DB Netz AG: Vorteilsannahme durch Niederlassungsleiter bei Vegetationsaufträgen
KI-Zusammenfassung
Ein leitender Mitarbeiter der DB Netz AG nahm von einem Auftragnehmer über Jahre wiederholt Bewirtungen und ein hochwertiges Buch an. Streitig war insbesondere, ob er trotz privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses Amtsträger ist und ob die Zuwendungen noch sozialadäquat/üblich waren. Das LG verurteilte wegen Vorteilsannahme in 16 Fällen (§ 331 StGB), da die DB Netz AG bei der Vegetationspflege als „sonstige Stelle“ öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge unter staatlicher Aufsicht wahrnahm. Eine Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verneinte das Gericht mangels nachweisbarer Unrechtsvereinbarung; wegen überlanger Verfahrensdauer wurden 30 Tagessätze als vollstreckt angerechnet.
Ausgang: Verurteilung wegen Vorteilsannahme in 16 Fällen zu Gesamtgeldstrafe; 30 Tagessätze wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Auch ein privatrechtlich angestellter Mitarbeiter kann Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sein, wenn er bei einer „sonstigen Stelle“ Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft ist „sonstige Stelle“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, wenn sie bei Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheint, insbesondere bei öffentlichem Eigentum, staatlicher Aufsicht/Weisung und fehlendem Wettbewerb sowie fehlender Gewinnorientierung.
Vorteile i.S.d. § 331 StGB sind nur ausnahmsweise straflos, soweit es sich um gewohnheitsmäßig anerkannte, geringwertige und sozialadäquate Aufmerksamkeiten handelt; hochwertige oder serienmäßig gewährte Bewirtungen überschreiten diesen Bereich regelmäßig.
Für die Strafbarkeit nach § 331 StGB genügt eine dem Vorteilsgeber und dem Amtsträger bewusste Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung („Klimapflege“); eine konkrete Unrechtsvereinbarung zu einer bestimmten Diensthandlung ist hierfür nicht erforderlich.
Kann eine rechtsstaatswidrige, dem Gericht zuzurechnende Verfahrensverzögerung festgestellt werden, ist sie nach der Vollstreckungslösung durch bezifferte Anrechnung eines Teils der Strafe als vollstreckt zu kompensieren.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt, wovon 30 Tagessätze zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
…
II.
1. Tatvorgeschehen
Die DB Netz AG war im Jahr 2001 und 2002 als Monopolunternehmen für die Erhaltung und den Ausbau des Eisenbahnschienennetzes im DB-Konzern als hundertprozentige Tochter der DB AG, deren Alleineigentümer der Bund war, auch für die Grünpflege an den Gleisanlagen zuständig. Diese diente insbesondere der Vorbeugung und Beseitigung von Störfällen durch Baum- und Buschwerkswuchs und erfüllte zur Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf und an den Schienenwegen eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsfürsorge. Insoweit unterstand die DB Netz AG unmittelbar der Weisungsbefugnis des Eisenbahn-Bundesamts, welches staatlicherseits Schienenwege und Arbeiten an ihnen auch im Bereich der Vegetationspflege kontrollierte und veranlasste.
Als der Angeklagte als beurlaubter Beamter der DB Netz AG im Jahr 1994 als Angestellter die Leitung der Niederlassung der DB Netz AG in Düsseldorf übernommen hatte, verfügte die Niederlassung noch über einen eigenen Trupp von 5 bis 6 Mitarbeitern, um Vegetationsarbeiten durchführen zu können. Da die Mitarbeiterzahl für den Bedarf nicht ausreichte, wurden bereits damals externe Firmen beauftragt, Vegetationsarbeiten an den Gleisen durchzuführen. Im Verlauf der Neunziger Jahre wurde dann die hauseigene Arbeitergruppe aufgelöst und es wurden nur noch externe Firmen mit der Durchführung von Leistungen beauftragt, wobei diese Leistungen zunächst noch schnell freihändig vergeben werden konnten. Einige Zeit später wurde der Einkauf zentralisiert und die freie Vergabe eingeschränkt. Mit der Vergrößerung des Volumens des Vegetationsbudgets wurde auf eine genaue Leistungsbeschreibung verzichtet und die Arbeiten unter Angabe von Strecken mit der Festlegung „Arbeiten nach örtlicher Einweisung“ vergeben. Der Bereich Vegetation war nur ein Teil des Arbeitsgebietes des Angeklagten. Er bemühte sich in diesem Bereich um ein planvolles Vorgehen und einen effektiveren Einsatz von Geräten. In diesem Zusammenhang erstellte der Angeklagte das Konzeptpapier „Grün an der Bahn“, um Betriebsstörungen infolge umstürzender Bäume, zugewachsener Gleisanlagen und Signalsichten sowie Kurzschlüssen in der Oberleitung bei hereinragenden Ästen systematischer und nachhaltiger vorzubeugen. Auf der Suche nach einer großen zuverlässigen Firma, die in der Lage war, auch während des Gleisbetriebes Arbeiten durchzuführen, kam er mit dem anderweitig verfolgten B und der von ihm betriebenen C GmbH aus Schlüchtern (HRB 90673 AG Hanau) in Kontakt. In den Jahren 2000 und 2001 wurden unter der Leitung des Angeklagten von der Düsseldorfer Niederlassung der DB Netz AG Vegetationsarbeiten im Gesamtwert von ca. 4.000.000 € über den anderweitig verfolgten Sachbearbeiter und inzwischen verstorbenen Ralf Gerd G, der als zugewiesener Beamter für die DB Netz AG tätig war, vornehmlich an die C vergeben. Diese Gesellschaft erledigte in dieser Zeit etwa 99 % der vom Angeklagten und G angeforderten Grünarbeiten am Schienennetz der Niederlassung Düsseldorf.
Zum 01.03.2001 wechselte der Angeklagte von Düsseldorf nach Duisburg und wurde dort Leiter der Durchführung Streckenmanagement Duisburg der DB Netz AG, Niederlassung West (NWB 5 DU). Nachdem die C im Jahr 2000 am Schienennetz der Duisburger Niederlassung lediglich einen von insgesamt 95 vergebenen Aufträgen durch die DB Netz AG erhalten hatte, erhielt sie nach dem Wechsel des Angeklagten nach Duisburg in der Folgezeit durch diesen und den anderweitig verfolgten Richard F, welcher unter dem Angeklagten seit dem 01.03.2001 als Leiter der Organisationseinheit NWB 51 DU in Duisburg tätig war, 20 Aufträge im Wert von insgesamt 2.585.000 € jeweils durch Abruf aus einem seit dem 22.12.2000/01.01.2001 bestehenden Rahmenvertrag. Diese Aufträge stellten im Jahr 2001 etwa 58 % aller durch die DB Netz AG, Niederlassung West, in Duisburg vergebene Aufträge für Vegetationsarbeiten dar.
Im November 2001 wurden der Niederlassung West in Duisburg zusätzliche Finanzmittel in Höhe von etwa 6.000.000 DM zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte sah nunmehr die Möglichkeit, sein nachhaltigeres und längerfristig kostengünstigeres Konzept für Grünarbeiten an den Gleisen zumindest teilweise durchzuführen und sich nicht mehr – wie in der Vergangenheit – darauf zu beschränken, nur die aktuell nötigsten Arbeiten durchführen zu lassen. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass auch unter Sicherheitsgesichtspunkten im Jahr 2001 noch erheblicher Bedarf zur Erledigung von Grünarbeiten bestand. Um die Mittel dem Jahr 2001 zuordnen zu können und das zusätzliche Budget nicht zu verlieren, mussten sie, wie dem Angeklagten bekannt war, spätestens bis zum 10.01.2002 gebucht sein. Obwohl dem Angeklagten klar war, dass bei einer kurzfristigen Auftragsvergabe zum Jahresende die Leistungen auf keinen Fall noch im Jahr 2001 ausgeführt werden konnten und insoweit nach dem Jährlichkeitsprinzip ohne gestellte Sicherheiten von dem Auftragnehmer für das laufende Geschäftsjahr nach den bindenden Richtlinien der Bahn nicht zur Auszahlung an den Auftragnehmer freigegeben werden durften, bemühte er sich erfolgreich, kurzfristig in großem Finanzvolumen Aufträge an die C zu vergeben und diese noch im laufenden Geschäftsjahr bezahlen zu lassen. Der Angeklagte veranlasste den anderweitig verfolgten D, der als Sachbearbeiter in der Abteilung des Angeklagten (NWB 51 DU) für die Grünpflege zuständig war, mehrere Bedarfsanforderungen für verschiedene Bahnstrecken für die Durchführung von Vegetationsarbeiten zu erstellen.
