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Landgericht Duisburg·34 KLs - 130 Js 28/12 - 10/14·27.03.2019

Untreuevorwurf gegen Sparkassenvorstände wegen Kredit an Sanierungsberater: Freispruch

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Den Angeklagten (zwei Vorstände und ein Abteilungsleiter) wurde Untreue durch die Bewilligung eines 600.000-€-Kredits an eine Sanierungsberater-GmbH vorgeworfen, der als „Durchleitung“ an ein sanierungsbedürftiges Unternehmen dienen sollte. Die Kammer sah die Kreditvergabe nach der Beweisaufnahme als kaufmännisch vertretbar und pflichtgemäß an; eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen KWG-Regeln zur Kreditnehmereinheit sowie eine Pflicht zur vorherigen Befassung des Risikoausschusses seien nicht feststellbar. Auch ein Vermögensnachteil bei Kreditgewährung sei nicht sicher nachweisbar. Mangels Haupttat entfiel zudem eine Beihilfe; alle Angeklagten wurden aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Ausgang: Anklage wegen Untreue/Beihilfe zur Untreue blieb ohne Erfolg; alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) bei Kreditvergabe setzt eine nachweisbare Pflichtverletzung voraus; kaufmännisch vertretbare unternehmerische Entscheidungen begründen keinen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht.

2

Eine Behandlung zweier Unternehmen als Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG a.F. erfordert eine wechselseitige Abhängigkeit, aufgrund derer Zahlungsschwierigkeiten des einen Unternehmens typischerweise auch das andere erfassen; eine nur einseitige Abhängigkeit genügt nicht.

3

Ein „Strohmanngeschäft“ liegt nicht vor, wenn der formelle Kreditnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Finanzierung und am Fortbestand des begünstigten Unternehmens verfolgt und hierfür ein eigenes Risiko übernimmt.

4

Eine Informations- oder Zustimmungspflicht gegenüber einem Risikoausschuss besteht nur bei entsprechender normativer Grundlage in Geschäftsordnungen oder internen Regelwerken; sie kann nicht allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Kreditgeschäfts abgeleitet werden.

5

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist bei Kreditgewährung nicht allein aus dem späteren Ausfall herzuleiten; maßgeblich ist die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs nach der damaligen Erkenntnislage (ex ante).

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 StGB§ 19 Abs. 2 KWG§ 27 Abs. 1 StGB§ 266 StGB§ 19 Abs. 2 Satz 1 KWG§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG

Tenor

Die Angeklagten N, L und L1 werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

1

Das Verfahren richtet sich mit dem Tatvorwurf der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB gegen zwei zur vorgeworfenen Tatzeit 54- und 46-jährige damalige Vorstände der Stadtsparkasse P, die Angeklagten N und L, sowie gegen einen damals dort tätigen 55-jährigen Abteilungsleiter, den Angeklagten L1.

2

Den beiden Vorstandsmitgliedern ist mit der Anklageschrift vom 15. Juli 2014 vorgeworfen worden, am 22. Dezember 2010 eine pflichtwidrige Kreditvergabe zu Lasten ihres Kreditinstituts vorgenommen zu haben, indem sie kaufmännisch unvertretbar der in P ansässigen Q GmbH zum Schaden der Sparkasse einen nicht hinreichend – nämlich nur durch Bürgschaften der zugehörigen Gesellschafter in Höhe von insgesamt 100.000 € – besicherten Kredit in Höhe von 600.000 € mit einem Jahreszinssatz von 5,5 % über die Erhöhung des Kontokorrentkredites gewährten, wobei ihnen der angeklagte Abteilungsleiter durch Vorbereitungen half. Dadurch sei der Sparkasse ein Vermögensschaden von mindestens 500.000 € entstanden. Es sei nicht ersichtlich gewesen, wie die nur mit geringem Eigenkapital und ausweislich der Vorjahresbilanz nur mit einem Jahresüberschuss von 36.000 € ausgestattete Q GmbH das Darlehen hätte zurückzahlen sollen. Die Q GmbH sei als Strohmann für die sanierungsbedürftige T GmbH eingesetzt worden, an die absprachegemäß der Kreditbetrag vom Konto der Q GmbH sogleich gezahlt worden sei. Mit der Bewilligung des Kredits seien keinerlei unternehmerische Chancen, sondern ausschließlich ein unvertretbares Risiko verbunden gewesen. Der Risikoausschuss der Stadtsparkasse sei pflichtwidrig nicht von der beabsichtigten Kreditvergabe informiert worden, obwohl die Kreditgewährung an die Q GmbH wie eine Erweiterung der damals der T GmbH gewährten Kreditlinie von 6,9 Mio. € hätte behandelt werden müssen, der der Risikoausschuss zuvor hätte zustimmen müssen. Die Stadtsparkasse habe seinerzeit nach der erfolgten Neuordnung des Kreditengagements für die T GmbH im November 2010 dieser keinen weiteren Kredit mehr geben wollen.

3

Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagten N, L und L1 mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2017 auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jene Entscheidung der Kammer aufgehoben und das Hauptverfahren uneingeschränkt bei der Kammer eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Verfahren hat sich bei der Kammer verzögert wegen vordringlich zu verhandelnder Haft- und Unterbringungssachen.

4

Die Beweisaufnahme hat nunmehr folgendes ergeben:

5

Der am 22. Dezember 2010 durch Vorstandsbeschluss der Angeklagten N und L zunächst bis zum 31. Januar 2011 bewilligte Kredit über 600.000 € zu einem Jahreszinssatz von 5,5 % an die Q GmbH wurde infolge eines Zahlungsauftrags der Q GmbH am Tage der Bewilligung – wie von Anfang an von allen Beteiligten seitens der Sparkasse und seitens der Q GmbH beabsichtigt – vom Kontokorrentkonto der Q GmbH auf das ebenfalls bei der Stadtsparkasse geführte Geschäfts- und Kreditkonto der T GmbH überwiesen. Die T GmbH war als Kreditkunde bei der Stadtsparkasse ein Sanierungsfall und benötigte das Geld zur Begleichung fälliger FordeSn der T1 GmbH aus AbnahmevereinbaSn über StahlliefeSn. Die T1 GmbH war als Kreditkunde ebenfalls ein Sanierungsfall der Stadtsparkasse. Die Q GmbH beriet die T GmbH in der Sanierung und hatte der Stadtsparkasse dazu Sanierungskonzepte präsentiert. Die Q GmbH schloss mit der T GmbH noch Ende Dezember 2010 einen auf den 22. Dezember 2010 datierten Kreditvertrag, in dem die Q GmbH der T GmbH ein Darlehen über 600.000 € mit einem Jahreszinssatz von 6,0 % bis zum 31. Januar 2011 gewährte.

6

Die Q GmbH zahlte das ihr von der Stadtsparkasse gewährte Darlehen nicht zurück. Die T GmbH zahlte das ihr von der Q GmbH gewährte Darlehen ebenfalls nicht zurück.

7

Die auf Rückzahlung des Darlehens von der Stadtsparkasse in Anspruch genommene Q GmbH und ihre Gesellschafter beriefen sich urkundlich nachweisbar ab Ende Oktober 2011 darauf, dass man ihr seitens der Stadtsparkasse zugesichert habe, nicht aus dem Darlehen in Anspruch genommen zu werden.

8

Abweichend von den Tatvorwürfen der Anklage hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kreditvergabe an die Q GmbH durch die Angeklagten N und L kaufmännisch gut vertretbar war und keine Pflichten der Vorstandsmitglieder verletzte.

9

Die Q GmbH hatte mehrfach eine positive Fortführungsprognose für die T GmbH vorgelegt. Ein Geldbetrag in Höhe des gewährten Kredites hätte von der T GmbH durch Abarbeitung des zusätzlich gelieferten Stahls aus den Abnahmeverpflichtungen bis zum Ende des Jahres 2010 danach zeitnah wieder erwirtschaftet werden können. Der Zeuge L2 als Geschäftsführer der Q GmbH und Interimsgeschäftsführer der T GmbH hatte der Stadtsparkasse eine Beteiligungsabsicht der Q GmbH an der T GmbH erklärt. Die Q GmbH selbst sowie ihr geschäftsführender Gesellschafter L2 und ihre drei weiteren Gesellschafter U, G und S hatten ausreichend Vermögen und einen guten Kreditruf und die Q GmbH ausreichende Umsatzerlöse, um die Kreditverbindlichkeiten zumindest im Rahmen einer Kreditverlängerung und Umschuldung in überschaubarer Zeit zu begleichen. Die intern in der Sparkasse an dem Bewilligungsprozess beteiligten zuständigen Angehörigen der Abteilungen Markt und Marktfolge hatten die Kreditgewährung an die Q GmbH mit den Teilbürgschaften uneingeschränkt befürwortet. Seinerzeit hatte auch kein Gremium der Stadtsparkasse entschieden, der T GmbH keinen Kredit mehr zu gewähren. Pflichten gegenüber dem Risikoausschuss der Stadtsparkasse wurden durch die Kreditvergabe nicht verletzt.

10

Da die vorgeworfene Tat nicht nachzuweisen gewesen ist, sind die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

11

Der Angeklagte N war seit Juni 2001 Vorsitzender des Vorstandes mit Zuständigkeit auch für den Bereich Markt, der Angeklagte L seit April 2009 Vorstand für den Bereich Marktfolge und der Angeklagte L1 langjähriger Leiter der Abteilung Kreditservice der Stadtsparkasse P und Verhinderungsvertreter des Vorstandes.

12

Diese stand seit 2006 mit der in der Stahlbranche tätigen P GmbH in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Schwestergesellschaft T GmbH nahm die Stadtsparkasse P im April 2007 auch zu dieser eine Geschäftsbeziehung auf. Geschäftsgegenstand der T1 GmbH war Beschaffung und Auslieferung von Stahl an industrielle Fertigungsbetriebe von Stahlprodukten. Geschäftsgegenstand der T GmbH war die Weiterverarbeitung von Stahl unter Ausstanzung und Formung von Bremsbelagplatten für die Automobilindustrie.

13

Bereits im Dezember 2008 führte die interne Revision der Stadtsparkasse P in einem Bericht aus, dass die Rentabilität der T GmbH im Branchenvergleich schwach sei, die Planzahlen verfehlt würden, die Eigenkapitalausstattung gering sei, Überziehungen von erheblicher Dauer von der Stadtsparkasse P geduldet worden seien und eine Abhängigkeit der T GmbH von einem Abnehmerkunden bestehe, der sich in der Insolvenz befinde und diesbezügliche Außenstände im Millionenbereich uneinbringlich seien. Eine grundlegende Besserung der Lage gelang im folgenden Jahr nicht.

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In einem weiteren Bericht der internen Revision der Stadtsparkasse P von November 2009 wurde festgehalten, dass das Eigenkapital der T GmbH mit 1,2 Millionen € negativ sei und eine Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit nur dann zu erreichen sei, wenn eine Ausweitung des Umsatzes um 80 % gelinge. Der Zeuge W, der Anfang 2010 neben dem Zeugen K noch Mitgesellschafter der T GmbH war, beauftragte die Firma D aus O mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Gutachten wurde von der Stadtsparkasse als Grundlage der Sanierung jedoch nicht akzeptiert. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte N später gegenüber dem Risikoausschuss in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2010, dass dieses Beratungsunternehmen in einem permanenten Interessenkonflikt gewesen sei, weil es sowohl für die T1 GmbH als auch für die T GmbH tätig gewesen sei und Beratungsfehler gemacht habe, wobei eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz geprüft werde.

