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Landgericht Duisburg·34 Qs (OWi) 21/07·14.02.2008

Wiedereinsetzung und Kostenentscheidung nach Einstellung wegen Todes des Betroffenen

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben des verstorbenen Betroffenen erhoben sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens; ihnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Landgericht ergänzt den Einstellungsbeschluss dahingehend, dass die Staatskasse die bis zum 17.7.2006 entstandenen notwendigen Auslagen trägt; die übrige Beschwerde wird verworfen. Begründend führt das Gericht fehlende Rechtsmittelbelehrung, unklaren Verurteilungsprognosen und ein unterlassenes rechtzeitiges Mitteilungs- vorbringen des Verteidigers an.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Beschwerde teilweise stattgegeben: Staatskasse trägt notwendige Auslagen bis 17.7.2006, sonstige Beschwerde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die mit einer Verteidigungsvollmacht erteilte Vertretungsmacht erlischt durch den Tod des Betroffenen nicht jedenfalls insoweit, als es um die Einlegung von Rechtsmitteln betreffend Kosten- und Auslagenentscheidungen geht.

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Unterbleibt bei der Verkündung einer Entscheidung die Rechtsmittelbelehrung, ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen; in diesem Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Bei Einstellung des Verfahrens sind die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen; nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, wenn ohne das Verfahrenshindernis mit hinreichender Sicherheit eine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre.

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Nach § 109a Abs. 2 OWiG kann das Gericht davon absehen, die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit diese durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können; unterlässt der Verteidiger die unverzügliche Mitteilung des Todes, können spätere Auslagen den Rechtsnachfolgern auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 311 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO§ 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 18 OWi 372/06

Tenor

Den Erben der verstorbenen Betroffenen wird nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die sofortige Beschwerde der Erben der verstorbenen Betroffenen wird der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 um folgenden Ausspruch zu den notwendigen Auslagen der Betroffenen ergänzt:Die Staatskasse trägt die der Betroffenen bis zum 17. Juli 2006 ein-schließlich entstandenen notwendigen Auslagen.Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Erben der verstorbenen Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2006 verworfen.Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben der verstorbenen Betrof-fenen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 2/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt 2/3 der den Erben der verstorbenen Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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I. Die sofortige Beschwerde der Erben der verstorbenen Betroffenen, die sich dagegen wenden, daß das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr es in seinem Beschluß vom 16.8.2006, mit dem es das Verfahren wegen des Todes der Betroffenen eingestellt hat, unterlassen hat, die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist zulässig.

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1. Die sofortige Beschwerde ist wirksam eingelegt worden. Der Verteidiger Rechtsanwalt , der die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 29.1.2007 eingelegt hat, ist befugt, für die Erben der verstorbenen Betroffenen – hierbei handelt es sich um Rechtsanwalt selbst als Sohn der Betroffenen sowie seine Schwester – im Hinblick auf die Kosten- und Auslagenentscheidung Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 16.8.2006 einzulegen und die Erben im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die dem Verteidiger erteilte Vollmacht ist, jedenfalls soweit das Verfahren über die Kosten- und Auslagengrundentscheidung betroffen ist, mit dem Tod der Betroffenen nicht erloschen ( vgl. hierzu OLG Celle, NJW 2002, 3720 ).

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2. Die sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Verfristung unzulässig.

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Das Unterlassen einer für die Betroffene günstigen Auslagengrundentscheidung in dem Einstellungsbeschluß vom 16.8.2006 ist nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 311 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden muß. Der Einstellungsbeschluß ist dem Verteidiger Rechtsanwalt im Termin am 16.8.2006 im Wege der Verkündung bekannt gemacht worden. Die sofortige Beschwerde hätte mithin spätestens bis zum Ablauf des 23.8.2006 eingelegt werden müssen. Die sofortige Beschwerde ist indes erst mit Schriftsatz vom 29.1.2007 eingelegt worden.

