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Landgericht Duisburg·34 KLs-143 Js 193/10-15/13·28.04.2014

Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen nach § 467 StPO gegen Landeskasse

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg setzte die dem früheren Angeklagten nach § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR nebst Zinsen fest. Streitpunkt waren hohe Kopiekosten versus Überlassung elektronischer Datenträger durch die Justiz. Das Gericht hielt das Lesen von 76 Bänden am Bildschirm für unzumutbar und lehnte pauschale Kürzungen ab. Eine Entscheidung des OLG Celle war nicht übertragbar.

Ausgang: Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen gegen die Landeskasse in Höhe von 3.935,63 EUR nebst Zinsen wurde bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung notwendiger Auslagen nach § 467 StPO sind tatsächlich entstandene Kopierkosten grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.

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Die Überreichung elektronischer Datenträger entbindet die Staatskasse nicht automatisch von der Erstattung physischer Ausdrucks- oder Kopierkosten, wenn das Lesen umfangreichen Aktenmaterials am Bildschirm unzumutbar ist.

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Pauschale Kürzungen von Kopiekosten (z.B. wegen beidseitigem Ausdruck) sind nur zulässig, wenn die entsprechende Vorgehensweise tatsächlich zumutbar und praktikabel gewesen wäre.

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Ergangene Entscheidungen zu besonderen Einzelfällen begründen keine allgemeine Kürzung der Kostenfestsetzung; die Zumutbarkeit und Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 467 StPO§ 247 BGB

Tenor

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR (dreitausendneunhundertfünfunddreißig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2013 festgesetzt.

Gründe

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Die Verteidigerin macht 2.307,25 Euro Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten gegen die Staatskasse im Rahmen des § 467 StPO wird von Seiten der Staatskasse entgegengetreten mit der Begründung, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können.

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Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt.  Die Tatsache dass keine Mehrfachaken für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elktronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart.

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Gegen diesen Beschluss ist

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a)              für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,

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b)              andernfalls, die befristete Erinnerung

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zulässig.

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Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.