem er zu- nächst gute Arbeitsleistungen erbracht hatte, wurde ihm nach der 6-monatigen Pro- bezeit aufgrund einer Abrechnung, in der er private Anschaffungen als Reisekosten abrechnete, gekündigt. Anschließend war der Angeklagte in diversen Unternehmen, die sich auf die Vermittlung von Arbeitnehmern spezialisiert hatten, tätig, wobei es ihm nie gelang, sich in diesem Bereich zu etablieren, so dass er schließlich für kurze Zeit als Barista in einer Berliner Cafeteria tätig war und anschließend ins Ausland – unter anderem nach Neuseeland und Australien – verzog. Die notwendigen finanziel- len Mittel – insgesamt etwa 12.000 – 15.000 Euro – verschaffte er sich durch die Aufnahme mehrerer Kredite bei diversen Kreditinstituten, denen gegenüber er fal- sche Angaben machte bzw. denen er gefälschte Dokumente vorlegte. Im Jahr 2016 kehrte er sodann nach Europa zurück und bezog eine Wohnung in Wien, wo er auch

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eine Anstellung bei dem auf Arbeitnehmervermittlung spezialisierten Unternehmen

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„Q4“ fand. Auch aus diesem Arbeitsverhältnis wurde er indes bereits nach einigen Monaten wieder entlassen.

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Der Angeklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Zuletzt unterhielt er im Früh- jahr 2017 ein nur wenige Monate andauerndes intimes Verhältnis zu M, die er in ei- nem Berliner Fitnessstudio angesprochen und näher kennen gelernt hatte. In Wien hatte er zuvor eine Beziehung mit V geführt, die jedoch ebenfalls nach wenigen Mo- naten „in die Brüche ging“.

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Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit jedenfalls häufiger als einmalig Cannabis, wobei genaue Feststellungen zu seinem Konsumverhalten nicht getroffen werden konnten. Nicht ausschließbar nahm der Angeklagte darüber hinaus bei einer Gelegenheit etwa im Jahr 2012 ein nicht näher bestimmbares Betäubungsmittel in Form einer „Pille“ zu sich und litt im Anschluss hieran unter Halluzinationen, die je- doch nach Abklingen des Rauschzustandes nicht erneut auftraten. Zudem weder ausschließbar noch sicher feststellbar litt der Angeklagte – ebenfalls etwa im Jahr 2012 – vorübergehend an einer drogeninduzierten Psychose. Der Angeklagte kon- sumierte darüber hinaus gelegentlich Alkohol, jedoch nie im Übermaß.

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Der Angeklagte leidet an einer chronischen Sinusitis, aufgrund derer er zweimal ope- rativ behandelt wurde. Sonstige schwere Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere solche mit Kopfbeteiligung oder Bewusstlosigkeit, erlitt der Angeklagte nicht.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.06.2018 (234 Ds – 233 Js 347/18 – 10/18), durch das der Angeklagte „wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Nöti- gung in zwei Fällen wobei es in einem Fall bei dem Versuch der Nötigung blieb“ ver- urteilt wurde, ist bisher nicht rechtskräftig, da der Beschluss des Amtsgerichts Tier- garten, mit dem festgestellt wurde, dass die Rücknahme der Berufung durch den An- geklagten wirksam ist, dem Angeklagten noch nicht zugestellt worden ist, gegen die- sen Beschluss mithin noch ein Rechtsmittel möglich ist. Das Urteil enthält u. a. fol- gende Ausführungen:

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„Der Angeklagte handelte auch nicht im Zustand erheblich verminderter Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Dies steht zur Über- zeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbeson- dere des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q1 fest. Die- ser hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, auf ei- ne intellektuelle Beeinträchtigung oder eine schwere andere seelische Störung vorliegen. Zwar sei das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit auffällig, als er in seinen Gedanken auf ein Thema – nämlich die „Mit- schuld der Bundesrepublik Deutschland/Österreich an seiner Tat“ eingeengt sei. Grundsätzlich könne auch nicht in Abrede gestellt werden, dass er Akzen- tuierungen von Persönlichkeitszügen aufweise. Eine diagnostizierbare Persön- lichkeitsstörung liege indessen nicht vor. Wenn der Angeklagte angebe, er ha- be aufgrund der Tatsache, dass er bei vorangegangenen Straftaten nie zur Verantwortung gezogen worden sei, ein Gefühl der Erhabenheit entwickelt, so lasse sich daraus nicht auf ein Wahnerleben schließen. Vielmehr sei der An- geklagte bemüht, seine Schuld zu relativieren und andere Ursachen für seine Taten zu finden als sein eigenes Fehlverhalten.“

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II.

14

1.

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a)

16

Der Angeklagte wuchs in behüteten Verhältnissen in einer Familie mit gehobenem Bildungsniveau auf. Hiermit einher ging stets ein gewisser Erwartungsdruck, dem der Angeklagte im Hinblick auf seine schulischen und universitären Leistungen zunächst auch stets gerecht wurde. In Gesellschaft seiner Freunde stand der Angeklagte be- reits als Heranwachsender gern im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, die er genoss und die er auch zu erregen versuchte. Frauen gegenüber war er schon zu Schulzei- ten gelegentlich forsch und bediente sich auch ungewöhnlicher, von Dritten eher als anstößig empfundener Methoden wie dem Vorzeigen von Bildern seines Gliedes, um ihnen sein (sexuelles) Interesse zu verdeutlichen. Auch im Erwachsenenalter ging der Angeklagte mit Frauen, an denen er interessiert war, sehr direkt um, sprach sie unverblümt auf sein Interesse – gemeinsamen Geschlechtsverkehr – an und wurde

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hierbei zunehmend forscher, wobei gegen ihn mehrfach Anzeige wegen sexueller Belästigung bzw. Nötigung erstattet wurde.

18

b)

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Nach Abschluss seines Studiums fand er zunächst eine Anstellung als Personalbera- ter in München. Nach der Probezeit erhielt er indes die Kündigung aufgrund einer bewusst falsch erstellten Reisekostenabrechnung, woraufhin es ihm nicht mehr ge- lang, berufliche Erfolge in dem von ihm im Studium erlernten Berufszweig zu erzie- len, vielmehr wurde ihm stets nach kurzer Zeit gekündigt. Für diese Misserfolge schämte sich der bisher an schulischen und beruflichen Erfolg gewöhnte Angeklagte, der auf seine intellektuellen Fähigkeiten stolz war und sich anderen hierdurch über- legen fühlte. Seine durch die beruflichen Misserfolge bedingten finanziellen Probleme behob er mit Kreditbetrug und Urkundenfälschung und versuchte so, seiner Familie und seinen Freunden seine Arbeitslosigkeit zu verschweigen. Im Zuge des Versuchs der Bewältigung seiner Misserfolge, die er mit seinem Selbstbild eines stets erfolgrei- chen und erhabenen Menschen nicht in Einklang bringen konnte, begann er zuneh- mend, die Schuld für sein Scheitern auf andere Personen zu externalisieren, kon- zentrierte sich lediglich noch auf seine eigene Gedanken, Ideen und Ziele und verlor letztlich gänzlich das Interesse an anderen Personen sowie an deren Gedanken und Gefühlen.

20

c)

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Schließlich beschaffte sich der Angeklagte in Österreich, wo ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz erteilt worden war, mehrere Pistolen nebst diversen Schalldämpfern und führte im Jahr 2016 eine Internetrecherche zu möglichen tödlichen Substanzen sowie zur Herstellung von Chloroform durch. Hiermit einhergehend entwickelte er Entführungs-, Gewalt- und Tötungsphantasien, die er teils in deutscher, teils in engli- scher Sprache detailliert und als Handlungsanweisungen an sich selbst formuliert niederschrieb und teilweise in die Tat umsetzte. So verfasste er unter anderem fol- gende Notizen:

22

„…

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1. T              Auto – $ + Werkzeuge – nicht notwendigerweise tot: KO + abgeschlossen

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2. ...

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4.  P              wurde (KK) in Richtung Enthauptung

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1.      T:

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Ohne Auto: betritt Gebäude, warte auf eine offene Tür, eile hinein

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-              Benutze Anlage, schnell Geld waschen (Kredit Karten etc.) um Sachen zu kaufen

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2.      Z1: besser abends: nur eine Partei ist nach oben gezogen

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…“

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L              24 Std. bis Nachricht – Notwendigkeit herauszufinden (Nachbarn)

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Jeden töten (eingekreist: 4 Leute) + köpfen N2 oder Mutter

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-         Autos: Mercedes G-Klasse, Jaguar Cabriolet (Zulassungsschein I.II;+ HU/AU; Zweitschlüssel)

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-         Schmuck: Uhren, Halsketten, Armband

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-         Bargeld: Geldbörse

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-         Verpflegung und Getränke = Kühlschrank; Leitungswasser, Champag- ner

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-         Duschsachen

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-         Sammle Blut (sammle Körper oder schneller Halsschnitt mit Kiste da- runter)“

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L

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Szene:              allein zu Hause (…)              Absichten: (…)

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Zugang: verkleidet als Postbote Ins Haus

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Herausnehmen/ausziehen (Bedeutung unklar) – wenn das Haus verlassen

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wird

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Sei schnell, stelle sicher, die Tür zu blockieren“

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Drei Ziele:

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1.      Töte König der Könige mit ganzem Gebiet

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2.      Badewanne voll mit Feindesblut

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3.      Nimm eine Freudewoche (um sie zum Aufgeben zu veranlassen)

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Anforderungen als Notwendigkeit: (…)

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Aufgaben:

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-         Mach Liste der erreichbarsten und wertvollsten Kandidaten in AT und D

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-         Prioritäten und Plan, finde für Exekution heraus

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-         zu erledigen in den nächsten 3 – 5 Wochen (…)“

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Aufgaben:

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-         Hol ein Fahrzeug, oder hol B und versteck es

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-         und töte L (köpf ihn) 80 k 50 k tot

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100 k 100 k tot

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Und du wirst sie zu 100 % treffen! (…)

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Es hat alles damit zu tun, schnell und wütend zu sein, wenn sich die Gelegen- heit zeigt.“

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Ziele

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1)      Gesundheit ==              regelmäßige Untersuchungen + meinen Magen wieder gesund bekommen

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2)      Ernährung ==              beste Verpflegung + Getränke + saubere Produkte, die ich nutze

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3)      Persönliches Leben == $, Grundbesitz, Schiff€, Autos, Netzwerk (alles sauber, nicht kontaminiert)

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4)      Surrealistisches Leben == Blutbad; ewiges Leben; Sex Agenda und Er-

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neuerungs Weg (…)“

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„Zielvorgaben:

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Kurzfristig:              nutz Gewalt: arbeite mit Pilot Projekten, wenn positiv, dehne aus, wo du landest

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(…)

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Langfristig:

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-         Herrschen

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-         Schaffen von neuer Familie/Erblinie

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-         Ewiges Leben“

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Optionen:

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1)      Dachterrasse Nachbarn →

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2)      Kita

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3)      Rausfahren

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Zu 1)

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Voraussetzungen

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-        Zugang Gelände → Schlüssel o. Zaun

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-        Zugang Gebäude → Schlüssel

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-        Zugang Wohnung → Schlüssel

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Szenario A              besten Fall

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a)              1 Personenhaushalt, 1 ein Körper zu verstecken/los werden Schlüssel für Zugang bekommen

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Szenario B

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Mehrpersonenhaushalt 2x, 2+x Körper zu entsorgen/verstecken

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Zu 2)

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Voraussetzungen

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-        Finde heraus welche KITA

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-        Finde heraus, ob er abholt (gewöhnlich steht er um 12:00 Uhr auf)

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-        Wann und wenn so regelmäßig (Di., Mi., Do., Fr. etc.)

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Zu 3)

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-        Außerhalb campen

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-        Öffne Tor/Tür = 2-5 Sekunden Fenster

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-        Finde gute Scharfschützenposition“

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„Option

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I Hotel – erkunde S1 Heimadresse              - welches Auto fährt er?

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Wann kommt er am Büro an/geht er? Wie ist sein Weg nach Hau- se? Wohnt er mit jemandem zu- sammen?

  • Wann kommt er am Büro an/geht er?
  • Wie ist sein Weg nach Hau- se?
  • Wohnt er mit jemandem zu- sammen?
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…“

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Agenda

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1)      Gewehr einschießen“ (dieser Punkt wurde vom Angeklagten mit einem Haken versehen)

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2)      „Schalldämpfer testen + schießen“ (auch dieser Punkt wurde vom Ange- klagten mit einem Haken versehen) „– Wo am besten? Auf Dosen schie- ßen – Pistole

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3)      Entscheidung für Lagen treffen --              Quetsch Blut aus

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Ja              Nein

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-  wann              - nur fokussieren auf Änis

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-  wer?              bis er weg ist

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- wie den Körper entsorgen?

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…“

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Bei dem in Wien lebenden T und dem in München wohnenden L, den der Angeklagte aus dem von ihm absolvierten Hochschulstudium kannte, handelt es sich ebenso wie bei dem genannten „S1“ um real existierende Personen.

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2.

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a)

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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.05.2017 beschloss der Angeklagte, seine Tötungsphantasien, die ihm ein Gefühl der Erhabenheit und Freu- de, mithin ein Gefühl innerer Befriedigung, verschafften, in die Tat umzusetzen. Die- sen Entschluss fasste er ohne konkrete nähere Veranlassung und lediglich zu dem Zweck, einen Menschen sterben zu sehen.

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b)

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Nachdem der Angeklagte sich im März 2017 – zeitweise gemeinsam mit M – in Barcelona und anschließend in Wien aufgehalten hatte, begab er sich im April 2017 zunächst nach Mülheim an der Ruhr und anschließend nach Düsseldorf, wo er am 30.04.2017 ein Zimmer im H Hotel mietete. Am Morgen des übernächsten Tages, des 02.05.2017, erwarb der Angeklagte am Düsseldorfer Hauptbahnhof in einem dortigen dm-Drogeriemarkt zwei 125 ml-Flaschen Rotbäckchensaft in den Sorten

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„Sehkraft“ und „Lernstark“ in der Absicht, diese anlässlich der geplanten Tötung ein- zusetzen. Sodann fuhr er zum Innenhafen nach Duisburg, wobei er die zwei erwor- benen Saftfläschchen, verpackt in einer weißen und mit dem dm-Logo versehenen Plastiktüte, sowie eine prall gefüllte schwarze Tragetasche bei sich führte.

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c)

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Das von Osten nach Westen verlaufende Hafenbecken des Duisburger Innenhafens wird im Norden und Süden von einer Promenade und verschiedenen Lokalitäten, insbesondere Bars und Restaurant, flankiert. Am östlichen Ende des Hafenbeckens befindet sich die T-Straße und die darüber verlaufende Brücke der Bundesautobahn. Die das Hafenbecken säumenden Promenaden enden im Westen an der B-Straße, die den südlich des Hafenbeckens verlaufenden Q-Weg mit der nördlich des Hafen-

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beckens verlaufenden T-Straße durch eine Brücke verbindet. Westlich dieser Brücke mündet das Hafenbecken schließlich in den Rhein.

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Am nordwestlichen Ende des Innenhafens, unmittelbar am Ende der Brücke und ne- ben der B-Straße, befindet sich ein Gebäudekomplex, dessen Büro- und Verkaufsflä- chen im Mai 2017 durch vier Unternehmen angemietet worden waren. Im Erdge- schoss des südwestlichen Teil des Gebäudes, unmittelbar an die nördliche Prome- nade angrenzend, befand sich das von E betriebene Café W2, in östlicher Richtung an das Café angrenzend ein Reisecenter des Unternehmens b1 und am südöstlichen Ende des Gebäudes das L5 Wirtshaus. Vom Hafenbecken aus betrachtet hinter die- sem südlichen Gebäudeteil befindet sich das verglaste Atrium des Gebäudes und – wiederum dahinter – der nördliche Teil des Gebäudekomplexes, in dem sich im Mai 2017 die Büroräume einer Filiale der W-Bank befanden. Das Café W2 konnte sowohl von der nördlich des Hafenbeckens gelegenen Promenade durch zwei dort befindli- che Eingangstüren als auch vom Atrium aus betreten werden, wo sich zwei weitere Eingangstüren befanden, wobei indes nur eine – als Haupteingang genutzte – Tür begehbar war, da die andere Tür aufgrund dort innerhalb des Cafés abgestellter Mö- bel nicht geöffnet werden konnte. Im Atrium – etwa 20 Meter vom dort befindlichen Eingang zum Café W2 entfernt – befand sich ein kleiner, geschlossener und rings- herum mit Glasscheiben versehener Raum, der als Kundenempfang der W-Bank diente. An der westlichen Seite des Café W2 befanden sich zwei große Falttüren, die auf eine zu dem Café gehörende Terrasse führten. Diese Falttüren konnten nur von innen geöffnet werden. Bei den beiden Türen an den von der Promenade aus zu er- reichenden Eingängen handelte es sich um Fluchttüren, die – selbst wenn von außen verschlossen – von innen stets geöffnet werden konnten.

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Außerhalb des Gebäudekomplexes befanden sich drei von der W-Bank betriebene Überwachungskameras, von denen eine den Bereich des rückwärtigen Firmenpark- platzes (hinter dem nördlichsten Gebäudeteil, Kamera 1), eine den Bereich der Ein- fahrt zum Haupteingang der W-Bank (Kamera 2) und eine den Bereich vor diesem Haupteingang nebst einem Teil der Promenade, einem Teil der B-Straße sowie ei- nem Teil der Brücke der B-Straße erfasste (Kamera 3). Außerhalb des Sichtberei- ches der Überwachungskameras befindet sich eine an der B-Straße gelegene Bus- haltestelle für die in Fahrtrichtung Innenstadt abfahrenden Linienbusse.

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d)

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Der mit blauen Gummihandschuhen und schwarzer Hose und Jacke bekleidete An- geklagte traf spätestens um 9.20 Uhr am Duisburger Innenhafen ein, wo er sich zu dem vor dem Atrium des Gebäudekomplexes befindlichen Vorplatz des Café W2, in dem E vor Öffnung des Café W2 bereits das Tagesgeschäft vorbereitete, begab und dieses Lokal sowie die nähere Umgebung von dort für einige Zeit auskundschaftete, um seine Tat vorzubereiten. Hierbei wurde er auch auf die von der W-Bank betriebe- nen Überwachungskameras aufmerksam und prägte sich den durch diese Kameras erfassten Bereich – insbesondere den durch die Kamera 3 erfassten Bereich des Vorplatzes, der Promenade und der B-Straße – ein. Anschließend begab er sich zu der am Vorplatz an der B-Straße gelegenen Bushaltestelle, betrat einen dort gerade haltenden Bus und sprach die Busfahrerin I3 an, um nach dem Weg zum Duisburger Hauptbahnhof zu fragen. Als I3 ihm daraufhin mitteilte, dass der Bus in Richtung Hauptbahnhof/Innenstadt auf der gegenüberliegenden Straßenseite halte, begab der Angeklagte sich zu der Bushaltestelle auf der ihm genannten Straßenseite und ver- ließ mit dem kurze Zeit später eintreffenden Bus den Innenhafen. Darüber hinaus lief er – entweder vor 9.20 Uhr oder zu einem späteren Tageszeitpunkt, nachdem er den Innenhafen zunächst verlassen hatte – eine der beiden Promenaden entlang und spähte hierbei die Lokale aus.

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3.

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a)

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Am Morgen des 03.05.2017 begab sich der Angeklagte, der spätestens an diesem Tag E als Opfer auserwählt hatte und seinen Plan zu ihrer Tötung nun in die Tat um- setzen wollte, nach dem Auschecken aus dem H- Hotel um 7.09 Uhr zur gleichen Zeit wie am Vortag zum Duisburger Innenhafen, wobei er es – anders als am 02.05.2017 – erfolgreich vermied, in den von den Außenkameras überwachten Be- reich zu treten. Wie am Tag zuvor führte er die beiden Flaschen mit Rotbäckchensaft sowie die schwarze Tragetasche mit sich, in der sich jedenfalls nunmehr eine Pistole unbekannter Marke samt passender Munition (Kaliber: 9 mm) und geeignetem Schalldämpfer befanden. Entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans klopfte der Angeklagte jedenfalls nach 9.00 Uhr, aber vor 9.23 Uhr an eine Scheibe des Café W2, um sich unter einem Vorwand Zutritt zum Café zu verschaffen. Zu diesem Zeit- punkt hatte sich Es Ehemann y2, der seiner Ehefrau kurz zuvor versehentlich in des- sen Fahrzeug vergessene Lebensmittel gebracht hatte, bereits auf den Weg ge-

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macht, um selbst zur Arbeit zu fahren, so dass sich E nunmehr allein im Café auf- hielt. Zu gleicher Zeit befand sich in dem Empfangsraum im Atrium die bei der W- Bank angestellte u, um etwaig eintreffende Kunden der Bank zu betreuen.

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b)

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Als E das Klopfen des Angeklagten vernahm, öffnete sie den an der – nördlich des Hafenbeckens gelegenen – Promenade befindlichen Eingang und ließ den Angeklag- ten auf dessen Bitte, die Toilette benutzen zu dürfen, ein, obwohl das Café zu die- sem Zeitpunkt für Besucher noch nicht geöffnet war. Die Herrentoiletten waren am Vorabend durch die Mitarbeiter D2 und Z2 gereinigt worden und daher sauber.

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Betrat man das Café W2 von der Seite des Hafenbeckens aus, befanden sich zur rechten Seite eine Theke und der dahinter liegende Küchenbereich sowie Lager- und Abstellräume. Zur linken Seite befanden sich die auf die an das Café angrenzende Terrasse führenden Falttüren. Die Herrentoilette befand sich in der – vom an der Promenade gelegenen Eingang aus betrachtet – linken Ecke der gegenüberliegen- den Seite des Cafés, an der sich auch der vom Atrium aus zu erreichende Hauptein- gang befand. Bis auf einen verbliebenen schmalen Gang – etwa zwischen der vom Atrium zu erreichenden Haupteingangstür und der an der Promenade befindlichen Eingangstür – war der übrige Innenraum mit akkurat angeordneten, rechteckigen Ti- schen und Stühlen ausgestattet. Etwa in der Mitte des Innenraums befand sich eine bis zur Decke hinaufragende Säule, die ringsherum mit einer gepolsterten Bank ver- sehen war.

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c)

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Nachdem E ihn durch eine der beiden am Hafenbecken befindlichen Eingänge ein- gelassen hatte, begab sich der Angeklagte zu den Herrentoiletten, betrat die Herren- toilette und schloss die Tür. Um 9.18 Uhr betrat der bei der W-Bank beschäftigte Q das Atrium des Gebäudekomplexes, sah hierbei die hinter dem Tresen am dortigen Kaffeeautomaten stehende E durch die mit Fensterglas versehene Wand, die das Café vom Atrium trennte, und grüßte sie, woraufhin E ihn mit einem Nicken zurück- grüßte. Nachdem Q auch die am Empfang beschäftigte u begrüßt hatte, begab er sich zu seinem Arbeitsplatz. In den darauffolgenden Minuten zwischen 9.18 Uhr und etwa 9.23 Uhr begab sich E aus nicht feststellbarem Grund in die Nähe der Herren- toilette, wo sich der – entweder bereits vor 9.18 Uhr eingetroffene und sich seitdem

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dort aufhaltende oder erst kurz nach der Begrüßung durch Q um 9.18 Uhr ange- kommene – Angeklagte nach wie vor befand.

134

d)

135

Dieser hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt in dem etwa 1 Meter breiten und 2,5 Meter langen Raum der Herrentoilette, in dem sich nach Betreten zur linken Seite ein kleiner Mülleimer auf dem Boden sowie das an der Wand montierte, etwa 30 cm weit in den Raum ragende Waschbecken und an der der Eingangstür gegenüberliegen- den Seite die etwa 45 cm weit in den Raum ragende, ebenfalls an der Wand befes- tigte Toilette befanden, den Schalldämpfer auf seiner Waffe montiert. Darüber hinaus hatte er auf dem Boden rechts neben der Toilette die mitgeführte dm-Plastiktüte aus- gelegt und die beiden Rotbäckchensaftflaschen hierauf positioniert. Zudem hatte er einige Tropfen des gelben und des roten Saftes aus den Flaschen in das Toiletten- becken und des gelben Saftes auf den Rand der Toilettenbrille geträufelt. Sodann hatte er die Flaschen entweder bewusst ausgeschüttet oder versehentlich umgesto- ßen, so dass sich eine Saftlache auf der Plastiktüte und auf dem Boden vor der Toi- lette gebildet hatte, in die der Angeklagte aber nicht hineingetreten ist. Zu welchem Zweck der Angeklagte diese Inszenierung vornahm, diese überhaupt wie von ihm geplant ausgeführt wurde oder missglückte oder ob sie außer dem Zweck, etwaige Ermittler in die Irre zu führen, keinen weiteren Sinn hatte, konnte nicht festgestellt werden.

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4.

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a)

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In dem Moment, als E die Herrentoilette erreichte, verließ der Angeklagte – nachdem er die Annäherung Es wahrgenommen hatte – mit schussbereiter Waffe den Toilet- tenraum, wandte sich ihr zu und schoss in Tötungsabsicht auf E, die sich in diesem Moment keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah und sich deshalb gegen den Angriff nicht wehren konnte, was der Angeklagte bei Abgabe des Schusses auch bewusst ausnutzte. Er beging diese Tat, um seine Tö- tungsphantasien, an denen er Freude empfand, umzusetzen, ohne hierzu von sei- nem willkürlich ausgesuchten Opfer oder durch eine sonstige, außerhalb dessen Verhaltens liegende Motivation, die über die Tötung um der Tötung willen hinaus- ging, veranlasst worden zu sein.

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b)

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Der erste – abwärts geneigte – Schuss traf E in ihre rechte Wange, durchschlug eine Hautfalte am Hals der den Kopf schräg haltenden E, drang dann in ihren Oberkörper ein, im rechtsseitigen Rückenbereich wieder aus und schlug schließlich in die die Säule in der Mitte des Innenraums umgebende Sitzbank ein. E, die nach diesem Schuss noch handlungsfähig war, legte nunmehr in einem – wenn auch nutzlosen – instinktiven Versuch, sich selbst zu schützen, beide Hände auf den Kopf und wich in Richtung Tresen rückwärts zurück, wobei sie mit dem Gesäß unter die Tischplatte eines hinter ihr stehenden Tisches geriet, den Tisch hierdurch leicht „kippte“ und auf- grund ihres Zurückweichens nach hinten unter die Tischplatte eines weiteren Tisches schob. Der Angeklagte schoss daraufhin in fortbestehender Tötungsabsicht und wei- terhin nur, um einen Menschen sterben zu sehen, erneut und diesmal aus nächster Nähe auf E, wobei er die Waffe jedenfalls beinahe auf die den Kopf schützenden Hände seines Opfer aufsetzte. Dieser zweite Schuss durchdrang beide Hände der E, bevor er in einem nahezu senkrechten Schusskanal zuerst das Gehirn und anschlie- ßend die Lunge durchschlug und schließlich im Bereich der siebten Rippe stecken- blieb. Dieser Schuss war sofort tödlich, so dass E schlagartig zu Boden fiel.

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c)

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Entweder vor dem ersten Schuss oder zwischen den beiden Schüssen verursachte eine Fehlfunktion oder eine Fehlbedienung der Waffe durch den Angeklagten den Auswurf einer ungenutzten Patrone, die in der Nähe des Leichnams der E liegen- blieb. Der Angeklagte verließ das Café sodann durch den an der Promenade des Hafenbeckens befindlichen Eingang und machte sich, nachdem er nicht ausschließ- bar, aber auch nicht sicher feststellbar eine Patronenhülse aufgehoben und mitge- nommen hatte, spätestens um 9.23 Uhr auf den Weg in die Duisburger Innenstadt, wobei er es – indem er den längsten von mehreren möglichen Wegen nahm – wiede- rum erfolgreich vermied, in den durch die Videokameras überwachten Bereich zu gelangen. An einem Geldautomaten auf der L-Straße in der Duisburger Innenstadt hob er sodann um 9.41 Uhr Bargeld in Höhe von 200 € ab und reiste anschließend nach Köln.

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5.

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Bei der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder erheblich vermindert noch aufgehoben.

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6.

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a)

147

Um 9.45 Uhr traf die erst kurz zuvor von E als Köchin eingestellte D am Café W2 ein und klopfte, als sie feststellte, dass sich die Eingangstüren an der Promenade nicht öffnen ließen, zunächst an die Glasscheiben der Eingangstür. Als niemand öffnete, begab sich D über die Terrasse zu den an der Seite des Cafés befindlichen Falttüren und klopfte auch an die hierin eingelassenen Scheiben. Als wiederum niemand rea- gierte, legte die stark kurzsichtige und zudem an einer Makuladegeneration leidende D ihre Hände an die Scheiben und spähte ins Café, wo sie eine Person, die sie nicht genau erkennen und daher nicht sicher als die ihr erst wenige Mal begegnete E ausmachen konnte, reglos auf dem Boden liegend wahrnahm. Daraufhin verständig- te D die Polizei und einen Rettungswagen der Feuerwehr.

