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Landgericht Duisburg·34 Kls 4/24·29.08.2024

Handeltreiben mit 1 kg Kokain: Verurteilung nach § 29a BtMG in zwei Fällen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. In Fall 1 wirkte er als Dolmetscher und Zwischenmann bei der Übergabe von 1,003 kg Kokain (65,3 % Kokainhydrochlorid) an verdeckte Ermittler mit; das Rauschgift wurde sichergestellt. In Fall 2 vermittelte und betrieb er ein weiteres Kilogrammgeschäft durch Chat- und Treffenabsprachen, ohne dass es zur Lieferung kam. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten; in Italien erlittene Auslieferungshaft wurde 1:1 angerechnet.

Ausgang: Angeklagter wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 8 Monate) und Auslieferungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst auch die vermittelnde Mitwirkung an einem Umsatzgeschäft, etwa als Dolmetscher und Übergabeperson, wenn der Täter die Abwicklung des Geschäfts fördert.

2

Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn sich die Tat auf eine Betäubungsmittelmenge bezieht, deren Wirkstoffgehalt den Grenzwert der nicht geringen Menge deutlich überschreitet; maßgeblich ist die Wirkstoffmenge.

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Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen tatbestandsrelevanten Beitrag leistet und hierbei das Umsatzgeschäft mitgestaltet, etwa durch organisatorische und kommunikative Steuerung der Übergabe.

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Ein Handeltreiben kann auch dann vorliegen, wenn das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt, sofern der Täter auf die Durchführung eines Umsatzgeschäfts gerichtet tätig wird und die Abwicklung aus von ihm unabhängigen Gründen scheitert.

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Bei einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 StGB sind mehrere selbständige Handeltreibenshandlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuführen; Auslieferungshaft ist im Urteil auf die Strafe anzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verfahren erlitten wurde.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 25 Abs. 1 und 2 StGB§ 53 StGB§ 257c StPO§ Lebensmittel- und Futtermittelgesetz§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte H wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                      4 Jahren und 8 Monaten

verurteilt

Die in Italien erlittene Auslieferungshaft wird 1 zu 1 auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 StGB.

Gründe:

Dem Urteil ging eine am 00.00.0000 verabredete Verständigung nach § 257c StPO voraus

Rubrum

1

2

Der Angeklagte H wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3

                                      4 Jahren und 8 Monaten

4

verurteilt

5

Die in Italien erlittene Auslieferungshaft wird 1 zu 1 auf die Gesamtstrafe angerechnet.

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Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

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Angewandte Vorschriften

8

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 StGB.

Gründe

10

Dem Urteil ging eine am 00.00.0000 verabredete Verständigung nach § 257c StPO voraus.

11

1.

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Der in M, Italien, am 00.00.0000 geborene ledige Angeklagte hat die italienische Staatsangehörigkeit und spricht Deutsch und Italienisch. Er wuchs bei seinen Eltern, die als Arbeiter in der Forst- und Landwirtschaft beschäftigt waren, in Italien mit zwei Schwestern auf. Seit etwa dem Jahr 0000 lebt der Angeklagte, mit zwischenzeitlichem Aufenthalt in Spanien von 0000 bis 0000, überwiegend in Deutschland. Auch die Familie einer seiner Schwestern wohnt seit vielen Jahren in Deutschland.

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2.

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Nach einer altersgerechten Einschulung im Jahr 0000 besuchte der Angeklagte fünf Jahre lang eine Elementarschule in Italien. Anschließend besuchte er eine weiterführende Schule in Italien, die er ebenfalls innerhalb der Regelschulzeit mit einem Schulabschluss im Jahr 0000 beendete. Eine berufliche Ausbildung machte er nicht. Nach der Schulzeit reiste er nach Deutschland ein. Er lernte und arbeitete in der Küche und im Service in wechselnden Pizzerien und Restaurants vor allem in Deutschland im Ruhrgebiet und am Niederrhein, zeitweise aber auch in N in Spanien. Er arbeitete sowohl als Bau- und Malerhelfer und immer wieder als Küchenhelfer auch in Italien, sowie in Restaurants von Familienangehörigen und Bekannten. Im Jahr 0000 machte er sich in Deutschland mit einer Pizzeria selbstständig, wobei er diese Tätigkeit im Jahr 0000 wieder aufgeben musste. Hieraus ergaben sich Schulden von 30.000 Euro. Vor seiner Festnahme in anderer Sache im Jahr 0000 bezog er Sozialleistungen in Form des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Nach seiner Haft in anderer Sache arbeitete er wieder als angestellter Pizzabäcker bis August 0000. Im Herbst 0000 kehrte er zur Vorbereitung seiner geplanten Hochzeit nach C in Italien zurück. Zu der Hochzeit kam es infolge seiner Festnahme in dieser Sache am 00.00.0000 nicht mehr. Im Haftvollzug war der Angeklagte H unauffällig und arbeitete zeitweise als Küchenhelfer. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache am 00.00.0000 arbeitete er wieder in Vollzeit als angestellter Pizzabäcker in E und in Pizzerien am Niederrhein. Zuletzt arbeitete er seit etwa drei Monaten mit Rücksicht auf die beiden wöchentlichen Hauptverhandlungstage und eine medizinische Behandlung wegen eines Fersensporns auf der Basis eines Minijobs. Sein Verlöbnis, welches zur angedachten Hochzeit führen sollte, ist aufgelöst. Er hat jedoch wieder eine feste Partnerin. Beruflich plant er demnächst wieder in Vollzeit in der Gastronomie zu arbeiten.

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3.

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Der Angeklagte litt in der Vergangenheit an keinen gravierenden Krankheiten und hatte auch keine Kopfverletzung. Alkohol konsumierte der Angeklagte nur gelegentlich und maßvoll, wenn er nicht arbeitete. Zur Ablenkung spielte er ab und zu an Automaten. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache betrieb er kein Glückspiel mehr. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder Sucht zeigten sich bei ihm auch zuvor nicht. Illegale Betäubungsmittel nahm er auch früher nicht.

