Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen des früheren Angeklagten nach § 467 StPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Duisburg setzt auf Antrag die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten gemäß § 467 StPO auf 3.346,88 EUR nebst Zinsen fest. Streitpunkt waren umfangreiche Kopiekosten, die die Staatskasse beanstandete mit Verweis auf elektronische Aktenüberlassung. Das Gericht hielt Bildschirmlektüre von 76 Bänden für unzumutbar und bewilligte die Kopiekosten weitgehend. Die Entscheidung nennt Rechtsbehelfe und Fristen.
Ausgang: Festsetzung der dem früheren Angeklagten zu erstattenden Auslagen auf 3.346,88 EUR nebst Zinsen gemäß § 467 StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 467 StPO begründet einen Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Landeskasse für notwendige Auslagen; das Gericht kann deren Höhe festsetzen und Verzugszinsen nach § 247 BGB anordnen.
Kopiekosten des Verteidigers sind erstattungsfähig, wenn die Gestalt der Akten und deren Umfang das Lesen am Bildschirm unzumutbar machen und Ausdrucke zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich sind.
Die bloße Überlassung elektronischer Datenträger führt nicht automatisch dazu, dass Ausdruckskosten der Staatskasse nicht erstattungsfähig sind, insbesondere bei sehr umfangreichem Aktenmaterial.
Eine sachgerechte Reduzierung von Kopiekosten (z. B. durch doppelseitigen Druck) ist nur dann zumutbar, wenn dadurch Lesbarkeit und Verteidigungsfähigkeit nicht beeinträchtigt würden.
Tenor
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.346,88 EUR (dreitausenddreihundertsechsundvierzig Euro und achtundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.06.2013 festgesetzt.
Gründe
Der Verteidiger macht 2.412,50 Euro Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten gegen die Staatskasse im Rahmen des § 467 StPO wird von Seiten der Staatskasse entgegengetreten mit der Begründung, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können.
Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt. Vom Verteidiger wurde auch nur die Hauptakte laut seiner Aufstellung ausgedruckt, nicht jedoch die Ermittlungsakte. Die Tatsache dass keine Mehrfachaken für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elktronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart. Gegen diesen Beschluss ist
a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,
b) andernfalls, die befristete Erinnerung
zulässig.
Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.