148

b)

149

Als die Rettungssanitäter am Café W2 eintrafen, versuchten sie in Unkenntnis des Vorhandenseins eines weiteren – vom Atrium aus zu erreichenden – Eingangs, des- sen Tür E vor der Tat des Angeklagten bereits geöffnet hatte, zunächst, eine Glas- scheibe neben dem an der Promenade gelegenen Eingang einzuschlagen, um zu der reglosen Person im Café zu gelangen. Bevor dies gelang zeigte die durch einen Arbeitskollegen informierte u, die während der gesamten Zeit im Atrium am Empfang gesessen und die Tat weder beobachtet noch verdächtige Geräusche wahrgenom- men hatte, den Rettungskräften den vom Atrium zu erreichenden Eingang, durch den sie ins Café und zu E gelangten. Als die Rettungskräfte das Café betraten, standen sämtliche Tische und Stühle im Café an ihrem Platz. Lediglich der zur linken Seite des Leichnams der E stehende Stuhl war leicht verrückt und die Tischplatte des am Kopf des Leichnams stehenden Tisches ein Stück nach hinten und dadurch unter die Tischplatte des dahinter stehenden Tisches, wodurch dieser sich etwas angehoben hatte, verschoben. Der Kopf und der obere Bereich des Oberkörpers des Leichnams der E lagen in einer Lache noch nicht geronnenen Blutes, die sich leicht nach links unten ausgebreitet hatte, aber in dem Sinne unberührt war, dass sich in ihr keine

150

Wischspuren befanden und ihre Ränder scharf umgrenzt waren. An der Innenseite des rechten, etwa in einem 90°-Winkel zum Körper des Leichnams abgewinkelt lie- genden, Arms der E befand sich eine flächige – nicht von dem Einschuss an der Hand abgehende – verwischte Blutantragung mit einer Abrinnspur in Richtung des äußeren Ellenbogens. Darüber hinaus befand sich eine in Richtung des Oberkörpers verlaufende, bis in den Hemdkragen der Getöteten reichende, von der Einschuss- wunde in der rechten Wange abgehende Abrinnspur auf dieser Wange des Leich- nams. Das Blut im Bereich des Gesichts war darüber hinaus verwischt worden. Im übrigen – weiter vom Leichnam entfernten – Bereich des Cafés wurden keine Blut- spuren aufgefunden.

151

Die Rettungssanitäter rückten sodann den – ohnehin bereits leicht verrückten – links neben dem Leichnam befindlichen Stuhl beiseite, um eine Versorgung durch die Notärztin Frau y6 ermöglichen. Diese stellte, als sie an den Körper der E Elektroden angebracht und ein Elektrokardiogramm eingeleitet hatte, jedoch sofort deren Tod fest und unternahm daher keine weiteren Rettungsmaßnahmen.

152

c)

153

Um 9.58 Uhr, als die Rettungssanitäter der Feuerwehr und die Notärztin ihre Arbeit bereits beendet hatten, trafen die verständigten Polizeibeamten, darunter L4 und I, ein. Der Leichnam der E wurde durch den Erkennungsdienst mit Folien abgeklebt, um hieran befindliche DNA in Form von Blut oder auch kleinsten Hautschuppen zu sichern und diese anschließend untersuchen zu können. Auf der Herrentoilette fan- den die Polizisten darüber hinaus die Plastiktüte, die beiden Rotbäckchensaftfla- schen sowie den ausgelaufenen bzw. ausgeschütteten Saft auf dem Boden und die Tropfen der Säfte in der Toilettenschüssel wie oben dargestellt vor. Im Rahmen der Durchsuchung der Caféteria wurde an mehreren offen zugänglichen Stellen Bargeld aufgefunden. Im Bereich der Füße des Leichnams wurde eine vollständige – d.h. nicht abgefeuerte – Patrone vorgefunden. Darüber hinaus wurde in unmittelbarer Nähe eine Patronenhülse aufgefunden. Beides wurde sichergestellt. Die – bei zwei Schüssen notwendig existente – zweite Patronenhülse wurde nicht aufgefunden.

154

7.

155

Der Leichnam der Getöteten wurde am 04.05.2017 durch den Rechtsmediziner Dr. med. H1 obduziert. Hierbei wurde ein Projektil im Bereich der siebten Rippe des

156

Leichnams gefunden und sichergestellt.

157

Dr. med. H1 stellte weiter fest, dass der Leichnam zwei Schussverletzungen aufwies. Eine befand sich im Bereich der rechten Wange, wobei der 23 cm lange Schusskanal von dem Punkt des Einschusses in der Wange aus durch eine Hautfalte am Hals bis in den rechtsseitigen vorderen Bereich des Oberkörpers und – immer schräg nach unten abfallend – bis in den rechtsseitigen Rückenbereich verlief, wo das Projektil aus dem Körper der Getöteten ausgetreten war. Bei der weiteren Schussverletzung handelte es sich um eine Steckschussverletzung. Insoweit stellte Dr. med. H1 fest, dass das Projektil nahezu mittig in den Bereich des Oberkopfes und dann senkrecht von oben nach unten in den Körper eingedrungen war, wobei zuerst Schädel und Hirn verletzt wurden mit der Folge einer massiven Einblutung in Hirn und Gewebe sowie eines Trümmerbruchs, das Projektil dann durch den Nacken in den Brustkorb und dort senkrecht in die Brusthöhle eingedrungen war, dort die gesamte rechte Lunge durchschlagen hatte und im Bereich der 7. Rippe seitlich wieder aus der Lun- ge ausgetreten und in diesem Bereich letztlich stecken geblieben war. Beide Schüs- se verliefen zwar in einem unterschiedlichen Neigungswinkel, ansonsten aber paral- lel. Weiterhin stellte Dr. med. H1 in beiden Händen jeweils eine Schusswunde und an der rechten Hand eine sogenannte „Stanzmarke“ fest. Schließlich stellte er auch fest, dass der Schuss, durch den das Gehirn durchschlagen wurde, todesursächlich war. An wesentlichen Vorerkrankungen oder Organveränderungen litt die Getötete nicht.

158

8.

159

a)

160

Im Rahmen der anschließenden Ermittlungen wurde das in der Sitzbank des Café W2 stecken gebliebene Projektil aufgefunden und sichergestellt.

161

b)

162

Die von den Überwachungskameras der W-Bank gesicherten Videos wurden ausge- wertet. Auf den durch die Kamera 3 am 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr aufgezeichneten Videos ist eine mit schwarzer Hose und schwarzer Jacke bekleidete männliche Person mit heller Haut, längeren und sich dunkel gegen die helle Haut abzeichnenden Haaren und Vollbart zu erkennen, die eine schwarze Tasche bei sich führt und deren Hände auf dem Video bläulich erscheinen. Zudem ist zu erkennen,

163

dass die Person in derselben Hand, mit der sie die Tasche trägt, einen weißen Ge- genstand trägt, der sich aber zwischen der Tasche und dem Körper der Person be- findet und durch die Tasche daher verdeckt wird. Die Person hat schmale untere Ext- remitäten, ist langgliedrig und schlank und bewegt sich – wie von der Sachverständi- gen so bezeichnet – weitschweifend, d.h. mit raumgreifenden Schritten. Das durch Dr. rer. nat. L6 erstellte anthropologische Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der auf dem Video erkennbaren Person wahrscheinlich bis sehr wahrschein- lich um den Angeklagten, dessen hervorstechendste Körpermerkmale (überdurch- schnittliche Körpergröße von 1,93 cm, Vollbart, längere braune Haare, schlank bei schmalen, langen Beinen) mit denen der Person auf dem Video übereinstimmen, handelt.

164

c)

165

Die Folien, mit denen der Leichnam der E abgeklebt worden war, wurden anschlie- ßend auf Hautschuppen untersucht. Die aufgefundenen Hautschuppen wurden so- dann auf hieran befindliche DNA-Spuren getestet. Hierbei fand sich sowohl an einer auf der Stirn der Getöteten als auch bei einer auf der Schürze auf Höhe der rechten Brust der Getöteten vorgefundenen Hautschuppe ein DNA-Muster, das keiner Per- son aus dem Umfeld der Getöteten, von deren DNA die ermittelnden Polizeibeamten Vergleichsproben erhalten hatten, zugeordnet werden konnte. Darüber hinaus wur- den am Außengriff der an der Promenade befindlichen Eingangstür zum Café W2 DNA-Spuren sichergestellt, die in einer Vielzahl von Allelen mit der auf der Stirn und der Schürze der Getöteten vorgefundenen DNA übereinstimmte. Dieselben DNA- Spuren, die an dieser Eingangstür vorgefunden wurden, befanden sich darüber hin- aus an den Verschlusskappen der Rotbäckchensaftflaschen. Nachdem der Ange- klagte im Januar 2018 aufgrund des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen – dieser Vorwurf führte zu der unter I. genannten, nicht rechtskräftigen Verurteilung – festge- nommen und seine DNA in diesem Rahmen in die Datenbank des Landeskriminal- amts aufgenommen worden war, wurde festgestellt, dass seine DNA mit den auf Es Stirn und Schürze aufgefundenen DNA-Spuren übereinstimmt.

166

d)

167

Im Rahmen der Durchsuchung anlässlich seiner Festnahme wurde bei dem Ange- klagten unter anderem ein Schließfachschlüssel aufgefunden, der einem Schließfach

168

am Zentralen Omnibus-Bahnhof in Berlin zugeordnet werden konnte. Da das Schließfach bereits geräumt worden war, wurde der Inhalt bei dem in Braunschweig ansässigen Betreiber der Schließfächer aufgefunden und sichergestellt. Unter den Sachen befanden sich unter anderem die unter II. 1. genannten persönlichen Notizen des Angeklagten, sein Laptop, der in der Folge ausgewertet wurde, sowie Quittungen und Hotelrechnungen, unter anderem über den Aufenthalt im H Hotels in Düsseldorf.

169

e)

170

Während des Beginns dieser Ermittlungen, im Juni oder Juli 2017, suchte der Ange- klagte unter dem Vorwand, eine von ihm entwickelte Geschäftsidee besprechen zu wollen, den von ihm ausspionierten L auf. Auf diesen wirkte der Angeklagte unge- pflegt und eingefallen, wobei L im Laufe des Gesprächs den Eindruck gewann, der Angeklagte versuche zu ermitteln, wie groß sein Vermögen sei und ob man ihn – L – finanziell ausnutzen könne. Daraufhin erwähnte L – wie er den ermittelnden Polizei- beamten gegenüber angab, aus Spaß –, im Falle seiner Entführung werde sein Vater die doppelte, von einem etwaigen Erpresser geforderte Summe als Kopfgeld auf den Entführer aussetzen. Nach diesem Treffen gab es zwischen dem Angeklagten und L keinen Kontakt mehr.

171

III.

172

1.

173

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen T3, L2, M und E2, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 (Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie) sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 25.02.2019, des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.06.2018 (Az.: 234 Ds – 233 Js 347/18 – 10/18), des die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme gegen dieses Urteil feststellenden Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11.12.2018 (Az.: 570 Ns – 233 Js 347/18 – 71/18) sowie der Verlesung des Schreibens des Landgerichts Berlin vom 15.02.2019.

174

a)

175

Der Angeklagte hat sich zu seinem Elternhaus und seinem beruflichen Werdegang einschließlich seiner Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis bei Q4 – mit Ausnahme des Grundes seiner Entlassung aus seiner ersten Anstellung als Personalberater eines Münchener Unternehmens – glaubhaft, da mit den Aussagen der Zeugen T3 und L2 übereinstimmend, wie festgestellt eingelassen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht diesbezüglich insbesondere auch, dass er freimütig eingeräumt hat, sich nach seinem beruflichen Scheitern die finanziellen Mittel für seine Auslandsauf- enthalte bei verschiedenen Kreditinstituten durch falsche Angaben bzw. die Vorlage falscher Dokumente erschlichen zu haben.

176

Zu seiner Entlassung aus seiner ersten Anstellung hat er sich hingegen dahin einge- lassen, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich über die Probezeit hinaus durchzu- setzen. Es habe sich um eine Vertriebstätigkeit gehandelt, die von der „Komponente Mensch“ abhänge. Diese „Komponente Mensch“ sei variabel. Der Beruf als Perso- nalberater gehe logischerweise mit Kommunikation einher, man beschäftige sich mit Individuen. Er habe Pech gehabt.

177

Diese Einlassung des Angeklagten zu seiner Entlassung aus seiner ersten Anstel- lung ist durch die Aussagen der Zeugen T3 und L2 widerlegt. Diese haben überein- stimmend ausgesagt, Grund für die Kündigung des ersten Arbeitsverhältnisses ihres Sohnes – des Angeklagten – sei keinesfalls eine schlechte Arbeitsleistung gewesen. Vielmehr habe der Angeklagte eine falsche Reisekostenabrechnung bei seinem Ar- beitgeber eingereicht. Er habe hierin eine private Anschaffung abrechnen wollen. Der Zeuge T3 hat – über die Angaben seiner Ehefrau L2 hinausgehend – konkretisierend weiter ausgesagt, es habe sich um die Abrechnung einer Dienstreise nach Schwe- den gehandelt, in der der Angeklagte den Kauf eines Longboards in München habe abrechnen wollen. Dies hätten sie – die Eltern des Angeklagten – herausgefunden, als sie sich, nachdem sie von der Kündigung erfahren hätten, nach München bege- ben und einen Anwalt aufgesucht hätten, um überprüfen zu lassen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Es sei „ziemlich peinlich“ gewesen, als dann herausgekom- men sei, dass der Angeklagte zu Recht aufgrund einer falschen Reisekostenabrech- nung gekündigt worden sei.

178

Die Aussagen der Zeugen T3 und L2 sind glaubhaft. Neben ihrer Übereinstimmung im Kernbereich spricht hierfür im Hinblick auf die Aussage des Zeugen T3 bereits der Detailreichtum seiner Aussage, da der Zeuge nicht nur – was insbesondere im Fall

179

einer unbewusst wahrheitswidrigen Aussage zu erwarten wäre – pauschal von einer falschen Reisekostenabrechnung berichten konnte, sondern auch ausgesagt hat, es habe sich um die Abrechnung einer Dienstreise nach Schweden gehandelt, in der der Angeklagte den Kauf eines Longboards in München untergebracht habe. Aber auch Anhaltspunkte für eine bewusst wahrheitswidrige Aussage der Zeugen T3 und L2 haben sich nicht ergeben. Insbesondere zeigten sich bei diesen Zeugen – obwohl es sich bei ihnen um die Eltern des Angeklagten handelt und insoweit entlastende Tendenzen in ihren Aussagen nicht fernliegend wären – gerade keine Entlastungs- tendenzen, wie ihre Aussage, ihr Sohn, der Angeklagte, habe eine falsche Reisekos- tenabrechnung eingereicht, was – so der Zeuge T3 – „ziemlich peinlich“ gewesen sei, erweist.

180

b)

181

Zu seinem Familienstand und seinen vorangegangenen Beziehungen zu M und V  hat der Angeklagte sich wie festgestellt glaubhaft eingelassen. Ebenso beruhen die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte unter einer zweimal operativ behandelten chronischen Sinusitis leidet, im Übrigen aber keine schwerwiegenden Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere keine solchen mit Kopfbeteiligung, erlitten hat, auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.

182

c)

183

Zu seinem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum hat der Angeklagte sich eingelas- sen, er habe niemals illegale Betäubungsmittel konsumiert. Auf weitere Nachfrage hat er sich dann eingelassen, er habe nur einmal während seines Studiums Canna- bis konsumiert. Alkohol habe er bis zum Jahr 2017 nur gelegentlich und dann auch nur in moderaten Mengen konsumiert. Seit März 2017 – mithin seit einem Zeitpunkt kurz vor der hier abzuurteilenden Tat – habe er dagegen häufig Alkohol konsumiert, da er beruflich frustriert gewesen sei. Er habe – dies hat der Angeklagte mehrfach wiederholt – „inflationär Alkohol“ getrunken. Er habe Bier und Wein getrunken, insbe- sondere wenn er auf eine Resonanz auf die von ihm geschriebenen Bewerbungen gewartet habe. Er sei sehr darauf fokussiert gewesen, wieder einen Job zu bekom- men und habe sich „da rein gesteigert“. Er habe ein bis zwei Liter Bier pro Tag, ge- paart mit Wein, getrunken, so dass er immer einen „leichten Effekt“ gehabt habe und dementsprechend „berauscht“ gewesen sei. Er habe tagsüber getrunken. Morgens

184

habe er dies teilweise bereut und depressive Phasen erlebt. Während seiner Zeit in Deutschland habe er zudem viele Alkopops getrunken und Bier aus Dosen. Er habe immer noch Probleme mit seinem Magen. Er habe eine Magenspiegelung gemacht und leide unter einer leichten chronischen Gastritis, die entsprechend mit Medika- menten wie Pantoprazol behandelt werde. Ob er bereits morgens nach dem Aufste- hen getrunken habe, habe davon abgehangen, welche Ziele er am Tag gehabt habe. Meist habe er mit einer Mahlzeit im Café zu trinken begonnen, mal morgens, mal mit- tags, mal abends.

185

Diese Einlassung des Angeklagten ist bereits für sich genommen nicht glaubhaft. Zum einen ist bereits der Zeitpunkt des von ihm behaupteten beginnenden übermä- ßigen Alkoholkonsums auffällig, da der Angeklagte zuvor nur gelegentlich Alkohol konsumiert haben will, kurz vor der – bis in kleinste Details geplanten und professio- nell ausgeführten (siehe dazu sogleich unter III. 2. a – c)) – Tat aber anlasslos (denn seine persönliche und berufliche Situation hatte sich nicht wesentlich verändert) hiermit begonnen haben und sodann während der Tat unter erheblichem Alkoholein- fluss gestanden haben will (siehe insoweit unter III. 2. b) aa) (1) und c) aa) (1)), was mit der gesamten Tatausführung aber nicht in Einklang gebracht werden kann. Der Sachverständige Dr. med. T1 hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, die Tat sei von Handlungs- und Planungsfähigkeit gekennzeichnet, die wiederum erhebliche psychomentale Leistungen voraussetzten. Dies werde vor allem daran deutlich, dass der Angeklagte bereits am Tag vor der Tat am Tatort gewesen sei, hierbei das Mus- ter der Videoüberwachung erkannt und es am Folgetag vermieden habe, von den Überwachungskameras erfasst zu werden (siehe zu dieser Vorgehensweise des An- geklagten unter III. 2. b) aa) (4) und zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 näher unter III. 2. e)).

186

Zum anderen weist die Einlassung des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum auch Widersprüche auf. So hat der Angeklagte sich zunächst eingelassen, er habe noch nie illegale Betäubungsmittel konsumiert, dann aber – indes erst auf konkrete Nachfrage – eingeräumt, während des Studiums, wenn auch nur einmalig, Cannabis zu sich genommen zu haben. Bezüglich seines Alkoholkon- sums hat der Angeklagte sich einerseits eingelassen, er habe so viel Alkohol getrun- ken, dass er immer einen „leichten Effekt“ verspürt habe, andererseits will er „be- rauscht“ gewesen sein, was aber mit einem leichten Effekt kaum vereinbar ist. Dar-

187

über hinaus blieben die Angaben des Angeklagten durchweg vage, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht. So hat sich der Angeklagte auch auf konkrete Nachfragen im Hinblick auf die Mengen des konsumierten Alkohols nur dahin eingelassen, er habe zwei Liter Bier am Tag, gepaart mit Wein, getrunken und während seiner Zeit in Deutschland auch Alkopops. Gleiches gilt für seine Einlassung auf die Frage, ob er bereits in den Morgenstunden Alkohol getrunken habe: Dies sei von seinen Tageszielen abhängig gewesen, meist habe er mit einer Mahlzeit im Café zu trinken begonnen, mal morgens, mal mittags und mal abends.

188

Schließlich wird die Einlassung des Angeklagten auch widerlegt durch die überein- stimmenden Aussagen der Zeugen T3 und L2, sie hätten miterlebt, wie der Ange- klagte im Jahr 2012 – mithin nicht mehr zu Zeiten des Studiums – so „bekifft“ auf ei- ner Geburtstagsfeier erschienen sei, dass er seinen Rückflug nicht mehr selbststän- dig habe umbuchen können. Sie seien deswegen auch mit dem Angeklagten zu ei- ner Drogenberatung gegangen, der dortige Mitarbeiter habe ihnen aber nur Broschü- ren gegeben. Die Zeugin L2 hat weiter ausgesagt, der Angeklagte habe ihr schließ- lich von einer Gelegenheit erzählt, bei der er in Barcelona eine „Pille“ von einem Freund bekommen und zu sich genommen habe und in der Folge unter starken Hal- luzinationen gelitten habe, die dazu geführt hätten, dass er durch Barcelona geirrt sei und auf der Suche nach einem Schlüssel mit der Hand in ein „Dixie-Klo“ gegriffen habe. Diese Halluzinationen hätten sich von selbst wieder gelegt. Da der Angeklagte zu dieser Zeit – im Jahr 2012 – darüber hinaus jedoch berichtet habe, er höre Stim- men, sei sie mit ihm zu einem Psychiater gegangen, dessen Name ihr inzwischen entfallen sei. Dieser habe eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert; sie sei bei der Untersuchung anwesend gewesen. Die verschriebenen Tabletten habe der An- geklagte nur kurze Zeit genommen, danach aber auch auf ihre Nachfragen nie wie- der von akustischen oder sonstigen Halluzinationen berichtet. Beide Zeugen haben weiter ausgesagt, einen übermäßigen Alkoholkonsum hätten sie bei dem Angeklag- ten zu keiner Zeit festgestellt. Er habe zwar viel getrunken, aber keinen Alkohol, son- dern eher Gesundes wie Smoothies.

189

Auch dieser Teil der Aussagen der Zeugen T3 und L2 ist glaubhaft. Die Zeugen wie- sen – obgleich es sich bei ihnen um die Eltern des Angeklagten handelte, die auf- grund ihrer familiären Verbundenheit ein Motiv hätten, den Angeklagten zu entlasten

190

–    keinerlei Be- oder Entlastungstendenzen auf, was sich daran zeigt, dass sie den Angeklagten hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums einerseits belasteten, hin-

191

sichtlich seines Alkoholkonsums dagegen entlasteten (auch wenn sich ihre Aussage gemessen an der – ihnen indes nicht bekannten, weil erst in der Hauptverhandlung  in ihrer Abwesenheit erfolgten – Einlassung des Angeklagten eher als belastend, weil diese widerlegend darstellt). Darüber hinaus ist insbesondere die Aussage der Zeu- gin L2 zur Erzählung des Angeklagten von seinem Drogenkonsum in Barcelona mit originell anmutenden Details (Griff mit der bloßen Hand in ein Dixie-Klo) behaftet, was für die Wiedergabe real so erlebten Geschehens – hier in Form der Wiedergabe ihr so auch mitgeteilter Geschehensabläufe – spricht. Ob indes auch die Angaben des Angeklagten der Zeugin gegenüber, die insoweit lediglich eine Aussage vom Hö- ren-Sagen machen konnte, wahrheitsgemäß erfolgten, vermag die Kammer mangels weiterer Anhaltspunkte für den Umstand, dass sich diese Begebenheit in Barcelona wirklich zugetragen hat, nicht zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihren Feststellungen lediglich zugrunde gelegt, dass das Geschehen in Barcelona nach Einnahme eines nicht bestimmbaren Betäubungsmittels in Form einer „Pille“ nicht ausschließbar, aber auch nicht sicher feststellbar stattgefunden hat. Gleiches gilt – da auch insoweit die in Anwesenheit seiner Mutter, der Zeugin L2, gemachten Angaben des Angeklagten gegenüber dem Psychiater keiner weiteren Überprüfung zugänglich sind – für die zur damaligen Zeit gestellte Diagnose einer drogeninduzier- ten Psychose. Da sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen T3 und L2 aber ergibt, dass der Angeklagte auch nach seinem Studium bei zumindest einer Gele- genheit Cannabis konsumiert hat, sich der Nachweis für einen bereits als gelegent- lich oder sogar häufig zu bezeichnenden Konsum aber auch unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose einer drogeninduzierten Psychose nicht sicher führen ließ, hat die Kammer insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte jedenfalls häufi- ger als einmalig Cannabis konsumierte.

192

Soweit die Zeugen T3 und L2 darüber hinaus ausgesagt haben, der Angeklagte habe zu keiner Zeit Alkohol im Übermaß konsumiert, werden ihre Aussagen für den Zeit- raum März/April 2017 bestätigt durch die Aussage der Zeugin M. Diese hat ausge- sagt, sie habe im März und April 2017 eine „Affäre“ – ein intimes Verhältnis – mit dem Angeklagten gehabt. Er habe sie sehr direkt in einem Fitnessstudio in Berlin angesprochen, woraufhin sie sich mehrmals – teils in Deutschland, teils in Barcelona

193

–   getroffen hätten. Ein übermäßiger Alkoholkonsum sei ihr nicht aufgefallen, der An- geklagte habe darüber hinaus sehr gepflegt gewirkt, Haare und Bart seien kürzer gewesen „als jetzt“ (meint: Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung). Er

194

habe lediglich ein oder zwei Gläser Alkohol getrunken, wenn sie abends in ein Res- taurant gegangen seien. Es sei ein „normaler“ Alkoholkonsum gewesen. Ein offiziel- les Ende ihrer Affäre habe es nicht gegeben, es habe sich so „im Sande verlaufen“. Ihr letztes Treffen sei zu Beginn des Sommers 2017 gewesen. Zwischen diesem letz- ten und dem vorletzten Treffen im April 2017 hätten bestimmt zwei Monate gelegen. Im Sommer sei der Angeklagte plötzlich weniger selbstbewusst gewesen als vorher, nicht mehr so zielstrebig wie zuvor. Er habe überlegt, nach Norwegen auszuwan- dern. Die Aussage der Zeugin M ist glaubhaft. Ein Motiv der Zeugin für eine den An- geklagten wahrheitswidrig ent- oder belastende Aussage ist angesichts des Um- stands, dass sie mit dem Angeklagten nur eine kurze, wenn auch intime Affäre ver- bindet und diese bereits seit etwa zwei Jahren beendet ist, nicht ersichtlich. Auch mit der Getöteten E ist die Zeugin nicht bekannt. Darüber hinaus fanden sich auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusst wahrheitswidrige Aussage. Dass die Zeugin sich nämlich auch auf konkrete Nachfrage nicht mehr an einen exzessiven Alkoholkon- sum des Angeklagten – träfe ein solcher zu – erinnern könnte, erscheint auch unter Berücksichtigung des nahezu zwei Jahre betragenden Zeitablaufs fernliegend und vor diesem Hintergrund als nur theoretisch denkbare Möglichkeit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklag- te zwar durchaus gelegentlich Alkohol trank, diesen entgegen seiner Einlassung je- doch nie, insbesondere nicht kurz vor der Tat im März und April 2017, im Übermaß,

195

d.h. täglich in einer das verträgliche Maß übersteigenden Art, zu sich nahm.

196

d)

197

Die unter I. getroffenen Feststellungen zur bisherigen Unbestraftheit des Angeklag- ten sowie zur Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten samt dort getroffener Feststellungen und zur mangelnden Rechtskraft dieser Verurteilung beruhen auf der Verlesung des vom Angeklagten als inhaltlich zutreffend bestätigten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 25.02.2019, des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.06.2018 (Az.: 234 Ds – 233 Js 347/18 – 10/18), des die Wirksamkeit der Be- rufungsrücknahme gegen dieses Urteil feststellenden Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11.12.2018 (Az.: 570 Ns – 233 Js 347/18 – 71/18) sowie der Verlesung des Schreibens des Landgerichts Berlin vom 15.02.2019, nach dem ein Nachweis über die Zustellung des vorgenannten Beschlusses des Landgerichts Berlin bisher nicht vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten

198

aufgrund der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.12.2018 noch nicht rechtskräftig ist.

199

2.

200

Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln.

201

a)

202

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklag- ten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen T3, L2, C, E2, M, y, J und y3, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 sowie der Verlesung der persönlichen Aufzeichnungen des Angeklagten nebst Übersetzungen in die deut- sche Sprache, Bl. 2275 – 2351 GA.

203

aa)

204

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur Familie des Angeklagten, seinen schu- lischen und universitären Leistungen und zu seiner Persönlichkeit im Umgang mit Freunden und Frauen (Feststellungen unter II. 1., Abschnitt a)) beruhen auf der Ein- lassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen T3, C und E2.

205

(1)

206

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er sei „leistungsorientiert“ erzogen worden. Seine Eltern hätten seine Ausbildung bezahlt, weshalb er sich noch immer „in ihrer Schuld“ sehe. Er habe sein Abitur mit 2,2 bestanden und anschließend an einer pri- vaten Hochschule studiert. Seine Eltern hätten „viel“ in ihn „investiert“, hätten sich für sein Masterstudium verschuldet, deswegen könne er sich heute auch „vernünftig arti- kulieren“. In seinem Freundeskreis sei er derjenige gewesen, der „Stimmung ge- macht“ und „gute Laune“ verbreitet habe, er sei eine „Frohnatur“. Mit Frauen sei er direkt umgegangen, er habe ihnen gesagt, was er gewollt habe. Dies habe er dem Buch „Mode One“ von Alan Roger Currie entnommen, diese Strategie habe häufig funktioniert. Es sei aber auch vorgekommen, dass die Frauen ihn abgewiesen hätten. Das könne eben passieren. Zu den Anzeigen wegen sexueller Belästigung bzw. Nö- tigung, die – dies hat der Angeklagte als zutreffend bestätigt – gegen ihn erstattet

207

worden seien, wolle er sich nicht äußern, da es sich „um laufende Verfahren“ hande- le.

208

(2)

209

Diese Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen T3, C und E2.

210

Der Zeuge T3 hat – die Einlassung des Angeklagten bestätigend und ergänzend – ausgesagt, der Angeklagte sei sehr behütet aufgewachsen. Er selbst – der Zeuge – sei nach seinem Studium zuerst in Bonn im Bundestag tätig gewesen und habe spä- ter Entwicklungshilfe in W1 geleistet, wo der Angeklagte und seine ältere Schwester, die inzwischen als Ärztin praktiziere, geboren worden seien. Der Angeklagte habe zu Schulzeiten viele Freunde gehabt und habe gern im Mittelpunkt gestanden. Bis zum Abschluss seines Masterstudiums habe er sich „ganz normal“ entwickelt, das Lernen für Schule und Studium sei ihm stets leicht gefallen. Erst ab dem Jahr 2012 hätten sie – die Eltern des Angeklagten – eine auffällige Verhaltensänderung bei ihm fest- gestellt.

211

Aus der mit der Einlassung des Angeklagten korrespondierenden und damit glaub- haften Aussage des Zeugen T3 ergibt sich, dass der Angeklagte behütet und in einer Familie mit gehobenem Bildungsniveau (Vater und Schwester sind beide Akademi- ker) aufgewachsen ist. Auch ist die Kammer vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, er sei „leistungsorientiert“ – ein in der Kindererziehung jedenfalls nicht ausschließlich positiv behafteter Ausdruck, den der Angeklagte mehrfach wiederholte

212

–   erzogen worden, der Überzeugung, dass der Angeklagte bis ins Erwachsenenalter hinein – er sehe sich immer noch „in der Schuld“ der Eltern – einen nicht unerhebli- chen Erwartungsdruck bezüglich seiner schulischen, akademischen und schließlich auch seiner beruflichen Leistungen verspürte, dem er (nur) in schulischer und univer- sitärer Hinsicht auch gerecht wurde, da er sowohl die Schule mit einem zumindest guten – wenn auch nicht überragenden – Abitur und auch sein Studium mit dem vor- gesehenen Abschluss „Master of International Management“ abschloss.