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4.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:

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a)

20

Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht E (00 Cs - 000 Js 00/00 - 000/00) den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro.

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Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

22

Bei einer Betriebskontrolle am 00.00.0000 durch den Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen des Kreises A1 wurde festgestellt, dass der Angeklagte in dem in seinem Restaurant ausliegenden Faltblatt, welches auch als Speisekarte diente, zahlreiche Gerichte mit „Schinken" anbot, während er tatsächlich aber nur Formfleisch-Vorderschinken zur Bereitung der Speisen bereithielt.

23

b)

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Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht E (00 Cs - 000 Js ·0000/00 - 000/00) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Die Einzelstrafen betrugen jeweils 30 Tagessätze zu je 25,00 Euro für beide Taten.

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Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 mit einem nicht haftpflichtversicherten PKW der Marke Citroen, amtliches Kennzeichen XXX-XX 00, unter anderem die S2-Straße in E. Zudem gestattete er, dass der gesondert Verfolgte Q am 00.00.0000 mit diesem nicht haftpflichtversicherten PKW unter anderem die L2-Straße in E befuhr. Dem Angeklagten war in beiden Fällen bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand.

27

c)

28

Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht E (00 Os - 0000 Js 0000/00 - 0/00) den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 in dem Verfahren 00 Cs -000 Js 0000/00 - 000/00 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer neuen Gesamtgeldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Als Einzelstrafe für die Trunkenheitsfahrt wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt.

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Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit dem PKW, amtliches Kennzeichen XX-XX 00, in starken Schlangenlinien unter anderem den L2-damm in E2 und beschleunigte sein Fahrzeug dabei auf bis zu 130 km/h.

31

d)

32

Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht N3 (00 Cs - 000 Js 0000 /00 - 000/00) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

33

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der Angeklagte entwendete am 00.00.0000 aus den Auslagen der Firma Baumarkt Hornbach Waren im Gesamtwert von 3,95 Euro.

35

e)

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Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht E (00 Cs - 000 Js 0000 /00 - 000/00) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der Angeklagte benutzte am 00.00.0000 gegen 11:40 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 00 der E Verkehrsgesellschaft AG ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.

39

f)

40

Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Amtsgericht E (00 Cs - 000 Js 0000 /00 - 000/00) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

42

Der Angeklagte benutzte am 00.00.0000 gegen 18:06 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie U 00 der E Verkehrsgesellschaft AG ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten.

43

g)

44

Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte das Landgericht E (00 KLs-000 Js 00/00-0/00) den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Verabredung eines Verbrechens, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete an, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Reststrafe wurde durch Beschluss des Landgerichts E1 vom 00.00.0000 (00 StVK 000/00 – 000 Js 00/00 V StA E), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zur Bewährung ausgesetzt und seine Entlassung nach Verbüßung von Zwei-Dritteln am 00.00.0000 (Tagesende) aus der zuletzt im offenen Vollzug vollstreckten Strafhaft angeordnet und seine Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.

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Dem Urteil vom 00.00.0000 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der arbeitslose Angeklagte befand sich spätestens seit Ende 0000 in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte im Sommer 0000 ca. 30.000 Euro Verbindlichkeiten infolge seiner Nachzahlungsverpflichtungen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen, der Verstöße gegen baurechtliche und gewerberechtliche Vorschriften und der Veruntreuung von Geld durch einen ehemaligen Mitarbeiter.  Während seiner zahlreichen Spielhallenaufenthalte lernte er im B3-Center in E einen bisher nicht identifizierten „B“ kennen. Die beiden unterhielten sich über ihre allgemeine Situation. Der Angeklagte beklagte sich dabei über seine finanziellen Schwierigkeiten. Da „B“ scheinbar finanziell gut aufgestellt war, erkundigte sich der Angeklagte darüber, wie er ebenfalls gut Geld verdienen könne. „B“ erklärte dem Angeklagten daraufhin, dass man gut Geld verdienen könne, wenn man „Leute mit einem Auto abzieht“. Hierfür müsse nur zum Schein über das Internet ein Auto angeboten werden und den Kaufinteressenten das mitgeführte Bargeld anschließend im Rahmen des für die angebliche Übergabe des Fahrzeugs vereinbarten Termins abgenommen werden.

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Der Angeklagte erklärte sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden, nachdem er in Anbetracht seiner finanziellen Situation erste Bedenken verdrängt hatte. Der Angeklagte und sein Mittäter vereinbarten daraufhin, dass der Angeklagte die notwendigen Vorbereitungsgespräche mit den potenziellen Käufern führen sollte, da dieser der deutschen Sprache besser mächtig war. Die potenziellen Käufer sollten nicht aufgrund der Sprachschwierigkeiten des Mittäters verschreckt werden. Der Angeklagte und sein bisher nicht identifizierter Mittäter „B“ besprachen auch, dass zur Durchsetzung der Forderung eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole verwendet, aber keine Gewalt eingesetzt werden sollte. Die Spielzeugpistole sollte von dem unbekannten Mittäter besorgt und zu den Taten mitgebracht werden. Zudem sollte der Angeklagte für die Ausführung der Tat ein billiges Fahrzeug unter Vorlage falscher Ausweispapiere erwerben. Die falschen Ausweispapiere, die auf den Namen einer italienischen Staatsangehörigen namens „B1“ lauteten, erhielt der Angeklagte zu diesem Zweck von seinem Mittäter übergeben. Nach kurzer Internetrecherche erwarb der Angeklagte sodann unter Vorlage dieser falschen Ausweispapiere am 00.00.0000 von Herrn Q1 für 220 Euro einen roten Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000.

