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Landgericht Duisburg·33 KLs-728 Js 75/20-8/20·26.07.2020

Räuberische Erpressung: Mittäterexzess bei Gewalt und Schlagstock; Jugendstrafe auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte einen heranwachsenden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Streitentscheidend war, ob ihm Gewaltanwendung und der Einsatz eines Teleskopschlagstocks durch den unbekannten Mittäter zuzurechnen sind. Das Gericht nahm einen Mittäterexzess an und stützte die Verurteilung auf eine Drohungslage (§ 255 StGB), verneinte aber Qualifikationen nach § 250 StGB sowie eine (gefährliche) Körperverletzung. Jugendstrafrecht wurde wegen Reiferückständen angewandt; Jugendstrafe wurde wegen schädlicher Neigungen für erforderlich, Bewährung wegen günstiger Prognose für möglich gehalten.

Ausgang: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zu Jugendstrafe (1 Jahr 6 Monate), Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalthandlungen eines Mittäters sind dem anderen Mittäter nicht zuzurechnen, wenn sie vom ausdrücklich gefassten Tatplan wesentlich abweichen und von ihm weder gebilligt noch bewusst zur Tatförderung ausgenutzt werden (Mittäterexzess).

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Eine räuberische Erpressung kann auch dann vorliegen, wenn der Beteiligte selbst keine Gewalt ausübt, sondern die Vermögensverfügung durch eine Drohungslage mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben herbeiführt und als Mittäter fördernd mitwirkt.

3

Qualifikationen wegen Beisichführens oder Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 StGB) setzen bei Mittäterschaft voraus, dass das Mitführen bzw. der Einsatz vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst oder dem Beteiligten sonst zurechenbar ist; Exzesshandlungen eines Mittäters genügen nicht.

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Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) erfordert eine Gesamtwürdigung, ob der Täter zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht (Reiferückstände).

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Jugendstrafe ist wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) zu verhängen, wenn die Tat und die Täterpersönlichkeit die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten erkennen lassen und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen; eine Bewährungsaussetzung setzt eine günstige Legalprognose voraus (§ 21 JGG).

Relevante Normen
§ 47 JGG§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB§ 255 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; eigene Auslagen trägt er selbst.

Gründe

2

I.

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Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinem älteren Bruder zunächst im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern des Angeklagten trennten sich unterdessen im Kleinkindalter des Angeklagten und ließen sich sodann im Jahr 2004 scheiden. Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Az. 54 F 303/03) übertrug das Amtsgericht E1 das alleinige Sorgerecht für den Angeklagten auf die Kindsmutter. Nach der Trennung der beiden Elternteile bestand kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und seinem leiblichen Vater, der nach der Trennung auch keinen Unterhalt für den Angeklagten sowie dessen älteren Bruder mehr zahlte. Zu einer einmaligen Begegnung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater kam es erstmals im Jahr 2013 wieder, nachdem das Jugendamt der Stadt E1 ein Treffen initiiert hatte.

4

Die Mutter des Angeklagten, die täglich etwa 12 Stunden in einem EDEKA-Supermarkt arbeitet, zog im Jahr 2007 mit ihren beiden Söhnen von E1-I1 nach E1-S1 um, wo die Familie ein Einfamilienhaus bewohnte und der Angeklagte über ein eigenes Zimmer verfügte. Seit dem Jahr 2015 hat der Angeklagte eine feste Freundin mit dem Namen Aylin und er hält sich überwiegend in ihrem Haushalt auf, obwohl er weiter im mütterlichen Haushalt amtlich gemeldet ist. Diese Freundin absolviert derzeit eine Ausbildung zur Friseurin.

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Der Angeklagte besuchte einen Kindergarten, die Gemeinschaftsgrundschule G1-Straße in E1 und schließlich die Gesamtschule in E1. Da der Angeklagte seine schulische Ausbildung vernachlässigte, erreichte er auf der Gesamtschule nur ein Abgangszeugnis nach Klasse 9. Im Jahr 2016 erzielte der Angeklagte allerdings auf dem Berufskolleg in E1 einen erweiterten Hauptschulabschluss.

