Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·35 KLs -112 Js 23/11 - 5/14·29.03.2016

Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenentscheidung im StrafverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg lehnt die Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen ab. Das Gericht ging davon aus, dass die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen eine Verurteilung nicht erwarten lassen. Die Hauptverhandlung wird damit nicht eröffnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt; Verfahren damit nicht zur Hauptverhandlung gebracht, Kosten und Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung der Hauptverhandlung kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn aus den tatsächlichen Feststellungen ersichtlich ist, dass eine Verurteilung nicht in Betracht kommt.

2

Die Entscheidung, die Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht zu eröffnen, beendet den weiteren Gang des Strafverfahrens gegenüber dem Angeschuldigten in Bezug auf eine Hauptverhandlung.

3

Bei Nichtöffnung der Hauptverhandlung sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten von der Staatskasse zu tragen, soweit die Entscheidung zu keiner Verurteilung führt.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens; führt die Ablehnung der Hauptverhandlung zum Wegfall eines Verfahrensausgangs zulasten des Angeschuldigten, trifft die Kostentragungspflicht den Staat.

Tenor

Die Eröffnung der Hauptverhandlung wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.