Kickback bei Zahnersatz: Betrug durch Abrechnung ohne Weitergabe von Rabatten (41 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Ein Vertragszahnarzt rechnete über 41 Monate Zahnersatzleistungen gegenüber KZV und Patienten nach Fremdlaborrechnungen ab, ohne vereinbarte bzw. teils erhaltene Kickback-Zahlungen offenzulegen. Streitpunkt war, ob die Kickbacks als Preisnachlass weiterzugeben sind und ob durch das Verschweigen eine Täuschung mit Vermögensschaden vorliegt. Das LG bejahte Betrug, da nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechenbar sind und einbehaltene Rabatte die Zahlungspflicht mindern. Es verhängte 1 Jahr und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Verurteilung wegen Betruges in 41 Fällen zu 1 Jahr 10 Monaten, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei der Abrechnung von Zahnersatz-Fremdlaborleistungen gegenüber KZV und Patienten Rabatte/Kickbacks verschweigt, täuscht über die tatsächlich entstandenen Kosten und die Berechtigung zur ungekürzten Forderung.
Preisnachlässe in Form von Kickback-Zahlungen sind bei Fremdlaborleistungen nach § 9 GOZ bzw. § 3 Abs. 1a RVO-Gesamtvertrag an KZV/Patienten weiterzugeben und dürfen nicht als zusätzliche Einnahmequelle einbehalten werden.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn aufgrund der Täuschung Zahlungen geleistet werden, obwohl die Forderung jedenfalls in Höhe des verschwiegenen Preisnachlasses nicht besteht bzw. nur Zug um Zug gegen Abtretung werthaltiger Rückvergütungsansprüche durchsetzbar wäre.
Mehrmonatige, jeweils gesonderte Abrechnungen ohne Offenlegung von Kickbacks können mehrere selbständige Betrugstaten begründen, wenn jede Abrechnung einen eigenständigen Täuschungs- und Auszahlungsvorgang auslöst.
Bandenmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) setzt die Mitgliedschaft des Täters in der Bande voraus; die bloße Geschäftsbeziehung zu bandentätigen Dritten genügt nicht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 41 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Fall1, 25Abs.1 Fall 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -
Rubrum
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 41 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Fall1, 25Abs.1 Fall 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -
Gründe
Der Angeklagte wurde am 0. Juli 0000·in D in Rumänien geboren.
Seine Großmutter väterlicherseits war Deutsche, so daß auch der Angeklagte in Rumänien zweisprachig aufwuchs.
Sein Vater war als Frauenarzt, zuletzt als ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums D, tätig. Aufgrund der Tatsache, daß sein Vater, C, niemals Mitglied der kommunistischen Partei war, gab es für die Familie immer wieder Schwierigkeiten. Insbesondere konnte der Vater nicht offiziell Chefarzt werden, und die Kinder hatten Schwierigkeiten beim Zugang zum Gymnasium und zu Hochschulen. Der Vater des Angeklagten verstarb 1974 im Alter von 50 Jahren an einem Herzinfarkt. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 20 Jahre alt.
Seine Mutter, C2, war Biochemikerin, zuletzt Professorin an der medizinischen Hochschule der Universität D, bevor sie im Alter von 60 Jahren in Rente ging. Sie ist heute 79.Jahre alt. Sie lebt heute trotz ihrer langen Erwerbstätigkeit von einer Monatsrente in Höhe von umgerechnet 80,- € in Rumänien. Sie und seine ebenfalls in Rumänien lebende Schwester C3 werden vom Angeklagten monatlich finanziell unterstützt.
Die Schwester C2 ist die ältere Schwester des Angeklagten, heute 54 Jahre alt. Sie ist unverheiratet und hat einen Sohn im Alter von 15 Jahren. Sie arbeitet als Lehrerin an einem Gymnasium und erzielt damit ein monatliches Gehalt von umgerechnet etwas mehr als 100,- €.
Der Angeklagte wuchs in D in T (ehemaliges L) auf, einer Stadt, in der es viele Deutsche gab und die der Angeklagte als "halbdeutsche Stadt" bezeichnet.
Entsprechend seiner deutschen Abstammung besuchte der Angeklagte einen deutschen Kindergarten.
Anschließend, von 1960 - 1972 besuchte er zunächst die Grundschule und dann das
Gymnasium in D. Er bestand 1972 das Abitur und begann im gleichen Jahr ein
Medizinstudium an der Universität D. Dieses Studium schloß er 1978 mit dem Diplom als Humanmediziner ab.
Von 1978- 1980 war er als Assistenzarzt im Krankenhaus von D in der Chirurgie tätig.
1979 heiratete er seine erste Frau Q. Mit dieser wanderte er am 21. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo er eingebürgert wurde. Dies gelang deshalb, weil 1979 der damalige deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt bei Gelegenheit eines Besuches in Rumänien die dort lebenden 2 Millionen Deutschen von der damaligen Regierung Ceaucescu "freigekauft" hatte.
Von 1981 - 1984 arbeitete er als Assistenzarzt für allgemeine Chirurgie.im Kreiskrankenhaus von T. Bereits in dieser Zeit übernahm er viele Notdienste und 24-Stunden-Dienste, um mit seinem Einkommen seine Mutter und Schwester, die auch damals in Rumänien lebten, sowie sich und seine Ehefrau in Deutschland versorgen zu können.
1983 erfolgte die Scheidung von seiner ersten Ehefrau, weil er seine spätere zweite Ehefrau I kennengelernt hatte.
Von 1984 - 1985 arbeitete er in einer eigenen ·Praxis für Allgemeinmedizin. Diese veräußerte er jedoch sodann und kehrte nach Rumänien zurück, weil seine spätere zweite Ehefrau zwar keine Heiratserlaubnis der rumänischen Behörden erhielt, aber sofort wegen ihrer Verbindung zu dem inzwischen in Deutschland eingebürgerten Angeklagten ihre Anstellung als Lehrerin am Gymnasium verlor. Erst als seine zweite Ehefrau, mit der der Angeklagte bis heute verheiratet ist, schwanger wurde, erteilten die Behörden die notwendigen Erlaubnisse. 1986 heiratete der Angeklagte seine zweite Ehefrau C3. Im gleichen Jahr wurde das 1 gemeinsame Kind, der Sohn C4, in Deutschland geboren.
Von 1985- 1987 studierte der Angeklagte Zahnmedizin an der Universität D. Dieses Studium schloß er 1987 mit dem Diplom als Zahnarzt ab.
Von 1987 - 1988 war der nach seinem Zweitstudium mit seiner Familie nach Deutschland zurückgekehrte Angeklagte als Assistenzzahnarzt in einer Praxis in N tätig.
Seit 1989 ist er selbständig in seiner eigenen Zahnarztpraxis tätig. Er betreibt bis heute eine Zahnarztpraxis in C5, G-Straße 000, und somit in einem sozialen Brennpunkt von C. Seine Patienten, darunter eine große Zahl von Migrantenfamilien, waren und sind bis heute zu mindestens 95 % Kassenpatienten. Zu seinen Patienten gehörten und gehören bis heute viele Personen, die mangelnde Zahnhygiene aufweisen und deshalb oft schon in frühem Alter Zähne verloren haben oder einen Zahnbestand aufweisen, der die Behandlung mit Zahnersatz erfordert.
Überdies behandelte und behandelt der Angeklagte aufgrund von seit Jahren in großer Zahl für Kollegen übernommenen Notdiensten insbesondere Schmerzpatienten und Patienten mit teilweise irreversiblen Zahnentzündungen.
Er hat sich im Bereich der Notdiensterbringung einen Schwerpunkt gesetzt und erbringt mit jährlich 100- 120 eine weit überdurchschnittliche Anzahl von Notdiensten - üblich sind zwei Notdienste im Jahr. Er erachtet dies als notwendig, da seiner Einschätzung nach das Einzugsgebiet seiner Praxis ohne diesen besonderen Arbeitseinsatz keinen wirtschaftlichen Betrieb der Praxis ermöglicht.
Den mit einem Arbeitsaufwand von etwa 60 Wochenstunden erzielten verhältnismäßig hohen Umsatzzahlen des Angeklagten standen stets und stehen noch heute im Vergleich zu den Durchschnittszahlen bei Zahnärzten verhältnismäßig geringe Gewinne gegenüber. Das liegt u.a. daran, daß ein nicht unerheblicher Teil seiner Forderungen bis heute deshalb ausfällt, weil viele seiner Patienten ihre Eigenanteile nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Angeklagte geht gegen solche Patienten gewöhnlich nicht gerichtlich vor.
Weil er in seiner Kindheit, bedingtdurch die Politik des Sozialismus, viele Schwierigkeiten und Begrenzungen - insbesondere auch wirtschaftlicher Art - erlebt hatte, wollte der Angeklagte.seinen Sohn in jeder Hinsicht fördern. Dieß schloß für ihn eine gute Schulbildung und die Förderung von Fremdsprachenkenntnissen ein. Damit dieser möglichst viele Sprachen erlernen konnte, ermöglichte der Angeklagte seinem Sohn Schulbesuche im europäischen Ausland, wobei die Ehefrau des Angeklagten stets den gemeinsamen Sohn begleitete. Auch das sportliche Talent seines Sohnes förderte der Angeklagte durch Tennisunterricht und die Teilnahme an Tennisturnieren. Einen Kontakt seines Sohnes nach Rumänien wünscht er jedoch nicht. Dennoch ermöglichte er im Jahre 2002 seinem Sohn die Rückkehr nach Rumänien, weil dort ein Tennischampion zu verhältnismäßig günstigem Preis bereit war ihm Tennisunterricht zu erteilen. Zu seinem Leidwesen blieb der Sohn des Angeklagten in Rumänien, bis es letzterem schließlich gelang, seinen Sohn zu überreden, ab Spätsommer I Frühherbst 2003 auf eine Schule in S zu gehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen nicht. Insbesondere hat der Angeklagte in der Vergangenheit keine Krankheiten mit Kopfbeteiligung oder solche psychischer Art gehabt. Auch Drogen- oder Alkoholprobleme kamen in seiner Vergangenheit nicht vor.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
1.
In den Jahren 1994 bis 1996 unterhielt der Angeklagte in seiner Zahnarztpraxis ein eigenes Labor zur Herstellung von Zahnersatz, in dem er zwei Zahntechniker beschäftigte. Dieses schloß er jedoch etwa im April 1997 trotz der durch dessen Betrieb gegebenen Gewinnmöglichkeiten von bis zu 40% des Umsatzes. Er konnte nämlich die damit verbundenen Mehrbelastungen (Beaufsichtigung und Anweisung· der dort beschäftigten Mitarbeiter, Qualitätskontrolle der erstellten Arbeiten etc.) nicht mehr bewältigen, da seine Belastung mit den eigentlichen zahnärztlichen Arbeiten in seiner Praxis immer mehr angestiegen war. Er war nunmehr darauf angewiesen, Zahnersatzleistungen von Dritten zu beziehen. Im Jahr 1997 kam er deshalb auf Empfehlung seines E2er Kollegen Dr. D1, der ihn auch von der dortigen Möglichkeit von "Rabattzahlungen für den Zahnarzt" in Kenntnis setzte, in geschäftlichen Kontakt zu einer Firma E. In diesem Zusammenhang kam er 1997 auch in Kontakt mit dem Zeugen L1, der damals Außendienstmitarbeiter der Firma E GmbH war und ab 1998 Außendienstmitarbeiter der Firma H1 GmbH aus Mühlheim an der Ruhr (im folgenden: Firma H2) wurde.
Auf L1s Vermittlung hin pflegte der Angeklagte ab 1997 geschäftliche Beziehungen zur Firma E GmbH und ab 1998 solche zur Firma H2, deren Verantwortliche wie schon bei der G GmbH die gesondert verfolgten und inzwischen verurteilten Zeugen O, dessen Bruder O1 und C6 waren.
Bereits im Jahr 1997 bestand bei der E ein System, den Zahnärzten, die nach einem bestimmten Tarif, dem sogenannten Komfort-Tarif, Zahnersatz bestellten, Kickback-1 Zahlungen zukommen zu lassen.
Dieses System wurde später auch in der Firma H übernommen. Es gab dort insgesamt drei Tarifvarianten. Bei Bestellungen nach dem Komfort-Tarif wurde den bestellenden Zahnärzten Kickback-Zahlungen gewährt.
Der Angeklagte vereinbarte schon bei Aufnahme seiner Geschäftsbeziehung mit der Firma E mit dem Zeugen L1, der ihn über das Bestehen von drei Tarifvarianten unterrichtete, daß ihm für den Fall, daß er in einem Monat Umsätze in Höhe von mehr als '· 20.000,-DM tätigte, Kickback-Zahlungen von 30% der in den· Rechnungen der Dentalfirma ausgewiesenen Nettoleistungssumme (das ist die Nettorechnungssumme ohne Nettomaterialkosten} gewährt würden. Für den Fall eines Umsatzes bis zu 20.000,-DM in einem Monat sollte es Kickback-Zahlungen in Höhe von 25% der in den Rechnungen der Dentalfirma ausgewiesenen Nettoleistungssumme geben.
Der Angeklagte tätigte daraufhin bei der Firma E Bestellungen, wobei von Anfang an unter den Beteiligten klar war, daß seine Bestellungen stets nach dem Komfort-Tarif erfolgten, ohne daß. der Angeklagte bei seinen einzelnen: Bestellungen hierzu noch Angaben machte.
Ab 1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma H2 die benötigten
Zahnersatzleistungen. In dieser Firma war das geschilderte Tarifsystem der Firma E einschließlich des Komfort-Tarifes übernommen worden. Seine Geschäftsbeziehung zur Firma E ging nahtlos in diejenige zur Firma H2 über. Der Angeklagte legte dem Wechsel der Dentalfirma, bei der er den Zahnersatz bestellte, keine Bedeutung bei, da die für ihn maßgeblichen Beteiligten dieselben blieben. Insbesondere wurde er weiterhin von dem Zeugen L1 als Außendienstmitarbeiter betreut. Auch bei seinen Bestellungen bei der Firma H2 war von Anfang an, ohne daß der Angeklagte hierzu etwas auf den Bestellformularen ankreuzte oder angab, klar, daß diese nach dem Komfort-Tarif erfolgten und mithin die seinerzeit mit dem Zeugen L1 vereinbarten Kickback-Zahlungen fällig wurden. Bei der Firma H2 bestellte der Angeklagte unter der Kundenummer 0000.