15

Die T GmbH engagierte auf Vorschlag der Stadtsparkasse P im März 2010 die damals in von der Stadtsparkasse gemieteten Geschäftsräumen in der Nähe ihrer Hauptstelle ansässige Q GmbH als Sanierungsberater, zunächst zur Erstellung einer Analyse zur Identifizierung von Stärken und Schwächen des Unternehmens. Die Stadtsparkasse P überführte ihr Kreditengagement betreffend die T GmbH in ihre Abteilung Sanierung. Dort wurde auch das Kreditengagement betreffend die T1 GmbH geführt.

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Zur Fortführung beider Kreditengagements erschien es dem Vorstand der Stadtsparkasse zur wirtschaftlich erfolgreicheren Tätigkeit der beiden Unternehmen zweckmäßig, die zwischen der T1 GmbH und der T GmbH bestehende Verflechtung, die in Lieferbeziehungen und darin bestand, dass der damalige Geschäftsführer der T1 GmbH, der Zeuge W, auch hälftiger Anteilseigner an der T GmbH war, aufzulösen, zumal dieser sich mit dem bei der T GmbH geschäftsführenden Gesellschafter, dem Zeugen K, nicht mehr verstand. Auch die Geschäftsbeziehung mit bestehenden Abnahmeverpflichtungen der T GmbH gegenüber der T1 GmbH sollte dabei kurzfristig beendet werden.

17

Unterdessen legte die auf Vorschlag der Stadtsparkasse von der T GmbH als Beratungsunternehmen beauftragte Q GmbH unter dem 18. Oktober 2010 ein Sanierungskonzept für die T GmbH vor. In diesem Sanierungskonzept wurde hervorgehoben, dass die T GmbH als Erfolgsfaktoren über eine hohe technologische Kompetenz, eine hohe Entwicklungskompetenz, über Kontakte zu Kunden und Lieferanten verfüge und die Nachfrage nach ihren Produkten größer als das Angebot sei. Als Krisenursachen benannte das Gutachten die alleinige Führung des Unternehmens durch den Gesellschaftergeschäftsführer K. Ferner bestünden Probleme in der innerbetrieblichen Zusammenarbeit. Hierdurch und durch schlechtes Vormaterial hätten sich enorm hohe Stillstandszeiten der Produktionsanlagen ergeben. Das Gutachten stellte einer Reihe von Maßnahmen vor, um durch eine Verbesserung der Produktionsabläufe zur Erhöhung der Produktivität zu kommen. Hinsichtlich der Organisation wurde insbesondere vorgeschlagen, den bisherigen Geschäftsführer zu entlasten, für Finanzen, Controlling, Personal und Produktion einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und einen erfahrenen Werksleiter für die Produktion einzustellen. Hinsichtlich der Produktion wurde insbesondere vorgeschlagen, die Werkzeuge qualitativ unter anderem durch Verbesserung der Kommunikation mit dem Werkzeugbauer in L3 zu verbessern, die eingesetzten Stanzen präventiv zu warten und alle Mitarbeiter höher zu qualifizieren. Das Gutachten sah ein Betriebsergebnisverbesserungspotenzial in Höhe von etwa 1 Million € durch Sofortmaßnahmen, wirksam ab Beginn des zweiten Quartals 2011 vor. Das Gutachten war mit einer Liquiditätsplanung versehen, welche zwar berücksichtigte, dass noch im Rahmen einer zu schließenden Auseinandersetzungsvereinbarung von der T GmbH an die T1 GmbH ein Betrag i. H. v. 900.000 € im Oktober 2010 zu zahlen sein würde, was auch später geschah. Das Gutachten verhielt sich indes nicht dazu, dass zwischen der T1 GmbH und der T GmbH noch eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer von der T1 GmbH vorgehaltenen größeren Stahlmenge bestand, die noch bis Ende Dezember 2010 unabhängig von der tatsächlichen Weiterverarbeitung und dem Verkauf der gefertigten Produkte zu erfüllen war.

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Die entsprechende Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der T GmbH und der T1 GmbH mit der bekräftigten Abnahmeverpflichtung für mehrere Tonnen Stahl noch bis spätestens 31. Dezember 2010 wurde schließlich am 26. Oktober 2010 unterschrieben, und zwar auf Seiten der T GmbH von den Geschäftsführern, den Zeugen L2 und K, sowie auf Seiten der T1 GmbH von ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen W. Der Zeuge L2, der auch als Diplom-Kaufmann und Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer der Q GmbH war, war auf Vorschlag der Sparkasse zusätzlich zuvor als weiterer Geschäftsführer der T GmbH von deren Gesellschaftern W und K bestellt worden, wovon sich die Sparkasse eine kaufmännisch erfolgreichere Arbeit der T GmbH erhoffte.

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Unter dem 20. und 24. November 2010 wurde das Kreditengagement bezüglich der T GmbH von der Stadtsparkasse P auf Grundlage des von der Q GmbH vorgelegten Sanierungsgutachtens neu geordnet. Die Angeklagten N und L sowie das weitere Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse, der Zeuge T2, stimmten mit Vorstandsbeschlüssen zu, dass die auf 6,2 Millionen € angewachsene Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten durch die T GmbH größtenteils durch ein Sanierungsdarlehen von 4 Millionen € zu einem Zinssatz von 2 % pro Jahr und einer Tilgung von 3 % pro Jahr ab 2012 abgelöst werden sollte. Der T GmbH wurde nunmehr eine Kontokorrentlinie von 2,7 Millionen € eingeräumt und die Sparkasse erklärte für alle ihre Forderungen einen Rangrücktritt. Ferner wurde ein Überziehungskredit von 200.000 € eingeräumt. Diese Kreditlinie wurde gewählt, um dem von der Q GmbH für die T GmbH prognostizierten Liquiditätsbedarf zu genügen. Dass in dem Sanierungsgutachten ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf wegen der Abnahmeverpflichtungen aus der Auseinandersetzungsvereinbarung mit der T1 GmbH zum Ende des Jahres 2010 übersehen worden war, wurde dabei nicht erkannt.

20

Den Sanierungsmaßnahmen stimmte der Risikoausschuss der Stadtsparkasse P in seiner Sitzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 im Nachhinein zu. Eine Beschränkung zukünftiger Kreditentscheidungen enthielt die Entscheidung nicht, eine solche war auch nicht abgesprochen worden.

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Am 14. Dezember 2010, einem Dienstag, meldete sich die Buchhalterin der T1 GmbH I per E-Mail bei dem für die T1 GmbH zuständigen Sanierungsberater in der Stadtsparkasse P, dem Zeugen K1. Die E-Mail enthielt die Mitteilung, dass ein Lieferant der T1 GmbH einen Scheck in Höhe von 223.570,93 € zur Einlösung vorlegen werde. Im Gegenzug würden gemäß den konkret in Bezug genommenen Lieferrechnungen der T1 GmbH Zahlungseingänge von der T GmbH in Höhe von 458.899,93 € erwartet. Die Zeugin bat um Vorbereitung der notwendigen Überweisungen von der T GmbH, weil es sonst eng werden könne mit dem der T1 GmbH eingeräumten Limit i. H. v. 2.000.000 €, dieses also nicht mehr ausgereicht hätte. Der Zeuge K1 leitete die E-Mail an den Angeklagten L1 und den Zeugen T3, damals Analyst in der Sanierungsabteilung der Stadtsparkasse P, weiter. Dadurch fiel auf, dass die der T GmbH gewährte Kreditlinie bei Begleichung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der T1 GmbH aus der Abnahmevereinbarung erheblich überschritten würde.

22

Der Angeklagte L1 stellte dies am 15. Dezember 2010 mit einer E-Mail um 10:40 Uhr gegenüber den Angeklagten N und L dar, dass man zum 31. Dezember 2010 angesichts der vom Zeugen L2 nunmehr vorgestellten Liquiditätsplanung zu einem Saldo von über 8,2 Millionen € Soll bei einer gewährten Kreditlinie von 6,7 Millionen € kommen werde. Der Zeuge L2 habe ihn, den Angeklagten L1, darüber informiert, dass die Inanspruchnahme insbesondere auf die Abwicklung der Abnahmevereinbarung mit der T1 GmbH zurückzuführen sei. Im Übrigen habe der Zeuge L2 allerdings angegeben, dass nur positive Entwicklungen aufzuzeigen seien (Margenerhöhungen durch Preisweitergaben, laufende Maschinen, usw.).

23

Am Nachmittag des gleichen 15. Dezember 2010 fand in den Geschäftsräumen der Stadtsparkasse P eine Besprechung statt, in welcher der Zeuge L2 bereits erfolgte und weitere geplante positive Entwicklungen der T GmbH bei der Organisation der kaufmännischen und produktionstechnischen Betriebsabläufe präsentierte. Bei diesem Meeting waren außer dem Zeugen L2 von der Sparkasse jedenfalls die Angeklagten N, L und L1 sowie der Zeuge T3 zugegen. Der Zeuge L2 stellte dar, dass durch Änderungen in den betrieblichen Abläufen, aber auch Investitionen in ein oder zwei neue Stanzen mit einem anderen Schichtbetrieb und geringerem Personal die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens entscheidend verbessern werden könnte. Ab 2013 seien danach wieder Gewinne zu erwarten. Der Zeuge L2 äußerte bei dieser Gelegenheit, dass die Erfolgsaussichten der Sanierung so gut seien, dass eine Beteiligung der Q GmbH an der T GmbH vorstellbar sei. Insbesondere gebe es ein Patent auf eine Stanztechnik, das hohe Profite verspreche.

24

Am Morgen des 16. Dezember 2010 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Zeugen L2 und dem Angeklagten L1. Der Zeuge L2 stellte gegenüber dem Angeklagten L1 dar, dass noch im laufenden Jahr Zahlungen an die T1 GmbH i. H. v. 90.000 € zu leisten seien. Hiergegen wandte der Zeuge K1, welcher vom Angeklagten L1 neben den Angeklagten N und L über das Gespräch durch E-Mail um 10:18 Uhr informiert worden war, ein, dass dies den Angaben der Buchhalterin der T1 GmbH I widerspreche. Infolgedessen kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen L2. Über dieses Gespräch berichtete der Angeklagte L1 den Angeklagten N und L sowie den Zeugen T3 und K1 in einer E-Mail am gleichen Tag um 12:18 Uhr:

25

„Sehr geehrte Herren,

26

Herr L2 informierte gerade telefonisch, dass seine Aussage von heute Vormittag nicht vollständig war.

27

Die Forderungen der T1 GmbH betragen nicht 90 T€ - vielmehr handelt es sich hierbei um Rechnungen, die noch nicht gebucht sind. Der Gesamtbestand der Forderungen beläuft sich unter Berücksichtigung der noch nicht gebuchten Beträge auf rund T€ 500. Dieser Betrag aus der Abnahmeverpflichtung ist dieses Jahr noch zu leisten.

28

Folgende Lösung ist denkbar:

29

Die Q GmbH stellt der T GmbH einen Betrag von T€ 500 gegen Kostenerstattung zur Verfügung, den wir kreditieren. Die Rückführung erfolgt aus der Abarbeitung des Materials.

30

Über diesen Vorschlag sollte in dem Gespräch heute Nachmittag entschieden werden.

