Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoß gegen Beschleunigungsgebot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen den Haftbefehl und dessen Fortdauerentscheidungen ein. Die Kammer erklärte die Beschwerde als zulässig und gab sie gegen den zuletzt erlassenen Haftbefehl vom 09.05.2017 statt. Der Haftbefehl wurde nach § 120 Abs. 1 StPO aufgehoben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots unverhältnismäßig war. Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl aufgehoben wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist auch dann zulässig, wenn sie sich auf frühere Entscheidungen bezieht, soweit sie als Beschwerde gegen den zuletzt ergangenen Haftbefehl auszulegen ist.
Bleibt gegen die Erklärung örtlicher Unzuständigkeit Beschwerde anhängig, ist die ursprünglich entscheidende Kammer nach § 126 Abs. 1 StPO weiterhin mit der Sache befasst.
Bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Beschleunigungsgebot unabhängig von § 121 StPO im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Fortdauer angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots außer Verhältnis steht.
Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftbefehls gegeben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Staatskasse zu tragen und dem Angeklagten notwendige Auslagen zu erstatten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 09.05.2017 in Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 24.05.2017 (11 Gs 232/17) aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Rubrum
Die nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Haftbefehls gem. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Beschwerdeschrift bezeichnet als Beschwerdegegenstand zwar den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 20.01.2017 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidungen, sie ist indes als Beschwerde gegen den zuletzt erlassenen Haftbefehl vom 09.05.2017 in Gestalt des Beschlusses vom 24.05.2017 und der hierauf bezogenen Haftfortdauerentscheidungen auszulegen.
Die Kammer ist für die Entscheidung über die Beschwerde nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer sich mit Beschluss vom 11.12.2017 nach § 16 StPO für örtlich nicht zuständig erklärt hat, denn die Kammer ist angesichts der Anfechtung dieses Beschlusses durch die Staatsanwaltschaft nach wie vor im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst.
Der Haftbefehl ist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, da die weitere Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Auch bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Beschleunigungsgebot unabhängig von § 121 StPO im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 120 Rn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte befindet sich seit dem 26.04.2017 in Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage am 24.10.2017 hat die Kammer sich mit Beschluss vom 11.12.2017 für örtlich unzuständig erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Die hierdurch insgesamt eingetretene Verzögerung des Verfahrens ist ungeachtet des Fortbestandes der Kammerentscheidung vom 24.10.2017 mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr zu vereinbaren. Denn hierdurch verzögert sich das Verfahren bis zu der etwaigen Durchführung der Hauptverhandlung vor der Kammer oder dem aus Sicht der Kammer zuständigen Landgericht Kleve, ohne dass hierin noch eine im Sinne des Beschleunigungsgebotes ausreichende Verfahrensförderung gesehen werden kann. Denn objektiv wäre diese Verzögerung vermeidbar gewesen.
Für das Beschwerdeverfahren, das mit dieser Entscheidung seinen Abschluss findet (§ 464 Abs. 1 StPO), ist eine Kostentragung zu Lasten der Staatskasse sowie eine Auslagenerstattung zu Gunsten des Angeschuldigten auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Oktober 2007 – KRB 59/07 –, BGHSt 52, 58-67, Rn. 22).