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Landgericht Duisburg·34 Qs 48/11·10.10.2011

Beschwerde gegen Haftbefehl: Aufhebung wegen fehlender Flucht- und Wiederholungsgefahr

StrafrechtUntersuchungshaftStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte F. rügte Haftbefehl und Verschonungsbeschluss. Das Landgericht Duisburg hob beides auf, da derzeit weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr im Sinne der §§112,112a StPO vorliegen. Entscheidend waren die anhaltende stationäre neurochirurgische Behandlung und fehlende organisatorische Möglichkeiten zur Tatbegehung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl und Verschonungsbeschluss als begründet; Haftbefehl aufgehoben wegen Fehlens der Flucht- und Wiederholungsgefahr.

Abstrakte Rechtssätze

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Untersuchungshaft nach § 112 StPO setzt das Vorliegen eines konkreten Haftgrundes voraus; eine schwerwiegende, stationär behandlungsbedürftige Erkrankung kann die Annahme von Fluchtgefahr entkräften.

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Die Annahme von Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfordert eine konkrete, prognostische Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger erheblicher Straftaten; fehlende technische/organisatorische Möglichkeiten und eine langfristige stationäre Behandlung können diese Gefahr ausschließen.

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Ein dringender Tatverdacht allein begründet die Untersuchungshaft nicht; fehlt ein gesetzlicher Haftgrund, ist der Haftbefehl aufzuheben.

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Bei stattgebender sofortiger Beschwerde gegen einen Haftbefehl sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 467 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 11 Gs 2123/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten F. werden der Haftbefehl gegen ihn des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 und der Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.08.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Rubrum

1

Grün­de

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I.

3

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt gegen den Beschuldigten F. und die Beschuldigten E. und H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in zahlreichen Fällen. Sie werden u.a. verdächtigt, gemeinschaftlich handelnd Kunden eines von ihnen betriebenen Unternehmens zur Zahlung des Kaufpreises für Elektroartikel und andere Waren veranlasst zu haben, ohne dabei tatsächlich bereit zur Lieferung der Waren gewesen zu sein. Es sollen in einer Vielzahl von Fällen Kunden nach ihren Bestellungen trotz erfolgter Zahlungen nicht beliefert worden sein. Ganz überwiegend sei diesen Kunden der gezahlte Kaufpreis nicht zurückerstattet worden.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Duisburg am 25.08.2011 Untersuchungshaftbefehle gegen den Beschuldigten F. wegen Fluchtgefahr und gegen die Beschuldigte E. wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 25.08.2011 Bezug genommen.

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Der Haftbefehl wurde dem am 30.08.2011 festgenommenen Beschuldigten F. am 31.08.2011 verkündet und durch Beschluss vom selben Tage gegen Meldeauflagen und die Auflage, sich jeglicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fa. T. GmbH (es handelt sich hierbei ein weiteres Unternehmen, auf das das Amtsgericht für die Beschuldigte E. den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt hat) zu enthalten, außer Vollzug gesetzt.

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II.

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Die Beschwerde des Beschuldigten F. gegen den Haftbefehl ist begründet.

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Es konnte dahinstehen, ob ein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht, da derzeit kein Haftgrund i.S.v. § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO besteht.

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1.

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Bei Würdigung der aktuellen Umstände des Einzelfalles besteht derzeit nicht die Gefahr, dass der Beschuldigte F. sich dem Strafverfahren entziehen wird (Fluchtgefahr), § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

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Dem sich aus der Höhe der Straferwartung im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren ergebenden Fluchtanreiz stehen zur Zeit ausreichende fluchthemmende Bindungen, insbesondere in Form einer ständigen ärztlichen Betreuung bedürfenden Erkrankung, entgegen,die stationär erfolgt.