Bei der Wahl des Komfort-Tarifes für seine Bestellungen war es dem Angeklagten, der sich mit den weiteren bestehenden Tarifvarianten gar nicht näher beschäftigte und sich diese auch von dem Zeugen L1 nicht vorstellen ließ, auch um den Erhalt der Kickback-Zahlungen, die er für sich behalten wollte, zu tun. Er hatte vor, sich aus den Kickback-Zahlungen eine dauerhafte zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen, um seine verhältnismäßig geringen Gewinne aus seiner Praxis aufzubessern. Wie die Kammer nicht ausschließen kann, wählte der Angeklagte den Komfort-Tarif allerdings auch, weil damit besondere Leistungen zugunsten der Patienten verbunden waren. Die Firma H2 garantierte nämlich eine Bearbeitungszeit der Bestellungen von nicht mehr als einer Woche und bot nach dem Komfort-Tarif in Gewährleistungsfällen. einen besonderen Service, der darin bestand, daß nicht passender oder optisch nicht genehmer Zahnersatz nicht - wie sonst üblich - nur nachgebessert, sondern vollständig neu hergestellt wurde. Auch betrug die Garantiezeit nach dem Komfort-Tarif mindestens 5 statt wie üblich
nur 2 Jahre, wenn sich der jeweilige Patient regelmäßigen Nachuntersuchungen unterzog. Zur Durchführung dieser Garantie wurden spezielle Garantiepässe für die Patienten ausgegeben.
Ihre nach dem Komfort-Tarif erbrachten Leistungen rechnete die Firma H2 gegenüber den Zahnärzten nach dem Höchstsatz gemäß dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis II (im Folgenden: BEL II) ab. Dies ist der Höchstsatz, den die Kassenzahnärztliche Vereinigung für die erbrachten Zahnersatzleistungen erstattete. Die Zahnärzte hatten den Rechnungsbetrag voll zu begleichen. Ihre Rückvergütung (Kickbackzahlungen) erhielten die beteiligten Zahnärzte separat in bar.
Der gelieferte Zahnersatz wurde überwiegend kostengünstig - d. h. zu Preisen, die deutlich unter den deutschen Herstellungskosten lagen in Hongkong hergestellt. Er entsprach jedoch in jedem Fall den deutschen Standards.
Der Angeklagte war mit dem optischen Erscheinungsbild der ihm seitens der Firma E und später seitens der Firma H gelieferten Keramiken und mit der Verarbeitung des Zahnersatzes sehr zufrieden. Es gab nur sehr wenige Garantiefälle; allerdings meldeten sich die meisten Patienten trotz entsprechender Belehrung auch nicht wieder zu den Nachuntersuchungen, so daß insoweit das Auftreten von Garantiefällen nicht in Betracht kam. In den seltenen Garantiefällen wurde, wie versprochen, der Zahnersatz seitens der Firma H neu hergestellt und nicht nur nachgebessert Auch dies war für ihn, wie die Kammer nicht ausschließen kann, ein Grund, bei der Firma H zu bestellen.
1.
Der Angeklagte erhielt zunächst völlig reibungslos die vereinbarten Kickback-Zahlungen. Die Kammer kann allerdings nicht ausschließen, daß der Zeuge L1 mit der Begründung; daß im Wechselkursverhältnis zwischen Euro und Hongkong Dollar Schwankungen aufgetreten waren, in der Zeit vor dem 17. Mai 1999 die Höchstgrenze der Kickback-Zahlungen auf 25% gegenüber dem Angeklagten festsetzte.
Dem Angeklagten war zumindest mitgeteilt worden, daß man den Zahnersatz auch in China produzieren lasse.
Mit Vertrag vom 00.00.0000 trat die Firma H im Wege der Globalabtretung ihre sämtlichen Forderungen gegen ihre zahnärztlichen Kunden an die Firma M mbH in Stuttgart (im Folgenden: M1) ab. Deren Mitarbeiter und Verantwortliche waren nicht in die Absprachen über die Kickback- 1 Zahlungen eingeweiht.
Die Firma M1 kreditierte der Firma H entsprechend der Vereinbarung vom 00.00.0000 deren Entgeltforderungen gegen ihre zahnärztlichen Kunden, indem sie 90% der jeweiligen Forderung sofort nach entsprechender Anzeige durch die Firma Hauszahlte und sich ihrerseits darum kümmerte, die ihr im Gegenzug abgetretenen Forderungen gegen den jeweiligen Zahnarzt einzuziehen. Die verbleibenden 10% der Entgeltforderungen, die sie als Sicherheit zur Deckung etwaige Rechnungskürzungen etc. zunächst einbehielt, zahlte sie an die Firma H aus nachdem die jeweilige Forderung von dem jeweiligen Zahnarzt bezahlt war. Dabei zog sie „Gebühren" und Zinsen ab. Als „Gebühr'' berechnete die Firma M1 1,4% der Summe der abgetretenen Rechnungen (§ 8 Nr. 1 der Vereinbarung). Ferner wurden für die jährlich erfolgende Bonitätsprüfung der Zahnärzte 60,- DM je Zahnarzt erhoben (§ 8 Nr. 2 der Vereinbarung). Als Vorfinanzierungszinsen, die monatlich abgerechnet wurden, wurden 8% p.a. erhoben (§ 8 Nr. 3 der Vereinbarung). Nach § 3 der auf BI. VII, 1772 d. A. befindlichen, Zusatzvereinbarung wurde ab dem vierten Monat nach der Rechnungsstellung weitere 0,33% auf einen etwa verbliebenen Außenstand des betreffenden Zahnarztes als sogenannter Zahlungszielzuschlag berechnet.
Die Vorfinanzierung der Entgeltforderungen zugunsten der Firma H war für jeden einzelnen ihrer zahnärztlichen Kundenlimitiert. Standen Forderungen in einem das Limit übersteigenden Maß offen, nahm die Firma M1 zwar auch die Einziehung aufgrund entsprechender Abtretung vor, zahlte jedoch zunächst insoweit nichts an die Firma H aus, als die offenstehenden Forderungen das Limit überschritten. Zahlte in einem solchen Fall der Zahnarzt einen Bettag, so wurde er seitens der Firma M1 auf die ältesten offenstehenden Forderungen verrechnet. Es wurden die aufgrund der getroffenen Vereinbarung nunmehr fälligen restlichen 10% dieser Forderungen seitens der Firma M1an die Firma H. Da überdies die bezahlten Forderungen nunmehr nicht mehr durch die Firma M1 kreditiert waren, mithin der gewährte Kredit das Limit nicht mehr erreichte, rückten in Höhe der bezahlten Forderungen solche Forderungen „in das Limit ein" und wurden nunmehr zu 90% vorfinanziert, die zuvor nicht vorfinanziert worden waren, weil das Kreditlimit ausgeschöpft gewesen war. Diese Regelung, das sogenannte „rollingsystem", führte dazu, daß unabhängig davon~ in welcher Höhe an die Firma M1 abgetretene Forderungen gegen einen Zahnarzt offenstanden; jede Zahlung eines Zahnarztes an die Firma M1umgehend zu einer Auszahlung der Firma M1 an die Firma H in der vollen Höhe der durch den Zahnarzt geleisteten Zahlung abzüglich der der Firma M1 zustehenden „Gebühren" und Zinsen führte.
Für Forderungen der Firma H gegen den Angeklagten war zwischen ersterer und der Firma M1 ein Vorfinanzierungslimit von zunächst 150.000,- DM und später gerundet von 75.000 € entsprechend dem sogenannten „rolling system" vereinbart.
Als die Firma H die Firma M1 einschaltete, vereinbarte der Angeklagte zeitgleich mit den Beteiligten der H, daß im Gegenzug für das im eingeräumte Zahlungsziel von drei Monaten seine Kickback-Zahlungen um 6 Prozentpunkte gekürzt wurden. Statt 30% bei Umsätzen von mehr als 20.000,- DM in einem Monat sollte der Angeklagte nach der neuen Vereinbarung jetzt nur noch 24%, statt 25% bei Umsätzen von bis zu 20.000,-DM in einem Monat nur 19% der in den Rechnungen der Firma H ausgewiesenen Nettoleistungssumme als Kickbackzahlungen erhalten. Nach dieser
Staffelung wurde ihm in der Folgezeit das Kickbackberechnet und ausgezahlt.
Die Betreiber der Firma H2 kalkulierten ihren Gewinn wie folgt:
Verkaufspreis = 10.0% des im BEL II vorgesehenen Preises
./. Zahlungen an das den Zahnersatz herstellende Labor einschließlich Nebenkosten und Versand= 30% bis 35% des im BEL II vorgesehenen Preises
./. Provisionen der Außendienstmitarbeiter= 4% bis 10% des im BEL II vorgesehenen Preises
./. Kickback-Zahlungen in Höhe von höchsten~ 30% der Nettoleistungssumme
= Gewinn.
Der Angeklagte betrieb auch in der Zeit von Juni 0000 bis November 0000 die - von ihm heute noch betriebene-Praxis in C5.
Auch in dieser Zeit bestellte er bei der Firma H2 für seine Patienten
Zahnersatz, soweit diese solchen benötigten. Die entsprechenden Arbeitsaufträge wurden entweder seitens des Zeugen L1 in der Praxis des Angeklagten abgeholt, oder der Angeklagte oder seine Mitarbeiter brachten sie, um Zeit zu sparen, nach N, wo seitens der Firma H2 auch Laborräume mit Zahntechnikern betrieben wurden. Es kam auch vor, daß der Angeklagte, um Zeit zu sparen, dem Zeugen L1 außerhalb seiner Praxis Arbeitsaufträge mitgab.
In Kenntnis der Tatsache, daß er bei der Abrechnung von Zahnersatzleistungen, die er von Dritten bezogen hatte, nur die ihm hierfür tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen durfte und ihm gewährte Preisnachlässe, somit auch die Kickback-Zahlungen nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen(§ 9 GOZ) bzw. den Regelungen des gültigen RVO-Gesamtvertrages (dort § 3 Abs. la)an seine Patienten bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung weiterzugeben hatte, ließ der Angeklagte monatlich aufgrund allgemeiner Anweisungen durch seine die Einzelheiten selbstständig erledigenden Angestellten unter Bezugnahme auf die vorgelegten Rechnungen der Firma H die dort genannten Beträge für die Zahnersatzleistungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und, soweit diese Eigenanteile zu zahlen hatten oder Privatpatienten waren, mit seinen Patienten abrechnen. Das Bestehen der Vereinbarung über die Kickback-Zahlungen und diese selbst ließ er dabei den Abrechnungsempfängern nicht mitteilen. Sie waren auch aus den Rechnungen der Firma H nicht ersichtlich. Er wußte, daß die seinerseits insgesamt abgerechneten Beträge um das vereinbarte Kickback überhöht waren, da er weder mit auch nur einem seiner Patienten noch mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vereinbart hatte, daß er die vereinbarten und / oder vereinnahmten Kickback-Zahlungen behalten durfte.
Da weder die Kassenzahnärztliche Vereinigung noch die Patienten etwas von den Kickback-Vereinbarungen oder den Kickback-Zahlungen wußten, vielmehr davon ausgingen, daß die in den Rechnungen der Firma H ausgewiesenen Kosten tatsächlich angefallen waren, zahlte zumindest die Kassenzahnärztliche Vereinigung die von ihr- zu erbringenden Anteile an den Zahnersatzleistungen entsprechend den Abrechnungen des Angeklagten. Dabei leistete sie die Zahlungen stets aus eigenem Vermögen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verwaltet nämlich bei der Abrechnung von zahnärztlichen Behandlungskosten nicht das Vermögen der beteiligten Krankenkasse, sondern hat gegen diese lediglich einen schuldrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch; soweit sie auf tatsächlich bestehende Honoraransprüche der Zahnärzte Zahlungen geleistet hat. Soweit die Patienten Rechnungen bezahlten, zahlten auch sie, ohne dabei ihrerseits die Kickback-Zahlungen zu berücksichtigen.
Im Frühjahr bzw. Frühsommer 2001 konnte der Angeklagte aufgrund von Zahlungsproblemen die Rechnungen der H nicht mehr innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlen. Er hatte auf Anraten seiner Bank drei Immobilien in den neuen Bundesländern erworben, die jedoch weder die prognostizierte Wertsteigerung noch den prognostizierten Ertrag einbrachten und aufgrund der geringeren Umsätze auch nicht die erhofften Steuerersparnisse realisierten.
Hinzukam, daß nach wie vor ein nicht unerheblicher Teil Patienten die von ihnen
aufzubringenden Beteiligungen an den Behandlungskosten schuldig blieben, so daß der Angeklagte der heute nach seinen unwiderlegten Angaben Außenstände von rund 200.000 € gegenüber seinen Patienten hat - damals seinen Patienten gegenüber möglicherweise insgesamt Außenstände im sechs- bis siebenstelligen Eurobereich hatte, die er jedoch mit Rücksicht auf das zwischen Arzt und Patient bestehende Vertrauensverhältnis nur ungern und nur in geringem Umfange verfolgte.
Wegen der sich abzeichnenden Zahlungsschwierigkeiten kam es schon im Mai 2001 zu einem Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen O1, in dem der Angeklagte dem Zeugen ankündigte, er werde möglicherweise in Zukunft das Zahlungsziel von drei Monaten nicht einhalten können. Über Kickback-Zahlungen wurde in diesem Gespräch jedoch nicht gesprochen. Da ein Verkauf der genannten drei Immobilien verlustträchtig gewesen wäre und daher wirtschaftlich sinnvoll nicht betrieben werden konnte verhandelte der Angeklagte, der inzwischen in Zahlungsverzug geraten war, im September 2001 mit dem Zeugen O, den er bei diesem Gespräch erstmals geschäftlich traf, und der B-Bank in den Geschäftsräumen der Firma H2 über die Stellung einer Bürgschaft für die Firma M1. Ab diesem Zeitpunkt leistete der Angeklagte zwar noch Zahlungen an die Firm an M1, diese fielen jedoch in der Folgezeit in keinem Fall mehr so hoch aus, daß lediglich noch Forderungen für 3 Monate oder weniger offen waren.
Weil man auf Seiten der Firma H2 inzwischen festgestellt hatte, daß es bei dem bisher geübten Verfahren, bei dem der Angeklagte die Kickback-Zahlungen bereits erhielt, wenn die Firma H2 ihre zu der jeweiligen Kickback-Zahlung gehörige monatliche Rechnung an den Angeklagten schrieb, wegen dessen aufgetretener Zahlungsprobleme dazu gekommen war, daß seitens der Firma H2 an den Angeklagten Kickback-Zahlungen erfolgt waren, ohne daß die Firma H2 das zugehörige Entgelt aus den dazugehörigen Rechnungen zumindest zeitnah erhalten hatte, gingen die Beteiligten der Firma H2 Ende 2001 / Anfang 2002 dazu über, Kickback-Zahlungen an den Angeklagten nur noch insoweit vorzunehmen, als dieser die Rechnungen der Firma H2 bezahlt hatte. Die Verantwortlichen der Firma H2 wollten nämlich einerseits künftig vermeiden, in der beschriebenen Weise mit den Kickback-Zahlungen in Vorlage zu treten; andererseits aber weiterhin dem Angeklagten Kickback-Zahlungen gewähren, weil sie ihn wegen seiner hohen Umsätze und ihres damit verbundenen hohen Gewinns als Kunden nicht verprellen wollten.
