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Landgericht Duisburg·34 KLs 6/04·21.09.2004

Kickback-System im Dentalhandel: bandenmäßiger Betrug und Einkommensteuerhinterziehung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten betrieben über eine Dentalhandels-GmbH ein System verdeckter Bargeldrückerstattungen („Kickbacks“) an Zahnärzte bei Zahnersatzbestellungen. Durch „Komfort“-Rechnungen zum BEL-Höchstpreis ohne Hinweis auf Rückzahlungen wurden Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten über die tatsächlichen Kosten getäuscht und im Umfang der Rückerstattungen geschädigt. Das Landgericht verurteilte alle drei Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 68 Fällen sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung (3/4/3 Fälle). Bei der Strafzumessung wirkten Geständnisse, Aufklärungshilfe und umfassende Schadenswiedergutmachung maßgeblich strafmildernd; bei einem Angeklagten wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen (3 Jahre/3 Jahre/2 Jahre mit Bewährung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Verantwortlicher eines Unternehmens mit Abnehmern verabredet, Rechnungen ohne Offenlegung vereinbarter Rückvergütungen zur Erstattung einzureichen, fördert täuschungsbedingt Vermögensverfügungen der Erstattungsstellen und erfüllt den Betrugstatbestand im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Abrechnenden.

2

Ein System umsatzabhängiger verdeckter Bargeldrückerstattungen an Vertragspartner kann bei auf Dauer angelegter, organisatorisch gefestigter Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter als banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise des Betruges zu bewerten sein.

3

Die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen durch Verschweigen steuerlich erheblicher Einnahmen verwirklicht Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; die Tat verwirklicht sich jeweils mit der Erklärung für den Veranlagungszeitraum.

4

Ein Täter-Opfer-Ausgleich und konsequente Schadenswiedergutmachung können im Rahmen der Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles nach § 263 Abs. 5 StGB tragen und sind bei der Strafzumessung maßgeblich zu berücksichtigen.

5

Auch bei hohen Verkürzungsbeträgen kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) im Einzelfall mangels überwiegender erschwerender Umstände zu verneinen sein, wenn außergewöhnlich positives Nachtatverhalten vorliegt.

Relevante Normen
§ 54 StGB§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 149 AO§ 150 AO§ 2, 25 EStG

Tenor

Der Angeklagte J. C2 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte T. N3 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte O. N3 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

- Angeklagter J. C2: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG,

§§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -

- Angeklagter T. N3: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -

- Angeklagter O. N3: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54, 56 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

1.

5

Der jetzt 38jährige Angeklagte C2 ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Töchter im Alter von 10 und 6 Jahren. Die Familie lebt zusammen.

6

Der Vater des Angeklagten war zuletzt bei der Berufsfeuerwehr Hauptbrandmeister und ist heute pensoniert. Die Mutter ist gelernte Einzelhandelskauffrau und seit der Geburt des Angeklagten als Hausfrau tätig. Der Angeklagte wuchs mit einer jüngeren Schwester bei den Eltern in E. auf.

7

Er verließ das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 mit der Fachoberschulreife. Ab 1982 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Zahntechniker. Auch danach blieb er in diesem Dentallabor als Zahntechniker von 1986 bis 1989. Im August 1989 wechselte er wegen ungesicherter Verdienst- und Zukunftsaussichten in eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei einer Spar- und Darlehenskasse. Nach drei Monaten kündigte er. Ab November 1989 bis Sommer 1990 arbeitete er in der Firma S + E4technik in H., wo er den Mitangeklagten T. N3 als Mitinhaber des Unternehmens kennenlernte. Beruflich und privat verstanden sie sich seither.

8

Zwischen Juli 1990 und April 1991 war der Angeklagte mit einem Partner im Gebrauchtwagenhandel selbständig ohne größeren geschäftlichen Erfolg.

9

Im Mai 1991 fand der Angeklagte nochmals eine Anstellung als Zahntechniker in einem Dentallabor in E., wobei die Tätigkeit ihm aber schwer fiel, da eigenverantwortliche Tätigkeit nicht gefragt war. Bereits im September 1991 kündigte er wieder.

10

Danach machte er sich selbständig.

11

Ende 1991 gründete er die S. B. GmbH, an der sich der Mitangeklagte T. N3 beteiligte. Dieses Unternehmen erwarb gebrauchte Dentalgeräte von Dentallaboratorien, setzte diese instand und verkaufte sie weiter.

12

Anfang 1992 beteiligte C2 sich an der bereits bestehenden S + E4 GmbH, bei der er schon 1989/90 angestellt gewesen war und der Mitangeklagte T. N3 Mitinhaber war. Das Unternehmen baute ein Dentallabor in D. auf. Bereits Ende 1992 hatte das Labor 54 Arbeitsplätze und war in der Gewinnzone. Infolge einer Gesetzesänderung mit einer Absenkung der Vergütungen für Leistungen bei Zahnersatz und Kronen gingen Umsatz und Gewinn zurück. Im Juli 1993 musste die S + E4 GmbH Konkurs anmelden. Wegen persönlicher Bürgschaften für Bank- und Leasingverbindlichkeiten verblieben hohe Schulden für die Inhaber.

13

1993 stieg der Angeklagte C2 gemeinsam mit dem Mitangeklagten T. N3 dann in den Dentalhandel mit preisgünstig gefertigtem Zahnersatz aus dem Ausland ein. Paritätisch beteiligt betrieben sie gemeinsam zunächst die Firma M u. B Dental und dann die Firma E, die aus der alten S. GmbH hervorgegangen war und später unter G. E mbH firmierte.

14

Im Juni 1997 gründete auf Initiative des Angeklagten C2 und des Mitangeklagten T. N3 der damals erst 22jährige Mitangeklagte O. N3 die E mbH, die spätere G. E mbH, und wurde ihr Geschäftsführer. Die wesentlichen Entscheidungen in dem Unternehmen trafen indes die beiden älteren Angeklagten, die die Geschäfte faktisch leiteten.

15

In die Anfangsphase des Unternehmens fiel die geschäftliche Zusammenarbeit mit der O K. Dentalhandelsfirma, der OK Dental. Er stellte später den Kontakt zu dem E4 Labor in Hongkong/China des P H. her, das den hauptsächlichen Zahnersatz für die Firma G. lieferte.

16

Der Angeklagte C2 erzielte bis zur vorläufigen Festnahme am 20.11.2002 in dieser Sache im Zusammenhang mit der Firma G. ein monatliches Einkommen von etwa 20.000 EUR und verfügte über seinerzeit nicht versteuerte Gewinne zwischen 10.000 und 30.000 EUR monatlich. Er hatte bei seiner Festnahme Kontoguthaben, einen Sportwagen der Luxusklasse und ein Krad im Gesamtwert von etwa 1,13 Million EUR, welche in Vollziehung des von der Staatsanwaltschaft Wuppertal angeordneten und richterlich bestätigten dinglichen Arrestes weitgehend gepfändet wurden. Überdies war der Angeklagte C2 Eigentümer von vier Immobilien in E., welche ebenfalls mit Arresthypotheken belastet wurden. Die Grundstücke ließen letztlich auf Grund der hohen Belastungen und der Marktpreise keine erheblichen verwertbaren Erlöse erwarten.

17

Infolge dieses Verfahrens verlor der Angeklagte nahezu sein gesamtes Vermögen.

18

Der Angeklagte C2 wurde am 21.11.2002, einen Tag nach seiner Festnahme, aus der Haft entlassen, nachdem er geständige Angaben gemacht hatte.

19

Seit Anfang 2003 ist er bei der S. E3 GmbH angestellt, die sich mit Dentalhandel im Ausland gefertigter Prothetik befasst, von seiner Ehefrau mit Mitteln der Schwiegereltern gegründet wurde und betrieben wird und derzeit insgesamt acht Arbeitnehmer hat. Er ist als Zahntechniker eingestellt und ist verantwortlich für Qualitätssicherung, Kundenakquise und -betreuung sowie die Kontrolle des Zulieferers vor Ort in I./Türkei. Er bezieht ein Bruttogehalt von 3.850 EUR. Vom Nettoeinkommen bezahlt er monatlich große Raten auf seine hohen Steuerschulden nebst Zinsen und Säumniszuschlägen und trägt zum Unterhalt der Familie bei.

20

Der Angeklagte litt an keinen geistigen oder psychischen Krankheiten, Behinderungen oder an den Folgen einer Verletzung, die seine Schuldfähigkeit hätte beeinträchtigen können.

21

In strafrechtlicher Hinsicht ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

22

2.

23

Der jetzt ebenfalls 38jährige Angeklage T. N3 ist seit 12 Jahren in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster Ehe eine Tochter im Alter von 17 Jahren und aus zweiter Ehe zwei Töchter im Alter von 3 und 6 Jahren. Die Familie lebt mit den beiden jüngeren Kindern zusammen.

24

Seine Eltern Dr. N3, früher Urologe und jetzt im Ruhestand, und die gesondert verfolgte Zahnärztin Dr. W sind nach ihrer Trennung 1996 inzwischen geschieden. T. N3 ist der älteste von drei Brüdern. Der Mitangeklagte O. N3 ist einer seiner beiden 9 Jahre jüngeren Brüder. Der Angeklagte T. N3 wuchs die ersten vier Jahre bei den Großeltern mütterlicherseits in G. in der damaligen DDR auf und danach in D. Wegen Vollzeitberufstätigkeit der Eltern verbrachte er die meiste Zeit des Tages bis zum Ende der Grundschulzeit in Schule, Kindergarten oder Kinderhort.

25

Er verließ das Gymnasium vorzeitig nach der 12. Klasse mit dem Fachabitur. Darüber kam es zu familiären Zerwürfnissen und zu einer Ehe noch im Heranwachsendenalter. Aus dieser Verbindung ging die älteste Tochter des Angeklagten hervor, als er 21 Jahre alt war. Die erste Ehe scheiterte.

26

Nach der Schule machte T. N3 eine Ausbildung zum Zahntechniker. Im dritten Lehrjahr lernte er K. S. kennen, der ihm die Gelegenheit eröffnete, als Teilhaber in die Firma S + E4 mit Sitz in H. einzusteigen. Dort lernte er den Mitangeklagten C2 1989 als Zahntechniker kennen, mit dem er sich seither beruflich und privat verstand.

27

T. N3 beteiligte sich Ende 1991 an der von C2 gegründeten S. B. GmbH. Das Unternehmen erwarb gebrauchte Dentalgeräte von Dentallaboratorien, setzte diese instand und verkaufte sie weiter.

28

Anfang 1992 beteiligte sich der Mitangeklagte C2 auch an der S + E4 GmbH, bei der er schon 1989/90 angestellt gewesen war, und wurde wie T. N3 Mitinhaber.

29

Die S + E4 GmbH baute ein Dentallabor in D. auf. Bereits Ende 1992 hatte das Labor 54 Arbeitsplätze und war in der Gewinnzone. Infolge einer Gesetzesänderung mit einer Absenkung der Vergütungen für Leistungen bei Zahnersatz und Kronen gingen Umsatz und Gewinn zurück. Im Juli 1993 musste die S + E4 GmbH Konkurs anmelden. Wegen persönlicher Bürgschaften für Bank- und Leasingverbindlichkeiten verblieben hohe Schulden für die Inhaber.

30

Als Geschäftsführer betrieb der Angeklagte T. N3 bereits Anfang 1991 allein die DBM-N3 J, über deren Vermögen auf seinen Antrag auch das Konkursverfahren, und zwar am 26.08.1993, eröffnet wurde.

31

Noch 1993 stieg der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit C2 in den Dentalhandel mit preisgünstig gefertigtem Zahnersatz aus dem Ausland ein. Paritätisch beteiligt betrieben sie gemeinsam zunächst die Firma M u. B Dental und später die Firma E, die aus der alten S. GmbH hervorgegangen war und später unter G. E mbH firmierte.

32

Im Juni 1997 gründete auf Initiative des Angeklagten T. N3 und des Mitangeklagten C2 der damals erst 22jährige Mitangeklagte O. N3 die E mbH, die spätere G. E mbH, und wurde ihr Geschäftsführer. Die wesentlichen Entscheidungen in dem Unternehmen trafen indes die beiden älteren Angeklagten, die die Geschäfte faktisch leiteten.

33

T. N3 erzielte bis zur vorläufigen Festnahme am 20.11.2002 in dieser Sache im Zusammenhang mit der Firma G. ein monatliches Einkommen von etwa 20.000 EUR und verfügte über seinerzeit nicht versteuerte Gewinne zwischen 10.000 und 30.000 EUR monatlich. Er hatte bis zur Festnahme Kontoguthaben im In- und Ausland, Schmuck und Bargeld im Wert von insgesamt etwa 1,03 Mill. EUR. Diese Forderungen und Gegenstände wurden weitgehend in Vollziehung des von der Staatsanwaltschaft Wuppertal angeordneten und richterlich bestätigten dinglichen Arrestes gepfändet. Der Angeklagte war Eigentümer von fünf Immobilien in E., D. und D., die mit Arresthypotheken belegt wurden. Die Grundstücke ließen letztlich auf Grund der Belastungen und der Marktpreise keine verwertbaren erheblichen Erlöse erwarten.

34

Infolge dieses Verfahrens verlor der Angeklagte T. N3 nahezu sein gesamtes großes Vermögen.

35

Er wurde nach geständigen Angaben am 03.12.2002, 13 Tage nach seiner Festnahme, aus der Haft entlassen.

36

Der Angeklagte T. N3 ist Geschäftsführer der Anfang 2003 gemeinsam mit dem Mitangeklagten O. N3 gegründeten N3 I mbH, aus der der Bruder inzwischen im Sommer 2004 nach Abzahlung seiner Steuerschulden planmäßig wieder ausgeschieden ist. Die neue Dentalhandelsgesellschaft handelt wiederum mit im Ausland gefertigten Zahnersatz. Inzwischen beschäftigt das Unternehmen 18 festangestellte Mitarbeiter und sechs Außendienstler.

37

Der Angeklagte T. N3 hat mit Unterstützung seiner von ihm in Gütertrennung lebenden Frau durch Veräußerung von deren Immobilienbesitz und Aufnahme privater Schulden sowie Beiträgen aus seinem laufenden Einkommen persönliche Steuerschulden von über 700.000 EUR ratenweise unter erheblichen persönlichen Anstrengungen ohne Rückgriff auf durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögenswerte vollständig bezahlt.

38

Der Angeklagte zahlt 461 EUR monatlich Unterhalt für seine älteste Tochter, zu der er regelmäßigen Kontakt pflegt, und erfüllt auch die Unterhaltspflichten gegenüber den beiden jüngeren Kindern und seiner zweiten Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.

39

Der Angeklagte litt an keinen geistigen oder psychischen Krankheiten, Behinderungen oder an den Folgen einer Verletzung, die seine Schuldfähigkeit hätte beeinträchtigen können.

40

Er ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

41

a) Das Amtsgericht E. verurteilte ihn am 06.07.1995, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Datum der Tat: 08.04.1995) zu 40 Tagessätzen zu je 70 DM Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 05.12.1995.

42

b) Das Amtsgericht Coburg verurteilte ihn am 16.04.1996, rechtskräftig seit dem 07.05.1996, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Datum der Taten: 07.01.1996), zu 50 Tagessätzen zu je 100 DM Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 15.01.1997.