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Den Erlös aus den Taten wollten der Angeklagte und sein Mittäter untereinander hälftig aufteilen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es zu folgenden zwei Einzeltaten:

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1.Tat vom 00.00.0000

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Am 00.00.0000 setzte der bisher nicht identifizierte Mittäter des Angeklagten mit dem Namen „B“ unter Verwendung der falschen Personalie „B2“ ein Inserat auf der Seite www.mobile.de ins Internet, mit dem ein gebrauchter PKW VW Touareg 3.0 V 6 TDI für 11.500 € zum Kauf angeboten wurde. Der Zeuge T nahm schließlich am 00.00.0000 unter der auf der Website angegebenen Telefonnummer Kontakt mit dem Angeklagten auf. Sie vereinbarten für Dienstag den 00.00.0000 ein Treffen am Hauptbahnhof in E2. Dazu reiste der Geschädigte von Nürnberg mit dem ICE nach E2, wo er am Ostausgang des Hauptbahnhofes auf den Angeklagten und seinen Mittäter traf.

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Alle drei Personen stiegen sodann in den roten Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Der Angeklagte führte das Fahrzeug, obwohl er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse B für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügte, was ihm auch bewusst war. Er gab vor, mit diesem Fahrzeug zu dem inserierten VW Touareg fahren zu wollen. Der Zeuge T saß während der Fahrt auf dem Beifahrersitz, der Mittäter auf der Rückbank. Die Fahrt endete dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und seines Mittäters entsprechend auf einem Feldweg an der C-Straße in E.

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Bereits während der Fahrt wurde der Zeuge T dem gemeinsamen Tatplan entsprechend von dem Mittäter mit einer silbernen, echt aussehenden Spielzeugwaffe bedroht und von dem Angeklagten unter Verwendung der Drohung, der Mittäter würde sonst schießen, zur Herausgabe des mitgeführten Bargeldes aufgefordert. Die Spielzeugpistole wurde von dem Mittäter dabei zunächst in Kopfhöhe anschließend in Hüfthöhe gehalten und der Zeuge T aufgefordert, den Kaufpreis herauszugeben. Der Zeuge erklärte daraufhin, dass er das Geld nicht bei sich habe, weswegen der Angeklagte und sein Mittäter den Zeugen durchsuchten und ihm unter Aufrechterhaltung der Bedrohung mit der Waffe das in der Geldbörse des Zeugen befindliche Bargeld im Wert von ca. 100 Euro, sowie dessen beide Mobiltelefone der Marken Huawei und Nokia wegnahmen. Die Mobiltelefone nahmen sie dem Geschädigten jedoch nur weg, damit dieser nicht die Polizei rufen konnte. Anders als das Geld wollten sie diese nicht dauerhaft für sich verwenden. Sie nahmen zunächst auch weitere Sachen des Zeugen, unter anderem seinen Koffer und eine Brötchentüte, in der dieser den Bargeldbetrag von 11.300 Euro versteckt hatte, an sich. Da sie nicht in die Brötchentüte hineinschauten, gaben der Angeklagte und sein Mittäter dem Zeugen die Tüte zurück, nachdem dieser geltend gemacht hatte, dass er an Diabetes leide und die in der Tüte befindlichen, bereits angebissenen Brötchen gegen eine etwaige Unterzuckerung benötige. Nachdem sie den Zeugen T noch mit den Worten „Mach‘ langsam Freund, sonst erschießen wir Dich!“ bedroht hatten, entfernten sie sich mit dem Nissan Micra vom Tatort, wo sie den Geschädigten zurückließen. In circa 200 m Entfernung vom Tatort warfen sie jedenfalls eines der beiden entwendeten Mobiltelefone, das Smartphone der Marke Huawei, aus dem Fahrzeug auf ein nahegelegenes Feld. Dieses wurde dabei erheblich beschädigt.

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Nach der Tat gingen der Angeklagte und sein Mittäter von dem erhaltenen Geld in einem Restaurant etwas Essen.

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Der Zeuge T, der schon vor der Tat unter einer Depression litt und seit 0000 arbeitsunfähig war, leidet seit dem Raubüberfall an neu aufgetretenen Panikzuständen und multiplen Ängsten. Zudem leidet er seit dem Überfall unter Ein- und Durchschlafstörungen.

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Der Angeklagte erbrachte über seine Angehörigen an den Zeugen T zur Schadenswiedergutmachung während der laufenden Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro.

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2. Tat vom 00.00.0000

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Da die vorherige Tat nicht die erwartete Beute eingebracht hatte, sich der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter „B“ jedoch weiterhin in akuter Geldnot befanden, schalteten sie am 00.00.0000 unter der Verwendung der falschen Personalien „W“ ein weiteres Inserat im Internet, in dem sie einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 CDI 4Matic 7G-Tronic OPF Grand Edition für 19.500 Euro zum Kauf anboten. Der Zeuge L nahm in Folge dieser Anzeige unter der auf der Website angegebenen Telefonnummer Kontakt mit dem Angeklagten auf. Der Angeklagte und der Zeuge L einigten auf eine Barzahlung in Höhe von 19.000 Euro und vereinbarten für Freitag, den 00.00.0000, um 9.00 Uhr ein Treffen an der Anschrift „S-Straße 00 in 0000 I“.

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Da der Zeuge die genannte Anschrift nicht finden konnte, wartete er mit seinem eigenen Pkw auf den Angeklagten an der Anschrift S-Straße 00 und kontaktierte den Angeklagten über die genannte Handy-Nummer. Sodann erschienen der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter, der entsprechend des gemeinsamen Tatplanes wiederum die echt aussehende Spielzeugwaffe mit sich führte, mit dem roten Nissan Micra, den der Angeklagte - wiederum in dem Wissen, dass er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war - führte. Der Angeklagte fragte den Zeugen L, ob er das Bargeld bei sich habe, was dieser bejahte.