213

Dass der Angeklagte bereits im Kreis seiner Freunde gern im Mittelpunkt stand und dies nicht nur genoss, sondern auch zu erregen versuchte, folgt darüber hinaus – in Ergänzung der mit der Einlassung des Angeklagten korrespondierenden Aussage des Zeugen T3 – aus der Aussage der Zeugin C. Diese hat ausgesagt, sie sei mit

214

dem Angeklagten gemeinsam zur Schule gegangen, wobei beide zu einem gemein- samen Freundeskreis gehört hätten. Der Angeklagte sei ein lebenslustiger Mensch gewesen, der schon immer „aufgefallen“ sei. Er sei „laut“ gewesen, er habe auch

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„laut erzählt und die Aufmerksamkeit genossen“. Manchen Frauen, denen er in sexu- eller Hinsicht habe näher kommen wollen, habe er Bilder seines Gliedes gezeigt. Ihr

216

–    der Zeugin gegenüber – habe er das aber nicht getan, ihr gegenüber sei er stets charmant gewesen. Auch die Aussage der Zeugin C ist glaubhaft. Zum einen lässt sie sich sowohl mit der Aussage des Zeugen T3 als auch mit der Einlassung des An- geklagten selbst in Einklang bringen. Zudem hat die Zeugin als ehemalige Schul- freundin, die inzwischen nur noch per WhatsApp äußerst sporadischen und keinen persönlichen Kontakt mehr zum Angeklagten hat und mit der hier vorgeworfenen Tat nicht in Verbindung steht, kein Motiv den Angeklagten wahrheitswidrig zu be- oder entlasten. Gegen eine wahrheitswidrige Belastung spricht darüber hinaus, dass die Zeugin den Angeklagten als ihr gegenüber stets charmant bezeichnete.

217

Dass der Angeklagte auch im Erwachsenenalter sehr direkt mit Frauen umging, wird schließlich bestätigt durch die Aussage des Zeugen E2, er habe den Angeklagten im Jahr 2014 oder 2015 kennen gelernt – zu einer Zeit, in der er, der Zeuge, selbst noch Single gewesen sei – und sei des Öfteren gemeinsam mit ihm in Bars gegangen. Er habe sich mit ihm hauptsächlich über Frauen und Fußball unterhalten. Wenn der An- geklagte Frauen angesprochen habe, habe er „nicht lang um den heißen Brei rum geredet“, sondern es „ging halt schnell um das, worum es halt ging“. Irgendwann sei- en sie nicht mehr zusammen ausgegangen, es habe „nachher ein paar Dinge gege- ben“, die seien ihm – dem Zeugen – „einfach zu krass“ gewesen, so „direkt und un- gefiltert“ würde er – der Zeuge – „das nicht machen“. Zuletzt habe er sich daher im Sommer 2017 mit dem Angeklagten getroffen. Auch die Aussage des Zeugen E2 ist

218

–    wenn die Kammer auch ihre Vagheit und Unschärfe nicht verkennt – glaubhaft. Denn sie stimmt mit der Einlassung des Angeklagten, er sei mit Frauen direkt umge- gangen, überein und macht darüber hinaus deutlich, was mit einer „direkten“ Um- gangsform gemeint ist: das unverblümte Ansprechen auf Geschlechtsverkehr („Es ging halt schnell um das, worum es halt ging.“; „So direkt und ungefiltert würde ich das nicht machen.“). Schließlich ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E2 auch, dass der Angeklagte im Umgang mit Frauen zunehmend forscher wurde („Es gab nachher ein paar Dinge, die mir einfach zu krass waren.“), so dass sie sich im Som- mer 2017 das letzte Mal trafen. Dass die „Verwegenheit“ des Angeklagten zunahm,

219

lässt sich darüber hinaus mit dem Umstand, dass gegen ihn Anzeigen wegen sexuel- ler Belästigung bzw. Nötigung erstattet worden sind, deren Existenz der Angeklagte eingeräumt hat, in Einklang bringen. Zwar belegt die Existenz dieser Anzeigen nicht, dass der Angeklagte tatsächlich strafbare Handlungen begangen hat. Indes erweist der Umstand, dass überhaupt mehrere Anzeigen erstattet worden sind, dass der An- geklagte zumindest die persönlichen Grenzen mancher Frauen überschritten hat, sein Verhalten also zumindest ansatzweise als belästigend empfunden worden ist.

220

bb)

221

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur weiteren Entwicklung des Angeklagten nach Abschluss seines Studiums bis zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Feststel- lungen unter II. 1., Abschnitt b)) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen T3 und L2 sowie den Ausfüh- rungen des Sachverständigen Dr. med. T1.

222

(1)

223

Dass der Angeklagte nach Abschluss des Studiums zunächst eine Anstellung als Personalberater fand, die aufgrund einer falschen Reisekostenabrechnung gekündigt wurde, woraufhin es ihm nicht mehr gelang, beruflich Fuß zu fassen, ihm vielmehr stets nach kurzer Zeit gekündigt wurde und er seine finanziellen Probleme schließlich mit Kreditbetrug und Urkundenfälschung behob, folgt aus der Einlassung des Ange- klagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen T3 und L2 (siehe oben unter III. 1. a)).

224

(2)

225

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, seinen finanziellen Problemen mit Kre- ditbetrug und Urkundenfälschung begegnet zu sein, um „zumindest einmal in mone- tärer Hinsicht Erfolg [zu] verspüren“. Nachdem im Jahr 2016 auch das Arbeitsver- hältnis bei Q4 gekündigt worden sei, habe er dies seinen Eltern und seiner damali- gen Freundin V verschwiegen, da er sich „als Versager“ betrachtet habe.

226

Auf die Bitte, sich selbst zu charakterisieren, hat sich der Angeklagte weiter wie folgt eingelassen:

227

„Ich bin jemand, der weit gereist ist, in verschiedenen Bereichen belesen, internatio- nal aufgestellt, ich spreche mehrere Sprachen, war immer eine Frohnatur. Allerdings

228

habe ich gemerkt, dass einem das Leben nichts schenkt. Ich bin sehr leistungsorien- tiert erzogen worden und bin jemand, der dann Erfolg will. Ich kann mich disziplinie- ren, ich war sehr übergewichtig, 110 kg. Ich habe die abtrainiert. Mein Freundeskreis würde mich beschreiben als den, der Stimmung macht und gut gelaunt ist.“

229

(3)

230

Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, hinsichtlich seiner Selbstdarstellung jedenfalls insoweit, als sich der Angeklagte tatsächlich auf diese Weise selbst wahr- nimmt bzw. wahrnehmen will. Dies und die weiteren Feststellungen der Kammer da- zu, dass es sich bei dem Angeklagten um einen erfolgsverwöhnten Menschen han- delte, der auf seine intellektuellen Fähigkeiten stolz war und – mehr noch – sich hier- durch anderen überlegen und über andere erhaben fühlte, was auch seinem Selbst- bild entsprach, das er jedoch mit der Realität nicht mehr in Einklang bringen konnte und er daher die Schuld für sein Scheitern auf andere Personen externalisierte, sich nur noch auf eigene Gedanken, Ideen und Ziele konzentrierte und das Interesse an anderen den Gedanken und Gefühlen anderer Personen zunehmend verlor, beruhen auf folgenden Erwägungen:

231

α)

232

Die Zeugin M hat ausgesagt, sie habe im März und April 2017 eine „Affäre“ mit dem Angeklagten gehabt. Er habe sie sehr direkt in einem Fitnessstudio in Berlin ange- sprochen, woraufhin sie sich mehrmals – teils in Deutschland, teils in Barcelona – getroffen hätten. Es sei nur eine kurze Affäre gewesen, zu Beginn des Sommers 2017 habe sie ihn zum letzten Mal gesehen. Er habe ihr gegenüber angegeben, bei einer Personalberatung in Wien zu arbeiten und viel zu reisen. Sie habe ihn charak- terlich nicht einordnen können. Am Anfang sei er „charmant, aber sehr bestimmend, nicht bevormundend, aber bestimmend“ gewesen. Kurz danach sei er plötzlich „sehr desinteressiert“ gewesen, „emotional nicht kompetent“ und „auf merkwürdige Weise gar nicht empathisch“. Es habe Momente gegeben, in denen „diese Charaktereigen- schaften nicht zusammen gepasst hätten“. Er habe „emotional flach“ auf sie reagiert. Sie habe das Gefühl gehabt, als ob mit ihm „etwas nicht stimme“. Damit meine sie einerseits sein „starkes Desinteresse an der Person gegenüber“, das sie für diesen Rahmen – sexuelle Affäre – als sehr ausgeprägt empfunden habe, und andererseits das sehr selbstbewusste und bestimmende Verhalten des Angeklagten. Das habe

233

sich bei ihr „nicht als gutes Gefühl eingeprägt“, sie habe „das nicht in eine Kategorie packen“ können. Die Aussage der Zeugin M ist auch hinsichtlich dieses Teils glaub- haft. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, den Charakter des Angeklagten angemes- sen und ohne Verfälschung zu beschreiben, was besonders an ihrem stetigen Be- mühen um eine ganz präzise Beschreibung („nicht bevormundend, aber bestim- mend“; „Erklärung, was ich damit meine“, dass mit dem Angeklagten „etwas nicht stimme“) offenbar wird. Darüber hinaus ist bei der Zeugin, die mit dem Angeklagten nur eine kurze und längst vergangene Affäre verbindet, kein Motiv für eine wahr- heitswidrige Be- oder Entlastung des Angeklagten ersichtlich.

234

β)

235

Aus der Charakterisierung der Zeugin M folgt, dass der Angeklagte sich nach außen als einen Menschen präsentierte, der viel reist und sowohl Erfolg bei Frauen (selbst- bewusstes und charmantes Auftreten bei direkter Ansprache) als auch im Beruf (An- stellung als Personalberater in Wien) hat. Dieses Bild, dass der Angeklagte der Zeu- gin M gegenüber von seiner Person zeichnete, stimmt auch mit seiner Wahrnehmung seiner eigenen Person überein, wie seine Selbstcharakterisierung in der Hauptver- handlung erweist. Tatsächlich stimmte dieses Selbstbild des Angeklagten aber be- reits zu dem Zeitpunkt des Verhältnisses mit der Zeugin M nicht mehr mit der Realität überein. Denn der Angeklagte war im Frühjahr 2017 arbeitslos, einige Frauen hatten bereits Anzeige gegen ihn erstattet und seine – insoweit zumindest tatsächlich unter- nommenen – Reisen hatte er durch Kreditbetrug und Urkundenfälschung finanziert. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem Angeklagten um einen an seinen – tatsächlich bestehenden – schulischen und universitären Erfolg gewöhnten Menschen handelte, der bereits aufgrund seiner leis- tungsorientierten Erziehung ein Selbstbild entwickelt hatte, das mit seinem späteren

236

„Versagen“ – denn als „Versager“ fühlte sich der Angeklagte ausweislich seiner eige- nen Einlassung spätestens nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Q4 – nicht mehr in Einklang gebracht werden konnte. Zugleich folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte wahrheitswidrig Erfolge vorspiegelte, während er seine Misser- folge verschwieg – was zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass er sich aufgrund dessen schämte – auch, dass der Angeklagte auf seine (vergange- nen) Erfolge und seinen Intellekt stolz war und sich anderen hierdurch überlegen und erhaben fühlte. Dies wird verdeutlicht durch das stetige Rekurrieren des Angeklagten

237

auf seine Intelligenz und seine Fähigkeit zur Kommunikation im Rahmen seiner Ein- lassung (lediglich exemplarisch: „…, deswegen kann ich mich vernünftig artikulieren“;

238

„weit gereist, in verschiedenen Bereichen belesen, international aufgestellt, ich spre- che mehrere Sprachen…“) und verdeutlicht durch das Bemühen des Angeklagten, sich stets möglichst eloquent auszudrücken, was in einer übermäßigen Nutzung von Fremdwörtern zum Ausdruck kam, die seine Einlassung nur schwer verständlich machte und teilweise in völlig unüblichen Formulierungen mündete (exemplarisch im Rahmen seiner Erläuterung der Tätigkeit eines Personalberaters: „Anhand der Stra- tegie der Kunden werden dann entsprechende Personen adaptiert.“ oder im Rahmen seiner Einlassung zum Alkoholkonsum: „Ich habe inflationär Alkohol getrunken.“).

239

γ)

240

Aus der Einlassung des Angeklagten selbst sowie aus den Aussagen der Zeugen M und T3 folgt darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklag- te, um sein mit der Realität nicht mehr übereinstimmendes Selbstbild aufrechterhal- ten zu können, die Schuld für seine Misserfolge externalisierte, sich lediglich noch  auf die Verfolgung seiner Ziele konzentrierte und an den Gedanken und Gefühlen anderer das Interesse verlor. So hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, die Kündigung seines ersten Arbeitsverhältnisses habe er aufgrund der „Komponente Mensch“ und aufgrund von „Pech“ erhalten – zwei Faktoren, die ihm selbst nicht an- gelastet werden könnten. Weiter hat sich der Angeklagte hinsichtlich seiner nachfol- genden Arbeitsverhältnisse eingelassen, „das Schicksal habe es nicht gut mit ihm gemeint“ (Externalisierung der Schuld auf eine höhere Macht), und schließlich in Be- zug auf die ihm hier vorgeworfene Tat dahin, dass diese – was er stetig und mit an- haltendem Nachdruck wiederholte – passiert sei, sei Schuld der deutschen und ös- terreichischen Behörden, da er sich aufgrund des fahrlässigen Verhaltens dieser Be- hörden trotz der gegen ihn bereits vorliegenden Anzeigen wegen sexueller Nötigung bzw. Belästigung und wegen Geldwäsche eine Waffe habe besorgen können, was er darüber hinaus nur deswegen habe tun müssen, da er sich gegen den von densel- ben Behörden nicht effektiv bekämpften internationalen Terrorismus habe zur Wehr setzen müssen (wiederholt angegebene Externalisierung der Schuld auf die Staaten Deutschland und Österreich). Dass der Angeklagte sich zugleich nur noch auf seine eigenen Ziele konzentrierte und an den Gedanken und Gefühlen anderer das Inte- resse verlor, folgt schließlich ebenfalls aus der wie oben dargestellt glaubhaften Aus-

241

sage der Zeugin M, der Angeklagte sei „sehr desinteressiert“ gewesen, „emotional nicht kompetent“ und „auf merkwürdige Weise gar nicht empathisch“. Er habe „emo- tional flach“ auf sie reagiert. Dass der Angeklagte nicht nur auf die Zeugin M derart reagierte, sondern er dieses Verhalten auch ihm nahestehenden Menschen gegen- über zeigt, erweist seine für seine Eltern, die Zeugen T3 und L2, in der Hauptver- handlung gewählte Bezeichnung als „der Zeuge“ bzw. „die Zeugin“ („Von diesen Zeugen werden Beweise ignoriert.“) und seine unpersönliche („Sie“ statt „Du“) Anre- de an die Zeugen T3 und L2, wenn er von seinem Fragerecht Gebrauch machte.

242

δ)

243

Diese Überzeugung der Kammer wird schließlich auch gestützt durch die Ausführun- gen des Sachverständigen Dr. med. T1, der Angeklagte falle sowohl gegenüber sei- nen Eltern in der Hauptverhandlung als auch gegenüber der Zeugin M im April 2017 durch ein emotionsloses, unberührtes, unempathisches Verhalten auf, sei aber zu- gleich selbstbezogen, narzisstisch und vollkommen auf eigene Ziele (finanzieller Ge- winn, Reisen, Sex) fokussiert. Ausnahmen erfahre die mangelnde emotionale Beteili- gung nur, wenn Themen berührt seien, die den Angeklagten selbst interessierten (Beispiel: Darstellung seines Umgangs mit Frauen nach dem Vorbild des Buches

244

„Mode One“). In Bezug auf seine Eltern sei der Angeklagte emotional starr und be- handle sie, indem er sie mit dem Begriff „Zeuge“ bzw. „Zeugin“ anspreche, mit Ab- sicht mit einer erheblichen emotionalen Distanz. Darüber hinaus zeige der Angeklag- te überwertige Ideen, insbesondere hinsichtlich des staatlichen Fehlverhaltens und dessen Folgen, und sei auf einzelne Aspekte eines Gesamtgeschehens fokussiert. Insoweit weise der Angeklagte eine querulatorisch rechthaberische Haltung auf, die keinen Zweifel daran lasse, dass er sich im Recht fühle. Er habe den Eindruck, Dinge aufdecken oder erklären zu müssen, ohne aber, dass ein manifestes Wahnerleben zutage trete.

245

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1, die mit der durch die Aussage der Zeugin M und die Einlassung des Angeklagten begründe- ten Überzeugung der Kammer korrespondieren, hat sich die Kammer vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der Fachkompetenz des der Kammer als langjährig erfah- ren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

246

cc)

247

Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Waffen- besitz, zum Erwerb diverser Waffen und Schalldämpfer, zur Internetrecherche nach tödlichen Substanzen, zu seinen Entführungs-, Gewalt- und Tötungsphantasien, den hierzu von dem Angeklagten verfassten Aufzeichnungen sowie zu dem Umstand, dass es sich bei T, S1 und L um real existierende Personen handelte (Feststellungen unter II. 1., Abschnitt c)), beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y, J und y3 sowie der Verlesung der persönlichen Aufzeichnungen des Angeklagten nebst Übersetzungen in die deut- sche Sprache, Bl. 2275 – 2351 GA.

248

(1)

249

Der Angeklagte hat eingeräumt, eine Waffenbesitzerlaubnis in Österreich beantragt zu habe, die ihm auch erteilt worden sei, und auch, diverse Waffen und Schalldämp- fer erworben zu haben. Er hat sich weiter dahin eingelassen, sich diese zum Selbst- schutz gegen den „internationalen Terrorismus“ zugelegt und daher – auch da Wien eine international bekannte Großstadt sei – nahezu stets bei sich getragen zu haben, außer seine „Risikoabwägung“ habe ergeben, dass – beispielsweise beim abendli- chen Ausgehen in eine Bar oder ein Restaurant – keine Gefahr drohe.

250

Hinsichtlich seiner persönlichen Aufzeichnungen hat der Angeklagte eingeräumt, diese selbst verfasst zu haben. Weiter hat er sich hierzu eingelassen, es habe sich um Ideen für Kurzgeschichten gehandelt, wobei die Texte von Rappern wie Bushido oder Farid Bang inspiriert gewesen seien. Zudem habe er sich von Büchern wie „Der Insasse“ von Sebastian Fitzek zu diesen Aufzeichnungen inspirieren lassen. Die Auf- zeichnungen hätten „mit der Realität nichts zu tun“, auch wenn es zutreffend sei, dass er sich natürlich manchmal von real existierenden Personen habe inspirieren lassen. Er habe sie als Teil seiner Wertsachen in einem Schließfach am Bahnhof aufbewahrt, als er in Berlin campiert habe.

251

Zu der Internetrecherche nach tödlichen Substanzen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

252

(2)

253

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, eine Waffenbesitzerlaubnis in Österreich er- halten und auch diverse Waffen und Schalldämpfer erworben zu haben, wird seine

254

Einlassung durch die Aussage des Zeugen y bestätigt. Dieser hat ausgesagt, die ös- terreichischen Polizeibeamten hätten bei dem Angeklagten scharfe Waffen sowie Schalldämpfer gefunden. Nach weiteren Ermittlungen habe man in Österreich fest- gestellt, dass der Angeklagte dort rechtmäßig eine Waffenbesitzkarte erworben habe. Die aufgefundenen Waffen seien von ihm teilweise legal, teilweise aber auch illegal erworben worden, so habe er eine Waffe entwendet. Waffen und Schalldämpfer sei- en in Österreich sichergestellt worden.

255

Soweit der Angeklagte sich weiter eingelassen hat, er habe sich die Waffen zum Selbstschutz gegen den internationalen Terrorismus beschafft, ist seine Einlassung nicht glaubhaft und aufgrund des Umstands, dass sich der Angeklagte nicht nur eine, sondern zahlreiche Waffen nebst Schalldämpfer beschafft hat, widerlegt. Zum einen ist bereits fraglich, inwieweit eine Schusswaffe im Kampf gegen den internationalen Terrorismus – selbst wenn dieser nicht in Form einer Massenvernichtungswaffe, sondern „lediglich“ etwa durch in Menschenmassen gesteuerte Kraftfahrzeuge in Er- scheinung tritt – überhaupt nützlich ist. Zum anderen ist die Beschaffung eines gan- zen Waffenarsenals, das ohnehin nicht die ganze Zeit mitgeführt werden kann, will man noch – wie der Angeklagte – seinen Alltagsverpflichtungen nachgehen, nicht notwendig. Erst Recht mangelt es aber an der Erforderlichkeit des Beschaffens von Schalldämpfern, für die auch der Angeklagte keine Erklärung hatte. Auch hätte es – die Behauptung des Angeklagten, er habe sich gerade in einer international bekann- ten Großstadt wie Wien besonders unsicher gefühlt, als zutreffend unterstellt – deut- lich näher gelegen, in eine andere Stadt umzuziehen, zumal der Angeklagte Anfang des Jahres 2017 ohnehin arbeitslos war und sich von seiner Freundin getrennt hatte, ihn also mit der Stadt Wien nichts mehr verband.

256

(3)

257

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, die persönlichen Aufzeichnungen (hand- schriftliche Notizen nebst – nicht von dem Angeklagten stammende – Übersetzungen in die deutsche Sprache, vgl. Bl. 2275 – 2351 GA) selbst verfasst und in einem Schließfach am Berliner Bahnhof aufbewahrt zu haben, ist seine Einlassung glaub- haft. Der Zeuge J hat insoweit ausgesagt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Angeklagte am Zentralen Omnibus-Bahnhof in Berlin ein Schließfach angemietet ha- be. Dies sei aber zu dem Zeitpunkt, als die Polizei das Schließfach nach Einholung

258

eines Durchsuchungsbeschlusses geöffnet habe, bereits geräumt und die darin be- findlichen Gegenstände, verpackt in einem Koffer, an den Unternehmer, der die Schließfächer betreibe, zurückgegeben worden, weil der Angeklagte den Koffer nicht abgeholt habe. Der Schließfachbetreiber habe den Koffer dann an die ermittelnden Beamten herausgegeben. In dem Koffer hätten sich die persönlichen Aufzeichnun- gen, die – das hat der Zeuge J nach Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen nebst Übersetzungen, Bl. 2275 – 2351 GA, ausgesagt – auf Bl.2275 – 2351 GA abgebildet seien, befunden. Diese größtenteils in englischer Sprache handschriftlich verfassten Notizen seien anschließend übersetzt worden.

259

Soweit der Angeklagte sich dagegen weiter eingelassen hat, diese Aufzeichnungen hätten „mit der Realität nichts zu tun“, es handle sich lediglich um von Raptexten und Thrillern („Der Insasse“) inspirierte Ideen für Kurzgeschichten, ist seine Einlassung bereits deswegen nicht glaubhaft, weil der Angeklagte auf Vorhalt der polizeilichen Ermittlungen zu den in den Aufzeichnungen genannten Personen (siehe dazu so- gleich unter III. 2. a) cc) (5)) eingeräumt hat, Inspiration teilweise „natürlich“ bei real existierenden Personen gefunden zu haben.

260

Seine Einlassung ist darüber hinaus durch die Verlesung der persönlichen Aufzeich- nungen des Angeklagten nebst Übersetzungen in die deutsche Sprache, Bl. 2275 – 2351 GA, widerlegt. Die Verlesung hat ergeben, dass der Wortlaut der unter II. 1. exemplarisch wiedergegebenen Notizen wie festgestellt lautet. Aus diesem Wortlaut ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass es sich gerade nicht um Ideen für fiktive Kurzgeschichten handelt, sondern vielmehr um konkrete Phantasien des Angeklagten, die dieser auch erwog, in die Tat umzusetzen, und teilweise bereits umgesetzt hatte. Hierfür spricht entscheidend bereits die Art und Weise, in der der Angeklagte die Aufzeichnungen niedergeschrieben hat, nämlich formuliert als Hand- lungsanweisungen für den (einzigen) Leser: Ihn selbst (Beispiel: „betritt Gebäude, warte auf eine offene Tür, eile hinein“; „Sei schnell, stelle sicher, die Tür zu blockie- ren“; „töte L“). Darüber hinaus hat der Angeklagte einige Punkte („Gewehr einschie- ßen“; „Schalldämpfer testen und schießen“) mit einem Haken versehen und so gleichsam vermerkt, die Aufgabe sei „erledigt“, was ebenfalls nur den Schluss zu- lässt, dass es sich um reale Planungen, nicht dagegen um fiktive Ideen handelt, zu- mal einige Teile der Aufzeichnungen auch auf den Gesundheitszustand des Ange-

261

klagten („meinen Magen wieder gesund bekommen“, vgl. hierzu die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er leide an einer chronischen Gastritis, siehe oben unter III. 1. c)) Bezug nehmen.

262

Zwar konnte nicht festgestellt werden, wann genau der Angeklagte seine persönli- chen Aufzeichnungen anfertigte, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie bereits vor der hier vorgeworfenen Tat zur Gänze fertiggestellt waren. Indes ist die Kammer aufgrund des Umfangs der persönlichen Aufzeichnungen und der hierfür notwendigen Beobachtung mehrerer Personen, die teilweise sogar deren Verfolgung bis in die Wohnhäuser hinein voraussetzte (siehe hierzu sogleich unter (5)), davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Aufzeichnungen über einen langen Zeitraum, beginnend spätestens im Jahr 2016 anfertigte. Hierfür spricht auch, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte derartig detaillierte Phantasien quasi „spontan“ von heute auf morgen entwickelte und sodann in aller Hast niederschrieb, sondern sie vielmehr nach und nach entstanden und schließlich ebenso nach und nach auf- gezeichnet worden sind. Dass dieser Prozess bereits spätestens im Jahr 2016 be- gann, wird schließlich auch dadurch belegt, dass der Angeklagte bereits zu dieser Zeit eine Recherche nach tödlich wirkenden Substanzen vornahm (siehe nachfol- gend unter (4)).

263

(4)

264

Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten durchgeführten Internetrecherche nach tödlichen Substanzen und zur Herstellung von Chloroform beruhen auf der Aussage des Zeugen y3, bei der Auswertung des ebenfalls in dem – dem Schließ- fach am ZOB Berlin entnommenen – Koffer befindlichen Apple MacBooks sei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen festgestellt worden, dass der Angeklagte im Jahr 2016 eine Recherche nach möglichen tödlichen Chemikalien und der Zusam- mensetzung diverser Gifte durchgeführt habe. Auf Vorhalt der in Tabellenform nie- dergelegten Substanzen, Bl. 2269 GA, hat der Zeuge y3 ausgesagt, der Angeklagte habe beispielsweise recherchiert, in welcher Dosis Kochsalz, Zyankali, Arsen, Nikotin und ähnliche Stoffe toxisch wirken. Auch habe der Angeklagte sich ein Video auf der Internetplattform „Youtube“ zur Herstellung von Chloroform angeschaut. Anhalts- punkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen y3 haben sich nicht ergeben.

265

(5)

266

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, dass er sich „natürlich“ von real existierenden Personen habe inspirieren lassen, wird seine Einlassung bestätigt und dahin, dass  es sich bei den in seinen Aufzeichnungen namentlich genannten Personen um real existierende Personen handelt, ergänzt durch die Aussage des Zeugen y3. Dieser hat ausgesagt,  man habe die in den Aufzeichnungen genannten Personen – wie

267

z.B. L und S1 – bei denen es sich überwiegend um frühere Arbeitgeber, Kommilito- nen, Schulfreunde oder Kollegen gehandelt habe, ermitteln können. Teilweise habe es sich aber auch um Personen gehandelt, denen der Angeklagte – wie diese Per- sonen angegeben hätten – nicht bekannt gewesen sei. Trotzdem habe man sicher feststellen können, dass es sich tatsächlich um die in den Aufzeichnungen genann- ten Personen gehandelt habe, da die dort niedergelegten Informationen wie Wohnort und von ihnen genutzte Fahrzeuge mit den realen Gegebenheiten übereingestimmt hätten. Die Aufzeichnungen seien teilweise so detailliert gewesen, dass davon aus- zugehen sei, dass ihr Verfasser sich sogar in Wohnhäuser begeben habe, da ihm bestimmte Informationen wie beispielsweise die genaue Lage einer Wohnung inner- halb eines Mehrfamilienhauses sonst nicht zugänglich gewesen wären. Unter ande- rem seien in den Aufzeichnungen Herr L und Herr T aufgetaucht, die ebenfalls ermit- telt worden seien. Während der in Wien lebende T den Namen des Angeklagten  nicht gekannt habe, habe das Gespräch mit dem in München wohnenden Herrn L ergeben, dass dessen wohlhabende Familie in der Champagnerproduktion tätig sei und Herr L mit dem Angeklagten gemeinsam studiert habe. L sei – dies habe dieser berichtet – im Sommer 2017 von dem Angeklagten kontaktiert und aufgesucht wor- den. Er habe sich mit ihm in einem Café in München getroffen, wobei er mit seinem Fahrzeug der Marke Jaguar – dies, so die Aussage des Zeugen y3, sei entsprechend auch in den Aufzeichnungen niedergelegt – dort eingetroffen sei. Der Angeklagte habe L gegenüber angegeben, ein Startup gründen zu wollen und habe gefragt, ob er (L) ihm Geld zur Verfügung stellen könnte. T3 habe sich – so L weiter – „komisch“ verhalten. L habe zudem angegeben, das Gefühl gehabt zu haben, der Angeklagte wolle eruieren, wie groß sein (Ls) Vermögen sei und ob man ihn finanziell ausnutzen könne. L habe deswegen dem Angeklagten gegenüber „aus Spaß“ gesagt, im Falle einer Entführung würde sein Vater den doppelten Geldbetrag als Kopfgeld auf den Entführer aussetzen. Weitere Kontakte  zwischen  ihm und  dem Angeklagten habe L

268

verneint. Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen y3 haben sich kei- ne Zweifel ergeben. Ebenso ist die Kammer – auch wenn sie nicht verkennt, dass es sich bei der Aussage des Zeugen y3 den Angaben des L lediglich um eine solche eines Zeugen vom Hören-Sagen handelt – von der Richtigkeit der Angaben des L überzeugt. Denn sein gegenüber y3 geschilderter Eindruck kann mit den in den per- sönlichen Aufzeichnungen des Angeklagten wiederzufindenden Entführungsphanta- sien, seiner Internetrecherche zu Chloroform und sogar mit der Einlassung des An- geklagten, nach der er sich bereits zuvor finanzielle Mittel durch das Machen falscher Angaben oder durch das Fälschen von Dokumenten verschafft hat, gut in Einklang gebracht werden.