In Zusammenhang mit dem zusätzlichen Budget erfolgten zum Jahresende u.a. noch insgesamt vier Aufträge der DB Netz AG an die C, welche im Jahr 2001 ganz überwiegend nicht mehr abgearbeitet wurden.
Die Aufträge mit den Bestellnummern 35268930, 352668954 und 35268959 unterzeichnete und vergab der Angeklagte am 20.11.2001 selbst an die C. Bereits vier Wochen später erteilte die C am 18.12.2001 auf Anweisung Bs der DB Netz AG Rechnungen für angeblich geleistete Arbeiten jeweils in voller Höhe der Bestellsummen, und zwar in Höhe von 900.000 DM, 500.000 DM und 1.000.000 DM jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen enthielten den Zusatz „zahlbar sofort ohne Abzug“. Am 20.12.2001 veranlasste F im Auftrag des Angeklagten mit seinem Wissen, dass sämtliche oben genannten drei Rechnungen umgehend bezahlt wurden, indem er die Rechnung jeweils als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnete. Zu diesem Zeitpunkt war F ebenso wie dem Angeklagten bekannt, dass die Arbeiten noch nicht ausgeführt waren und aufgrund des Umfangs auch nicht ausgeführt sein konnten, so dass die Abzeichnung entgegen der Richtlinie 273.9008 über Lieferungen bestellen und abrechnen (Ziffer 8 Aufgaben des Waren-/Leistungsempfängers) erfolgte. Die vorgenannten Rechnungen glich die DB Netz AG sogleich aus.
Am 27.12.2001 vergab F im Auftrag des Angeklagten mit seinem Wissen einen weiteren Auftrag an die C mit der Bestellnummer 35277475, bei dem ebenfalls von vornherein fest stand, dass die Arbeiten im Jahr 2001 nicht mehr ausgeführt werden konnten. Die C erstellte über die insoweit beauftragten Arbeiten noch am selben Tag auf Veranlassung Bs eine Rechnung über 400.000 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und dem Zusatz „zahlbar: rein netto“. In Zusammenhang mit diesem Bestellvorgang unterzeichnete der Zeuge Walter Paul E, welcher ebenfalls in der Abteilung NWB 51 DU als Sachbearbeiter tätig war, im Auftrag des Angeklagten mit seinem Wissen die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig. Auch in diesem Fall waren dem Zeugen E, wie auch F und dem Angeklagten bekannt, dass die Arbeiten auf keinen Fall durchgeführt sein konnten und die Abzeichnung als sachlich und rechnerisch richtig wiederum entgegen der Richtlinie 273.9008 erfolgte. Auch insoweit erfolgte umgehend eine Auszahlung an die C, obwohl diese noch keine Leistung gegenüber der DB Netz AG erbracht hatte.
In keinem der genannten vier Fälle ließen sich der Angeklagte oder einer der ihm nachgeordneten Mitarbeiter der DB Netz AG entsprechend Ziffer 10.6.2. der Richtlinie 273.9010 eine Vertragserfüllungsbürgschaft zur Sicherung der späteren Leistungserbringung geben. Eine solche wurde auch nicht gestellt.
Dem Angeklagten war bei der jeweiligen Auftragserteilung und Anweisung zur Bezahlung der Rechnung noch im laufenden Geschäftsjahr bewusst, dass die Leistungen jedenfalls im Wesentlichen erst im neuen Jahr erbracht werden würden. Er entschied sich dennoch für diese Vorgehensweise, da anderenfalls das alte Budget im Jahr 2002 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Dem Angeklagten war weiter bewusst, dass diese Vorgehensweise nicht den Richtlinien der DB Netz AG entsprach und auch nicht von einer vorgesetzten Stelle genehmigt war. Daneben war ihm bekannt, dass die Arbeiten nicht nur auf der Strecke durchgeführt werden würden, welche jeweils in den Aufträgen angegeben war, sondern auch auf anderen Strecken durchgeführt werden würden, weil der jeweils örtliche Bezirk frei darin sein sollte, die durchzuführenden Arbeiten nach Bedarf zu vergeben. Der Angeklagte wusste, dass auch diese Vorgehensweise von der DB Netz AG nicht genehmigt war. Er förderte sie gleichwohl, um den Arbeitsaufwand zu reduzieren, und vertraute auf die Zuverlässigkeit und die Solvenz der C. Der Angeklagte beabsichtigte dabei nicht, die DB Netz AG zu schädigen, und nahm dies auch nicht billigend in Kauf. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der DB Netz AG ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die dafür zuständige Abteilung der vom Angeklagten geleiteten Niederlassung kontrollierte Auftragserfüllungen und dokumentierte das.
2. Tatgeschehen
Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm geleitete Niederlassung der DB Netz AG auch Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherheit des Schienenverkehrs nach Weisung des Bundes-Eisenbahnamtes wahrnahm. Er veranlasste, dass dessen Weisungen unverzüglich auch bei knappem Budget befolgt und durch Vegetationsarbeiten Störfällen vorgebeugt oder Störfälle beseitigt wurden. Die Vergabe des entsprechenden Auftrags, die Überwachung der Ausführung mittels unterschriebener Aufmaße von Seiten des Auftragnehmers und der Bahn, die Kontrolle seiner Rechnung und die Auslösung der Zahlung an den Auftragnehmer waren Aufgaben von Mitarbeitern seiner Niederlassung.
B pflegte, um für die C, deren Alleingesellschafter er war, die hohen getätigten finanziellen Investitionen, insbesondere zum Erwerb moderner technischer Geräte, rentabel zu machen und um möglichst viele lukrative Aufträge der DB Netz AG zu erhalten, die geschäftlichen Beziehungen zu verschiedenen Mitarbeitern der DB Netz AG in Düsseldorf und Duisburg, u.a. gegenüber dem Angeklagten sowie den weiteren anderweitig verfolgten G und D, die ebenfalls mit der Vergabe und Abwicklung von Grünarbeiten betraut waren, mittels geldwerter Zuwendungen an diese Personen. Dass die verschiedenen Zuwendungen an den Angeklagten für die Verletzung bestimmter beruflicher Pflichten erfolgten und insoweit Unrechtsvereinbarungen zustande kamen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
a) (Fall 7 der Anklage)
Am 20.12.2001 wurde der Angeklagte neben weiteren Mitarbeitern der DB Netz AG, u.a. G und den anderweitig verfolgten H und Z, im Namen und auf Kosten der C zu einem Weihnachtsessen in das Nobelrestaurant „I“ in Düsseldorf eingeladen. Im Rahmen der von B betriebenen Klimapflege für Kontakte der C zu verantwortlichen Mitarbeitern der DB Netz AG für Grünarbeiten betrachtete dieser das Essen als eine Anerkennung für das gesamte erfolgreiche Geschäftsjahr 2001, in dem er viele Aufträge der DB Netz AG für Grünarbeiten zur Erhaltung der Sicherheit des Schienennetzes erhalten hatte, verbunden mit der Hoffnung auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit. Dabei war ihm und dem Angeklagten bekannt, dass ab dem Jahr 2002 die Vegetationsarbeiten organisatorisch innerhalb des Deutsche Bahnkonzerns umstrukturiert werden würden und Mitarbeiter der DB Netz AG, u.a. der Angeklagte und G, für Vergaben an ihn nicht mehr zuständig sein würden. Im Rahmen des Weihnachtsessens wurden der Angeklagte sowie G, Z und H jeweils unter anderem mit dem gleichen hochpreisigen Menü und hochpreisigen Getränken bewirtet. Die Rechnung für das Weihnachtsessen umfasste im Einzelnen:
1 Flasche 1970‘er Dom Perignon Moet 980,00 DM
1 Flasche 1996´er Chateau Sociando 140,00 DM
2 Flaschen 1999‘er Chassagne Montr. 480,00 DM
5 Flaschen Pellegrino 0.7 75,00 DM
15 Trüffel aus Alba 225,00 DM
Gilardeau Austern 4 * 48,00 DM 192,00 DM
Jakobsmuscheln 4 * 36,00 DM 144,00 DM
Wildtaubenbrüstchen 4 * 35,00 DM 140,00 DM
Tagliatelle 4 * 20,00 DM 80,00 DM
Lammfilet 4 * 58,00 DM 232,00 DM
Käse 4 * 25,00 DM 100,00 DM
Dessert 4 * 25,00 DM 100,00 DM
Doppelter Espresso 4 * 12,00 DM 48,00 DM.