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Der Angeklagte gab daraufhin vor, den Zeugen L zu dem Mercedes ML, der sich bei seiner Frau auf einem nahegelegenen Reiterhof befinden sollte, leiten zu wollen, indem er vor diesem zum angeblichen Reiterhof herfuhr. Es schloss sich eine Fahrt kreuz und quer durch die waldreiche Gegend an. An einem Bauernhof verlangsamte der Angeklagte das Fahrzeug, drehte um und teilte dem Zeugen L mit, dass seine Ehefrau nicht anwesend sei, weshalb man weiterfahren wolle, um das Auto zu holen. Der Angeklagte, der gemeinsam mit seinem Mittäter den gemeinsamen Tatplan weiterhin umsetzen wollte, und der Zeuge L fuhren weiter durch die Gegend in Richtung S1, wobei die genaue Route jedoch nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Während der Fahrt bemerkte der Angeklagte, dass der Zeuge L mit seinem Handy telefonierte. Er ging davon aus, dass dieser entweder die Polizei anrief oder einen Freund, um diesem das Kennzeichen des Nissan Micra des Angeklagten für eine Überprüfung zu geben. Dem Angeklagten wurde die Situation aufgrund dieses Umstandes zu riskant, weswegen er die Tat nicht mehr zu Ende führen wollte und versuchte, den Zeugen L abschütteln. Aus diesem Grund hielt er schließlich auch den Nissan Micra etwa 200 m vor dem Fahrzeug des Geschädigten L am Straßenrand an. Der Angeklagte und sein Mittäter stiegen aus dem Auto aus und näherten sich dem Auto des Zeugen L bis auf ca. 40 m. Der Angeklagte forderte den Zeugen auf, an dieser Stelle zu warten, er – der Angeklagte – würde seine Ehefrau holen. Der Zeuge L bestand jedoch darauf, weiter mitzufahren und das im Internet angebotene Auto zu sehen. Ansonsten würde er die Polizei rufen. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass er unbedingt tanken müsse und fuhr, gefolgt von dem Zeugen L, zu der Tankstelle „Auf dem T 00“ in I.

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Dort tankte er für lediglich zehn Euro. Als der Zeuge L zu dem Angeklagten und seinem Mittäter sagte, dass er die Polizei rufen wolle, weil er so weit gefahren sei und das Auto nicht gesehen habe, und sie fragte, was sie mit ihm vorgehabt hätten, entfernten sich der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter zu Fuß von der Tankstelle. Der Angeklagte ließ den Nissan Micra unverschlossen an der Zapfsäule zurück, da ihm das Risiko identifiziert und festgenommen zu werden, aufgrund der eingetretenen Umstände zu groß geworden war. Der Zeuge L, der bereits zuvor Verdacht gehegt hatte, dass er überfallen werden sollte, ließ daraufhin die Polizei rufen. Der Geschädigte L erlitt während der Fahrt im Wald Angstgefühle, nachhaltige Folgen stellten sich jedoch nicht ein.

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Der Angeklagte war zu den oben genannten Tatzeiten jeweils voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB.

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Ziffer II. 38 (Fallakte 21)

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Im Vorfeld eines Treffens in A am 00.00.0000 informierte der frühere Mitangeklagte H1 seinen Neffen, den Angeklagten H, darüber, dass er einen „Türken“ namens „L1“ kennengelernt habe. Mit diesem habe er, der ehemalige Mitangeklagte H1, ein Kokaingeschäft über die Lieferung von 1 kg Kokain zu einem Preis von 34.000 Euro abgesprochen und er stehe mit ihm über ein Krypto-Handy in Kontakt. Der frühere Mitangeklagte H1 bat den Angeklagten H, bei einem abschließenden Treffen mit dem Zeugen „L1“, einem Verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes (im Folgenden Zeuge VE „L1“), als Dolmetscher zu fungieren und bei der Abwicklung des Geschäfts so mitzumachen, dass H die Ware von einem „Läufer“ übernehmen und an den Zeugen VE „L1“ aushändigen sollte. Der Lohn für den Angeklagten H sollte bei 500 Euro liegen. Damit war der Angeklagte H einverstanden.

65

Am Nachmittag des 00.00.0000 kam es zu einem Treffen des Angeklagten H und des ehemaligen Mitangeklagten H1 mit dem Zeugen VE „L1“, bei dem der Angeklagte H dolmetschte und sich – teilweise nach Rücksprache mit H1 – auch selbst äußerte. Bei dem Treffen stellte der frühere Mitangeklagte H1 dem Zeugen VE „L1“ den Angeklagten H mit dem Hinweis vor, dass dieser „zur Familie“ gehöre. Es würde keine Rolle spielen, ob der Zeuge VE „L1“ mit dem früheren Mitangeklagten H1 oder dem Angeklagten H spreche. Auch wem der Zeuge VE „L1“ das Geld gebe, spiele keine Rolle, da der Angeklagte H zur Familie gehöre.

66

Der Angeklagte H fragte den Zeugen VE „L1“, ob dieser einen Fahrer nach I1 schicken könne und das Fahrzeug über ein Versteck verfüge. Er, der Angeklagte H, kenne jemanden in Holland, der Verstecke für 2.000 Euro bis 3.000 Euro einbaue. Zudem äußerte der Angeklagte H, dass das Geschäft in I1 stattfinden würde und dass sie sich am Bahnhof dort treffen sollten. „Der Stoff/das Zeug“ („robba“) sei ebenfalls in I1. Es handle sich um gute Qualität mit dem Stempel „Cali“. Der Fahrer des Zeugen VE „L1“ solle zum Bahnhof I1 kommen. Der Angeklagte H erklärte dem Zeugen VE „L1“ weiter, dass der Preis 34.000 Euro für ein Kilogramm Kokain betrage und 1.000 Euro für das beschaffte Mobiltelefon bezahlt werden müssten. Weiter erklärte der Angeklagte H jedenfalls teilweise wahrheitswidrig, sie würden an dem Geschäft nichts verdienen. Es handle sich um einen Gefallen, um den Zeugen VE „L1“ kennenzulernen.  Er, der Angeklagte H, benötige zudem ebenfalls ein Mobiltelefon wie der Angeklagte H1 zur künftigen Kommunikation.