269

b)

270

Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklag- ten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y, Q2, H2, H, G3, I, M, L2, G1 und G, y2 und I3, der Inaugenscheinnahme der Skizzen und Lichtbilder des Tatortes im weiteren (Innenhafen) und engeren (Café W2) Sinn, Bl. 31 – 109 des Sonderheftes „Tatortvermessung“, der Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr (auf einem USB-Stick, in einer Hülle Bl. 3207 GA, im Ordner SIBK20170503, Unterordner cam03, Unterordner 0502, bezeichnet mit den Dateinamen

271

„Event20170502092024003.avi“,

272

„Event20170502092524003.avi“,

273

„Event20170502093025003.avi“,

274

„Event20170502093525003.avi“,

275

„Event20170502094025003.avi“,

276

„Event20170502094100003.avi“ und

277

„Event20170502094611003.avi“,

278

im Folgenden nur noch bezeichnet als: die von der Kamera 3 der W-Bank aufge- zeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr), den Ausfüh- rungen der anthropologischen Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 sowie den Tatum- ständen.

279

aa)

280

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Angeklagten im März und April 2017

281

sowie zum Morgen des 02.05.2017 bis zum Eintreffen am Duisburger Innenhafen (Feststellungen unter II. 2., Abschnitt b)) beruhen auf der Einlassung des Angeklag- ten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y, Q2, H2, H, M, L2, G1 und G, der Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeich- neten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr, den Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 sowie den Tatumständen.

282

(1)

283

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe sich Ende April, nachdem er im März 2017 in Barcelona gewesen sei, in Düsseldorf in verschiedenen Hotels aufgehalten. Er sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle und einer neuen Wohnung ge- wesen. Er habe in Düsseldorf und Duisburg nach einer neuen Wohnung geschaut und habe „etwas fixiert haben wollen“, bevor er Kontakt zu Kollegen habe herstellen oder nach einer Arbeit habe suchen wollen. Er habe da nicht den Fehler begehen wollen, zuvor „nichts fixiert zu haben“, da er gewollt habe, dass es zu einer Anstel- lung komme. Es sei – dies hat der Angeklagte auf Vorhalt der gemeinsam mit der Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 in Augenschein genommenen, von der Kamera 3 aufgezeichneten Videos (siehe hierzu sogleich unter (4)) eingeräumt – zutreffend, dass er nicht nur am 03.05.2017, sondern auch schon am 02.05.2017 auf potentieller Wohnungssuche am Innenhafen in Duisburg gewesen sei. Er habe versucht, sich Objekte anzuschauen, sich aber noch nicht getraut, Arbeitskollegen anzuschreiben, da er zunächst „etwas [habe] fixieren“ wollen. Er könne nicht mehr sagen, welche Wohnungen er habe besichtigen wollen, es habe sich um Ausschreibungen von Wohnungen gehandelt, die man ohne Termin habe besichtigen können. Er habe sich eine Wohnung in der Nähe des Innenhafens suchen wollen, da er in Mülheim an der Ruhr aufgewachsen sei. An einem Morgen – er meine, es sei der 03.05.2017, es könne aber auch der 02.05.2017 gewesen sein – habe er in einem dm-Markt am Düsseldorfer Hauptbahnhof als einzige Produkte zwei Rotbäckchensaftflaschen in einer weißen dm-Plastiktüte erworben. Diese habe er gekauft, da es ihm sehr schlecht gegangen sei, da er am Abend zuvor sehr viel Alkohol in der Düsseldorfer Altstadt, unter anderem im „Füchschen“, getrunken habe. Am Morgen des 02.05.2017 sei es ihm nicht so schlecht gegangen, aber am 03.05.2017 sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe unter Übelkeit gelitten und Angst gehabt, Durchfall zu bekommen.

284

(2)

285

Diese Einlassung des Angeklagten ist insoweit glaubhaft, als er eingeräumt hat, sich Ende April 2017 nach seinem Aufenthalt in Barcelona im März nach Düsseldorf be- geben, sich dort in verschiedenen Hotels aufgehalten, am Düsseldorfer Hauptbahn- hof in einem dortigen dm-Markt zwei Rotbäckchensaftflaschen nebst dm-Plastiktüte erstanden und sich dann am 03.05.2017 und auch schon am 02.05.2017 zum Duis- burger Innenhafen begeben zu haben. Sie wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen y, unter den Gegenständen, die in dem im Schließfach am ZOB Berlin auf- bewahrten Koffer gefunden worden seien, hätten sich auch Quittungen, Hotelrech- nungen und ähnliche die Aufenthaltsorte des Angeklagten dokumentierende Papiere befunden, der Koffer sei hiermit „bis zum Rand gefüllt“ gewesen. Daraufhin seien sämtliche dieser Dokumente ausgewertet worden. Hierbei seien eine Rechnung über den Aufenthalt in einem Hotel in Mülheim an der Ruhr vom 23.04. – 25.04.2017, eine Rechnung über den Aufenthalt in einem Hotel in Düsseldorf vom 25. – 26.04.2017 und eine Rechnung über den Aufenthalt im H Hotel in Düsseldorf vom 30.04.2017 – 03.05.2017 aufgefunden worden. Die Lücke zwischen dem 26.04.2017 und dem 30.04.2017 habe man nicht schließen können. Da am Tatort zwei 125 ml-Flaschen Rotbäckchensaft – „Lernstark“ und „Sehkraft“ – nebst einer weißen und mit dem dm- Logo versehenen Plastiktüte aufgefunden worden seien, habe man zudem versucht, sämtliche Erwerbsvorgänge nachvollziehen, in denen in einem dm-Markt in NRW exakt diese zwei Arten von Rotbäckchensaft zusammen mit einer dm-Plastiktüte ge- kauft worden seien. Bei dem Betreiber der Filiale des dm-Marktes im Hauptbahnhof in Düsseldorf sei dann eine Quittung sichergestellt worden, nach der exakt diese und nur diese drei Gegenstände am 02.05.2017 gekauft worden seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen y haben sich nicht ergeben. Seine Aussage wird zudem bestätigt und hinsichtlich der Uhrzeit des Einkaufs im dm-Markt konkreti- siert durch die Aussage des Zeugen Q2, in dem Koffer, der in dem von dem Ange- klagten angemieteten Schließfach am ZOB Berlin aufbewahrt und dann beim Betrei- ber der Schließfächer sichergestellt worden war, hätten sich diverse Dokumente be- funden, die einen Aufenthalt im H Hotel und einem weiteren Hotel in Düsseldorf be- legten. Zudem hätten die Ermittlungen ergeben, dass am 02.05.2017 um 8.16 Uhr in einem dm-Markt im Düsseldorfer Hauptbahnhof an einen Kunden (ausschließlich) zwei 125 ml-Flaschen Rotbäckchensaft nebst einer dm-Plastiktüte verkauft worden

286

seien. Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen der Zeugen y und Q5 sowie der deren Aussagen bezüglich des Einkaufs der Rotbäckchensaftflaschen nebst dm-Tüte als jedenfalls möglicherweise zutreffend („Ja, dann wird das schon so sein, dass ich das am 02.05.2017 in dem dm-Markt am Düsseldorfer Hauptbahnhof gekauft habe.“) bezeichnenden Einlassung des Angeklagten, besteht zur Überzeu- gung der Kammer kein Zweifel daran, dass der Angeklagte am 02.05.2017 um 8.16 Uhr in einem dm-Markt zwei 125 ml-Flaschen Rotbäckchensaft der Sorten „Sehkraft“ und „Lernstark“ nebst einer weißen dm-Plastiktüte, die mit dem dm-Logo versehen war, erworben hat und dass es sich hierbei – was der Angeklagte ebenfalls als zu- treffend eingeräumt hat – um die später am Tatort vorgefundenen Flaschen nebst dm-Plastiktüte handelte (siehe hierzu unter III. 2. f) dd)).

287

Die Einlassung des Angeklagten zu seinem Aufenthaltsort im März 2017 wird dar- über hinaus bestätigt durch die Aussage der Zeugin M, sie habe sich im März 2017 mit dem Angeklagten in Barcelona getroffen, und ergänzt durch die Aussage des Zeugen Q2, der Angeklagte habe sich, wie die Auswertung der die vom Angeklagten genutzten Kreditkarte betreffenden Kontoverdichtung ergeben habe, nach seiner Rückkehr aus Barcelona in Wien aufgehalten, bevor er schließlich nach Mülheim an der Ruhr und Düsseldorf gereist sei.

288

Soweit der Angeklagte es als zutreffend bezeichnet hat, sich bereits am 02.05.2017 zum Duisburger Innenhafen begeben zu haben, wird dies jedenfalls indiziell bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 (siehe dazu sogleich unter (4)).

289

(3)

290

Im Übrigen ist seine Einlassung bereits aus sich heraus nicht glaubhaft. Dies gilt zu- nächst für seine Einlassung, er habe sich aufgrund der Suche nach einer Wohnung zum Duisburger Innenhafen begeben. Denn der Angeklagte konnte insoweit nicht plausibel erläutern, aus welchem Grund er eine Wohnung in Duisburg gesucht haben will. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er sei in Mülheim an der Ruhr auf- gewachsen, würde dies erklären, warum er sich mit dieser Stadt verbunden fühlt, nicht dagegen, warum er eine Wohnung ausgerechnet am – noch dazu gemessen an den finanziellen Verhältnissen des zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen Angeklagten erwartungsgemäß äußerst hochpreisigen – Duisburger Innenhafen gesucht haben will. Auch eine potentielle Arbeitsstelle in der näheren Umgebung vermag die angeb-

291

liche Wohnungssuche des Angeklagten nicht zu erklären, da der Angeklagte einge- räumt hat, noch gar keine konkrete Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt zu haben, da er sich „nicht getraut“ habe, potentielle Arbeitskollegen diesbezüglich anzuschrei- ben. Insoweit ist es aber zum einen völlig unüblich, nach einer Wohnung Ausschau zu halten, ohne eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben – üblich wäre vielmehr eine umgekehrte Vorgehensweise. Zum anderen konnte der Angeklagte diese unübliche Vorgehensweise auch nicht näher erklären als mit den Worten, er habe „etwas fixiert haben wollen“, wobei unklar bleibt, was der Angeklagte hiermit eigentlich meint. Denn dass ein potentieller Arbeitgeber die Einstellung eines vielversprechenden Mit- arbeiters von dem Umstand abhängig machen würde, dass dieser in unmittelbarer Nähe bereits eine Wohnung angemietet hat, erscheint fernliegend. Tatsächlich konn- te der Angeklagte auch nicht – auch nicht nur ungefähr – benennen, wo die von ihm angeblich besichtigten oder zumindest in der Absicht der Besichtigung aufgesuchten Wohnobjekte liegen sollten. Dies wiederum suchte der Angeklagte mit seinem auf- grund erheblichen Alkoholkonsums schlechten gesundheitlichen Zustand und hiermit verbundenen Erinnerungslücken zu erklären. Auch dies ist indes bereits für sich ge- nommen unglaubhaft. Denn der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, am 02.05.2017 sei es ihm „nicht so schlecht“ gegangen, lediglich am 03.05.2017 sei es ihm sehr schlecht gegangen. Dann stellt sich aber unweigerlich die Frage, warum der Angeklagte auch Schwierigkeiten hat, sich an den Ablauf des 02.05.2017 zu erin- nern. Würde man wiederum – entgegen der Einlassung des Angeklagten – unterstel- len, dass er sich an beiden Tagen gesundheitlich sehr schlecht fühlte, wäre zu erwar- ten, dass er sich an diesen Tagen nicht auf Wohnungssuche begibt, sondern im Ho- tel verbleibt. Schließlich ist auch die Einlassung, er habe die zwei Rotbäckchensaft- flaschen gekauft, „da es ihm sehr schlecht gegangen sei“, unter Berücksichtigung der soeben belegten Feststellung, dass der Erwerb dieses Saftes am 02.05.2017 erfolg- te, nicht glaubhaft. Denn der Angeklagte hat sich gerade dahin eingelassen, es sei ihm nur am 03.05.2017 sehr schlecht gegangen – mithin so schlecht, dass er den vitaminhaltigen Saft als Kur für seinen übermäßigen Alkoholkonsum benötigte –, was sich aber mit dem Umstand, dass er den Saft bereits am Tag zuvor kaufte und letzt- lich auch gar nicht trank, wie die Tatsache erweist, dass der Inhalt der Flaschen letzt- lich verschüttet am Tatort aufgefunden wurde (vgl. auch insoweit unter III. 2. f) dd)), nicht in Einklang bringen lässt. So wäre nämlich, die Einlassung des Angeklagten als zutreffend unterstellt, nahezu zwingend zu erwarten, dass der Angeklagte das erlö-

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sende Gegenmittel für seine behaupteten Symptome – Übelkeit und das Gefühl, Durchfall zu bekommen – sofort nach dem Erwerb konsumiert.

293

(4)

294

Dass der Angeklagte die beiden Saftflaschen hingegen mit zum Duisburger Innenha- fen nahm und zudem eine schwarze, prall gefüllte Tasche bei sich führte, folgt aus der Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr sowie den Ausführungen der anth- ropologischen Sachverständigen Dr. rer. nat. L6.

295

Die Sachverständige Dr. rer. nat. L6 hat – während der in der Hauptverhandlung er- folgten Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr – ausgeführt, sie habe vom KK 11 des Duisburger Polizeipräsidiums den Auftrag auf Erstellung eines anthropo- logischen Gutachtens erhalten mit dem Ziel, festzustellen, ob es sich bei einer be- stimmten auf den ihr übersandten Videos, die von drei Überwachungskameras der Filiale der W-Bank am Duisburger Innenhafen aufgezeichnet worden seien, erkenn- baren Person um den Angeklagten handele. Diese Person sei nur auf den Überwa- chungsvideos der Kamera 3, die den Bereich vor dem Haupteingang der W-Bank, einen Teil der nördlich des Hafenbeckens gelegenen Promenade des Innenhafens sowie einen Teil der Brücke der B-Straße erfasse, zu sehen.

296

Zur Erstellung des Gutachtens habe sie Vergleichsbilder des Angeklagten erhalten. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass der Angeklagte 1,93 m groß sei, 100 kg wiege, Schuhgröße 47 trage und als schlank zu bezeichnen sei, was sich mit ihrem Eindruck in der Hauptverhandlung decke. Die im Rahmen der Begutachtung angestrebte Iden- tifikation einer Person gründe auf dem Prinzip der Ähnlichkeit, wobei bestimmte Strukturen des Körpers und des Gesichts einer Person betrachtet würden, die als persönliches Identifikationsmerkmal besonders ausgeprägt seien. Abhängig von der Anzahl der auf einem Video oder Bild erkennbaren Identifikationsmerkmale und der Häufigkeit des Vorkommens dieser Merkmale in der Bevölkerung könne dann die Identitätswahrscheinlichkeit beurteilt werden. Vorliegend könnten bei der ihr als zu begutachtend übermittelten Person auf den von der Kamera 3 am 02.05.2017 aufge- zeichneten Videos folgende Merkmale festgestellt werden:

297

Die Person betrete den Aufnahmebereich der Kamera 3 auf dem Video

298

„Event20170502092024003.avi“ von der Brücke der B-Straße kommend um 9.20 Uhr

299

–      nach der keine Anhaltspunkte zu Zweifeln bietenden Aussage des Zeugen H habe es sich bei den nach dem Datum und der Uhrzeit benannten Videos (Beispiel:

300

„Event20170502092024003.avi = 02.05.2017, 09:20:24,003 Uhr) um die tatsächli- chen Daten und die Echtzeiten gehandelt –, hierbei in der Beinbewegung weitschrei- tend, die Armführung erfolge eng am Körper. Die Person trage dunkle Kleidung, halte eine dunkle Tasche in der rechten Hand und trage keine Kopfbedeckung, wobei die Hände hingegen bedeckt zu sein schienen, da die Hände bläulich leuchteten. Die Person trage zudem dunkle Schuhe. Sie bewege sich zum Gebäudebereich, gehe zuerst – dabei zum Gebäude blickend – daran vorbei zu einem Baum bzw. Baum- stamm, gehe dann zurück und zu einem Parkplatzhinweisschild und einem Markie- rungspfosten hin, neben dem die Person mehrere Minuten lang (und, wie die Inau- genscheinnahme    des    Videos    ergeben    hat,    bis    zum    Ende    des   Videos

301

„Event20170502092024003.avi“) verharre. Dann gehe sie – wie auch die Inaugen- scheinnahme des anschließenden Videos „Event20170502092524003“ erwiesen hat

302

–    wieder zurück und setze sich auf einen Stein, wo sie mehrere Minuten lang mit Blick zur Straße verbleibe. Danach gehe sie wiederum zu dem Baum bzw. Baum- stamm zurück, wo die Person erneut (bis zum Ende des Videos

303

„Event20170502092524003“) verharre. Gesicht, Kopf und Haartracht seien auf dem Video nur schemenhaft erkennbar, wobei aber feststellbar sei, dass die Person eine eher hohe Stirn habe und eine deutliche dichte und aus der Stirn nach hinten ge- kämmte oder gelegte Haartracht trage. Weiter weise die Person eine sich gegen die helle Gesichtshaut deutlich absetzende dunkle Gesichtsbehaarung im Sinne eines Vollbarts auf. Trotz der körperverhüllenden Kleidung sei weiter zu erkennen, dass die auf dem Video zu erkennende Person einen langgliedrigen Körperbau mit geringer Stammbetonung in der Weichteilfülle des Bauchbereichs aufweise, zudem eine eher breitere Schulterpartie und vor allem große Füße, das bedeute eine große Schuhlän- ge. Insgesamt sei auf den Videos ein jüngerer/mittelalter Mann mit athletischer Aus- prägung zu sehen, der eine Unterbekleidung trage, die die längeren Beine in ihrer schmalen und langgliedrigen Form und Gestalt betonen würde. Aufgrund der auf den Videos ebenfalls erkennbaren weiteren Personen, der Fahrzeuge und der Einbauten, beispielsweise in Form des Parkplatzhinweisschildes, könne auf eine große – ver- mutlich sogar überdurchschnittlich große – Körperhöhe geschlossen werden. Da all diese Merkmale mit den ihr vorliegenden Vergleichsbildern des Angeklagten, auf de-

304

nen dessen Statur, Vollbart und längere braune Haare zu erkennen seien, den ihr übermittelten Maßen und ihrem Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmten, bestehe eine zumindest wahrscheinliche bis sehr wahrscheinliche Identität des Angeklagten mit der auf dem Video zu erkennenden männlichen Per- son, vorausgesetzt, es würden keine nahen Blutsverwandten oder dem Angeklagten hochgradig ähnliche Personen als auf dem Video erkennbare Person in Betracht kommen.

305

Diesen detailliert begründeten Ausführungen der anthropologischen Sachverständi- gen, deren Erläuterung zu den Identifikationsmerkmalen, die bei der auf den von der Kamera 3 aufgezeichneten Videos erkennbaren Person festzustellen seien, anhand der Inaugenscheinnahme der genannten Videos nachvollzogen werden konnten, schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung vollumfänglich an. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen bestehen nicht. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das durch sie erstattete Gutachten vor dem Hintergrund der (nur) wahrscheinlichen bis sehr wahrscheinlichen Identität des Angeklagten allein zur Begründung der Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass dieser sich be- reits am 02.05.2017 zum Innenhafen begab, nicht ausreichend wäre. Indes hat der Angeklagte auf Vorhalt der Videos selbst als zutreffend eingeräumt, dass es sich bei dieser Person um ihn handele, so dass hieran in der Gesamtschau dieser Beweismit- tel keine Zweifel mehr bestehen.

306

Wie die Sachverständige Dr. rer. nat. L6 ausgeführt hat und wie auf den in Augen- schein genommenen Videos zu erkennen ist, führte der Angeklagte am 02.05.2017 eine prall gefüllt erscheinende, schwarze Tragetasche bei sich.

307

Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte auch die beiden Flaschen mit Rotbäckchensaft in der weißen dm-Plastiktüte bei sich führte. Insoweit erscheint es zum einen naheliegend, dass der Angeklagte, nachdem er diese Gegenstände erworben hatte und sodann – sich bereits am Düsseldorf Hauptbahnhof befindend – sofort nach Duisburg fuhr, ohne die beiden erworbenen Flaschen zuvor wieder zum Hotel zu bringen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich um leicht zu transportierende, nicht hinderliche Gegenstände handelte und zwischen dem Einkauf der Flaschen um 8.16 Uhr (siehe oben unter III. 2. b) aa)

308

(2)) und dem Erscheinen des Angeklagten am Duisburger Innenhafen – ausweislich der Inaugenscheinnahme des durch die Kamera 3 aufgezeichneten Videos

309

„Event20170502092024003.avi“ um 9.20 Uhr – nicht so viel Zeit verging, als dass eine zwischenzeitliche Rückkehr des Angeklagten ins Hotel naheliegend wäre. Schließlich ist auf den durch die Kamera 3 aufgezeichneten Videos – besonders auf dem Video „Event20170502092024003.avi“, dort nach 2:23 Minuten – auch zu er- kennen, dass der Angeklagte mit derselben Hand, in der er auch die schwarze Tra- getasche hält, nämlich zwischen dieser und seinem Körper, einen weiteren, auf dem Video weiß erscheinenden Gegenstand, der von der Optik einer Plastiktüte ent- spricht, festhält, was als weiteres Indiz in der Gesamtschau mit der soeben beschrie- benen zeitlichen, ebenfalls für die Mitnahme der Saftflaschen zum Innenhafen spre- chenden Komponente die Überzeugung der Kammer von dem Umstand begründet, dass der Angeklagte die beiden Saftflaschen in der dm-Plastiktüte bereits am 02.05.2017 bei sich führte.

310

(5)

311

Die Feststellungen zu der Absicht des Angeklagten, den Rotbäckchensaft in den Sor- ten „Sehkraft“ und „Lernstark“ anlässlich der geplanten Tötung einzusetzen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L2 und G sowie den Tatumständen.

312

Die Einlassung des Angeklagten zum Zweck des Mitführens dieser Saftflaschen ist aus den unter III. 2. b) aa) (3) dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Zur Überzeu- gung der Kammer steht aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände vielmehr fest, dass der Angeklagte die Saftflaschen erwarb, um diese anlässlich der geplanten Tö- tung (siehe zum bereits vor dem 02.05.2017 gefassten Tatentschluss sogleich unter

313

III. 2. b) dd)) einzusetzen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

314

Der Angeklagte begab sich am 02.05.2017 nicht zufällig zum Duisburger Innenhafen, sondern um dort ein für ihn geeignetes Tatopfer auszuwählen. Dies folgt zum einen aus dem sich aus der Aussage der Zeugin L2 ergebenden Umstand, dass der Ange- klagte am 02.05.2017 in verschiedene Lokale geschaut hat, während er – nicht mehr feststellbar ob vor 9.20 Uhr oder nachdem er den Innenhafen zunächst verlassen hatte – eine der Promenaden entlang lief. So hat die Zeugin ausgesagt, sie habe am 02.05.2017 im Lokal „N3“ im Innenhafen gearbeitet und dabei eine männliche Person

315

beobachtet. Wenn das Wetter – wie an jenem Morgen auch – schön sei, beginne sie ihre Arbeit immer damit, die Terrasse einzudecken, das sei auch an dem Tag so ge- wesen. Dabei sei ihr die Person aufgefallen. Die Person habe dunkle Haare gehabt und sei komplett dunkel gekleidet gewesen. Zudem habe die Person eine schwarze Tasche mit sich geführt und einen längeren Bart getragen. Besonders merkwürdig sei gewesen, dass die Person, obwohl es ein schöner Frühlingstag gewesen sei, komplett schwarz gekleidet gewesen sei, aber blaue Gummihandschuhe getragen habe. Dieser Mann sei langsam die Promenade entlang gelaufen und habe in jedes Lokal geguckt. Sie habe irgendwie ein „komisches Gefühl“ gehabt, weshalb sie erst einmal innerhalb des Lokals, in dem sie angestellt gewesen sei, weiter gearbeitet habe.

316

Die Aussage der Zeugin L2 ist glaubhaft. Sie ist mit dem Angeklagten weder bekannt noch hat sie einen Bezug zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, weswegen ein Motiv für die Zeugin, wahrheitswidrig eine falsche Aussage zu machen, nicht er- sichtlich ist. Auch stimmt ihre Beschreibung des von ihr beobachteten Mannes zum einen mit der auf den Videos erkennbaren Person, bei der es sich – wie soeben dar- gestellt – zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, als auch mit der Beschreibung der Zeugen G, die den Angeklagten ebenfalls beobachtet haben (siehe dazu sogleich) überein.

317

Darüber hinaus verweilte der Angeklagte über eine knappe halbe Stunde in der Nähe des Café W2 (siehe soeben unter III. 2. b) aa) (4)), ohne etwas ersichtlich Sinnvolles zu tun, so begab er sich insbesondere nicht auf die Suche nach einer Wohnung. Dass der Angeklagte hierbei tatsächlich seine Umgebung – konkret: das Café W2 – ausspähte, wird indiziell auch durch den Eindruck der Zeugen G1 und G bestätigt. So hat der Zeuge G1 ausgesagt, er habe sich an diesem Tag gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Gebäude der W-Bank am Innenhafen begeben, um Geld einzuzahlen. Bei Verlassen des Gebäudes sei ihnen ein Mann ins Auge gefallen, der sich auffällig verhalten habe. Er habe sehr starr auf das Gebäude geschaut, weswegen er – der Zeuge – vermutet habe, dass der Mann die Bank ausspähe. Er habe deswegen ei- nen Mitarbeiter der Bank kontaktiert und auf den Mann hingewiesen. Der Mann sei dunkel gekleidet gewesen, wobei seine blauen Handschuhe nicht zur Kleidung ge- passt hätten. Die Aussage des Zeugen G1 ist glaubhaft. Zum einen stimmen seine Beobachtungen mit den in Augenschein genommenen Videos der Kamera 3 überein. Insoweit spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G1 auch nicht,

318

dass er den Eindruck hatte, der Angeklagte – angesichts der dunklen Kleidung und der blauen, auf dem Video ebenfalls zu sehenden Handschuhe steht zur Überzeu- gung der Kammer fest, dass es sich bei der durch den Zeugen G1 beobachteten Person um den Angeklagten handelte – beobachte die Bank, da sich die W-Bank  und das Café W2 im selben Gebäude befanden (siehe hierzu sogleich unter III. 2. b) bb)), es mithin für einen objektiven Beobachter am 02.05.2017 nicht zu unterschei- den war, welches in dem Gebäude ansässige Unternehmen beobachtet werden soll- te. Die Aussage des Zeugen G1 wird darüber hinaus bestätigt durch die Aussage der Zeugin G, bei Verlassen der Bank hätten ihr Ehemann und sie einen Mann beobach- tet, der sehr angespannt gewirkt und nach rechts und links in den Eingang der W- Bank geschaut habe. Er sei sehr fokussiert gewesen. Ihr wäre das normal nicht auf- gefallen, aber da sei gerade der Geldtransporter für die W-Bank angekommen. Des- wegen habe sie das in Verbindung gebracht und beschlossen, einen Mitarbeiter in der Bank anzurufen. Der Mann habe sein langes Haar zum Zopf gebunden gehabt. Er habe einen Vollbart getragen und sei dunkel gekleidet gewesen. Zudem habe er eine Handtasche bei sich geführt und Handschuhe getragen, das habe sie komisch gefunden.

319

Die sich aus diesen Aussagen ergebenden Umstände und die Beobachtung des An- geklagten durch drei Personen, die sämtlich den objektivierbaren (Starren in Rich- tung des Gebäudes, Schauen in diverse Lokale) Eindruck hatten, der Angeklagte beobachte etwas oder jemanden, verhalte sich merkwürdig und schaue sich am In- nenhafen um, lassen vor dem Hintergrund der am unmittelbar darauffolgenden Tag, an dem der Angeklagte durch keine der Überwachungskameras mehr erfasst wurde, tatsächlich begangenen Tat (siehe zu diesen Umständen sogleich unter III. 2. c) und d)) zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die am 03.05.2017 begangene Tat bereits am Tag zuvor plante und sich auch allein zu die- sem Zweck zum Duisburger Innenhafen begab.

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Die Umstände, dass der 02.05.2017 dem Angeklagten mithin als Tag der Vorberei- tung für seine Tat diente, er die Rotbäckchensaftflaschen unmittelbar vor seinem Aufsuchen des späteren Tatortes kaufte und sie schließlich erst am nächsten Tag anlässlich der Tat tatsächlich eingesetzt hat – sie mithin zunächst wieder mit zurück ins Hotel genommen hat, ohne ihren Inhalt zu konsumieren, und sie sodann auch am 03.05.2017 erneut bei sich führte – lassen zur Überzeugung der Kammer nur den

321

Schluss zu, dass der Angeklagte den Rotbäckchensaft bereits am 02.05.2017 als Teil seiner Tatplanung erwarb.

322

bb)

323

Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Innenhafens, der Lage und dem Aufbau des Café W2, dem Aufbau des Gebäudekomplexes, in dem sich das Café W2 befand, sowie zu den Überwachungskameras der W-Bank (Feststellungen unter II. 2., Abschnitt c)) beruhen auf den Aussagen der Zeugen G3 und I sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Skizzen des Tatortes im weiteren und en- geren Sinn, Bl. 31 – 109 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ (insbesondere: Bl. 31, 32, 36, 38 und 47 des Sonderheftes „Tatortvermessung“), auf die wegen der wei- teren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Der Angeklagte hat sich hierzu (naheliegend) nicht eingelassen.