Der Gesamtbetrag der Rechnung belief sich auf insgesamt 2.936,00 DM (1.501,15 €). Die von B abgezeichnete Rechnung vom 20.12.2001 wurde von der C beglichen und als vermeintliche Betriebsausgabe geltend gemacht.
Der Angeklagte wusste, dass nach seinem Anstellungsvertrag vom 12./13.03.2001 mit der DB Netz AG, der mit Wirkung ab dem 01.03.2001 geschlossen war, ihm die Annahme von Geld, Sachgeschenken und sonstigen Vorteilen, die nicht üblich waren, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Stellung im Unternehmen nur nach vorheriger Zustimmung eines Vorgesetzten erlaubt war. Eine Genehmigung über die Annahme der Bewirtung lag dem Angeklagten nicht vor; um diese wurde die DB Netz AG auch nicht ersucht. Die Annahme eines derart gewichtigen Vorteils von einem Auftragnehmer wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen, was dem Angeklagten bewusst war.
Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Einladung wie auch der Entgegennahme der Bewirtungsleistung bekannt, dass die ihm gewährte Leistung die Grenzen einer noch als sozial adäquat einzustufenden üblichen Bewirtung aus dienstlichem Anlass um ein Vielfaches überstieg. Er wusste weiter, dass die Teilnahme an dem Essen zumindest den Anschein der Käuflichkeit seiner zukünftigen oder zurückliegenden Entscheidung in der Öffentlichkeit erwecken konnte, auch wenn er zu keinem Zeitpunkt daran gedacht hatte, aufgrund dieser Einladung sich bei seinen beruflichen Entscheidungen zugunsten der Firma C beeinflussen zu lassen.
b) – o) (Fälle 9 bis 19, 21, 22 und 26 der Anklage)
Im Rahmen der von B gewünschten Klimapflege für verantwortliche Mitarbeiter der DB Netz AG für Grünarbeiten für die C übernahm dieser es, weitere Bewirtungen von verschiedenen Mitarbeitern der DB Netz AG in verschiedenen Restaurants entweder persönlich zu bezahlen oder von einem Mitarbeiter der C, insbesondere dem anderweitig verfolgten Hektor J, bezahlen zu lassen. Über die insoweit getätigten Ausgaben für Geschäftsessen führte B genau Buch und vermerkte auf den Puittungen zu den jeweiligen Essen die Teilnehmer des Essens, um später die Kosten unter Beifügung des Belegs bei der Buchhaltung als vermeintliche Geschäftsausgaben der C abzusetzen. Hierbei handelte es sich um folgende Essen in guten Restaurants an den genannten Tagen mit den angegebenen Gesamtbewirtungsausgaben, den nachfolgend bezeichneten Teilnehmern von Seiten der C sowie der DB Netz AG für Grünarbeiten aus der Niederlassung in Düsseldorf und Duisburg, wobei der Angeklagte das Restaurant aussuchte und einzelne Essen auf seine ausdrückliche Nachfrage bei B oder J zustande kamen:
| Tat | Tatort (Restaurant) | Tatzeit | Gesamtbetrag | Personenzahl | Bewirtungen u.a. | Vorteil A |
| b) | K, Friedrichstr. 145, 40217 Düsseldorf | 24.08.2000 | 152,00 DM | 2 | 2x Fisch, 1 Fl. Arnais, Dessert Giorno, 3x Wasser | 76,00 DM |
| c) | K (wie vor) | 21.09.2000 | 153,00 DM | 2 | 2 x Bavette Vongole, 2x Fisch, 1 Fl. Sauvignon, Wasser | 76,50 DM |
| d) | K (wie vor) | 10.10.2000 | 164,50 DM | 2 | Vorspeise, Fischsuppe, 2x Lotte, 1 Fl. Brescciarolo Rosso, 2x Wasser | 82,25 DM |
| e) | K (wie vor) | 25.10.2000 | 136,00 DM | 2 | Nudeln, Fisch, Diverses, 1 Fl. Gavi, 2x Wasser | 68,00 DM |
| f) | L, Königsallee 60a, 40212 Düsseldorf | 14.11.2000 | 204,00 DM | 3 | diverse Gerichte | 68,00 DM |
| g) | K (wie vor) | 15.11.2000 | 160,00 DM | 2 | 2 x Bavette Pescatore, 2x Heilbutt, 1 Fl. Brescciarolo Rosso, 2x Wasser | 80,00 DM |
| h) | K (wie vor) | 16.11.2000 | 163,00 DM | 2 | Vorspeisen, Langoustinos, 1 Fl. Falerio Blanco, 2x Wasser, Auslagen | 81,50 DM |
| i) | K (wie vor) | 06.12.2000 | 332,50 DM | 5 | Muscheln, 4x Fisch, 3 Fl. Brescciarolo Rosso, 3x Wasser, 4x Espresso | 66,50 DM |
| j) | M, Kaiserstr. 5, 40479 Düsseldorf | 28.12.2000 | 442,00 DM | 3 | 3x Menü, 2x Aperitiv, 3x Wasser | 147,33 DM |
| k) | K (wie vor) | 11.04.2001 | 210,00 DM | 2 | Bavette Aglio Olio, Ganzer Fisch, 2 Fl. Brescciarolo Rosso, 2x Wasser, 2x Espresso | 105,00 DM |
| l) | K (wie vor) | 02.01.2002 | 82,32 € | 2 | Bavette Aglio Olio, 2x Fisch, 1 Fl. Brescciarolo Rosso, Wasser | 41,16 € |
| m) | K (wie vor) | 11.04.2002 | 139,60 € | 3 | 3x Bavette Aglio Olio, 3x Gambas, 1 Fl. Brescciarolo Rosso, Wasser, 2 x Käse | 46,53 € |
| n) | K (wie vor) | 20.06.2002 | 91,60 € | 2 | Vorspeise, Bavette Aglio Olio, Gambas, 2x diverses, 1 Fl. Pinot Grigio, Wasser | 45,80 € |
| o) | K (wie vor) | 24.07.2002 | 92,60 € | 2 | 2x Bavette ½ Hummer, 2x diverses, 2x Insalta Mista, 1 Fl. Rigato w., Wasser | 46,30 € |
Der Angeklagte wusste, dass nach seinem Anstellungsvertrag vom 12./13.03.2001 mit der DB Netz AG, der mit Wirkung ab dem 01.03.2001 geschlossen war, ihm die Annahme von Geld, Sachgeschenken und sonstigen Vorteilen, die nicht üblich waren, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Stellung im Unternehmen nur nach vorheriger Zustimmung eines Vorgesetzten erlaubt war. Eine Genehmigung über die Annahme der Bewirtungen lag dem Angeklagten nicht vor; um diese wurde die DB Netz AG auch nicht ersucht. Angesichts des Seriencharakters der Bewirtungen durch einen Auftragnehmer wäre die Annahme derartiger Vorteile nicht genehmigungsfähig gewesen.
Dem Angeklagten war auch in diesem Zusammenhang bereits vor März 2001 bewusst, dass die Annahme der Bewirtungen aufgrund des jeweiligen Umgangs, des Preisniveaus der Lokalitäten und des Seriencharakters die Grenzen eines noch als sozial adäPuat einzustufenden Geschenkes aus dienstlichem Anlass überstieg.
p) (Fall 29 der Anklage)
Zu Weihnachten 2002 entschloss sich B, im Auftrag der C zur Pflege der Geschäftsbeziehung verschiedene Bücher an einzelne verantwortliche Mitarbeiter der DB Netz AG für Grünarbeiten, u.a. auch an den Angeklagten und den inzwischen verstorbenen G, zu verschenken. Von den von B bei der N GmbH & Co. KG in München bestellten Büchern erhielt der Angeklagte das von der Umweltstiftung WWF Deutschland herausgegebene Buch „Begegnungen Landschaft und Menschen – Liebhaber Edition“ im Wert von 191,74 € in einer limitierten Auflage. Der hohe Wert des Buches ergab sich auch daraus, dass mit dem Erwerb des Buches erkennbar ein Beitrag an den WWF verbunden war, es großformatige Bilder und Texte von bekannten Autoren aus Politik, Kunst und Journalismus enEt sowie eine Ledereinbindung und eine Goldbeschichtung der Seitenkanten der Blätter hatte.
