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Landgericht Duisburg·33 Qs-204 Js 169/10-43/10·29.08.2010

Jugendverfahren: Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft durch Referendarin zulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Aussetzung einer jugendgerichtlichen Hauptverhandlung ein, die das Amtsgericht wegen Vertretung durch eine Rechtsreferendarin angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob §§ 36, 37 JGG die Vertretung nach § 142 Abs. 3 GVG ausschließen. Das Landgericht hielt die Beschwerde ausnahmsweise trotz § 305 StPO für zulässig, da es um eine rein verfahrenstechnische Besetzungsfrage ohne inneren Bezug zur Urteilsfällung ging. In der Sache fehlte ein ausreichender Aussetzungsgrund (§ 228 StPO), weil §§ 36, 37 JGG nur Ordnungsvorschriften sind und die Vertretung durch Referendare grundsätzlich zulassen. Der Aussetzungsbeschluss wurde aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Aussetzung einer Hauptverhandlung ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung keinen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung hat, sondern ausschließlich eine verfahrenstechnische Besetzungsfrage betrifft.

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Ein Aussetzungsgrund nach § 228 StPO liegt nicht vor, wenn die beanstandete Verfahrensgestaltung gegen keine das Gericht bindenden Verfahrensvorschriften verstößt.

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§ 142 Abs. 3 GVG erlaubt grundsätzlich, Referendaren die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht zu übertragen.

4

§§ 36, 37 JGG sind Ordnungsvorschriften zur internen Organisation und sachgerechten Bearbeitung von Jugendsachen und begründen kein zwingendes Erfordernis, dass die Anklage in jeder Jugendhauptverhandlung durch einen Jugendstaatsanwalt vertreten wird.

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Eine Aussetzung der Hauptverhandlung kommt wegen unzureichender Sitzungsvertretung durch einen Referendar nur in Betracht, wenn im konkreten Verlauf erkennbar wird, dass dieser ersichtlich nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten.

Relevante Normen
§ 36, 37 JGG§ 304 StPO§ 305 Satz 1 StPO§ 228 StPO§ 142 Abs. 3 GVG§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss aufgehoben.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom xx.xx.xxxx, mit dem die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss damit begründet, dass die §§ 36, 37 JGG nicht eingehalten worden seien, da die Staatsanwaltschaft durch eine Rechtsreferendarin vertreten wurde.

3

II.

4

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

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1.

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Die Beschwerde ist zulässig, § 304 StPO.

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Zwar handelt es sich bei der Entscheidung, die Hauptverhandlung auszusetzen, grundsätzlich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung im Sinn des § 305 Satz 1 StPO; indes steht vorliegend die Aussetzung der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern bezieht sich allein auf die verfahrenstechnische Frage, wie die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu besetzen ist. Ein inhaltlicher Bezug zu dem konkreten Strafverfahren besteht demnach nicht. Der Beschluss, die Hauptverhandlung auszusetzen, verzögert und hemmt damit das Verfahren, ohne dass die Urteilsfällung hierdurch inhaltlich berührt würde; in diesem Fall ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig (vergleiche: Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 228 Rn. 16 m. w. N.).

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Auch fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist vorliegend das amtsgerichtliche Verfahren in jedem Falle neu zu terminieren und die Hauptverhandlung neu zu beginnen - unabhängig davon, ob der Aussetzungsbeschluss aufrecht erhalten wird oder nicht. Obwohl damit die Aussetzung der Hauptverhandlung am (ursprünglichen) Terminstag nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist die Beschwerde vorliegend ausnahmsweise zulässig; denn die Staatsanwaltschaft hat - unabhängig von etwaigen Parallelentscheidungen - schon deshalb ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aussetzungsbeschlusses, da sie bei der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung wiederum mit einer Aussetzung des Verfahrens rechnen muss, wenn sie in der neuen Hauptverhandlung - aus ihrer Sicht zulässigerweise - durch einen Rechtsreferendar vertreten sein sollte.

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2.

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Die Beschwerde ist auch begründet.

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Das Amtsgericht hatte vorliegend keinen ausreichenden Grund dafür, die Hauptverhandlung auszusetzen, § 228 StPO. Zwar ist es zutreffend, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts, die auch die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften umfasst, einen eigenen Aussetzungsgrund darstellen kann. Ein insoweit relevanter Verfahrensverstoß ist indes nicht gegeben.

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a)

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Gemäß § 142 Abs. 3 GVG kann Referendaren die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwaltes (und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht) übertragen werden. Mit den angesprochenen Aufgaben des Amtsanwaltes, die der Referendar eigenständig - nach vorangegangenen Besprechungen und Instruktionen durch den ausbildenden Staatsanwalt, aber ohne dessen Aufsicht - ausführen darf, sind die unter § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG genannten Funktionen gemeint, die dem Amtsanwalt übertragen werden können (vergleiche: Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 141 GVG Rn. 12).