324

Die Zeugin G3 hat zu den örtlichen Gegebenheiten des Innenhafens wie festgestellt ausgesagt und hierbei auch die Lage des von der Getöteten E betriebenen Café W2, die Lage der W-Bank, des b1 Reisecenters und des L5 Wirtshauses zum Tatzeit- punkt im Mai 2017 sowie den Aufbau des entsprechenden Gebäudekomplexes am nordwestlichen Ende des Innenhafens wie festgestellt beschrieben. Darüber hinaus hat die Zeugin G3 auch zu den örtlichen Gegebenheiten des Café W2 selbst, insbe- sondere zu seinen Eingängen, ihrer jeweiligen Begehbarkeit und zur Entfernung zwi- schen dem vom Atrium zu erreichenden Eingang des Café W2 und dem im Atrium befindlichen, mit Glasscheiben versehenen Raum, wie festgestellt ausgesagt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage haben sich nicht ergeben. Sie wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der über GoogleMaps erstellten Ausdrucke, die den gesamten Bereich des Duisburger Innenhafens aus der Vogelperspektive darstellen (Bl. 31, 32 des Sonderheftes „Tatortvermessung“) und auf denen auch die Lage des Gebäudekomplexes, in dem sich das Café W2 befand, markiert ist. Auf dem – eben- falls über GoogleMaps erstellten und den genannten Gebäudekomplex in der Vogel- perspektive darstellenden – Lichtbild, Bl. 36 des Sonderheftes „Tatortvermessung“, sind die Lage der – mit roten Pfeilen markierten – von der Promenade aus zu errei- chenden Eingänge des Café W2, das in nördlicher Richtung dahinter gelegene Atri- um und – mittels gelber Pfeile markiert – die vom Atrium aus zu erreichenden Ein- gänge des Café W2 zu erkennen. Auf dem oberen auf Bl. 38 des Sonderheftes „Tat-

325

ortvermessung“ abgebildeten Lichtbild sind der mit Glasscheiben versehene Raum in der Mitte des Atriums und am rechten Bildrand die im Atrium befindlichen Eingänge des Café W2 zu sehen. Schließlich sind auf dem Lichtbild, Bl. 47 des Sonderheftes

326

„Tatortvermessung“, am linken Bildrand die Falttüren zu sehen, die auf die Terrasse an der Seite des Cafés führen.

327

Der Zeuge I hat darüber hinaus zu den außerhalb des Gebäudekomplexes befindli- chen, von der W-Bank betriebenen Überwachungskameras und zu dem durch diese Kameras jeweils überwachten Bereich wie festgestellt ausgesagt, ohne dass sich an der Richtigkeit seiner Aussage Zweifel ergeben hätten.

328

cc)

329

Die Feststellungen zu den Handlungen des Angeklagten nach seinem Eintreffen am Duisburger Innenhafen (Feststellungen unter II. 2., Abschnitt d)) beruhen auf der Ein- lassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeu- gen H, Y, L2, G1 und G, y2 und I3, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. L6, der Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichne- ten Videos vom 02.05.2017 sowie den Tatumständen.

330

(1)

331

Der Angeklagte hat sich über seine unter III. 2. b) aa) (1) dargestellte, teilweise glaubhafte und teilweise widerlegte (siehe oben unter III. 2. b) aa) (2) bis (5)) Einlas- sung hinaus zum Geschehen – nach Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 – weiter dahin eingelassen, er ha- be sich, während er sich am 02.05.2017 am Innenhafen aufgehalten habe, auf einen dort befindlichen Stein gesetzt, da es ihm körperlich aufgrund seines Alkoholkon- sums so schlecht gegangen sei. Dann habe er mit einem männlichen Busfahrer ge- sprochen, sei in den Bus eingestiegen und habe den Innenhafen auf diesem Weg verlassen. Insoweit habe er indes Erinnerungslücken. Es könne auch zutreffend sein, dass er sich zunächst mit einer Busfahrerin unterhalten, dann wieder ausgestiegen sei und schließlich mit einem anderen Bus gefahren sei.

332

(2)

333

Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe sich, während er sich am In-

334

nenhafen aufgehalten habe, auf einen Stein gesetzt, wird dies durch die Inaugen- scheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 – insbesondere des Videos “Event20170502092524003.avi“, dort ab Zeitpunkt 0:09 – bestätigt. Die Begründung des Angeklagten, er habe sich gesetzt, da es ihm körperlich schlecht gegangen sei, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer aus den bereits unter III. 2. b) aa) (3) dargestellten Gründen nicht glaubhaft und aus den unter III. 2. b) aa) (4) dargestellten Gründen aufgrund der Gesamtumstände, die vielmehr zur Überzeugung der Kammer ergeben haben, dass der Angeklagte sich am 02.05.2017 zum Innenhafen begab, um die von ihm beabsichtigte Tötung eines Menschen zu planen, widerlegt, so dass es auf den Umstand, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich – was, ähnlich wie bei dem Warten auf den Bus an einer Bus- haltestelle bei Vorhandensein einer Sitzgelegenheit und längerem Aufenthalt an ei- nem Ort auch ohne körperliche Missempfindungen üblich ist und eines näheren Grundes nicht bedarf – auf einen Stein setzte, nicht ankommt.

335

Soweit der Angeklagte es als jedenfalls möglich eingeräumt hat, sich mit einer Bus- fahrerin unterhalten zu haben, aus dem entsprechenden Bus wieder ausgestiegen zu sein, sich zu einer anderen Bushaltestelle begeben zu haben und mit dem dort hal- tenden Bus dann den Innenhafen verlassen zu haben, wird seine Einlassung durch die Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 – konkret: durch das Video „Event20170502094611003.avi“ – sowie durch die Aussage der Zeugin I3 bestätigt.

336

Auf dem Video „Event20170502094611003.avi“ ist zu erkennen, wie der Angeklagte um 9.46 Uhr – das Video beginnt ausweislich des die Echtzeit widerspiegelnden Da- teinamens (vgl. hier bereits oben) um 9:46:11 Uhr – einen auf der östlichen Straßen- seite der B-Straße – 28 Sekunden nach Beginn des Videos und mithin immer noch um 9.46 Uhr – haltenden Bus an der vorderen Tür betritt, einige Zeit in dem halten- den Bus verweilt und ihn sodann durch die vordere Tür wieder verlässt, anschließend die Straßenseite wechselt, in nördlicher Richtung den überwachten Bereich verlässt und    in    der    Folgezeit    (ab    51    Sekunden    nach    Beginn    des    Videos

337

„Event20170502094611003.avi“ ) auf diesem nicht mehr zu sehen ist. Insoweit hat auch der Zeuge H ausgesagt, dass der Angeklagte in dem durch die von der W-Bank betriebenen Kameras überwachten Bereich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auftau-

338

che. Die Zeugin I3 hat darüber hinaus ausgesagt, sie habe den am 02.05.2017 um

339

9.46 Uhr an der Haltestelle des Innenhafens auf der östlichen Straßenseite halten- den Bus gefahren. Nach dem Anhalten sei vorne ein junger Mann eingestiegen und habe nach dem Weg zum Duisburger Hauptbahnhof gefragt, woraufhin sie ihm mit- geteilt habe, dass dieser Bus auf der anderen Straßenseite halte. Den Angeklagten erkenne sie nicht als diesen jungen Mann wieder. Aufgrund der Inaugenscheinnah- me der Videos, auf dem eine Person, bei der es sich aus den unter III. 2. b) aa) (4) dargestellten Gründen zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, zu sehen ist, ist die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zeugin I3 den Angeklagten – was aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und ihres beruflichen Alltags, der mit häufiger kurzer Kommunikation mit einer Vielzahl von Fahrgästen einhergeht, nicht fernliegend ist – nicht wiedererkannte, davon über- zeugt, dass die Person, die sich mit der Zeugin unterhielt, der Angeklagte war, der anschließend die Straßenseite wechselte und – übereinstimmend mit seiner eigenen Einlassung – den Innenhafen mit dem Bus (zumindest zunächst, siehe sogleich unter (6)) verließ.

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(3)

341

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte mit blauen Gummihandschuhen und schwarzer Hose und Jacke bekleidet war, spätestens um 9.20 Uhr am Duisburger Innenhafen eintraf, sich dort zu dem vor dem Atrium des Gebäudekomplexes befind- lichen Vorplatz des Café W2 begab und dieses Lokal sowie die nähere Umgebung von dort aus für einige Zeit auskundschaftete, beruhen auf den Aussagen der Zeu- gen G1, G und L2, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 und der Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017, vgl. bereits oben unter III. 2. b) aa) (4) und (5).

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(4)

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Die Feststellungen dazu, dass sich E um 9.20 Uhr bereits im Café W2 befand und das dortige Tagesgeschäft vorbereitete, beruhen auf der Aussage des Zeugen y2, seine Ehefrau sei stets ab etwa 9 Uhr im Café gewesen, um die Vorbereitungen für den Tag zu treffen, beispielsweise Kuchen für den Verkauf zu backen. Anhaltspunk- te, an der Glaubhaftigkeit dieser – den Angeklagten unmittelbar weder be- noch ent- lastenden – Aussage des Zeugen y2 zweifeln, haben sich nicht ergeben, zumal der

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Zeuge zu der Täterschaft des Angeklagten mangels Beobachtung der Tat auch keine Angaben machen konnte.

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(5)

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Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte sich am 02.05.2017 die Bereiche, die von den Überwachungskameras erfasst werden, einprägte, beruhen auf dem Um- stand, dass der Angeklagte – wie der Zeuge H ausgesagt hat, ohne dass sich inso- weit Anhaltspunkte ergeben hätten, an seiner Aussage zu zweifeln – am 03.05.2017 anders als am Vortag in dem durch die Kameras überwachten Bereich nicht einmal zu sehen ist, mithin den von den Kameras überwachten Bereich nicht ein einziges Mal betreten hat. Dies gilt auch für den Rückweg vom Café W2 in Richtung Innen- stadt. Insoweit hat der Zeuge y ausgesagt, aus der eingeholten und ausgewerteten Kontoverdichtung der durch den Angeklagten genutzten Kreditkarte habe sich erge- ben, dass der Angeklagte um 9.41 Uhr an einem Geldautomaten auf der L-Straße in Duisburg 200 € abgehoben habe, sich mithin unmittelbar nach der Tat zur Innenstadt begeben haben müsse. Vom Café W2 aus führten mehrere Wege in die Innenstadt, wovon allerdings nur einer – der längste, nämlich etwa 20 Minuten Fußweg betra- gende – nicht durch den von den Überwachungskameras überwachten Bereich füh- re. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen y zweifeln, haben sich auch insoweit nicht ergeben. Aus dieser Aussage folgt mithin, dass der Angeklagte am 03.05.2017 nicht nur den einzigen nicht videoüberwachten, sondern auch den längsten von mehreren Wegen in die Innenstadt auf sich genommen hat, um zur L- Straße zu gelangen (siehe insoweit näher unter III. 2. d) cc) (2)), was zur Überzeu- gung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung des Angeklagten handelte, die lediglich dem Zweck diente, der Auf- zeichnung auf einer der Überwachungskameras zu entgehen, was wiederum zwin- gend voraussetzt, dass der Angeklagte sich am Vortag die durch die Kameras er- fassten Bereiche eingeprägt hat, um sie am Tattag vermeiden zu können.

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(6)

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Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte entweder vor 9.20 Uhr oder zu einem späteren Tageszeitpunkt, nachdem er den Innenhafen zunächst verlassen hatte, ei- ne der beiden Promenaden entlang lief und hierbei die Lokale ausspähte, beruhen auf der Aussage der Zeugin L2 (siehe oben unter III. 2. b) aa) (5)). Da der Angeklag-

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te in dem Zeitraum, zu dem er am 02.05.2017 von der Kamera 3 erfasst wurde (9.20 Uhr bis 9.47 Uhr, nämlich bis zu einem Zeitpunkt 51 Sekunden nach Beginn des um 9:46:11 Uhr startenden Videos „Event20170502094611003.avi“) den überwachten Bereich, wie die Inaugenscheinnahme der von der Kamera 3 erfassten Videos erge- ben hat, nicht in Richtung der Promenaden verließ, muss der Angeklagte den Gang entlang der Promenaden entweder vor 9.20 Uhr gemacht haben oder nach zunächst erfolgtem Verlassen des Innenhafens noch einmal dorthin zurückgekehrt sein. Zum Zeitpunkt ihrer Beobachtung konnte die Zeugin L2 keine Aussage mehr machen.

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dd)

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Die Feststellungen zu dem bereits vor dem 02.05.2017 gefassten Entschluss des Angeklagten, seine Tötungsphantasien, die ihm ein Gefühl der Erhabenheit und Freude verschafften, mithin ein Gefühl innerer Befriedigung, ohne konkrete Veran- lassung und lediglich zu dem Zweck, einen Menschen sterben zu sehen, in die Tat umzusetzen (Feststellungen unter II. 2., Abschnitt a)), beruhen auf einer Gesamt- schau aller Tatumstände, die sich nach der soeben erfolgten Würdigung wie folgt darstellen:

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Wie unter III. 2. b) aa) belegt, begab sich der Angeklagte am 02.05.2017 – dem Tag unmittelbar vor der Begehung der Tat – zum Duisburger Innenhafen, um die Tat dort vorzubereiten. Begab sich der Angeklagte aber dementsprechend gezielt zu diesem Zweck zum Innenhafen, folgt hieraus, dass der Angeklagte den Entschluss zur Be- gehung einer noch nicht näher konkretisierten Tötung – dass es sich um die Planung einer solchen und nicht um eine andere Tat, insbesondere keinen Raub, handelte, zeigt die am Folgetag begangene Tat (siehe dazu sogleich und unter III. 2. d) aa) (3))

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–   bereits vor dem 02.05.2017 fasste, wenn auch nicht ausschließbar der Entschluss, die Tat tatsächlich am Innenhafen zu begehen, erst am 02.05.2017 fiel. Dass es dem Angeklagten bei der Tötung ausschließlich darum ging, seine Tötungsphantasien in die Tat umzusetzen und einen Menschen sterben zu sehen, folgt zum einen aus dem Umstand, dass die angesichts ihres Umfangs äußerst zeitaufwändige Niederschrift derartiger Phantasien durch den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass die niedergeschriebenen Gewalt- und auch Tötungsphantasien dem Angeklagten ein Gefühl der Freude und Erhabenheit – letzteres ein von dem Angeklagten lange vermisstes („Ich fühlte mich wie ein Versager“), aber als stolzer,

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leistungsorientierter und narzisstischer Mensch angestrebtes Empfinden – bereiteten und damit eine innere Befriedigung verschafften, da er sich anderenfalls hiermit nicht in einem derartigen Ausmaß freiwillig beschäftigt und sie als Teil seiner „Wertsachen“ in einem Koffer in einem Schließfach eingeschlossen hätte. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte E letztlich ohne nähere Veranlassung und nur aus Freude töte- te, besteht in dem Umstand, dass der Angeklagte E vor der Tat nicht kannte und auch in keiner Verbindung zu ihr oder ihrer Familie stand, was der Angeklagte auch selbst nicht behauptet. Darüber hinaus bot E dem Angeklagten – siehe insoweit so- gleich unter III. 2. d) aa) (4) –auch während der Tat keinen Anlass im Sinne einer Provokation oder eines ähnlichen Verhaltens. Zudem ging es dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich in seinen persönlichen Aufzeich- nungen auch Raubphantasien und das Streben nach Reichtum wiederfinden, gerade nicht um die Ausführung eines (etwaig missglückten und nur deswegen in einer Tö- tung mündenden) Diebstahls oder Raubes. Dies erweist zum einen die Ausführung der Tat am Morgen vor Öffnung des Cafés – mithin zu einer Tageszeit, zu der die finanzielle Ausbeute als am geringsten zu erwarten ist – und zum anderen der Um- stand, dass Bargeld nicht entwendet und nach der Tat auch an offensichtlichen Stel- len durch die ermittelnden Polizeibeamten aufgefunden worden ist (siehe hierzu un- ter III. 2. f) cc)). Somit verbleibt vor dem Hintergrund, dass zu all diesen Indizien der Umstand hinzutritt, dass es sich – wie soeben unter III. 2. b) aa) – cc) dargelegt – nicht um eine spontane, sondern um eine sorgfältig geplante Tat handelte, zur Über- zeugung der Kammer als einzig verbleibendes und aufgrund der vorhandenen und sogar niedergeschriebenen Tötungsphantasien von vornherein naheliegendes Motiv nur, dass der Angeklagte E nur tötete, um einen Menschen aus Freude am Tötungs- akt selbst sterben zu sehen.

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c)

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Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklag- ten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y, H, y5, G3, L3, y3, I, L4, u, y2, C2, D2, Z2 und Q, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 sowie der Inaugenscheinnahme der Skizzen und Lichtbilder des Tatortes im engeren (Café W2) Sinn (Bl. 51 – 109 des Sonderheftes „Tatortvermessung“).

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aa)

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Die getroffenen Feststellungen zu dem Geschehen bis zu dem Zeitpunkt, als der An- geklagte an eine Scheibe oder Tür des Café W2 klopfte (Feststellungen unter II. 3., Abschnitt a)) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y, H, y3, u, D, C2 und y2 sowie den Ausführun- gen des Sachverständigen Dr. med. T1.

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(1)

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Der Angeklagte hat sich eingelassen, ihm sei es am Morgen des 03.05.2017 auf- grund seines Alkoholkonsums sehr schlecht gegangen. Wie am Vortag habe er sich auf die Suche nach einer Wohnung begeben. Er habe „ überproportional viel“ Alkohol getrunken und sei „fast nicht aufgestanden“. Er habe sich zwei Objekte anschauen wollen, aber auf dem Weg gemerkt, dass es ihm „unwohl gehe“. Nachdem der Ange- klagte sich insoweit zunächst eingelassen hatte, sich daraufhin zwei Flaschen mit Rotbäckchensaft gekauft zu haben, hat er diese Einlassung später jedenfalls inso- weit nicht mehr aufrecht erhalten, als er es als zumindest möglicherweise zutreffend eingeräumt hat, die beiden Flaschen bereits am 02.05.2017 gekauft zu haben. Er sei jedenfalls mit dem Zug nach Duisburg gefahren. Auf der Fahrt sei es ihm nicht gut gegangen. Er wisse noch, dass er die Wohnungen nicht gefunden habe. Er habe auch noch Alkohol dabei gehabt, den habe er auf dem Weg zu den Wohnungen zu sich genommen. Er habe das Gefühl gehabt, Durchfall zu bekommen und brechen zu müssen. Er habe deswegen eine Möglichkeit gesucht, auf die Toilette zu gehen. Da habe er die Frau im Café gesehen. Er habe geklopft und sie gebeten, ihn einzulas- sen, damit er auf die Toilette gehen könne. Hierbei habe er die schwarze Tasche bei sich geführt, in der sich die aufgrund des notwendigen Selbstschutzes gegen den internationalen Terrorismus von ihm stets mitgeführte Schusswaffe samt passender Munition befunden habe. Die beiden Rotbäckchensaftflaschen habe er ebenfalls mit- geführt.

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(2)

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Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, sich am Morgen des 03.05.2017 mit dem Zug zum Duisburger Innenhafen begeben zu haben und schließlich (an eine Scheibe) des Cafés geklopft und „die Frau im Café“ – gemeint: E im Café W2 – ge- beten zu haben, ihn einzulassen, damit er die Toilette benutzen könne, ist seine Ein-

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lassung glaubhaft. Dass es der Angeklagte war, der das Café W2 am Morgen des 03.05.2017 betrat – und E schließlich tötete – wird – wenn auch mangels Einholung eines molekulargenetischen Gutachtens nur indiziell – bestätigt durch den Umstand, dass an den Folien, mit denen der Leichnam der E im Rahmen der polizeilichen Er- mittlungen abgeklebt worden war, anschließend Hautschuppen aufgefunden wurden, die ein DNA-Muster aufwiesen, das keiner Person aus dem Umfeld der Getöteten, von deren DNA die ermittelnden Polizeibeamten Vergleichsproben erhalten hatten, zugeordnet werden konnte. Darüber hinaus wurden am Außengriff der an der Pro- menade befindlichen Eingangstür zum Café W2 DNA-Spuren sichergestellt, die in einer Vielzahl von Allelen mit der auf der Stirn und der Schürze der Getöteten vorge- fundenen DNA übereinstimmte. Dieselben DNA-Spuren, die an dieser Eingangstür vorgefunden wurden, befanden sich darüber hinaus an den Verschlusskappen der Rotbäckchensaftflaschen. Weitere Bestätigung erfährt die Einlassung des Angeklag- ten insoweit durch den Umstand, dass diese Rotbäckchensaftflaschen, die der Ange- klagte am Vortag erworben hatte, auf der am Abend des 02.05.2017 gereinigten Toi- lette aufgefunden worden sind. Nach der Festnahme des Angeklagten in Berlin und nach Aufnahme seiner DNA in die Datenbank des Landeskriminalamts wurde festge- stellt, dass seine DNA mit den auf Es Stirn und Schürze aufgefundenen DNA-Spuren übereinstimmt (siehe hierzu insgesamt unter III. 2. h) cc)).

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Dass der Angeklagte sich durch die Bitte, die Toilette benutzen zu dürfen, Zugang zum Café verschaffte, ist glaubhaft, weil das Café – wie die Zeugin D ausgesagt hat

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–   erst um 10 Uhr öffnete, der Angeklagte aber bereits vor 10 Uhr (dazu sogleich) ein- traf, mithin einen Vorwand benötigte, das für Besucher noch nicht geöffnete Café überhaupt betreten zu können.

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Glaubhaft ist darüber hinaus die Einlassung des Angeklagten, er habe eine schwarze Tasche mit einer darin enthaltenen Schusswaffe samt passender Munition sowie die beiden Flaschen mit Rotbäckchensaft mit sich geführt, da beides bei der anschlie- ßenden Tat Verwendung fand (siehe dazu sogleich unter III. 2. c) dd)). Welche Waffe der Angeklagte bei der anschließenden Tat konkret benutzte, konnte nicht festge- stellt werden. Der Angeklagte war sich hinsichtlich des Modells der Waffe nicht (mehr) sicher, hat sich aber eingelassen, eine der in Österreich bei ihm aufgefunde- nen und sichergestellten Waffen genutzt zu haben. Der Zeuge y hat hierzu ausge- sagt, die österreichischen Polizeibeamten hätten bei dem Angeklagten scharfe Waf- fen gefunden und sichergestellt, mit denen ein Vergleichsbeschuss durchgeführt

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worden sei, um zu ermitteln, ob die dort sichergestellten Waffen mit den bei der Tö- tung der E verwendeten Patronen – nach Aussage des Zeugen L3 stammten die am Tatort aufgefundene Patronenhülse von Patronen mit einem Kaliber von 9 mm, dar- über hinaus habe es sich auch bei der nicht abgefeuerten, am Tatort aufgefundenen Patrone um eine des Kalibers 9 mm gehandelt – abgefeuert werden könnten. Das Ergebnis sei negativ gewesen, die am Tatort aufgefundene Patrone bzw. Patronen- hülse habe also nach Mitteilung der österreichischen Polizei nicht zu den dort sicher- gestellten Waffen gepasst. Am wahrscheinlichsten sei die Verwendung einer Waffe des Modells Heckler & Koch USP, es kämen jedoch auch andere Waffen in Betracht. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen y und L3 haben sich nicht erge- ben. Da hierdurch aber aufgrund der durch den Zeugen y wiedergegebenen Unsi- cherheiten die Verwendung einer bestimmten Waffe nicht festgestellt werden kann, hat die Kammer ihren Feststellungen lediglich zugrunde gelegt, dass der Angeklagte eine Waffe nicht feststellbarer Marke samt Munition des Kalibers 9 mm bei sich führte und später bei der Tat verwendete.

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(3)

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Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten bereits nicht glaubhaft. Dies gilt ins- besondere für seine Einlassung, es sei ihm aufgrund vorabendlichen übermäßigen Alkoholkonsums sehr schlecht gegangen, was aus den hier entsprechend geltenden, bereits unter III. 2. b) aa) (3) dargestellten Gründen als unwahre Schutzbehauptung zu werten ist. Zu den benannten Gründen tritt hinzu, dass der Angeklagte sich mit seiner Einlassung zu seinem gesundheitlichen Zustand am 03.05.2017 fortwährend in Widersprüche verstrickt hat, die sein Bemühen, die Kammer von einem möglichst hohen Alkoholkonsum zu überzeugen, zutage treten lassen. So hat der Angeklagte zunächst behauptet, es sei ihm aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums so schlecht gegangen, dass er bereits „fast nicht aufgestanden sei“. Sodann hat er sich dahin eingelassen, er habe (erst) „auf dem Weg gemerkt“, dass er sich „unwohl“ fühle, was aber mit dem zunächst schon vor dem Aufstehen empfundenen Unwohlsein nicht vereinbar ist, da dem Angeklagten sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand in diesem Fall bereits bekannt gewesen wäre. Schließlich will der Angeklagte – nun- mehr völlig fernliegend – auf der ihm nach seiner (wenn auch widerlegten) Einlas- sung äußerst wichtigen Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, während derer es ihm bereits nach dem Aufstehen und auf der Fahrt nach Duisburg alkoholbedingt sehr

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schlecht gegangen sein soll, auf dem Weg zu den beiden zu besichtigenden Woh- nungen noch mehr Alkohol getrunken haben.

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Tatsächlich ist die Kammer – im Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten – davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie unter III. 2. b) dargestellt – die Tat bereits am 02.05.2017 plante, diese Planung sodann am 03.05.2017 ausführte und hierbei, um seine Planung nicht zu gefährden, keine Rausch- oder Betäubungsmittel, insbeson- dere auch keinen Alkohol zu sich nahm.

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Dies beruht nicht nur auf der aus den dargestellten Gründen mangelnden Glaubhaf- tigkeit der Einlassung des Angeklagten, sondern auch auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1.

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Dieser hat im Rahmen seiner Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (siehe insoweit insgesamt sogleich unter III. 2. e)) zu dem von dem Angeklagten an- gegebenen Alkoholkonsum ausgeführt, die Behauptungen des Angeklagten zu sei- nem übermäßigen Alkoholkonsum ab März 2017 seien von den Zeugen T3, M und E2 nicht gestützt worden. Auch habe der Angeklagte keine eingeengten Konsum- muster in dem Sinne aufgewiesen, dass sein Denken und Handeln an dem Konsum von Alkohol ausgerichtet gewesen sei. Vielmehr sei die hier vorgeworfene Tat voller Handlungs- und Planungsfähigkeit gewesen. Der Angeklagte habe ganz erhebliche psychomentale Leistungen erkennen lassen, indem er am Vortag der Tat bereits am Tatort gewesen sei, sich hierbei die von den Überwachungskameras erfassten Berei- che eingeprägt und dieses Wissen auch am 03.05.2017 angewendet habe. Insoweit seien auch die von dem Angeklagten behaupteten Gedächtnislücken zum Tatge- schehen (siehe dazu sogleich unter III. 2. d)) nicht nachvollziehbar.

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Diesen – mit der Überzeugung der Kammer zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Ein- lassung des Angeklagten übereinstimmenden – Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 hat sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich ange- schlossen (siehe hierzu näher unter III. 2. e)).

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Darüber hinaus ist auch die Einlassung des Angeklagten, er sei (erneut) auf Woh- nungssuche gewesen, aus den bereits unter III. 2. b) aa) (3) dargestellten Gründen unglaubhaft. Vielmehr steht wie erläutert fest, dass der Angeklagte die Tat am

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02.05.2017 plante und – wie die anschließende Tatbegehung zeigt – sich am 03.05.2017 nur deswegen erneut und ganz gezielt zum Innenhafen begab, um seine Pläne in die Tat umzusetzen, wobei er – wie der Umstand erweist, dass der Ange- klagte das Café W2 und keine andere Lokalität betrat – spätestens am 03.05.2017 aufgrund seiner Beobachtungen vom Vortag E als Opfer für die geplante Tötung auswählte.

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Schließlich ist die Einlassung, er habe die Schusswaffe zum Schutz vor dem interna- tionalen Terrorismus bei sich geführt, aus den unter III. 2. a) cc) (2) dargestellten Gründen bereits nicht glaubhaft und darüber hinaus widerlegt.

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(4)

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Dass der Angeklagte, bevor er sich zum Duisburger Innenhafen begab, um 7.09 Uhr aus dem H Hotel auscheckte, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeu- gen Y, an deren Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben haben. Dass der Angeklagte es am 03.05.2017 erfolgreich vermied, von den Überwachungskameras der W-Bank erfasst zu werden, folgt aus der Aussage des Zeugen H, er habe auch die von den Kameras 1 – 3 der W-Bank am 03.05.2017 aufgezeichneten Videos ausgewertet. Hierauf sei der Angeklagte oder eine ihm ähnlich sehende Person zu keiner Zeit zu sehen. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen haben sich nicht erge- ben, zumal auch der Angeklagte nicht behauptet hat, einen Weg zum Innenhafen benutzt zu haben, der durch die von den Kameras erfassten Bereiche führt.

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Dass der Angeklagte darüber hinaus nicht nur eine Schusswaffe samt passender Munition, sondern auch einen zu dieser Schusswaffe passenden Schalldämpfer mit sich führte und bei der anschließenden Tat benutzte, folgt aus den Aussagen der Zeugen y3, C2 und u.