B verfolgte mit dem Erwerb der Bücher und dem Verschenken zum einen den Zweck, den Angeklagten und G im Wege der Klimapflege zu Mitarbeitern der DB Netz AG für Grünarbeiten Weihnachtspräsente zukommen zu lassen und eine Spende für eine gemeinnützige Organisation für Naturpflege zu leisten. Dem Angeklagten war auch in diesem Zusammenhang bewusst, obwohl ihm der genaue Preis des Buches erst später bekannt geworden ist, dass dessen Annahme angesichts des repräsentativen Charakters des aufwändig gemachten 352seitigen Buches die Grenzen eines noch als sozial adäquat einzustufenden Geschenkes aus dienstlichem Anlass überstieg.
Der Angeklagte wusste, dass nach seinem Anstellungsvertrag vom 12./13.03.2001 mit der DB Netz AG, der mit Wirkung ab dem 01.03.2001 geschlossen war, ihm die Annahme von Geld, Sachgeschenken und sonstigen Vorteilen, die nicht üblich waren, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Stellung im Unternehmen nur nach vorheriger Zustimmung eines Vorgesetzten erlaubt war. Eine Genehmigung über die Annahme des Buches lag dem Angeklagten nicht vor; um diese wurde die DB Netz AG auch nicht ersucht. Der Angeklagte hätte sie angesichts des Wertes des Buches und seiner Herkunft von einem Auftragnehmer auch nicht erwartet.
Die Ausgabenbelege für die Beschaffung des Buches, welches der C am 04.11.2002 in Rechnung gestellt wurde, übergab B seiner Buchhaltung, um die Buchgabe als Werbegeschenk an einen Geschäftspartner als vermeintliche Betriebsausgabe abzusetzen.
3. Tatnachgeschehen
Vom Angeklagten waren Mitarbeiter der von ihm geleiteten Niederlassung der DB Netz AG angewiesen, die Erfüllung der vergebenen Aufträge zu überwachen und die Erledigungen im Rahmen unterzeichneter Aufmaße den verschiedenen Aufträgen zuzuordnen. Diese Aufgabe erfüllte in Duisburg unter anderem der gesondert verfolgte D, der Übersichten zu den erledigten Arbeiten fertigte und Aufmaße dazu sammelte und seinen Vorgesetzten entsprechend berichtete.
Ab dem Jahr 2002 ging das Geschäftsfeld Vegetation von der DB Netz AG auf die bahneigene Konzerntochter BRG Service Gesellschaft Leipzig mbH über. Mit dem Übergang waren die bestellenden Stellen bei der Bahn gehalten, Vegetationsleistungen nur noch über die BRG Service Gesellschaft Leipzig mbH abzurufen. Aus diesem Grund wurden durch den Angeklagten ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Aufträge mehr an die C vergeben.
Am 01.01.2003 wechselte der Angeklagte zur DB Projekt Bau GmbH und übernahm dort die Funktion als Gesamtprojektleiter u.a. für den Neubau von Stellwerken, Brücken und ähnlichem. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Pensionierung aus, wobei er zuletzt für kurze Zeit wieder als zugewiesener Beamter tätig war und im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, welches gegen ihn wegen Handlungen, die auch Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, eingeleitet wurde, des Dienstes vorläufig enthoben wurde.
Die ordentliche Kündigung der DB Projekt Bau GmbH erfolgte am 23.07.2008 zum 31.01.2009. Daneben nimmt die Deutsche Bahn AG den Angeklagten mit Schreiben vom 20.08.2008 unter Anführung von verschiedenen angeblichen Vorteilsannahmen und dienstvertraglichen Verstößen aus dem Zeitraum 1999 bis 2002 auf Zahlung in Höhe von insgesamt 700.704,65 € in Anspruch. Zum 01.02.2009 erfolgte der Widerruf der seit 1994 bestehenden Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 12.03.2009 ordnete das Bundeseisenbahnvermögen die vorläufige Dienstenthebung aus dem am 01.02.2009 wiederaufgelebten Beamtenverhältnis unter Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge unter Bezugnahme auf § 38 BDG an. Mit weiterem Schreiben vom 03.11.2009 ordnete das Bundeseisenbahnvermögen eine Einbehaltung von 20 % der Ruhestandsbezüge ab dem Eintritt in den Ruhestand zum 01.09.2009 an.
Im Übrigen ruht das Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens.
III.
1.
Die unter Ziffer I. und Ziffer II. 3. dieses Urteils getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, seinem bisherigen Lebenslauf und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den sonstigen ausweislich des Protokolls eingeführten Urkunden, soweit sie den Angeklagten betreffen. Die Angaben zum beruflichen Werdegang und dem Stand des Disziplinarverfahrens wurden zudem durch die Aussage des Zeugen O bestätigt.
2.
Die Feststellung zur Sache unter Ziffer II. dieses Urteils beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Sie werden bestätigt durch die Aussagen der ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den Inhalt der verlesenen, der in Augenschein genommenen und der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und durch die sonstigen ausweislich des Protokolls eingeführten Beweise.
a)
Der Angeklagte hat die Taten, wie unter Ziffer II. 2) dieses Urteils dargestellt, glaubhaft eingeräumt.
Er hat weiter eingeräumt, dass er nicht habe ausschließen können, dass den Zuwendungen Bs der Beweggrund zugrunde lag, ihn geneigt zu machen, die Firma C zu bevorzugen. Er bedauere, dass er mit der Annahme der diversen Einladungen wie auch des Weihnachtspräsentes in Buchform in der Öffentlichkeit den Anschein der Käuflichkeit seiner künftigen und zurückliegenden Entscheidungen erweckt habe. Die Praxis, Leistungen bereits vor ihrer Erbringung zu bezahlen, sei nicht von Vorgesetzten genehmigt gewesen. Ein Schaden sei aber nicht entstanden, weil die C zuverlässig zu einem günstigen Preis auch im Nachhinein alle Aufträge durch entsprechende Arbeiten vollständig erfüllt habe. Dies sei in seiner Abteilung auch überwacht worden.
Im Rahmen des Budgets und der Rahmenverträge sei seine Niederlassung der DB Netz AG jeweils bei der Vergabe von Aufträgen für Grünarbeiten frei gewesen. Die von ihm veranlassten Vergaben von großen Aufträgen ohne genauere Bezeichnung der zu erledigenden Einzelleistungen hätten der Vereinfachung und Arbeitsersparnis gedient und im Rahmen des von ihm entwickelten Konzepts für Grün an der Bahn langfristig durch nachhaltige großräumige Arbeiten auch Kosten senken sollen. Er habe gewusst, dass die Vegetationspflege an den Gleisanlagen der Sicherheit des Schienenverkehrs gedient habe. Seine Niederlassung der DB Netz AG sei verpflichtet gewesen, den Weisungen des Eisenbahnbundesamtes zur Beseitigung und Vorbeugung von Störfällen aus dem Bereich der Vegetation zu entsprechen. Die Grünpflegearbeiten, insbesondere Rodungen, Gehölz- und sonstiger Grünschnitt, die er bei der Firma C in Auftrag gegeben habe, hätten diesem Zweck gedient. Sie sei bei der Auftragserfüllung personell und maschinentechnisch leistungsfähiger und zuverlässiger als Mitbewerber gewesen. Er habe sich vor Ort von der Leistungsfähigkeit der Maschinenparks und des Personals der Firma C überzeugt und auch aus dem Kontakt mit Firmenmitarbeitern den Eindruck gewonnen, dass ein Ausfall der Firma C auch wegen ihrer Größe zu keinem Zeitpunkt gedroht habe. Im Vergleich zu anderen Unternehmen habe es auch keine für die Sicherheit des Schienenverkehrs relevanten Arbeitsunfälle gegeben.
Ohne die Vorauszahlungen auf die Aufträge und Rechnungen zum Jahresende 2001 hätte er das entsprechende Budget aus 2001 für die Aufgaben seiner Abteilung zur Erhaltung der Sicherheit des Schienennetzes nicht sichern können, Das habe zwar nicht den geltenden Richtlinien zur Auftragsvergabe und Abrechnung entsprochen, er habe aber seinem Arbeitgeber nicht schaden wollen. Entsprechende Grünarbeiten seien mindestens in dem Wert der erteilten Aufträge dann erbracht und ihre Erledigung von Mitarbeitern überwacht worden. Ein Verstoß gegen die internen Richtlinien sei der C nicht versprochen, nicht in Aussicht gestellt und nicht von ihr belohnt worden. Richtig sei, dass er die Bewirtungen und das Buchgeschenk keinem Vorgesetzten angezeigt habe und eine Zustimmung auch nicht erwartet habe.