43

c) Das Amtsgericht N3 verurteilte ihn am 19.11.1996, rechtskräftig seit dem 25.01.1997, wegen Bankrotts (Datum der Tat: 00.07.1993) zu 70 Tagessätzen zu je 100 DM Geldstrafe. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte T. N3 war als Geschäftsführer der DBM N3 GmbH bei Konkursreife der Gesellschaft mit dem gesondert Verfolgten W. T. übereingekommen, diesem zum Schein einen Schuldschein über 35.000 DM auszustellen, um diesen Betrag vor dem Konkurs zu retten. Absprachegemäß machte T. die Forderung aus dem zurückdatierten Schuldschein gegen die GmbH geltend und erhielt von dem Angeklagten einen Scheck, der am 19.07.1993 ausgezahlt wurde. Den Betrag zahlte T. anschließend an den Angeklagten zurück. Auf den Antrag des Angeklagten vom 12.07.1993 wurde im August 1993 über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

44

d) Am 05.06.1997 bildete das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr nachträglich durch Beschluss, rechtskräftig seit dem 25.06.1997, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den letzten beiden vorbezeichneten Entscheidungen unter Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 100 DM

45

3.

46

Der jetzt 29jährige Angeklagte O. N3 ist ledig und hat keine Kinder.

47

Seine Eltern Dr. N3, früher Urologe und heute im Ruhestand, und die gesondert verfolgte Zahnärztin Dr. W sind nach ihrer Trennung 1996 inzwischen geschieden. O. N3 wuchs in D. in seiner Familie mit zwei Brüdern auf, und zwar mit einem Zwillingsbruder und dem 9 Jahre älteren Mitangeklagten T. N3 als dem ältesten Bruder.

48

O. N3 schloss die Schule mit dem Abitur ab und studierte ab 1995

49

4 Semester Rechtswissenschaften in C2

50

Im Zuge der für ihn überraschenden Trennung der Eltern im Jahr 1996, die einherging mit starken familiären Spannungen auf Grund von Streitigkeiten der Eltern, des Verlusts des elterlichen Zuhauses und seines Interesses am Studium sowie einer längeren depressiven Erkrankung der Mutter, wollte er im Geschäft der beiden Mitangeklagten einsteigen. Der Mitangeklagte T. N3 versicherte ihm, dass besondere Vorkenntnisse nicht nötig seien und allgemeine Verkäuferfähigkeiten genügen würden.

51

Im Juni 1997 gründete O. N3 auf Initiative der beiden älteren Mitangeklagten die E mbH, die später umfirmierte in G. E mbH, und wurde ihr Geschäftsführer.

52

Er hatte seit 1999 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 20.11.2002 monatlich ein Geschäftsführergehalt zwischen etwa 3.500 EUR und 10.000 EUR und die freie Nutzung eines Firmenwagens auch für private Zwecke gehabt und 6 % der damals unversteuerten Gewinne des Unternehmens erhalten.

53

Er verfügte bis zu seiner Festnahme über Kontoguthaben im In- und Ausland, Schmuck und einen Sportwagen der Luxusklasse mit einem Gesamtwert von etwa 120.000 EUR. Diese Forderungen und Gegenstände wurden in Vollziehung des von der Staatsanwaltschaft Wuppertal angeordneten und richterlich bestätigten dinglichen Arrestes gepfändet. Er war Eigentümer eines Grundstücks in E., bei dE. Verkauf er wegen hoher Belastungen und des Marktpreises im Ermittlungsverfahren nur einen geringen Erlös erzielte.

54

Infolge dieses Verfahrens verlor der Angeklagte O. N3 nahezu sein gesamtes Vermögen.

55

Er wurde nach geständigen Angaben am 03.12.2002, 13 Tage nach seiner Festnahme, aus der Haft entlassen.

56

Sein Bruder T. N3 als Geschäftsführer gründete gemeinsam mit ihm Anfang 2003 die N3 I mbH, aus der O. N3 im Sommer 2004 inzwischen wieder ausgeschieden ist, nachdem er seine Steuerschulden von über 65.000 EUR mit Hilfe der Familie und dem Arbeitseinkommen vollständig bezahlen konnte.

57

Er hat die Dentalhandelsbranche nunmehr verlassen und studiert wieder Rechtswissenschaften mit Erfolg in Bonn. Er hat keinen Wagen und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Kommilitonen. Finanziell wird er von seiner Familie unterstützt.

58

Durch ehrenamtliche Arbeit unterstützt er den Förderkreis für Tumor- und Leukämieerkrankte Kinder e.V. in Bonn.

59

Der Angeklagte litt an keinen geistigen oder psychischen Krankheiten, Behinderungen oder an den Folgen einer Verletzung, die seine Schuldfähigkeit hätte beeinträchtigen können.

60

Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

61

II.

62

Die Angeklagten C2 und T. N3 waren seit Jahren im Dentalhandel tätig und betrieben von zumindest Juni 1999 bis November 2002 gemeinsam mit dem Angeklagten O. N3 und zumindest 68 unterschiedlich beteiligten Zahnärzten ein System verdeckter Bargeldrückerstattungen, welches Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten schädigte. Auf Grund von täuschungsbedingten Irrtümern über die Vollständigkeit und Richtigkeit der sogenannten Komfort-Rechnungen für Zahnersatz der von den drei Angeklagten betriebenen G. E mbH, auf denen kein Hinweis auf die von vornherein mit dem behandelnden Zahnarzt vereinbarte Bargeldrückerstattung zu finden war, zahlten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu viel an die Zahnärzte, die Kassen leisteten zu hohe Erstattungen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Patienten bezahlten zu hohe Eigenanteile und Privatrechnungen. Infolge dieser Vermögensverfügungen wurden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Kassen und die Patienten im Umfang der nicht offen gelegten Bargeldrückerstattungen an die beteiligten Zahnärzte geschädigt und die Zahnärzte durch die Bargeldrückerstattungen, ohne dass sie dies nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durften, bereichert. Auf diese Bereicherung der Zahnärzte kam es den Angeklagten auch als ein wichtiges Verkaufsargument für Leistungen ihrer Dentalhandelsgesellschaft an Zahnärzte an, wodurch das Unternehmen, wie von den Angeklagten geplant, große Umsätze und Gewinne machte.

63

Mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurde für die Erstattungsfähigkeit von Zahnersatz eine Höchstpreisliste zum 01.01.1999 wieder verbindlich und das System von Festzuschüssen vom Gesetzgeber abgeschafft. Auch Zahnärzte hatten bei der vorher geltenden Festpreisregelung bemerkt, dass die Angeklagten im Dentalhandel auch bei niedrigeren Preisen mit ausländischen Produkten wirtschaftlich arbeiten konnten. Nach der Rückkehr zu der Höchstpreisliste weckte das bei einigen Zahnärzten Begehrlichkeiten, denen die Angeklagten wenn auch nicht im Detail, so doch im Grundsatz mögliche Gewinnspannen im Dentalhandel mit ausländischen Produkten aus Ländern mit geringeren Lohnkosten bekannt gemacht hatten.

64

Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Angeklagten C2 und T. N3 Anfang 1999, interessierten Zahnärzten umsatzabhängige Rückerstattungen zu gewähren. Die grundsätzlichen Planungen und Entscheidungen für die Umsetzung dieses Vorhabens erfolgten auch in Einzelheiten von Anfang an und später durch die beiden Angeklagten C2 und T. C2. Der Angeklagte O. N3 wurde im absprachegemäßen arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Umsetzung von ihnen entsprechend eingesetzt.

65

Die drei Angeklagten waren die Hauptverantwortlichen der G. E mbH. Die Gesellschaft mit Sitz in N3 erwarb günstigen Zahnersatz über Labore in China und der Türkei zum Weiterverkauf an Zahnärzte in der gesamten Bundesrepublik. Die Gesellschaft importierte Zahnersatz hauptsächlich aus Hongkong über die Firma M, wobei sie von den dortigen niedrigen Herstellungskosten profitierte.

66

Die von der Firma G. vertriebene Prothetik war von guter Qualität. Qualitätsmängel sind im Strafverfahren nicht festgestellt und auch nicht geltend gemacht worden.

67

Bereits 1997 hatte auf Initiative der älteren Mitangeklagten C2 und T. N3 der Angeklagte O. N3 die E mbH gegründet. Die älteren Mitangeklagten schoben den jüngeren vor und trafen aber weiterhin die wesentlichen Entscheidungen. Sie hatten jeweils Einzelprokura. Der Geschäftsbetrieb befasste sich mit dem Handel von Dentalerzeugnissen. Seit März 1999 firmierte die Gesellschaft als G. E. Zwar erloschen die Prokuren für die Angeklagten C2 und T. N3, gleichwohl trafen sie alle wichtigen Entscheidungen des Unternehmens weiterhin selbst und setzten den jüngeren O. N3 entsprechend ihren Entscheidungen bei der Umsetzung absprachegemäß ein.

68

Ein Zahnarzt, der für seinen Patienten Zahnersatz benötigte, hatte zwischen 1999 und 2002 entsprechend den damals geltenden Bestimmungen und Verträgen wie folgt vorzugehen: Sofern er den Zahnersatz nicht selbst in einem Eigenlabor herstellte, beauftragte er ein Zahnlabor oder auch eine dazwischengeschaltete Dentalhandelsgesellschaft, die ihrerseits die Prothetik über andere Zahnlabore bezog. Die daraus resultierende Labor- und Materialrechnung beglich der Zahnarzt und leitete diese Rechnung zur Erstattung an die regional zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung und - hinsichtlich des sogenannten Eigenanteils und bei Privatleistungen - an die Patienten weiter.

69

Die Laborkosten stellten für den Zahnarzt einen Durchlaufposten dar, den er nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ohne Gewinnerzielung nur in der tatsächlich entstandenen Höhe zur Abrechnung bringen durfte. Er hatte ihm gewährte Rückerstattungen oder sonstige gewährte Vorteile an die Kassenzahnärztliche Vereinigung und den Patienten weiterzuleiten und anzuzeigen.

70

Bei gesetzlich versicherten Patienten reichte der Zahnarzt die Rechnung zusammen mit dem von ihm erstellten sogenannten Heil- und Kostenplan bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ein. Diese prüfte und erstattete ihm den Anteil, den die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen hatte, allerdings nur bis zu den Höchstpreisen, die im "Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis" (im Folgenden: BEL) festgelegt waren. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung leitete sodann die Rechnung an die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten weiter, der die Kassenzahnärztliche Vereinigung für die ordnungsgemäße Kontrolle und Abrechnung haftete. Die Kasse wies den entsprechenden Betrag im Zusammenhang mit anderen Beträgen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung in kalendermäßig festgelegten Abständen an. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verfügte im Rahmen ihres gesetzlichen und satzungsmäßigen Auftrages selbständig über die bei ihr eingegangenen Beträge.

71

Den Eigenanteil des Kassenpatienten rechnete der Zahnarzt unmittelbar mit diesem ab. Privatpatienten stellte der Zahnarzt die Kosten des Labors oder der Dentalhandelsgesellschaft unmittelbar in Rechnung, wobei er auch hier nur die tatsächlichen Kosten als Aufwendungsersatz abrechnen und keinen Gewinn erzielen durfte.

72

Um den gesondert verfolgten Zahnärzten dennoch unzulässige finanzielle Vorteile bei der Bestellung von Zahnersatz der Fa. G. zu gewähren, entwickelten die Angeklagten ein System mit verschleierten Bargeldrückerstattungen (sogenannte "kickbacks"). Sie als Verantwortliche der Fa. G. oder von ihnen eingesetzte Regionalleiter und eingeweihte Außendienstmitarbeiter boten zumindest zwischen Juni 1999 und November 2002 auf Nachfrage jedem Zahnarzt Rückerstattungen an.

73

Zumindest in den später aufgeführten 68 Fällen kam es daraufhin zu einer Vereinbarung mit einem Zahnarzt über die Lieferung von Zahnersatz, die auch eine Bargeldrückerstattung mitumfasste. Bestellungen mit vereinbartem "kickback" erfolgten zum sogenannten "Komforttarif". Bei diesem Tarifmodell erstellten die drei Angeklagten über ihr Unternehmen G. trotz des sehr günstig eingekauften ausländischen Zahnersatzes neue Rechnungen, die sich am Höchstpreis nach dem BEL orientierten.

74

Auf diese Weise verschafften sie der Firma G. plangemäß Einnahmen, die den Gewinn des Unternehmens pro Bestellung in aller Regel verdoppelte. Dieser Mehrerlös versetzte die Angeklagten ohne weiteres in die Lage, einen Teil davon - je nach Vereinbarung 15 bis 30 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Nettoleistung - an die gesondert verfolgten Zahnärzte auszukehren.

75

Als Teil des Plans waren sich die Angeklagten mit den gesondert verfolgten Zahnärzten auch darüber einig, die überhöhten "Komforttarif-Rechnungen", die keinen Hinweis auf die verabredeten Rückzahlungen enthielten, gegenüber der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Patienten in voller Höhe abzurechnen. Den Angeklagten war bewusst, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Kassen und die Patienten durch Bezahlung der überhöhten Rechnungen erheblich geschädigt würden.

76

Die gesondert verfolgten Zahnärzte legten bei Kassenpatienten monatlich die erhöhten "Komforttarif-Rechnungen" der Fa. G. der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Abrechnung vor und rechneten den jeweiligen Eigenanteil mit den Patienten ab. Gegenüber Privatpatienten erfolgte die Rechnungsstellung unmittelbar nach Einsetzen des Zahnersatzes. Einen Hinweis auf die von vornherein vereinbarte Rückerstattung eines Teiles des in Rechnung gestellten Kaufpreises für den Zahnersatz enthielten die Rechnungen nicht. Durch die Vorlage dieser Rechnungen erweckten die Zahnärzte den unzutreffenden Eindruck, bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Preisen handele es sich um die von ihnen auch tatsächlich zu zahlenden Preise. Bei der Abrechnung des Eigenanteils und der Privatrechnungen unterschlugen sie die von vornherein vereinbarte Rückvergütung auch den Patienten. Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Patienten zahlten im Glauben an die Richtigkeit der Angaben jeweils die gesamte geltend gemachte Rechnungssumme. Hätten sie von den Absprachen über die Bargeldrückerstattungen gewusst, hätten sie die Rechnungen jedenfalls nur nach Abzug dieser Beträge bezahlt oder entsprechende überzahlte Beträge zurückgefordert.

77

Abredegemäß erhielten die gesondert verfolgten Zahnärzte monatlich entsprechend ihren Bestellungen die Bargeldrückerstattung per Post oder durch persönliche Übergabe.

78

Durch die Gewährung von "kickback" steigerten die Angeklagten bei den Zahnärzten den Anreiz, gerade bei der Fa. G. Zahnersatz zu bestellen; sie erzielten so höhere Umsätze und eine stärkere Kundenbindung. Durch die überhöhten "Komforttarif-Rechnungen" vergrößerte sich darüber hinaus die Gewinnmarge. Die Komfortbestellungen machten zwei Drittel des Umsatzes der Gesellschaft aus. Mit den Rechnungen zum "Komforttarif" der 68 anderweitig verfolgten Zahnärzte erzielten sie einen Umsatz von 17.919.865,25 EUR. Aus diesen Geschäften verschafften sie sich eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer.

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Die Angeklagten waren über den gesamten Tatzeitraum arbeitsteilig organisiert. Der Angeklagte O. N3 gründete auf Initiative der beiden älteren Mitangeklagten die Fa. G.. Er war Geschäftsführer der Gesellschaft und vertrat sie nach außen. Darüber hinaus betreute er auch einen eigenen KundenstamN3 Formal war der Angeklagte O. N3 zwar allein vertretungsberechtigt und Unternehmensinhaber. Tatsächlich aber war er faktisch vor allem Außendienstmitarbeiter. Hierbei übernahm er als Hauptansprechpartner des Außendienstes eine führende Funktion.