67

Am Abend des 00.00.0000 fuhr der Angeklagte H mit dem früheren Angeklagten H1 nach I1. Dort trafen sie sich mit dem Zeugen VE „L1“. Der Angeklagte H stieg an einer Bushaltestelle vor dem Bahnhof in den PKW Mercedes des Zeugen VE „L1“ und dirigierte diesen in eine ruhigere Straße. Dort holte der Zeuge VE „L1“ eine leere Sporttasche aus dem Kofferraum und übergab sie dem Angeklagten H. Der Angeklagte H begab sich hinter dem Bahnhof zu einer ihm zuvor unbekannten dritten Person, um das Kokain zu holen. Der Kokainlieferant wollte zuerst das Geld sehen und dann auch haben, weshalb er dem Angeklagten H das Kokain zunächst nicht aushändigte.

68

Der Angeklagte H und der ehemalige Mitangeklagte H1 begaben sich zu dem Zeugen VE „L1“, um diesem mitzuteilen, dass der Kokainlieferant zunächst das Geld haben wolle. Der Angeklagte H dolmetschte dabei. Im Anschluss händigte der Zeuge VE „L1“ dem früheren Mitangeklagten H1 das Geld aus. Dieser brachte es zu dem „Läufer“, wobei er von dem Angeklagten H begleitet wurde.

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Der „Läufer“ legte dem Angeklagten H daraufhin das Kokain in die Tasche des Zeugen VE „L1“. Mit der mit Kokain gefüllten Tasche ging der Angeklagte H zunächst zu dem Zeugen VE „L1“ zurück, der den Angeklagten H anwies, die Tasche mit dem Kokain seinem auf der anderen Seite der Straße mit einem PKW wartenden Fahrer, ebenfalls ein verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes (im Folgenden Zeuge VE „M1“), zu geben. Dies tat der Angeklagte H.

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Anschließend händigte der frühere Mitangeklagte H1 dem Angeklagten H 500 Euro als den versprochenen Lohn aus.

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In dem an den Zeugen VE „M1“ übergebenen Paket befand sich 1,003 kg Kokain netto. Der Angeklagte H hatte sich eine gute Qualität vorgestellt.

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Das Kokain wurde sichergestellt und gelangte nicht in den Verkehr. Es hatte einen Wirkstoffgehalt Kokainhydrochlorid von 65,3 %. Dies entspricht einer reinen Wirkstoffmenge von 654,9 g. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid war um mehr als das 130fache überschritten.

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Ziffer II. 43 (Fallakte 28)

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Am 00.00.0000 kam es nach vorheriger Verabredung zu einem Treffen des ehemaligen Mitangeklagten H1 und des Angeklagten H mit dem Zeugen VE „L1“ in einem Park in A. Der frühere Mitangeklagte H1 machte gegenüber dem Zeugen VE „L1“ deutlich, dass er mit weiteren Geschäften nichts mehr zu tun haben wolle. Etwaige Folgegeschäfte solle der Zeuge VE „L1“ mit dem Angeklagten H besprechen. Der Angeklagte H fragte den Zeugen VE „L1“, ob dessen Fahrer auch nach Holland fahren würde, was der Zeuge VE „L1“ ablehnte. Nach Gesprächen über den möglichen Ablauf eines Folgegeschäfts lehnte der Zeuge VE „L1“ unter Hinweis auf die Kosten eines Kuriers den Kauf immer nur eines Kilogramms ab.

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Am 00.00.0000 kam es zu einer weiteren Kommunikation zwischen dem Zeugen VE „L1“ und dem Angeklagten H über deren Mobiltelefone mit der Chat-Software „Telegram“, in welcher der Zeuge VE „L1“ nunmehr doch sein Interesse an einer auch kleineren Lieferung aus Holland bekundete. Es sollte sich um ein Vertrauensgeschäft mit einer kleinen Menge handeln, um zu sehen, dass alles in Ordnung sei. Der Angeklagte H schrieb nach Mitteilung seiner Bereitschaft und der Frage nach dem Preis am selben Tag eine Nachricht an den Zeugen VE „L1“, in der der Angeklagte H ankündigte, sich am Folgetag bei dem Lieferanten vor Ort nach dem Preis zu erkundigen und dem Zeugen VE „L1“ diesen mitzuteilen. Das Geld müsse von einem Fahrer des VE „L1“ in die Niederlande gebracht werden. Sie könnten erst einmal mit einer kleinen Bestellung anfangen, damit der Fahrer sich davon überzeugen könne, dass alles in Ordnung sei.

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Nach der Bestätigung des Zeugen VE „L1“ stellte der Angeklagte H eine Antwort für den kommenden Tag in Aussicht und stimmte sich mit dem potentiellen Lieferanten von Kokain in den Niederlanden ab. Dabei ging der Angeklagte H davon aus, dass es sich um eine Lieferung von 1 kg handeln solle, die er zum Gewinn bringenden Weiterverkauf an den Zeugen VE „L1“ vermitteln wollte.  Der Angeklagte H verlangte von dem Lieferanten eine Provision von 1.500 Euro, womit dieser einverstanden war. Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte H dem Zeugen VE „L1“ mit, dass der Preis von 36.000 Euro für ein Kilogramm Kokain gestiegen sei. Dafür handle es sich aber um „top“ Qualität. Die Nachricht lautet konkret:

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„Gud morgen meine fronda

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Ich hab kleine Problem mit. Internet gheabt. Das wegen ab ich dich nicht früh gescreiben

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Ich volte dich sagen das ich schon was geplant hab

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CAber die Preise ist hoch gesteigen

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Bei 36 leider haber es ist top

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Ich warte Hof deine Bestellung sag mier die Menge dan können wier schon mal den Bestellung abgeben ciao meine Fronde.“

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In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 kam es zu einem Treffen des Angeklagten H mit dem Zeugen VE „L1“ in E. Der Angeklagte H teilte dem Zeugen VE „L1“ mit, die Preise in Holland seien gestiegen und in Holland handle es sich bei den Lieferanten um Marokkaner.