31

Mit freundlichen GrüßenL1“

32

An dem in der E-Mail erwähnten Gespräch nahmen an jenem Nachmittag der Angeklagte L1, der Zeuge K1, der Zeuge T3, der Zeuge T2 sowie zunächst die Angeklagten N und L teil. Gegenstand der Besprechung war unter anderem, wie der Liquiditätsengpass bei der T GmbH behoben werden könnte. Die Idee eines reinen Durchleitungsdarlehens verwarf der Angeklagte N. Er äußerte, dass so etwas ein Strohmanngeschäft darstelle, was nicht gemacht werde. Anschließend verließ der Angeklagte N die Sitzung wegen eines anderen unaufschiebbaren dienstlichen Termins. Im weiteren Verlauf der Sitzung rief der Angeklagte N an und ließ sich in die Sitzung durchstellen. Der Angeklagte N erklärte, er habe mit dem Zeugen L2 gesprochen. Der Zeuge L2 habe ihm, dem Angeklagten N, gegenüber erklärt, dass man sich gerne beteiligen wolle, um das Liquiditätsloch zu schließen. Daraufhin wurde der Angeklagte L1 beauftragt, die Einzelheiten mit den Gesellschaftern der Q GmbH zu klären.

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Der Angeklagte L1 traf sich daraufhin am Freitag, dem 17. Dezember 2010, mit dem Zeugen L2 als geschäftsführenden Gesellschafter der Q GmbH und den Zeugen S und U als weiteren Gesellschaftern der Q GmbH zur Mittagszeit in der Kantine der Sparkasse, um mit ihnen die Einzelheiten der Kreditgewährung zu verhandeln.

34

Im Rahmen dieses Gespräches wurde festgelegt, dass der an die Q GmbH zu gewährende Kredit eine Höhe zwischen 500.000 € und 600.000 € haben sollte und der Kredit von der Q GmbH für die dringend benötigte weitere Liquidität der T GmbH verwendet werden und damit der T GmbH noch etwas zusätzliche Luft geben sollte. Allen Beteiligten des Gesprächs war klar, dass das Geld sofort nach der Kreditgewährung an die T GmbH fließen sollte, um die dort vorhandene Liquiditätslücke zu schließen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes von der T GmbH an die Q GmbH und von der Q GmbH an die Stadtsparkasse P stellten sie sich auf Grundlage entsprechender Angaben des Zeugen L2 vor, dass die T GmbH aus der Verarbeitung des von der T1 GmbH gelieferten Vormaterials schon im Januar 2011 solche Erlöse erzielen würde, dass daraus die Rückzahlung getragen werden könnte. Entsprechend wurde vorgesehen, dass das Darlehen bis Ende Januar 2011 befristet werden sollte, gegebenenfalls könne dann noch einmal über ein langfristigeres Engagement verhandelt werden.

35

Der Angeklagte L1 forderte von den Zeugen, dass die Gesellschafter der Q GmbH, also die drei anwesenden Zeugen L2, U und S sowie der nicht anwesende Zeuge G, der Sparkasse Bürgschaften für den Kredit über insgesamt 300.000 € geben sollten. Die Zeugen L2, S und U lehnten dies aber als zu hoch ab. Sie verwiesen darauf, dass der Kredit auch im Interesse der Sparkasse liege, um eine Insolvenz der T GmbH und den damit einhergehenden Ausfall der Forderungen der Sparkasse gegen die T GmbH und der Forderungen der T1 GmbH gegen die T GmbH abzuwenden. Ferner hätten sie – die Gesellschafter der Q GmbH – eine ausgezeichnete Reputation. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Q GmbH und ihre eigenen seien gut. Schließlich einigten sich die Beteiligten des Gesprächs darauf, dass die vier Gesellschafter der Q GmbH persönliche Bürgschaften in Höhe von nur je 25.000 €, also insgesamt in Höhe von 100.000 €, für einen Kredit über ca. 500.000 € an die Q GmbH abgeben.

36

Von diesem Gespräch berichtete der Angeklagte L1 dem Gesamtvorstand der Sparkasse P, also den Angeklagten N und L sowie dem Zeugen T2, in einer noch am Nachmittag des 17. Dezember 2010 um 15:22 Uhr versandten E-Mail:

37

„Betreff: Kreditantrag Q GmbH

38

Sehr geehrte Herren,

39

mit den Herren S, L2, U habe ich die angedachte Kreditierung der Q GmbH an die T GmbH besprochen.

40

Es wurde vereinbart, dass die Q GmbH den noch festzustellenden Betrag (ca. T€ 500) der T GmbH bis zum 30.01.2011 zur Verfügung stellt. Für den KK-Kredit übernehmen die Herren (incl. H. G) unter Hinweis auf die Bonität der Q GmbH je eine BÜ von T€ 25 (= T€ 100). Persönliche Unterlagen erhalte ich am Montag.

41

Ggf. soll bis Ende 01.2011 über einen langfristigen Einstieg in Form einer Beteiligung mit H. K verhandelt werden.

42

Ich habe die Herren noch mal eindringlich auf die Notwendigkeit einer stabilen Liquiditäts- und Erfolgsplanung hingewiesen.

43

Mit freundlichen Grüßen

44

L1“

45

Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte N an den Angeklagten L1 am folgenden Montagmorgen, dem 20.12.2010, um 09.33 Uhr mit der Bitte, den Kreditantrag „mit Hochdruck“ fertigzustellen, damit der Betrag noch im laufenden Jahr auf das Konto der T GmbH fließen könne. Der Angeklagte L1 beauftragte daraufhin die Zeugin H, eine entsprechende Kreditvorlage mit einem Zinssatz von 5,5 % zu erstellen.

46

Der Zeuge L2 bat als Geschäftsführer der Q GmbH um einen Kreditbetrag von 600.000 € zur späteren Verwendung für die T GmbH und reichte eine auf den 20. Dezember 2010 datierende Selbstauskunft als Bürge bei der Sparkasse ein. Als Verwendungszweck des Darlehens, für das die Bürgschaft erklärt werden sollte, trug der Zeuge ein: „Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen.“ Er gab an, über monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 10.000 € zu verfügen, wobei er Kosten in Höhe von 5.000 € anführte, wovon 1.000 € auf Leasingraten für einen Jaguar entfielen. Ferner gab er Guthaben in Höhe von insgesamt 75.000 € und Unternehmensbeteiligungen im Werte von 125.000 € an. Hinsichtlich des Zeugen S ermittelte die Zeugin H aus der Sparkasse unter Rückgriff auf Informationen für eine Immobilienfinanzierung, dass dieser – von Beruf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – 2008 über Einkünfte in Höhe von 140.000 € aus selbständiger Arbeit sowie über weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte. Bezüglich des Zeugen und Wirtschaftsprüfers G wurde ermittelt, dass diesem Wertpapiere im Wert von 40.000 € gehörten, er über Guthaben in Höhe von 72.000 €, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 63.000 € und über Immobilienvermögen im Werte von 600.000 € verfügte, welches mit Verbindlichkeiten in Höhe von 348.000 € bei der Sparkasse E belastet war. Schließlich war hinsichtlich des Zeugen und Dipl.-Kaufmanns U in Erfahrung gebracht worden, dass dieser über ein Einfamilienhaus im Werte von 300.000 € und über Wertpapiere im Werte von 900.000 € verfügte. Alle vier Gesellschafter der Q GmbH (der Zeuge L2 über seine L2-Beteiligungs-GmbH) hatten zuvor eine betragsmäßig auf 25.000 € beschränkte schriftliche Bürgschaftserklärung für die der Q GmbH zu gewährende Teilkreditlinie über 600.000 € abgegeben, wobei der Zeuge K2 aus der Abteilung Markt der Stadtsparkasse P die Gesellschafter aufgesucht hatte, um von ihnen die Unterschrift unter die Bürgschaften zu erhalten.

47

Ferner lagen zur Prüfung des Kredits eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung der Q GmbH zum 30. November 2010 und ihre letzte Bilanz zum 31. Dezember 2009 vor. Die Zeugin H aus der Abteilung Marktfolge der Stadtsparkasse P führte in ihrem auf den 21. Dezember 2010 datierenden Votum zum Kredit aus:

48

„Zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde uns die Bilanz per 31.12.2009 sowie eine aktuelle BWA zum Stichtag 30.11.2011 zur Verfügung gestellt. Die Kommentierung ist den beiliegenden Anlagen zu entnehmen.

49

Die Kapitaldienstberechnung wurde auf Basis der Bilanz per 31.12.2009 vorgenommen.

50

Fremde Bankverbindlichkeiten bestehen nicht.

51

Den Kapitaldienst für unser Haus haben wir wie folgt ermittelt: Stamm-KK T€ 50 - 7 % - Hochrechnung auf ein Jahr· T€ 4

52

Teil-KK T€ 600 - 5.5% - auf 2 Monate (Befristung bis 30.01.2011) - T€6 =gesamt T€ 10

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Selbst wenn der beantragte Teil-KK von T€ 600 für ein Jahr voll in Anspruch genommen würde, wäre der Kapitaldienst weiterhin tragbar. Die KK-Linie, die wir bisher für die Q GmbH bereitgehalten haben, wurde in den letzten 12 Monaten nicht in Anspruch genommen. Bzgl. der Bonitätsbeurteilung der Bürgen wird auf die Seite "Info" verwiesen.

54

Insgesamt bestehen seitens der Marktfolge keine Bedenken gegen die Bewilligung der beantragten – weiteren – KK-Linie.“

55

Der Kreditkunde mit dem guten Endrating von 4 auf der Skala bis 18 wurde positiv bewertet, ebenso das gute Finanzrating incl. Malus von 5, die Ausschöpfung der Kapitaldienstgrenze mit 26,3 % und die Bonität der Bürgen. Aus der aktuellen BWA der Q GmbH zum 30.11.2010 ergaben sich für das Jahr bereits Umsatzerlöse von knapp 500.000 €. Die Zeugin H führte zu Risiken aus, es bestünden hohe Fremdleistungen, die das Betriebsergebnis schmälern würden und es bestünde ein ausgewiesener Blankoanteil. Bei den Fremdleistungen handelte es sich im Wesentlichen um Leistungen der vier Gesellschafter, die sie der Gesellschaft in Rechnung stellten, was den drei Angeklagten bekannt war.

56

Abschließend schlug die Zeugin H als zuständige Sachbearbeiterin für die Q GmbH aus der Abteilung Marktfolge mit ihrer Unterschrift vor, den Kredit zu bewilligen. Gleiches tat auch der Zeuge K2 als zuständiger Sachbearbeiter für die Q GmbH aus der Abteilung Markt. Sachgründe für eine Ablehnung des Kredits hatte auch er nicht.