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Die Zeugin u hat ausgesagt, sie sei am 03.05.2017 um 8.15 Uhr zur Arbeit erschie- nen. Sie sitze im Atrium in dem verglasten Raum am Empfang. Die vom Atrium aus zu erreichende Eingangstür des Café W2 sei von dort aus maximal 20 Meter entfernt. Sie habe an diesem Tag keine Geräusche wahrgenommen und bis zum Erscheinen der Feuerwehr nichts gesehen. Hinter ihr am Aufzug hätten Arbeiten stattgefunden,

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durch die es „etwas lauter“ gewesen sei. Die Polizei habe im Nachhinein gemeinsam mit ihr – der Zeugin – Schussversuche in dem Sinne durchgeführt, dass man die Si- tuation – ohne die Arbeiten am Aufzug – nachgestellt, d.h. im Café W2 Schüsse ab- gegeben habe, während sie mit einem Polizeibeamten in dem verglasten Raum im Atrium gewesen sei. Der Polizeibeamte im Café habe sowohl Schüsse mit als auch ohne Schalldämpfer abgegeben. Der Schuss mit Schalldämpfer sei „verdammt leise“ gewesen, das hätte sie „nicht einem Schuss zugeordnet“, sie habe lediglich ein leises

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„Umpf“ gehört. Den Schuss ohne Schalldämpfer habe sie dagegen gehört. Das habe sich so angehört, wie „man es aus Filmen“ kenne. Ob sie den Schuss ohne Schall- dämpfer am 03.05.2017 gehört hätte, könne sie aufgrund der Reparaturarbeiten am Aufzug nicht mehr sicher beurteilen. Die Aussage der Zeugin u ist glaubhaft. Die Zeugin ist mit dem Angeklagten nicht bekannt und hat vor diesem Hintergrund kein Motiv, ihn wahrheitswidrig zu be- oder entlasten oder überhaupt eine wahrheitswidri- ge Aussage zu tätigen. Darüber hinaus spricht für ihre Aussage insbesondere, dass sie die von ihr beim nachträglichen Schussversuch wahrgenommenen Geräusche nachvollziehbar beschreiben konnte („Umpf“, „wie man es aus Filmen kennt“), Unsi- cherheiten – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie meine, dass sie einen Schuss ohne Schalldämpfer am Tattag gehört hätte – aber auch freimütig einräumte. Auch wenn die Zeugin u sich nicht sicher war, ob sie am Tattag einen ohne Schall- dämpfer abgegebenen Schuss ohne Schalldämpfer gehört hätte, steht aufgrund des Umstands, dass sie am Tattag keinen Schuss gehört hat, zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte am 03.05.2017 tatsächlich einen Schalldämpfer benutzte. Denn der Zeuge C2 hat ausgesagt, die Reparaturarbeiten am Aufzug seien am 03.05.2017 von ihm durchgeführt worden. Hierbei sei eine Geräuschkulisse ent- standen, die keinesfalls lauter gewesen sei als das – sehr leise – Geräusch, das durch einen fahrenden und anhaltenden Aufzug verursacht werde. Auch er – der Zeuge C2 – habe kein Schussgeräusch wahrgenommen. Auch die Aussage des Zeugen C2 ist glaubhaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zeugin u einer „Geräuschkulisse“, die die Reparaturarbeiten am Aufzug verur- sacht hätten, sprach. Denn insoweit ist zu beachten, dass das Geschehen zu dem die Zeugin u ausgesagt hat, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nahezu zwei Jahre zurücklag und es daher naheliegt, dass die Zeugin nicht mehr sicher beurteilen kann, wie laut die nicht von ihr selbst durchgeführten Arbeiten tatsächlich waren, die hier- durch entstandene Geräuschkulisse folglich überbewertet und vor diesem Hinter-

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grund die Frage, ob sie einen Schuss ohne Schalldämpfer gehört hätte, im Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage nicht sicher beantworten kann. Die Kammer folgt insoweit aber der Aussage des Zeugen C2, der ebenso wie die Zeugin u kein Motiv für eine wahrheitswidrige Aussage hat, die durch seine eigenen, regelmäßig vorge- nommenen Arbeiten hervorgerufene Geräuschkulisse aber besser beurteilen kann als die Zeugin u. Zur Überzeugung der Kammer steht demzufolge fest, dass die Ge- räuschkulisse am 03.05.2017 so unerheblich war, dass sie über die Lautstärke eines fahrenden oder anhaltenden Aufzugs nicht hinausging, und zwei Schüsse ohne Schalldämpfer aus nur 20 Meter Entfernung hinter einer (C2) bzw. zwei (u) Glas- scheiben für die Zeugen u und C2 unüberhörbar gewesen wären. Dies folgt schließ- lich auch aus der Aussage des Zeugen y3, er habe mit weiteren Kollegen und der Zeugin u im Laufe der polizeilichen Ermittlungen eine Schussprobe bzw. mehrere Schussproben im Café W2 durchführen lassen, und zwar mit und ohne Schalldämp- fer. Ein Polizeibeamter habe im Café W2 an der Stelle, an der der Leichnam aufge- funden worden sei, auf eine ballistische Weste geschossen, um das Schussgeräusch nachzustellen. Pro Testlauf seien zwei Schüsse abgegeben worden und das Ge- räuschempfinden von drei Messpunkten aus – der Terrasse neben dem Café, den Eingangstüren beim Hafenbecken sowie dem verglasten Raum im Atrium – doku- mentiert worden. Die bei diesem Test genutzte Schusswaffe sei eine der Marke Heckler & Koch gewesen, deren Schussgeräusche aber für den Fall, dass der Ange- klagte eine Waffe anderer Marke, mit der die im Café W2 aufgefundenen Patronen abgefeuert werden könnten, genutzt habe, mit einer solchen Waffe vergleichbar sei- en. Er – der Zeuge – habe sich während des Schussversuchs auch in dem verglas- ten Empfangsraum im Atrium aufgehalten. Von dort aus sei ein Schuss ohne Schall- dämpfer nicht überhörbar. Auch die Empfangsdame habe sich erschrocken, dass ein Schuss so laut sein könne. Das habe „selbst im Glaskasten (gemeint: verglaster Empfangsraum im Atrium) extrem gehallt“, so dass man einen Schuss ohne Schall- dämpfer auch unter Berücksichtigung durchgeführter Arbeiten am Aufzug auf jeden Fall gehört hätte. Anders sei dies bei einem Schuss mit Schalldämpfer gewesen. In diesem Fall sei der Schuss nicht mehr als Schuss erkennbar gewesen. Man habe zwar noch ein Geräusch wahrgenommen, dies sei aber nicht sonderlich laut gewe- sen. Wenn dann Arbeiten in der Lautstärke eines sich bewegenden oder haltenden Aufzugs dort durchgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass man die durch den Schuss verursachten Geräusche gänzlich überhöre. Diese detaillierte und die

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nachgestellten Schussversuche gut beschreibende Aussage des Zeugen y3 ist glaubhaft. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage oder an der Eignung des Zeu- gen zur Durchführung des Schussversuchs und zur Beurteilung der Wahrnehmbar- keit eines mit und ohne Schalldämpfer durchgeführten Schusses haben sich nicht ergeben. Schließlich lässt sich seine Aussage für den Fall – aber auch nur für den Fall –, dass der Angeklagte am Tattag einen Schalldämpfer verwendete, mit den Aussagen der Zeugen u und C2, sie hätten kein Schussgeräusch wahrgenommen, in Einklang bringen, so dass die Kammer vor diesem Hintergrund der Überzeugung ist, dass der Angeklagte tatsächlich einen Schalldämpfer verwendete.

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Aus der wie dargestellt glaubhaften Aussage der Zeugin u ergibt sich im Übrigen auch, dass sich diese zwischen 9.00 und 9.23 Uhr des 03.05.2017 wie unter II. 3. festgestellt im verglasten Empfangsraum des Atriums befand, um etwaig eintreffende Kunden der Bank zu empfangen.

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Dass der Angeklagte die Tat zwischen 9.00 Uhr und 9.23 Uhr durchführte, nachdem y2 seiner Ehefrau Lebensmittel gebracht und sich sodann wieder auf den Weg zur Arbeit gemacht hatte, beruht auf den Aussagen der Zeugen y2 und Y.

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Der Zeuge y2 hat ausgesagt, er habe seiner Ehefrau am Morgen des 03.05.2017 Cherrytomaten in den Laden gebracht, die sie in seinem Auto vergessen hatte. Er sei etwa um 8.40 Uhr zu ihr in den Laden gekommen und habe dann noch einen Cap- puccino dort getrunken. Gegen 9 Uhr sei er dann wieder losgefahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich außer ihm und seiner Ehefrau niemand im Café aufgehalten. Es sei – diese Aussage hat der Zeuge auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung ge- macht – zutreffend, dass er bei seiner damaligen polizeilichen Vernehmung zur Fest- stellung der genauen Uhrzeit auf sein Handy geschaut habe. Insoweit habe er da- mals ausgesagt und könne dies auch jetzt bestätigen, dass er, kurz nachdem er vom Laden seiner Ehefrau aus losgefahren sei, am „Gewerkschaftshaus“ noch einmal angehalten und seinen Chef angerufen habe. Im Handy habe er dann nachschauen können, dass dieser Anruf um 9.04 Uhr erfolgt sei.

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Die Aussage des Zeugen y2 ist glaubhaft. Auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass der Zeuge der Ehemann der getöteten E ist, hat der Zeuge, da er die Tat nicht beobachtet hat, mithin aus eigener Anschauung über die Täterschaft des

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Angeklagten nichts wissen kann, kein Motiv, den Angeklagten wahrheitswidrig zu be- oder entlasten, zumal auch dieser Teil seiner Aussage eine solche Be- oder Entlas- tung nicht enthält, sondern nur die zeitliche Abfolge der Ereignisse beschreibt, wie der Zeuge sie – dies spricht für die Richtigkeit seiner Angaben – bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung aus dem Datenspeicher seines Mobiltelefons able- sen konnte. Fest steht vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen y2 also, dass der Angeklagte frühestens kurz nach Verlassen des Ladens durch y2 das Café betre- ten haben kann, mithin frühestens gegen 9 Uhr, als sich niemand außer E im Café aufhielt (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen Q, sogleich unter bb)).

393

Dass der Angeklagte spätestens gegen 9.23 Uhr das Café wieder verlassen haben muss, folgt aus der – wie bereits oben dargestellt glaubhaften – Aussage des Zeu- gen Y, aus der eingeholten und ausgewerteten Kontoverdichtung der durch den An- geklagten genutzten Kreditkarte habe sich ergeben, dass der Angeklagte um 9.41 Uhr an einem Geldautomaten auf der L-Straße in Duisburg 200 € abgehoben habe, sich mithin unmittelbar nach der Tat zur Innenstadt begeben haben müsse. Vom Ca- fé W2 aus führten mehrere Wege in die Innenstadt, wovon allerdings nur einer – der längste, nämlich etwa 20 Minuten Fußweg betragende Weg – nicht durch den von den Überwachungskameras überwachten Bereich führe. Aus dieser Aussage des Zeugen Y folgt – da der Angeklagte auf den Überwachungskameras nicht zu sehen ist –, dass der Angeklagte den von dem Zeugen Y beschriebenen längsten Weg in die Innenstadt nahm, wofür er bei zügigem Tempo, ohne zu rennen – von letzterem ist nicht auszugehen, da der Angeklagte, um nicht in den Fokus der zu erwartenden Ermittlungen zu geraten, zur Überzeugung der Kammer darauf geachtet hat, keine Aufmerksamkeit zu erregen –, etwa 20 Minuten, mindestens aber – für den Fall sehr zügigen Gehens unter Berücksichtigung einer Toleranz von 2 Minuten – 18 Minuten brauchte, so dass der Angeklagte den Tatort spätestens um 9.23 Uhr verlassen ha- ben muss, um um 9.41 Uhr Geld an einem Geldautomaten auf der L-Straße abholen zu können.

394

bb)

395

Die Feststellungen zum Betreten des Cafés durch den Angeklagten, zum Zustand der Herrentoiletten und zum Aufbau und Interieur des Café W2 (Feststellungen unter

396

II.   3., Abschnitt b)) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt

397

werden konnte, den Aussagen der Zeugen G2, D2 und Z2 sowie der Inaugenschein- nahme der Skizzen und Lichtbilder des Tatortes im engeren (Café W2) Sinn (Bl. 51 – 109 des Sonderheftes „Tatortvermessung“), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.

398

(1)

399

Der Angeklagte hat sich eingelassen, auf sein Klopfen habe E ihn eingelassen und ihm gestattet, die Toilette zu benutzen. Diese Einlassung ist vor dem Hintergrund, dass bei den polizeilichen Ermittlungen auf dieser Toilette auch die von dem Ange- klagten mitgeführten Rotbäckchensaftflaschen aufgefunden worden sind (siehe hier- zu unter III. 2. f) cc)), glaubhaft. Dass E den Angeklagten durch die von der Prome- nade aus zu erreichenden Eingangstüren in das Café einließ, folgt aus dem Um- stand, dass die vom Atrium aus zu erreichenden Eingangstüren – wie der Zeuge H ausgesagt hat, ohne Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage zu wecken – nicht zu erreichen waren, ohne auf dem hierzu zu überquerenden Vorplatz des Atriums von einer der Überwachungskameras der W-Bank erfasst zu werden. Dass E den Ange- klagten durch die lediglich im Sommer als Zugang zur Terrasse genutzten Falttüren Einlass gewährt hat, ist darüber hinaus fernliegend und daher zur Überzeugung der Kammer als lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit ausgeschlossen. Gestützt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass am Außengriff der an der Promenade befindlichen Eingangstür zum Café W2 DNA-Spuren sichergestellt wurden, die in einer Vielzahl von Allelen mit der auf der Stirn und der Schürze der Getöteten vorge- fundenen Hautschuppen mit der DNA, die nach der Festnahme des Angeklagten in Berlin und nach Eintragung seiner DNA in die Datenbank des Landeskriminalamts dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, übereinstimmte. Zudem befanden sich dieselben DNA-Spuren, die an dieser Eingangstür vorgefunden wurden, an den Ver- schlusskappen der – vom Angeklagten erworbenen und genutzten – Rotbäckchen- saftflaschen (siehe hierzu insgesamt unter III. 2. h) cc)).

400

(2)

401

Dass die Herrentoiletten am Vorabend des 03.05.2017 durch die Mitarbeiter D2 und Z2 gereinigt worden und daher zu Beginn des Tattages – mithin auch bei Betreten des Cafés durch den Angeklagten – sauber waren, folgt aus den diesen Feststellun- gen entsprechenden, übereinstimmenden und vor diesem Hintergrund glaubhaften

402

Aussagen der Zeugen D2 und Z2.

403

(3)

404

Die Feststellungen zum Aufbau und Interieur des Café W2 beruhen auf der Aussage der Zeugin G3, die zu den Räumlichkeiten und dem Mobiliar des Cafés wie unter II.

405

3. b) festgestellt ausgesagt hat. Ihre Aussage wird bestätigt durch die Inaugen- scheinnahme der Skizzen und Lichtbilder des Tatortes im engeren (Café W2) Sinn (Bl. 51 – 109 des Sonderheftes „Tatortvermessung“). So ist insbesondere auf den beiden – laut ihrer Aussage durch G3 angefertigten – Skizzen, Bl. 51 des Sonderhef- tes „Tatortvermessung“, zu erkennen, dass – betrat man das Café W2 von der Seite des Hafenbeckens aus – sich zur rechten Seite eine Theke und der dahinter liegende Küchenbereich sowie Lager- und Abstellräume befanden. Auch ist zu erkennen, dass sich zur linken Seite die auf die an das Café angrenzende Terrasse führenden Falttü- ren befanden. Weiter sind in der – vom an der Promenade gelegenen Eingang aus betrachtet – linken Ecke der gegenüberliegenden Seite des Cafés, an der sich auch der vom Atrium aus zu erreichende Haupteingang befand, die Herrentoiletten auf den Skizzen zu erkennen.

406

Insbesondere auf dem oberen, auf Bl. 90 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ ab- gebildeten Lichtbild ist zudem zu erkennen, dass der nicht durch die Theke und die Herrentoilette verbrauchte Innenraum bis auf einen verbliebenen schmalen Gang – etwa zwischen der vom Atrium zu erreichenden Haupteingangstür und der an der Promenade befindlichen Eingangstür – mit akkurat angeordneten, rechteckigen Ti- schen und Stühlen ausgestattet war und sich etwa in der Mitte des Innenraums eine bis zur Decke hinaufragende Säule, die ringsherum mit einer gepolsterten Bank ver- sehen war, befand.

407

cc)

408

Die Feststellungen zu dem nachfolgenden Geschehen bis zu dem Zeitpunkt, als sich E zu den Herrentoiletten begab (Feststellungen unter II. 3., Abschnitt c)), beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y5 und Q sowie den Tatumständen.

409

(1)

410

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe sich nach Betreten des Cafés sofort

411

zur Herrentoilette begeben. Diese Einlassung ist aus den bereits dargestellten Grün- den glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte – was bei jedem Toilettengang ohnehin üblich ist – die Tür hinter sich schloss. Denn der Angeklagte bereitete auf der Herrentoilette eine „Inszenierung“ mit den Rotbäckchensaftflaschen, deren Zweck nicht festgestellt werden konnte, vor (siehe dazu sogleich unter III. 2. c) dd)). Dieser Tätigkeit konnte er aber aufgrund der Anwesenheit der E im Lokal nur bei geschlossener Tür nachgehen. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten, er habe sich aufgrund übermäßigen Alkoholkon- sums schlecht gefühlt und nur aus diesem Grund überhaupt das Café und die Toilet- te aufgesucht, zur Überzeugung der Kammer aus den unter III. 2. c) aa) (3) darge- stellten Gründen widerlegt. Der einzig ersichtliche Grund für das Betreten der Herren- toilette ist mithin der, dass der Angeklagte hier ungestört die geplante Tat vorberei- ten, insbesondere die Schusswaffe aus der Tasche hervorholen und – sollte dies noch nötig gewesen sein – den Schalldämpfer an die Waffe anbringen konnte. Hier- für spricht maßgeblich auch, dass er derartige Tätigkeiten nicht auf offener Straße, aber auch nicht im Café in Anwesenheit seines späteren Opfers vornehmen konnte, da dieses – was sich geradezu aufdrängt und daher auch dem Angeklagten bewusst war – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Beobachtung solcherlei Tätigkeiten geflohen wäre oder selbst den Angeklagten angegriffen hätte.

412

(2)

413

Die Feststellungen zu den Beobachtungen des Zeugen Q beruhen auf dessen Aus- sage, er sei bei der W-Bank beschäftigt und habe am 03.05.2017 als er das Atrium des Gebäudekomplexes betreten habe, E hinter dem Tresen am dortigen Kaffeeau- tomaten stehen sehen. Dies sei möglich, da die Wand, die das Café vom Atrium ge- trennt habe, verglast gewesen sei. Er habe E gegrüßt und sie habe mit einem Nicken zurückgegrüßt. Dann habe er noch die am Empfang beschäftigte Jessica u begrüßt und habe sich dann zu seinem Büro in der W-Bank begeben. Als er das Gebäude – das Atrium – betreten habe, sei er von den Überwachungskameras der W-Bank auf- gezeichnet worden, weswegen er – dies hat der Zeuge auf Vorhalt seiner polizeili- chen Zeugenvernehmung bekundet – wisse, dass dies um 9.18 Uhr gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine sonstigen Personen im Café wahrgenommen. Die Aussage des Zeugen Q ist glaubhaft. Auch dieser Zeuge ist mit dem Angeklagten gar nicht und mit dem Tatopfer jedenfalls nicht über ein gelegentliches Grüßen hinaus-

414

gehend bekannt und hat daher kein Motiv für eine den Angeklagten wahrheitswidrig be- oder entlastende Aussage. Zudem beruht seine Aussage zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Atrium betrat, auf einer ihm mit Hilfe der Videoaufzeichnung der Überwa- chungskameras vorgehaltenen Uhrzeit, weswegen auch Erinnerungsfehler insoweit ausgeschlossen sind.

415

(3)

416

Aus der dargestellten Aussage des Zeugen Q ergibt sich auch, dass sich der Ange- klagte entweder zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge Q das Atrium betrat, E grüßte und sonst niemanden im Café wahrnahm, bereits auf der Herrentoilette befunden haben muss oder erst nach der Begrüßung durch den Zeugen Q das Café betreten haben kann. Welche dieser beiden Varianten zutrifft, konnte nicht mit der erforderlichen Si- cherheit festgestellt werden. Zwar spricht die durch den Angeklagten auf der Herren- toilette vorgenommene und mit zumindest nicht ganz unerheblichem Zeitaufwand verbundene „Inszenierung“ der Rotbäckchensaftflaschen und des darin enthaltenen Saftes dafür, dass sich der Angeklagte um 9.18 Uhr – da er spätestens um 9.23 Uhr das Café wieder verlassen haben muss – bereits auf der Herrentoilette befand. An- dererseits erscheint es aber auch nicht unmöglich, diese Inszenierung binnen etwa zwei Minuten vorzunehmen, so dass die Kammer auch die unwahrscheinlichere Va- riante nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann.

417

Dagegen ist die Kammer davon überzeugt, dass E sich zwischen 9.18 Uhr (nach der Begrüßung durch Q) und 9.23 Uhr (spätester Zeitpunkt des Verlassens des Cafés durch den Angeklagten) zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte auf der Herren- toilette befand, dorthin begab, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sie dies aus eigenem Antrieb tat – etwa weil sie stutzig wurde, wofür der Angeklagte so lange brauche – oder der Angeklagte etwa durch Rufen oder auch durch unabsichtliche Geräusche auf sich aufmerksam machte und sie sich daher der Herrentoilette näher- te. Dass sie sich aber jedenfalls dorthin begab, beruht auf folgenden Erwägungen:

418

Der Leichnam der E wurde nach der Tat in unmittelbarer Nähe der Herrentoilette aufgefunden, wobei die den Leichnam umgebenden Blutspuren und die Blutlache, in der der Leichnam lag, klar umgrenzt und nicht verwischt waren (siehe hierzu unter III.

419

2. f) bb)), was nur den Schluss darauf zulässt, dass E genau an dem Ort getötet wur-

420

de, an dem sie nachher aufgefunden wurde, ihr Leichnam mithin nicht bewegt wurde. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte die Toilette mit schussbereit hervorgeholter Waffe verließ und sich E – sich in ihrem eigenen, ihr gut bekannten Café befindend, das sie zu drei von vier Seiten, insbesondere auch durch den den Gästetoiletten (und damit dem Aufenthaltsort des Angeklagten) gegenüber- liegenden Eingang, der aus zwei von innen stets zu öffnenden Fluchttüren bestand, hätte verlassen können – sodann in völlig irrationaler Weise auf den Angeklagten zubewegt hat, obwohl es ihr ein Leichtes gewesen wäre, in die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung zu fliehen und ihre Überlebenschancen hierdurch signifi- kant zu erhöhen. Diese genannten Umstände lassen zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass E sich zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte sich noch auf der Herrentoilette befand und die Schusswaffe ihren Blicken somit noch verbor- gen war, in Richtung der Herrentoilette begeben hat, ohne zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff auf ihr Leib und Leben gerechnet zu haben.

421

dd)

422

Die Feststellungen zu dem Interieur und den Abmessungen der Herrentoilette und den Handlungen des Angeklagten in diesem Raum beruhen auf den Aussagen der Zeugen y4, y5, G3, L4 und I sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tat- ortes im engeren Sinn, dort der Herrentoilette (Bl. 82 – 84 des Sonderheftes „Tatort- vermessung“), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

423

(1)

424

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe auf der Toilette den Saft trinken wol- len. Er sei so erleichtert gewesen, auf die Toilette zu können. Er habe auf der Toilette gesessen. Dort müsse er eingeschlafen oder ohnmächtig geworden sein, er erinnere sich nicht mehr genau.

425

Die Einlassung des Angeklagten ist aus den unter III. 2. b) aa) (3) und III. 2. c) aa) (3) dargestellten Gründen widerlegt. Dies gilt insbesondere auch für seine behauptete Ohnmacht bzw. sein Einschlafen auf der Toilette, da dieses Geschehen ebenfalls auf dem durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachten schlechten gesundheitlichen Zustand beruhen soll, der Angeklagte tatsächlich aber zur Überzeugung der Kammer

426

vor der Tat und auch am Vorabend jedenfalls keinen Alkohol in einer ihn irgendwie beeinträchtigenden Menge zu sich genommen hatte. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe den Saft trinken wollen, ist diese Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen (Inszenierung des Saftes im Toilettenbecken sowie Aus- legen der Plastiktüte, Positionierung und anschließendes versehentliches oder be- wusstes Verschütten des Saftes auf dem Boden) widerlegt.

427

Die Zeugen L4 und I als nach dem Notruf der Zeugin D zuerst eintreffende Polizeibe- amte (siehe hierzu unter III. 2. f) cc)) haben übereinstimmend und vor diesem Hinter- grund glaubhaft ausgesagt, auf der Herrentoilette des Café W2 eine dm-Plastiktüte auf dem Boden mit zwei hierauf positionierten Rotbäckchensaftflaschen aufgefunden zu haben, wobei der Saft über den Boden ausgelaufen gewesen sei. Sie hätten die- sen Zustand nicht verändert. Der Zeuge y5 hat ausgesagt, er habe sich als Fallanaly- tiker im Nachhinein auch mit den auf der Herrentoilette aufgefundenen Saftflaschen und dem dort verschütteten und in das Toilettenbecken geträufelten Saft beschäftigt. Auffällig sei insoweit, dass die Tüte nicht „fallen gelassen“, sondern „platziert“ gewirkt habe, um Abdrücke der darauf positionierten Rotbäckchensaftflaschen – dass diese nicht etwa vom Waschbecken gefallen seien, könne man daran erkennen, dass es keine Spitzspuren auf dem Boden oder den Wänden, sondern nur eine von den um- gekippten Flaschen auf der Plastiktüte ausgehende Saftlache gebe – zu vermeiden. Mithin sei davon auszugehen, dass der Täter die Plastiktüte auf dem Boden ausge- breitet und die Flaschen sodann auf die Tüte gestellt habe. Zudem müsse der Täter den Saft aus beiden Flaschen – die Farbe einer Sorte sei gelb, die andere rot – in das Toilettenbecken geträufelt haben, da in der Toilettenschüssel und auf der Brille der Toilette Safttropfen erkennbar seien. Auch die Aussage des Zeugen y5 ist glaub- haft. Sie wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der – nach Aussage der Zeu- gin G3 durch sie gefertigten – Lichtbilder des Tatortes im engeren Sinn, dort der Her- rentoilette (Bl. 82 – 84 des Sonderheftes „Tatortvermessung“). Denn hierauf sind die Rotbäckchensaftflaschen umgekippt auf der dm-Plastiktüte und von ihnen ausge- hend eine gelb-rote Saftlache, die sich vor der Toilettenschüssel über den Boden erstreckt, zu erkennen (Bl. 82, 83 des Sonderheftes „Tatortvermessung“). Die Ränder der Saftlache sind scharf umgrenzt, Fußabdrücke sind hierin nicht zu sehen. Auf Bl. 84 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ ist zudem zu erkennen, dass sich einige Tropfen beider Säfte in der Toilettenschüssel und mindestens zwei Tropfen (einer auf

428

dem oberen, einer auf dem unteren auf Bl. 84 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ abgebildeten Lichtbild zu erkennen) auch auf der Brille der Toilette befinden.

429

Aus diesem Bild ergibt sich, dass der Angeklagte gerade nicht – wie er behauptet – nahezu ohnmächtig auf der Toilette saß und hierbei versuchte, den Saft aus den Fla- schen zu trinken. Denn in diesem Fall wäre nicht zu erwarten, dass sich einige der Tropfen in der Toilettenschüssel oder sogar auf der Toilettenbrille – auf der der An- geklagte gesessen haben will – befinden. Auch wäre in dem äußerst beengten Raum der Herrentoilette (siehe dazu sogleich unter (2)) nicht zu erwarten, dass es dem zu- mindest nahezu ohnmächtigen Angeklagten gelungen wäre, nicht in die unmittelbar vor der Toilette – und damit nach seiner Einlassung vor ihm – befindliche Saftlache zu treten. Dies hat der Angeklagte aber tatsächlich nicht getan, wie die scharfe Um- grenzung der Lache und das Nichtvorhandensein von Schuhabdrücken in der Lache erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände lässt das wie festgestellt von dem Angeklagten auf der Herrentoilette hinterlassene Bild nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die dort vorhandene Inszenierung ganz bewusst als Teil seines Tatplans vornahm, wobei indes nicht festgestellt werden konnte, welchem Zweck dies genau diente, ob die Ausführung ge- oder versehentlich misslungen ist, dementsprechend auch nicht, ob die Saftflaschen versehentlich oder bewusst umgestoßen wurden oder ob die Inszenierung – was möglich, aber nicht zwingend erscheint – lediglich dem Zweck diente, Ermittler in die Irre zu führen.

430

Zur Überzeugung der Kammer steht indes fest, dass der Angeklagte diese Inszenie- rung vor der Tat vornahm. Dies erscheint zum einen bereits vor dem Hintergrund na- heliegend, dass es hochgradig gefährlich wäre, sich als Täter nach der Tat bei nicht sichtgeschützt im Café auf dem Boden liegenden Leichnam in die – eine Sackgasse darstellende – Herrentoilette zu begeben und dort eine für die Tat selbst nicht not- wendige Inszenierung mit Saftflaschen vorzunehmen. Zum anderen hat der Ange- klagte sich selbst dahin eingelassen, sich nur vor der Tötung der E auf der Herrentoi- lette aufgehalten zu haben. Dass er diese danach noch einmal betreten habe, hat  der Angeklagte dagegen nicht behauptet.

431

(2)

432

Dass der Angeklagte spätestens auf der Herrentoilette den Schalldämpfer an der

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Schusswaffe angebracht hat, folgt aus den unter III. 2. b) cc) (1) dargestellten Grün- den (siehe hierzu näher auch sogleich unter III. 2. d) aa)).

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(3)

435

Die Feststellungen zum Interieur der Herrentoilette und ihren Abmessungen beruhen auf der Aussage der Zeuginnen y4 und G3 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatortes im engeren Sinn, dort der Herrentoilette (Bl. 82 – 84 des Sonderheftes „Tatortvermessung“).