80

Im Innenverhältnis der drei Angeklagten war abgesprochen, dass der Angeklagte O. N3 bei wichtigen Entscheidungen mit den älteren Angeklagten T. N3 und C2 Rücksprache zu nehmen hatte. Die beiden älteren Angeklagten organisierten die Geschäftsabläufe gemeinsam und entschieden etwa, über welche Konten die Rückerstattungen an die gesondert verfolgten Zahnärzte generiert wurden. Der Angeklagte C2 war Hauptverantwortlicher für den Bereich "Technik". Der Angeklagte T. N3 war Hauptverantwortlicher für das Rechnungswesen. Vom ersten Tage an kümmerten sich die beiden älteren Angeklagten um die finanziellen, personellen und werbetechnischen Belange sowie die Preisgestaltung. Sie entschieden über das Geschäftsführergehalt.

81

Die drei Angeklagten wiesen gemeinsam die Regionalleiter in das System der Rückerstattungen ein.

82

Die Angeklagten vereinbarten, dass T. N3 und J. C2 jeweils 47 Prozent und O. N3 sechs Prozent der über Scheinrechnungen der Lieferanten und ausländischen Konten generierten Gewinne aus den Geschäften nach dem "Komforttarif" erhielten.

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Die Angeklagten T. N3 und J. C2 hatten ein monatliches Einkommen jeweils von insgesamt 30.000 bis 50.000 EUR und der Angeklagte T. N3 von jeweils insgesamt 3.500 EUR bis 12.500 EUR nebst einem Firmenwagen auch für private Zwecke.

84

Bei dem Tarifmodell "Standard" lag der Preis für die Prothetik bis zu 53 % über den deutschen Höchstpreisen nach BEL. Bei dem Tarifmodell "Komfort mit Patientenmaterialzuschuss" wies die Rechnung Preise entsprechend dem jeweils BEL aus. Bei dem Zahnersatz wurde jedoch Edelmetall ohne ausgewiesene Mehrkosten verwendet. Bei dem Tarifmodell "Komfort" erstellten die Angeklagten durch ihre Mitarbeiter Rechnungen genau zum jeweiligen erstattungsfähigen BEL-Höchstpreis, der mit Produkten aus deutscher Herstellung von anderen Anbietern üblicherweise auch abgerechnet wurde. Auf Grund der günstigen Einkaufskonditionen erzielten die Angeklagten mit der Fima G. hohe Gewinnmargen. Als inländische Dentalhandelsgesellschaft war das Unternehmen nicht verpflichtet, ihre ausländischen Einkaufspreise zu offenbaren.

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Die Angeklagten hatten alle beteiligten Zahnärzte darüber informiert, dass der Zahnersatz, den sie über die Firma G. anboten, im Ausland gefertigt wurde. Die drei Angeklagten, die die nachgenannten gesondert verfolgten 68 Zahnärzte alle als Vertragspartner ihrer Firma im Komforttarif bereits damals zumindest namentlich kannten, versprachen selbst oder über ihre Regionalleiter und Außendienstmitarbeiter dem Zahnarzt zwischen 15 und 30 Prozent als Barrückerstattung von der Nettoleistungssumme bei der Bestellung des Tarifmodells "Komfort". Zahnärzte mit einer langen Geschäftsverbindung, die etwa bereits Kunden der E2 GmbH und umsatzstark waren, erhielten bei Erreichen eines gewissen Monatsumsatzes zwischen 25 % und 30 % als Rückerstattung. Die meisten am Komforttarif beteiligten Zahnärzte bekamen abhängig vom Monatsumsatz zwischen 15 % und 20% als Rückerstattung. Die Rückerstattung bezog sich auf die Nettoleistung. Die Nettoleistungssumme ist der Rechnungsbetrag brutto abzüglich Materialkosten und Steuern. Die G. E mbH gewährte bei Bestellung nach dem Tarifmodell "Komfort" eine Garantie von 6 Jahren, um nach außen den höheren Preis zu rechtfertigen. Die Garantie wurde weder den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen noch den Krankenkassen mitgeteilt. Einige Zahnärzte wollten diese Garantie auch nicht weitergeben. Nur ein Teil der Patienten erhielt durch einen Garantiepass Kenntnis von der verlängerten Garantie. So verblieb es häufig bei der gesetzlichen zweijährigen Garantie.

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Qualitativ gab es keinen Unterschied zwischen den Arbeiten nach dem Komfort und dem Standardtarif.

87

Die Zahnärzte kreuzten bei Bestellungen des Zahnersatzes auf den Auftragszetteln das gewünschte Tarifmodell an. Bei Eingang der Bestellung wurde im EDV-System der Firma G. bei Komfortbestellungen ein Sternchen vor dem Vornamen des Patienten vermerkt. Die nicht in das Rückerstattungssystem eingeweihten Mitarbeiter erkannten so - wie von den Angeklagten beabsichtigt -, dass eine Berechnung zu den jeweiligen BEL-Höchstpreisen zu erfolgen hatte.

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Die Rechnung wurde an die Zahnärzte zusammen mit dem Prothetikstück übersandt. Einen Hinweis auf die verabredete Rückerstattung enthielt die Rechnung, wie von den Angeklagten und den gesondert verfolgten Zahnärzten zu Täuschungszwecken beabsichtigt, nicht. Die Zahnärzte legten Rechnungen von Patienten, die Zahnersatz erhielten, monatlich ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung vor und rechneten mit dem Patienten den jeweiligen Eigenanteil oder die Privatleistung ab. Dabei gaben sie - wie von den Angeklagten vorausgesehen - pflichtwidrig nicht an, dass ihnen - den Zahnärzten - 15 bis 30 Prozent als Barrückerstattung für ihre Bestellung des Tarifmodells "Komfort" von den Angeklagten C2, T. N3 und O. N3 versprochen worden waren. Die Zahnärzte rechneten ab, ohne auf die Rückerstattung hinzuweisen. Der jeweilige Sachbearbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wies nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen im Glauben an die Richtigkeit der Angaben des Zahnarztes die gesamte Rechnungssumme an die Zahnärzte an, ohne die Rückerstattung einzubehalten oder beim Zahnarzt geltend zu machen. Gegenüber dem Patienten rechneten die gesondert verfolgten Zahnärzte den Eigenanteil und die Privatleistung ab. Sie gaben ebenfalls die Rückerstattung, wie von den drei Angeklagten vorausgesehen und mit ihrer Rechnungsgestaltung geplant, nicht an, so dass die Patienten davon nichts erfuhren.

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Die anderweitig verfolgten Zahnärzte erhielten monatlich die versprochene Rückerstattung in bar per Post übersandt oder vom Angeklagten O. N3 oder von einem eingeweihten Außendienstmitarbeiter überreicht.

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Anhand der Monatssammelaufstellung und den Sternchenvermerken berechneten die Angeklagten C2, T. N3, O. N3 und der gesondert Verfolgte Krons die Rückerstattungssumme für den jeweiligen Zahnarzt und präparierten die Umschläge.

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Die Firma G. trat ihre Forderungen gegen die Zahnärzte an die M2 mbH in Stuttgart ab. 90 Prozent der Forderungssumme zahlte die LVG an die Firma G. unmittelbar aus. Nach Leistung der Zahnärzte an die LVG überwies diese die vollständige Forderungssumme abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. In einigen Fällen zahlten Zahnärzte nicht innerhalb des dreimonatigen Zahlungsziels. In diesen Fällen wurden der Firma G. nicht die volle Forderungssumme erstattet. Auf Grund dieser zusätzlichen Kosten nahmen die Angeklagten Abzüge von der Barrückerstattung vor. Die Abzüge betrugen zwischen 1 Prozent und 2 Prozent der Forderungssumme, mit der der Zahnarzt sich in Verzug befand.

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Bestellungen zum Komforttarif machten durchschnittlich 66 Prozent des gesamten Geschäftsaufkommens der Fa. Firma G. aus. Etwa 420 Zahnärzte bestellten zum Komforttarif. Von 60.980 Rechnungen im Komforttarif konnten nur 585 Rechnungen keinem Zahnarzt zugeordnet werden, der Kickbackzahlungen erhalten hatte. Insgesamt hatte die Firma G. 1750 Kunden.

93

Zur Beschaffung des unversteuerten "Schwarzgeldes", welches an die Zahnärzte ausgekehrt wurde, gingen die drei Angeklagten wie folgt vor, wobei die maßgeblichen Entscheidungen von den beiden älteren Angeklagten C2 und T. N3 getroffen wurden: Der Lieferant, P H., betrieb in Hongkong die Firma N3 In Absprache mit den Angeklagten stellte er ergänzende Scheinrechnungen, sogenannte additional invoice, neben den Rechnungen für tatsächlich geleisteten Zahnersatz, sogenannte invoice, aus.

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Bis Mai 2000 sind diese verschleierten Gewinne über die Fa. P GmbH generiert worden, später über die G. E mbH. Von 1999 bis Mitte 2001 zahlten die Angeklagten die Rechnungen an ihren Lieferanten in bar aus, nachdem sie die Gelder bar von den Konten bei der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank abgehoben hatten. In dieser Zeit flog der Geschäftspartner PH. aus Hongkong persönlich nach Deutschland.

95

Dabei erhielt PH. nur den ihm tatsächlich zustehenden Anteil (costums invoice-Rechnungen). Die Restsumme (additional invoice) wurde als Barrückerstattung an Zahnärzte mit Komforttarif weitergegeben, für Sondergratifikationen für Mitarbeiter verwandt und der Überschuss unter den Angeklagten aufgeteilt.

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Seit Mitte 2001 erfolgte die Überweisung des vollen Rechnungsbetrages (invoice und additionals) an PH.. Er behielt den ihm verabredungsgemäß zustehenden Teil und überwies die übrige Summe (additionals) zurück auf ein Konto der Volks- und Raiffeisenbank in Österreich.

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Dort holte der Angeklagte O. N3 auf Anweisung der Angeklagten C2 und T. N3 monatlich das Geld in bar ab. In S fertigte er die Briefumschläge teilweise unter dem Label der Firma "XXX" für die gesondert verfolgten Zahnärzte. Die Versendung der Umschläge erfolgte über Post-Express oder durch persönliche Übergabe von Außendienstmitarbeitern.

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Die Angeklagten gaben nach wie vor einen Teil des "Schwarzgeldes" an ihre Mitarbeiter für Sondervergütungen aus und den Großteil für den eigenen aufwendigen Lebensstil, die Anschaffung von Immobilien und die Anlage eines gemeinsamen Aktiendepots bei der Y-Bank in Luxemburg, das formell auf den Namen des Angeklagten T. C2 lief. Später wurde das Depot aufgelöst und verbleibende Erträge in die Schweiz überwiesen, und zwar auf drei Konten bei der Bank J in L.

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Ende 2001 ließen sie die Überweisungen nicht mehr auf das Konto in Österreich veranlassen, sondern auf Konten des Treuhänders N F. von der Treuhandgesellschaft F. & Partner in L. bei der C S/H., der V/H. und der Kantonalbank Z in der Schweiz. Dieser Treuhänder war vom Direktor der Bank B in L. empfohlen worden. Die Angeklagten schlossen mit dem gesondert Verfolgten N F. einen Treuhandvertrag.

100

Der Angeklagte O. N3 hob das Bargeld dort ab, um es von einem Ort in Grenznähe an die gesondert verfolgten Zahnärzte mit neutralen Päckchen zu versenden oder, wenn die Zahnärzte darauf Wert legten, es ihnen auch persönlich auszuhändigen. Zum Teil übergab NF. ihm Bargeld auch am C. Flughafen. Ein weiterer Teil der Gelder wurde durch den Treuhänder auf Konten der Angeklagten bei dem Bankhaus /L. überwiesen.

101

Ab März 2002 bezog die Firma G. auch Zahnersatz aus der Türkei von der Firma E6. Ebenso wie bei dem Lieferanten aus China wurden über "additionals" nicht versteuerte Gewinne generiert. Insgesamt zahlte die Firma E6 244.131,03 EUR auf die Schweizer Konten an die Angeklagten zurück.

102

Die Zahnärzte wurden von Außendienstmitarbeitern betreut, wobei diese den vier Regionalleitern C., S., K. - anfangs Vertriebsleiter - und W. geb. N3 unterstanden. Der gesondert Verfolgte K. war, ohne einem Regionalleiter zugewiesen zu sein, als Außendienstmitarbeiter für den Raum D. zuständig. Der gesondert verfolgte K. übernahm teilweise die Kunden des Angeklagten O. N3 und war wie dieser keinem Regionalleiter unterstellt. Der Angeklagte O. N3 übernahm als Hauptansprechpartner für den Außendienst in Abstimmung und im Rahmen der Entscheidungen der beiden anderen Angeklagten als Hauptansprechpartner eine führende Funktion.

103

Die Angeklagten wollten nicht alle Außendienstmitarbeiter in das System der Rückerstattungen einweihen, um den Kreis der Mitwisser klein zu halten. Vor allem die Regionalleiter sollten an interessierte Zahnärzte herantreten. Die Außendienstmitarbeiter fertigten zu den Zahnärzten Kundenstammblätter. Teilweise weihten Regionalleiter ihre Außendienstmitarbeiter auch in das Komfortsystem ein. Da die Provisionen für die Außendienstler umsatzabhängig waren, war die Motivation groß, über den Komforttarif den Umsatz zu steigern.

104

Im Einzelnen gewährten die drei Angeklagten Bargeldrückerstattungen mindestens den 68 folgenden gesondert verfolgten Zahnärzten, mit denen die verdeckte Rückerstattung im Vorhinein abgesprochen war:

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Dr. Dr. C2, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 1.712,55 EUR bis 10.409,01 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 220.838,49 EUR. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 413,10 EUR bis 9.210,20 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 179.147,51 EUR. Dr. V., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 716,02 EUR bis 5.159,46EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 120.728,87 EUR. Dr. I., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 2000 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 29 Rückerstattungen mit Beträgen von 419,94 EUR bis 6.159,41EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 109.618,36 EUR. Dr. S. und S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekamen in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 361,88 EUR bis 4.157,09EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 102.387,14 EUR. Dr. R., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 38 Rückerstattungen mit Beträgen von 84,73 EUR bis 6.545,51 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 99.548,98 EUR. Dr. C., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 102,02 EUR bis 4.510,72 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 90.768,57 EUR.. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 40 Rückerstattungen mit Beträgen von 375,86 EUR bis 4.251,41EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 86.926,75 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 257,85 EUR bis 4.530,59 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 86.150,08 EUR.