57

Auf der von der Zeugin H gefertigten Beschlussvorlage für den Vorstand der Stadtsparkasse P wurde das Vorhaben beschrieben als „Zeitlich befristeter Betriebsmittelbedarf / Vorfinanzierung einer anstehenden Beteiligung“ für die Q GmbH, wobei der Sollzinssatz von 5,5 % nur für den neu zu bewilligenden Kredit in Höhe von 600.000 € sei. Nachdem am 22. Dezember 2010 zunächst auf Seiten des Marktes der Zeuge K2 als Kundenberater und der Zeuge T4 als Abteilungsleiter der Abteilung Markt sowie die Zeugin H als Kreditsachbearbeiterin und der Angeklagte L1 als ihr Abteilungsleiter in der Marktfolge als Votum für den Vorstand unterschrieben hatten: „bewilligen mit Auflagen“ bzw. „bewilligen/belassen mit Auflagen“, unterzeichneten nach der durchgeführten positiven Kreditprüfung der zuständigen Mitarbeiter am 22. Dezember 2010 auch die Angeklagten N und L als Vorstandsmitglieder den Kreditbewilligungsbeschluss. Der Beschlusstext lautete: „Die Aufnahme und Weiterleitung bzw. die Hergabe des/der beantragten Finanzierungsmittel wird einstimmig bewilligt.“

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Die Angeklagten N und L legten dabei zu Grunde, dass wie von den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Q GmbH versprochen das bewilligte Geld an die T GmbH weitergeleitet und dort zur Behebung des Liquiditätsengpasses dienen würde. Sie erwarteten, dass dadurch sowohl eine Insolvenz der T GmbH als auch eine solche der T1 GmbH abgewendet werden könnten und durch die Kreditierung über die Q GmbH die Stadtsparkasse mit der Q GmbH und ihren Gesellschaftern neue Schuldner für die Rettung von T GmbH und T1 GmbH erhalten würden. Beide Angeklagten hielten deshalb die Gewährung des Kredites, der nach der Kompetenzregelung der Stadtsparkasse P auch durch die Zeugen H und K2 allein hätte bewilligt werden können, aus Sicht der Sparkasse für kaufmännisch geboten und wirtschaftlich gut vertretbar, wobei sie davon ausgingen, dass die Gesellschafter der Q GmbH die eingegangenen Verpflichtungen ihrer Gesellschaft erfüllen würden.

59

Anschließend begab sich der Zeuge K1 im Auftrag des Angeklagten L1 zum Zeugen G, der in Teilzeit auch Angestellter der Stadtsparkasse war, um von diesem die Unterschrift unter den Überweisungsauftrag der Q GmbH an die Stadtsparkasse P zu Gunsten der T GmbH mit dem Verwendungszweck „KK-Kredit“ einzuholen, mit dem die bewilligten 600.000 € vom Konto der Q GmbH auf das Konto der T GmbH bei der Stadtsparkasse P überwiesen werden sollten. Der Zeuge G, der wie alle Gesellschafter der Q GmbH für diese vertretungsberechtigt und verfügungsbefugt war, unterschrieb nach vorheriger intensiver Erörterung der Angelegenheit im Gesellschafterkreis der Q GmbH den Überweisungsauftrag noch am gleichen Tag. Daraufhin führte die Stadtsparkasse die Überweisung vom Konto der Q GmbH an die T GmbH noch an diesem 22. Dezember 2010 aus.

60

Die 600.000 € wurden auf dem Konto der T GmbH sogleich gutgeschrieben und führten dazu, dass die dem Unternehmen von der Stadtsparkasse gewährte Kreditlinie trotz Ausführung der Zahlungen an die T1 GmbH für die Stahllieferungen wieder eingehalten wurde.

61

Der Zeuge K stellte am Abend des 22. Dezember 2010 überrascht fest, dass auf dem Konto der T GmbH die große Überweisung eingegangen war. Dies nahm der Zeuge K zum Anlass, beim Zeugen L2, seinem damaligen Mitgeschäftsführer bei der T GmbH, nachzufragen, was die Überweisung zu bedeuten habe. Der Zeuge L2 erläuterte dem Zeugen K, dass diese Überweisung ein Zeichen darstellen solle, mit welcher Sicherheit die Q GmbH von der Sanierungsfähigkeit der T GmbH ausgehe.

62

Der Zeuge L2 setzte dann mit dem Datum des 22. Dezember 2010 einen Kreditvertrag über 600.000 € zwischen der Q GmbH und der T GmbH auf. Er enthielt einen Zinssatz von 6 % und sah eine Rückzahlung bis zum 30. Januar 2011 vor. Zur Absicherung der Q GmbH wurde niedergelegt, dass die T GmbH für die Laufzeit des Kredites den Bestand ihres Vormaterials zur Sicherheit an die Q GmbH übereigne. Der Zeuge K hatte gegen diesen Vertrag keine Bedenken und unterschrieb ihn zusammen mit dem Zeugen L2. Die Unterzeichnung geschah einige Tage nach der Überweisung.

63

Unterdessen erfolgten im Dezember 2010 und Januar 2011 folgende Überweisungen vom Konto der T GmbH bei der Stadtsparkasse P auf das Konto der T1 GmbH bei der Stadtsparkasse P zur Erfüllung von Lieferverbindlichkeiten der T GmbH:

64

02.12.2010              aus Abnahmeverpflichtung              132.075,91 €

65

02.12.2010              aus Neugeschäft              31.162,49 €

66

08.12.2010              aus Neugeschäft              47.296,79 €

67

16.12.2010              aus Abnahmeverpflichtung              124.806,05 €

68

16.12.2010              aus Neugeschäft              26.124,37 €

69

17.12.2010              aus Abnahmeverpflichtung              279.322,34 €

70

              Saldo des Kontos am 17.12.2010:                            - 7.234.075,38 €              (Kreditlinie: 6,9 Mio. €)

71

30.12.2010              (Ohne besonderen Hinweis)              70.833,70 €

72

30.12.2010              (Ohne besonderen Hinweis)              76.991,20 €

73

04.01.2011              aus Neugeschäft              97.373,90 €

74

04.01.2011              aus Abnahmeverpflichtung              110.739,85 €.

75

Das waren alles Zahlungen auf Materiallieferungen der T1 GmbH an die T GmbH, wobei auch die vereinbarten Abnahmeverpflichtungen der T GmbH gegenüber der T1 GmbH in Höhe von insgesamt 591.859,44 € ab dem 16. Dezember 2010 bezahlt wurden. Die Zahlungen aus Neugeschäften summierten sich daneben auf 272.791,25 €.

76

Im Dezember 2010 und Januar 2011 flossen so insgesamt 996.726,60 € von der T GmbH an die T1 GmbH für Materiallieferungen. In der Liquiditätsplanung im Gutachten der Q GmbH vom 18. Oktober 2010 waren jedoch für Dezember 2010 nur Ausgaben für Material in Höhe von 420.000 € vorgesehen gewesen und Verantwortliche der Q GmbH hatten den etwa doppelt so hohen Ausgabenbedarf auch nicht später der Sparkasse vor dem 16. Dezember 2010 angekündigt.

77

Ferner leistete die T GmbH von Dezember 2010 bis März 2011 folgende erhebliche Zahlungen an die Q GmbH für die von ihr in Rechnung gestellten Dienstleistungen der Zeugen L2 und U:

78

08.12.2010              Rechnung vom 30.11.2010              36.053,21 €

79

04.01.2011              Rechnung vom 22.12.2010              36.200,99 €

80

09.02.2011              Rechnung vom 31.01.2011              39.949,49 €

81

16.03.2011              Rechnungen vom 14.03.2011              26.913,72 €.

82

Die T GmbH zahlte das von der Q GmbH erhaltene Darlehen nicht zurück und die Q GmbH und ihre Gesellschafter zahlten das Darlehen der Q GmbH an die Sparkasse ebenfalls nicht zurück. Auch Zinsen zahlten beide Unternehmen nicht.

83

Es gelang der T GmbH wegen Produktionsproblemen nicht, das Material so abzuarbeiten, dass es ihr möglich gewesen wäre, die Q GmbH wieder mit den Geldmitteln auszustatten, die es der Q GmbH ermöglicht hätten, bis zum Ablauf der Kreditlaufzeit zum 31. Januar 2011 eine Rückzahlung des Darlehens mit eigenen Mitteln an die Sparkasse zu bewerkstelligen.

84

In Abstimmung mit dem Zeugen L2 als dem geschäftsführenden Gesellschafter der Q GmbH verlängerten die Angeklagten N und L mit Vorstandsbeschluss vom 27. Januar 2011 die Kreditgewährung an die Q GmbH bis zum 30. November 2011. Dabei war vorgesehen, dass spätestens ab dem 30. Juni 2011 mit der Rückführung der Linie in Raten von 50.000 € begonnen würde. Dies wurde der Q GmbH mit Kreditzusage vom 31. Januar 2011 entsprechend bestätigt.

85

In der Risikoausschusssitzung vom 16. Februar 2011, der ersten Sitzung dieses Ausschusses nach seiner Sitzung vom 8. Dezember 2010, in der die Kreditlinie an die T GmbH in Höhe von insgesamt 6,9 Millionen € genehmigt worden war, berichtete der Angeklagte L1 im Rahmen einer Präsentation über die Situation bei der T1 GmbH und der T GmbH. Er stellte hinsichtlich der T GmbH dar, dass ein Sanierungsgutachten vorliege, geplante Vorgaben aber wegen Problemen in der Produktion nicht erreicht worden seien. Als Ursache hierfür benannte er insbesondere die Leitung der Werkzeugmacherei, für die aber zwischenzeitlich ein neuer Leiter eingesetzt sei. Der Angeklagte L1 teilte mit, es sei deshalb zu deutlichen Liquiditätsengpässen gekommen, welche verschärft worden seien durch Übernahme von Material durch die T1 GmbH gemäß der zwischen den Unternehmen bestehenden Auseinandersetzungs-vereinbarung. Die vom Angeklagten L1 verwendete Präsentationsfolie formulierte als eine Auswirkung der Planverfehlung:

86

„Kapitalunterstützung durch die Q GmbH • T€ 600 • Q GmbH will sich an der                 T GmbH beteiligen – Details liegen noch nicht vor“.

87

Der Angeklagte N erläuterte an dieser Stelle, dass sich die Q GmbH an der T GmbH beteiligt habe, wobei die Beteiligung still und zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses erfolgt sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang ferner, dass die Initiative zur Beteiligung nicht von der Sparkasse, sondern von der Q GmbH ausgegangen sei. Die Zeugen und Risikoausschussmitglieder T5, A und T6 zeigten sich verwundert über diesen Vorgang. Eine ausdrückliche Offenlegung des Umstandes, dass diese Beteiligung von der Sparkasse finanziert worden war, geschah damals nicht. Danach war allerdings auch nicht gefragt worden.

88

Am 3. März 2011 wurde der Kredit an die Q GmbH einer sparkasseninternen Revision unterzogen. In dem dazugehörigen Bericht wurde ausgeführt:

89

„Wirtschaftliche Verhältnisse & Kapitaldienstfähigkeit

90

Jahresabschlussunterlagen liegen bis 2009 vor. Bei einer Gesamtleistung von 358 T€, wovon allerdings 214 T€ auf bezogene Leistungen entfallen, hat die GmbH in 2009 eine Betriebsergebnis von 34 T€ erzielt, ein Betrag, der gerade ausreicht, um den Kapitaldienst zu tragen. Allerdings macht uns die Kapitaldienstfähigkeit weniger Sorge. Vielmehr beschäftigt uns die Frage, ob die GmbH den Kredit absprachegemäß in der Zeit vom 30.6. - 31.12.2011 zurückführen kann. Wie das vonstatten gehen soll, geht leider aus der letzten Beschlussvorlage nicht hervor.

91

(...)