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Der Angeklagte H ging davon aus, dass ein Kilogramm Kokain tatsächlich vorhanden und „top“ war, worunter er mindestens gut handelbaren Stoff verstand, bei der sich kein Abnehmer beschweren würde. Es sollte nicht schlechter als die vorangegangene Lieferung vom 00.00.0000 sein.

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Nach dem Einwand des Zeugen VE „L1“, Marokkaner würden nicht gut arbeiten, und der Frage, ob Italiener nicht gute Sachen haben würden, teilte ihm der Angeklagte H mit, er habe jemanden aus der Familie gefunden, der Entscheidungen treffen könne. Darauf antwortete der Zeuge VE „L1“ sinngemäß, der Angeklagte H solle ihm diesen vorstellen. Er, der Zeuge VE „L1“, sei an kontinuierlichen Geschäften interessiert.

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Der Angeklagte H erklärte, es sei ein bisschen teurer, 35.000 Euro oder 36.000 Euro pro Kilogramm Kokain. Bei einer größeren Menge könnte man noch einmal sprechen. Dafür sei alles schon in Deutschland. Der Zeuge VE „L1“ könne mit der Person selber über Preise sprechen. Auf die Frage des Angeklagten H, was die Bestellung ungefähr sein müsse, erklärte der Zeuge VE „L1“, er habe bis zu 300.000 Euro, die er gleich investieren könne, je nachdem, was der Preis sei. Der Angeklagte H stellte dann 31.000 Euro, 31.500 Euro pro Kilogramm in den Raum, der Zeuge VE „L1“ eine Qualität von mindestens 80 %. Der Angeklagte H erklärte weiter, bei der Person handle es sich um eine, bei der der „Fluss niemals trocken“ werde und der schon „hundert auf die Seite“ habe. Der Zeuge L1 solle „direkt mit ihm“ „machen“.

88

Der Zeuge VE „L1“ bestätigte direkt mit dem sprechen zu wollen, der „die Preise“ mache. Er - der Zeuge VE „L1“ - nehme „das“ alle 3 bis 6 Wochen, je nachdem, was verfügbar sei. Der Angeklagte H fragte den Zeugen VE „L1“ sinngemäß, ob dieser ihm 300, 400 g mit Levamisol gestrecktes Kokain als Probe für Italien überlassen könne. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte der Angeklagte H dem Zeugen VE „L1“ einen Termin mit dem Familienangehörigen, mit dem er schon „so allgemein“ gesprochen und gesagt habe, dass der Zeuge VE „L1“ „so Arbeit“ mache, am Dienstag, Mittwoch, maximal Donnerstag in Aussicht.

89

Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte H dem Zeugen VE „L1“ mit, dass er am Folgetag oder am Montag zu einem Treffen mit dem Zeugen VE „L1“ nur alleine kommen würde. Er „hab alles haber es“. Es gehe „leider ohne jemand zu treffen“, weshalb er mit dem Zeugen VE „L1“ sprechen wolle. Er wolle es dem Zeugen VE „L1“ am Montag erklären. Dieser solle sich keine Sorgen machen. Zu dem Treffen kam es nicht.

90

Trotz der Bemühungen des Angeklagten H gelangte kein Kokain in den Verkehr.

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Zur Person

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Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung, auf der verlesenen Auskunft über den Angeklagten aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, der Verlesung des italienischen Strafregisters vom 00.00.0000 sowie den verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten vorgenannten Vorstrafenentscheidungen, insbesondere dem Urteil des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (Az.: 00 Cs - 000 Js 00/00 - 000/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (Az.: 00 Cs - 000 Js ·0000/00 - 000/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (Az.: 00 Cs - 000 Js 0000/00 - 0/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts N3 vom 00.00.0000 (Az.: 00 Cs - 000 Js 0000 /00 - 000/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (Az.: 00 Cs – 000 Js 0000/00 - 000/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (00 Cs - 000 Js 0000/00 - 00/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, dem Urteil des Landgerichts E (Az.: 00 KLs-000 Js 00/00-0/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, und den Angaben des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie C1 als Zeugen und Sachverständigen.

94

Die Angaben des Angeklagten H zu seiner körperlichen und gesundheitlichen Verfasstheit sowie seinen biografischen Umständen werden durch die überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des als Sachverständigen und Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen erfahrenen Arzt C1, der den Angeklagten im Rahmen einer forensisch – psychiatrischen Kriminalprognosebegutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung (Az.: 00 StVK 000/00 (000 Js 00/00 V StA E)) anlässlich der Frage nach Entlassung zum Zwei – Drittel- Zeitpunkt aus der Strafhaft untersucht hat, sowohl in seinem erstellten und in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 sowie seinen während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 gemachten Angaben bestätigt. Dabei hat der Sachverständige nachvollziehbar sowohl dargelegt, dass die unter I. genannten gesundheitlichen Zustände beim Angeklagten H vorlagen. So läge weder eine manifestierte Glücksspielsucht beim Probanden vor, noch habe es im Rahmen der Exploration Hinweise darauf gegeben, dass er übermäßig viel und häufig Alkohol konsumiert habe. Auch für den Konsum illegaler Drogen habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Der Angeklagte habe ihm damals bereitwillig Angaben auch zu seiner persönlichen und strafrechtlichen Vorgeschichte und seiner aktuellen Situation gemacht. Er habe keine Suchtmittel genommen. Alkohol habe er nur in Gesellschaft getrunken. Er habe nur eine gewisse Zeit mit Einsätzen bis zu 100 Euro gespielt. Das sei nur Ablenkung gewesen, nachdem er mit seiner Pizzeria pleitegegangen sei. Illegale Suchtmittel habe er nicht konsumiert.

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Zur Sache

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a)

98

Die Feststellungen unter II. 1. zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend auf den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit verwerteten Beweismitteln, insbesondere auf den Aussagen der Zeugen VE „L1“ und VE „M1“ sowie des ursprünglich Mitangeklagten H1 sowie dem von Dr. M2, Sachverständiger und Diplomchemiker, erstellten und in der Hauptverhandlung erläuterten schriftlichen Behördengutachten gemäß § 256 StPO vom 00.00.0000.