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Die Zeugin y4 hat die Ausstattung der Herrentoilette samt Lage der Toilette, des Waschbeckens und des Mülleimers wie festgestellt beschrieben. Ihre Aussage wird insoweit bestätigt durch die Aussage der Zeugin G3 und die – durch G3 gemäß ihrer Aussage gefertigten – Lichtbilder des Tatortes im engeren Sinn, dort der Herrentoilet- te (Bl. 82 – 84 des Sonderheftes „Tatortvermessung“), auf denen die Ausstattung dieses Raums ebenfalls wie festgestellt zu erkennen ist. Darüber hinaus hat die Zeu- gin y4, ohne dass sich an der Richtigkeit ihrer Aussage Zweifel ergeben hätten, aus- gesagt, sie habe aus den ihr übermittelten Lichtbildern des Tatortes Übersichtspläne erstellt, mit deren Hilfe der Raum – was die Zeugin in der Hauptverhandlung vorführ- te und von den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurde – im Sinne von 360°-Bildern visualisiert und quasi „live“ vermessen werden könne. Diesen Erläu- terungen entsprechend hat die Zeugin y4 den Abmessungen des Raumes der Her- rentoilette sowie zu den Abmessungen der Toilette und des Waschbeckens wie fest- gestellt ausgesagt.

437

d)

438

Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklag- ten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen y5, Y, H, G3, L3, L4, I, D2 und Z2, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 sowie den Tatumständen.

439

aa)

440

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Toilette verließ, als E dort ankam, er sodann deren Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt (Heimtücke) und sie nur tötete, da er hieran – wie an seinen Tötungsphantasien – Freude empfand, und die

441

Motivation für die Tat nicht über die Tötung um der Tötung willen hinausging (Fest- stellungen unter II. 4., Abschnitt a)), beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen y5 und den Tatumstän- den.

442

(1)

443

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er sei dann auf der Toilette aufgewacht. Er sei

444

„wachgerüttelt worden, von dieser Frau“. Sie habe gewollt, dass er gehe. Er habe sich so schlecht gefühlt, er habe nicht gegen wollen. Er wisse das alles nicht mehr so genau. Dann habe er gesagt: „Nein, lass mich in Ruhe“ und sie habe gesagt: „Nein, du gehst jetzt!“ Dann habe sie ihn aus der Toilette, dem Vorraum der Toilette und in den Bereich des Cafés gezogen. Dann habe sie ihn tatsächlich geschubst und ge- sagt „Geh endlich, verschwinde!“ Dann habe sie ihn noch einmal geschubst. Dann habe sich, weil er ja eine Waffe dabei gehabt habe, „ein Schuss gelöst“. Denn er ha- be die Waffe in der Tasche gehabt und sei „komplett am Ende“ gewesen, „körper- lich“. Das sei der „einzige Ausweg“ gewesen, sich „aus der Situation zu befreien“. Er habe sich nur ausruhen wollen und sie gebeten, einen Krankenwagen zu rufen. Aber als sie ihn geschubst habe – er habe ja die schwarze Tasche dabei gehabt, die offen gewesen sei, da er zuvor die Rotbäckchensaftflaschen aus dieser Tasche geholt ha- be – dann sei „es eben im Affekt und dementsprechend, um“ sich „aus der Situation zu befreien, dazu gekommen“. Er habe sich „gegen die Körperlichkeit zur Wehr set- zen wollen“, er habe vermeiden wollen, zum Gehen gezwungen zu werden, da er alkoholisiert gewesen sei. Ein Schuss habe sich lösen können, da er „die Waffe stets durchgeladen“ habe, falls „was“ passiere. Wenn „man dann die Waffe rausziehe und danach greife“, könne „es sein, dass man an den Abzug“ komme „und sich ein Schuss“ löse. Ihm sei schlecht gewesen und er habe das Gefühl gehabt, sich über- geben zu müssen, deswegen wisse er das alles nicht mehr so genau. Dann habe

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„sich noch ein zweiter Schuss gelöst“, „mit der Absicht“ sich „zu befreien“. Er habe

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„die Situation nicht gewollt und dann auf Angriff gestellt“. Das sei aus seiner „Sicht die einzige Möglichkeit“ gewesen, „entgegen zu wirken“.

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Gegen Ende der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich weiter – um, wie er schilderte, letzte Fragen bezüglich der Tat auszuräumen – eingelassen, er wolle im Zusammenhang mit den durch ihn gefertigten persönlichen Aufzeichnungen auf die

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Szene, in der er sich bewegt habe, hinweisen. Er habe sich permanent mit Kriminal- fällen beschäftigt und beispielsweise „die Serie ‚Tatort‘“ geschaut. Er habe naturhisto- rische, kunsthistorische und kriminalhistorische Museen besucht. Hierbei habe er  von einer Gräfin aus Ungarn, der sogenannten „Blutgräfin“ (der Angeklagte meinte hiermit Elisabeth Báthory) erfahren, die ihre Leibeigenen brutal behandelt habe. Dies sei eine ganze Zeit lang geduldet worden, ihr Verhalten sei bekannt gewesen, man sei aber nicht eingeschritten. Sie habe beispielsweise in der Wanne gesessen und Menschen die Kehle durchgeschnitten. Diese Vorfälle hätten etwa stattgefunden zur Zeit von Kaiser Matthias. Das alles sage er deshalb, weil er sich mit Romanen be- schäftigt und sich gefragt habe, warum die Behörden nichts gegen ihn unternähmen. Hieran könne man erkennen, dass dort grob fahrlässig gehandelt worden sei. Und die Parallelen in Österreich seien ja gleich gewesen.

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(2)

450

Die Einlassung des Angeklagten ist – bis auf den oben bereits durch das Auffinden der DNA des Angeklagten am Tatort indiziell als zutreffend belegten Umstand, dass es der Angeklagte war, der sich am 03.05.2017 zum Café W2 begab und E erschoss

451

–     nicht glaubhaft. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er sei alkoholisiert gewesen und habe sich körperlich sehr schlecht gefühlt, und dies als Grund für das Tatgeschehen anführt, ist seine Einlassung aus den bereits unter III. 2. b) aa) (3) und

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III.   2. c) aa) (3) dargelegten Gründen widerlegt. Hinzu tritt insoweit hinsichtlich des nunmehr dargestellten Teils seiner Einlassung die – ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1 auch aus psychiatrischer Sicht nicht nachvoll- ziehbare, vgl. hierzu sogleich unter III. 2. e)) – Angabe von Erinnerungslücken, wenn der Angeklagte einen Teil schildert, den er nicht erklären konnte (beispielsweise wie sich aus der in einer Tasche verpackten Waffe, ohne dass diese bewusst hervorge- holt, hiermit gezielt und dann der Abzug betätigt wird, ein Schuss „lösen“ kann), er aber – auch wenn er insoweit ebenfalls angibt, sich nicht mehr genau erinnern zu können – selbst vermeintliche Gesprächsteile im Wortlaut und die Anzahl der „Kör- perlichkeiten“ (Schubsen) wiedergeben konnte, als er den das Tatopfer nach seiner Version belastenden Teil seiner Einlassung schilderte.

453

Da – wie unter III. 2. b) aa) (3) und III. 2. c) aa) (3) erläutert – vielmehr zur Überzeu- gung der Kammer feststeht, dass der Angeklagte ohne alkoholbedingte Beeinträchti-

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gungen und äußerst planvoll vorging, vermag auch der übrige Teil seiner Einlassung zum Kerngeschehen, der vollumfänglich auf dem schlechten körperlichen Zustand des Angeklagten fußt, nicht zu überzeugen, zumal die Einlassung des Angeklagten, nach der sich der Schuss einerseits „gelöst“ haben soll, was für eine versehentliche Schussabgabe spricht, und der Angeklagte andererseits in der Absicht gehandelt haben will, sich „zu befreien“, bzw. aufgrund der Situation „auf Angriff gestellt“ haben will, was als ein bewusstes Schießen, gegebenenfalls sogar in Notwehr, zu verste- hen ist, in sich widersprüchlich ist. Schließlich erscheint die Einlassung des Ange- klagten auch unter Berücksichtigung der übereinstimmenden und daher glaubhaften Aussagen der Zeugen D2 und Z2, E sei eine stets freundliche und zuvorkommende Frau gewesen, was durch den Umstand, dass E den Angeklagten zuvor die Toilette hat benutzen lassen, obwohl das Café noch nicht für Besucher geöffnet war, bestä- tigt wird, auch fernliegend, da von E ohne Hinzutreten weiterer, von dem Angeklag- ten nicht vorgebrachter Umstände nicht zu erwarten wäre, dass sie einen offensicht- lich hilfsbedürftigen, nach der Einlassung des Angeklagten nahezu hilflosen Men- schen, der einen Krankenwagen benötigt, mithilfe – aufgrund der überdurchschnittli- chen Körpergröße des Angeklagten ohnehin in seinem Nutzen mindestens einge- schränkten – Körpereinsatzes und rüden Worten des Cafés verweist.

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(3)

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Zur Überzeugung der Kammer steht demgegenüber vielmehr fest, dass der Ange- klagte die Tat geplant und nur zur Umsetzung der ihm Freude bereitenden Tötungs- phantasien – mithin aus Freude und zur Tötung um der Tötung willen – beging. Hier- für sprechen – wie oben unter III. 2. b) dd) bereits geschildert – einerseits die Willkür seiner Opferauswahl und das Vorhandensein von Tötungsphantasien beim Ange- klagten, die ihm, was seine detaillierten Aufzeichnungen beweisen, Freude bereite- ten, andererseits aber auch das Fehlen sonst ersichtlicher Motive. Aufgrund des  nach der Tat aufgefundenen, dort noch befindlichen Bargelds ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Tat finanziell motiviert war. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass das Auffinden von noch vorhandenem Bargeld nach der Tat dann keine ausreichende Grundlage für den Ausschluss eines finanziellen Motivs für die Tat wäre, wenn man – was allerdings auch der Angeklagte nicht behauptet – an- nähme, dass der Angeklagte nach der Tat gestört wurde und die weitere Tatbege- hung daher abbrechen musste. Dies ist indes ebenfalls zur Überzeugung der Kam-

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mer als nur theoretisch denkbare Möglichkeit ausgeschlossen. Für diese Möglichkeit könnte zwar sprechen, dass der Angeklagte eine Patronenhülse am Tatort beließ, wobei allerdings zu beachten ist, dass der Rückschluss auf den Täter anhand dieser häufig genutzten Patronen des Kalibers 9 mm ohnehin kaum möglich erscheint und das Verwischen der Spuren durch den Angeklagten zur Verschleierung seiner Täter- schaft insoweit von vornherein auch für einen Laien ersichtlich nicht notwendig war, weswegen die Kammer den aus dem Vorhandensein einer Patronenhülse und einer Patrone am Tatort theoretisch denkbaren Schluss, der Angeklagte sei beim Verwi- schen seiner Spuren gestört worden, nicht zu ziehen vermag. Gegen diesen Schluss spricht darüber hinaus entscheidend, dass der Angeklagte den Tatort bereits um

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9.23 Uhr wieder verlassen haben muss (siehe insoweit oben unter III. 2. c) aa) (6)), der Leichnam aber erst durch die um 9.45 Uhr – mithin 20 Minuten nach Verlassen des Tatorts durch den Angeklagten – eintreffende Zeugin D aufgefunden worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Leichnam – oder der Angeklagte – bereits vor diesem Zeitpunkt von einer Person gefunden bzw. angetroffen worden ist, die dann aber aus unerklärlichen Gründen weder die Polizei noch einen Rettungswagen verständigt hat

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–   nach Aussage des Zeugen Y war der Anruf der Zeugin D der erste und einzige Not- ruf –, haben sich nicht ergeben.

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Auch Anhaltspunkte für ein fremdenfeindliches Motiv sind bei dem reisefreudigen Angeklagten ebenso wenig ersichtlich wie eine politische Motivation, insbesondere wollte der Angeklagte nicht auf das von ihm stets wiederholte Versagen der deut- schen und österreichischen Behörden bei der Verfolgung der von ihm begangenen Straftaten aufmerksam machen. Denn zum einen hat der Angeklagte die Tatbege- hung aufgrund gerade dieses – wegen seiner Schuldzuweisungen an Dritte sogar nicht fernliegenden – Motivs selbst nicht behauptet, zum anderen würde ein solches Motiv voraussetzen, dass der Angeklagte sich nach der Tat als Täter zu erkennen gibt, was er aber gerade nicht getan hat. Auch Anhaltspunkte für persönliche (Eifer- sucht, Rache, Wut etc.) Interessen des Angeklagten an der Tötung seines ihm zuvor nicht bekannten Opfers – dies hat der Angeklagte eingeräumt und wird insoweit be- stätigt durch die Aussage des Zeugen Y, die Ermittlungen im Umfeld der Getöteten hätten keinen Hinweis auf den Täter (mithin: den Angeklagten) erbracht – oder für eine sexuelle Motivation haben sich nicht ergeben. Als einzig ersichtliches und auf- grund der Anfertigung entsprechender Aufzeichnungen auch naheliegendes Motiv verbleibt zur Überzeugung der Kammer daher, dass der Angeklagte E aus Freude an

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der Umsetzung seiner Phantasien tötete. Für ein solches Motiv spricht zumindest indiziell auch die ergänzende Einlassung des Angeklagten gegen Ende der Haupt- verhandlung, in der er als seine Tat verständlicher machend auf seine Kenntniser- langung von den Taten der „Blutgräfin“ verwies und insoweit eine Parallele zu sich selbst darin sah, dass in ihrem wie in seinem Fall die unterbliebene Ahndung voran- gegangener Taten und die hiermit verbundene Fahrlässigkeit der Obrigkeit ursächlich wurde.

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(4)

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Die Einlassung des Angeklagten ist zudem im Sinne der getroffenen Feststellungen dazu, dass er die Herrentoilette verließ, als E sich ihr näherte, und sie sodann unter Ausnutzung des Umstands, dass sie sich keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre kör- perliche Unversehrtheit versah, erschoss, durch die Aussage des Zeugen y5 und die Tatumstände widerlegt.

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Der Zeuge y5 hat ausgesagt, als Fallanalytiker des Landeskriminalamts sei es seine Aufgabe gewesen, den Hergang der Tötung der E zu rekonstruieren. Relevant seien bei der Beurteilung die folgenden Faktoren, die zu den folgenden Rückschlüssen ge- führt hätten: Nach den Ausführungen des Gerichtsmediziners ihm gegenüber – so auch in der Hauptverhandlung – sei das Tatopfer durch zwei Schüsse getötet wor- den, wobei der Schuss durch die Wange des Tatopfers keine Handlungsunfähigkeit bewirkt habe, der Schuss durch Kopf und Hirn dagegen aber zu einer „schlagartigen“ Handlungsunfähigkeit und einem Zusammensacken des Opfers geführt habe. Beide Schüsse seien zwar in einem unterschiedlichen Neigungswinkel, ansonsten aber pa- rallel verlaufen – von vorne betrachtet seien sie also parallel, während man aus einer Perspektive seitlich des (gedacht stehenden) Opfers den abweichenden Neigungs- winkel erkennen könne –, was dafür spreche, dass zum einen der Täter bei Schuss- abgabe vor oder hinter dem Opfer – nach Aussage des Obduzenten hätten sich die Einschüsse vorne befunden, daher sei von einer Schussabgabe eines vor dem Op- fers stehenden Täters auszugehen – gestanden und sich zudem nur die Position des Opfers, nicht dagegen die Position des Täters im Zeitraum zwischen den beiden Schüssen geändert habe. Bei näherer Betrachtung der Eintrittswunde des in die Wange eingedrungenen Schusses habe man feststellen können, dass von dieser Wunde aus eine Abrinnspur in Richtung Oberkörper gelaufen und Blut auf den

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Hemdkragen der Bluse des Opfers getropft sei, was mit der Endposition der Getöte- ten nur dann in Einklang gebracht werden könne, wenn das Opfer zum Zeitpunkt dieses Schusses noch gestanden oder allenfalls gekniet habe, der Oberkörper des Tatopfers mithin noch aufrecht gewesen sei. Da zudem im Leichnam nur die Patrone des weiteren Schusses gefunden worden sei, müsse die Patrone, die in der Sitzbank, die die Säule in der Mitte des Innenraums umgeben habe, aufgefunden worden sei, von dem in die Wange des Tatopfers eingedrungenen Schuss stammen. Das Projek- til sei also in die Wange und danach in einem schräg abwärts geneigten Winkel in die Schulter der E eingedrungen und am Rücken wieder ausgetreten und dann in Höhe von 54 cm (vom Boden aus betrachtet) in die Sitzbank eingeschlagen und dort auf- gefunden worden. Das wäre aber – was der Neigungswinkel des Schusses erweise – nicht möglich gewesen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt dieses Schusses schon am Boden gekniet hätte, weswegen es zu diesem Zeitpunkt noch gestanden haben müsse, was auch zum Blut an der Bluse und der Abrinnspur an der Wange passe. Vor diesem Hintergrund folge aus dem Umstand, dass der weitere, das Hirn des Tat- opfers durchschlagende Schuss eine sofortige Handlungsunfähigkeit und das Zu- sammensacken des Opfers bewirkt habe, dass es sich bei dem Schuss in die Wange um den zeitlich ersten, bei dem Schuss durch den Kopf und das Hirn um den zweiten der beiden Schüsse gehandelt haben müsse. Weiter sei davon auszugehen, dass das Tatopfer sich dann instinktiv mit dem Arm über die Wunde gewischt habe, wofür zum einen die Wischspuren im Gesicht des Tatopfers, als auch die flächige, ver- wischte Blutspur am rechten Innenarm, von der aus dann eine hinsichtlich der End- position des Tatopfers nicht lagegerechte Abrinnspur in Richtung des Ellenbogens (also den Arm hinauf) gelaufen sei, sprächen. Weiter sei nach seiner – des Zeugen – Rekonstruktion des Tathergangs davon auszugehen, dass das Tatopfer nach Wahr- nehmung des Täters und der Waffe seine Position vor und zwischen den beiden Schüssen nicht gravierend im Sinne eines Fluchtversuchs oder eines Angriffs auf den Täter verändert habe. Denn außer an dem Ort, an dem der Leichnam aufgefun- den worden sei, hätten sich keine weiteren Blutspuren im Café befunden. Auch seien bis auf den Tisch am Kopf des Leichnams keine weiteren Tische oder Stühle verrückt worden, was gegen eine Flucht des Opfers – erst Recht des bereits blutenden und in diesem Fall nahezu zwingend Blut im Café verteilenden Opfers – durch das engma- schig bestuhlte Café spreche. Lediglich der zur linken Seite des Leichnams der E stehende Stuhl sei leicht verrückt und die Tischplatte des am Kopf des Leichnams

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stehenden Tisches ein Stück nach hinten und dadurch unter die Tischplatte des da- hinter stehenden Tisches, wodurch dieser sich etwas angehoben habe, verschoben worden. Dies könne gut mit einem instinktiven Zurückweichen und einem in einer Situation, in der das Opfer dem Täter mindestens nahezu frontal gegenüberstehe, typischerweise erfolgenden „Sich-Kleinmachen“, d.h. mit einem Sich-Ducken und Zurückweichen des Tatopfers erklärt werden, bei dem das Tatopfer den hinter ihm befindlichen Tisch mit dem Gesäß nach oben anhebe und so die Tischplatte nach hinten unter den dahinter befindlichen Tisch schiebe – die einzige Möglichkeit, die nachvollziehbar die Position dieser Tische erklären könne. Weiter sei es zumindest wahrscheinlich, dass das Opfer hierbei die Hände auf den Kopf gelegt habe, um die- sen zu schützen, weswegen der dann erfolgte zweite Schuss erst in die Hände und dann in den Kopf eingedrungen sei. Zudem lasse die „Stanzmarke“ an der Ein- schusswunde an der rechten Hand den Schluss zu, dass sich der Lauf der Waffe während dieses Schusses sehr nah an der Hand befunden habe, wenn auch ein (ganz) aufgesetzter Schuss hierdurch nicht sicher feststellbar sei. Unter Zugrundele- gung dieser Hypothesen habe man die Tatsituation im Café nachgestellt. Berücksich- tige man insoweit den Eintritt eines Projektils in die die Säule umgebende Sitzbank und die Position des unter die dahinter befindliche Tischplatte verschobenen Ti- sches, an dem das Tatopfer nach den bisherigen Erläuterungen getötet worden sei, bleibe einziges naheliegendes Szenario nur das folgende: Täter und Opfer hätten sich an dieser Stelle gegenüber gestanden. Dies habe auch mit den Schusskanälen zu tun: Der Täter könne nicht hinter dem Opfer gestanden haben, da ein Schall- dämpfer zu lang sei, um um das Opfer herumgreifen und es von vorne erschießen zu können, zumal der Täter in diesem Fall zwingend unter erheblicher Gefährdung sei- nes eigenen Lebens in seine eigene Richtung hätte schießen müssen – dann sei der Schuss in die Wange mit anschließendem Einschlag des Projektils in die Sitzbank erfolgt, das Opfer habe sich noch stehend und handlungsfähig mit dem rechten Arm durch das Gesicht gewischt, sich dann instinktiv „klein gemacht“, sei mit dem Gesäß unter den hinter ihr befindlichen Tisch geraten und habe diesen Tisch unter den da- hinter stehenden Tisch geschoben, bevor der Täter zum zweiten Mal geschossen habe, wobei er die Waffe nahezu auf die den Kopf schützenden Hände des Opfers aufgesetzt habe und das Opfer durch diesen Schuss zusammengebrochen sei.

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Die umfangreiche Aussage des Zeugen y5 ist glaubhaft. Sie stimmt vollumfänglich

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mit der Würdigung der Kammer und mit den durch die Kammer aus den objektiven, durch den Zeugen y5 treffend geschilderten, Umständen (siehe zu den sich aus der Obduktion des Leichnams ergebenden Umständen die Ausführungen des Sachver- ständigen Dr. med. H1 sogleich unter III. 2. d) bb) und cc) sowie III. 2. g) und zu den sich aus den polizeilichen Feststellungen ergebenden objektivierbaren Spuren am Tatort die Ausführungen unter III. 2. f) bb) und cc)) gezogenen Schlüssen überein.  So lassen nämlich die Umstände, dass Stühle und Tische bei Auffinden des Leich- nams in „Reih und Glied“ standen (insoweit bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, der Angeklagte habe nach der Tat das Café aufgeräumt, den Leichnam aber an Ort und Stelle belassen), sich im gesamten Café außer neben dem Leichnam keine Blutspuren befanden und zudem die Blutspuren um den Leichnam herum scharf um- grenzt und nicht verwischt waren, zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen y5 nur den Schluss zu, dass der Angeklagte E an der Stelle tötete, an der ihr Leichnam im Nachhinein aufgefunden wurde, nämlich in un- mittelbarer Nähe der Herrentoilette, in der sich der Angeklagte unmittelbar vor der Tat befand. Soweit der Zeuge y5 weiter ausgesagt hat, es sei (im Gegensatz zu der Hypothese, dass sich das Opfer zum Täter an den Ort der Tötung unmittelbar vor den Toiletten begeben hat) auch die Differenzhypothese denkbar, dass der Täter das Tatopfer vor der Tötung mit der Schusswaffe bedroht und so an den Ort der Tötung dirigiert habe, ist dies zur Überzeugung der Kammer als nur theoretisch denkbare Möglichkeit ausgeschlossen. Zum einen ist diese Vorgehensweise aus Sicht des sich vor der Tat auf der Herrentoilette befindenden Angeklagten sinnlos, da sie voraus- setzen würde, dass der Angeklagte sich von den Toiletten aus auf E zubewegt hätte, wodurch er den durch den Gang auf die Toilette erlangten Vorteil eines Sichtschut- zes aufgeben und dem Tatopfer die Chance geben würde, zu fliehen. Darüber hin- aus erscheint es in dem Fall, dass der Angeklagte sich auf E zubewegt hat, auch fernliegend, dass er sie danach wieder zurück in die Richtung dirigiert, aus der er selbst gerade gekommen ist, da der Bereich unmittelbar vor den Toiletten – neben den verglasten Falttüren – ihm gegenüber sämtlichen anderen Bereichen im Café keinen Vorteil, insbesondere nicht mehr Sichtschutz, bietet, der Angeklagte E mithin genauso gut in jedem anderen Bereich hätte erschießen können. Darüber hinaus würde diese Hypothese auch das eher irrationale Verhalten des Opfers, sich ohne Flucht- oder Angriffsversuch dem Willen des Täters zu beugen, voraussetzen.

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Zur Überzeugung der Kammer steht in der Gesamtschau dieser geschilderten Um- stände fest, dass der Angeklagte sich nicht zum Opfer begab und dieses sodann zu den Toiletten dirigierte, sondern, dass sich E – wenn auch aus nicht feststellbarem Grund – in die Richtung der Herrentoilette begab, wo der Angeklagte sie, bevor er  die Herrentoilette sodann verließ, mit schussbereiter Waffe erwartete und – da E ge- rade nicht geflohen ist, sondern, wie ihr Auffindeort, das ordentlich stehende Mobiliar und die nur hier befindlichen Blutspuren erweisen, an Ort und Stelle verblieb, ledig- lich leicht zurückwich und hierbei die Tische verschob – sofort auf E schoss, wobei er ihre Arglosigkeit – hätte sie mit einem Angriff gerechnet, hätte sie sich nicht zu den Toiletten und dem Angeklagten begeben – und die auch hierauf beruhende Wehrlo- sigkeit – sie war weder geflohen noch fand sich in der Nähe ihres Leichnams ein Ver- teidigungsmittel – bewusst ausnutzte. Für ein derartiges bewusstes Ausnutzen spricht insoweit auch die auf ein überraschendes Vorgehen (vorheriger Aufenthalt  auf der Toilette, wenn auch – dies verkennt die Kammer nicht – unter anderem mit dem Ziel der Präparation der Rotbäckchensaftflaschen) angelegte Handlungsweise des Angeklagten, die überdies bei Tatbegehung an einem – wie hier – öffentlich zu- gänglichen Ort, der immer das Risiko einer Flucht des Opfers und hiermit verbunden das Risiko der Erregung der Aufmerksamkeit Dritter birgt, von vornherein naheliegt, um ein Gelingen des Tatplans sicherzustellen.

470

bb)

471

Die Feststellungen zu den darauffolgend abgegebenen Schüssen bis zum schlagar- tigen Zu-Boden-Fallen der E sowie zur gleichbleibenden Motivation des Angeklagten (Feststellungen unter II. 4., Abschnitt b)) beruhen auf der Aussage des Zeugen y5, den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H1 sowie den Tatumständen. Durch diese Beweismittel wird die unter III. 2. d) aa) (1) darge- stellte Einlassung des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen wider- legt.

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Der Sachverständige Dr. med. H1 hat ausgeführt, am 04.05.2017 die Obduktion des Leichnams der E durchgeführt und hierbei festgestellt zu haben, dass der Leichnam zwei Schussverletzungen aufgewiesen habe. Eine habe sich im Bereich der rechten Wange befunden, wobei der 23 cm lange Schusskanal von dem Punkt des Ein- schusses in der Wange aus durch eine Hautfalte am Hals bis in den rechtsseitigen

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vorderen Bereich des Oberkörpers und – immer schräg nach unten abfallend – bis in den rechtsseitigen Rückenbereich verlaufen sei, wo die Patrone aus dem Körper der Getöteten ausgetreten sei. Bei der weiteren Schussverletzung handele es sich um eine Steckschussverletzung. Insoweit habe er festgestellt, dass die Patrone nahezu mittig in den Bereich des Oberkopfes und dann senkrecht von oben nach unten in den Körper der E eingedrungen sei, wobei zuerst Schädel und Hirn verletzt worden seien mit der Folge einer massiven Einblutung in Hirn und Gewebe sowie eines Trümmerbruchs, die Patrone dann durch den Nacken in den Brustkorb und dort senkrecht in die Brusthöhle eingedrungen sei, dort die gesamte rechte Lunge durch- schlagen habe und im Bereich der 7. Rippe seitlich wieder aus der Lunge ausgetre- ten und in diesem Bereich letztlich stecken geblieben sei. Beide Schüsse seien zwar in einem unterschiedlichen Neigungswinkel, ansonsten aber parallel verlaufen. Wäh- rend der Schuss, dessen Patrone in die Wange eingedrungen sei, keine Handlungs- unfähigkeit bewirkt habe, sei das Tatopfer nach dem das Gehirn durchdringenden Schuss sofort handlungsunfähig gewesen, dieser Schuss habe auch zum Tod ge- führt. Weiterhin habe er in beiden Händen jeweils eine Schusswunde und an der rechten Hand eine sogenannte „Stanzmarke“ festgestellt.

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Zweifel an diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H1 oder Zweifel an seiner Fachkompetenz haben sich nicht ergeben, so dass die Kammer seine Ausführungen nach kritischer Würdigung ihren Feststellungen zu- grunde gelegt hat.

475

Der Zeuge y5 hat wie soeben unter III. 2. d) aa) (4) dargestellt glaubhaft und nach- vollziehbar ausgesagt, weswegen die Kammer – wie dort am Ende ausgeführt – die unter II. 4. b) dargestellten Feststellungen seiner Aussage und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H1 entsprechend getroffen hat.

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Dass der Angeklagte den zweiten Schuss kurz nach dem ersten Schuss ausgeführt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass E nach dem ersten Schuss – wie die mangelnden Blutspuren im vom Auffindeort des Leichnams weiter entfernten Be- reich zeigen – nicht geflohen, sondern nur leicht zurückgewichen ist, was zur Über- zeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass für eine weitere Flucht keine ausreichende Zeit verblieb. Dass der Angeklagte in dieser kurzen Zeitspanne – auf-

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grund derer sich E auch gegen den andauernden Angriff des Angeklagten nicht weh- ren konnte, sich ihre aus der zuvor bestehenden Arglosigkeit ergebende Wehrlosig- keit mithin fortsetzte – seine zuvor bestehende Motivation, die Tötung aus Freude an der Umsetzung seiner diesbezüglich zuvor entwickelten Phantasien, geändert hätte, ist fernliegend und zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen.

478

cc)

479

Die Feststellungen zur Fehlbedienung oder Fehlfunktion der Waffe des Angeklagten sowie zu den Geschehnissen nach der Tötung der E (Feststellungen unter II. 4., Ab- schnitt c)) beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y, y5, H, G3, L4 und I sowie den Tatumständen.