Da der Angeklagte, der aufgrund der Tatsache, daß er seine Mutter und seine Schwester mit ihrem Kind monatlich durch Begleichung ihrer Mieten und bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten unterstützte, insgesamt für den Lebensunterhalt von drei Haushalten aufkam, zur rechtzeitigen Bezahlung der Rechnungen der Firma H2 wie gesagt auch in der Folgezeit nicht mehr in der Lage war, kam es zu erheblichen Verzögerungen auch bei den Kickback-Zahlungen.
Ab Herbst 2001-nahmen die Verantwortlichen der Firma H2 den Fall Dr. Dr. C7 wegen dessen aufgetretener Zahlungsschwierigkeiten ihrem Außendienstmitarbeiter L1 immer mehr' ab. Ab Herbst 2001 tätigten der Zeuge O oder sein Bruder O1 die Auszahlungen des Kickbacks an den Angeklagten selbst.
Ab Oktober 2001 kündigte der Angeklagte zwei Lebensversicherungen beim I, um seine Praxis fortführen und seine Verbindlichkeiten bedienen zu können. Eine dieser Lebensversicherungen war eine solche seiner Frau. Die Auszahlungsbeträge der gekündigten Lebensversicherungen - 17.217,08 € aus seiner eigenen Lebensversicherung und 24.672,96 € aus der Lebensversicherung seiner Frau-'- ließ er auf das Konto der Zeugin T1 überweisen, um sie etwaigen Sperrungen seiner Konten zu entziehen, die er aufgrund -seiner hohen Verbindlichkeiten für möglich hielt. Mit der Zeugin T1 hatte er vereinbart, daß diese ihm die ihr überwiesenen Beträge auszahle, was sukzessive auch geschah. Die Beträge wurden in einem nicht näher aufgeklärten Umfang für Verbindlichkeiten der Praxis verwendet; möglicherweise erhielt auch ein Gerichtsvollzieher einen allerdings ebenfalls nicht aufgeklärten - Betrag aus den Auszahlungen.
Im Zuge der Euro-Umstellung wurde der für die Höhe der Kickback-Zahlungen maßgebliche Grenzbetrag von 20.000,-DM durch den Grenzbetrag von 10.225,- € ersetzt.
Im Einzelnen kam es aufgrund des Vorstehenden zu folgenden Vorfällen:
1. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juni / Anfang Juli 1999 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Juni 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.210,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
2. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juli / Anfang August 1999 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein: und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Juli 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.505,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
3. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende August/ Anfang September 1999
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für August 1999 abrechnen; Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.390,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde·.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
4. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende September/ Anfang Oktober 1999 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und. seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für September 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback Zahlung von 6.990,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
5. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Oktober/ Anfang November 1999
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Oktober 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.130,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
6. Der Angeklagte ließ seine Angestellt~ Ende November/ Anfang Dezember 1999 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für November 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.210,- € vereinbart war, die ihn auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
7. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Dezember 1999 / Anfang Januar 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma· H2 für Dezember 1999 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.265,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
8. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Januar/ Anfang Februar 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Januar 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.550,-€ vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
9. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Februar/ Anfang März 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Februar 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.390,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung. ·
10. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende März/ Anfang April 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für März 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 7.165,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
11. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende April / Anfang Mai 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für April 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.500,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
12. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Mai/ Anfang Juni 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Mai 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.835,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
13. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juni/ Anfang Juli 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Juni 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.315,"'. € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
14. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juli/ Anfang August 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Juli 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von· 5..440,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
15. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende August 2000 / Anfang September 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für August 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkt eine Kickback-Zahlung von 5.255,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
16. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende September 2000 / Anfang Oktober 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für September 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das. eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.505,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
17. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Oktober/ Anfang November 2000
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Oktober 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.710,-€ vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
18. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende November/ Anfang Dezember 2000 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für November 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.800,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
19. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Dezember 2000 / Anfang Januar 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Dezember 2000 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.725,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
20. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Januar/ Anfang Februar 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Januar 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.280,- € vereinbart war, die ihm auch. ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
21. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Februar/ Anfang März 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Februar 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.495,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
22. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende März / Anfang April 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für März 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6·Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 7.000,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe.
23. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende April/ Anfang Mai 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten
Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für April 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 8.050,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe.
Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
24. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Mai/ Anfang Juni 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten
Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Mai 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 7.530,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
25. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juni/ Anfang Juli 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten
Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Juni 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 7 .860 € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
26. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juli/ Anfang August 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Juli 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.605,- €vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zählten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
27. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende August/ Anfang September 2001
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für. August 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von mindestens 1.303,40 € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
28. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende September/ Anfang Oktober 2001
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für September 2001 abrechnen; Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.935,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
29. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Oktober/ Anfang November 2001
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Oktober 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des. Im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.585,-€ vereinbart war, die ihn auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
30. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende November/ Anfang Dezember 2001 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für November 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 9.995,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
31. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Dezember 2001 / Anfang Januar 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Dezember 2001 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.970,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
32. Der Angeklagte ließ sein~ Angestellten Ende Januar/ Anfang Februar 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Januar 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 2.700,- € vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höbe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
33. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Februar/ Anfang März 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Februar2002.abrecbnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.630,-€ vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
34. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende März/ Anfang April 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für März 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 4.455,-€ vereinbart war, die ihm auch ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
35. Der Angeklagte ließ seiner Angestellten Ende April / Anfang Mai 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für April 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 6.250,- € vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
36. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Mai / Anfang Juni 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten
Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Mai 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 5.830,- € vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
37. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juni/ Anfang Juli 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten
Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H2 für Juni 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 3.730,- € vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
38. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Juli/ Anfang August 2002 gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Juli 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 1 .480,- € vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde .Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe .Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
39. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende August/ Anfang September 2002
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für August 2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 1.975,- € vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
40. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende September/ Anfang Oktober 2002
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für September 2002. abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 1.500,- € vereinbart war, die ihm · allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
41. Der Angeklagte ließ seine Angestellten Ende Oktober/ Anfang November 2002
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und seinen Patienten Zahnersatzleistungen entsprechend den Rechnungen der Firma H für Oktober ·2002 abrechnen. Dabei verschwieg er, daß unter Berücksichtigung des im Gegenzug für das eingeräumte Zahlungsziel von 3 Monaten vereinbarten Abzugs von 6 Prozentpunkten eine Kickback-Zahlung von 1.550,-€ vereinbart war, die ihm allerdings nicht mehr ausgezahlt wurde.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung zahlte den abgerechneten· Betrag in voller Höhe. Soweit die Patienten des Angeklagten zahlten, zahlten sie ohne Berücksichtigung der Kickback-Zahlung.
Die erfolgten Kickback-Zahlungen wurden dem Angeklagten in bar in einem verschlossenen Kuvert zunächst durch den Zeugen L1 und ab Herbst 2001 durch die Gebrüder O/O1 überbracht. Die letzte Auszahlung von Kickback erfolgte durch den Zeugen O Ende Oktober oder Anfang November 2002, kurz vor dem Ende der Firma H2, nachdem der Angeklagte unter dem 28. Oktober 2002(Zahlungseingang) einem Betrag von 18.000,-€ an die M1gezahlt und damit die Rechnungen der Firma H2 bis einschließlich März 2002 vollständig und für 1 April 2002 in Höhe von 2.774,99 € beglichen hatte. Die Kammer geht insoweit zu Gunstendes Angeklagten davon aus, daß er mangels vollständiger Zahlung der April-Rechnung bei der letzten Kickback-Zahlung lediglich das Kickback bis März 2002 erhielt.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Patienten gingen aufgrund der unter Vorlage der Rechnungen der Firma H2 gestellten Rechnungen davon aus, daß der Angeklagte die von ihm abgerechneten Beträge für Zahnersatz tatsächlich verauslagt hatte und deshalb ihre Erstattung verlangen konnte. Diese falsche Vorstellung erweckte ihnen der Angeklagte durch Übersendung seiner Abrechnungen unter Vorlage der Rechnungen der Firma H2. Hätten die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Patienten, soweit sie die ihnen übersandten Rechnungen vollständig bezahlten, bei ihren Zahlungen gewußt, daß die für den Zahnersatz verauslagten Beträge in Wahrheit in Höhe der vereinnahmten bzw. vereinbarten Kickback-Zahlungen geringer als abgerechnet waren, und daß der Angeklagte deshalb die abgerechneten Beträge in Wahrheit in Höhe der vereinnahmte bzw. vereinbarten Kickback-Zahlungen nicht verlangen konnte, hätten sie die Zahlungen nur abzüglich der seitens des Angeklagten vereinnahmten bzw. zumindest vereinbarten Kickback- Zahlungen vorgenommen. Zumindest hätten sie sich die angesichts der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Verantwortlichen der Firma H2 werthaltigen Ansprüche des Angeklagten auf die Kickback-Zahlungen Zug um Zug gegen Bezahlung der jeweiligen Rechnungen abtreten lassen.
Inwieweit die einzelnen Patienten in der Zeit von Juni 1999 bis einschließlich Oktober 2002 Zahlungen für Zahnersatz schuldig blieben, konnte im Einzelnen nicht geklärt werden. Jedoch belaufen sich die seitens der Patienten insoweit offengebliebenen Außenstände auf allenfalls 130.000,- €. Demnach sind auf die Rechnungen des Angeklagten seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Patienten Zahlungen in Höhe von mindestens 176.398,40 € geleistet worden, obwohl insoweit wegen der Vereinbarung der Kickback-Zahlungen keine unbeschränkte Zahlungspflicht bestand.
Der Angeklagte versteuerte seine Einnahmen aus den Kickback-Zahlungen nicht.
Aufgrund eines Berichts im Fernsehen im November 2002 wurden die Machenschaften der Firma H2 aufgedeckt. Es wurde umgehend ein Ermittlungsverfahren gegen deren Verantwortliche und die beteiligten Zahnärzte eingeleitet. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde gegen den Angeklagten das vorliegende Verfahren eingeleitet.
2.
Auch der Angeklagte sah den genannten Bericht im Fernsehen. Er reaktivierte nach dem anschließenden Zusammenbruch der Firma H2 umgehend wieder sein eigenes Labor, weil er davon ausging, daß er dieses künftig wieder benötigen würde. An dieser Auffassung des Angeklagten änderte sich nichts dadurch, daß er im Dezember 2002 durch einen Bericht der zuständigen Stellen noch einmal offiziell erfuhr, daß der seitens der Firma H2 gelieferte Zahnersatz in Deutschland zugelassen war, wovon er auch zuvor schon ausgegangen war. Denn er erkannte zum einen Mißtrauen und Unsicherheit bei seinen Patienten und hatte zum anderen selbst den Wunsch, in Zukunft nichts mehr mit Fremdlaboren zu tun zu haben.
Allerdings gab der Angeklagte jedenfalls zunächst noch Zahnersatzleistungen an das Labor E1 GmbH in Duisburg und an ein der Praxis Dr. D2 in B angeschlossenes Labor sowie an den Zeugen C8, den er als „freien Mitarbeiter" einstellte und der die Arbeiten in seinen eigenen Räume in Aachen erstellte, heraus. Während er die Leistungen der E1in Duisburg als Fremdlaborleistungen betrachtete und abrechnete, rechnete er die seitens des der Praxis Dr. D2 angeschlossenen Labors, an dem er möglicherweise eine Beteiligung zu erwerben wünschte, und des Zeugen C8 erbrachten Zahnersatzleistungen als Eigenlaborleistungen ab. Es handelte sich jedoch auch bei diesen Leistungen um Fremdlaborleistungen. Der Angeklagte
hatte nämlich die Erbringung dieser Leistungen in keiner Weise beaufsichtigt oder angeleitet. Jedenfalls die Arbeiten des Zeugen C8, die er als Fremdlaborleistungen nur mit den tatsächlich aufgewendeten Beträgen hätte abrechnen dürfen, rechnete er mit höheren Beträgen ab, als der Zeuge von ihm für die Arbeiten erhielt. Näheres hierzu hat die Hauptverhandlung jedoch nicht ergeben.
Der Angeklagte wurde erst am 22. September 2003 wegen der gegen ihn erhobenen
Betrugsvorwürfe vorläufig fest- und in Untersuchungshaft genommen;
Aus der Untersuchungshaft heraus nahm er Kontakt mit seiner Verteidigerin auf und erbat sie, ihm bei der Wiedergutmachung des Schadens behilflich zu sein. In dem daraufhin in der Untersuchungshaftanstalt stattgefundenen Gespräch riet seine Verteidigerin dem Angeklagten wegen der angeblich unklaren Sach- und Rechtslage von jeglicher Bemühung um Schadenswiedergutmachung ab. Nachdem der Angeklagte auf einen entsprechenden Verschonungsbeschluß hin aufgrund einer Sicherungsabrede vom 14. November 2003 Sicherheiten für die Schadenswiedergutmachung dergestalt geleistet hatte, daß er zu Gunst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ein Sparbuch mit einem Guthaben von 110.000,- € verpfändet, ihr einen Betrag von 58.758,36 € aus Honorareinbehalten für die Monate August und September 2003 zur Sicherheit übertragen und ihr außerdem zur Sicherheit Forderungen auf inzwischen auch vollständig von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vereinnahmten Mietzins für seine Häuser in der I-Straße 00, 00 und 00 in 01 für die Monate September 2003 bis März 2004 in Höhe von etwas über 14.000,-€ sowie eine Gutschrift aus einem sozialgerichtlichen Vergleich vom 16. Oktober 2003 in Höhe von 1.197,-€, 1.543,74 € und 1.463,70 € abgetreten hatte, wurde er am 18. November 2003 aus der Untersuchungshaft entlassen. Er mußte sich jedoch in der Folgezeit bis zum 22. Dezember 2003 dreimal in der Woche - montags, mittwochs und freitags - in Begleitung seines Sohnes bei der Polizei melden. Sein Sohn mußte deshalb nach Deutschland zurückkehren und konnte seinen insbesondere von dem Angeklagten gewünschten Schulbesuch in Rom nicht fortsetzen, zumal er - der Sohn des Angeklagten - auch seinen Reisepaß abgeben mußte, den er erst im März 2004 zurückerhielt. Nachdem der Sohn des
Angeklagten im Jahr 2004 volljährig geworden war, entschied er sich dafür, seinen weiteren Schulbesuch bis. zum Abitur in Rumänien zu absolvieren, was der Angeklagte wegen der derzeitigen dortigen Verhältnisse mit ·Besorgnis sieht.