Die geständige Einlassung des Angeklagten ist im Sinne der Feststellungen glaubhaft. Er hat sich in der Hauptverhandlung in sich schlüssig und widerspruchsfrei eingelassen. Es sind keine Gründe erkennbar, aus denen sich der Angeklagte zu Unrecht hätte selbst belasten sollen. Zudem wird seine Einlassung durch das weitere Beweisergebnis bestätigt.
b)
Der anderweitig verfolgte D hat im Rahmen seiner Einlassung als Angeklagter angegeben, dass er vom 01.09.2001 bis zum 30.09.2002 als Sachbearbeiter Vegetation bei der DB Netz AG in Duisburg tätig gewesen sei und zu diesem Aufgabenbereich die Datenerfassung und die Erstellung von Bedarfsanforderungen gehört habe. Bei letzterem sei er weisungsgebunden gewesen und habe weisungsgemäß gehandelt. Im Zusammenhang mit den vier oben genannten Bestellvorgängen Ende 2001, welche Gegenstand der Anklagepunkte 1) bis 4) der auch den Angeklagten A betreffenden Anklageschrift vom 20.03.2008 sind, habe er die jeweilige Bedarfsanforderung auf ausdrückliche Anweisung des Angeklagten oder des F erstellt. Da er neu im Bereich gewesen sei, sei ihm in diesem Zusammenhang nichts komisch vorgekommen. Er könne bestätigen, dass sämtliche Aufträge im Jahr 2002, also im Folgejahr der Beauftragung, abgearbeitet worden seien. Hierzu hätten ihm sämtliche Aufmaße vorgelegen. Er habe nach Prüfung selbst einzelne Aufmaße als sachlich richtig abgezeichnet. Im Rahmen der von ihm nach einem Muster von G ausgefüllten Gesamtaufstellungen habe er die gesamte Erledigung von Arbeiten zumindest im Volumen der erteilten Aufträge jeweils dokumentiert.
Hinsichtlich des den Angeklagten betreffenden vorgenannten Teils der Einlassung des D hatte die Kammer keine Veranlassung, an der Richtigkeit zu zweifeln, da sie im Einklang mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme steht.
c)
Der inzwischen rechtskräftig verurteilte, anderweitig verfolgte Uwe Manfred Klaus P hat im Rahmen seiner Einlassung als Angeklagter keine Angaben zur Tätigkeit des Angeklagten und den Zuwendungen Bs bzw. der C gegenüber dem Angeklagten gemacht. Er hatte insoweit nach seinen Angaben mit dem Angeklagten und B nichts zu tun.
d)
Der inzwischen rechtskräftig verurteilte, anderweitig verfolgte B hat als Angeklagter angegeben, dass er mit der C, seinem Unternehmen, durch den Einsatz neuer und aufwändiger Technik die störenden Einwirkungen des Grüns an der Bahn auf ein Minimum in seinem Arbeitsbereich längerfristig reduzieren wollte. Der Einsatz von Personal und Technik habe bereits in den 90er Jahren das Interesse des Angeklagten geweckt. Dieser habe mit ihm ein nachhaltiges Konzept zur Vegetationspflege entwickelt, das langfristig auf entsprechend bearbeiteten Streckenabschnitten weniger Kosten verursachen würde. Nachdem die DB Netz AG Aufträge an sein Unternehmen vergeben gehabt habe, habe er eine Art „Klimapflege“ gegenüber verschiedenen Mitarbeitern der DB Netz AG entwickelt, um die hohen Investitionen seines Unternehmens u.a. für den Erwerb modernster technischer Geräte rentabel zu sichern. Zur Klimapflege habe zum einen gehört, dass er Bewirtungen u.a. des Angeklagten entweder persönlich bezahlt habe oder von einem Mitarbeiter der C bezahlt haben lasse. Dies gelte insbesondere auch für das Weihnachtsessen vom 20.12.2001 im Nobelrestaurant „I“ in Düsseldorf, welches er - B - als Anerkennung für das erfolgreiche Geschäftsjahr 2001 betrachtet habe, in dem er viele Aufträge der DB Netz AG erhalten gehabt habe. Daneben habe er auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit gehofft, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass ab dem Jahr 2002 die Arbeiten innerhalb des DB Konzerns organisatorisch umstrukturiert werden würden. Die vorherigen und die späteren Bewirtungen des Angeklagten in guten Restaurants gemäß den obigen Feststellungen habe er oder J dem Angeklagten über die Firma C angeboten, wobei der Angeklagte das Restaurant jeweils ausgesucht und in Einzelfällen auch selbst bei ihm oder J nachgefragt habe. Zudem habe es zu der von ihm - B - verfolgten Klimapflege gehört, u.a. auch dem Angeklagten ein Buchpräsent, welches er bei der N GmbH & Co. KG in München bestellt habe, zukommen zu lassen. Sämtliche Ausgaben für die vorgenannten Zuwendungen habe er dokumentieren und belegen lassen, um sie als Geschäftsausgaben steuerlich abzusetzen.
Die Kammer hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Einlassung des anderweitig verfolgten B zu zweifeln. Seine Einlassung ist in sich schlüssig und steht im Einklang mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme. Es sind zudem keine Gründe erkennbar, warum sich B zu Unrecht in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Sachvortrag hätte selbst belasten sollen.
e)
Der Zeuge KOK Ralf Q hat bekundet, dass er das sehr lange Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und die anderweitig verfolgten im Jahr 2004 übernommen habe, nachdem zuvor KOK R federführend gewesen sei. Er habe sehr eng mit der Innenrevision der Deutschen Bahn zusammengearbeitet und in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Unterlagen von der Deutschen Bahn erhalten. Im Zuge der Ermittlung sei ihm bekannt geworden, dass die Deutsche Bahn Ende 2001 Aufträge vergeben und bezahlt habe, obwohl diese entgegen den Richtlinien der Deutschen Bahn noch nicht erfüllt worden seien oder sonst mit Sicherheiten der Auftragnehmer abgesichert gewesen seien. Hierbei hätten sich sowohl der Angeklagte als auch F verantwortlich gezeigt. Zudem seien im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben Aufmaßzettel nicht richtig zugeordnet worden und hätten auch nicht vollständig vorgelegen. Allerdings hätten nach den Zusammenstellungen der Sachbearbeiter der DB Netz AG für alle Aufträge über Arbeiten Aufmaße vorgelegen. Seiner Erinnerung nach sei es ihm nicht gelungen, hinsichtlich der Auftragsvergaben Ende 2001 eine Summe von etwa 200.000,00 DM durch vorgefundene Aufmaße zu belegen, wobei die Zuordnung insgesamt sehr schwierig gewesen sei. Die Fehlsumme sei im Vergleich zum überprüften Gesamtvolumen von etwa 2,8 Mio. DM verhältnismäßig klein gewesen. Eingeleitet worden sei das Verfahren aufgrund einer anonymen Anzeige. Neben den von der Innenrevision der Deutschen Bahn zur Verfügung gestellten Unterlagen seien auch im Rahmen der durchgeführten Durchsuchung Beweismittel gefunden worden, u.a. die Bewirtungsbelege bei der Firma C.