99

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe entsprechend den Feststellungen unter II.2. eingeräumt. Dabei ist er auch konkret auf die Anbahnung des Geschäftes, die Beteiligten sowie die Durchführung eingegangen. Der ursprünglich Mitangeklagte H1, habe ihm berichtet, dass er ein Geschäft mit dem VE „L1“ über 1 kg Kokain dahingehend vereinbart habe, ihm dieses zu besorgen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, aufgrund der Sprachschwierigkeiten zwischen dem ursprünglich Mitangeklagten H1 und dem VE „L1“ als Dolmetscher zu fungieren und als Zwischenmann das Kokain entgegenzunehmen und dem VE „L1“ auszuhändigen. Hierfür habe er 500 Euro erhalten sollen. Das Geschäft habe er angenommen, da er sich aufgrund eines kürzlich zuvor betriebenen Glücksspiels in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Am 00.00.0000 sei es, nachdem man sich zu dritt in A getroffen habe, am Südbahnhof in I1 zum Austausch des Kokains gekommen, wobei der VE „L1“ ihm eine Sporttasche übergeben habe, womit das Kokain transportiert werden sollte. Nachdem es mit dem unbekannten Lieferanten des Kokains zunächst Unstimmigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der Übergabe von Geld und Kokain gegeben habe, habe er das Kokain schließlich in der ihm vom VE „L1“ übergebenen Reisetasche an den VE „M1“ übergeben. Vom unbekannten Lieferanten habe H sodann 500 Euro erhalten. Hinsichtlich des gehandelten Kokains gab er an, er sei von einer „guten Qualität“ ausgegangen. Dies habe er auch dem VE „L1“ mitgeteilt.              Die Angaben zur Durchführung des Geschäftes am 00.00.0000 stehen in Einklang mit den Aussagen des VE „L1“. Dieser hat sowohl die Anbahnung des Geschäftes über 1 kg Kokain gemeinsam mit dem ursprünglich Mitangeklagten H1 sowie die weitere Durchführung bestätigt. Am 00.00.0000 habe es daher ein Treffen in A zwischen ihm, dem Angeklagten H und dem ursprünglich Mitangeklagten H1 in I1 gegeben. Der Angeklagte H habe dabei zwischen ihm, VE „L1“, und H1 übersetzt. Gemeinsam sei die bevorstehende Durchführung sodann besprochen worden. In I1 habe er in seinem PKW gewartet und dem Angeklagten H eine Sporttasche zur Verfügung gestellt, in die er das Kokain, welches er von einem unbekannten Lieferanten erhalten sollte, entgegennehmen sollte. Dieses habe der Angeklagte H sodann auch dem VE „M1“, welcher als Fahrer des VE „L1“ vorgestellt worden sei, gegeben. Auch die zunächst schwierige Kommunikation mit dem unbekannten Lieferanten sowie die zunächst unklare Reihenfolge von Kokain und Geldübergabe hat er bestätigt. Die Angaben des VE „L1“ werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Audiodatei zum 00.00.0000 ab 18:48:40 Uhr sowie das in der Hauptverhandlung verlesene diesbezügliche Wortprotokoll. Ferner decken sie sich auch mit den Angaben des VE „M1“ betreffend der Geld- und Kokainübergabe, sowie den sonstigen Umständen aufgrund der Aussagen des Angeklagten H und des ursprünglich Mitangeklagten H1. Im Übrigen bestätigte auch der Angeklagte H ausdrücklich, dass die Angaben des VE „L1“, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen diesbezüglichen Audiodateien und die verlesenen Wortprotokolle sowie die Kommunikation zwischen dem Verdeckten Ermittler „L1“ und ihm korrekt seien. Sowohl der ursprünglich Mitangeklagte H1 als auch die in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Mobilfunkchats mit der App „Telegram“ vom 00.00.0000 (15:23 Uhr) – 00.00.0000 (00:07 Uhr) bestätigen ferner die Planung und Durchführung des Betäubungsmittelgeschäftes.

100

Der Zeuge VE „M1“ hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung selbst angegeben, er habe für die Käuferseite und den VE „L1“ vom Angeklagten H eine Sporttasche entgegengenommen und an Kollegen der Polizei weitergegeben. Er habe später erfahren, was sich in der Sporttasche befunden habe.

101

Der Wirkstoffgehalt des in diesem Fall sichergestellten Kilogramms Kokain ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Chemikers Dr. M2 gemäß seinem auch im Selbstleseverfahren eingeführten Behördengutachten des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 fachgerecht bestimmt worden. Bei dem weißen, pulverförmigen Material habe es sich nach Aussehen und Art der identifizierten Inhaltsstoffe um eine mit Levamisol/Tetramisol verschnittene Cocainzubereitung gehandelt. Bezogen auf das Nettogewicht von 1,003 kg habe sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge Kokainhydrochlorid von 654,9 g errechnet. Der Sachverständige Dr. M1 hat diese Ergebnisse im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und methodisch klar erläutert.

102

Hinreichende Anhaltspunkte für eine suchtbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten in Zusammenhang mit der Begehung der Tat oder in ihrem zeitlichen Kontext haben sich nicht gezeigt. Hierzu wird auf die gutachterlichen Ausführungen und Ergebnisse des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. C1 verwiesen (siehe III. 1. des hiesigen Urteils).

103

Auch in der hiesigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Tatsachen für einen Suchtdruck beschrieben. Insoweit hat auch kein früherer Mitangeklagter oder Zeuge Angaben gemacht, die Anknüpfungstatsachen für eine suchtbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten hätten sein können. Insbesondere hatte der Zeuge VE „L1“ nach seiner Aussage während seiner Kontakte mit dem Angeklagten dafür keinen Anhaltspunkt gehabt.

104

b)

105

Die Feststellungen unter II. 2 zur Sache beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen und insoweit verwerteten Beweisen.