  1. Dr. Dr. C2, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 1.712,55 EUR bis 10.409,01 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 220.838,49 EUR.
  2. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 413,10 EUR bis 9.210,20 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 179.147,51 EUR.
  3. Dr. V., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 716,02 EUR bis 5.159,46EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 120.728,87 EUR.
  4. Dr. I., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 2000 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 29 Rückerstattungen mit Beträgen von 419,94 EUR bis 6.159,41EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 109.618,36 EUR.
  5. Dr. S. und S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekamen in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 361,88 EUR bis 4.157,09EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 102.387,14 EUR.
  6. Dr. R., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 38 Rückerstattungen mit Beträgen von 84,73 EUR bis 6.545,51 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 99.548,98 EUR.
  7. Dr. C., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 102,02 EUR bis 4.510,72 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 90.768,57 EUR..
  8. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 40 Rückerstattungen mit Beträgen von 375,86 EUR bis 4.251,41EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 86.926,75 EUR.
  9. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) bekam in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich auf die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen insgesamt 41 Rückerstattungen mit Beträgen von 257,85 EUR bis 4.530,59 EUR. Dabei handelte es sich um mindestens 25% der Nettoleistungssumme. Insgesamt beliefen sich die Rückerstattungen auf 86.150,08 EUR.
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Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in A. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 200,73 EUR bis 3.710.92 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 71.714,73 EUR. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 442,91 EUR bis 3.622,09 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 69.717,12 EUR. Dr. H., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in O. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von August 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 262,40 EUR bis 3.519,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 67.578,08 EUR. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Pfalz) erhielt von Februar 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 37,86 EUR bis 6.208,43EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 66.113,59 EUR. Dr. S., Kundennummern XXXX und XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 77,60 EUR bis 3.034,89EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 65.653,92 EUR. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 181,82 EUR bis 3.075,85 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 58.324,81EUR. DN3, Kundennummern XXX und XXXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 298,57EUR bis 4.353,31EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.494,27 EUR. Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg) erhielt von April 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 120,29 EUR bis 7.243,23 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.442,36 EUR. Dr. F., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 14,16 EUR bis 3.272,65 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.025,94 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 53,43 EUR bis 4.028,96 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 49.119,15 EUR. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Tübingen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 133,27 EUR bis 2.850,20 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 47.962,69 EUR. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in P. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 48,11 EUR bis 2.578,84 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 47.187,67 EUR. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 169,61 EUR bis 3.943,36 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.526,76 EUR. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,24 EUR bis 3.458,79 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.374,15 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 136,01 EUR bis 4.154,36 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.137,45 EUR. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 34,97 EUR bis 3.168,47 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 44.738,83 EUR. Dr. W., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 85,01 EUR bis 2.106,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 44.580,79 EUR. Dr. K., Kundennummern XXXX und XXXX, mit Praxissitz O. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Dezember 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen 133,77 EUR bis 1.229,41EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen 42.861,04 EUR. Dr. P., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 143,85 EUR bis 3007,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 42.454,06 EUR. Dr. P., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 81,27 EUR bis 2.254,05 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.370,79 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 26 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 412,45 EUR bis 2.426,29 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.351,25 EUR. Dr. G., Kundennummern XXX und XXXX, mit Praxissitz in G. und R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 10,96 EUR bis 2.625,89 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.146,09 EUR. Dr. U., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 311,78 EUR bis 2.941,07 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 40.145,03 EUR. Dr. P., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 26 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 22,97 EUR bis 2.641,46 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 37.062,73 EUR. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 17,45EUR bis 2.147,26 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 36.348,49 EUR. Dr. I., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis April 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 20 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 262,70 EUR bis 3.299,08 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 36.196,84 EUR. Dr. S., Kundennummern XXX, XXX, XXXX und XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Tübingen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 21,63 EUR bis 1,264,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 35.089,26 EUR. Dr. D., Kundennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von November 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 58,85 EUR bis 3.061,64 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 34.221,50 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Januar 2001 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 21 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 590,59 EUR bis 3.762,66EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 34.049,21EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in L. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 35 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 141,48 EUR bis 2.335,44 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 33.814,23 EUR. Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 170,81 EUR bis 2.401,39 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 32.684,08 EUR. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 93,91EUR bis 2.289,96EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 32.063,28 EUR. Dr. J., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von April 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 28 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 41,98 EUR bis 2.493,49 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 31.742,27 EUR. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in U. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 113,62 EUR bis 1.482,59EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 31.298,24 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in P. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Karlsruhe) erhielt von Februar 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 31 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 32,55 EUR bis 2.278,67 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 30.940,31 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bezirk Hamburg) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 30,86 EUR bis 2.810,62 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 30.899,26 EUR. Dr. F., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 33 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 8,11 EUR bis 2.908,90 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.931,02 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen) erhielt von Oktober 2000 bis August 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 95,83 EUR bis 2.556,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.773,49 EUR. Dr. S., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in U. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 8,39 EUR bis 1.840,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.742,27 EUR. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland) erhielt von März 2000 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 31 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 178,30 EUR bis 2.400,73 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 28.783,03 EUR. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 14,65 EUR bis 1.978,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 26.875,09EUR. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in T. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 145,16 EUR bis 2.179,64 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 25.755,92 EUR. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 36 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 69,54 EUR bis 1.549,97EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 25.208,42 EUR. Dr. R., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis Juli 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 60,37 EUR bis 2.122,26 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.809,34EUR. Dr. W., Kundennummer X, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 15% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 96,44 EUR bis 1.005,51 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.336,30 EUR. Dr. T., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis April 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 33 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 61,29 EUR bis 1.316,98 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.334,24EUR. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 98,29 EUR bis 1.492,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.328,70 EUR. Dr. S., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 43,01 EUR bis 1.535,92 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.169,81EUR. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 23,27 EUR bis 2.010,43 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.626,84 EUR. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von August 1999 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 71,50 EUR bis 2.866,24 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.431,26EUR. Dr. P., Kundennummer X, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bezirk Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 15% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,35 EUR bis 1.184,29 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.201,45 EUR. Dr. P., Kundennummer XXX und XXX, mit Praxissitz in O (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,45 EUR bis 1.685,54 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 22.613,84EUR.

  1. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in A. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 200,73 EUR bis 3.710.92 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 71.714,73 EUR.
  2. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 442,91 EUR bis 3.622,09 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 69.717,12 EUR.
  3. Dr. H., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in O. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von August 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 262,40 EUR bis 3.519,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 67.578,08 EUR.
  4. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Pfalz) erhielt von Februar 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 37,86 EUR bis 6.208,43EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 66.113,59 EUR.
  5. Dr. S., Kundennummern XXXX und XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 77,60 EUR bis 3.034,89EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 65.653,92 EUR.
  6. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 181,82 EUR bis 3.075,85 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 58.324,81EUR.
  7. DN3, Kundennummern XXX und XXXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 298,57EUR bis 4.353,31EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.494,27 EUR.
  8. Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg) erhielt von April 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 120,29 EUR bis 7.243,23 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.442,36 EUR.
  9. Dr. F., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 14,16 EUR bis 3.272,65 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 52.025,94 EUR.
  10. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 53,43 EUR bis 4.028,96 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 49.119,15 EUR.
  11. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Tübingen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 133,27 EUR bis 2.850,20 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 47.962,69 EUR.
  12. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in P. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 48,11 EUR bis 2.578,84 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 47.187,67 EUR.
  13. DN3, Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 169,61 EUR bis 3.943,36 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.526,76 EUR.
  14. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,24 EUR bis 3.458,79 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.374,15 EUR.
  15. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 136,01 EUR bis 4.154,36 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 46.137,45 EUR.
  16. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 34,97 EUR bis 3.168,47 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 44.738,83 EUR.
  17. Dr. W., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 85,01 EUR bis 2.106,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 44.580,79 EUR.
  18. Dr. K., Kundennummern XXXX und XXXX, mit Praxissitz O. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Dezember 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen 133,77 EUR bis 1.229,41EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen 42.861,04 EUR.
  19. Dr. P., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 143,85 EUR bis 3007,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 42.454,06 EUR.
  20. Dr. P., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 81,27 EUR bis 2.254,05 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.370,79 EUR.
  21. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 26 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 412,45 EUR bis 2.426,29 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.351,25 EUR.
  22. Dr. G., Kundennummern XXX und XXXX, mit Praxissitz in G. und R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 10,96 EUR bis 2.625,89 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 41.146,09 EUR.
  23. Dr. U., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 311,78 EUR bis 2.941,07 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 40.145,03 EUR.
  24. Dr. P., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 26 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 22,97 EUR bis 2.641,46 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 37.062,73 EUR.
  25. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 17,45EUR bis 2.147,26 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 36.348,49 EUR.
  26. Dr. I., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 2000 bis April 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 20 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 262,70 EUR bis 3.299,08 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 36.196,84 EUR.
  27. Dr. S., Kundennummern XXX, XXX, XXXX und XXXX, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Tübingen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 21,63 EUR bis 1,264,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 35.089,26 EUR.
  28. Dr. D., Kundennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von November 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 58,85 EUR bis 3.061,64 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 34.221,50 EUR.
  29. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Januar 2001 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 21 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 590,59 EUR bis 3.762,66EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 34.049,21EUR.
  30. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in L. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 35 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 141,48 EUR bis 2.335,44 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 33.814,23 EUR.
  31. Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 170,81 EUR bis 2.401,39 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 32.684,08 EUR.
  32. Dr. L., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in W. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 93,91EUR bis 2.289,96EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 32.063,28 EUR.
  33. Dr. J., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von April 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 28 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 41,98 EUR bis 2.493,49 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 31.742,27 EUR.
  34. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in U. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 113,62 EUR bis 1.482,59EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 31.298,24 EUR.
  35. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in P. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Karlsruhe) erhielt von Februar 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 31 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 32,55 EUR bis 2.278,67 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 30.940,31 EUR.
  36. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bezirk Hamburg) erhielt von Mai 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 30,86 EUR bis 2.810,62 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 30.899,26 EUR.
  37. Dr. F., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 33 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 8,11 EUR bis 2.908,90 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.931,02 EUR.
  38. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen) erhielt von Oktober 2000 bis August 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 23 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 95,83 EUR bis 2.556,58 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.773,49 EUR.
  39. Dr. S., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in U. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 38 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 8,39 EUR bis 1.840,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 29.742,27 EUR.
  40. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland) erhielt von März 2000 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 31 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 178,30 EUR bis 2.400,73 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 28.783,03 EUR.
  41. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in F. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 14,65 EUR bis 1.978,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 26.875,09EUR.
  42. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in T. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 32 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 145,16 EUR bis 2.179,64 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 25.755,92 EUR.
  43. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N. (Kassenzahnärztliche Vereinigung HE.) erhielt von September 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 36 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 69,54 EUR bis 1.549,97EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 25.208,42 EUR.
  44. Dr. R., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis Juli 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 29 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 60,37 EUR bis 2.122,26 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.809,34EUR.
  45. Dr. W., Kundennummer X, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 15% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 96,44 EUR bis 1.005,51 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.336,30 EUR.
  46. Dr. T., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in R. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis April 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 33 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 61,29 EUR bis 1.316,98 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.334,24EUR.
  47. Dr. B., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in G. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 98,29 EUR bis 1.492,48 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.328,70 EUR.
  48. Dr. S., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 43,01 EUR bis 1.535,92 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 24.169,81EUR.
  49. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in N3 (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von März 2000 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 23,27 EUR bis 2.010,43 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.626,84 EUR.
  50. Dr. G., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen) erhielt von August 1999 bis September 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 71,50 EUR bis 2.866,24 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.431,26EUR.
  51. Dr. P., Kundennummer X, mit Praxissitz in D. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bezirk Sachsen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 41 Rückerstattungen von mindestens 15% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,35 EUR bis 1.184,29 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 23.201,45 EUR.
  52. Dr. P., Kundennummer XXX und XXX, mit Praxissitz in O (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juli 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 37 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 74,45 EUR bis 1.685,54 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 22.613,84EUR.
107

Dr. V., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Freiburg) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 164,76 EUR bis 1.788,03 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 21.485,33 EUR.

  1. Dr. V., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Freiburg) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 30 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 164,76 EUR bis 1.788,03 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 21.485,33 EUR.
108

Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Januar 2002 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 10 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 151,04 EUR bis 3.479,22 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 20.461,82 EUR.

  1. Dr. S., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in E. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Januar 2002 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 10 Rückerstattungen von mindestens 25% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 151,04 EUR bis 3.479,22 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 20.461,82 EUR.
109

Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 20 % der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 62,98 EUR bis 1.061,32 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 20.113,00 EUR.

  1. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in S. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 40 Rückerstattungen von mindestens 20 % der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 62,98 EUR bis 1.061,32 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 20.113,00 EUR.
110

Dr. B., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis August 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 35 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 32,58 EUR bis 1.237,62 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 18.812,99 EUR. Dr. G., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H (Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 20 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 37,60 EUR bis 2.596,24 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 17.979,79 EUR. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 36,54 EUR bis 779,25 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 16.626,66 EUR.

  1. Dr. B., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in K. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) erhielt von Juni 1999 bis August 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 35 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 32,58 EUR bis 1.237,62 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 18.812,99 EUR.
  2. Dr. G., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in H (Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen) erhielt von März 2000 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 20 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 37,60 EUR bis 2.596,24 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 17.979,79 EUR.
  3. Dr. K., Kundennummer XXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern) erhielt von Juni 1999 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 39 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 36,54 EUR bis 779,25 EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 16.626,66 EUR.
111

Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bremen) erhielt von September 2001 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 14 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 93,93 EUR bis 1.576,11EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 14.962,75 EUR.

  1. Dr. K., Kundennummer XXXX, mit Praxissitz in B. (Kassenzahnärztliche Vereinigung Bremen) erhielt von September 2001 bis Oktober 2002 monatlich für die diesen Zeitraum betreffenden Rechnungen zum Komforttarif 14 Rückerstattungen von mindestens 20% der Nettoleistungssumme mit Beträgen von 93,93 EUR bis 1.576,11EUR. Insgesamt belief sich die Summe der Rückerstattungen auf 14.962,75 EUR.
112

Insgesamt zahlten die Angeklagten mindestens 3.113.177,11 EUR als Rückerstattung an die vorbenannten 68 Zahnärzte aus.

113

Die Angeklagten C2, T. N3 und O. N3 gaben die an sie fließenden Zahlungen aus der I2 mbH und der G.-E mbH bei ihren jährlichen Einkommensteuerveranlagungen nur unvollständig an. Insbesondere die im Rahmen der Abrechnung nach dem "Komforttarif" an sie fließenden Zahlungen der genannten Dentalhandelsgesellschaften erklärten sie in ihren Einkommensteuererklärungen nicht. Die Angeklagten C2 und T. N3 gaben darüber hinaus Provisionszahlungen, die sie von der in D. ansässigen J GmbH erhielten, in ihren Einkommensteuererklärungen nicht an.

114

Hierdurch verkürzten sie in folgenden Fällen die von ihnen geschuldete Einkommensteuer:

115

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten C2 für das Kalenderjahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 54.918,00 DM Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten C2 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten C2 für dieses Kalenderjahr indes auf 85.425,00 DM Die Steuer wurde mithin um 30.507,00 DM ( entspricht: 15.597,98 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

116

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten C2 für das Kalenderjahr 1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 24.804,00 DM Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten C2 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten C2 für dieses Kalenderjahr indes auf 83.170,00 DM Die Steuer wurde mithin um 58.366,00 DM ( entspricht: 29.842,06 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

117

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten C2 für das Kalenderjahr 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 18.626,00 DM Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten C2 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten C2 für dieses Kalenderjahr indes auf 356.692,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 338.066,00 DM ( entspricht: 172.850,40 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

118

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten T. N3 für das Kalenderjahr 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 71.712,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten T. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten T. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 103.518,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 31.806,00 DM ( entspricht: 16.262,15 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

119

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten T. N3 für das Kalenderjahr 1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 42.072,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten T. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten T. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 103.659,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 61.587.00 DM ( entspricht: 31.488,93 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

120

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten T. N3 für das Kalenderjahr 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 100.573,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten T. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten T. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 440.714,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 340.141,00 DM ( entspricht: 173.911,33 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

121

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten T. N3 für das Kalenderjahr 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 85.870,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten T. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten T. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 397.496,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 311.626,00 DM ( entspricht: 159.331,84 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

122

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten O. N3 für das Kalenderjahr 1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 67.524,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten O. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten O. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 93.311,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 25.787,00 DM ( entspricht: 13.184,68 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

123

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten O. N3 für das Kalenderjahr 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 115.610,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten O. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten O. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 223.429,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 107.819,00 DM ( entspricht: 55.126,98 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

124

Die unrichtigen Angaben in der von dem Angeklagten O. N3 für das Kalenderjahr 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärung führten zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 229.754,00 DM. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten O. N3 nicht erklärten Einnahmen beläuft sich die Einkommensteuerschuld des Angeklagten O. N3 für dieses Kalenderjahr indes auf 265.163,00 DM. Die Steuer wurde mithin um 35.409,00 DM ( entspricht: 18.104,33 EUR ) zu niedrig festgesetzt.