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Risikoeinschätzung

93

Im Hinblick darauf, dass sich die Fa. Q GmbH mit einem Betrag von 600 T€ an der Fa. T GmbH beteiligt hat, ein Unternehmen, für das wir zum Jahresende eine EWB in Höhe von knapp 9,5 Mio. € bilden mussten, sehen wir in dem Engagement ein erhöhtes Risiko. Insofern erfolgt eine Einstufung in Risikoklasse 2. Eine Wiedervorlage in einem Jahr ist erforderlich, um zu sehen, ob der KK-Kredit ordnungsgemäß zurückgeführt worden ist.“

94

In der nächsten Risikoausschusssitzung vom 13. April 2011 war die Situation bei der T GmbH erneut Gegenstand von Erörterungen. Der Angeklagte L berichtete, dass sich ein Liquiditätsmehrbedarf von 2,5 Millionen € ergeben habe, der durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem durch Stundung der Rückzahlung des Darlehens der Q GmbH auf 1 Million € reduziert werden könne. Zur Klärung der Situation sei mehr Zeit erforderlich.

95

In der Risikoausschusssitzung vom 11. Mai 2011 fragte der Zeuge T5 nach, ob die Beteiligung der Q GmbH an der T GmbH von der Sparkasse kreditiert worden sei. Dies bestätigte der Angeklagte L, woraufhin sich der Zeuge T5 verwundert zeigte, weil dies bisher nicht bekannt gemacht worden sei. Bedenken gegen den Kredit an die Q GmbH wurden damals und auch in den folgenden Sitzungen des Kreditausschusses nicht geäußert, auch nicht wegen der damit faktisch erfolgten indirekten Kreditierung der T GmbH über die Q GmbH durch die Sparkasse. Vielmehr stimmte der Risikoausschuss in dieser Sitzung im Mai 2011 einer weiteren Ausweitung der Kreditlinie der Stadtsparkasse für die T GmbH um 791.000 € zu. Es bestand die Hoffnung, dass der in der Stahl verarbeitenden Branche mit seinen Unternehmen erfolgreich aktive Zeuge T7 als Investor bei der T GmbH sich engagieren würde. Es sollte abgewartet werden, ob er als Investor in die T GmbH einsteigen würde.

96

Dies war auch der Stand, der in der Sitzung des Risikoausschusses vom 8. Juni 2011 Gegenstand der Erörterung war.

97

Zu einem Einstieg des Zeugen T7 als Investor, der bereits zuvor Unternehmen erfolgreich saniert hatte, kam es jedoch schließlich nicht. Der Zeuge T7 kam zu dem Ergebnis, dass eine Investition in die T GmbH für ihn nicht lohnend wäre. Er legte zu Grunde, dass die Kostenstruktur des Unternehmens in Bezug auf Beraterhonorare, Mieten und Löhne sowie die ineffiziente Nutzung der Maschinen nicht wieder so geordnet werden könnte, dass eine Gesundung des Unternehmens mit seinem Personal auch unter anderer Leitung erreicht werden könnte. Insbesondere war der Zeuge der Auffassung, dass der Zeuge K zu viele unproduktive Familienmitglieder eingestellt hatte.

98

Das Darlehen der Stadtsparkasse an die Q GmbH war zum 1. Juli 2011 nicht um 50.000 € zurückgeführt worden. Die Angeklagten N und L beschlossen daher am 1. September 2011, dass die Rückführung des Darlehens nunmehr erst ab dem 30. Oktober 2011 in drei Raten von 183.400 € begonnen werden müsse, nachdem die Gesamtkreditlinie um bislang nicht in Anspruch genommene 50.000 € gekürzt worden war. Dem lag zu Grunde, dass die Q GmbH der Sparkasse mitgeteilt hatte, dass eine Rückführung nicht möglich sei, weil die T GmbH bisher keine Tilgung an die Q GmbH gezahlt habe.

99

Bei der T GmbH war es zu wiederholten und längeren Ausfallzeiten der Stanzen gekommen, weil deren Werkzeuge – die Stanzformen – infolge von Bedienfehlern und der Beschaffenheit der Werkzeuge und des teilweise weniger geeigneten zu stanzenden Stahls beschädigt worden waren. Eine neue Stanze wurde nicht mehr angeschafft.

100

Auch später erhielten die Q GmbH und die Stadtsparkasse jeweils auf die von ihnen gewährten Darlehen keinen Teilbetrag zurück. Die Wettbewerbssituation der T GmbH verschlechterte sich infolge ihrer Schlecht- und Spätleistungen und auf dem Markt etablierten sich Unternehmen mit aus Stahl gegossenen Bremsbelägen.

101

Am 24. Oktober 2011 kam es zu einem Gespräch zwischen den Zeugen L2 und G auf Seiten der Q GmbH sowie den Zeugen K2 und M auf Seiten der Stadtsparkasse P. In diesem Gespräch teilten die Zeugen L2 und G mit, dass die Q GmbH zum 30. Oktober 2011 keine Tilgungsleistung erbringen werde. Sie erklärten ferner, dass es sich bei der von der Stadtsparkasse gewährten Zusatzkreditlinie um ein von der Stadtsparkasse P gewünschtes und initiiertes Durchleitungsdarlehen der Stadtsparkasse an die T GmbH gehandelt habe und die Sparkasse damals auf Vorstandsebene in Aussicht gestellt habe, die Q GmbH nicht zu belasten. Einen Beleg dafür hatten die Zeugen L2 und G nicht.

102

Am 13. Dezember 2011 stellte der Zeuge K für die T GmbH als Geschäftsführer Eigeninsolvenzantrag, nachdem die Stadtsparkasse P ihr Kreditengagement gekündigt hatte.

103

Am 19. Dezember 2011 beschloss der Gesamtvorstand der Stadtsparkasse P auch der Q GmbH die Kreditlinie zu kündigen. Diese berief sich in der Folgezeit darauf, dass ihr seitens der Stadtsparkasse P zugesichert worden sei, wegen des an die T GmbH weitergeleiteten Darlehensbetrages nicht in Anspruch genommen zu werden. Entsprechend bilanzierte die Q GmbH in der Folgezeit – anders als noch für das Geschäftsjahr 2010 – gegenüber der Forderung der Sparkasse einen entsprechenden Freistellungsanspruch.

104

Die Q GmbH und ihre Gesellschafter werden von der Stadtsparkasse P zivilgerichtlich auf Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren ist mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren ausgesetzt worden.

105

Zwischenzeitlich ab Mitte Juli 2011 hatte der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q1 beauftragt, die Handhabung eines gescheiterten Kreditengagements in Bezug auf eine Gesellschaft namens T8 GmbH zu überprüfen. Dieses hatte ein Volumen von etwa 22 Millionen € aufgewiesen. Der Prüfungsauftrag wurde am 3. November 2011 auf die Überprüfung der nicht zurückgezahlten Darlehen zugunsten der T GmbH und der Q GmbH erweitert.

106

In Bezug auf die Kreditvergabe an die Q GmbH kam das Gutachten vom 28. Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf § 19 Abs. 2 KWG eine Betrachtung der T GmbH und Q GmbH als Kreditnehmereinheit geboten gewesen wäre, weshalb es pflichtwidrig unterlassen worden sei, die Genehmigung des Risikoausschusses einzuholen. Außerdem sei die Bewilligung des Kredites an die Q GmbH mit Blick auf ihre Ertragslage wirtschaftlich unvertretbar gewesen.

107

Infolgedessen kündigte der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 2. Januar 2012 das zuletzt mit Vertrag vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2016 verlängerte Anstellungsverhältnis mit dem Angeklagten N fristlos und außerordentlich. Diese Kündigung wurde später von einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 29. Januar 2015 als unwirksam angesehen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit des Angeklagten N bei der Stadtsparkasse P erfolgte sodann gleichwohl nicht.

108

Der Angeklagte L schloss unter dem Eindruck einer drohenden Kündigung durch die Stadtsparkasse P mit ihr am 6. Januar 2012 einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 2012. Eine Wiederanstellung als Vorstand eines Kreditinstituts gelang ihm in der Folgezeit nicht.

109

Der Angeklagte L1 blieb bis zum Eintritt seines Ruhestandes nach der Kreditgewährung an die Q GmbH noch einige Jahre in seiner Stellung bei der Stadtsparkasse P.

110

Am 21. Februar 2014 meldete schließlich auch die T1 GmbH infolge einer missglückten neuen Investition Insolvenz an, nachdem sich das Kreditengagement der Sparkasse von 12,3 Millionen € zum 30. Juli 2010 auf zum Ende hin insgesamt 10,6 Millionen € noch reduziert hatte.

111

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln, insbesondere aus den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der gehörten Zeugen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.

112

Die Angeklagten haben sich hinsichtlich ihrer Handlungen und Wahrnehmungen glaubhaft im Rahmen der Feststellungen eingelassen. Ihre Angaben stehen in keinerlei Widerspruch untereinander und zu Urkunden.

113

Die Angeklagten haben angegeben, sie hätten den Kredit an die Q GmbH auf Initiative des Zeugen L2 bewilligt und ausgezahlt, nachdem sie die Risiken auch unter seinem Verwendungszweck für die sanierungsbedürftige T GmbH und die sanierungsbedürftige T1 GmbH innerhalb der Sparkasse kritisch geprüft gehabt hätten. Sie seien sicher davon ausgegangen, dass die Gesellschafter der Q GmbH, die bereit gewesen seien, ins Risiko für die T GmbH zu gehen, dafür Sorge tragen würden, dass sie die Verpflichtungen der von ihnen betriebenen Q GmbH erfüllen würden. Sie, die Angeklagten, hätten aber auch auf deren ausführlich begründete positive Geschäftsprognosen für die T GmbH vertraut, in deren Geschäftsführung der Zeuge L2 und unterstützend der Zeuge U von der Q GmbH tätig gewesen seien.

114

Die Beweisaufnahme hat die Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegt, sondern bestätigt.

115

Soweit der Zeuge L2 in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, er habe nie davon gesprochen, dass sich die Q GmbH an der T GmbH beteiligen könnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er insoweit aus eigenen wirtschaftlichen Interessen die Unwahrheit gesagt hat.

116

Der Zeuge L2 hat ausgesagt, er habe auch nicht einen gefühlten Augenblick lang davon gesprochen, dass die Q GmbH ins Risiko gehen wolle. Dass der Darlehensvertrag zwischen der Q GmbH und der Stadtsparkasse P abgeschlossen worden sei, sei allein deshalb geschehen, weil es ein unfassbares Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern der Q GmbH und der Sparkasse, insbesondere zu Herrn N, gegeben habe. Da es seitens der Sparkasse von Herrn N und Herrn L1 die Zusicherung gegeben habe, dass die Q GmbH für das Darlehen am Ende nicht werde aufkommen müssen, habe man sich der Sparkasse zum Gefallen entschlossen, als Darlehensnehmer aufzutreten, um Geld für die Deckung der Liquiditätslücke bei der T GmbH zu beschaffen. Grundlage dafür sei gewesen, dass nicht genug Zeit gewesen sei, um eine Erweiterung des Kreditengagements der Sparkasse bei der T GmbH durch „die Gremien“ zu bekommen. Dazu, dass er als Verwendungszweck seiner Bürgschaft „Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen“ eingetragen hatte, hat der Zeuge ausgeführt, dies sei so gekommen, weil er sich eines entsprechenden Vorstückes bedient habe. Eine Beteiligung sei dennoch nicht gewollt gewesen.

117

Die Kammer ist demgegenüber davon überzeugt, dass der Zeuge L2 gegenüber Angehörigen des Vorstandes und Mitarbeitern der Stadtsparkasse P erklärt hatte, dass sich die Q GmbH an der T GmbH beteiligen wolle.