Inzwischen sind die der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geleisteten Sicherheiten auf 195.333,32 € angewachsen, weil diese weitere dem Angeklagten zustehende
Honorarforderungen einbehalten hat. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung nimmt
inzwischen keine weiteren Einbehalte von den Honorarforderungen des Angeklagten mehr vor, weil ihrer Auffassung nach die geleisteten Sicherheiten den Gesamtschaden abdecken. Schon während der Untersuchungshaft und auch in der Zeit danach kam· es zu vielfachen Rückschlägen für den Angeklagten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Noch während seiner Untersuchungshaft sperrte die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein sämtliche Praxiskonten des Angeklagten und leistete für die Monate September und Oktober 2003 keine Honorarzahlungen, auch nicht an die in der Praxis beschäftigte Kollegin und Partnerin des Angeklagten, die Zeugin Dr. M2. Diese, die nach seit September 2001 vorangegangener Tätigkeit als angestellte Zahnärztin bzw. Vertreterin des Angeklagten seit dem 1. Juli 2002 als Seine Partnerin die Praxis mit ihm gemeinschaftlich Betrieb, ohne von den Vorfällen betreffend die Kickback-Zahlungen zu wissen, leistete daraufhin 19 von dem Angeklagten übernommene Notdienste nicht mehr. Zu dieser Zeit erwirtschaftete die Praxis etwa 50% bis 60% ihres Umsatzes durch die Erbringung von Notdiensten. Die mit der eingetretenen Situation überforderte Zeugin Dr. M2 öffnete auch die Praxis nicht mehr während der üblichen Sprechstunden und verließ die Gemeinschaftspraxis trotz der Bitten des Angeklagten, zu bleiben, ab dem 15. November 2003 einschließlich. Während der Untersuchungshaft des Angeklagten entstanden Einnahmeausfälle in Höhe von insgesamt etwa 50.000,- € bis 60.000,- €. Hierdurch kam der Praxisbetrieb fast vollständig zum Erliegen.
Nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, nahm er noch am selben Nachmittag gegen 16.00 Uhr die zahnärztliche Tätigkeit in seiner Praxis - in der er noch einige Angestellte antraf wieder auf und verhinderte den sofortigen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Praxis.
Die Zeugin Dr. M2 kehrte trotz der Bitten des Angeklagten auch in der Folgezeit nicht
zurück. Der Angeklagte bekam in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten mit dem Zulassungsausschuß für Zahnärzte.
Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte die Bezirksregierung E2 dem
Angeklagten durch den damaligen Sachbearbeiter M3 die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zum Zwecke des Rubens der Approbation als Zahnarzt mit.
Seine Verteidigerin nahm mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 hierzu Stellung.
Wenige Tage später rief Herr M3 bei der Verteidigerin an und bot ihr nach der
unwiderlegten Behauptung ·des Angeklagten folgendes Vorgehen an.
Der Angeklagte solle freiwillig auf seine Approbation als Zahnarzt verzichten. Im Gegenzug würde die Bezirksregierung E2 ihm eine Berufserlaubnis erteilen, so daß er als angestellter Zahnarzt weiter tätig sein könne. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten teilte die Unterzeichnerin wenige Tage später Herrn M3 telefonisch mit, daß der Angeklagte mit dem Vorgehen einverstanden sei, seine Praxis zu verkaufen und dann als angestellter Arzt dort tätig zu sein. Zur Realisierung dieser Absprache kamen die Beteiligten nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten überein, dem Angeklagten eine Frist bis Ende April 2004 einzuräumen.
Über die möglicherweise getroffene vorstehende Vereinbarung kam es jedoch jedenfalls später zu Unstimmigkeiten. Es kam zu der Mitteilung, daß die zuständige Abteilungsleiterin bei der Bezirksregierung E2 geäußert habe, diese werde dem Angeklagten keine Berufserlaubnis erteilen. Für den Angeklagten und seine Bevollmächtigten war somit die nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten getroffene Vereinbarung mit Herrn M3 hinfällig. Dieser meldete sich in der Folgezeit nicht mehr.
Ein Verkauf der Praxis kam für den Angeklagten jedoch nur bei gleichzeitiger Erteilung einer Berufserlaubnis in Betracht, weil er allein durch seine Tätigkeit als Zahnarzt den Lebensunterhalt seiner Familie erwirtschaftete und nach wie vor erwirtschaftet. In der Sitzung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Bereich Nordrhein am 00.00.0000 wurde dem Angeklagten auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und mehrerer Krankenkassen die Zulassung als Vertragszahnarzt entzogen. Begründet wurde dieser Beschluß mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus dem vorliegenden Verfahren.
Auf den Widerspruch des Angeklagten gegen diese Entscheidung kam es am Abend des 00.00.0000 zur mündlichen Verhandlung. Aufgrund der späten Uhrzeit (ca. 21.30 Uhr) verließen der Angeklagte und seine Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung nach der erfolgten Erörterung zur Sache noch vor der Beratung.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 zugegangen am 00.00.0000, erhielt der Angeklagte die Mitteilung daß sein Widerspruch zurückgewiesen worden war. Der entsprechende Bescheid wurde ihm am 00.00.0000 zugestellt. Der Angeklagte erhob dagegen mit Schriftsatz vom 00.00.0000 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren vor dem Sozialgericht schwebt noch. Am 00.00.0000 meldete sich Frau L2 von der Bezirksregierung E2 bei der Verteidigerin des Angeklagten und fragte nach dem Sachstand des Verfahrens. Letztere sprach Erstere auf die die von dem Angeklagten behauptete Vereinbarung mit Herrn M3 bestreitenden Angaben der Bezirksregierung E2 an. Sie faxte Frau L2 die hierüber erstellten Vermerke der Staatsanwaltschaft A zu ihrer Kenntnisnahme. Einen Tag später vereinbarten die Beteiligten ein Gespräch in den Räumen der Bezirksregierung E2, das am 00.00.0000 stattfand. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugegangen am 00.00.0000, ordnete die Bezirksregierung E2 das Ruhen der zahnärztlichen und der ärztlichen Approbation des Angeklagten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Seit seiner Haftentlassung hatte der Angeklagte inzwischen ca. 3.000 Behandlungen
durchgeführt und 110 bis 120 Notdienste neben dem normalen Praxisbetrieb geleistet. Hierdurch und durch Reduzierung der Ausgaben für sich und seine Familie auf monatlich etwa 2.000,- € war es ihm gelungen, den weiteren Betrieb der Praxis einstweilen zu ermöglichen.
Der Angeklagte legte noch am Tag der Zustellung Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung E2 vom 00.00.0000 ein. Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Angeklagte außerdem beim Verwaltungsgericht E2 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluß vom 00.00.0000 lehnte das Verwaltungsgericht E2 diesen Antrag ab. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts E2 legte der Angeklagte unter dem 00.00.0000 Beschwerde ein, deren Begründung mit Schriftsatz vom 00.00.0000 folgte, und die das Oberverwaltungsgericht N mit Beschluß vom 00.00.0000
zurückwies. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 legten die Prozeßbevollmächtigten für den Angeklagten Verfassungsbeschwerde gegen die ergangenen Entscheidungen ein und beantragten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Angeklagten eine weitere Tätigkeit als Zahnarzt vorerst erlaubt wurde. Diese einstweilige Anordnung erging unter dem 00.00.0000 für die Dauer von sechs Monaten. Sie wurde inzwischen mit Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 00.00.0000 wiederholt.
Der Angeklagte sorgte nach Zustellung des Bescheids der Bezirksregierung E2 vom 00.00.0000 umgehend für eine Vertretung seiner Person in der Praxis. Die von ihm
bestellte Vertreterin, Frau Dr. T2, führte die Praxis mit eingeschränkten Öffnungszeiten fort.
Ende Oktober 2004 erfolgte eine Durchsuchung der Praxisräume des Angeklagten während der Sprechzeiten. Zur Begründung wurde mitgeteilt, er führe trotz ruhender Approbation Behandlungen aus. Dies traf jedoch nicht zu. Seit Zustellung des Bescheids vom 00.00.0000 am 00.00.0000 hatte der Angeklagte keine zahnärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeführt.
In der Folgezeit verweigerte die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Zahlung der in der Praxis nach dem 15. September 2004 durch die inzwischen bestellte Vertreterin Dr. T2 erbrachten Leistungen mit der Begründung, der Angeklagte könne sich wegen
Approbation nicht vertreten lassen, eine Genehmigung der Vertretung scheide daher aus.
Der Angeklagte beantragte am 00.00.0000 eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht E2. Mit Beschluß vom 00.00.0000 wurde daraufhin die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, dem Angeklagten eine Vertretung seiner Person bis zum 00.00.0000.zu genehmigen.
Der Angeklagte, der wegen des Ruhens seiner Approbation die für seine Praxis wirtschaftlich essentiell notwendigen Notdienste selbst nicht ausüben durfte, fand allerdings keinen Vertreter, der bereit war, die Notdienste durchzuführen.
All das Vorstehende hatte zur Folge, daß die Anzahl der Behandlungen der Praxis von ca. 300 - 400 Patienten im Monat auf ca. 100 - 120 zurückgingen.
Dieser Umstand und die Kosten für die Vertreterin Dr. T2 führten zu weiteren Verlusten der Praxis. Sie erwirtschaftete bis Januar 2005 monatlich einen Verlust in Höhe von mehr als 20.000,- €. Dem Angeklagten drohte akut die Insolvenz. Seit dem 00.00.0000 ist er aufgrund der unter dem 29. Dezember 2004 ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wieder in seiner Arztpraxis tätig und bemüht sich gemeinsam mit seinen Anwälten um ein neues Sanierungskonzept. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, hob die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein die Honorarbescheide für sämtliche Quartale des Jahres 2003 auf. Sie forderte einen Betrag von 32.099,42 € zurück. Dies begründete sie mit den bereits erwähnten Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Fremdlaborleistungen als Eigenlaborleistungen im Jahre 2003. Den genannten Betrag hatte sie durch eine Schätzung ermittelt, deren Richtigkeit in der Hauptverhandlung jedoch nicht plausibel gemacht werden konnte.
Zur Sicherstellung des zurückgeforderten Betrages zog die Kassenzahnärztliche Vereinigung einen Teilbetrag von rund.19.000,- € aus den seitens des Angeklagten zur Absicherung ihres Anspruchs wegen der Kickback-.Zahlungen geleisteten Sicherheiten heran. Wegen des weiteren Rückforderungsanspruchs behielt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein erneut Teile der Honoraransprüche des Angeklagten für die Folgemonate, bis der Rückforderungsbetrag von 32.099,42 € vollständig gesichert war.
Weil die Finanzbehörden die Kickback-Zahlungen, obwohl der Angeklagte sie nicht behalten darf, als steuerbar ansehen, setzten sie gegen den Angeklagten: inzwischen Steuernachforderungen von rund 95.000,-€ fest.
ln der Zeit nach der Haftentlassung des Angeklagten ging die Kassenzahnärztliche
Vereinigung dazu über, jeden von dem Angeklagten eingereichten Heil- und Kostenplan vor seiner Genehmigung durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren ist unüblich. Üblich ist, daß die Kassenzahnärztliche Vereinigung nur stichprobenhaft Heil- und Kostenpläne vor ihrer Genehmigung durch Gutachter überprüfen und. es im Übrigen bei einer Plausibilitätsprüfung bewenden läßt. Das genannte Verfahren führte zu Verzögerungen von Heilbehandlungen seitens des Angeklagten. Trotz aller vorstehenden Schwierigkeiten und Rückschläge gelang es dem Angeklagten im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, seine unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bestehenden Verbindlichkeiten von ca. 2,4 Mio. € in Höhe von ca. 450.000,- € an seine Gläubiger zurückzuführen. Dies bewerkstelligte er durch Ablösung von Lebensversicherungen und monatliche Ratenzahlungen von 15.000,- €. Den noch verbliebenen Verbindlichkeiten stehen Vermögenswerte gegenüber, die der Angeklagte auf ca. 1,4 Mio. € beziffert. Bei diesen Vermögenswerten handelt es sich im Wesentlichen um drei
Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus.
Zu den genannten Tilgungsleistungen von 450.000,- € traten die bereits erwähnten
Sicherheitsleistungen des Angeklagten zugunsten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Höhe von rund 195.000,- € hinzu.
Trotz des immer wieder erklärten Widerstands und Abratens seiner Verteidigerin
bemühte sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung um eine umfassende.
Schadenswiedergutmachung. Neben in der Stellung der erwähnten Sicherheiten in Höhe von inzwischen 195.333,32 € erstellte er umfangreiche Listen, um auch eine
Schadenswiedergutmachung bei den Patienten zu ermöglichen. Diese Listen wurden
anschließend auf vielfaches und nachdrückliches Drängen des Angeklagten gegen den erklärten Widerstand im Büro seiner Verteidigerin ausgewertet. Konkrete Anschreiben an Patienten sind in diesem Zusammenhang jedoch aus zeitlichen Gründen oder, weil die Verteidigerin dem Angeklagten hiervon erfolgreich abgeraten hat, noch nicht versendet worden.
Wegen der aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten mußte der Angeklagte aus seiner 200 m2 großen Wohnung in Moers nach E2 umziehen. Dort bewohnt er heute mit seiner Ehefrau eine Wohnung von 100 m2 an der Eisenbahnstrecke in der Nähe des E2er Hauptbahnhofes, wo die Lärmbeeinträchtigung groß und deshalb die Miete
günstig ist. Er fährt einen Audi A6. Er entnimmt heute seiner Praxis zur Versorgung seiner Person, seiner Frau und seines Sohnes insgesamt etwa 2.000,-€ netto monatlich. Hinzu kommen die Entnahmen für die Unterstützung seiner Verwandten in Rumänien.
Inzwischen hat der Angeklagte ein Eigenlabor für die Herstellung von Prothetik aufgebaut, das mit zwei Vollzeitkräften und einer-Halbtagskraft betrieben wird.
In der Praxis des Angeklagten sind derzeit insgesamt zwei Techniker, vier Arzthelferinnen in Vollzeit, davon zwei in der Ausbildung, sowie drei weitere halbtags oder auf Stundenbasis Beschäftigte tätig.
III.
1.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu seinen früheren und heutigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen auf seinen entsprechenden Angaben.
Daß er unbestraft ist, wurde durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 30. Dezember 2004 bestätigt.
2.
Die Feststellungen zu II. 1. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen M2, T1, L1, I, O, O1 und C6.
a)
Der Angeklagte hat sich, soweit nachfolgend nichts anderes mitgeteilt wird, entsprechend den Feststellungen eingelassen hat er bemerkenswerterweise insbesondere auch in Bezug auf das zwischen der Firma H und der Firma M1 vereinbarte ,,rolling system" ausdrücklich eine den Feststellungen entsprechende und den Äußerungen seiner Verteidigerin konträr zuwiderlaufende Einlassung abgegeben.
Der Angeklagte hat bestritten, für die Zeit ab September 2001 Kickback-Zahlungen
tatsächlich erhalten zu haben. Er hat insoweit behauptet, er sei nachher mehr als drei Monate im Verzug gewesen, da habe er keine Rabatte mehr erhalten. Er hat sich in diesem Zusammenhang zu den seinerseits im Mai 2001 mit dem Zeugen O1 und im
September 2001 mit dem Zeugen O und der B-Bank geführten Gesprächen entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen eingelassen.
Der Zusammenhang des Ausbleibens der Kickback-Zahlungen mit seinem Verzug sei für ihn völlig klar gewesen, ausdrücklich gesagt worden sei ihm hiervon-nichts.
Überdies hat der Angeklagte behauptet, nach seiner Erinnerung seien ihm die geleisteten Kickback-Zahlungen stets durch den Zeugen L1 in einem Kuvert überbracht worden.