125

Nach einem Bericht über illegale Geschäftspraktiken der Firma G. im Zusammenwirken mit Zahnärzten in der ZDF-Fernsehsendung Frontal 21 am 19.11. 2002, die die drei Angeklagten gemeinsam am Abend im Hause von C2 sahen, wussten sie, dass ihr Geschäftsgebaren aufgefallen war, und rechneten mit ihrer Entdeckung. Am 20.11.2002 wurden die Geschäfts- und Privaträume durchsucht und die drei Angeklagten festgenommen.

126

Gleich zu Beginn der Haft entschieden die Angeklagten sich, ihr Fehlverhalten ohne taktische Erwägungen insgesamt einzuräumen, über ihre Tatbeiträge hinaus aufzuklären und eine konsequente Schadenswiedergutmachung aus eigenen Mitteln und mit beteiligten Zahnärzten zu betreiben und einen Ausgleich mit den geschädigten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und später auch dem Steuerfiskus zu erreichen.

127

Die Angeklagten legten bei Polizei und Ermittlungsrichter umfassende Geständnisse ab und kooperierten unter großem zeitlichen Aufwand auch in der Folgezeit bei der Aufklärung mit Strafverfolgungsbehörden, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und einzelnen Kassen.

128

Während C2 bereits am Tag nach seiner Festnahme unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde, erfolgte die Haftverschonung des Angeklagten T. N3 und O. N3 gegen Auflagen erst 13 Tage später. Die Haftbefehle wurden 13 Monate nach der Festnahme, am 22.12.2003, aufgehoben.

129

Durch ihre Aufklärungsarbeit - auch bei der Aufdeckung ihrer Geschäftsbeziehungen ins Ausland, der internen Geschäftsabläufe und Entschlüsselung der Daten aus den Computeranlage der Firma G. - und der dabei erfolgten umfassenden Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und den Gerichten legten die drei Angeklagten die Grundlagen dafür, dass das Verfahren für eine große Wirtschaftsstrafsache mit einer sehr großen Masse von Geschäftsvorfällen innerhalb von 22 Monaten nach dem ersten Zugriff außergewöhnlich schnell abgeschlossen und die Beteiligungen von etwa insgesamt 420 Zahnärzten an Abrechnungsmanipulationen zum Gegenstand von weiteren Ermittlungsverfahren gemacht werden konnten.

130

Überdies haben die drei Angeklagten mit ihren Angaben und Unterlagen die Grundlage für die Verfolgung von Arztabrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit der Y GmbH geschaffen, aus der ebenfalls verdeckte Kickback-Zahlungen an Zahnärzte geleistet worden sein sollen.

131

Die von den drei Angeklagten gemeinsam mit den Zahnärzten durch Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma G. verursachten Schäden werden voraussichtlich, soweit sie von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten geltend gemacht werden, insgesamt wiedergutgemacht werden. Von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, in deren Bezirk die größten Schäden entstanden sind und die größte Zahl von Zahnärzten beteiligt war, werden voraussichtlich die von den Angeklagten C2 und T. N3 abgetretenen Vermögenswerte für die Schadenswiedergutmachung nicht insgesamt benötigt werden, weil durch Leistung beteiligter Zahnärzte und Verrechnung mit deren Erstattungsansprüchen der eingetretene Schaden zu großen Teilen bereits wiedergutgemacht ist und der verbleibende Rest weitgehend noch wiedergutgemacht werden wird.

132

Zahnärzte leisteten auch auf Druck der Aufklärungsarbeit der drei Angeklagten gegenüber ihren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten bereits in Millionenhöhe Schadenswiedergutmachung. Allein nach den Auskünften der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu 45 der 68 vorgenannten Zahnärzte tragen die meisten beteiligten Zahnärzte zur Wiedergutmachung bei und hatten Ende August 2004 bereits einen Schaden durch verheimlichte Bargeldrückerstattungen von etwa 1,7 Mill. EUR ausgeglichen.

133

Unter dem Druck der gegen sie anhängigen Verfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung und der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Vermögensabschöpfungsmaßnahmen setzten auch die drei Angeklagten ihr damaliges und seither verdientes Vermögen zur Wiedergutmachung entstandener Schäden in insgesamt mehrfacher Millionenhöhe ein.

134

So trugen sie bei zur Rückführung ihres Auslandsvermögens. Unter dem 03.12.2002 machten sie Auslandskonten gemeinsam den Strafverfolgungsbehörden namhaft, ehe sie kurze Zeit später auf Grund einer Beschlagenahme- und Editionsverfügung der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 06.12.2002 beschlagnahmt wurden. Nach Bekanntwerden der Beschlagnahme durch die Schweizer Behörden haben die Angeklagten - zur Beschleunigung des Transfers und zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit der Schweizer Bundesanwaltschaft über eine dortige Einziehung des Geldes - das Bankhaus Y angewiesen, die dortigen Konten zu saldieren und die Guthaben auf das Konto der Gerichtskasse Wuppertal für dieses Verfahren zu überweisen. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der schweizerischen zuständigen Stelle konnten aus dieser Quelle ein Betrag von 1,65 Mill. EUR zur Schadenswiedergutmachung in Deutschland gesichert werden.

135

Im Frühjahr 2003 nahmen im Auftrag der Angeklagten C2, T. N3 und O. N3 ihre Verteidiger Kontakt zu den Krankenkassen auf und erreichten über eine Vielzahl von Gesprächen mit den Angeklagten und den Repräsentanten der Kassen, dass schließlich im August 2003 Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen aller drei Angeklagten mit sämtlichen Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossen wurden. In der Vereinbarung vom 25.08.2003 gaben die drei Angeklagten zugunsten des VdaK - Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. ein vollstreckbares gesamtschuldnerisches notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 1,65 Millionen EUR ab, welches den Krankenkassenverbänden bis zu dieser Höhe den Zugriff auf Vermögenswerte der gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten ermöglicht. Zugleich verpflichteten sich alle drei Angeklagten in der undatierten Vereinbarung vom August 2003 gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen (AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen, IKK Bundesverband, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestellten Krankenkassen, AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, Bundesknappschaft und See-Krankenkasse) die EDV-Daten der Firma G. zur Verfügung zu stellen und diese zu erläutern, damit die Verbände gegen einzelne Zahnärzte vorgehen können. Im Gegenzug verzichteten die Kassen auf bis zu 30 % ihrer Forderungen gegen die Angeklagten und verpflichteten sich, bis zum zweiten erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den einzelnen Vertragszahnarzt keine Zwangsvollstreckung gegen die Angeklagten zu betreiben.

136

Im September, Oktober und November 2003 gelang den Angeklagten mit Hilfe ihrer Verteidiger auch der Abschluss von Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (15.09.2003), mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen (17.10.2003) und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (24.11.2003). In diesen Vereinbarungen verpflichteten sich die drei Angeklagten, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende Auskünfte über die Zahnärzte, die Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, die diesbezüglichen Geschäftsvorfälle und die genaue Höhe der Bargelderstattungen als Grundlage für Rückgriffsansprüche zu erteilen.

137

In der Folge der vorbezeichneten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen haben die Angeklagten umfassende Unterlagen und Auskünfte den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen gegeben und diese in die Lage versetzt, Ersatzansprüche zu Gunsten aller Geschädigten zu realisieren.

138

Unter dem 08.06.2004 verpflichteten sich die Angeklagten C2 und T. N3, ihre Ansprüche gegen die Firma F. und Partner in der Schweiz bezüglich der Auszahlung des Saldos in Höhe von etwa 250.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto bei der V AG in H./Schweiz an die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein abzutreten und an diese zu übeweisen. Das Geld soll zur Wiedergutmachung entstandener Schäden infolge der Abrechnungsmanipulationen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung verwendet werden. Ebenfalls unter dem 08.06.2004 erklärten die Angeklagten C2 und T. N3 die Abtretung und wiesen die Firma F. und Partner und das V entsprechend an.

139

Eine Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als Spitzenverband der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum Täter-Opfer-Ausgleich mit allen diesen Vereinigungen, in der der Spitzenverband eine koordinierende Rolle hätte übernehmen sollen, kam trotz konkreter Angebote der Angeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2004 für die Aufklärung über die Grundlagen von Rückgriffsanprüchen gegen Kassenzahnärzte, die in der Vergangenheit Barrückzahlungen erhalten hatten, nicht zustande.

140

Am 22.09.2004 schlossen die Angeklagten C2, T. N3 und O. N3 als Treugeber und Rechtsanwalt D. als Treuhänder eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung, die sicherstellen soll, dass alle in diesem Verfahren sichergestellten Vermögenswerte endgültig der Schadenswiedergutmachung oder, soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden sollten, einem gemeinnützigen Zweck (Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln - Jugend- und Gefährdetenhilfe sowie Hilfe für Familien, Frauen und Kinder in Not) zugeführt werden. Insofern traten die Angeklagten alle ihnen hinsichtlich der aus den Sicherstellungen dieses Verfahrens verbliebenen Vermögenswerte zustehenden Herausgabe-, Auszahlungs-, Rückzahlungs-, Rückgewährs-, Bereicherungs- und Erstattungsansprüche an den Treuhänder ab. Eingeschlossen sind hinsichtlich des Rückgewährs nicht benötigter Vermögenswerte insbesondere Ansprüche der Treugeber aus den von ihnen abgeschlossenen Schadenswiedergutmachungs-vereinbarungen mit dem VdaK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. / AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom August 2003 und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein vom Juni 2004 sowie infolge von Überpfändungen durch den Steuerfiskus und andere Gläubiger.

141

Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen dieses Strafverfahrens für Gläubiger, insbesondere die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und Patienten sowie den Steuerfiskus, und nachrangig für gemeinnützige Aufgaben folgende Vermögenswerte der Angeklagten endgültig gesichert:

142

Vermögenswerte des Angeklagten C2

143

Volksbank Guthaben 149.045,51 EUR

144

Veräußerungserlös KFZ 35.000,00 EUR

145

Veräußerungserlös Krad 9.300,00 EUR

146

Guthaben Bankhaus Y 810.130,54 EUR

147

Guthaben Bankhaus Y 3.113,37 EUR

148

Guthaben V AG 125.000,00 EUR

149

S u m m e : 1.131.589,42 EUR

150

Vermögenswerte des Angeklagten T. N3

151

Guthaben Sparkasse A. 2.493,64 EUR

152

Guthaben Raiffeisenbank 77.607,87 EUR

153

Guthaben Deutsche Bank 32.777,13 EUR

154

Bargeld 13.500,00 EUR

155

Uhr, Schätzwert 1.800,00 EUR

156

Guthaben Bankhaus Y 751.540,83 EUR

157

Guthaben Bankhaus Y 2.907,32 EUR

158

Guthaben "Hongkong" 24.224,77 EUR

159

Guthaben V AG 125.000,00 EUR

160

S u m m e : 1.031.851,50 EUR

161

Vermögenswerte des Angeklagten O. N3

162

Schmuck, Schätzwert 6.335,00 EUR

163

Veräußerungserlös KFZ 25.000,00 EUR

164

Erlös Hausverkauf 460,00 EUR

165

Guthaben Bankhaus Y 88.641,91 EUR

166

Guthaben Bankhaus Y 297,36 EUR

167

S u m m e : 120.734,54 EUR.

168

Überdies haben die Angeklagten zusätzlich aus ihren laufenden Einkommen und über Familienangehörige Steuerschulden aus den strafbefangenen Veranlagungszeiträumen bezahlt. Die Einkommensteuerbescheide, die nicht erklärte Einnahmen im Zusammenhang mit Dentalhandelsfirmen hinsichtlich der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 berücksichtigen, sind zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.

169

Der Angeklagte C2 hat allerdings noch nicht alle festgesetzten Einkommensteuern, Solidaritätszuschläge auf die Einkommensteuer, Zinsen und Säumniszuschläge bezahlt. Entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten zahlte er auf Grund einer Ratenvereinbarung vom 14.03.2003 seit April 2003 auf seine Rückstände monatlich 1.200,-- EUR, insgesamt bisher ununterbrochen 18 Raten in Höhe von insgesamt 21.600,-- EUR. Ferner wurden 24.224,78 EUR durch Zwangsvollstreckung realisiert und 2.503,66 EUR durch Verwendung eines Erstattungsanspruchs der Ehefrau zur Tilgung. Er hat für die bei ihm noch strafbefangenen Veranlagungszeiträume 1998, 1999 und 2000 zwar für Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen noch einen berücksichtigungsfähigen Rückstand von etwa 250.000 EUR. Dieser wird allerdings durch erstrangig ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen des Festsetzungsfinanzamtes in oben genannte Vermögenswerte des Angeklagten C2 voraussichtlich insgesamt ausgeglichen werden. Gleiches gilt für die nicht mehr strafbefangenen nachträglich gegen ihn festgesetzten Einkommensteuern für 2001 nebst Nebenleistungen und den nicht mehr strafbefangenen Umsatzsteuern nebst Zinsen für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001.

170

Der Angeklagte C2 hat alle für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 gegen ihn festgesetzten Einkommenssteuern, Solidaritätszuschläge auf die Einkommensteuern, Zinsen und Säumniszuschläge bezahlt. Darüber hinaus hat er auch die nicht mehr strafbefangenen nachträglich gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen für diese Veranlagungszeiträume bezahlt. Insgesamt hat er unter Veräußerung von Grundbesitz seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau, aus eigenem Einkommen und privater Schuldenaufnahme 659.775,39 EUR geleistet.

171

Der Angeklagte O. N3 hat alle für die Jahre 1999, 2000 und 2001 gegen ihn festgesetzten Einkommenssteuern, Solidaritätszuschläge auf die Einkommensteuern, Zinsen und Säumniszuschläge bezahlt. Darüber hinaus hat er auch die nicht mehr strafbefangenen nachträglich gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen für diese Veranlagungszeiträume bezahlt. Insgesamt hat er aus eigenem Arbeitseinkommen und mit Unterstützung der Famile 65.055,40 EUR geleistet.

172

III.

173

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache beruhen auf den umfassenden geständigen Angaben aller drei Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen H., B., S., R., D., V., Dr. R. und D. sowie den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

174

Die Angeklagten haben die tatsächlichen Grundlagen der Vorwürfe beider Anklageschriften, die auf ihren weitgehenden Geständnissen bereits im Ermittlungsverfahren beruhen, insgesamt eingeräumt, soweit die Kammer Feststellungen getroffen hat. Die Angeklagten haben auf Nachfragen aller Prozessbeteiligten weitere Angaben gemacht.