106

Der Angeklagte hat die Tat gestanden. Das Geständnis ist glaubhaft, denn es deckt sich mit den weiteren erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat die objektiven wie subjektiven Feststellungen insgesamt eingeräumt.  Er hat insbesondere eingeräumt, dass er bei dem Treffen am 00.00.0000 als Ansprechpartner für Folgegeschäfte benannt worden sei. In ihm sei die Überlegung gereift, dem Zeugen VE „L1“ auf dessen Wunsch hin Kokain zu liefern, wobei er von 1 Kilogramm Kokain ausgegangen sei. Ihm sei ein Verkäufer für Kokain in den Niederlanden in dieser Größenordnung bekannt gewesen. Diesen habe er gefragt, ob dieser Interesse habe. Es habe sich um die Maximalmenge gehandelt, die dem Verkäufer möglich gewesen sei. Bei erfolgreicher Geschäftsvermittlung sei mit diesem eine Provision von 1.500 Euro für ihn, den Angeklagten H, abgesprochen gewesen. Zudem hat der Angeklagte die Chatverläufe und weitere Kommunikation mit dem Zeugen VE „L1“ bestätigt. Er hat bestätigt, dass die in der Hauptverhandlung seine Tat betreffenden in Augenschein genommenen Audiodateien sowie Wortprotokolle und die verlesenen Chatprotokolle nach seiner Erinnerung die Kommunikation zwischen ihm und dem Zeugen VE „L1“ zutreffend wiedergeben würden. Dem Zeugen VE „L1“ gegenüber sei von ihm eine „Top Qualität“ in Aussicht gestellt worden und er sei aufgrund von Aussagen seines Lieferanten auch davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Ware jedenfalls von so guter Qualität sei, dass sich ein Käufer nicht beschweren würde. Der Angeklagte hat auch das Treffen mit dem Zeugen VE „L1“ in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 bestätigt. Den Kontakt mit dem Zeugen VE „L1“ habe er aus Misstrauen abgebrochen.

107

Das Geständnis des Angeklagten deckt sich mit der Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten H1 in der Hauptverhandlung. Dieser hat namentlich die Feststellungen zu den Gesprächen im Park am 00.00.000 bestätigt.

108

Das Geständnis des Angeklagten wird zudem bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen VE „L1“ in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat detailliert und nachvollziehbar zu dem Treffen mit dem Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten H1 am 00.00.0000 in einem Park in A ausgesagt und dabei sowohl das Sich-Herausziehen des H1 aus weiteren Geschäften als auch die Übernahme durch den Angeklagten H bestätigt. Der ehemalige Mitangeklagte H1 habe diesen Vorgang ihm gegenüber mit Problemen seines Neffen begründet, was dann auch weiter erörtert worden sei. Der Zeuge hat auch den Vorschlag und die Ablehnung seinerseits hinsichtlich eines Kokaingeschäfts über lediglich ein Kilogramm und eines Lieferanten in den Niederlanden bestätigt. Ebenso hat der Zeuge VE „L1“ die Kommunikation vom 00.00.0000 einschließlich seiner Mitteilung an den Angeklagten, nun doch bereit zu sein, den Fahrer ins Ausland zu schicken, der positiven Reaktion des Angeklagten darauf und dessen Erklärung, den Preis kurzfristig abzuklären und mit einer kleinen Menge zu beginnen, bestätigt. Letzteres habe aus seiner Sicht im Zusammenhang mit einer angenommenen Angst um seinen Fahrer gestanden. Auch die Nachricht des Angeklagten an sich am 00.00.0000 hat der Zeuge VE „L1“ auf Vorhalt des Wortlautes bestätigt. Diese Nachricht sei ihm so erinnerlich. Ebenso hat der Zeuge VE „L1“ die festgestellten Inhalte zu dem marokkanischen Lieferanten in den Niederlanden und dem Steigen der Kokainpreise im Rahmen des Treffens mit dem Angeklagten in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 sowie seinen Bedenken hinsichtlich eines Geschäftes mit den Marokkanern und der Mitteilung eines potentiellen Lieferanten aus dem Kreis der Familie des Angeklagten bestätigt, ebenso den Nachrichtenaustausch und den Inhalt der Kommunikation am 00.00.0000.

109

Das Geständnis des Angeklagten wird hinsichtlich der Gesprächsinhalte bei dem persönlichen Treffen mit dem Zeugen VE „L1“ in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 zudem bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte vom 00.00.0000, 00:05:16 Uhr bis 00:25:28 Uhr, und vom 00.00.0000, 00:35:29 Uhr bis 00:47:51 Uhr, sowie die diesbezüglichen in der Hauptverhandlung verlesenen Wortlautprotokolle.

110

Auch hinsichtlich dieser Tat haben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine suchtbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten in Zusammenhang mit der Begehung der Tat oder in ihrem zeitlichen Kontext nicht gezeigt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Darüberhinausgehende Anhaltspunkte hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.

111

c)

112

Aus den hinsichtlich Kokain verlesenen Bundelagebildern des Bundeskriminalamts zur Rauschgiftkriminalität zu den Jahren 2018 und 2023 ließ sich entnehmen, dass im Unterschied zu anderen Rauschgiftarten in diesen Jahren im Vergleich mit den Vorjahren zunehmend mehr Kokain sichergestellt und auch im Zusammenhang mit Kokain mehr Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind und es mehr Tote gab, bei denen Konsum von Kokain neben anderen Drogen ermittelt worden war. Ob Rauschgiftkriminalität im Zusammenhang mit Kokain tatsächlich beachtlich seit Jahren zunimmt oder insofern lediglich der Ermittlungsdruck verstärkt worden ist, ließ sich den Lagebildern indes nicht entnehmen.  Dazu machen sie keine Ausführungen. Sie haben auch keine wissenschaftlichen Untersuchungen dazu und auch keine Erhebung zu strafrechtlich relevanten entsprechenden Verurteilungen wiedergegeben oder in Bezug genommen.

113

...

114

...

115

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VII. Kostenentscheidung

117

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.