In seiner ergänzenden Vernehmung hat der Zeuge Q weiter bekundet, dass nach seinen Ermittlungen der Angeklagte Anfang 2001 nach Duisburg gewechselt sei und die Verantwortung auch für den Bereich Grünpflege in NWB 5 übernommen habe, und zwar als Leiter der Disposition. Darunter habe es den Bereich NWB 51 gegeben, der von Herrn F geleitet worden sei. In diesem Bereich wiederum sei Herr D als Sachbearbeiter tätig gewesen. Dass Vorgesetzte von A die sogenannten „Überkipper“ zur Jahreswende 2001/2002 genehmigt oder jedenfalls toleriert hätten, sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt geworden. Sämtliche Erkenntnisse in diesem Zusammenhang stammten von der Innenrevision der Bahn. Er habe sich auf die vorgelegten und vorgefundenen Akten und Urkunden verlassen.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q zu zweifeln. Seine Aussage ist in sich schlüssig und steht in Einklang mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme.
f)
Der Zeuge E, der nach eigenen Angaben bis zum 01.01.2005 bei der DB Netz AG als zugewiesener Beamter im Einkauf tätig war, hat bekundet, dass er in Duisburg im Bereich Oberbau tätig gewesen sei. Der Angeklagte sei sein Vorgesetzter gewesen, B habe er ein- oder zweimal gesehen. Dasselbe gelte für D. Seine Aufgabe – die des Zeugen – sei es gewesen, Bestellanforderungen zu fertigen und Bestellungen auszulösen. Dabei seien die Bedarfsanforderungen aus den einzelnen Bezirken gekommen. Der Angeklagte sei als Leiter mitverantwortlich für die Auslösung der Bestellungen gewesen. Die zu beauftragende Firma sei jeweils vom Angeklagten vorgegeben worden. Die Firma C sei erst ins Spiel gekommen, als der Angeklagte Leiter der Abteilung geworden sei. Im laufenden Jahr habe es hunderte von Bestellungen gegeben, wobei das Abarbeiten häufig den Bestellungen hinterher gehinkt habe. Es sei klar gewesen, dass dies eigentlich nicht gestattet sei; es sei jedoch übliche Praxis gewesen. Dies habe der Angeklagte gewusst. Er könne bestätigen, dass die Unterschriften unter den Aufträgen am Ende des Jahres 2001 vom Angeklagten und von F seien. Das Vorgehen habe der Beschleunigung gedient, um es noch ins Jahr 2001 rein buchen und bezahlen zu können. Dies gelte insbesondere auch für die von ihm selbst abgezeichnete Rechnung zur Auftragsnummer 35277475. Er wisse nicht mehr, wer ihm das zur Unterschrift vorgelegt habe. Dies sei jedenfalls im Einvernehmen mit F, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, sowie dem Angeklagten als dem darüber stehenden Vorgesetzten geschehen. Die Unterzeichnung habe der Auslösung der Zahlung ohne eine etwaige Prüfung gedient. Wie lange es die Praxis der „Vorauszahlung“ bereits gegeben habe, könne er zeitlich nicht eingrenzen. Eigentlich sei es im Bereich November bis Januar immer problematisch gewesen. Die Praxis der Vorauszahlung sei in seinem Arbeitsbereich ein offenes Geheimnis gewesen.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen E, welche auch im Einklang mit dem sonstigen Beweisergebnis steht und in sich schlüssig ist.
g)
Der Zeuge F, gegen den das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt worden ist, hat die Angaben des Angeklagten wie auch des Zeugen E zum Aufbau der Behörde und den Tätigkeitsbereichen der beteiligten Personen, insbesondere des Angeklagten, uneingeschränkt bestätigt.
Der Zeuge hat weiter bekundet, dass ihm, wie auch dem Angeklagten, bekannt gewesen sei, dass es nicht mehr regelgerecht gewesen sei, Leistungen zu beauftragen und zu bezahlen, welche erst im Folgejahr ausgeführt werden könnten. Dies sei jedoch so üblich gewesen, obwohl es hierfür keine schriftliche Genehmigung gegeben habe. Dieses Vorgehen habe u.a. auch der Schonung des Budgets des Folgejahres gedient. Ob diese Vorgehensweise weiteren Vorgesetzten über dem Angeklagten bekannt gewesen sei, könne er nicht sagen. Insoweit habe jedoch eine Besonderheit für die C bestanden, da diese Firma leistungsfähig gewesen sei. Für ihn hätten sich keine Hinweise auf eine fehlende Leistungsfähigkeit der C ergeben. Ihm sei weiter bekannt gewesen, dass die Kostenverteilung bezüglich der Strecken nicht immer gepasst habe. Insoweit habe jedoch die Einhaltung des Budgets Priorität gehabt. Es sei richtig, dass Ende 2001 noch ein Budget von etwa 6.000.000 DM zur Verfügung gestanden habe und dieses Budget für die Durchführung von Grünarbeiten an den Gleisstrecken gerettet werden sollte. Die Auftragsvergabe in diesem Zusammenhang habe er mit dem Angeklagten als seinen Chef jeweils gemeinsam gemacht.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen F zu zweifeln. Seine Aussage ist in sich schlüssig und steht im Einklang mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme.
h)
Der Zeuge O, welcher nach eigenen Angaben bei der Innenrevision der Deutschen Bahn AG beschäftigt war, hat bekundet, dass er hinsichtlich der Anklagefälle damals der federführende Ermittler der Deutschen Bahn gewesen sei. Die Ermittlungen hätten aufgrund einer anonymen Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft begonnen und das Ermittlungsergebnis der Innenrevision sei dann der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden, die dann über die Polizei Durchsuchungen veranlasst habe und die vorgelegten und sichergestellten Unterlagen ausgewertet habe. Die Auswertung habe ergeben, dass im November 2001 im Zusammenhang mit einem noch zugeteilten Budget ein Volumen von etwa 2.800.000 DM beauftragt worden sei, ohne das hierzu die Einkaufsrichtlinien eingehalten worden seien. Insoweit hätte die Praxis der Beauftragung und Bezahlung vor Leistungsausführung nur dann erfolgen dürfen, wenn die DB Netz AG eine Bankbürgschaft oder eine andere vergleichbare Sicherheit der beauftragten Firma hätte geben lassen, was hier jedoch nicht geschehen sei. Zudem sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte fast alle Aufträge an die C vergeben habe. Dies sei bereits so gewesen, als der Angeklagte noch in Düsseldorf tätig gewesen sei und habe sich jeweils nach dem Weggang des Angeklagten geändert. In diesem Zusammenhang sei die erforderliche Trennung von Einkauf und Fachdienst bei der DB Netz AG in Duisburg und vorher in Düsseldorf nicht richtig ausgeübt worden. Zudem sei auch der Firmenwechsel eigentlich nicht zu rechtfertigen gewesen. Bereits seit dem Jahr 1997 sei es strikt bei der DB Netz AG untersagt gewesen, im sogenannten „Dezemberfieber“ die Vorschriften zu missachten. Dies sei deshalb untersagt, weil leicht in Vergessenheit geraten könne, was noch zu leisten sei. Soweit hier es anders gehandhabt worden sei, habe es anderen Personen nicht unbedingt auffallen müssen. Zudem verbiete das Regelwerk der DB auch die Zuordnung von Strecken an Aufträge für bestimmte andere, davon abweichende Strecken vorzunehmen. Diese Unsitte habe es sowohl in Gn als auch in NRW jeweils in Zusammenhang mit der C gegeben, in Zusammenhang mit anderen Firmen jedoch nicht. Es sei richtig, dass Mitarbeiter des Angeklagten Listen geführt hätten, in denen die angebliche Erbringung von Leistungen zu den Aufträgen zusammenfassend dokumentiert worden seien. Allerdings habe er dazu nicht alle Aufmaße vorgefunden. Die diesbezüglichen Akten seien nicht paginiert gewesen. Die vom Angeklagten angenommenen Vorteile durch Bewirtungen und das von ihm angenommene repräsentative Buch seien keine üblichen Geschenke gewesen. Sie seien nicht genehmigt gewesen und wären als besondere persönliche Zuwendungen eines Auftragnehmers auch nicht durch Vorgesetzte genehmigungsfähig gewesen.