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Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. med. M. vom 13.09.2011 und vom 06.10.2011 sowie der fachärztlichen Bescheinigung von Univ.-Prof. Dr. G. befindet sich der Beschuldigte F. seit dem 11.09.2011 bis auf unbestimmte Zeit in stationärer Behandlung im Zentrum für Neurochirurgie der Universitätsklinik K.. Bei dem Beschuldigten wurde im Jahre 1998 ein Hirntumor festgestellt, der im Jahre 2001 operativ behandelt wurde. Im Jahre 2005 wurde ein weiterer Tumor im Bereich der Keilbeinhöhle diagnostiziert, der am 13.12.2008 operativ entfernt wurde. In der Folgezeit kam es zu Komplikationen mit starken Schmerzen und Nachblutungen. Im Jahre 2009 fanden mehrfache Revisionsoperationen zur Behandlung einer postoperativen Liquorfistel im Kopf statt. Seit November 2010 befindet sich der Beschuldigte deswegen und wegen rezividierender Infekte des damaligen Operationsgebietes in Behandlung in der Universitätsklinik K.. Am 11.09.2011 wurde der Beschuldigte notfallmäßig wegen Blutungen und starken Kopfschmerzen dort aufgenommen und am 16.09.2011 eine Operation zur Deckung des tumor- und operationsbedingten knöchernen Defektes an der Schädelbasis durchgeführt. Sodann wurde am 26.09.2011 eine Ersatzplastik für den wegen einer Infektion entfernten Knochendeckel an der Stirn eingesetzt.

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Aufgrund einer Nachblutung musste sodann notfallmäßig eine weitere Operation erfolgen. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigungen erfordern die mehrfachen Eingriffe mit insgesamt nicht unerheblichem Blutverlust einen längeren stationären Aufenthalt auf unbestimmte Zeit. Das Wiederauftreten einer erneuten Liquorfistel sei angesichts der mehrfachen, nicht vollständig erfolgreichen Voroperationen möglich, weshalb Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Derzeit leide der Beschuldigte zudem unter starken Depressionen und ständigen heftigen Kopfschmerzen.

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Im Hinblick auf die schwerwiegende, akut behandlungsbedürftige Erkrankung des Beschuldigten erscheint es jedenfalls derzeit nicht wahrscheinlich, dass er sich durch Flucht der Durchführung des Verfahrens entziehen wird. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich unter einer Wohnanschrift in K., an der er anlässlich seiner Festnahme auch angetroffen worden war, gemeldet ist und nicht mehr in einem Hotel wohnt. Desweiteren war zu berücksichtigen, dass er sich auch anderen Strafverfahren in der Vergangenheit gestellt hat.

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2.

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Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist derzeit für den Beschuldigten F. nicht gegeben.

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Zwar haben sich im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg, 143 Js 2880/11, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 an der Einrichtung des Geschäftsbetriebs der Fa. T. GmbH, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Elektronikwaren über das Internet ist und deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Mutter des Beschuldigten ist, beteiligt war und u.a. als Ansprechpartner gegenüber der Fa. e. AG bei der Einrichtung eines Sekretariatsdienstes für die T. GmbH aufgetreten ist. In diesem Zusammenhang werden die anderweitig verfolgte E. und der Beschuldigte F. verdächtigt, als faktisch Verantwortliche der Fa. T. GmbH - ebenso wie im vorliegenden Ermittlungsverfahren - Kunden zur Zahlung des Kaufpreises für Elektroartikel veranlasst zu haben, ohne dabei tatsächlich zur Lieferung der Waren bereit gewesen zu sein.

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Aufgrund des in den vorliegenden ärztlichen Attesten ausgewiesenen aktuellen Gesundheitszustandes des Beschuldigten F. mit starken Depressionen und ständigen heftigen Kopfschmerzen erscheint es derzeit jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte F. während seiner auf unbestimmte Zeit dauernden stationären Behandlung in der Universitätsklinik K. weitere erhebliche Straftaten gleicher Art, nämlich den betrügerischen Online-Vertrieb von Elektronikartikeln, begehen wird. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass er derzeit keine technische und organisatorische Unterstützung durch die anderweitig verfolgte E. erhalten kann, da diese sich in Untersuchungshaft befindet.

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III.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 S. 1 StPO analog.