118

Nicht nur die drei Angeklagten haben nämlich vorgebracht, dass der Zeuge L2 eine Beteiligungsabsicht geäußert habe. Auch der Zeuge T2 und der Zeuge T3 haben das glaubhaft bekundet. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Zeuge T3 als Mitarbeiter der Stadtsparkasse P, welche ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Q GmbH weiterhin gerichtlich verfolgt, ein Interesse daran haben könnte zu Gunsten seines Arbeitgebers zu bestätigen, dass die Darstellung der Q GmbH falsch sei. Ebenso hat die Kammer bedacht, dass der Zeuge T2 Anlass haben könnte, damalige Entscheidungen des Vorstandes der Stadtsparkasse P, dem er angehört hatte, zu verteidigen. Gleichwohl sind die Aussagen selbst so beschaffen, dass sie die Kammer für glaubhaft erachtet hat.

119

Der Zeuge T2, damals auch Mitglied des dreiköpfigen Vorstandes der Stadtsparkasse, hat nämlich überzeugend unter selbstkritischem Aufzeigen eines Erinnerungsmangels bekundet, auch wenn er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob dies in einer Sitzung noch im November oder erst Mitte Dezember 2010 gewesen sei, dass der Zeuge L2 eine Absicht der Beteiligung an der T GmbH geäußert habe. Hintergrund sei gewesen, dass er – der Zeuge T2 – den Eindruck gehabt habe, dass L2 geglaubt habe, anders keinen neuen Kredit mehr von der Sparkasse für die T GmbH zu bekommen. L2 habe seinerzeit argumentiert, die T GmbH stehe vor dem Turnaround. Die Beteiligungsabsicht des Sanierungsberaters von der Q GmbH und gleichzeitigen Interimsgeschäftsführers der T GmbH habe den Vorstand beeindruckt. Die Überzeugungskraft dieser Aussage ergibt sich zum einen dadurch, dass der Zeuge T2 die Aussage mit der gebotenen erinnerungskritischen Haltung getätigt hat, und zum anderen daraus, dass der Zeuge seine Gedanken mit innerem Erleben verknüpft berichtet hat, was typischerweise ein die Glaubhaftigkeit einer Aussage stützendes Originalitätskriterium ist.

120

Der Zeuge T3, welcher bei der Präsentation des Zeugen L2 über die positiven Entwicklungen der T GmbH am Nachmittag des 15. Dezember 2010 zugegen war, konnte sich ebenfalls authentisch daran erinnern, dass der Zeuge L2 eine Beteiligung der Q GmbH an der T GmbH als vorstellbar darstellte. Auch die Aussage des Zeugen T3 war erkennbar von dem Bemühen getragen, seine Erinnerungen wahrheitsgemäß zu berichten, wobei er auch zeigte, dass er bereit war, seine Erinnerungen kritisch zu hinterfragen. Nach kurzem Nachdenken nahm der Zeuge nämlich von seiner zunächst getätigten Äußerung Abstand, auch der Zeuge U habe bei der fraglichen Gelegenheit von einer Beteiligung gesprochen. Der Zeuge hat dann richtiggestellt, dass der Zeuge U bei der fraglichen Besprechung gar nicht zugegen war.

121

Die Begründung, die der Zeuge L2 für ein reines Durchleitungsdarlehen angegeben hat, passt zudem nicht. Nach dem insoweit verlesenen Kalender des Angeklagten L1 war der Gesamtvorstand, der über eine Erweiterung des Kreditengagements für die T GmbH zu befinden gehabt hätte, greifbar und hätte eine entsprechende Entscheidung ohne weiteres treffen können. Eine Not, „Gremien“ zusammen zu bekommen, die allein über die Gewährung eines weiteren Darlehens für die T GmbH hätte entscheiden können, gab es nicht.

122

Soweit es der Genehmigung durch den Risikoausschuss bedurft hätte, wäre das nur eine nachträgliche Entscheidung gewesen, welcher es zur Wirksamkeit der Kreditentscheidung nicht bedurft hätte. Dies ergibt sich aus der verlesenen Geschäftsanweisung für den Vorstand der Stadtsparkasse P, die für den Fall der Nichtgenehmigung einer Vorstandsentscheidung nämlich anordnet, dass sich der Vorstand im Falle der Nichtgenehmigung um eine Rückabwicklung des von ihm gemachten Geschäfts bemühen muss.

123

Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten oder andere Mitarbeiter der Stadtsparkasse P den Zeugen L2 oder die anderen Gesellschafter der Q GmbH in diesem Punkt, dass es keiner weiteren Gremien bedurfte, getäuscht hätten. Dass die Angeklagten, welche die Kompetenzordnung der Stadtsparkasse P genau kannten, hierüber mit dem Zeugen L2 in ihrer Gesamtheit gesprochen hätten, hat auch der Zeuge L2 nicht behauptet. Soweit der Angeklagte L1 geäußert haben soll, eine Erweiterung des T GmbH-Engagements sei vor dem Jahreswechsel nicht durch die Gremien zu kriegen, hat der Angeklagte L1 eine solche Äußerung bestritten. Da diesem zudem bewusst gewesen sein dürfte, dass der Zeuge G nicht nur Gesellschafter der Q GmbH, sondern auch Sparkassenmitarbeiter war, erscheint fernliegend, dass der Angeklagte L1 die Gesellschafter der Q GmbH unzutreffende Interna bekanntgab, die vom Zeugen G womöglich alsbald als falsch hätten identifiziert werden können. Nach übereinstimmender Darstellung der Angeklagten als auch der Gesellschafter der Q GmbH war damals zudem das Vertrauensverhältnis zwischen der Stadtsparkasse und der Q GmbH noch intakt, sodass es auch für den Angeklagten L1 keinen Grund gab, Gesellschafter der Q GmbH für einen zukünftigen Vorteil zu täuschen.

124

Auch die Darstellung, dass der Zeuge L2 und die anderen Gesellschafter der Q GmbH allein der Sparkasse zum Gefallen Bürgschaften abgegeben hätten, ist lebensfern. Die Zeugen L2, G, U und S sind und waren sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach den Angaben der Angeklagten im Geschäftsleben erfahrene und erfolgreiche hochqualifizierte Kaufleute und Wirtschaftsprüfer, die wirtschaftlich und nicht altruistisch handelten.

125

Aus dem Beweisergebnis schließt die Kammer, dass Geschäftsführer und Gesellschafter der Q GmbH sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen entschlossen hatten, das Darlehen für die Q GmbH von der Stadtsparkasse zur Unterstützung der T GMBH zu erbitten, und sich dabei auch eine Beteiligung an der T GmbH offen halten wollten.

126

Handlungsleitend mag auch für den Zeugen L2 gewesen sein, dass er die Q GmbH in der Schuld der Sparkasse sah, weil die sich aus der Abnahmeverpflichtung der T GmbH gegenüber der T1 GmbH ergebenden Liquiditätserfordernisse nicht ausreichend in der im Sanierungsgutachten der Q GmbH vom 18. Oktober 2010 enthaltenen Liquiditätsplanung für Dezember 2010 niedergelegt waren und auch bis Mitte Dezember 2010 nicht mitgeteilt worden waren.

127

Jedenfalls wollten die Verantwortlichen der Q GmbH sich gut nachvollziehbar die hohen Einnahmen aus der Betreuung der T GmbH durch die Zeugen L2 und U auch in Zukunft erhalten, die sich ausweislich der Kontoverdichtung der T GmbH im November 2010, Dezember 2010 und auch noch im Januar 2011 auf jeweils mehr als 36.000 € beliefen. Im Februar 2011 umfassten die Einnahmen der Q GmbH aus der Betreuung der T GmbH noch mehr als 26.000 € und im März 2011 noch mehr als 29.000 €. Die Erwartung hoher Einnahmen für Beratungsleistungen war für Geschäftsführer und Gesellschafter der Q GmbH wegen der selbst erarbeiteten Prognosen von der guten Sanierbarkeit der T GmbH auch naheliegend gewesen und rechtfertigte, gegenüber der Stadtsparkasse P selbst ins Risiko zu gehen und sich durch die Übernahme einer Darlehnsverpflichtung und Weitergabe des Darlehensbetrages an der T GmbH zunächst einmal im Ergebnis an der T GmbH still zu beteiligen.

128

Im Übrigen bestanden die von der Q GmbH auch nach den Zeugenangaben ihrer Gesellschafter überprüften und von ihnen der Sparkasse erklärten Erwartungen, dass die Nachfrage nach den Produkten der T GmbH und die steigerungsfähige Produktivität der T GmbH langfristig gesichert waren und mit Hilfe der großen im Dezember 2010 übernommenen Stahlmengen durch den Verkauf der daraus herzustellenden Produkte für die Automobilindustrie weitere zusätzliche Liquidität kurzfristig zu erwirtschaften war.

129

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge L2 auf Grund der mit erarbeiteten positiven Fortführungsprognosen der T GmbH vom 18. Oktober 2010 und 15. Dezember 2010 die Lage seinerzeit so positiv eingeschätzt hat und dementsprechend für die Q GmbH als auch für die T GmbH – wie geschehen – gehandelt hat. Dies entspricht auch der Angabe des Verwendungszwecks „Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen“ des Zeugen L2 in seiner Bürgschaftserklärung. Zwar hat der Zeuge L2 hierzu befragt ausgeführt, er habe dies lediglich aus einem Vorstück entnommen und sich keine weiteren Gedanken gemacht. Diese Erklärung ist jedoch nicht glaubhaft. Der Zeuge hat den Verwendungszweck selbst handschriftlich ausgefüllt. Es ist nicht plausibel, dass er als erfahrener Kaufmann, der andere Unternehmen auf Grund eigener hoher Sachkunde in kaufmännischen und arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten beriet, an einer solchen Stelle, wo er eine eigene erhebliche persönliche Haftung übernimmt, lediglich gedankenlos ein Vorstück hinsichtlich des zentralen Zweckes der Erklärung mit einem unzutreffendem Text abschreibt.

130

Schließlich spricht auch die E-Mail des Angeklagten L1 vom Nachmittag des 17. Dezember 2010, die er zu einem Zeitpunkt verfasste, zu welchem er nicht um ihre spätere Bedeutung wissen konnte, dafür, dass die Gesellschafter der Q GmbH selbst ins Risiko gehen wollten. Denn der Angeklagte L1 schloss diese E-Mail mit dem Bemerken ab, dass er seine Gesprächspartner „eindringlich“ darauf hingewiesen habe, dass eine stabile Liquiditäts- und Erfolgsplanung erforderlich sei. Im Zusammenhang der Geschehnisse versteht die Kammer diesen Hinweis so, dass bei der Vorbereitung der Kreditierung der Q GmbH darüber gesprochen worden war, dass es misslich war, dass sich der durch die Abnahmeverpflichtung der T GmbH gegenüber der T1 GmbH zum 31. Dezember 2010 aus der Auseinandersetzungsvereinbarung ergebene erhebliche zusätzliche Liquiditätsbedarf im Dezember 2010 nicht in den Liquiditätsplanzahlen im Sanierungsgutachten vom Oktober und auch nicht in der letzten Präsentation zur positiven Fortführungsprognose zwei Tage zuvor erwähnt worden war. Dadurch wird die damalige Motivationslage der Verantwortlichen der Q GmbH und insbesondere auch des Zeugen L2 gut erhellt, wieso die Bereitschaft bestand, der T GmbH ein von der Stadtsparkasse kreditiertes Darlehen zu geben, nämlich um mit der Stadtsparkasse, von der die Q GmbH damals noch andere Mandate hatte und erhoffte, und der T GmbH, die sie bereits lukrativ betreute, im Geschäft zu bleiben.