Im Übrigen hat der Zeuge O uneingeschränkt die Angaben des Angeklagten zu seiner Stellung im Unternehmen und seinen Aufgaben sowie seinem weiteren beruflichen Werdegang und dem Verlauf des Disziplinarverfahrens bestätigt.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen O begründen könnten, hat die Vernehmung nicht ergeben. Sie steht im Einklang mit dem sonstigen Beweisergebnis und ist in sich schlüssig.
i)
Der Zeuge S, welcher nach seinen Angaben für die Deutschen Bahn Holding in Berlin tätig ist, wobei sich sein Arbeitsplatz in Duisburg in der Hansastraße befinde, hat bekundet, dass damals gesprächsweise mal was von Zuwendungen an DB-Mitarbeiter erwähnt worden sei. Im Jahr 2000 sei er für den Einkauf tätig gewesen und in diesem Zusammenhang auch mit Vegetationsarbeiten in Berührung gekommen. B habe er bei einer Ausschreibung einmal persönlich gesehen. Dieser habe damals das geringste Gebot abgegeben. In diesem Zusammenhang sei ihm nichts von B angeboten worden. G habe jedoch ihm gegenüber durchblicken lassen, dass B Taschengeld und Reisen finanziert habe, wobei er nicht mehr wisse, wie G dies habe durchblicken lassen. Im Übrigen treffe es zu, wie er es bereits in der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass im Zusammenhang mit einem Autokauf oder ähnlichem von B – auch ihm gegenüber – finanzielle Hilfestellung angeboten worden sei. Dieses Angebot habe er jedoch nicht angenommen.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S zu zweifeln, die auch mit anderen Beweisergebnissen in Einklang steht.
j)
Der Zeuge J, gegen den das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt worden ist, ist seinen Bekundungen zufolge als Vorarbeiter der C überwiegend in der Niederlassung in Langenfeld beschäftigt gewesen. Er habe u.a. mit dem gesondert verfolgten D zusammengearbeitet und Aufmaßblätter unterschrieben, die er nicht immer selbst überprüft habe und bei denen er sich auch auf Mitarbeiter verlassen habe. Er – der Zeuge – habe an mehreren Veranstaltungen, insbesondere Essen mit Bahnmitarbeitern, u.a. mit dem Angeklagten, gelegentlich auch mit B, teilgenommen. Diese Essen hätten meistens in Düsseldorf im „K“ stattgefunden. Der Angeklagte habe auch von sich aus gefragt, wenn er wieder Essen habe gehen wollen. Die Idee zum Essen gehen habe er – der Zeuge – nicht selbst gehabt; er hätte lieber etwas mit seiner Familie unternommen. Er habe im Auftrag Bs an den Essen teilgenommen. Zumeist habe er – der Zeuge – die Rechnung bezahlt und das Geld aus der Firmenkasse der C zurückerhalten.
Nachdem der Zeuge J weitere Angaben gemacht hatte, welche weder den Angeklagten noch das Tatgeschehen, welches Gegenstand dieses Urteils ist, betreffen, hat er zum Ende der Vernehmung unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht wegen nicht endgültig eingestellter Tatvorwürfe es abgelehnt, eine weitere Frage zu beantworten. Das umfassende Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen ist allseits anerkannt und eine Frage an ihn nicht mehr gestellt worden.
k)
Die Zeugen T, U, V und W haben keine Angaben zum Angeklagten und zu dem Tatgeschehen gemacht, welches Gegenstand dieses Urteils ist.
l)
Die Kammer hat eine Vielzahl von Urkunden, insbesondere sämtliche Rechnungsbelege, denen die im Tatgeschehen geschilderten Zuwendungen an den Angeklagten zugrunde lagen, durch Verlesung und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Inhalt der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Verhandlung eingeführten Urkunden hat insoweit sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Einlassung des anderweitig verfolgten B bestätigt. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen J, soweit sie sich auf Bewirtungen bezieht.
Der jeweilige Gesamtaufwand der C ist durch die Urkunden belegt worden. Soweit an den Bewirtungen mehrere Personen teilgenommen haben, hat die Kammer dem Angeklagten einen zugewendeten Wert anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der teilnehmenden Personen zugeordnet. Dabei ist die Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der naheliegenden Annahme gefolgt, dass die beteiligten Personen jeweils vergleichbar viel gegessen und getrunken haben. Der Angeklagte, der die Essen im Sinne der Anklageschrift ohne Einschränkung eingeräumt hat, hat auch nicht geltend gemacht, an einem der Essen wertmäßig geringer beteiligt gewesen zu sein. Die Zahl der aus den Bewirtungsbelegen erkennbaren Speisen passt auch zur Zahl der Teilnehmer.
Der Anstellungsvertrag, der zwischen der DB-Netz AG und dem Angeklagten unter dem 12./13.03.2001 gechlossen wurde und auch von ihm unterzeichnet wurde, ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden und enthält unter „§ 3 Allgemeine Pflichten“ zur Unzulässigkeit der Annahme von Vorteilen auch eine ausdrückliche Regelung, die dem Angeklagten nach seinen Angaben auf Grund seiner mit der Auftragsvergabe an Dritte verbundenen Stellung auch bereits zuvor als ungeschriebene Regel im Arbeitsleben im Ergebnis klar war:
„Herr A wird den Vorgesetzten unverzüglich informieren, falls ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder seiner Stellung im Unternehmen von Dritten Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile angeboten werden. Herr A darf Leistungen nach Satz 1 nur mit vorheriger Genehmigung des Vorgesetzten annehmen.
Anzeigepflicht und Genehmigungsvorbehalt gelten nicht für Geschenke und Leistungen im üblichen Umfang.“
Die Feststellungen zum Vor- und Nachtatgeschehen sowie zum Tatnebengeschehen sind ebenfalls durch die in die Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Urkunden bestätigt worden, insbesondere durch Verlesung und teilweise Inaugenscheinnahme von Unterlagen zum Instandhaltungskonzept „Grün an der Bahn“ sowie von Aufträgen, Rechnungen, Bedarfsanforderungen, Richtlinien, Aufmaßblättern und Auflistungen von Aufmaßen.
IV.
1.
Der Verfahrensstoff ist gemäß §§ 154, 154 a StPO auf die vorgenannten Taten und Gesetzesverletzungen beschränkt worden. Auf die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach § 154 StPO haben sich die Verfahrensbeteiligten verständigt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verfahrens haben sich die Verfahrensbeteiligten dahin verständigt, dass in einem Urteil aufgrund des Geständnisses des Angeklagten im Bereich der Korruptionsdelikte eine Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Gesamtgeldstrafe nicht überschritten wird.
2.
Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziffer II. 2. a) – p) wegen Vorteilsannahme in insgesamt 16 Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht, indem er als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB für seine Dienstausübung jeweils einen Vorteil angenommen hat, wobei eine sowohl dem Angeklagten als auch dem Vorteilsgeber B bewusste Verknüpfung zwischen Dienstausübung und Vorteil zur Klimapflege bestand.
Die angenommenen Vorteile waren nicht nur geringfügig und sozial adäquat. Ihre Annahme durch den Angeklagten entsprach nicht mehr nur dem Gebot der Höflichkeit. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (vgl. BGHSt 48, 44 m.w.N.). Ein solcher Fall hat hier bei allen Taten des Angeklagten erkennbar nicht vorgelegen.
Eine andere Beurteilung erlaubt auch nicht die Heranziehung der mangels Beamteneigenschaft damals nicht unmittelbar auf den Angeklagten anwendbaren Allgemeinen Dienstanweisung für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, wonach die Annahme von Sachgeschenken und sonstigen Vorteilen generell untersagt war, wenn diese einen Wert von 25 € oder eine im angemessenen Rahmen gehaltene Bewirtung aus dienstlichem Anlass überstiegen und wonach auch die nicht verbotenen Geschenke mit einem Wert von bis zu 25 € einer Anzeigepflicht unterlagen (§ 8 ADAzB Annahme von Belohnungen und Geschenken). Die angenommenen Vorteile, die Gegenstand dieses Urteils sind, belaufen sich auf Werte, die deutlich jeweils 25 € übersteigen und sind nach den eigenen Angaben des Angeklagten nicht seinen Vorgesetzten angezeigt worden.
Dem Angeklagten war auch gemäß § 3 Abs. 4 seines Anstellungsvertrages vom 12./13.03.2001 jegliche Annahme von Geld, Sachgeschenken oder sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Stellung im Unternehmen, soweit diese nicht im üblichen Umfang erfolgte, nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt, und jedes diesbezügliche Angebot war anzeigepflichtig. Nach den Angaben des Angeklagten ist eine Genehmigung nicht ausgesprochen worden und eine Anzeige von ihm nicht erfolgt. Eine Üblichkeit der angenommenen Vorteile ist nach den Angaben des Zeugen Os nicht anzunehmen gewesen und eine Zustimmung des Arbeitgebers ist angesichts der mit Auftragsvergaben befassten Stellung des Angeklagten – wie vom Angeklagten nach seinen Angaben damals auch bereits vorausgesehen – nicht zu erwarten gewesen.
Obwohl der Angeklagte nicht als Beamter im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB tätig war, sondern lediglich in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zur DB Netz AG stand, ist er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB (in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung) als Amtsträger im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB anzusehen und hat in diesem Zusammenhang die oben genannten Vorteile angenommen. Amtsträgereigenschaft des Angeklagten folgt aus dem Umstand, dass die DB Netz AG, soweit sie im Bereich des Vegetationsschnittes und der Vegetationspflege tätig war, als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB anzusehen ist.