175

Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten hat die Kammer außer durch Urkunden vor allem mit Zeugenaussagen überprüft, und zwar mit Aussagen der Vertreter der für 32 der vorbezeichneten 68 Zahnärzte zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, des Vertreters der mit Abrechnungsmanipulationen besonders befassten AOK Niedersachsen, dreier Beamten des für die drei Angeklagten und ihre Firmen zuständigen Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E., des polizeilichen Ermittlungsführers in dieser Sache vom Polizeipräsidium E. und des zum Treuhänder bestimmten Rechtsanwalts für das zur Schadenswiedergutmachung von den Angeklagten begründete Treuhandvermögen.

176

Die Barrückerstattungen an die Zahnärzte berechneten die Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren anhand von Monatssammelaufstellungen. In diesen sind die für den Monat erstellten Einzelrechnungen aufgeführt. Die Angeklagten hatten die prozentuale Höhe der Rückerstattung an den einzelnen Zahnarzt und die daraus resultierende Gesamtsumme bereits damals angegeben. Da bei einzelnen Zahnärzten das prozentuale "kickback" nach Umsatz gestaffelt war, ist in solchen Fällen die Kammer bei der Schadensberechnung von dem Mindestprozentsatz ausgegangen.

177

Nach den Angaben des Zeugen R. bestätigten die gesondert verfolgten früheren Mitarbeiter der Firma G. - insbesondere K., K. und C. - die Angaben der Angeklagten. Mit Hilfe dieser Mitarbeiter hätten die illegalen Praktiken der Angeklagten gemeinsam mit Zahnärzten im Zusammenhang mit heimlichen Geldrückerstattungen ebenfalls aufgeklärt werden können, wenn auch nur in einem sehr viel geringeren Umfang und ohne erheblichen größeren personellen und sachlichen Aufwand auch nur nach Ablauf eines sehr viel längeren Zeitraums als die bisher verstrichenen 22 Monate nach der Festnahme der Angeklagten.

178

IV.

179

1.

180

Auf Grund der getroffenen Feststellung hat sich der Angeklagte C2 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB und wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB strafbar gemacht.

181

Die 68 Fälle des gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges wurden durch die Ermöglichung der und die Mitwirkung bei den Abrechnungsbetrügerereien der vorbezeichneten 68 Zahnärzte zwischen Juni 1999 und November 2002 begangen.

182

Bei den 3 Fällen der Steuerhinterziehung handelt es sich um folgende Taten:

183

3 Taten nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB, begangen durch Abgabe jeweils einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für die Jahre 1998, 1999 und 2000.

184

2.

185

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte T. N3 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB und wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB strafbar gemacht.

186

Die 68 Fälle des gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges wurden durch die Ermöglichung der und die Mitwirkung bei den Abrechnungsbetrügereien der vorbezeichneten 68 Zahnärzte zwischen Juni 1999 und November 2002 begangen.

187

Bei den 4 Fällen der Steuerhinterziehung handelt es sich um folgende Taten:

188

4 Taten nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB, begangen durch Abgabe jeweils unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001.

189

3.

190

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte O. N3 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 68 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB und wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB strafbar gemacht.

191

Die 68 Fälle des gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges wurden durch die Ermöglichung der und die Mitwirkung bei den Abrechnungsbetrügereien der vorbezeichneten 68 Zahnärzte zwischen Juni 1999 und November 2002 begangen.

192

Bei den 3 Fällen der Steuerhinterziehung handelt es sich um folgende Taten:

193

3 Taten nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 2, 25 EStG, §§ 53, 54 StGB, begangen jeweils durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für die Jahre 1999, 2000 und 2001.

194

V.

195

1.

196

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C2 hat die Kammer für jeden gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrug den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 263 Abs. 5 StGB von

197

6 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde gelegt, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere durch das Nachtatverhalten die jeweils mildernden Umstände die erschwerenden Umstände beträchtlich überwiegen. Dabei hat die Kammer jeweils einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und diesen Gesichtspunkt des Bemühens um einen Ausgleich mit dem Verletzten unter ernsthafter Erstrebung der Wiedergutmachung der Tat durch die Annahme des minder schweren Falles verbraucht (§§ 49, 50 StGB).

198

Bei der Bemessung der Strafen für jede Steuerhinterziehung hat die Strafkammer beim Angeklagten C2 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO angenommen, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte wegen des positiven Nachtatverhaltens die mildernden Umstände die erschwerenden Umstände nicht überwiegen lassen.

199

Die Kammer hat von der Anordnung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nach

200

§ 41 StGB abgesehen. Das wesentliche des früher beträchtlichen Vermögens des Angeklagten ist unwiderruflich durch Vollstreckungsmaßnahmen und durch den vorbezeichneten Treuhandvertrag vom 22.09.2004 insgesamt für Zwecke der Schadenwiedergutmachung eingesetzt worden und ein etwaiger verbleibender Rest ist für gemeinnützige Aufgaben durch den Vertrag endgültig gesichert worden. Das laufende Einkommen wird zum Ausgleich hoher Steuerverbindlichkeiten und für einen Beitrag zum Unterhalt seiner vierköpfigen Familie benötigt. Im Übrigen sind angesichts des großen Umfangs und der großen Zahl der festgestellten miteinander im Zusammenhang stehenden Straftaten zur Einwirkung auf den Angeklagten für alle Taten Freiheitsstrafen unerlässlich.

201

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C2 insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

202

Der Angeklagte machte frühzeitig - bereits seit dem 21.11.2002, dem Tag nach seiner Festnahme, - umfassend geständige Angaben zu den Betrugsvorwürfen. Er setzte dies nahtlos gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten T. N3 und O. N3 im weiteren Ermittlungsverfahren vielfach bei der Polizei, vor Gerichten, bei Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und einzelnen Kassen sowie in der Hauptverhandlung fort. Dadurch klärte er den Sachverhalt hinsichtlich der eigenen Tatbeiträge und hinsichtlich der Tatbeiträge von insgesamt etwa 450 anderen Personen mit auf und half so, das Verfahren wegen Betruges gegen sich selbst und eine große Zahl von Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Mittäter aus dem Dentalhandel und unter den Zahnärzten erfolgreich zu fördern. Ohne seine Mitarbeit und die von ihm mitgeförderte Aufklärungsarbeit der Mitangeklagten T. N3 und O. N3 hätte der Komplex wegen Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit mehr als 60.000 überhöhten Rechnungen der Firma G. über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren und mit inzwischen etwa 420 mitbeschuldigten Zahnärzten und den Bezügen ins Ausland nach China, in die Türkei, nach Österreich, nach Luxemburg und in die Schweiz trotz der intensiven Ermittlungen von Staatsanwaltschaften, Polizei und Steuerfahndung nicht in der Breite und der vergleichsweise kurzen Zeit von etwa 22 Monaten seit den ersten Festnahmen aufgedeckt werden können.

203

Die von den drei Angeklagten gemeinsam mit den Zahnärzten durch Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma G. verursachten Schäden werden voraussichtlich, soweit sie von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder Patienten geltend gemacht werden, insgesamt wiedergutgemacht werden.

204

Zahnärzte leisteten auch auf Druck der Aufklärungsarbeit der drei Angeklagten an Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten bereits in Millionenhöhe Schadenswiedergutmachung. Allein nach den erteilten Auskünften der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu 45 der 68 vorgenannten Zahnärzte tragen die meisten beteiligten Zahnärzte zur Wiedergutmachung bei und hatten Ende August 2004 bereits einen Schaden durch verheimlichte Bargeldrückerstattungen von etwa 1,7 Mill. EUR ausgeglichen.

205

Unter dem Druck der gegen sie anhängigen Verfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung und der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Vermögensabschöpfungsmaßnahmen setzten auch die drei Angeklagten ihr damaliges und seither verdientes Vermögen zur Wiedergutmachung entstandener Schäden in insgesamt mehrfacher Millionenhöhe ein. Allein der Angeklagte C2 hat nahezu sein gesamtes Vermögen zur Zeit der Festnahme in Höhe von 1.131.589,42 EUR endgültig für Wiedergutmachungszwecke und nachrangig für gemeinnützige Aufgaben einer karitativen Organisation zur Verfügung gestellt und dazu beigetragen, dass dieses überwiegend in der Schweiz liegende Vermögen baldmöglichst für seine Gläubiger in Deutschland zur Verfügung steht.

206

Im August 2003 schloss der Angeklagte C2 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit sämtlichen acht Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über Aufklärungsarbeiten für Regressansprüche gegen Zahnärzte, die verdeckte Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, und erklärte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten ein vollstreckbares gesamtschuldnerisches notarielles Schuldanerkenntnis zu Gunsten des VdAK - Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes über 1,65 Millionen EUR.

207

Im September, Oktober und November 2003 schloss der Angeklagte C2 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, in denen die Angeklagten sich ebenfalls verpflichteten, umfassende Auskünfte über die Zahnärzte, die Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, die diesbezüglichen Geschäftsvorfälle und die genaue Höhe der Bargelderstattungen als Grundlage für Rückgriffsansprüche zu erteilen.

208

In der Folge der vorbezeichneten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen hat der Angeklagte C2 gemeinsam mit den Mitangeklagten umfassende Unterlagen und Auskünfte den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen gegeben und diese in die Lage versetzt, Ersatzansprüche zu Gunsten aller Geschädigten zu realisieren.

209

Im Rahmen einer Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein verpflichtete sich der Angeklagte C2 unter dem 08.06.2004 gemeinsam mit dem Mitangeklagten T. N3, ihre Ansprüche gegen die Firma F. und Partner in der Schweiz bezüglich der Auszahlung des Saldos in Höhe von etwa 250.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto bei der V AG in H./Schweiz an die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Wiedergutmachung angerichteter Schäden abzutreten. Unter gleichem Datum erklärten der Angeklagte C2 gemeinsam mit dem Mitangeklagten T. N3 die Abtretung und wiesen die Firma F. und Partner und das V entsprechend an.

210

Eine Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als Spitzenverband der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum Täter-Opfer-Ausgleich mit allen diesen Vereinigungen, in der der Spitzenverband eine koordinierende Rolle hätte übernehmen sollen, kam trotz konkreter Angebote des Angeklagten C2 gemeinsam mit beiden Mitangeklagten durch Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2004 für die Aufklärung über die Grundlagen von Rückgriffsanprüchen gegen Kassenzahnärzte, die in der Vergangenheit Barrückzahlungen erhalten hatten, nicht zustande. Insofern ist jedenfalls das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich von Bedeutung.

211

Am 22.09.2004 schloss der Angeklagte C2 gemeinsam mit beiden Mitangeklagten als Treugeber und Rechtsanwalt D. als Treuhänder eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung, die sicherstellen soll, dass alle in diesem Verfahren sichergestellten Vermögenswerte endgültig der Schadenswiedergutmachung oder, soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden sollten, einem gemeinnützigen Zweck (Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln - Jugend- und Gefährdetenhilfe sowie Hilfe für Familien, Frauen und Kinder in Not) zugeführt werden. Insofern traten die Angeklagten alle ihnen hinsichtlich der aus den Sicherstellungen dieses Verfahrens verbliebenen Vermögenswerte zustehenden Herausgabe-, Auszahlungs-, Rückzahlungs-, Rückgewährs-, Bereicherungs- und Erstattungsansprüche an den Treuhänder ab. Eingeschlossen sind hinsichtlich des Rückgewährs nicht benötigter Vermögenswerte insbesondere Ansprüche der Treugeber aus den von ihnen abgeschlossenen Schadenswiedergutmachungs-vereinbarungen mit dem VdaK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. / AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom August 2003 und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein vom Juni 2004 sowie infolge von Überpfändungen durch den Steuerfiskus und andere Gläubiger.

212

Der Angeklagte C2 hat sich auch im steuerstrafrechtlichen Teil des Verfahrens im Rahmen der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen, wobei Ausgangspunkt seine frühzeitigen geständigen Einlassungen aus dem Betrugsverfahren waren. Die Erklärungen der Einkommensteuer für die strafbefangenen Veranlagungszeiträume 1998, 1999 und 2000 sind nachgeholt worden und entsprechende Festsetzungsbescheide sind ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden. Die Einkommensteuern nebst Solidaritätszuschlag, Zinsen und Säumniszuschlägen sind inzwischen vollständig durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Angeklagten und seine bisherigen monatlichen Ratenzahlungen zu Gunsten des Steuerfiskus gesichert.

213

Die ursprünglich angerichteten materiellen Schäden durch die Verdeckung der Bargeldrückerstattungen auf Zahnersatzrechnungen an Zahnärzte haben die Versichertengemeinschaft nicht stärker in Anspruch genommen, als die Zahnersatzrechnungen von Labors oder Dentalhandelsgesellschaften, die ohne Bargeldrückerstattungen für die gleichen Leistungen die zulässigen Höchstpreise ausgewiesen hätten.

214

Der Angeklagte C2 ist bisher unbestraft gewesen.

215

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten C2 insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

216

Er war neben dem Mitangeklagten T. N3 der Ideengeber für die Abrechnungsmanipulationen und den Aufbau der dafür erforderlichen speziellen Organisation des Außen- und Innendienstes, der Werbung, der Preisgestaltung, des Abrechnungswesens und des Verschleierns der Geldflüsse.

217

C2 sollte absprachegemäß wie T. N3 mit jeweils 47 % fast hälftig am Erlös der Firma G. aus den illegalen Geschäften beteiligt sein.

218

Der Angeklagte C2 beteiligte sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den beiden Mitangeklagten und den verschiedenen Zahnärzten beim Komforttarif mit verdeckter Bargeldrückerstattung am Mißbrauch des besonderen Vertrauens, das die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten auf Grund der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in die korrekte Abrechnung des Zahnersatzes durch den Zahnarzt setzten.

219

Neben dem Angeklagten C2 wirkten bei jedem der Betrugsfälle im arbeitsteiligen Zusammenwirken mindestens drei weitere Personen (die beiden Mitangeklagten und der Zahnarzt) mit.

220

Bei den Betrugsfällen, auf die das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beschränkt worden ist, handelt es sich mit 68 immer noch um sehr viele, wobei jeder Fall sich über einen längeren Zeitraum und in weiten Teilen parallel zu anderen Fällen entwickelte.

221

Der gesamte lange Tatzeitraum erstreckte sich über knapp 3 1/2 Jahren. Die Fälle ereigneten sich bundesweit in den verschiedensten Teilen Deutschlands.

222

Es ist in allen Betrugsfällen jeweils ein hoher Schaden durch Kickbackzahlungen zwischen mindestens 14.962,75 EUR und höchstens 220.838,49 EUR entstanden. Daraus summiert sich die sehr hohe Summe von 3,1 Mill. EUR zu Lasten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten.

223

Die drei Taten der Steuervergehen des Angeklagten C2 beziehen sich auf hohe Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 15.597,98 EUR, 29.842,06 EUR und 172.850,40 EUR über Veranlagungszeiträume von drei Jahren.

224

Er erzielte im Tatzeitraum der Betrugsfälle ab Juni 1999 bis November 2002 monatlich zumindest 30.000 EUR Einnahmen, die jedenfalls zu etwa zwei Dritteln bedingt durch die Straftaten entstanden und von ihm für aufwendigen Lebensstil und zur Vermögensbildung verwendet wurden.

225

Der Komforttarif mit vorab verabredeter verdeckter Bargeldrückerstattung verschaffte der von dem Angeklagten C2 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten geführten Dentalhandelsgesellschaft G. einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil vor legal arbeitenden Dentallaboren und Dentalhandelsgesellschaften, soweit Zahnärzte wegen dieser Tarifkonstruktion, die etwa zwei Drittel des Umsatzes der Firma G. bestimmte, mit dieser Firma zusammenarbeiteten.