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Nach dieser Vorschrift kann dem Referendar u. a. grundsätzlich die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bei den Amtsgerichten übertragen werden.

15

b)

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Eine Einschränkung des § 142 Abs. 3 GVG ergibt sich auch nicht aus den §§ 36, 37 JGG. Zwar gehen die Vorschriften der Jugendgerichtsverfassung in §§ 33 ff. JGG ausweislich § 2 JGG den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich vor. Dies gilt aber nur insoweit, als die Jugendverfassung abweichende Bestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften des GVG enthält. So verhält es sich mit den §§ 36, 37 JGG nicht.

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Nach §§ 36, 37 JGG sind für diejenigen Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, Jugendstaatsanwälte zu bestellen, die ihrerseits erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Ordnungsvorschriften, die eine einheitliche Bearbeitung aller Jugendsachen bei der Staatsanwaltschaft und die jugendgemäße Behandlung dieser Verfahren sicher stellen sollen (vergleiche: BGH in MDR 1958, 356; OLG Hamm in JMBl NRW 1962, 112; OLG Hamm in JMBl NRW 1994, 23 m. w. N.).

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aa)

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§ 36 JGG zielt ihrem Wortlaut nach auf die interne Organisation der Staatsanwaltschaft und schreibt insoweit vor, dass spezielle Jugenddezernenten bestimmt werden. Die Vorschrift sagt damit inhaltlich nichts darüber aus, welche Aufgaben der Jugendstaatsanwalt konkret zu erfüllen hat; insbesondere schreibt sie nicht vor, dass der Jugendstaatsanwalt zwingend die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung wahrzunehmen hat.

20

bb)

21

Auch die Entstehungsgeschichte des § 36 JGG lässt eine derartig enge Auslegung der Vorschrift nicht zu (vergleiche: OLG Hamm in JMBl NRW 1962, 112 m. w. N.). Zwar ist zu beobachten, dass mit § 36 JGG eine Konzentration der Jugendsachen auf den Jugendstaatsanwalt erreicht werden sollte. Denn nach der früheren Regelung des § 21 JGG i. d. F. vom 18.12.1934, die eine Bearbeitung der Jugendsachen durch die Amtsanwälte nicht einschränkte, wurde faktisch die Mehrzahl der Jugendsachen durch die Amtsanwälte bearbeitet, so dass der Jugendstaatsanwalt von einer Vielzahl von Jugendverfahren überhaupt keine Kenntnis erlangte. Daraufhin wurde mit § 23 RJG i. d. F. vom 06.11.1943 bestimmt, dass für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, Jugendstaatsanwälte bestellt werden. Die Vorschrift ist wortgleich mit dem jetzigen § 36 JGG. Mit ihr sollte eine Konzentration aller Jugendsachen in der Hand eines Jugendstaatsanwaltes herbeigeführt werden. In den Richtlinien zu § 23 RJG war indes bestimmt, dass der Jugendstaatsanwalt im Ausnahmefall die Bearbeitung einzelner Jugendsachen unter bestimmten Voraussetzungen an den Amtsanwalt abgeben konnte. Dies zeigt, dass § 23 RJG nicht so eng zu verstehen war, dass der Jugendstaatsanwalt sämtliche Jugendsachen stets alleine zu bearbeiten hatte; erreicht werden sollte aber offensichtlich, dass der Jugendstaatsanwalt zunächst Kenntnis von sämtliche Jugendsachen bekam, um dann im Einzelfall zu entscheiden, wie und durch wen die Bearbeitung von statten gehen sollte.

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Da § 36 JGG wortgleich mit dem früheren § 23 RJG ist, ist auch diese Vorschrift - von ihrer Entstehungsgeschichte her betrachtet - nicht so zu verstehen, dass hierdurch jegliche Beteiligung von Amtsanwälten und/oder Referendaren ausgeschlossen werden sollte (vergleiche: OLG Hamm in JMBl NRW 1962, 112 m. w. N.). Andernfalls wäre zudem die landesrechtliche Einschränkung in Nr. 21a) OrgStA, nach der Amtsanwälte keine Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden bearbeiten, überflüssig.

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cc)

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Sinn und Zweck des § 36 JGG legen ebenfalls keine derart enge Auslegung nahe, dass nach dieser Vorschrift eine Vertretung der Staatsanwaltschaft in Hauptverhandlungen, die Jugendsachen betreffen, durch Amtsanwälte und/oder Referendare entgegen § 142 GVG unzulässig wäre.

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Weder die einheitliche Bearbeitung der Jugendsachen noch deren jugendgemäße Behandlung werden grundsätzlich dadurch gefährdet, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 142 GVG im Einzelfall durch Amtsanwälte oder Referendare vertreten wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Jugendstaatsanwalt insbesondere im Ermittlungsverfahren eine tragende Rolle inne hat. Denn gegenüber allgemeinen Strafsachen hat er im Vorverfahren in Jugendsachen viel weitergehende Pflichten und Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung, wie die §§ 43 ff. JGG zeigen.