Zu seinem Wissen um die Pflicht zur Weitergabe der Kickback-Zahlungen an seine Patienten bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie zu seiner festgestellten Absicht, sich mit den Kickback-Zahlungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern, hat sich der Angeklagte nicht ausdrücklich eingelassen.
Die in den Feststellungen mitgeteilte Kalkulation der Firma H hat der
Angeklagte mangels eigenen Wissens hierzu nicht mitgeteilt, er hat sie auch nicht bestritten.
(2)
Soweit der Angeklagte sich entsprechend den Feststellungen zu II. 1. eingelassen hat, sind seine Angaben durch die Zeugen O und O1 bis auf die von ihm genannten Einzelheiten zu seinen Vermögensgegenständen (Häuser in den neuen Bundesländern etc.) und die Mitarbeit der Zahnärztin Maria M2 in der Praxis des
Angeklagten zu diesen Punkten konnten die Zeugen O und O1 nichts sagen. bzw. wurden sie nicht befragt. vollumfänglich bestätigt worden. Diese Zeugen haben nämlich den unter II. 1. geschilderten Sachverhalt bis auf die genannten Punkte wie. festgestellt bestätigt.
Der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Firma M1 und der Firma H2 ist durch den in der Hauptverhandlung verlesenen V ertrag zwischen der Firma M1 und der
Firma H vom 00.00.0000 (Bl. VII 1774 bis 1783 d. A.) und die dazu
getroffenen, ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Zusatzvereinbarungen vom 00.00.0000 (BI. VII, 1772 f. d. A.) wie festgestellt bewiesen.
Die Vereinbarung des sogenannten ,,rolling system" zwischen der Firma H2
1 und der Firma M1 hat überdies der Zeuge I, der Geschäftsführer der Firma M1,
wie festgestellt bestätigt.
Den für das dem Angeklagten eingeräumte Zahlungsziel vereinbarten Abzug von 6
Prozentpunkten von den ursprünglich verabredeten Kickback-Zahlungen hat auch der Zeuge L1 bestätigt. Er hat dazu bekundet, dem Angeklagten diesen Abzug selbst mitgeteilt zu haben, ohne allerdings einen genauen Zeitpunkt ·für diese Mitteilung benennen zu können.
Ihre Mitarbeit bei dem Angeklagten hat die Zeugin M2 bestätigt. Sie ergibt sich auch aus dem verlesenen Gemeinschaftspraxisvertrag vom 27. Februar 2002 (BI. 151 bis 168 des Protokollbandes) sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen beiden Beschlüssen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte vom 29. Mai 2002 (BI. 146 bis 149 bis Protokollbandes).
Die Zeugin T1 hat bestätigt, daß bereits im Dezember 2002 eine allerdings nicht allzu
lange Zeit lang das wiedereröffnete Eigenlabor des Angeklagten mit einer Mitarbeiterin, einer Zahntechnikerin, betrieben wurde, und daß in der Folgezeit dort der Zeuge H der insoweit die Aussage der Zeugin T1 seinerseits bestätigt hat als Zahntechniker arbeitete.
b)
Daß der Angeklagte die Abrechnungen nicht persönlich vornahm, sondern aufgrund
genereller Anweisung durch seine Angestellten vornehmen ließ, hat er zwar nicht
ausdrücklich mitgeteilt. Dies ist aber angesichts ·der üblichen Gepflogenheiten offenkundig im Übrigen durch die Zeugin T1 dadurch bestätigt worden, daß diese ihre Zuständigkeit für die Abrechnungen bekundet hat.
Die Kammer ist angesichts des allein aus den Beträgen der Kickback-Zahlungen ersichtlichen großen Umfangs der monatlich erbrachten Zahnersatzleistungen und dessen, daß in aller Regel der Patient bei Zahnersatzleistungen einen Eigenanteil zu tragen hat, zu der Überzeugung. gelangt, daß seitens des Angeklagten, der hierzu keine spezifizierten Angaben gemacht und solches, obwohl er sich zur Sache eingelassen hat, nicht bestritten hat, in jedem Monat neben den Rechnungen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung auch Rechnungen an von ihm mit Zahnersatzleistungen behandelte Patienten erteilt wurden.
Sie hat davon abgesehen, im Einzelnen aufzuklären, welche Patienten im Einzelnen in welchen Monaten welche Rechnungen erhielten~ Eine solche Aufklärung wäre, nachdem bis zum Schluß der Hauptverhandlung die Verteidigerin nicht willens und der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht in der Lage waren, spezifizierte Angaben zu diesem Themenkreis zu machen, ersichtlich nur mit einem Aufwand möglich gewesen, der außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu der Bedeutung dieser Einzelheiten für die zu treffende Entscheidung gestanden hätte. Die Kammer hätte zum Zwecke einer Aufklärung dieser Einzelheiten weit über 100 Zeugen einvernehmen müssen, ohne daß sie diesen Einzelheiten, die allein die Verteilung des Gesamtschadens auf die
verschiedenen Geschädigten betreffen, für die Strafzumessung entscheidende Bedeutung beigelegt hätte;
c)
Daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung für die Zeit bis einschließlich März 2002 Kickback-Zahlungen erhielt, die letzte ·Ende Oktober/ Anfang November 2002 für den Monat März 2002; und somit an Kickback-Zahlungen insgesamt 185.283,40 € vereinnahmte, steht aufgrund der den insoweit getroffenen Feststellungen entsprechenden Aussagen der Zeugen O, O1 und I2 fest.
(1)
Der entsprechenden Aussage des Zeugen O entnimmt die Kammer, daß
die Verantwortlichen der Firma H Ende 2001 / Anfang 2002 dazu übergingen, Kickback-Zahlungen an den Angeklagten erst dann und nur insoweit vorzunehmen, als dieser die Rechnungen der Firma H bezahlt hatte, weil man auf Seiten der Firma H2 festgestellt hatte, daß man bei dem bisher geübten Verfahren, bei dem der Angeklagte die Kickback-Zahlungen bereits erhielt, wenn die Firma H2 die jeweilige Rechnung schrieb, teilweise Kickback-Zahlungen geleistet hatte, ohne daß man das zugehörige Entgelt aus der zugehörigen Rechnung zeitnah erhielt, was die Verantwortlichen der Firma H2 künftig vermeiden wollten. Weiterhin entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen O, daß man ab Herbst 2001 seitens der Firma H2 dem Außendienstmitarbeiter L1 den Fall Dr. C wegen der aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten immer mehr abnahm und daß in der folgenden Zeit der Zeuge O oder sein Bruder O1 die Auszahlungen des Kickbacks an den Angeklagten tätigten, wobei der Zeuge O selbst noch kurz vor dem Ende der Firma H2, somit Ende Oktober oder Anfang November 2002, dem Angeklagten in einem Kuvert die letzte Kickback-Zahlung für die bis einschließlich März
2002 gestellten Rechnungen der Firma H2 übergab.
Die diesen Feststellungen entsprechende Aussage des Zeugen O ist
glaubhaft. Sie gibt einen lebensnahen Sachverhalt wieder. Insbesondere ist es lebensnah, daß trotz der bei dem Angeklagten aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten diesem weiterhin Kickback-Zahlungen auf seinerseits bezahlte Rechnungen gewährt wurden. Nach dem bestehenden ,,rolling system" führte jede Zahlung des Angeklagten umgehend zu einer Auszahlung seitens der Firma M1an die Firma H2 in Höhe der von dem Angeklagten geleisteten Zahlung abzüglich der zu Gunsten der Firma M1 angefallenen „Gebühren" und Zinsen. Angesichts dessen wäre es für die Betreiber der Firma H aus wirtschaftlichen Gründen wenig ratsam gewesen, den Angeklagten, der ihnen erhebliche Gewinne einbrachte - der Zeuge O bezeichnete ihn als den besten, der Zeuge C2 als „sehr sehr guten" und als stärksten Kunden der Firma H2, und die von den Zeugen O1, O und I2 benannten Umsatzzahlen sprechen für sich-, dadurch zu verprellen, daß man ihm wegen der nur relativ geringe Kosten in Gestalt der „Gebühren" und Zinsen der
Firma M1auslösenden Zahlungsverzögerungen die ohnehin schon gekürzten Kickback-Zahlungen gänzlich verweigerte.
Wie sehr es, angesichts der hohen Umsätze des Angeklagten angeraten war, diesen als Kunden keinesfalls zu verprellen, verdeutlicht die Kalkulation der Firma H2, die der Zeuge O entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert hat. Danach verblieben der Firma H2 auch bei Auszahlung eines Kickbacks selbst in Höhe von 30% nach Abzug der Kosten für die Herstellung und den Versand des Zahnersatzes sowie der Provisionen der Außendienstmitarbeiter als Gewinn mindestens 25% der Umsätze vor Steuern. Diese hohe Mindestgewinnspanne war bei dem Angeklagten dadurch; daß er lediglich Kickback-Zahlungen in Höhe von höchstens 21% erhielt, noch deutlich erhöht.
Kleinlichkeit" bei den Kickback-Zahlungen war also gegenüber dem Angeklagten aus Sicht der Verantwortlichen der Firma H keinesfalls angezeigt.
Der Zeuge O ist auch glaubwürdig. Er hatte keinen Anlaß, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, zumal er sich aufgrund der Lage des Falles erkennbar
1 mit jeder Belastung des Angeklagten auch selbst belastete. Er hat sich dementsprechend auch tatsächlich durch seine den Angeklagten belastenden Angaben erheblich selbst belastet. Angesichts dessen, daß der Zeuge O seine Angaben zu der letzten Auszahlung von Kickback an den Angeklagten an dem Auffliegen der Machenschaften der Firma H2 durch den Fernsehbericht festgemacht hat, schließt die Kammer insbesondere auch einen Irrtum seinerseits über diesen Zeitpunkt aus. Er hat diesen Zeitpunkt mit ,,kurz vor dem Auffliegen der Firma H2" spezifiziert. Dieses Auffliegen war für ihn eines der einschneidendsten Erlebnisse seines Lebens.
Im Übrigen hat auch der Zeuge O. Ma glaubhaft bestätigt, daß bis kurz vor
Ende der Firma H2 Kickback-Zahlungen an den Angeklagten vorgenommen wurden. Er hat dazu spezifizierend bekundet, daß, soweit bis Ende Oktober 2002 seitens des Angeklagten die Rechnungen bezahlt worden seien, auch die Auszahlung des Kickbacks erfolgt sei.
(2)
Auf der Grundlage der vorstehend unter (1) genannten Feststellungen entnimmt die Kammer die Feststellungen über die genauen Zahlen zu den vereinbarten Kickback-Beträgen und den tatsächlich ausgezahlten Kickback-Beträgen den Aussagen der Zeuge O1 und I die in ihrer Zusammenschau diese Feststellungen zulassen.
Der Zeuge O1 hat die vereinbarten Kickback-Beträge aufgrund der ihm in
früheren Vernehmungen vorgelegten Unterlagen entsprechend den Feststellungen benannt:
Seinen Bekundungen nach hat er die in den Feststellungen wiedergegebenen vereinbarten Beträge aufgrund ihm in früheren Vernehmungen vorgelegten Unterlagen errechnet. Er hat sodann weiter ausgeführt, aufgrund der ihm seinerzeit vorliegenden Unterlagen habe er errechnet, daß Kickback-Zahlungen bis einschließlich April 2002 an den Angeklagten geflossen seien, weil der Angeklagte die offenstehenden Rechnungen der Firma H bis zu diesem Monat bezahlt habe.
Der Zeuge N. hat allerdings unter Zugrundelegung seines aktuellsten Kontoauszuges betreffend den Angeklagten bekundet, dieser habe durch seine am 28. Oktober 2002 erfolgte Zahlung in Höhe von 18.000,- € lediglich bis März 2002 die Rechnungen vollständig und für April 2002 nur einen Teil der Rechnung, nämlich 2.774,99 €, bezahlt gehabt.
Auf Vorhalt dieses Sachverhalts hat der Zeuge O1 mitgeteilt, ihm hätten Unterlagen vorgelegen, aus denen sich Zahlungen bis einschließlich April 2002 ergäben.
Die Kammer hat ihren Feststellungen in Bezug auf die Zahlung des Angeklagten auf die Rechnungen der Firma H2 für April 2002 die aktuell in der
Hauptverhandlung seinerseits anhand eines Kontoauszuges überprüften Angaben des Zeugen I zugrundegelegt. Ersichtlich ist dem Zeugen O1 bei seiner
Aussage in Bezug auf die Zahlung des Angeklagten auf die Rechnungen der Firma H2 für April 2002 eine Ungenauigkeit unterlaufen, da er nicht spezifiziert hat, daß auf die Rechnungen der Firma H2 für April 2002 nach der am 28. Oktober 2002 erfolgten Zahlung von 18.000,- € nur eine Teilzahlung in Höhe von 2.774,99 € eingegangen war.
Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen O1 jedoch in vollem Umfang
glaubhaft.
Der Zeuge O hat bestätigt, daß der Zeuge O1 bei seinen ersten Vernehmungen anhand von Unterlagen die sämtlichen beteiligten Zahnärzten gewährten Kickback-Zahlungen errechnet hat. Der Angeklagte hat selbst bestätigt, inzwischen
bis April .2002 die Rechnungen bezahlt zu haben. Der Zeuge N. hat wie erwähnt bestätigt, das mit der Zahlung von 28. Oktober 2002 Zahlungen des Angeklagten für die Rechnungen bis März 2002 einschließlich und in Höhe von 2.7774,99 € auf die Rechnung für April 2002 eingegangen waren. Seine Bekundungen sind schon deshalb glaubhaft, weil er sie anhand eines ihm in der Hauptverhandlung vorliegenden Kontoauszuges gemacht hat.
Soweit der Zeuge O gerundete Zahlen genannt hat, entsprechen seine
Angaben der Einlassung des Angeklagten, bei den Kickback-Zahlungen seien Rundungen vorgenommen worden. Da der Zeuge O für den Monat August 2001 ausnahmsweise keinen gerundeten Betrag genannt hat, hat es die Kammer, zumal es hierauf nicht entscheidend ankommt, in ihren Feststellungen insoweit bei dem nicht gerundeten Betrag belassen.
Der Zeuge I ist als neutraler Zeuge glaubwürdig.
Der Zeuge O ist glaubwürdig, weil er schon deshalb, weil er sich dadurch
nach Lage des Falles erkennbar stets auch selbst belasten mußte, keinen Anlaß hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, und sich bei seiner Aussage tatsächlich auch erheblich selbst belastet hat.