131

Soweit auch die Zeugen G, S und U ausgesagt haben, dass es nie beabsichtigt gewesen sei, sich an der Q GmbH zu beteiligen, so zieht das nicht die Feststellung in Zweifel, dass der Zeuge und geschäftsführende Gesellschafter L2 der Q GmbH seinerseits sehr wohl gegenüber der Stadtsparkasse und den Angeklagten von einer Beteiligung gesprochen hat, wie es sich auch aus dem Verwendungszweck seiner Bürgschaft ergibt. Im Übrigen widersprechen die Angaben der Zeugen den tatsächlichen Verhältnissen. Denn auch wenn sie sich mit der Q GmbH angeblich gar nicht an der sanierungsbedürftigen T GmbH beteiligen wollten, so haben sie dies faktisch in der gegebenen Form doch getan.

132

Die positive Fortführungsprognose der T GmbH hat die Q GmbH ausführlich mit ihrem Sanierungskonzept vom 18. Oktober 2010 für die Stadtsparkasse begründet, vorgetragen und Maßnahmen beschrieben, die bereits in den folgenden Monaten nach den Angaben der Zeugen L2 und U zur Verbesserung der Produktivität führen sollten, auch wenn sie noch nicht alle umgesetzt werden konnten. Zu den geplanten Sofortmaßnahmen gehörten vor allem: ein zusätzlicher qualifizierter Geschäftsführer für Finanzen und Controlling, Personal und Produktion, ein neuer qualifizierter Werkstattleiter, ein qualifizierter kaufmännischer Mitarbeiter für Auftragsannahme, Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsplanung, Kostenträgerrechnung, Deckungsbeitragsrechnung und Kalkulation, ein Arbeitsvorbereiter, der Aufbau eines neuen Lieferantennetzwerkes, die neutrale Qualitätsprüfung der Vormaterialien, die qualitative Verbesserung der Werkzeuge, der Einsatz von Datenerfassungsgeräten an den Stanzen, die präventive Wartung an den Stanzen, bereichsübergreifende Springer für Coilwechsel, Entsorgung und Werkzeugwechsel, Verlagerung des Werksleiterbüros in die Produktionshalle, eine Umstellung auf 2-Schichtbetrieb, die Qualifizierung des Personals, Personalabbau und Einführung eines Prämienlohnsystems. Das Betriebsergebnisverbesserungspotential aus den Sofortmaßnahmen bezifferte das Sanierungskonzept auf ca. 1 Million €, das bereits mit Beginn des 2. Quartals 2011 wirksam werden würde.

133

Mit der Aktualisierung des Sanierungskonzepts für die T GmbH vom 15. Dezember 2010 hat die Q GmbH gegenüber der Stadtsparkasse die positive Fortführungsprognose im Rahmen eines Reporting wiederholt, den fortschreitenden Projektstand beschrieben, die Perspektiven aufgezeigt und die nächsten Schritte genannt und dabei auch die Neuanschaffung von ein oder zwei Stanzen zur Verbesserung der Produktivität unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten positiv durchgerechnet und für eine Vermarktung eines Stanztechnik-Patents des Zeugen K ergebnisrelevante Überlegungen angestellt.

134

Die aus Sicht der Q GmbH und der T GmbH bestehende Erwartung einer positiven Entwicklung der T GmbH hat die Q GmbH mit ihrem aktualisierten Sanierungskonzept vom 23. März 2011 im Nachhinein noch einmal bestätigt. Hier hat der Zeuge L2 für die Q GmbH eine jährliche Betriebsergebnisverbesserung der T GmbH nunmehr sogar in der Höhe von ca. 1,7 Millionen € aus Sofortmaßnahmen mit sukzessiver Wirksamkeit ab dem 2. Quartal des Jahres prognostiziert. Das könne vor allem durch Verbesserung der Kundenkonditionen, Einsparung von Personal, Abbau von Aushilfen, Verbesserung des Materialeinkaufs, Verringerung des Werkzeugverschleißes, präventive Wartung und Abbau von Fremdfertigung gelingen.

135

Eine die Vermögensinteressen der Sparkasse belastende Freistellungsvereinbarung zwischen ihr und Q GmbH gibt es nicht. Nach Angaben aller Angeklagten und der vier Gesellschafter der Q GmbH ist eine solche nicht dokumentiert worden. Ausweislich eines Besprechungsvermerks aus der Stadtsparkasse P und der Angaben des Zeugen K2 ist über eine angebliche Freistellung der Q GmbH von der Sparkasse offiziell von den Gesellschaftern L2 und G der Q GmbH in einer Besprechung bei der Stadtsparkasse erst am 24. Oktober 2011 lange nach der Kreditvergabe gesprochen worden, wobei von den Verantwortlichen der Q GmbH mit einem Insolvenzantrag gegen die T GmbH gedroht worden sei und die Herausgabe einer aktuellen BWA der Q GmbH verweigert worden sei. Es gibt nach den Angaben der Angeklagten keine frühere Urkunde bei der Sparkasse, die auf einen Freistellungsanspruch der Q GmbH hinweisen könnte. Eine solche ist auch in diesem Strafverfahren nicht sichergestellt worden. Auch bei der Q GmbH hatte es nach den Zeugenangaben ihres geschäftsführenden Gesellschafters L2 und ihrer weiteren Gesellschafter S, U und G keine Dokumentation zu einer Freistellungsvereinbarung gegeben, auch keinen entsprechenden Gesprächsvermerk.

136

Der Zeuge K2 aus dem Bereich Markt und die Zeugin H aus dem Bereich Marktfolge haben bekundet, dass sie keine sachlichen Bedenken gegen ihre positiven Voten zur Bewilligung des Kredits für die Q GmbH mit den persönlichen Bürgschaften für Teilbeträge von ihren Gesellschaftern hatten und auch aktuell nicht haben. In der Kreditvorlage für die Beschlussfassung des Vorstandes wurden auch von den weiteren unterzeichnenden Personen keine Bedenken gegen die Kreditbewilligung mit den beschränkten Bürgschaftsauflagen hineingeschrieben oder auf andere Weise dem Vorstand erklärt.

137

Kenntnisse von nicht zu bewältigenden Umständen, die zukünftig der Wirtschaftskraft der Q GmbH und ihrer Gesellschafter und der nachhaltigen Verbesserung der Produktion und dem Fortbestand der Nachfrage nach den Produkten der T GmbH entgegen hätten stehen können, hatten die Angeklagten bei der Kreditvergabe im Dezember 2010 nicht. Solche hatten für diese Zeit weder Sparkassenmitarbeiter noch der Zeuge K, die Zeugen L2, U, S oder G ausgesagt oder schriftlich angezeigt. Erst im weiteren Verlauf des Jahres 2011 stellte sich nach den Angaben der Zeugen K, M1, T7, L2 und U heraus, dass die geplanten Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung der T GmbH aus Gründen des nicht qualifizierten Personals, der ineffizienten Nutzung der Maschinen und des Einbruchs der Nachfrage nicht erfolgreich umzusetzen waren.

138

Eine Strafbarkeit der Angeklagten N und L nach § 266 Abs. 1 StGB wegen Untreue ist nicht gegeben. Weder haben sie die ihnen eingeräumten Befugnisse missbraucht, noch haben sie der Stadtsparkasse P, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, durch den Kreditbeschluss vom 22. Dezember 2010 einen Nachteil zugefügt.

139

Entsprechend hat sich der Angeklagte L1 mangels Haupttat keiner Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

140

Die Kammer hat die Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

141

Wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB wird insbesondere bestraft, wer die ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Ein Missbrauch ist dabei dann gegeben, wenn der Täter von einer eingeräumten Befugnis in einer Art und Weise Gebrauch macht, zu der er im Innenverhältnis zum Vermögensinhaber nicht berechtigt ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 266 Rz. 28).

142

lm vorliegenden Fall wäre deshalb dann ein Missbrauch zugrunde zu legen, wenn die Angeklagten N und L den Kredit an die Q GmbH im vorliegenden Fall nicht hätten vergeben dürfen. Dies war hier indes nicht festzustellen. Die Angeklagten N und L haben durch die Bewilligung des Kredits über 600.000 € nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Pflichtverletzung begangen, welche einen Missbrauch ihrer Befugnisse begründen würde.

143

Bank- oder Sparkassenmitarbeiter in leitender Funktion haben gegenüber ihrem Kreditinstitut eine Verpflichtung zur Risikoprüfung bei Kreditvergabe (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 266 Rz. 48.). Diese Pflichten haben alle drei Angeklagten bei Vorbereitung und Vergabe des Kredits an die Q GmbH erfüllt, ebenso ihre sonstigen sparkasseninternen Pflichten.

144

Auch wenn der Kredit an die Q GmbH gemeinsam von den Zeugen und Sachbearbeitern K2 und H aus den Abteilungen Markt und Marktfolge der Stadtsparkasse P nach deren Kompetenzordnung hätte allein bewilligt werden können, lässt sich den sparkasseninternen Regelungen nicht entnehmen, dass hierdurch die Entscheidungsbefugnis der höheren Hierarchieebene beschnitten worden wäre. Die Angeklagten N und L konnten als die zuständigen Vorstandsmitglieder und internen Leitungsorganmitglieder der Stadtsparkasse die Entscheidung ohne weiteres an sich ziehen und selbst entscheiden, wie sie es unter verantwortlicher Beteiligung der zuständigen Sachbearbeiter- und Abteilungsleiterebenen auch getan haben.

145

Auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in der bis Ende 2010 gültigen Fassung lag nicht vor. Die Angeklagten waren auf Grund dieser Vorschrift nicht gehalten, die T GmbH und die Q GmbH als Kreditnehmereinheit zu behandeln. Das hat der Zeuge Q2 von Q1, der seinerzeit die damals gültige Fassung der Vorschrift in seinem Gutachten der Q1 übersehen hatte, bei seiner Zeugenvernehmung auch eingeräumt. Nach der damals geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG wäre die Behandlung der T GmbH und der Q GmbH als Kreditnehmereinheit nur dann geboten gewesen, wenn die zwischen den Unternehmen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eines der beiden in Schwierigkeiten gerät, dies auch bei dem anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies lässt sich für das Verhältnis von T GmbH und Q GmbH nicht für beide Unternehmen feststellen. Denn Zahlungsschwierigkeiten der Q GmbH wären für die T GmbH irrelevant gewesen. Die nach der damaligen Fassung der Norm auch insoweit erforderliche gegenseitige Abhängigkeit war nicht gegeben.

146

Die Behandlung als Kreditnehmereinheit war auch nicht mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG in der damals geltenden Fassung geboten. Denn diese Vorschrift ist als Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG formuliert. Selbst wenn man also zu Grunde legte, dass die Q GmbH den Kredit („im eigenen Namen“) entsprechend für die T GmbH („für deren Rechnung“) aufgenommen hätte, bedürfte es noch der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der gegenseitigen Abhängigkeit der Unternehmen, die hier nicht vorlag.