480

(1)

481

Der Angeklagte hat sich insoweit nur dahin eingelassen, nach Verlassen des Cafés in Duisburg Geld an einem Automaten abgeholt zu haben und schließlich nach Köln gereist zu sein. Seine Einlassung ist diesbezüglich aus den nachfolgend dargestell- ten Gründen glaubhaft und wird durch die eingangs genannten Beweismittel ergänzt.

482

(2)

483

Die Zeugen L4 und I haben übereinstimmend und vor diesem Hintergrund glaubhaft ausgesagt, in der Nähe des Leichnams eine nicht abgefeuerte Patrone aufgefunden zu haben. Da insoweit nicht festgestellt werden konnte, ob der Auswurf einer unge- nutzten Patrone auf einer Fehlbedienung der Waffe durch den Angeklagten oder auf einer nicht durch den Angeklagten verschuldeten Fehlfunktion der Waffe beruhte, hat die Kammer beide Varianten ihren Feststellungen als alternative Möglichkeiten zu- grunde gelegt. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob die ungenutzte Patrone vor dem ersten Schuss oder zwischen den beiden Schüssen ausgeworfen wurde. Ledig- lich ein Auswurf nach dem zweiten Schuss ist zur Überzeugung der Kammer als le- diglich theoretisch denkbare Möglichkeit ausgeschlossen, da nicht davon auszuge- hen ist, dass der Angeklagte auf sein ersichtlich – da sofort zusammengesunkenes – totes Opfer erneut versuchte, zu schießen.

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Aufgrund der Aussage des Zeugen y5, es sei im Café nur eine Patronenhülse aufge- funden worden, und des Umstands, dass bei zwei Schüssen zwingend zwei Patro-

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nenhülsen existieren müssen, ist zudem nicht ausschließbar, dass der Angeklagte eine Patronenhülse aufhob und an sich nahm, obgleich dies aufgrund der – wenn auch angesichts der umfangreichen und sorgfältigen polizeilichen Ermittlungen im vorliegenden Fall eher fernliegenden, so doch bestehenden – Möglichkeit, dass die Hülse schlicht nicht gefunden worden ist, oder alternativ der Möglichkeit, dass sich diese Hülse nach ihrem Auswurf in der Kleidung des Angeklagten verfing, auch nicht sicher festgestellt werden kann.

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Dass der Angeklagte das Café durch den an der Promenade befindlichen Eingang verließ, folgt aus den Umständen, dass er das Lokal nicht über das Atrium hätte ver- lassen können, ohne von den Überwachungskameras der W-Bank erfasst zu wer- den, und die Falttüren nach Aussage der Zeugin G3, an deren Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben haben, bei Eintreffen der Polizeibeamten von innen verschlossen waren, so dass nur die – aufgrund ihrer Eigenschaft als stets von innen zu öffnende Fluchttüren hierzu ohnehin gut geeigneten – an der nördlich des Hafenbeckens lie- genden Promenade befindlichen Eingangstüren hierfür in Betracht kamen.

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Dass der Angeklagte das Café W2 sodann spätestens um 9.23 Uhr verließ, den längsten von mehreren möglichen Wegen zur L-Straße in Duisburg nahm, es hierbei vermied, von den Überwachungskameras der W-Bank erfasst zu werden und schließlich um 9.41 Uhr an einem Automaten auf der L-Straße in der Duisburger In- nenstadt 200 € abholte, beruht neben der Einlassung des Angeklagten, er habe in Duisburg an einem Automaten Geld abgeholt, auf der diesen Feststellungen ent- sprechenden Aussage der Zeugen Y (siehe insoweit bereits oben unter III. 2. b) cc) (5)) und der Aussage des Zeugen H, er habe die von den Kameras 1 – 3 der W-Bank am 03.05.2017 aufgezeichneten Videos ausgewertet, wobei der Angeklagte oder eine ihm ähnlich sehende Person hierauf zu keiner Zeit zu sehen sei (vergleiche be- reits unter III. 2. c) aa) (4)).

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Die Einlassung des Angeklagten, er sei anschließend nach Köln gereist, wird schließ- lich bestätigt durch die Aussage des Zeugen Y, in dem Koffer des Angeklagten, der bei dem Betreiber der Schließfächer am ZOB Berlin sichergestellt worden sei, habe sich auch eine Rechnung des Hotels M1 in Köln befunden, die einen Aufenthalt des Angeklagten vom 03.05.2017 bis zum 04.05.2017 ausgewiesen habe.

489

e)

490

Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beru- hen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T1.

491

Der Sachverständige hat sich in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatte- ten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Es ließen sich bei dem Angeklagten keine überdauernden seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen. Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung zur Tatzeit, auf eine klinisch relevante Intelligenz- minderung im Sinne einer Minderbegabung („Schwachsinn“) oder auf eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ zum Tatzeitpunkt lägen nicht vor. Zwar falle der Ange- klagte durch ein emotionsloses, unberührtes, unempathisches Verhalten auf und sei selbstbezogen, narzisstisch und vollkommen auf eigene Ziele fokussiert. Ausnahmen erfahre die mangelnde emotionale Beteiligung nur, wenn Themen berührt seien, die den Angeklagten selbst interessierten. Auch in Bezug auf seine Eltern sei der Ange- klagte emotional starr und behandle sie, indem er sie mit dem Begriff „Zeuge“ bzw.

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„Zeugin“ anspreche, mit Absicht mit einer erheblichen emotionalen Distanz. Darüber hinaus zeige der Angeklagte überwertige Ideen, insbesondere hinsichtlich des staat- lichen Fehlverhaltens, und sei auf einzelne Aspekte eines Gesamtgeschehens fo- kussiert. Indes trete bei dem Angeklagten, der darüber hinaus auch der Hauptver- handlung stets gut habe folgen können und sich insoweit auch selbst durch eine Vielzahl von Einlassungen und Vorhalten an Zeugen verteidigt habe, kein manifestes Wahnerleben zutage, aus dem auf eine psychiatrisch relevante Erkrankung, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entspräche, geschlossen werden könne. Auch das von den Zeugen T3 und L2 – wie diese ausgesagt haben – anlässlich eines Be- suchs im Dezember 2016 beobachtete Abschließen des Kühlschranks mit einer Ei- senkette durch den Angeklagten aus Sorge, der Hausmeister entwende ihm Le- bensmittel, sowie die in der Vergangenheit, aber nicht mehr in den Jahren 2016 und 2017, aufgetretenen Halluzinationen, ließen aufgrund des bei der Tat gezeigten Ver- haltens des Angeklagten – hierbei sei er planvoll vorgegangen und in der Realität verhaftet  geblieben, wie  die  Umgehung des videoüberwachten Bereichs  erweise –

494

und auch angesichts seines Verhaltens in der Hauptverhandlung – hier habe er auf sich verändernde Situationen reagieren können, wie die Ergänzung seiner Einlas- sung, um letzte Fragen auszuräumen, zeige – nicht den Rückschluss auf ein Wahn- erleben zu. Es bleibe insoweit nur, dass der Angeklagte eine querulatorisch rechtha- berische Haltung aufweise, die keinen Zweifel daran lasse, dass er sich im Recht fühle. Er habe den Eindruck, Dinge aufdecken oder erklären zu müssen, ohne aber, dass ein manifestes Wahnerleben zutage trete. Hinsichtlich seiner Schuldexternali- sierung auf die Behörden Deutschlands und Österreichs vertrete er eine politisch- gesellschaftliche Philosophie, die aber nicht so bizarr-skurril anmute, wie es bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten sei.

495

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, eine Alkohol- oder Betäubungsmittelinto- xikation, die zu einer kurzfristig aufgetretenen gravierenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes des Angeklagten im Sinne einer vorübergehenden

496

„krankhaften seelischen Störung“ und damit zu einer erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte, liege ebenfalls nicht vor.

497

So würden die Behauptungen des Angeklagten zu seinem übermäßigen Alkoholkon- sum ab März 2017 von den Zeugen T3, M und E2 nicht gestützt. Auch habe der An- geklagte keine eingeengten Konsummuster in dem Sinne aufgewiesen, dass sein Denken und Handeln an dem Konsum von Alkohol ausgerichtet gewesen seien. Vielmehr sei die hier vorgeworfene Tat voller Handlungs- und Planungsfähigkeit ge- wesen. Der Angeklagte habe ganz erhebliche psychomentale Leistungen erkennen lassen, indem er am Vortag der Tat bereits am Tatort gewesen sei, sich hierbei die von den Überwachungskameras erfassten Bereiche eingeprägt und dieses Wissen auch am 03.05.2017 angewendet habe. Insoweit seien auch die von dem Angeklag- ten behaupteten Gedächtnislücken zum Tatgeschehen, die sich nur auf den ihn be- lastenden Teil beschränkten, nicht dagegen auf den nach seiner Version das Tatop- fer belastenden Teil, nicht nachvollziehbar.

498

Vor diesem Hintergrund könne weder eine Aufhebung noch eine erhebliche Ein- schränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tat- zeitpunkt festgestellt werden.

499

Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung voll- umfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als erfahren und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht.

500

f)

501

Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y, G3, L4, I, u, y6 und D sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatorts im engeren Sinn (Café W2), insbesondere der Herrentoilette und des Leichnams (Bl. 82, 83 sowie 91, 92, 94 - 98 des Sonderheftes „Tatortvermessung“).

502

aa)

503

Die Feststellungen zum Eintreffen der Mitarbeiterin D, zu ihrem Auffinden des Leich- nams und zur Verständigung der Polizei und des Rettungswagens der Feuerwehr (Feststellungen unter I. 6., Abschnitt a)) beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen D und y6 sowie den Tatumständen.

504

Die Zeugin D hat ausgesagt, sie sei um 9.45 Uhr am Café W2 eingetroffen. Sie sei erst kurz zuvor von E als Köchin eingestellt worden. Der 03.05.2017 habe ihr erster Arbeitstag werden sollen. Sie habe keinen Schlüssel gehabt und daher – wie sie es auch am Tag ihrer Probearbeit getan habe – zunächst an die Glasscheiben der Ein- gangstüren, die von der Promenade am Hafenbecken ausgingen, geklopft. Es habe aber niemand geöffnet. Dann sei sie über die Terrasse zu den an der Seite des Ca- fés befindlichen Falttüren gegangen und habe auch dort geklopft, es sei aber wieder niemand gekommen und habe geöffnet. Sie habe dann zum Schutz gegen die Spie- gelung in der Scheibe die Hände daran gelegt und versucht, ins Café zu schauen. Sie habe dort eine Person auf dem Boden liegen sehen können. Sie habe sie aber nicht genau erkannt, da der Kopf in einem schlechten Winkel gelegen habe. Zudem sei E ihr zuvor nur wenige Mal begegnet. Darüber hinaus sei sie – die Zeugin – stark kurzsichtig und leide an einer Makuladegeneration, damals habe ihr die inzwischen vorgenommene Operation noch bevorgestanden. Weitere Personen habe sie im Ca- fé nicht gesehen. Jedenfalls habe sie dann die Polizei und einen Rettungswagen der Feuerwehr verständigt.

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Die Aussage der Zeugin D ist glaubhaft. Sie wird zum einen bestätigt durch die Aus- sage der Zeugin y6, sie sei am 03.05.2017 als Notärztin gemeinsam mit den Ret- tungskräften der Feuerwehr als erste am Tatort eingetroffen. Dort habe sie die Ange- stellte des Café W2 – Frau D – angetroffen, die auch den Notruf abgesetzt habe. Darüber hinaus lässt sich die Aussage der Zeugin D auch in zeitlicher Hinsicht mit den vorangegangenen Geschehnissen in Einklang bringen, da der Angeklagte – der eingeräumt hat, E, wenn dies seiner Einlassung nach auch unter anderen Umstän- den geschehen sein soll, getötet zu haben – um 9.41 Uhr bereits in der Duisburger Innenstadt angekommen war (siehe oben unter III. 2. d) cc)), E um 9.45 Uhr (Zeit- punkt des Eintreffens der Zeugin D) mithin bereits tot gewesen sein muss. Vor die- sem Hintergrund wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D auch nicht ent- kräftet durch die Aussage der Zeugin S. Zwar hat diese ausgesagt, sie habe E um

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9.43 Uhr – ausweislich der Überwachungsvideos der W-Bank sei dies die Zeit, zu der sie mit ihrer Freundin am Café vorbei die Promenade entlang gewalkt sei – noch hin- ter ihrem Tresen stehen sehen, weitere Personen aber nicht wahrgenommen. Da diese Aussage jedoch in zeitlicher Hinsicht mit den Ermittlungsergebnissen, insbe- sondere dem Umstand, dass der Angeklagte bereits zwei Minuten vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zeugin S die Getötete noch gesehen haben will, bereits in der Duisburger Innenstadt Geld abholte, nicht in Einklang gebracht werden kann, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Zeugin S einem Erinnerungsfehler in Bezug auf das Datum, an dem sie die Getötete hinter deren Tresen sah – die Zeugin S hat insoweit weiter ausgesagt, sie gehe jeden Tag mit ihrer Freundin zum Walking –, unterlag.

507

bb)

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Die Feststellungen zum Eintreffen der Rettungssanitäter, deren Betreten des Tatorts, der Situation im Café bei deren Eintreffen sowie zu den Handlungen der Notärztin beruhen auf den Aussagen der Zeugen G3, L4, I, u und y6 sowie der Inaugen- scheinnahme der Lichtbilder des Tatorts im engeren (Café W2) Sinn, insbesondere des Leichnams (Bl. 91, 92, 94 - 98 des Sonderheftes „Tatortvermessung“), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.

509

Die Zeugin y6 hat ausgesagt, sie als Notärztin sei am 03.05.2017 mit den Rettungs- kräften zuerst am Tatort eingetroffen, nachdem die Angestellte des Café W2 den

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Notruf abgesetzt habe. Nachdem sie die Tür gefunden hätten, hätten sie das Café betreten, an der Lage des Leichnams aber nichts verändert. Auf Vorhalt der auf Bl. 91, 92 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ abgebildeten Lichtbilder hat die Zeugin weiter ausgesagt, dies sei die von ihnen vorgefundene Situation im Café in dem Mo- ment gewesen, als sie dieses betreten hätten. Sie habe an den Körper der E sodann Elektroden angebracht und ein Elektrokardiogramm eingeleitet, sie habe hierbei je- doch nur noch deren Tod feststellen können und daher keine weiteren Rettungs- maßnahmen unternommen. Der Leichnam habe in einer Lache nicht geronnenen Blutes gelegen.

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Die Aussage der Zeugin y6 ist glaubhaft. Ein Motiv der mit der Getöteten und dem Angeklagten nicht bekannten Zeugin, deren Aussage zum bereits eingetretenen Tod der E darüber hinaus mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H1, der das Gehirn der E durchdringende Schuss sei todesursächlich gewesen, überein- stimmt, ist nicht ersichtlich, weswegen die Kammer die Aussage dieser Zeugin ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

512

Die Aussage der Zeugin y6 wird bestätigt und hinsichtlich ihres Eintreffens maßgeb- lich ergänzt durch die Aussage der Zeugin u, ein Arbeitskollege habe ihr am Morgen des 03.05.2017 plötzlich telefonisch mitgeteilt, die Feuerwehr versuche, ins Café W2 zu gelangen. Sie sei dann mit einem Feuerwehrmann zum im Atrium befindlichen Eingang des Cafés gegangen. Dieser sei bereits offen gewesen. Zuvor habe sie von der Tat nichts gehört und nichts gesehen. Auch die Aussage der Zeugin u ist glaub- haft. Sie wird bestätigt und ergänzt durch die auch ihrerseits glaubhaften, weil über- einstimmenden Aussagen der Zeugen I und L4, ihnen sei bei ihrem Eintreffen mitge- teilt worden, dass die Rettungssanitäter der Feuerwehr, als sie am Café W2 einge- troffen seien, in Unkenntnis des Vorhandenseins eines weiteren – vom Atrium aus zu erreichenden – Eingangs versucht hätten, eine Glasscheibe neben dem an der Pro- menade gelegenen Eingang einzuschlagen, um zu der reglosen Person im Café zu gelangen, weswegen sich an einer Glasscheibe der von der Promenade aus zu er- reichenden Eingangstüren nunmehr eine Splitterung befinde. Bevor das Einschlagen der Glastür gelungen sei, habe ihnen die Empfangsdame der W-Bank aber den zwei- ten Eingang gezeigt, durch die die Rettungskräfte das Café betreten hätten. Die Ret- tungskräfte hätten ihnen – den Zeugen – zudem mitgeteilt, dass ein neben dem Leichnam stehender Stuhl kurz habe verrückt werden müssen, um eine Erstversor-

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gung zu ermöglichen. Im Übrigen sei der Tatort nicht verändert worden. Auch sie – die Zeugen I und L4 – hätten hieran nichts verändert, sondern den Tatort später un- berührt an die Mordkommission übergeben. Der Innenraum des Cafés sei mit Stüh- len und Tischen ausgestattet gewesen. Die Getötete habe rücklings in einer größe- ren Blutlache gelegen, die Arme von sich gestreckt, die Beine leicht angewinkelt und übereinander geschlagen. An der Kopfseite der Getöteten hätten zwei Tische ge- standen, die so übereinander geschoben gewesen seien, als sei man rückwärts ge- gen sie gestoßen. Im Übrigen habe das Mobiliar ordentlich an seinem Platz gestan- den, Blut habe sich nur in der Nähe des Leichnams befunden.

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Zweifel an diesen Aussagen der Zeugen I und L4 haben sich nicht ergeben. Sie wer- den bestätigt durch die Aussage der Zeugin G3, sie habe im Rahmen des Tatortbe- fundberichts Lichtbilder des Tatorts gefertigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass am Tatort – bis auf ein vorübergehendes leichtes Verrücken eines Stuhls durch die Ret- tungskräfte – nichts verändert worden sei. Der Auffindeort des Leichnams sei auf den auf Bl. 91 und 92 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ abgebildeten Lichtbildern zu erkennen. Die Aussage der Zeugin G3 wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der durch sie genannten Lichtbilder. Hierauf ist zu erkennen, dass der zur linken Sei- te des Leichnams der E stehende Stuhl – bei dem es sich, da er sich unmittelbar ne- ben dem Leichnam befindet, zur Überzeugung der Kammer um den durch die Ret- tungskräfte kurzzeitig (gänzlich) verschobenen Stuhl handelt – zum Zeitpunkt der Aufnahme des Lichtbilds noch immer nicht der symmetrischen Anordnung der übri- gen Möbelstücke entspricht und die Tischplatte des am Kopf des Leichnams stehen- den Tisches ein Stück nach hinten und dadurch unter die Tischplatte des dahinter stehenden Tisches, wodurch dieser sich etwas angehoben hatte, verschoben ist. Auch ist zu erkennen, dass der Kopf und der obere Bereich des Oberkörpers des Leichnams der E in einer Lache – nach Aussage der Zeugin y6 noch nicht geronne- nen – Blutes liegen, die sich leicht nach links unten ausgebreitet hat, aber in dem Sinne unberührt ist, dass sich in ihr keine Wischspuren befinden und ihre Ränder scharf umgrenzt sind.

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Auf den – nach ihrer Aussage ebenfalls durch die Zeugin G3 gefertigten – auf Bl. 94

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–    98 des Sonderheftes „Tatortvermessung“ abgebildeten Lichtbildern ist in Überein- stimmung mit der Aussage des Zeugen y5 den am Leichnam befindlichen Abrinn- und Wischspuren (siehe oben unter III. 2. d) aa) (4)) zu erkennen, dass sich an der

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Innenseite des rechten, etwa in einem 90°-Winkel zum Körper des Leichnams abge- winkelt liegenden, Arms der E eine flächige – nicht von dem Einschuss an der Hand abgehende – verwischte Blutantragung mit einer Abrinnspur in Richtung des äußeren Ellenbogens befindet. Darüber hinaus ist auf diesen Lichtbildern (insbesondere: Bl. 96 oben des Sonderheftes „Tatortvermessung“) eine in Richtung des Oberkörpers verlaufende, bis in den Hemdkragen der Getöteten reichende und von der Ein- schusswunde in der rechten Wange abgehende Abrinnspur auf dieser Wange des Leichnams zu erkennen. Auch ist auf den Lichtbildern zu sehen, dass das Blut im Bereich des Gesichts verwischt worden ist.

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cc)

519

Die Feststellungen zu den Ermittlungen der um 9.58 Uhr eintreffenden Polizeibeam- ten (Feststellungen unter I. 6., Abschnitt c)) beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y, G3, I und L4 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatorts im engeren Sinn, konkret der Herrentoilette (Bl. 82, 83 des Sonderheftes „Tatortvermessung“), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.

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Die Zeugen I und L4 haben, ohne dass sich an der Richtigkeit ihrer Aussage Zweifel ergeben hätten, übereinstimmend ausgesagt, sie seien um 9.58 Uhr als erste Poli- zeibeamte am Tatort eingetroffen, nachdem die Rettungssanitäter ihre Arbeit bereits beendet gehabt hätten. Der Zeuge I hat weiter ausgesagt, in der Herrentoilette sei Rotbäckchensaft aufgefunden worden, der offenbar dort verschüttet worden sei. Im Bereich der Füße des Leichnams sei eine nicht abgefeuerte Patrone aufgefunden worden, zudem sei im unmittelbaren Nahbereich des Leichnams auch eine Patro- nenhülse aufgefunden worden. Beides sei sichergestellt worden. Eine zweite Patro- nenhülse sei dagegen nicht gefunden worden. Diese Aussage des Zeugen I wird be- stätigt durch die ihr inhaltlich entsprechende Aussage des Zeugen Y, der darüber hinaus im Hinblick auf den in der Herrentoilette aufgefundenen Rotbäckchensaft wei- ter ausgesagt hat, in diesem Raum sei auf dem Boden rechts neben der Herrentoilet- te eine dort ausgelegte dm-Plastiktüte aufgefunden worden. Hierauf seien zwei Rot- bäckchensaftflaschen in den Sorten „Sehkraft“ und „Lernstark“ positioniert gewesen. Einige Tropfen des gelben und des roten Saftes aus den Flaschen hätten sich im Toilettenbecken und auf dem Rand der Toilettenbrille befunden. Die beiden Flaschen

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seien in umgestoßenem Zustand aufgefunden worden, so dass sich eine Saftlache auf der Plastiktüte und auf dem Boden vor der Toilette gebildet habe, deren Ränder scharf umgrenzt gewesen seien und in der sich keine Schuhabdrücke befunden hät- ten. Die Aussage des Zeugen y ist glaubhaft. Sie wird insbesondere bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der – nach ihrer Aussage durch die Zeugin G3 gefertigten

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–   Lichtbilder der Herrentoilette des Café W2, Bl. 82, 83 des Sonderheftes „Tatortver- messung“, auf denen der verschüttete Rotbäckchensaft, die auf der dm-Plastiktüte liegenden und ausgelaufenen Flaschen sowie die gelben und roten Tropfen in der Toilettenschüssel und die gelben Tropfen auf der Toilettenbrille zu erkennen sind.

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Der Zeuge Y hat darüber hinaus ausgesagt, der Leichnam der E sei durch den Er- kennungsdienst mit Folien abgeklebt worden, um hieran befindliche DNA in Form von Blut oder auch kleinsten Hautschuppen zu sichern und diese anschließend untersu- chen zu können. Auch insoweit haben sich an der Richtigkeit seiner Aussage keine Zweifel ergeben.

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Schließlich haben die Zeugen Y und G3 übereinstimmend ausgesagt, im Café W2 seien an mehreren offen zugänglichen Stellen Bargeld aufgefunden worden. Die Zeugin G3 hat – dies konkretisierend – ausgesagt, Bargeld in Höhe von 200 Euro habe sich zum einen in der Geldbörse der Kellner, die hinter dem Tresen in einem nicht abgeschlossenen Schrank aufgefunden worden sei, befunden. Weiteres Bar- geld habe sich in verschiedenen Schalen und Pappbechern befunden.

525

g)

526

Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen zur Obduktion des Leichnams der E beru- hen auf den den Feststellungen entsprechenden Ausführungen des rechtsmedizini- schen Sachverständigen Dr. med. H1 (vergleiche hierzu bereits oben unter III. 2. d) bb) am Anfang).

527

h)

528

Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y, J und y3, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. L6 sowie der Inau- genscheinnahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr.

529

aa)

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Die Feststellungen zu dem in der Sitzbank des Café W2 aufgefundenen Projektil (Feststellungen unter I. 8., Abschnitt a)) und zu der Untersuchung der Folien, mit de- nen der Leichnam der E abgeklebt worden war, dem Ergebnis dieser Untersuchung sowie zu den übrigen untersuchten DNA-Spuren (Feststellungen unter I. 8., Abschnitt c)) beruhen auf der diesen Feststellungen entsprechenden Aussage des Zeugen Y, an deren Richtigkeit sich Zweifel nicht ergeben haben.

531

bb)

532

Die Feststellungen zu der Auswertung der von der Kamera 3 der W-Bank am 02.05.2017 aufgezeichneten Videos, der hierauf zu erkennenden Person und dem durch die Sachverständige Dr. rer. nat. L6 erstellten anthropologischen Gutachten beruhen auf den Ausführungen dieser Sachverständigen sowie der Inaugenschein- nahme der von der Kamera 3 der W-Bank aufgezeichneten Videos vom 02.05.2017 zwischen 9.20 Uhr und 9.49 Uhr, siehe hierzu bereits oben unter III. 2. d) aa) (4).

533

cc)

534

Die Feststellungen zu dem Inhalt des Schließfachs am ZOB Berlin, der Sicherstel- lung des hierin gelagerten Koffers bei dem Betreiber der Schließfächer sowie zum Inhalt des Koffers beruhen auf den Aussagen der Zeugen Y und J. Der Zeuge J hat ausgesagt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Angeklagte am Zentralen Om- nibus-Bahnhof in Berlin ein Schließfach angemietet habe, nachdem bei dem Ange- klagten anlässlich dessen Durchsuchung bei seiner Festnahme in Berlin ein Schließ- fachschlüssel aufgefunden worden sei. Das Schließfach sei aber zu dem Zeitpunkt, als die Polizei dieses nach Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses geöffnet ha- be, bereits geräumt und die darin befindlichen Gegenstände, verpackt in einem Kof- fer, an den Unternehmer, der die Schließfächer betreibe, zurückgegeben worden, weil der Angeklagte den Koffer nicht abgeholt habe. Der Schließfachbetreiber habe den Koffer dann an die ermittelnden Beamten herausgegeben. In dem Koffer hätten sich unter anderem die persönlichen Aufzeichnungen des Angeklagten  befunden. Die Aussage des Zeugen J ist glaubhaft. Sie wird bestätigt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen Y, unter den Gegenständen, die in dem im Schließfach am ZOB Berlin aufbewahrten und letztlich beim Betreiber der Schließfächer sicherge-

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stellten Koffer gefunden worden seien, hätten sich neben den persönlichen Auf- zeichnungen des Angeklagten und dessen Laptop – einem Apple MacBook – auch Quittungen, Hotelrechnungen und ähnliche die Aufenthaltsorte des Angeklagten do- kumentierende Papiere befunden, unter anderem auch eine Rechnung über den Aufenthalt im H Hotel in Düsseldorf vom 30.04.2017 – 03.05.2017.

536

dd)

537

Die Feststellungen zu dem Treffen zwischen dem Angeklagten und L (Feststellungen unter I. 8., Abschnitt e)) beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussa- ge des Zeugen y3, siehe bereits oben unter III. 2. a) cc) (5).

538

IV.

539

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß

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§ 211 StGB strafbar gemacht, wobei er heimtückisch und aus Mordlust handelte.

541

Die Getötete E versah sich zum Zeitpunkt der – durch zwei Schüsse begangenen – Tat keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit und war auf- grund dieser Arglosigkeit auch wehrlos. Dies nutzte der Angeklagte bewusst zur Tat- begehung aus, handelte mithin heimtückisch. Unerheblich ist insoweit, dass E unmit- telbar vor dem zweiten Schuss mit einem weiteren Angriff gerechnet haben dürfte, mithin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arglos war, da die Zeitspanne zwischen Er- kennen der Gefahr nach dem ersten Schuss und der Ausführung des zweiten – mit einheitlichem Tötungsvorsatz vorgenommenen – Schusses so kurz war, dass der Getöteten, die nicht einmal die Zeit hatte, einen Fluchtversuch zu unternehmen, kei- ne Möglichkeit zur Abwehr des Schusses blieb, was der Angeklagte auch erkannte und durch den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang abgegebenen zweiten Schuss wiederum ausnutzte.

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Darüber hinaus verwirklichte der Angeklagte auch das Mordmerkmal der Mordlust, da er die willkürlich als Opfer ausgewählte E nur zur Umsetzung seiner ihm Freude bereitenden Tötungsphantasien, mithin aus Freude an der Tötung eines Menschen und zu keinem über die Tötung um der Tötung selbst willen hinausgehenden Zweck erschoss.

543

V.

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1.

545

Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war auf eine

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lebenslange Freiheitsstrafe

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zu erkennen.

548

2.

549

Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des

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§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt, weil die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit (noch) keine ausreichenden hierfür sprechenden Umstände von Gewicht ergeben hat. Zwar hat der Angeklagte nicht nur eines, sondern zwei Mordmerkmale erfüllt. Auch wirkt sich die an eine Hinrichtung erinnernde (aus nächs- ter Nähe abgegebener und senkrecht durch Gehirn und Oberkörper des Tatopfers verlaufender Schuss durch die auf dem Kopf platzierten, schützenden Hände des Tatopfers hindurch) und besonders sorgfältig geplante (insbesondere: Auskund- schaften des Tatortes zur Auswahl des Tatopfers und zwecks Vermeidung der Auf- zeichnung auf einer Überwachungskamera) Tatbegehung zu seinen Lasten aus. Weitere gewichtige Umstände, die eine besondere – im Rahmen jeder Mordtat auf- grund der von § 211 StGB vorausgesetzten besonderen Verwerflichkeit ohnehin be- reits gesteigerte – Schuldschwere begründen, liegen hier jedoch (derzeit) nicht vor, da diesen die Schuld des Angeklagten erschwerenden Umständen seine bisherige sich zu seinen Gunsten auswirkende Straflosigkeit – das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ist mangels Zustellung des zuletzt ergangenen Beschlusses, mit dem die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festgestellt wurde, noch nicht rechtskräftig – entgegensteht.

551

VI.

552

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.