Der Glaubwürdigkeit des Zeugen O1 steht auch sein Aussageverhalten in
Bezug auf den anderweitig verfolgten Dr. D2 nicht entgegen. Vielmehr wird seine
Glaubwürdigkeit durch sein Aussageverhalten diesem V erfahren unterstrichen. Anders als es die Verteidigung darstellen wollte, hat nämlich der Zeuge nach seinen eigenen Bekundungen und nach denjenigen des Zeugen KHK S, der beim Polizeipräsidium F die gesamten den H2-Komplex betreffenden Ermittlungen geleitet-hat, in dem Verfahren gegen Dr. D2, in den er ebenfalls Kickback-Zahlungen errechnet hat, zu keinem Zeitpunkt andere Zahlen als diejenigen benannt, die Dr. D2 als richtig anerkannt hat. Der in dem dortigen Verfahren aufgetauchte Schadensbetrag von rund 100.000,- € war seitens des Zeugen S unter den unten noch zu erörternden falschen Prämissen aufgrund einer vorliegenden H2 - Datenbank errechnet worden, der Zeuge O hatte diesen Betrag nicht ins Spiel gebracht. Daß Dr. D2 den in Bezug auf seine Person von dem Zeugen O1 genannten hohen Schadensbetrag anerkannt hat, zeigt, daß Letzterer bei der Ermittlung der Schadensbeträge große Sorgfalt hat walten lassen und seine Angaben und Berechnungen, auch wenn es um große Zahlen und umfangreiche Zahlungen und damit auch umfangreiche Berechnungen bei einzelnen Zahnärzten ging, zuverlässig sind.
Daß die anderweitig verfolgte Zahnärztin Dr. N in dem gegen sie gerichteten Verfahren bestreitet, daß die aus den im Einverständnis aller Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in der Hauptverhandlung verlesenen BI. VII, 1790 bis 1797 d. A. und BI.· 254 f. des Protokollbands ersichtlichen Angaben des Zeugen O1, sie habe Kickback-Zahlungen erhalten, richtig sind, ändert an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen O1 durch die Kammer nichts. Diesem Bestreiten, über dessen genauen Inhalt durch die Vemehmung des Zeugen Richter am Amtsgericht H aus F und durch zusätzliche, im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Verlesung des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts F vom 00.00.0000 (BL. VI, 1790 bis 1797 d. A.) und des polizeilichen Protokolls über die Vemehmung der genannten Zahnärztin vom 00.00.0000 (BI. 256f. des Protokollbands) Beweis erhoben wurde, sind keine Anhaltspunkte enthalten, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen O1 oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage Anlaß geben könnten. Solche Anhaltspunkte sind im Übrigen auch von keinem der Beteiligten vorgetragen worden.
(3)
Soweit der Zeuge S aufgrund seiner Berechnungen auf von den Feststellungen abweichende vereinbarte und vereinnahmte Kickback-Zahlungen gekommen ist, liegt dies daran, daß er diese unter unzutreffende Prämissen errechnet hat. Er hat nämlich, wie er selbst bekundet hat, vereinfachend bei Errechnung seiner Zahlen stets 25% als Kickbacksatz zugrundegelegt, was nach den Angaben der Zeugen O, O1 und C1 und auch des Angeklagten unzutreffend ist.
(4)
Die Aussagen der weiteren einvernommenen Zeugen waren zu den hier erörterten Punkten unergiebig.
d)
Zu der Feststellung, daß die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Patienten insgesamt mindestens 176.398,40€ auf die ihnen für den Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2002 gestellten Rechnungen bezahlten, obwohl sie wegen der vereinbarten Kickback-Zahlungen hierzu jedenfalls nicht in der geschehenen Weise verpflichtet waren, kommt die Kammer im Wege einer Schätzung -auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten. Dieser, der die. Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wie festgestellt eingeräumt hat, hat in seiner Vernehmung im ersten Hauptverhandlungstermin, mithin am 22. Februar 2005, selbst mitgeteilt, daß sich ,,heute" seine Außenstände gegen Patienten auf rund 200.000,-€ beliefen.
Er hat dabei nicht differenziert, ob es sich dabei um Außenstände für Zahnersatzleistungen oder für sämtliche Behandlungskosten einschließlich der Kosten für Zahnersatzleistungen handelte.
Dementsprechend ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß es sich um die Außenstände für die Zahnersatzleistungen handelte.
Demnach hat die Kammer die offen gebliebenen Patientenanteile für Zahnersatzleistungen für die Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 auf 41/69 von 200.000,- € zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10.000,- € und sodann aufgerundet auf 130.000,-€ geschätzt.
Ausgehend von diesen geschätzten Zahlen hat sie sodann zugunsten des Angeklagten wie
folgt gerechnet:
207 .598,40 € (Summe der vereinbarten Kickbacks)
./. 31.200,- € (offengebliebene Außenstände x 24% höchster Kickbacksatz)
.\ = 176.398,40 €
sind seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Patienten gezahlt worden, obwohl insoweit wegen der Vereinbarung der Kickback-Zahlungen keine einwandfreie Zahlungspflicht bestand.
Eine genauere Aufklärung der vorgenannten Punkte erschien mit Rücksicht auf die Bedeutung ihrer denkbaren Ergebnisse als unverhältnismäßig. Angesichts· dessen, daß die Verteidigerin nicht willens war, ihre insoweit angeblich getätigten Ausarbeitungen bekannt zu geben, und der Angeklagte ausdrücklich mitgeteilt hat, er könne nicht sagen, welche Außenstände er in der Vergangenheit im Einzelnen gehabt habe, wäre eine genauere Aufklärung nur durch Vernehmung der einzelnen Patienten und damit von weit über 100 Zeugen möglich gewesen. Die Verwirklichung des Betrugstatbestandes hing in keinem Fall von diesen Einzelheiten ab,
da in jedem Einzelfall bereits die Kassenzahnärztliche Vereinigung volle Zahlung leistete. Die Höhe des Schadensbetrages, um den sich die Kammer zugunsten des Angeklagten verschätzt haben kann, liegt notwendigerweise bei höchstens 31.200,-€, dem Betrag, den sie zugunsten des Angeklagten von dem Gesamtbetrag der Zuvielzahlungen abgezogen hat. Im Übrigen stellte es einen vom Angeklagten nicht weiter zu beeinflussenden Umstand dar, ob die
Patienten ihre Rechnungen bezahlt und damit tatsächlich einen Schaden erlitten oder nicht.
e)
Die Feststellung, daß die Kassenzahnärztliche Vereinigung Zahnarzthonorare aus eigenem Vermögen zahlt, und die hierzu festgestellten Einzelheiten beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben der in der Rechtsabteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein beschäftigen Zeugin C9, die von Beruf Juristin ist.
Der Angeklagte hat insoweit keine Angaben gemacht.
f)
Daß der Angeklagte von seiner Verpflichtung, die Kickback-Zahlungen an seine Patienten bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung weiterzureichen, gewußt hat, ist aufgrund der folgenden Erwägungen bewiesen.
Er selbst hat das objektive Bestehen dieser Verpflichtung - anders als seine Verteidigerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Er hat lediglich in seinem Schlußwort erklärt, ,,er habe niemals bewußt jemandem Schaden zufügen wollen, es tue ihm leid, daß der Schaden eingetreten sei, er bitte um eine Bewährungschance." Die Kammer hat dieses Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung vorsorglich als Bestreiten der Kenntnis von der Verpflichtung, die Kickback-Zahlungen abzuführen, bewertet.
Für den Angeklagten lag jedoch angesichts der Zahlungsweise des Kickbacks in bar und in einem verschlossenen Kuvert durch einen Boten auf der Hand, daß diese Einkünfte verschleiert werden sollten, weil damit illegale Geschäfte gemacht wurden. Eine Unkenntnis der Verpflichtung, die Kickback-Zahlungen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung bzw. die Patienten weiterzuleiten, ist bei dem zum Tatzeitpunkt bereits rund 10 Jahre in Deutschland als selbstständiger Zahnarzt arbeitenden und abrechnenden Angeklagten auch lebensfern.
Dementsprechend hat er auch in der gesamten Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptet, nichts davon gewußt zu haben, daß er die Kickback-Zahlungen abführen mußte. Vielmehr hat er bereits in seiner eigenen Einlassung im ersten Hauptverhandlungstermin ganz selbstverständlich erklärt:,,Bei einem Fremdlabor darf ich nichts verdienen als Zahnarzt, es handelt sich nur um durchlaufende Posten." Auch in seinem Schlußwort hat er nicht um Freispruch, sondern um eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung gebeten. Angesichts dessen ist die Kammer überzeugt davon, daß der Angeklagte von seiner Verpflichtung, ihm gewährte Rabatte und insbesondere die Kickback-Zahlungen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. seine Patienten weiterzureichen, gewußt hat.
g)
Angesichts dessen, daß der Angeklagte seit 1997 bei seinen Bestellungen stets den mit dem Kickback-Zahlungen verbundenen Komfort-Tarif wählte und sich die anderen Tarifvarianten, deren Bestehen ihm seiner eigenen Einlassung nach der Zeuge L1 mitgeteilt hatte, seiner eigenen Einlassung nach nicht einmal erklären ließ, liegt auf der Hand, daß er die Absicht hatte, sich mit den Kickback-Zahlungen jedenfalls in der Zeit von Juni 1999 bis zu Auffliegen der Firma H2 eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern.
3.
Die Feststellungen zu II. 2. beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben des· Angeklagten und der Aussage der Zeugen D3, H, T1, U. und C5.
Der Angeklagte hat sich zu den in der Hauptverhandlung erhobenen Vorwürfen, er habe bei den Laboratorien C8, Dr. D2 und E1 Fremdlaborleistungen in
Anspruch genommen, diese jedoch zu Preisen, die über denjenigen lagen, die die genannten Firmen in Rechnung gestellt hatten, als Eigenlaborleistungen abgerechnet, nicht eingelassen. Nicht eingelassen hat er sich auch zu dem in der Hauptverhandlung erhobenen Vorwurf, er habe Gelder aus gekündigten Lebensversicherungen auf das Konto der Zeugin T1 auszahlen lassen, die sie ihm weitergereicht habe, und dadurch die Zwangsvollstreckung von Gläubigern in die ausgezahlten Beträge verhindert.
Im Übrigen hat er sich entsprechend den unter II. 2. getroffenen Feststellungen eingelassen.
a)
Soweit der Angeklagte sich in Bezug auf die unter 11.·2. getroffenen Feststellungen
eingelassen hat, sind seine Angaben glaubhaft. Sie sind durch die insoweit stichprobenartig in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden bestätigt worden.
Die im November 2003 durch den Angeklagten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geleisteten Sicherheitsleistungen durch Verpfändung eines Sparbuches mit einem Guthaben in von 110.000,- €, Übertragung von Honorareinbehalten für die Monate August und September 2003 in Höhe von insgesamt 58.758,36€ sowie Sicherungsabtretung von Mietzinsen für die Objekte I2-Straße 00, 00 und 00 in Nauen für die Monate September 2003 bis März 2004 und von Gutschriften aus einem sozialgerichtlichen Vergleich vom 16. Oktober 2003 in Höhe von 1.197,-€, 1.543, 74 € und 1.463,07 € sind durch Verlesung der diese Angaben enthaltenden Sicherungsabrede zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Angeklagten vom 14. November 2003 (BI. IV, 871 d. A.) bewiesen.
Ferner ist das handschriftliche Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin vom 24. Oktober 2003 verlesen worden, in dem dieser sie um die Einleitung der
Schadenswiedergutmachung bittet (BI. 208 f. des Protokollbands). Verlesen worden ist das Antwortschreiben der Verteidigerin auf das genannte Schreiben, datierend vom 27. Oktober 2003, in dem sie bereits von einer Schadenswiedergutmachung
abrät (BI. 210 f. des Protokollbands). Auf BI. 216 des Protokollbands befindet sich die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene vom 5. November 2003 datierende Gesprächsnotiz der Verteidigerin aus einem Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal, aus der sich ergibt, daß über eine Sicherheitsleistung als Kaution oder für die Schadenswiedergutmachung in Höhe von
80.000,- € gesprochen wurde.
Mit dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 8. Januar 2004 (BI. 217 des Protokollbands) rät die Verteidigerin dem Angeklagten erneut von der Schadenswiedergutmachung ab, obwohl in dem vorangegangenen Haftverschonungsbeschluß eine Sicherheitsleistung für die Schadenswiedergutmachung angeordnet worden war; In einer ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Gesprächsnotiz vom 21. Januar 2005 findet sich erneut der Vermerk, daß die Verteidigerin - unter Hinweis auf den Umfang der Arbeiten - von einer Schadenswiedergutmachung abgeraten habe, weil Grund und Höhe des Schadens noch unklar seien.
Auf den außerdem in der Hauptverhandlung verlesenen BI. 212 bis 215 und 218 f. des Protokollbands finden sich- teilweise handschriftlich ergänzte bzw. korrigierte -
Patientenlisten, die nur auf lnformationen des Angeklagten zurückgehen können.
Auf BI. 221 bis 227 des Protokollbands findet sich folgende in der Hauptverhandlung
verlesene Korrespondenz:
- Schreiben der Verteidigerin an die AOK Rheinland vom 8. Februar 2005, niit dem die Verteidigerin nach dem Inhalt des Schreibens im Auftrage des Angeklagten mit der AOK Rheinland wegen der Schadenswiedergutmachung Kontakt aufnimmt, wobei sie die Frage, ob die. Kickback-Zahlungen weiterzuleiten seien, als juristisch noch nicht geklärt bezeichnet,
- Antwortschreiben der AOK Rheinland vom 15. Februar 2005, in welchem diese die Verteidigerin.an die Kassenzahnärztliche Vereinigung verweist,
- neuerliches Schreiben der Verteidigerin an die AOK Rheinland vom 18. Februar 2005, in der diesem die Freigabe der bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinterlegten Sicherheit davon abhängig macht, daß die AOK Rheinland sich auf einen Vergleich dahin einläßt, daß lediglich Kickback-Zahlungen in Höhe von 16% an sie zurückzuzahlen seien,
- Schreiben der AOK Rheinland vom 9. März 2005, in dem diese die Verteidigerin erneut an die Kassenzahnärztliche Vereinigung verweist.
In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten vom 23. Juni 2005 an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Bl. 240 f. des Protokollbands) nimmt die Verteidigerin im letzten Satz Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die einstweilige Anordnung wiederholt wurde. Ersichtlich lag dieser dem Schreiben auch bei, denn in dem Antwortschreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 8. Juli 2005 (BI. 239 des Protokollbands), das ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde, wird ein Fehlen dieser Anlage nicht gerügt.
Im Übrigen hat auch die Verteidigerin des Angeklagten ausdrücklich mitgeteilt, daß die Verteidigungsstrategie von ihr und nicht von dem Angeklagten ersonnen wurde und daß sie dem Angeklagten insbesondere auch von Schadenswiedergutmachungsleistungen ausdrücklich abgeraten hat und nach wie vor abrät.
Der Zeuge S hat bestätigt, daß es ein Verfahren zum Zwecke des Entzugs der
Approbation des Angeklagten gab, von dem er allerdings keine genauen Kenntnisse gehabt habe, weshalb er Kontakt zur Bezirksregierung aufgenommen habe.