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Den Erben der verstorbenen Betroffenen ist jedoch nach der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Fristversäumnis ist als unverschuldet anzusehen. Nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn bei der Bekanntmachung die Belehrung über das Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist unterblieben ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolles des Amtsgerichts vom 16.8.2006 ist bei der Verkündung des Einstellungsbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt.

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II. Die sofortige Beschwerde ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

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Nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 StPO sind im Falle einer Einstellung des Verfahrens die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht hiervon absehen.

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1. Eine Möglichkeit, davon abzusehen, die der Betroffenen bis zum

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( = Datum des Todes der Betroffenen ) einschließlich entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht.

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Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung in § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vor. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis – hier der Tod der Betroffenen – besteht. Eine Anwendung dieser Regelung setzt voraus, daß der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit Sicherheit verurteilt worden wäre ( Franke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, § 467 StPO, Rz. 10a, mwN ). Diese Prognose ist anhand der bisherigen Beweisaufnahme oder nach der Aktenlage zu treffen ( Franke, aaO. ). Eine Prognose, wonach die Betroffene, wäre sie nicht verstorben, mit Sicherheit wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden wäre, kann indes nicht gestellt werden.

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Nach der Aktenlage wäre eine Verurteilung wegen der nicht rechtzeitigen Vorführung des Pkws zur Hauptuntersuchung ( Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO ) nicht zu erwarten gewesen. Der Verteidiger hat einen Prüfbericht vorgelegt, wonach das Fahrzeug am 10.3.2005 und damit noch rechtzeitig innerhalb der bis Ende März 2005 laufenden Frist zur Hauptuntersuchung vorgeführt wurde.

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Auch eine Verurteilung wegen des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Hauptuntersuchung ( Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 15 StVZO ) kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden. Zwar ist der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige zu entnehmen, daß das hier in Rede stehende Fahrzeug noch am 6.2.2006 eine Hauptuntersuchungsprüfplakette mit dem Ablaufdatum "03/05" getragen haben soll. Die Eintragungen auf dem vom Verteidiger in Ablichtung vorgelegten Kraftfahrzeugschein vom März 2005 – dieser Schein trägt den mit einem Siegelabdruck der Stadt Mülheim an der Ruhr versehenen Eintrag "Anmeldung zur nächsten HU im 03/07" – lassen indes andererseits den Schluß zu, daß im März 2005 eine Prüfplakette mit dem Ablaufdatum "03/07" auf dem amtlichen Kennzeichen angebracht wurde. Eine endgültige Klärung dieser Frage hätte nur durch eine Vernehmung des die Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet habenden Polizeibeamten in einer Hauptverhandlung herbeigeführt werden können, was indes wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht mehr erfolgen konnte. Für die Anwendung der Regelung des § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist wegen der insoweit bestehenden Unklarheiten kein Raum.

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2. Es kann hingegen davon abgesehen werden, die den Erben der Betroffenen nach dem 17.7.2006 entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Nach § 109a Abs. 2 OWiG kann, soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände – hierzu gehören auch Umstände, die ein Verfahrenshindernis begründen – hätten vermieden werden können, davon abgesehen werden, diese Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

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Rechtsanwalt hat es – als Verteidiger der Betroffenen und gleichzeitig als deren Rechtsnachfolger – unterlassen, dem Amtsgericht den Tod der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Er hat im Gegenteil sogar noch mit Schriftsatz vom 18.7.2006 unter Hinweis auf eine Kollision mit einem Termin vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf um eine Verlegung des ursprünglich auf den 9.8.2006 anberaumten Hauptverhandlungstermines gebeten. Hätte Rechtsanwalt den Tod der Betroffenen unverzüglich mitgeteilt, wäre das Verfahren unmittelbar im schriftlichen Verfahren durch Beschluß eingestellt worden, und weitere Kosten und Auslagen – insbesondere für den überflüssigen Hauptverhandlungstermin am 16.8.2006 – wären vermieden worden.

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III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 473 Abs. 1, 4 und 7 StPO.