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In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte bei verschiedenen Kabelmontageunternehmen in Vollzeit. Im Jahr 2018 eröffneten der Angeklagte und sein Bruder eine „Shisha-Bar“ in E1-S1, wo sie Getränke und kleinere Speisen verkauften. Als gegen den Bruder des Angeklagten im Januar 2019 Untersuchungshaft vollzogen wurde, kündigte der Angeklagte seine fortbestehende Vollzeitstelle bei einem Kabelmontageunternehmen und versuchte den Betrieb der „Shisha-Bar“ aufrecht zu erhalten. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten musste der Angeklagte die „Shisha-Bar“ im Mai 2019 schließen. Infolge des Betriebs der „Shisha-Bar“ hat der Angeklagte Schulden in Höhe von 30.000,- EUR. Der Angeklagte arbeitete schließlich ab Juli 2019 wieder bei einem Kabelmontagebetrieb. Da der Angeklagte nur ein geringes Gehalt erhielt und das Gehalt nicht zuverlässig gezahlt wurde, kündigte der Angeklagte das Arbeitsverhältnis. Seit März 2020 arbeitete der Angeklagte bei einem anderen Kabelmontageunternehmen, wo er eine Festanstellung mit einem monatlichen Nettogehalt von etwa 2.000,- EUR erhalten hatte (Arbeitszeit täglich etwa 10 Stunden) und ihm die Beförderung zum Vorarbeiter in Aussicht gestellt wurde.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I2 aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 (Az. 11 Gs 993/20). In der Justizvollzugsanstalt erhielt der Angeklagte die Möglichkeit als Küchenhelfer zu arbeiten und er absolvierte bereits eine Einweisung als Küchenhelfer. Nach seiner Haftentlassung hat der Angeklagte die Möglichkeit, bei dem Kabelmontageunternehmen, wo er vor seiner Inhaftierung arbeitete, wieder anzufangen. Auch möchte der Angeklagte seine Freundin heiraten und zusammen mit ihr eine größere Wohnung beziehen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.       Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht E1 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 00.00.0000) nach § 47 JGG eingestellt und dem Angeklagten eine Geldauflage (Zahlung von 200,- EUR an den Deutschen Kinderhospiz Verein) auferlegt.

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2.       Mit Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, setzte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tatzeit: 00.00.0000) eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je 20,- EUR fest. Die Geldstrafe wurde noch nicht vollständig bezahlt.

11

Diesem Strafbefehl lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

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Sie befuhren am 00.00.0000 gegen 11:27 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten E-Scooter der Marke Ninebot unter anderem den I3. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten Sie erkennen können und müssen, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand.

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3.       Mit Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, setzte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Betruges (Tatzeit: 00.00.0000) eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- EUR fest. Die Geldstrafe wurde noch nicht vollständig bezahlt.

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Dieser Strafbefehl nimmt auf eine Anklage vom 00.00.0000 Bezug, in der dem Angeklagten folgende Tat zur Last gelegt wurde:

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Unter dem 00.00.0000 schloss er mit der Mercedes-Benz Bank einen Finanzierungsvertrag über die Finanzierung eines Pkw Mercedes A 180 be, der später das amtliche Kennzeichen DU-XM 3003 erhielt und dem Angeschuldigten ausgehändigt wurde. Der Pkw sollte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit einer monatlichen Rate in Höhe von 155,90 Euro finanziert werden. Tatsächlich hatte der Angeschuldigte von Anfang an nicht die Absicht, die monatlichen Raten zu bedienen, vielmehr überließ er das Fahrzeug zur Nutzung anderen Personen.

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Nach Kündigung des Finanzierungsvertrages und Herausgabeverlangen der Mercedes Benz Bank vom 00.00.0000 gab der Angeschuldigte auch das Fahrzeug nicht zurück. Dieses wurde erst am 00.00.0000 gegen 10:15 Uhr auf der Bergheimer Straße in E1 im Besitz der Zeugin Stiglitz sichergestellt und schließlich der Geschädigten ausgehändigt. Bis dahin war keine einzige Rate durch den Angeschuldigten gezahlt worden.

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II.

18

Ab dem Mittag des 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte im Garten des Wohnhauses mit der Anschrift C1-Straße 14 in E1 auf, da ihm einige Bewohner des Wohnhauses – einer „Sozial-Wohngemeinschaft“ des Vereins für Lebensorientierung e.V. – bekannt waren. Zusammen mit einigen Bewohnern und anderen Personen grillte der Angeklagte im Garten und trank ein paar Gläser „Whiskey Cola“.

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Während der Angeklagte im Garten anwesend war, kam der später Geschädigte Lukas H1, der zu dieser Zeit ein Zimmer im Haus bewohnte und welcher dem Angeklagten persönlich nicht näher bekannt war, gegen 16:00 Uhr kurzzeitig in den Garten. Der Geschädigte H1 trug eine Kette mit einem „L“-Anhänger um den Hals über seinem Oberteil und erklärte gegenüber den im Garten anwesenden Personen, dass die Kette und der Anhänger besonders wertvoll seien. Auch erklärte der Geschädigte H1, dass er eine teure Uhr am Handgelenk trage.

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Der Angeklagte begann daraufhin mit dem anderweitig rechtskräftig Verurteilten Dominik N1, bei dem es sich um einen aktuellen Bewohner des Wohnhauses handelte, über den Geschädigten H1 zu reden und er erfuhr von diesem, dass der Geschädigte ein Zimmer im Haus bewohne und sowohl die Kette mit dem Anhänger als auch die Uhr werthaltig seien. Gegenüber dem Verurteilten N1 äußerte der Angeklagte, dass man dem Geschädigten H1 diese Gegenstände entwenden und sodann verkaufen könnte. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit Geldschulden i.H.v. 30.000,- EUR und er verfügte über keine legale Einnahmequelle. Durch die Tatbegehung wollte der Angeklagte finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt erlangen. Der Verurteilte N1 ging auf den Vorschlag des Angeklagten ein und erklärte ihm gegenüber, dass er wisse, welches Zimmer der Geschädigte H1 bewohne, und dass man die vorgeschlagene Tat begehen könne. Der Angeklagte wollte zunächst Rücksprache mit einem namentlich unbekannt gebliebenen Dritten nehmen und sich sodann beim Verurteilten N1 zurückmelden.