226

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer mit Rücksicht auch jeweils auf die einzelne Schadenshöhe folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten C2 verhängt:

227

1. Betrugstat

228

1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe

229

2. Betrugstat

230

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

231

3. - 10. Betrugstaten

232

jeweils 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe

233

11. - 45. Betrugstaten

234

jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe

235

46. - 68. Betrugstaten

236

jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe

237

Einkommensteuerhinterziehung 1998

238

3 Monate Freiheitsstrafe

239

Einkommensteuerhinterziehung 1999

240

6 Monate Freiheitsstrafe

241

Einkommensteuerhinterziehung 2000

242

1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe.

243

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C2 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkt hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner Taten mit besonderer Berücksichtigung des engen sachlichen, räumlichen, zeitlichen und motivatorischen Zusammenhangs aller Taten, des außergewöhnlich positiven Nachtatverhaltens und seiner bisherigen Unbestraftheit unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß

244

§§ 53, 54 StGB eine schuldangemE.e Gesamtfreiheitsstrafe von

245

3 Jahren

246

gegen ihn verhängt.

247

Die Kammer befürwortet für den Fall, dass der Angeklagte sich einwandfrei führen wird und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen werden, im Strafvollzug zum frühestmöglichen Zeitpunkt Lockerungen zu gewähren und ihn zum Termin nach

248

§ 57 Abs. 2 StGB vorzeitig auf Bewährung zu entlassen. Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft gewesen, hat außergewöhnliche Aufklärungshilfe geleistet, sein nahezu gesamtes großes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt, hat seit mehr als 1 1/2 Jahren eine neue Arbeitsstelle und trägt aus dem Arbeitseinkommen zur weiteren Schadenswiedergutmachung und zum Unterhalt seiner Familie mit Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern bei.

249

2.

250

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten T. N3 hat die Kammer für jeden gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrug den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 263 Abs. 5 StGB von

251

6 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde gelegt, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere durch das Nachtatverhalten die jeweils mildernden Umstände die erschwerenden Umstände beträchtlich überwiegen. Dabei hat die Kammer jeweils einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und diesen Gesichtspunkt des Bemühens um einen Ausgleich mit dem Verletzten unter ernsthafter Erstrebung der Wiedergutmachung der Tat durch die Annahme des minder schweren Falles verbraucht (§§ 49, 50 StGB).

252

Bei der Bemessung der Strafen für jede Steuerhinterziehung hat die Strafkammer beim Angeklagten T. N3 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung gemäß

253

§ 370 Abs. 3 AO angenommen, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte wegen des positiven Nachtatverhaltens die mildernden Umstände die erschwerenden Umstände nicht überwiegen lassen.

254

Die Kammer hat von der Anordnung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nach

255

§ 41 StGB abgesehen. Das wesentliche des früher beträchtlichen Vermögens des Angeklagten ist unwiderruflich durch Vollstreckungsmaßnahmen und durch den vorbezeichneten Treuhandvertrag vom 22.09.2004 insgesamt für Zwecke der Schadenwiedergutmachung eingesetzt worden und ein etwaiger verbleibender Rest ist für gemeinnützige Aufgaben durch den Vertrag endgültig gesichert worden. Das laufende Einkommen wird zum Unterhalt seiner Familie mit Ehefrau und drei unterhaltspflichtigen Kindern benötigt. Im Übrigen sind angesichts des großen Umfangs und der großen Zahl der festgestellten miteinander im Zusammenhang stehenden Straftaten zur Einwirkung auf den Angeklagten für alle Taten Freiheitsstrafen unerlässlich.

256

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T. N3 insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

257

Der Angeklagte machte frühzeitig nach seiner Festnahme am 20.11.2002 umfassend geständige Angaben zu den Betrugsvorwürfen. Er setzte dies nahtlos gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten C2 und O. N3 im weiteren Ermittlungsverfahren vielfach bei der Polizei, vor Gerichten, bei Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und einzelnen Kassen sowie in der Hauptverhandlung fort. Er leistete auf Grund seines Detailwissens über die Computeranlage der Firma G. und das Abrechnungswesen, für das er intern besonders zuständig gewesen war, von sich aus und auf Nachfragen zeitlich und inhaltlich effektiv mehr Aufklärungshilfe als der Mitangeklagte C2. Dadurch klärte T. N3 den Sachverhalt hinsichtlich der eigenen Tatbeiträge und hinsichtlich der Tatbeiträge von insgesamt etwa 450 anderen Personen zeitaufwendig mit auf und half so, das Verfahren wegen Betruges gegen sich selbst und eine große Zahl von Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Mittäter aus dem Dentalhandel und unter den Zahnärzten erfolgreich zu fördern. Ohne seine Mitarbeit und die von ihm mitgeförderte Aufklärungsarbeit der Mitangeklagten C2 und O. N3 hätte der Komplex wegen Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit mehr als 60.000 überhöhten Rechnungen der Firma G. über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren und mit inzwischen etwa 420 mitbeschuldigten Zahnärzten und den Bezügen ins Ausland nach China, in die Türkei, nach Österreich, nach Luxemburg und in die Schweiz trotz der intensiven Ermittlungen von Staatsanwaltschaften, Polizei und Steuerfahndung nicht in der Breite und der vergleichsweise kurzen Zeit von etwa 22 Monaten seit den ersten Festnahmen aufgedeckt werden können.

258

Die von den drei Angeklagten gemeinsam mit den Zahnärzten durch Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma G. verursachten Schäden werden voraussichtlich, soweit sie von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder Patienten geltend gemacht werden, insgesamt wiedergutgemacht werden.

259

Zahnärzte leisteten auch auf Druck der Aufklärungsarbeit der drei Angeklagten an Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten bereits in Millionenhöhe Schadenswiedergutmachung. Allein nach den erteilten Auskünften der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu 45 der 68 vorgenannten Zahnärzte tragen die meisten beteiligten Zahnärzte zur Wiedergutmachung bei und hatten Ende August 2004 bereits einen Schaden durch verheimlichte Bargeldrückerstattungen von etwa 1,7 Mill. EUR ausgeglichen.

260

Unter dem Druck der gegen sie anhängigen Verfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung und der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Vermögensabschöpfungsmaßnahmen setzten auch die drei Angeklagten ihr damaliges und seither verdientes Vermögen zur Wiedergutmachung entstandener Schäden in insgesamt mehrfacher Millionenhöhe ein. Allein der Angeklagte T. N3 hat nahezu sein gesamtes Vermögen zur Zeit der Festnahme in Höhe von 1.031.851,50 EUR endgültig für Wiedergutmachungszwecke und nachrangig für gemeinnützige Aufgaben einer karitativen Organisation zur Verfügung gestellt und dazu beigetragen, dass dieses überwiegend in der Schweiz liegende Vermögen baldmöglichst für seine Gläubiger in Deutschland zur Verfügung steht.

261

Im August 2003 schloss der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit sämtlichen acht Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über Aufklärungsarbeiten für Regressansprüche gegen Zahnärzte, die verdeckte Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, und erklärte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten ein vollstreckbares gesamtschuldnerisches notarielles Schuldanerkenntnis zu Gunsten des VdAK - Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes über 1,65 Millionen EUR.

262

Im September, Oktober und November 2003 schloss der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, in denen die Angeklagten sich ebenfalls verpflichteten, umfassende Auskünfte über die Zahnärzte, die Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, die diesbezüglichen Geschäftsvorfälle und die genaue Höhe der Bargelderstattungen als Grundlage für Rückgriffsansprüche zu erteilen.

263

In der Folge der vorbezeichneten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen hat der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit den Mitangeklagten umfassende Unterlagen und Auskünfte den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen gegeben und diese in die Lage versetzt, Ersatzansprüche zu Gunsten aller Geschädigten zu realisieren.

264

Im Rahmen einer Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein verpflichtete sich der Angeklagte T. N3 unter dem 08.06.2004 gemeinsam mit dem Mitangeklagten C2, ihre Ansprüche gegen die Firma F. und Partner in der Schweiz bezüglich der Auszahlung des Saldos in Höhe von etwa 250.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto bei der V AG in H./Schweiz an die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Wiedergutmachung angerichteter Schäden abzutreten. Unter gleichem Datum erklärten der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit dem Mitangeklagten C2 die Abtretung und wiesen die Firma F. und Partner und das V entsprechend an.

265

Eine Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als Spitzenverband der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum Täter-Opfer-Ausgleich mit allen diesen Vereinigungen, in der der Spitzenverband eine koordinierende Rolle hätte übernehmen sollen, kam trotz konkreter Angebote des Angeklagten T. N3 gemeinsam mit beiden Mitangeklagten durch Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2004 für die Aufklärung über die Grundlagen von Rückgriffsanprüchen gegen Kassenzahnärzte, die in der Vergangenheit Barrückzahlungen erhalten hatten, nicht zustande. Insofern ist jedenfalls das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich von Bedeutung.

266

Am 22.09.2004 schloss der Angeklagte T. N3 gemeinsam mit beiden Mitangeklagten als Treugeber und Rechtsanwalt D. als Treuhänder eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung, die sicherstellen soll, dass alle in diesem Verfahren sichergestellten Vermögenswerte endgültig der Schadenswiedergutmachung oder, soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden sollten, einem gemeinnützigen Zweck (Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln - Jugend- und Gefährdetenhilfe sowie Hilfe für Familien, Frauen und Kinder in Not) zugeführt werden. Insofern traten die Angeklagten alle ihnen hinsichtlich der aus den Sicherstellungen dieses Verfahrens verbliebenen Vermögenswerte zustehenden Herausgabe-, Auszahlungs-, Rückzahlungs-, Rückgewährs-, Bereicherungs- und Erstattungsansprüche an den Treuhänder ab. Eingeschlossen sind hinsichtlich des Rückgewährs nicht benötigter Vermögenswerte insbesondere Ansprüche der Treugeber aus den von ihnen abgeschlossenen Schadenswiedergutmachungs-vereinbarungen mit dem VdaK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. / AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom August 2003 und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein vom Juni 2004 sowie infolge von Überpfändungen durch den Steuerfiskus und andere Gläubiger.

267

Der Angeklagte T. N3 hat sich auch im steuerstrafrechtlichen Teil des Verfahrens im Rahmen der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen, wobei Ausgangspunkt seine frühzeitigen geständigen Einlassungen aus dem Betrugsverfahren waren. Die Erklärungen der Einkommensteuer für die strafbefangenen Veranlagungszeiträume 1998, 1999, 2000 und 2001 sind nachgeholt worden und entsprechende Festsetzungsbescheide sind ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden.

268

Der Angeklagte T. N3 hat alle für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 gegen ihn festgesetzten Einkommenssteuern, Solidaritätszuschläge auf die Einkommensteuern, Zinsen und Säumniszuschläge bezahlt. Darüber hinaus hat er auch die nicht mehr strafbefangenen nachträglich gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen für diese Veranlagungszeiträume bezahlt. Insgesamt hat er unter Veräußerung von Grundbesitz seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau und private Schuldenaufnahme insgesamt zusätzlich zu den sichergestellten Vermögenswerten den sehr großen Betrag von 659.775,39 EUR zum Ausgleich der Steuerschulden in Raten geleistet.

269

Die ursprünglich angerichteten materiellen Schäden durch die Verdeckung der Bargeldrückerstattungen auf Zahnersatzrechnungen an Zahnärzte haben die Versichertengemeinschaft nicht stärker in Anspruch genommen, als die Zahnersatzrechnungen von Labors oder Dentalhandelsgesellschaften, die ohne Bargeldrückerstattungen für die gleichen Leistungen die zulässigen Höchstpreise ausgewiesen hätten.

270

Der Angeklagte ist durch die erstmals erlittene Untersuchungshaft von knapp zwei Wochen ersichtlich beeindruckt worden.

271

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten T. N3 insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

272

Er war neben dem Mitangeklagten C2 der Ideengeber für die Abrechnungsmanipulationen und den Aufbau der dafür erforderlichen speziellen Organisation des Außen- und Innendienstes, der Werbung, der Preisgestaltung, des Abrechnungswesens und des Verschleierns der Geldflüsse.

273

T. N3 sollte absprachegemäß wie C2 mit jeweils 47 % fast hälftig am Erlös der Firma G. aus den illegalen Geschäften beteiligt sein.

274

Der Angeklagte T. N3 beteiligte sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den beiden Mitangeklagten und den verschiedenen Zahnärzten beim Komforttarif mit verdeckter Bargeldrückerstattung am Mißbrauch

275

des besonderen Vertrauens, das die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten auf Grund der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in die korrekte Abrechnung des Zahnersatzes durch den Zahnarzt setzten.

276

T. N3 zog seinen im Geschäftsleben unerfahrenen sehr viel jüngeren Bruder O. N3, für den er redliche Fürsorge hätte üben müssen, in das strafbare Geschehen als Geschäftsführer der Firma G. hinein.

277

Neben dem Angeklagten T. N3 wirkten bei jedem der Betrugsfälle im arbeitsteiligen Zusammenwirken mindestens drei weitere Personen mit (die beiden Mitangeklagten und ein Zahnarzt).

278

Bei den Betrugsfällen, auf die das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beschränkt worden ist, handelt es sich mit 68 immer noch um sehr viele, wobei jeder Fall sich über einen längeren Zeitraum und in weiten Teilen parallel zu anderen Fällen entwickelte.

279

Der gesamte lange Tatzeitraum erstreckte sich über knapp 3 1/2 Jahren. Die Fälle ereigneten sich bundesweit in den verschiedensten Teilen Deutschlands.

280

Es ist in allen Betrugsfällen jeweils ein hoher Schaden durch Kickbackzahlungen zwischen mindestens 14.962,75 EUR und höchstens 220.838,49 EUR entstanden. Daraus summiert sich die sehr hohe Summe von 3,1 Mill. EUR zu Lasten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten.

281

Die vier Steuervergehen des Angeklagten T. N3 beziehen sich auf hohe Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 16.262,15 EUR,

282

31.488,93 EUR, 173.911,33 EUR und 159.331,84 EUR über Veranlagungszeiträume von

283

vier Jahren.

284

Er erzielte im Tatzeitraum der Betrugsfälle ab Juni 1999 bis November 2002 monatlich zumindest 30.000 EUR Einnahmen, die jedenfalls zu etwa zwei Dritteln im

285

Zusammenhang mit Straftaten entstanden und von ihm für aufwendigen Lebensstil und zur Vermögensbildung verwendet wurden.

286

Der Komforttarif mit vorab verabredeter verdeckter Bargeldrückerstattung verschaffte der von dem Angeklagten T. N3 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten geführten Dentalhandelsgesellschaft G. einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil vor legal arbeitenden Dentallaboren und Dentalhandelsgesellschaften, insoweit Zahnärzte wegen dieser Tarifkonstruktion, die etwa zwei Drittel des Umsatzes der Firma G. bestimmte, mit dieser Firma zusammenarbeiteten.

287

Der Angeklagte T. N3 ist bereits - wenn auch nur mit Geldstrafen - mehrfach vorbestraft, in einem Fall ebenfalls im gewerblichen Bereich im Zusammenhang mit einer Dentalhandelsgesellschaft.