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Auch in der Hauptverhandlung - als Kernstück des Strafprozesses - ist die Rolle des Jugendstaatsanwalts nicht zu unterschätzen. Dementsprechend ist in den (bundeseinheitlichen) Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RLJGG) zu § 36 JGG bestimmt, dass der zuständige Jugendstaatsanwalt nach Möglichkeit die Anklage auch in der Hauptverhandlung vertreten soll. Diese Richtlinie - in Nordrhein-Westfalen gültig aufgrund der gleichlautenden AV des Justizministeriums NRW vom 08.06.1994 (4214 - III A. I) - wendet sich indes im Wesentlichen an die Staatsanwaltschaft: in Abs. 1 der Einführung der RLJGG ist erläutert, dass die RLJGG sich vornehmlich an die Staatsanwaltschaft wenden und für den Regelfall Anleitungen und Orientierungshilfen geben, von denen wegen der Besonderheit des Einzelfalls abgewichen werden kann. Die Staatsanwaltschaft sollte in Ansehung der Richtlinie zu § 36 JGG nicht aufgrund des zu beobachtenden Personalmangels dazu übergehen, sämtliche Hauptverhandlungen in Jugendsachen vor dem Jugendrichter durch Amtsanwälte und/oder Referendare wahrnehmen zu lassen, wie dies in manchen Gerichtsbezirken zu beobachten ist.

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Die RLJGG ist andererseits für das Gericht nicht bindend, so dass eine etwaige Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 228 StPO darstellt. Dies auch unter Berücksichtigung der durch das Gericht zu wahrenden Rechte des Angeklagten; denn die RLJGG zu § 36 JGG ist als bloße Soll-Vorschrift (im Rahmen von "Anleitungen und Orientierungshilfen" an die Staatsanwaltschaft) ausgestaltet, die dem Angeklagten kein grundsätzliches Recht auf die Anwesenheit eines Jugendstaatsanwaltes in jeder einzelnen Hauptverhandlung gibt. Die RLJGG ist als bloße Verwaltungsverfügung nicht geeignet, die Regelung des § 142 Abs. 2 und 3 GVG derart einzuschränken, zumal die gleichrangigen Regelungen in der OrgStA (AV des Justizministeriums NRW vom 01.10.2002, 3262 - III A. 5) eine Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in Jugendsachen durch Amtsanwälte (und folglich über § 142 Abs. 3 GVG durch Referendare) ausdrücklich zulassen. Etwas anderes folgt nicht aus Nr. 21 OrgStA, nach der Amtsanwälte u. a. Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht bearbeiten. Denn diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Nr. 24 OrgStA zu sehen, nach der Amtsanwälte die Anklage in der Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht vertreten, soweit der Richter als Strafrichter (§ 25 GVG) oder Jugendrichter (§ 39 JGG) tätig wird. Danach wird ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der aktenmäßigen Bearbeitung der Sache (insbesondere im Vorverfahren) und der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung getroffen. Ein Widerspruch liegt insoweit nicht vor. Vielmehr gestaltet die OrgStA den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft aus den RLJGG verwaltungsintern dahingehend aus, dass (jedenfalls in der Regel) die Sitzungsvertretung vor dem Jugendrichter - anders als in den bedeutenderen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht, vor der Jugendkammer und ggf. vor dem Oberlandesgericht - durch Amtsanwälte (und entsprechend durch Referendare) wahrgenommen werden kann.

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Zu beachten ist auch, dass die Verantwortung für die einheitliche und jugendgemäße Verfahrensgestaltung in der Hauptverhandlung vor allem bei dem Jugendrichter liegt, dem die Leitung der Verhandlung obliegt, § 238 Abs. 1 StPO. Angesichts dessen stößt es nicht auf Bedenken, wenn die Staatsanwaltschaft in einfacheren Fällen durch Amtsanwälte und/oder Referendare vertreten wird. Gerade bei der Vertretung durch Referendare ist jedoch seitens der Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass die Jugendsachen im Einzelfall zu Ausbildungszwecken geeignet sind.

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d)

30

Lag demnach im Hinblick auf die Vertretung der Staatsanwaltschaft durch eine Rechtsreferendarin kein Verstoß gegen das Gericht bindende Verfahrensvorschriften, so bestand kein ausreichender Grund dafür, die Hauptverhandlung auszusetzen. Das Gericht wäre - insbesondere auch im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz - gehalten gewesen, die Hauptverhandlung zumindest zu beginnen. Erst wenn im Verlaufe der Verhandlung im Einzelfall erkennbar werden sollte, dass ein Referendar aufgrund seines Ausbildungstandes und seiner Befähigung ersichtlich nicht in der Lage ist, ein - auch im Hinblick auf die Besonderheiten im Jugendstrafrecht - ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, kommt eine Aussetzung in Betracht. Dies wird indes nur in Ausnahmefällen in Erwägung zu ziehen sein.