Unter einer sonstigen Stelle versteht man insoweit eine behördenähnliche Institution, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (vgl. BGHst 52, 290 m.w.N.). In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht, ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist, ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (vgl. BGH a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen ist die DB Netz AG in ihrer Gesamtbetrachtung als „verlängert Arm des Staates“ zu beurteilen. Das Unternehmen steht als hundertprozentige Tochter der Deutschen Bahn AG, deren Anteile allein vom Bund gehalten werden, im mittelbaren Bundeseigentum und untersteht der indirekten Kontrolle des Bundes über die gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsgremien und der direkten Weisungsbefugnis des Eisenbahn-Bundesamtes. Das Eisenbahn-Bundesamt, welches der unmittelbaren Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegt, überwacht als staatliche Kontrolle die Schienenwege und Arbeiten im Bereich der Vegetationspflege. Es führt selbst Kontrollfahrten auf dem Schienennetz durch, erstellt Mängelanzeigen für sicherheitsrelevante Mängel an der Strecke und übermittelt diese der jeweils zuständigen Stelle. Dies geschah nach den Angaben des Angeklagten und der Zeugen F und O auch in den Jahren 2000 bis 2002 an die von den Angeklagten geleiteten Niederlassungen der DB Netz AG. Die DB Netz AG wurde nicht gewerblich tätig und war insbesondere nicht auf einen Ertrag ausgerichtet. Die DB Netz AG stand zu anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb.
Der Annahme als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Deutschen Bahn AG als Ganzes und zu anderen Töchterunternehmen der Deutschen Bahn AG entgegen; sie wird vielmehr durch die neuere Rechtsprechung bestätigt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.07.2004 (vgl. BGHst 49, 214) zur Deutschen Bahn AG als Ganzes, welche hiernach nicht als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB anzusehen ist, noch ausdrücklich offen gelassen, ob die DB Netz AG als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB anzusehen ist. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Entscheidung vom 19.06.2008 (vgl. BGHst 52, 290) zur PBDE, welche damals eine Tochtergesellschaft der DB Netz AG war, im Rahmen eines „obiter dictum“ ausgeführt, dass die DB Netz AG wie die PBDE als eigenständige Gesellschaft einer anderen rechtlichen Einordnung unterliegt als die Deutsche Bahn AG als Ganzes (vgl. BGH a.a.O. – in Juris Rn. 23). Zudem hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zur PBDE u.a. auch mit einer vergleichenden Betrachtung zur DB Netz AG als Muttergesellschaft der PBDE begründet (vgl. BGH a.a.O. – in Juris Rn. 16) und im Übrigen vom Erfordernis der Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand auf Einzelentscheidungen im Tagesgeschäft ausdrücklich Abstand genommen.
Die Vegetationspflege durch die DB Netz AG ist auch als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die Durchführung von Vegetationsarbeiten im Bereich des Schienennetzes dient der Sicherheit des Bahnverkehrs und der Erhaltung des Schienenweges. Die Grünpflege des Schienennetzes ist als unverzichtbarer Teil des Eisenbahnwesens der Daseinsvorsorge zuzuordnen und damit Teil der öffentlichen Aufgaben. Hiervon ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen (vgl. BGH a.a.O.).
Der Angeklagte war als Niederlassungsleiter im Zuge seiner längerfristigen Tätigkeit und organisatorischen Eingliederung in die DB Netz AG dazu bestellt, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Alle diesbezüglichen tatsächlichen Umstände waren dem Angeklagten bekannt.
Das Vorliegen einer Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB hat die Kammer mangels Erweislichkeit einer Unrechtsvereinbarung in Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung nicht festgestellt.
V.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die jeweiligen Fälle der Vorteilsannahme hat die Kammer den Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ermöglicht.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen haben sich insbesondere folgende Umstände zugunsten des Angeklagten ausgewirkt:
Der Angeklagte hat ein hinsichtlich der beschränkten Taten umfassendes Geständnis abgelegt, welches das Verfahren erheblich verkürzt hat. Das Verfahren gegen den Angeklagten hat lange angedauert. Er hat infolge seiner Taten erhebliche wirtschaftliche Einbußen erlitten. Es steht zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund des Tatgeschehens weitere disziplinarische Konsequenzen erleiden muss. Eine Reduzierung oder ein dauerhafter Verlust seiner Pensionsansprüche und der Verlust des Beihilfeanspruches drohen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die entgegengenommenen Vorteile waren jeweils für sich genommen nicht groß. Eine spürbare persönliche Bereicherung ist bei ihm nicht verblieben. Das erhaltene Buch hat er in der Hauptverhandlung herausgegeben und auf eine Rückgabe verzichtet. Der Angeklagte ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bislang nicht anderweitig negativ aufgefallen.
Bei der Wahl der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer insbesondere folgende Umstände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:
Der Angeklagte war in leitender und verantwortungsvoller Stellung mit Budgetverantwortung tätig. Die erhaltenen Bewirtungen in guten Restaurants hatten ab der zweiten Bewirtung Seriencharakter. Das in Anspruch genommene Weihnachtsessen in einem Nobelrestaurant wie auch das entgegengenommene Buch waren erkennbar besonders teuer.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende angemessene Einzelgeldstrafen gegen ihn festgesetzt:
Fall a): 130 Tagessätzen zu je 60 €
Fälle b) bis o): jeweils 30 Tagessätze zu je 60 €
Fall p): 60 Tagessätzen zu je 60 €.
Die Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm zu leistenden Unterhalts an seine Ehefrau, gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht, weil dies gemäß § 47 Abs. 1 StGB weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich war.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und der von ihm begangenen Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von
270 Tagessätzen zu je 60 €
gebildet.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat sich insbesondere zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass er über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit Unterbrechungen eine erhebliche Anzahl von Taten beging und er dabei in verantwortungsvoller Position stand.
Zugunsten des Angeklagten haben sich bei der Bildung der Gesamtstrafe insbesondere folgende Umstände ausgewirkt:
Der Angeklagte war bisher unbestraft und hat ein Geständnis abgelegt. Die Taten standen in einem engen motivatorischen Zusammenhang und liegen lange zurück. Das ihn belastende Ermittlungs- und Strafverfahren dauerte etwa sechs Jahre. Neben den bereits erlittenen wirtschaftlichen Nachteilen hat der Angeklagte im Zuge der Fortsetzung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens weitere erhebliche dauerhafte finanzielle Nachteile zu erwarten.
VI.
Das Verfahren ist in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Weise bei Gericht verzögert worden, weshalb eine Kompensation im Rahmen der sog.
Vollstreckungslösung geboten war (vgl. BGH-GS, NJW 2008, 860 ff).
Dem Angeklagten wurden die konkreten Ermittlungen gegen ihn in dieser Sache durch die bei ihm am 18.04.2005 erfolgte Durchsuchung bekannt gemacht. Nach weiteren Durchsuchungen sowie der Auswertung umfangreicher Unterlagen und der Vernehmung zahlreicher Zeugen verfasste die Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem 20.03.2008 die Anklageschrift. Am 28.11.2008 wurde die 97 Seiten umfassende Anklageschrift gegen den Angeklagten und F, D, P, B und J zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet. Am 14.01.2010 fand ein Vorgespräch vor der Kammer mit den Verfahrensbeteiligten statt. Die Hauptverhandlung begann gegen den Angeklagten und D, P und B, nachdem das Verfahren gegen die Angeklagten F und J nach § 153 a StPO gegen Geldauflagen zwischenzeitlich eingestellt worden war, am 15.03.2010.
Die Zeitspanne von fast zwei Jahren zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung bzw. knapp eineinhalb Jahre zwischen dem Eröffnungsbeschluss und dem Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der Belastung der Kammer mit anderen vorrangigen Verfahren ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in diesem Verfahren, namentlich mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung, unvereinbar. Die Verfahrensverzögerung ist bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer in der Urteilsformel ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH, a.a.O.).
Vorliegend war für die Verfahrensverzögerung eine Kompensation von 30 Tagessätzen angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, wie lange die Verfahrensverzögerung dauerte und dass das komplexe Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn zunächst wegen weiterer Tatvorwürfe geführt wurde und er erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Zuge der Kürzung seiner Bezüge nach Zustellung der Anklageschrift erlitten hat. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich während der überlangen Verfahrensdauer nicht in Haft befand und er auch sonst keinen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, z.B. der Pfändung von erheblichen Vermögensgegenständen, ausgesetzt war.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.