288

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer mit Rücksicht auch jeweils auf die einzelne Schadenshöhe folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten T. N3 verhängt:

289

1. Betrugstat

290

1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe

291

2. Betrugstat

292

1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

293

3. - 10. Betrugstaten

294

jeweils 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe

295

11. - 45. Betrugstaten

296

jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe

297

46. - 68. Betrugstaten

298

jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe

299

Einkommensteuerhinterziehung 1998

300

3 Monate Freiheitsstrafe

301

Einkommensteuerhinterziehung 999

302

6 Monate Freiheitsstrafe

303

Einkommensteuerhinterziehung 2000

304

1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe

305

Einkommensteuerhinterziehung 2001

306

1 Jahr Freiheitsstrafe.

307

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I3 N sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkt hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB gegen ihn auf eine schuldangemE.e Gesamtfreiheitsstrafe von

308

3 Jahren

309

erkannt. Dabei hat sie besonders zu seinen Gunsten den engen sachlichen, räumlichen, zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang aller Taten und sein außergewöhnlich positives Nachtatverhaltens - auch das Aufbringen zusätzlicher großer Geldmittel zum Ausgleich von Steuerforderungen - berücksichtigt und zu seinen Lasten die Vorstrafen und die Verwicklung seines sehr viel jüngeren Bruders in strafbares Handeln.

310

Die Kammer befürwortet für den Fall, dass der Angeklagte T. N3 sich einwandfrei führen wird und auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen werden, im Strafvollzug ihm zum frühestmöglichen Zeitpunkt Lockerungen zu gewähren und ihn zum Termin nach § 57 Abs. 2 StGB vorzeitig auf Bewährung zu entlassen. Der Angeklagte ist bisher nur geringfügig bestraft gewesen, hat außergewöhnliche umfassende Aufklärungshilfe geleistet, sein nahezu gesamtes großes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt und darüber hinaus weitere große Geldmittel zum Ausgleich der Steuerforderungen aufgebracht, hat seit mehr als 1 1/2 Jahren eine neue Firma mit mehreren Arbeitnehmern aufgebaut und trägt mit seinem gewerblichen Einkommen zum Unterhalt seiner Familie mit Ehefrau und drei minderjährigen Kindern bei. Auf die Notwendigkeit der Fortführung des Betriebes für seinen Erhalt sollte im Rahmen der Möglichkeiten des Vollzuges Rücksicht genommen werden.

311

3.

312

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten O. N3 hat die Kammer für jeden gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrug den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 263 Abs. 5 StGB von

313

6 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde gelegt, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere durch das Nachtatverhalten die jeweils mildernden Umstände die erschwerenden Umstände beträchtlich überwiegen. Dabei hat die Kammer jeweils einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und diesen Gesichtspunkt des Bemühens um einen Ausgleich mit dem Verletzten unter ernsthafter Erstrebung der Wiedergutmachung der Tat durch die Annahme des minder schweren Falles verbraucht (§§ 49, 50 StGB).

314

Bei der Bemessung der Strafen für jede Steuerhinterziehung hat die Strafkammer beim Angeklagten O. N3 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung gemäß

315

§ 370 Abs. 3 AO angenommen, weil bei der Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte wegen des positiven Nachtatverhaltens die mildernden Umstände die erschwerenden Umstände nicht überwiegen lassen.

316

Die Kammer hat von der Anordnung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nach

317

§ 41 StGB abgesehen. Das wesentliche des früheren beträchtlichen Vermögens des Angeklagten ist unwiderruflich durch Vollstreckungsmaßnahmen und durch den vorbezeichneten Treuhandvertrag vom 22.09.2004 insgesamt für Zwecke der Schadenwiedergutmachung eingesetzt worden und ein etwaiger verbleibender Rest ist für gemeinnützige Aufgaben durch den Vertrag endgültig gesichert worden. Der Angeklagte hat kein Erwerbseinkommen und ist finanziell als Studierender auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Übrigen sind angesichts des großen Umfangs und der großen Zahl der festgestellten miteinander im Zusammenhang stehenden Straftaten zur Einwirkung auf den Angeklagten für alle Taten Freiheitsstrafen unerlässlich.

318

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten O. N3 insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

319

Der Angeklagte machte frühzeitig nach seiner Festnahme am 20.11.2002 umfassend geständige Angaben zu den Betrugsvorwürfen. Er setzte dies nahtlos gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten C2 und T. N3 im weiteren Ermittlungsverfahren vielfach bei der Polizei, vor Gerichten, bei Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und einzelnen Kassen sowie in der Hauptverhandlung fort. Er leistete auf Grund seines Detailwissens vor allem aus dem Außendienst, für den er intern besonders zuständig gewesen war, von sich aus und auf Nachfragen zeitlich und inhaltlich effektiv mehr Aufklärungshilfe als die beiden Mitangeklagten. Dadurch klärte O. N3 den Sachverhalt hinsichtlich der eigenen Tatbeiträge und hinsichtlich der Tatbeiträge von insgesamt etwa 450 anderen Personen zeitaufwendig mit auf und half so, das Verfahren wegen Betruges gegen sich selbst und eine große Zahl von Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Mittäter aus dem Dentalhandel und unter den Zahnärzten erfolgreich zu fördern. Ohne seine Mitarbeit und die von ihm mitgeförderte Aufklärungsarbeit der Mitangeklagten C2 und T. N3 hätte der Komplex wegen Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit mehr als 60.000 überhöhten Rechnungen der Firma G. über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren und mit inzwischen etwa 420 mitbeschuldigten Zahnärzten und den Bezügen ins Ausland nach China, in die Türkei, nach Österreich, nach Luxemburg und in die Schweiz trotz der intensiven Ermittlungen von Staatsanwaltschaften, Polizei und Steuerfahndung nicht in der Breite und der vergleichsweise kurzen Zeit von etwa 22 Monaten seit den ersten Festnahmen aufgedeckt werden können.

320

Die von den drei Angeklagten gemeinsam mit den Zahnärzten durch Abrechnungsmanipulationen im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma G. verursachten Schäden werden voraussichtlich, soweit sie von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder Patienten geltend gemacht werden, insgesamt wiedergutgemacht werden.

321

Zahnärzte leisteten auch auf Druck der Aufklärungsarbeit der drei Angeklagten an Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten bereits in Millionenhöhe Schadenswiedergutmachung. Allein nach den erteilten Auskünften der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu 45 der 68 vorgenannten Zahnärzte tragen die meisten beteiligten Zahnärzte zur Wiedergutmachung bei und hatten Ende August 2004 bereits einen Schaden durch verheimlichte Bargeldrückerstattungen von etwa 1,7 Mill. EUR ausgeglichen.

322

Unter dem Druck der gegen sie anhängigen Verfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung und der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Vermögensabschöpfungsmaßnahmen setzten auch die drei Angeklagten ihr damaliges und seither verdientes Vermögen zur Wiedergutmachung entstandener Schäden in insgesamt mehrfacher Millionenhöhe ein. Allein der Angeklagte N hat nahezu sein gesamtes Vermögen zur Zeit der Festnahme in Höhe von 120.734,54 EUR endgültig für seine Gläubiger und nachrangig für gemeinnützige Aufgaben einer karitativen Organisation zur Verfügung gestellt und dazu beigetragen, dass dieses überwiegend in der Schweiz liegende Vermögen baldmöglichst für seine Gläubiger in Deutschland zur Verfügung steht.

323

Im August 2003 schloss der Angeklagte O. N3 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen mit sämtlichen acht Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen über Aufklärungsarbeiten für Regressansprüche gegen Zahnärzte, die verdeckte Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, und erklärte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten ein vollstreckbares gesamtschuldnerisches notarielles Schuldanerkenntnis zu Gunsten des VdAK - Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes über 1,65 Millionen EUR.

324

Im September, Oktober und November 2003 schloss der Angeklagte O. N3 gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten Täter-Opfer-Ausgleichs-vereinbarungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein, mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen und mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, in denen die Angeklagten sich ebenfalls verpflichteten, umfassende Auskünfte über die Zahnärzte, die Bargeldrückerstattungen erhalten hatten, die diesbezüglichen Geschäftsvorfälle und die genaue Höhe der Bargelderstattungen als Grundlage für Rückgriffsansprüche zu erteilen.

325

In der Folge der vorbezeichneten Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen hat der Angeklagte O. N3 gemeinsam mit den Mitangeklagten umfassende Unterlagen und Auskünfte den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen gegeben und diese in die Lage versetzt, Ersatzansprüche zu Gunsten aller Geschädigten zu realisieren.

326

Im Rahmen einer Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein verpflichtete sich der Mitangeklagte T. N3 unter dem 08.06.2004 gemeinsam mit dem Mitangeklagten C2, ihre Ansprüche gegen die Firma F. und Partner in der Schweiz bezüglich der Auszahlung des Saldos in Höhe von etwa 250.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto bei der V AG in H./Schweiz an die Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Wiedergutmachung angerichteter Schäden abzutreten. Unter gleichem Datum erklärten der Mitangeklagte T. N3 gemeinsam mit dem Mitangeklagten C2 die Abtretung und wiesen die Firma F. und Partner und das V entsprechend an. Das fällt auch zu Gunsten des gesamtschuldnerisch für die Schäden mithaftenden O. N3 positiv ins Gewicht.

327

Eine Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als Spitzenverband der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zum Täter-Opfer-Ausgleich mit allen diesen Vereinigungen, in der der Spitzenverband eine koordinierende Rolle hätte übernehmen sollen, kam trotz konkreter Angebote des Angeklagten O. N3 gemeinsam mit beiden Mitangeklagten durch Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2004 für die Aufklärung über die Grundlagen von Rückgriffsanprüchen gegen Kassenzahnärzte, die in der Vergangenheit Barrückzahlungen erhalten hatten, nicht zustande. Insofern ist jedenfalls das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich von Bedeutung.

328

Der Angeklagte O. N3 hat sich auch im steuerstrafrechtlichen Teil des Verfahrens im Rahmen der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen, wobei Ausgangspunkt seine frühzeitigen geständigen Einlassungen aus dem Betrugsverfahren waren. Die Erklärungen der Einkommensteuer für die strafbefangenen Veranlagungszeiträume 1999, 2000 und 2001 sind nachgeholt worden und entsprechende Festsetzungsbescheide sind ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden.

329

Der Angeklagte O. N3 hat alle für die Jahre 1999, 2000 und 2001 gegen ihn festgesetzten Einkommenssteuern, Solidaritätszuschläge auf die Einkommensteuern, Zinsen und Säumniszuschläge bezahlt. Darüber hinaus hat er auch die nicht mehr strafbefangenen nachträglich gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen für diese Veranlagungszeiträume bezahlt. Insgesamt hat er 65.055,40 EUR geleistet.

330

Die ursprünglich angerichteten materiellen Schäden durch die Verdeckung der Bargeldrückerstattungen auf Zahnersatzrechnungen an Zahnärzte haben die Versichertengemeinschaft nicht stärker in Anspruch genommen, als die Zahnersatzrechnungen von Labors oder Dentalhandelsgesellschaften, die ohne Bargeldrückerstattungen für die gleichen Leistungen die zulässigen Höchstpreise ausgewiesen hätten.

331

Der Angeklagte ist durch die erstmals erlittene Untersuchungshaft von knapp zwei Wochen ersichtlich beeindruckt worden.

332

Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

333

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten O. N3 insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

334

Er war zwar nicht der Ideengeber für die Abrechnungsmanipulationen und den Aufbau der dafür erforderlichen speziellen Organisation des Außen- und Innendienstes, der Werbung, der Preisgestaltung, des Abrechnungswesens und des Verschleierns der Geldflüsse. Gleichwohl hatte er durch sein Auftreten nach außen als einziger Geschäftsführer der Firma G. und als Hauptansprechpartner für die Außendienstler im Rahmen der Entscheidungen der beiden Mitangeklagten keine völlig untergeordnete, sondern eine auch führende Funktion im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens.

335

O. N3 sollte absprachegemäß nur mit 6 % am Erlös der Firma G. aus den illegalen Geschäften beteiligt sein.

336

Im arbeitsteiligen Zusammenwirken beteiligte er sich gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten beim Komforttarif mit verdeckter Bargeldrückerstattung am Mißbrauch des besonderen Vertrauens, das die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten auf Grund der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in die korrekte Abrechnung des Zahnersatzes durch den Zahnarzt setzten.

337

Neben dem Angeklagten O. N3 wirkten bei jedem der Betrugsfälle im arbeitsteiligen Zusammenwirken mindestens drei weitere Personen (die beiden Mitangeklagten und ein Zahnarzt) mit.

338

Bei den Betrugsfällen, auf die das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beschränkt worden ist, handelt es sich mit 68 immer noch um sehr viele, wobei jeder Fall sich über einen längeren Zeitraum und in weiten Teilen parallel zu anderen Fällen entwickelte.

339

Der gesamte lange Tatzeitraum erstreckte sich über knapp 3 1/2 Jahren. Die Fälle ereigneten sich bundesweit in den verschiedensten Teilen Deutschlands.

340

Es ist in allen Betrugsfällen jeweils ein hoher Schaden durch Kickbackzahlungen zwischen mindestens 14.962,75 EUR und höchstens 220.838,49 EUR entstanden. Daraus summiert sich die sehr hohe Summe von 3,1 Mill. EUR zu Lasten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten.

341

Die drei Steuervergehen des Angeklagten O. N3 beziehen sich auf erhebliche Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 13.184,68 EUR,

342

55.126,98 EUR und 18.104,33 EUR über Veranlagungszeiträume von drei Jahren.

343

Er erzielte im Tatzeitraum der Betrugsfälle ab Juni 1999 bis November 2002 erhebliche geldwerte Vorteile, und zwar monatlich insgesamt zwischen 3.500 EUR und 12.500 EUR Einnahmen und hatte einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Die Einnahmen waren jedenfalls zu etwa zwei Dritteln durch Straftaten mitverursacht und wurden von ihm für aufwendigen Lebensstil und zur Vermögensbildung verwendet.

344

Der Komforttarif mit vorab verabredeter verdeckter Bargeldrückerstattung verschaffte der von den drei Angeklagten betriebenen Dentalhandelsgesellschaft G. einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil vor legal arbeitenden Dentallaboren und Dentalhandelsgesellschaften, soweit Zahnärzte wegen dieser Tarifkonstruktion, die etwa zwei Drittel des Umsatzes der Firma G. bestimmte, mit ihr zusammenarbeiteten.

345

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer mit Rücksicht auch jeweils auf die einzelne Schadenshöhe folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten O. N3 verhängt:

346

1. Betrugstat

347

1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe

348

2. Betrugstat

349

1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe

350

3. - 10. Betrugstaten

351

jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe

352

11. - 45. Betrugstaten

353

jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe

354

46. - 68. Betrugstaten

355

jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe

356

Einkommensteuerhinterziehung 1999

357

3 Monate Freiheitsstrafe

358

Einkommensteuerhinterziehung 2000

359

5 Monate Freiheitsstrafe

360

Einkommensteuerhinterziehung 2001

361

4 Monate Freiheitsstrafe.

362

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K N sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB gegen ihn auf eine schuldangemE.e Gesamtfreiheitsstrafe von

363

2 Jahren

364

erkannt. Dabei hat sie besonders zu seinen Gunsten den engen sachlichen, räumlichen, zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang aller Taten, seine geringere Beteiligung an den EntscheidungsprozE. in der Firma G. und ihren Erlösen, sein außergewöhnliches positives Nachtatverhalten und seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt.

365

Die Vollstreckung der Strafe hat das Gericht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich nach der erstmaligen Hafterfahrung in diesem Verfahren sich bereits die Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen wird. Die besonderen Umstände für die Bewährungsentscheidung folgenden aus der Gesamtheit der positiven Strafzumessungsgesichtspunkte. Dabei fiel zu seinen Gunsten auch ins Gewicht, dass er sich mit der Bewährungsauflage über gemeinnützige Arbeit im Umfang von 450 Stunden einverstanden erklärt hat.

367

VI.

368

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 Satz 1 StPO.

369

Dr. L. F. T.