Die Zeugin C9 hat bestätigt, daß wegen der Unregelmäßigkeiten bei den
Abrechnungen von Fremdlaborleistungen als Eigenlaborleistungen im Jahr 2003 gegen den Angeklagten aufgrund einer Schätzung, die auf Berechnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung anhand der ihr vorliegenden Unterlagen fußte, ein vom 10. März 2005, datierender und am 15. März 2005 zugestellter Rückforderungsbescheid in Höhe von 32.099,42 € erging. Sie hat ferner bekundet, daß neben einer Sicherheitsleistung aus dem wegen der Rückerstattung der Kickback-Zahlungen bereits bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sichergestellten Betrag wegen des Bescheids monatlich 10% der Honoraransprüche des Angeklagten seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Zwecke der Sicherung eines aus dem genannten Vorgang resultierenden
Schadensersatzanspruchs einbehalten wurden. Bereits bis Mai 2005 sei dadurch ein Teilbetrag von 28.996, 19 € sichergestellt worden. Es ist angesichts der Umsätze der Praxis des Angeklagten plausibel, daß inzwischen der gesamte Rückforderungsbetrag von 32.099,42 € durch Sicherheitsleistungen und Honorareinbehalten abgesichert ist. Ebenso hat die Zeugin C9 auch die Einlegung des Widerspruchs gegen den im Rückforderungsbescheid vom 10. März 2005 durch den Angeklagten bestätigt.
·
Die Zeugin C9 hat überdies glaubhaft bekundet, daß die Kassenzahnärztliche
Vereinigung zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung bzw. Sicherstellung der
Schadenswiedergutmachung grundsätzlich Einbehalte von höchstens 50% auf die späteren Honorarforderungen der beteiligten Zahnärzte vornahm, damit die Zahnarztpraxen weiterarbeiten konnten. Im September und Oktober 2003 sei der Honoraranspruch des Angeklagten jedoch in voller Höhe einbehalten worden, ab November 2003 seien dann bis zum Erreichen der vollständigen Sicherstellung von seinen Honoraransprüchen 50% einbehalten worden.
Die Kammer hat, weil die vorstehenden Stichproben sämtlich die Wahrheit der Angaben des Angeklagten zu den Feststellungen II. 2. bestätigt haben, von weiteren Überprüfungen dieser Angaben abgesehen, zumal die von dem Angeklagten geschilderten Umstände auch von der rüber die eingeleiteten Verwaltungsverfahren bestens informierten Vertreterin der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede und insoweit auch ihrerseits keine Beweisanregungen oder gar Beweisanträge gestellt wurden.
b)
Zumindest nicht ausreichend aufgeklärt werden konnten die in der Hauptverhandlung erhobenen Vorwürfe, der Angeklagte habe die Kassenzahnärztliche Vereinigung und seine Patienten nach dem Auffliegen der Firma H2 weiterhin betrogen, indem er ihnen gegenüber Fremdlaborleistungen zu95% des BEL-Höchstsatzes als
Eigenlaborleistungen abgerechnet habe, obwohl er für die entsprechenden Arbeiten geringere Kosten habe aufwenden müssen.
(1)
Widerlegt ist dieser Vorwurf, soweit dem Angeklagten als strafschärfend zu berücksichtigendes Nachtatverhalten seitens der Staatsanwaltschaft Wuppertal zur Last gelegt wurde, er habe bei der E1 zu weit unter dem BEL-Höchstsatz liegenden
Preisen Zahnersatzleistungen für seine Patienten erhalten und diese anschließend zu erheblich über den von ihm gezahlten Preisen liegenden Preisen als eigene Laborleistungen gegenüber 4er Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. seinen Patienten abgerechnet.
Die Zeugin D2, Betreiberin der E2 GmbH, hat hierzu angegeben, daß die von der E1 erbrachten Leistungen bereits ihrerseits zum BEL-Höchstsatz abgerechnet wurden. Sie selbst habe allerdings den Zahnersatz teilweise für die E1 günstig in der Türkei einkaufen können.
Die Kammer glaubt dieser Zeugin.
Ihre Aussage ist glaubhaft. Insbesondere ist naheliegend, daß sie die günstigen Preise, die sie in der Türkei für den ihrerseits zugekauften Zahnersatz erhalten hat, nicht an den Angeklagten weitergegeben hat. Im Übrigen hat der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S bei seiner polizeilichen Vernehmung, in der er über die Abrechnung von Fremdlaborleistungen und Eigenlaborleistungen ohne sich zu schonen berichtet hat, in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugen D2 mitgeteilt, daß er die Leistungen der Firma E1 als Fremdlaborleistungen abgerechnet hat.
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Insbesondere hat sie sich in gewisser Weise dadurch selbst belastet, daß sie eingeräumt hat, die in der Türkei erhaltenen günstigen Preise nicht an den Angeklagten weitergegeben zu haben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welchen Anlaß sie haben sollte, den Angeklagten zu Unrecht zu entlasten. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und der E2 GmbH, die Anlaß für ein solches V erhalten geben könnte, existiert nicht mehr, nachdem beide nach der Aussage der Zeugin D2 die der Angeklagte bestätigt hat, im Streit über seitens des Angeklagten offengebliebene Zahlungen, über die man sich schließlich verglichen hat, auseinandergegangen sind. Aus dem aufgrund der Aussage der Zeugin D2 feststehenden Sachverhalt ist zu schließen, daß der Angeklagte die seitens der E2 GmbH erbrachten Leistungen als Fremdlaborleistungen abgerechnet hat. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß der Angeklagte bei einer Abrechnung dieser Leistungen als Eigenlaborleistungen Verluste gemacht hätte, weil er für Eigenlaborleistungen nur 95% des BEL-Höchstsatzes abrechnen konnte und kann, während die E1 ihm dafür 100% des BEL-Höchstsatzes in Rechnung gestellt hat.
(2)
Nicht ausreichend aufgeklärt werden konnte der Vorwurf, der Angeklagte habe nach
Auffliegen der Firma H2 zu deutlich unter dem BEL-Höchstsatz liegenden Preisen Zahnersatzleistungen als Fremdlaborleistungen bei den Zeugen Dr. D2 und C8 eingekauft, jedoch anschließend gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und seinen Patienten mit .95% des BEL-Höchstsatzes und somit mit deutlich über seinen Einkaufspreisen liegenden Preisen abgerechnet.
Dieser nach der glaubhaften Aussage des als neutraler Zeuge glaubwürdigen Zeugen KHK S, der die Kammer glaubt, von dem Angeklagten bei seiner polizeiliche
Vernehmung dem Grunde nach eingeräumte und deshalb zur Überzeugung der Kammer dem Grunde nach auch bewiesene Sachverhalt konnte nämlich in Bezug auf die Höhe der von dem Angeklagten insoweit zu Unrecht vereinbarten Beträge nicht geklärt werden.
Die mit diesen Sachverhalt bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung befaßte und dazugehörte Zeugin C9 konnte den in dem Bescheid vom 10. März 2005 als Rückforderungsbetrag festgesetzten Betrag, um den. die Abrechnungen. überhöht waren, nicht stichhaltig begründen und auch keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich der genannte Betrag oder ein anderer Betrag als solcher, um den die Abrechnungen überhöht waren, auch nur einigermaßen plausibel errechnen ließ.
Der Zeuge Dr. D2 hat bei seiner in der Hauptverhandlung erfolgten Vernehmung zu
den in Rede stehenden Vorwürfen wegen des deshalb gegen ihn laufenden Strafverfahrens jegliche Auskunft verweigert.
Der Zeuge C8 wurde in der Hauptverhandlung nicht einvernommen, weil er angekündigt hatte, wegen des aufgrund der in Rede stehenden Vorgänge gegen ihn laufenden Verfahrens jegliche Auskunft hierzu zu verweigern.
Vernehmungsbeamten konnten insoweit nicht mit Aussicht auf ausreichende Aufklärung gehört werden, weil der Zeuge C8 ihnen gegenüber zu den seinerseits abgerechneten Beträgen und ihrer Zuordnung zu einzelnen Patientenbehandlungen des Angeklagten nur ganz rudimentäre Auskünfte gegeben hat, die nicht annähernd eine abschließende Aufklärung desjenigen Betrages ermöglichen, um den die Abrechnungen des Angeklagten überhöht waren. Weil auch die von dem Zeugen C8 zur Akte gereichten Urkunden nur in geringen Teilen ohne eine - von dem Zeugen C8 wie gesagt verweigerte - Erläuterung des Zeugen C8 verständlich sind, hat die Kammer von der Verlesung dieser Urkunden vollständig abgesehen. Denn auch sie hätte ohne Erläuterung durch den Zeugen C8 allenfalls eine höchst rudimentäre Sachverhaltsaufklärung bringen können. So läßt sich beispielsweise den
Urkunden nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte selbst Material beigestellt und somit Eigenleistungen erbracht hat, deren Kosten er neben dem Zeugen C8 gezahlten Entgelt abrechnen konnte.
Die Einvernahme des Zeugen H3, der in der fraglichen Zeit bei dem Angeklagten als
Zahntechniker beschäftigt war, hat ebenfalls keine ausreichende Aufklärung des hier in Rede stehenden Vorwurfs erbracht. Der Zeuge H3 konnte nur im Wege einer unsicheren Schätzung aufgrund von seinerseits handschriftlich gefertigten Unterlagen, mit denen er dem Angeklagten seinerzeit seine - des Zeugen - Leistungen nachweisen wollte und deren Vollständigkeit er nicht versichern konnte, ganz grob mitteilen, welche Leistungen er im Labor des Angeklagten im. fraglichen Zeitraum erbracht hat. Eine. annähernd sichere und vollständige Aufklärung der in Rede stehenden Vorwürfe war allein aufgrund seiner Angaben jedoch nicht möglich. Zum einen waren er seine Angaben zu den von ihm erbrachten Leistungen sehr ungenau. Zum anderen konnte er nichts zu der Frage sagen, welche Beträge die Herren Dr. D2 und C8 für die ihrerseits erbrachten Zahnersatzleistungen dem
Angeklagten in Rechnung gestellt haben und inwieweit der Angeklagte bei den Leistungen der Herren Dr. D2 und C8 selbst Material beigestellt oder sonstige
Eigenleistungen erbracht hat Um eine vollständige Aufklärung der Rede stehenden Vorwürfe auch zur Höhe zu erreichen, sind verläßliche Angaben zu letzterem Punkt jedoch unentbehrlich.
c)
Ebenfalls nicht genügend aufklärbar war der von dem Angeklagten nach der Aussage des neutralen Zeugen S in seiner polizeilichen Vernehmung dem Grunde nacheingeräumte und auch von der Zeugin T1 dem Grunde nach glaubhaft bekundete und deshalb zur Überzeugung der Kammer dem Grunde nach auch feststehende Sachverhalt, daß der Angeklagte Gelder aus von ihm gekündigte Lebensversicherungen auf ein Konto der Zeugin T1 auszahlen lassen hat, um sie dem drohenden Zugriff „des Gerichtsvollziehers", also der drohenden Zwangsvollstreckung, zu entziehen. Da der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben dazu gemacht hat, in welcher Höhe die Beträge zur fraglichen Zeit an welchen Gläubiger hätten abgeführt werden müssen, überdies bei der Polizei angegeben hat, ein - von ihm nicht näher bezifferter – Teil der seitens der Lebensversicherungen ausgezahlten Gelder sei tatsächlich an einen Gerichtsvollzieher - den er jedoch nichtbenannt hat- geflossen, und da auch die Zeugin T1 über die Verwendung des Geldes ebenso wenig wie über die offenstehenden und fälligen Verbindlichkeiten des Angeklagten zur fraglichen Zeit zu bekunden wußte, war es da naturgemäß die als Vernehmungsbeamte fungierenden Zeugen S (Angeklagter) und U (Zeugin T3) auch nicht mehr als ihre Auskunftsperson wußten - der Kammer unmöglich, den der Zwangsvollstreckung entzogenen Betrag auch nur annähernd zu ermitteln. Solches wäre jedoch zur genügenden Aufklärung des in Rede stehenden Vorwurfes
1 notwendig gewesen.
IV.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Betruges in 41 Fällen schuldig gemacht, wobei in jedem einzelnen Fall mehrere Personen getäuscht wurden §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Fall 1, 53 StGB.
Indem der Angeklagte bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im unter II. 1. Genannten Zeitraum seine Angestellten monatlich, insgesamt 41 mal, die Abrechnungen über die von ihm erbrachten Zahnersatzleistungen für die Kassenzahnärztlichen Vereinigung und für die Patienten ohne Offenlegung der Vereinnahmung bzw. zumindest Vereinbarung von Kickback-Zahlungen fertigen und diesen übersenden ließ, erregte er durch 41 selbstständige Handlungen durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich der Tatsachen, daß er die in
den Abrechnungen genannten Beträge für die Zahnersatzleistungen ohne Einschränkung aufgewendet hatte und daß er berechtigt sei, die abgerechneten Beträge zu verlangen, die entsprechende unzutreffende Vorstellung bei den Sachbearbeitern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. seinen Patienten und somit einen Irrtum. In Wahrheit hatte nämlich der Angeklagte gemäß § 3 Abs. 1a Satz RVO-Gesamtvertrag, der seinem Sinn und Zweck nach auch für den Bezug von Zahnersatz durch Dentalhandelsgesellschaften gilt, bzw.§ 9 GOZ den in den Kickback-Zahlungen bestehenden Preisnachlaß - bei dem es sich nicht um ein
Skonto für Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum handelte - vollständig an die Kassenzahnärztliche Vereinigung und seine Patienten weiterzugeben. Durch sein genanntes V erhalten beschädigte er durch 41 selbstständige Handlungen das Vermögen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und seiner Patienten, soweit diese auf die Rechnungen Beträge zahlten, die den Rechnungsbetrag abzüglich der vereinbarten Kickback-Zahlungen überstiegen, weil die genannten durch die
Zahlungen ihr Vermögen schmälerten; ohne dafür ein gleichwertiges Äquivalent zu erhalten. Denn die durch die Zahlungen untergehenden Ansprüche waren kein gleichwertiges Äquivalent, weil sie zumindest mit der Einrede behaftet waren, daß der Angeklagte Zug um Zug gegen die Zahlung seine wegen ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit durchaus werthaltigen Ansprüche gegen die Firma H2 an die Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. die zahlenden Patienten abtrat.
Der Angeklagte handelte in allen 41 Fällen in Kenntnis der vorstehenden Umstände und somit vorsätzlich und überdies auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vemögensvorteil zu verschaffen, der darin bestand, daß er die Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. seiner Patienten erhielt, ohne zumindest im Gegenzug seine werthaltigen Ansprüche gegen die Firma H2 an die Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. seine Patienten abzutreten.
Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den Tatbestand des § 263 Abs. 5 StGB nicht erfüllt. Auch wenn die Verantwortlichen der Firma H2 eine Bande gegründet
hatten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hatte, war der Angeklagte doch nicht deren Mitglied 1llld handelte mithin auch nicht als deren Mitglied. Der Angeklagte stand vielmehr als Geschäftspartner der aus dem Gebrüdern O/O1 und C5. und möglicherweise deren Außendienstmitarbeitern bestehenden Bande bei seinen Handlungen gegenüber und nicht in irgendeiner Weise in deren Lager. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte zu der aus den Gebrüdern O/O1 und C6 bestehenden Bande gehörte.