147

Darüber hinaus ist die Q GmbH nicht lediglich als Strohmann für die T GmbH aufgetreten. Denn nach dem Beweisergebnis hatte die Q GmbH ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der T GmbH, welche durch die Kreditgewährung gesichert werden sollte, um auch zukünftig durch Beratungsleistungen aus der T GmbH und andere Mandate über die Stadtsparkasse Einnahmen zu erzielen. Dass die Gestaltung der Behebung der Liquiditätslücke bei der T GmbH einzig zu Lasten der Q GmbH erfolgt wäre, lässt sich deshalb nicht annehmen. Die Q GmbH hat sich daher – entsprechend ihrem Gesellschaftszweck, der auch Beteiligungen vorsah – tatsächlich durch die Kreditierung still an der T GmbH beteiligt und hat damit – wie es von ihrem Geschäftsführer und ihren Gesellschaftern gewollt war – selbst ein geschäftliches Risiko übernommen.

148

Der Risikoausschuss musste auch nicht zuvor um Zustimmung zu der Kreditvergabe gebeten oder zumindest informiert werden. Eine solches Zustimmungs- oder Informationserfordernis gab es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den für die Sparkasse geltenden Regelwerken und den Geschäftsordnungen für den Risikoausschuss und den Vorstand nicht. Solche Pflichten gegenüber dem Risikoausschuss haben in Bezug auf die im Streit stehende Kreditvergabe nicht nur die Angeklagten, sondern auch als Zeugen die Mitglieder des Risikoausschusses Schranz, T6 und A und der Wirtschaftsprüfer Q2 von der den Vorfall untersuchenden Beratungsfirma Q1 verneint.

149

Es war auch keine sog. Betonlinie gegen einen neuen Kredit an die T GmbH durch oder gegenüber dem Risikoausschuss im Dezember 2010 von einem Gremium der Stadtsparkasse formuliert gewesen, mit der sich der Vorstand, die Abteilungen Markt und Marktfolge und der Risikoausschuss bei der indirekten Kreditbewilligung an die T GmbH über die Kreditbewilligung an die Q GmbH gegebenenfalls auseinanderzusetzen gehabt hätten. Die Angeklagten und die Zeugen aus dem Risikoausschuss haben übereinstimmend angegeben, dass es keine sparkasseninterne Festlegung im Dezember 2010 gab, die Kreditlinie für die T GmbH nicht mehr zu erhöhen. Das Kreditengagement der Sparkasse gegenüber der Q GmbH ist vom Risikoausschuss ausweislich seiner Protokolle im Nachhinein im ersten Halbjahr des Jahres 2011 auch nicht kritisiert worden. Im Übrigen sind weitere gegebene Kredite an die T GmbH in Höhe von 791.000 € noch im Mai 2011 von dem Ausschuss genehmigt worden.

150

Die Vorstandsentscheidungen der Angeklagten N und L zu der Kreditvergabe an die Q GmbH waren auch kaufmännisch und wirtschaftlich aus ihrer damaligen Sicht und auf der damaligen Erkenntnislage für die Sparkasse gut vertretbar. Sie erfolgte auf der Grundlage hinreichender Informationen über die Darlehnsnehmerin und die letztliche Empfängerin des Geldes und beruhte auf einer nachvollziehbaren ausreichend tiefen Prüfung und Einschätzung der Risiken. Die Stadtsparkasse P stand sowohl mit der T GmbH als auch mit der Q GmbH in langjähriger Geschäftsbeziehung. Die guten Vermögensverhältnisse der Q GmbH als Darlehensnehmerin und ihrer Gesellschafter als Bürgen und Initiatoren des Kredits mit entsprechenden positiven Ratings einschließlich der gewährten Sicherheiten waren zuvor geprüft und festgehalten worden. Ferner lagen hinsichtlich der T GmbH eine aktualisierte positive Fortführungsprognose und ausweislich der von der T1 GmbH eingereichten Rechnungen Nachweise über neue Stahllieferungen vor, welche nach ihrer Weiterverarbeitung die Rückzahlbarkeit des an die Q GmbH gewährten Darlehens versprachen.

151

Dass der Rahmen der Rückzahlungsbefristung bis zum 31. Januar 2011 knapp bemessen war, heißt nicht, dass die Kreditgewährung aus diesem Grund unvertretbar war. Der vereinbarte kurzfristige Rückführungszeitraum für die an die Q GmbH gewährte zusätzliche Kreditlinie bildet vielmehr nur ab, dass, wenn eine kurzfristige Lösung nicht gelang, nach Angaben aller drei Angeklagten und der Zeugen L2, G, U und S erforderlichenfalls eine langfristige Lösung noch erarbeitet werden sollte. Das der T GmbH über die Q GmbH zur Verfügung gestellte Geld sollte nachweislich in den Einkauf von Waren gesteckt werden, deren baldige Weiterverarbeitung die Generierung von solcher Liquidität erwarten ließ, dass die T GmbH bei störungsfreier Produktion und Einhaltung der von der Stadtsparkasse P gewährten Kreditlinie das Darlehen der Q GmbH in überschaubarem Zeitraum hätte ablösen können.

152

Die Annahme, dass die Gesellschafter der Q GmbH lieber auf die Generierung von persönlichen Einnahmen verzichteten, welche sie durch Rechnungstellung gegenüber der Q GmbH für ihre erbrachten Beraterleistungen zogen, als eine Insolvenz der Q GmbH zu riskieren, was offensichtlich ein schlechtes Licht auf ihre Fähigkeiten als Sanierungsberater geworfen hätte, um eine Rückzahlung des Darlehens zu gewährleisten, war ebenfalls eine im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine von den Angeklagten geltend gemachte vertretbare Einzelerwägung. Denn ein solcher nahe liegender Verzicht bot aus der damaligen Sicht die Gewähr für eine Abtragung des der Q GmbH gewährten Kredites in überschaubarer Zeit, wenn die Sanierung der T GmbH und eine Rückzahlung von ihr an die Q GmbH nicht gelingen sollten. Aber selbst wenn ein solcher Verzicht nicht erfolgen würde, versprachen die letzte Bilanz und die letzte BWA jedenfalls die Kapitaldienstfähigkeit der Q GmbH und die guten Vermögensverhältnisse ihrer Gesellschafter die Einbringlichkeit der Bürgschaften und all das zusammen Zeit für neue für die Sparkasse wirtschaftlich sinnvoll zu erarbeitende neue Absprachen mit der Q GmbH.

153

Im Übrigen sind durch die Beweisaufnahme Zweifel daran nicht ausgeräumt worden, dass der Stadtsparkasse P durch die Kreditgewährung an die Q GmbH seinerzeit ein Vermögensnachteil entstanden ist. Bei Auszahlung des Darlehens war der Wert des Rückzahlungsanspruchs der Sparkasse gegen die Q GmbH keine vage Chance, sondern erschien nach den damals vom Zeugen L2 der Sparkasse dargestellten und belegten Fakten durch die Verarbeitung des neu gelieferten zusätzlichen Materials, dessen gesicherten Weiterverkauf und der Rückzahlungsbereitschaft der T GmbH, deren kaufmännischer Interimsgeschäftsführer der Zeuge war, wegen der eigenen Wirtschaftskraft der Q GmbH und wegen der gegebenen Bürgschaften infolge der Wirtschaftskraft der Bürgen insgesamt werthaltig. Zudem stand der Hingabe der 600.000 € an die Q GmbH eine weitere unmittelbare Kompensation bei der Sparkasse gegenüber. Denn die 600.000 € wurden im Rahmen der Erhöhung des Kontokorrentkredites der Q GmbH und ihrem weiteren abgestimmten Verwendungszweck von deren Konto unmittelbar auf ein Konto bei der Sparkasse überwiesen, welches sich bereits in größerem Umfang im Minus befand, nämlich auf das Geschäftskonto der T GmbH. Von dort wurde das Geld verabredungsgemäß auf das sich ebenfalls in größerem Umfang im Minus befindliche Geschäftskonto der T1 GmbH bei der Sparkasse überwiesen. Die Überweisungen verhinderten, dass beide Unternehmen zahlungsunfähig wurden, was nach den Angaben der Angeklagten und der Zeugen G, K und W mangels neuer Kreditzusagen der Sparkasse nach der bereits erfolgten Erschöpfung der damaligen Kreditlinien zu einem sofortigen insolvenzbedingten Gesamtverlust in Höhe von etwa 20 Millionen € bei der Sparkasse geführt hätte.

154

Vergleicht man vor diesem Hintergrund den Vermögensstand der Stadtsparkasse P vor und nach der Kreditgewährung an die Q GmbH im Rahmen einer Gesamtsaldierung, lässt sich eine unmittelbare Verschlechterung ihres Vermögensbestandes durch die Kreditierung an die Q GmbH am 22. Dezember 2010 nicht feststellen.

155

Tatsächlich gelang auf diese Weise erwartungsgemäß die vorläufige Rettung der T GmbH und der T1 GmbH und zugleich waren dafür mit der Q GmbH eine zahlungskräftige Gesellschaft für den ganzen Kreditbetrag und ihre zahlungskräftigen Bürgen für einen erheblichen Teil des Kredites in Haftung genommen worden. Ein endgültiges wirtschaftliches Scheitern der beiden Gesellschaften T GmbH und T1 GmbH war auch nach den Zeugenangaben ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer K, L2 und W bei Durchführung der Kreditgeschäfte im Dezember 2010 nicht zu erwarten. Das endgültige wirtschaftliche Scheitern verwirklichte sich nach Kündigungen der Kreditengagements durch die Stadtsparkasse mit den Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften erst sehr viel später, bei der T GmbH im Dezember 2011 und bei der T1 GmbH im Februar 2014.

156

Der T1 GmbH war es bis dahin nach einem misslungen Neuinvestment und Umzug nach F doch noch ausweislich der Zahlen der sparkasseninternen Berichte gelungen, ihre Kreditinanspruchnahme bei der Stadtsparkasse P aus dem Jahr 2010 bis zur Insolvenz im Februar 2014 um einen Millionenbetrag zurückzuführen.

157

Die Angeklagten N und L, die im Dezember 2010 das neu geordnete Kreditengagement für die T GmbH und die T1 GmbH nicht sogleich wieder erhöhen wollten, hatten aus ihrer Sicht in den letzten Tagen des Dezembers 2010 vor diesem Hintergrund vor der Wahl gestanden, entweder die sofortige Insolvenz dieser beiden großen Kreditkunden der Stadtsparkasse und damit die endgültige Realisierung eines Verlusts von bis zu 20 Millionen € zu verursachen oder auf Grundlage der von der Q GmbH und der T GmbH gestellten nachvollziehbaren positiven Fortführungsprognosen den Versuch der Rettung über die Kreditierung der Q GmbH über 600.000 € zu unternehmen. Der von den Angeklagten gewählte Weg ist eine zulässige unternehmerische Entscheidung im Rahmen ihres Beurteilungsermessens gewesen. Er führte immerhin zu einer zusätzlichen Sicherheit in der vollständigen Mithaftung der damals kreditwürdigen Q GmbH und der teilweisen Mithaftung ihrer vier damals ebenfalls kreditwürdigen Gesellschafter über die Bürgschaften.

158

Die Stadtsparkasse P stellte sich deshalb auch aus der damaligen Sicht ihrer Verantwortlichen durch den gewählten Weg besser, als wenn sie das Engagement bei der T GmbH – was möglich gewesen wäre – direkt erhöht hätte oder die Insolvenz von T GmbH und T1 GmbH sogleich hingenommen hätte.

159

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.