V.
Bei der Bemessung der deshalb gegen den Angeklagten für jede einzelne Tat zu
verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß er unbestraft ist. Ferner fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß. er die Taten für die Zeit bis einschließlich September 2001 eingeräumt hat. Sein Geständnis war dabei sichtlich von Reue und auch von Einsicht getragen.
Die Kammer unterstellt dabei mangels Beweises des Gegenteils zugunsten des Angeklagten, daß seiner subjektiven Auffassung nach sein Geständnis vollständig und umfassend war und er sein Bestreiten, für die Zeit nach September 2001 Zahlungen erhalten zu haben, für wahr hielt. Die Kammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte aufgrund einer Erinnerungsverschiebung heutzutage ein derartiges Bild vor Augen hat. Die Kammer hält es nämlich für möglich, daß der Angeklagte sein eigenes Auffliegen in seiner Erinnerung mit demjenigen der Zeugen O1.und O und C6 mit ihrer Firma H2 zeitlich in etwa gleichsetzt, zumal es durchaus als Besonderheit des Falles erscheinen muß, daß er selbst erst rund ein Jahr nach den Zeugen in Untersuchungshaft genommen wurde. Deshalb erscheint es als möglich, daß sich seine Erinnerung dergestalt verschoben hat, daß er heutzutage unrichtigerweise das Bild vor Augen hat, daß bereits ein Jahr vor dem Auffliegen der Zeugen O und O1 und C6 mit ihrer Firma H2 die Zahlungen an ihn eingestellt wurden, während in Wahrheit erst ·etwa ein Jahr vor seinem eigenen Auffliegen die
Zahlungen an ihn eingestellt wurden, und daß sich, obwohl solches nie ausdrücklich
besprochen wurde, bei dem Angeklagten als Erklärung hierfür das Bild festgesetzt hat, daß die Zahlungsverzögerungen auf seiner Seite Ursache für die Zahlungseinstellung seitens der Firma H2 waren.
Dafür, daß der Angeklagte bei seiner Einlassung nicht in unwahrhaftiger Weise versucht, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. den Patienten diesen zustehende Erstattungsforderungen vorzuenthalten, spricht seine in der Hauptverhandlung stets wiederholte Erklärung, er wolle denjenigen Schaden wiedergutmachen, den die Fachleute ·feststellen. Der Angeklagte ist auch zu keinem Zeitpunkt aktiv dagegen vorgegangen, daß die Kassenzahnärztlich~ Vereinigung Sicherheiten in Höhe von rund 195.000,- € in Anspruch genommen hat~ mithin diejenige Summe, die sie als ihren Schaden betrachtete und die deutlich über demjenigen Betrag liegt, den der Angeklagte seiner Einlassung nach als Kickback-Zahlungen vereinnahmt haben müßte. Überdies hat der Angeklagte bemerkenswerterweise auch die Vereinbarung des sogenannten ,,rolling system"' zwischen der Fima H2 und der Firma M1 ausdrücklich und den Äußerungen seiner
Verteidigerin konträr zuwiderlaufend ohne zu zögern eingeräumt, was für ihn erkennbar ungünstig war, weil dadurch Auszahlungen des Kickbacks an ihn auch für die streitige Zeit ab September 2001 ersichtlich nachvollziehbarer wurden. Diese Gründe sprechen für die subjektive Wahrhaftigkeit des Angeklagten bei seiner Einlassung zur Höhe der erhaltenen Kickback-Zahlungen und führen dazu, daß die Kammer ein denkbare diesbezügliche Erinnerungsverschiebung des Angeklagten nichts als völlig fernliegend ausschließen kann.
Die Reue des Angeklagten und seine Einsicht sind durch das V erhalten seiner Verteidiger dem er sich in der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt angeschlossen hat, das er allerdings auch nicht verhindert hat, nicht widerlegt.
Es war seine Verteidigerin, die ihm bis zuletzt von jeglichem Geständnis und von jeglichen Schadenswiedergutmachungsleistungen abgeraten hat. Letztere hat der Angeklagte gegen den Widerstand insbesondere seiner Verteidigerin, die eine Mitwirkung hieran zunächst sogar abgelehnt hat, durch ständiges Insistieren, das aus den insoweit verlesenen. Urkunden ersichtlich ist, durchgesetzt, was den Schadenswiedergutmachungsleistungen, die wie gesagt eine Höhe von rund 195.000,- € erreichen und die wirtschaftliche Situation des Angeklagten nicht unerheblich verschärft haben, zugunsten des Angeklagten ein ganz besonderes Gewicht verleiht und überdies seine tätige Reue und Einsicht unterstreicht.
Daß seine eigene Verteidigungslinie entgegen derjenigen, die seine Verteidigerin ersonnen· hatte, von Reue und Einsicht gekennzeichnet war, zeigte sich in der Hauptverhandlung auch augenfällig dadurch, daß der Angeklagte, nachdem seine Verteidigerin soeben einen Schriftsatz verlesen hatte, in dem es hieß, der Angeklagte habe sich nicht rechtswidrig verhalten, folgende Äußerung tätigte:
„Als erstes möchte ich mich öffentlich bei Patienten und Krankenkassen
entschuldigen. Es darf bei einem Arzt nicht vorkommen, daß er das Vertrauen der
Patienten und der Kassen auch nur ansatzweise aufs Spiel setzt.
Auch bei den Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz ich aufs Spiel gesetzt habe und deren
Vertrauen ich erschüttert habe, möchte ich mich entschuldigen."
Äußerungen gleichen Inhalts hat der Angeklagte, soweit seine Verteidigerin ihn nicht von Erklärungen abhielt, die er sichtlich abgeben wollte, in der Hauptverhandlung häufig wiederholt.
Bemerkenswert ist soweit noch, daß der Angeklagte nach Freispruchsanträgen seiner beiden Verteidiger in seinem letzten Wort nicht auch um Freispruch gebeten hat, sondern um eine Freiheitsstrafe mit Bewährung, was erneut seine Einsicht unterstreicht.
Die Kammer betrachtet es als außergewöhnlichen Fall, daß ein Angeklagter entgegen ständig wiederholtem ausdrücklichem Rat seiner Verteidiger in dem geschehenen Umfang tätige Reue und Einsicht an den Tag legt.
Die Kammer hat außerdem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Inhaftierung voraussichtlich zu seiner endgültigen Existenzvernichtung in Deutschland führen würde, weil ihm dadurch in der nächsten Zeit die Möglichkeit abgeschnitten würde, seine Praxis weiter zu betreiben und zu sanieren und weil für diesen Fall vorauszusehen wäre, daß seine Gläubiger sich auf weitere Sanierungsversuche nicht mehr einlassen und nicht mehr stillhalten werden.
Die bereits jetzt erheblichen Folgen seiner Taten - Untersuchungshaft von rund zwei Monaten und die diversen gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahren zum Zwecke des Entzugs nicht nur seiner Kassenarztzulassung, sondern auch seiner Approbation, mithin eines Berufsverbots, einschließlich aller damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die immerhin auch schon zu einem mehrmonatigen Ruhen seiner Approbation und dadurch auch seiner Berufstätigkeit geführt haben - hat die Kammer ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, wobei die Kammer zumindest nicht ausschließen kann und deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß ein Teil der scharfen Reaktionen der Verwaltungsbehörden auf die aggressive Vorgehensweise der Verteidigerin, die nicht die Idee des Angeklagten war und auch von ihm nicht unterstützt, sondern lediglich nicht unterbunden wurde, zurückgeht. Insoweit sei insbesondere auf das Schreiben der Rechtsanwältin H4 an die AOK Rheinland vom 00.00.0000 (Bl. 225 f. des Protokollbandes) verwiesen, in welchem sie meint, die AOK zu einem Vergleich über die Höhe ihrer Erstattungsforderungen gegen den Angeklagten anhalten zu sollen. Der Angeklagte, hierzu ausdrücklich befragt, hat mitgeteilt, daß dieses Schreiben nicht seine Idee gewesen sei, vielmehr habe die Rechtsanwältin gesagt, dieses Schreiben solle gefertigt werden.
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, daß das System der Betrügereien dem Angeklagten zur Verfügung gestellt wurde und der Angeklagte lediglich die vermeintlich günstige Gelegenheit ergriffen hat, die Kickback-Zahlungen entgegenzunehmen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht mitzuteilen. Ihm wurden seine Taten somit leicht gemacht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zugunsten des Angeklagten, der sich dahin eingelassen hat, in Rumänien das unregelmäßige Funktionieren der Verwaltung
erfahren zu haben, auch berücksichtigt, daß der Angeklagte möglicherweise durch seine Vergangenheit in seiner Einstellung dahin beeinflußt wurde, daß es ,,nicht so schlimm" sei, die staatlichen Stellen zu betrügen, weil diese den Bürger auch in unlauterer Weise ausnähmen". Es ist allgemein bekannt, daß in Rumänien zumindest bis in die jüngste Vergangenheit hinein die Verwaltung in großem Umfang korrupt war, was die genannten Einstellungen zu nähren und zu fördern geeignet ist.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer den langen Zeitraum seiner Taten und die Höhe des entstandenen (176.398,40 €) und des zu erwartenden Schadens (207.598,40 €) bei einer Vielzahl von Geschädigten berücksichtigt. Letzterer ist mit den vereinbarten Kickback-Beträgen identisch, wobei die Kammer die Kickbackvereinbarungen unter Berücksichtigung des Abzugs von 6 Prozentpunkten zugrundegelegt. Die Schätzung des ersteren ist oben im Einzelnen dargestellt worden. Von jeder seiner Taten waren viele Patienten betroffen, wie sich.
daraus ergibt, daß zur fraglichen Zeit in der Praxis des Angeklagten, wie er selbst mitgeteilt hat, monatlich 300 bis 400 Behandlungen stattfanden, wobei ein nicht geringer Teil der Patienten schlechte Zähne hatte und deshalb auch Zahnersatzleistungen benötigte.
Die Kammer hat das Verhalten der Verteidigerin nicht zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt. Er hat nämlich, soweit erkennbar, im Rahmen des ihm als juristischem Laien Möglichen gegen dieses V erhalten angewirkt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Kammer den für die Taten bis einschließlich der Abrechnung für den Monat Mai 2002 gegen den Angeklagten zu verhängenden Einzelstrafen den Strafrahmen des §263 Abs. 3 Satz 1 StGB-6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe - zugrundegelegt. In den genannten Fällen hat sie keinen Anlaß gesehen, von dem durch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen abzuweichen. In den Fällen der Abrechnungen für die Monate Juni bis Oktober 200f hat sie den Einzelstrafen den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre- zugrundegelegt. Denn in diesen Fällen lagen die vereinbarten Kickbackzahlungen
unter 4.000,- € und wurden dem Angeklagten nicht mehr ausgezahlt.
Sie hat unter nochmaliger Abwägung aller Umstände aus den genannten Strafrahmen folgende schuld- und tatangemessene Einzelstrafen gegen den Angeklagten festgesetzt, wobei sie seinen eigenes Nettoeinkommen auf 900,- € im Monat geschätzt hat:
| Abrechnungsmonat | Kickback-Betrag | Einzelstrafe |
| Juni 1999 - | 4.210,-€_·. | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Juli 1999 | 4.505,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| August1999 | 3.390,-€ | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| September 1999 | -6.990 -€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Oktober 1999 | 4.130,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| November 1999 | 5.210,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Dezember 1999 | 5.265,-€. | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Januar2000 | 3.550,-€ | 6 Monate Freiheitsstrafe |
| Februar 2000 | 5.390,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Män2000 | 7.165,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| April2000- | 3.500,-€ . · 6 Monate Freiheitsstrafe | |
| Mai2000 | 4.835,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Juni.2000 | 6.315,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Juli2000 | 5.440,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| August2000 | 5.255,-€ ' | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| September 2000- • | 6.505,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Oktober 2000 | 4.710,- € | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| November 2000 | 6.800,-€ | · 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Dezember 2000 · | 6.725,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Januar 2001 | 5.280,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
| Februar 2001 | 6.495,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| März 2001 | 7.000,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe·, |
| April 2001 | 8.050,-€ | 9 Monate Freiheitsstrafe |
| Mai 2001 | 7.530,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Juni 2001 | 7.860,-€ | 8 Monate Freiheitsstrafe |
| Juli 2001 | 5.605,-€ | 7 Monate Freiheitsstrafe |
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des engen sachlichen Zusammenhangs seiner Taten hat die Kammer durch Schärfung der verhängten höchsten Einzelstrafe (10 Monate Freiheitsstrafe) eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
festgesetzt.
Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte nach dem Auffliegen der Firma H2 in nicht abschließend aufgeklärter Höhe Fremdlaborleistungen als Eigenlaborleistungen abgerechnet und dadurch einen Schaden in nicht aufgeklärter Höhe angerichtet hat. Sie konnte insoweit mangels Kenntnis der Schadenshöhe keinen brauchbaren Maßstab dafür finden, in welchem Umfang das genannte Verhalten der Angeklagten straferschwerend zu berücksichtigen ist. Die Sanktionierung dieses Verhaltens und seine Einbeziehung in die sodann gegebenenfalls endgültig zu verhängende Gesamtstrafe müssen vielmehr dem deswegen bereits eingeleiteten gesonderten Strafverfahren überlassen bleiben. Dasselbe gilt, soweit dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft als Straferschwerungsgrund die Begehung einer Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge der seinerseits gekündigten Lebensversicherungen auf ein Konto der Zeugin T1 vorgeworfen wurde.
VI.
Die verhängte Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, daß sich der Angeklagte allein die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, nachdem er all die oben geschilderten aufgrund seiner Taten für ihn bereits aufgetretenen existenzbedrohenden Schwierigkeiten und die Vollstreckung von immerhin fast zwei Monaten Untersuchungshaft erlebt hat. Dementsprechend sind auch in der Zeit nach der Vollstreckung der Untersuchungshaft keine Straftaten seinerseits mehr bekannt geworden.
Die besonderen Umstände, die nach § 56 Abs. 2 StGB Voraussetzung dafür sind, daß eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, erblickt die Kammer in der Gesamtheit der für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß er gegen den hartnäckigen erklärten Widerstand seiner Verteidigerin die Kraft gefunden hat, durchzusetzen, daß für die Schadenswiedergutmachung Sicherheiten in Höhe von immerhin rund 195.000,- € aufgebracht wurden. Auch hat er seine Verteidigerin immer wieder dazu angehalten, mit den geschädigten Stellen Korrespondenz über die Schadenswiedergutmachung zu führen, um diese zu bewerkstelligen. Daß die Schadenswiedergutmachung bisher nicht durchgeführt worden ist, ist nicht ihm, sondern dem Widerstand seiner Verteidigerin zuzuschreiben.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 465 StPO.