21

Der Angeklagte verließ den Garten des Wohnhauses und nahm Kontakt mit dem namentlich unbekannt gebliebenen Dritten auf, welcher sich auf Veranlassung des Angeklagten an einem „Raubüberfall“ auf den Geschädigten H1 beteiligen wollte. Der unbekannte Mittäter und der Angeklagte begaben sich zurück in den Garten des Wohnhauses. Dort verabredeten der Angeklagte, der Verurteilte N1 und der unbekannte Mittäter, dass der Geschädigte H1 durch die Statur – mithin die körperliche Präsenz – des unbekannten Mittäters, welcher größer und breiter als der Angeklagte war, sowie dessen dunkle Stimme mit ausländischem Akzent eingeschüchtert und sodann zur Herausgabe der Kette und der Uhr bewegt werden sollte. Darüber hinaus verabredeten sie, dem Geschädigten H1 auch dessen Mobiltelefon abzunehmen, wobei der Geschädigte H1 durch die Einschüchterungen auch zur Preisgabe der dazugehörigen PIN bzw. des Entsperr-Codes veranlasst werden sollte. Der Verurteile N1 erklärte dem Angeklagten und dem unbekannten Mittäter, wo sich das aktuelle Zimmer des Geschädigten H1 im Wohnhaus befand. Darüber hinaus übergab der Verteilte N1 dem Angeklagten und dem unbekannten Mittäter einen Schlüssel für die Hauseingangstür, damit diese in das Wohnhaus vor die Zimmertür des Geschädigten gelangen konnten.

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Am Abend des 00.00.0000 gegen 23:55 Uhr begaben sich der Angeklagte und der unbekannte Mittäter durch die Gartentür des Grundstücks, welche der Verurteilte N1 vereinbarungsgemäß offenstehen gelassen hatte, auf das Grundstück des Wohnhauses und sodann durch die offenstehende Hintertür in das Wohnhaus.

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Als sich der Angeklagte und der unbekannte Mittäter im Wohnhaus befanden, vereinbarten sie ausdrücklich, dass der unbekannte Mittäter zunächst an die Zimmertür des Geschädigten H1 klopfen sollte, der unbekannte Mittäter sollte den Geschädigten sodann unmittelbar nach dem Öffnen der Zimmertür aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit in eine Zimmerecke drängen und schließlich sollte der unbekannte Mittäter den durch die vorangegangenen Verhaltensweisen eingeschüchterten Geschädigten zur Herausgabe der Kette mit Anhänger, der Uhr und seines Mobiltelefons auffordern. Die Forderungen des körperlich überlegenen Mittäters sollten den Geschädigten weiter einschüchtern. Der Angeklagte stellte sich zu diesem Zeitpunkt vor, dass der „Raubüberfall“ sehr leise und innerhalb einer Minute ablaufen würde. Nach dem gemeinsam gefassten Tatplan sollte der Angeklagte die vom Geschädigten herausgegebenen Wertgegenstände an sich nehmen. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter vereinbarten außerdem ausdrücklich, dass kein körperlich wirkender Zwang gegenüber dem Geschädigten angewendet werden sollte. Im Falle einer körperlichen Gegenwehr des Geschädigten vereinbarten der Angeklagte und der unbekannte Mittäter, den Tatort sofort zu verlassen.

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Der Angeklagte, der eine Taschenlampe bei sich führte, die er im dunklen Garten des Hauses benutzt hatte, und der unbekannte Mittäter begaben sich nunmehr zu der ihnen bekannten Zimmertür des Geschädigten H1 im zweiten Obergeschoss, welche sich unmittelbar zu Beginn des Flurs befand. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter trugen zu diesem Zeitpunkt Bandanas vor dem Gesicht und Caps auf dem Kopf, um nicht als Täter identifiziert zu werden.

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Nachdem einer von ihnen an der Zimmertür geklopft und der Geschädigte H1 aus dem Zimmer „Hey“ gerufen hatte, sagte der unbekannte Mittäter drei bis vier Sekunden später zum Angeklagten „Ach, Scheiß drauf!“ und trat derart gegen die Zimmertür, dass diese mit einem lauten Geräusch aufflog. Der Angeklagte, der von dieser nicht verabredeten Aktion des Mittäters vollkommen überrascht war, leuchtete mit seiner Taschenlampe mit eingeschalteter Stroboskop-Funktion in den Raum. Der Geschädigte H1, der zuvor zusammen mit dem Verurteilten N1 einen Joint geraucht und sich zum Schlafengehen vorbereitet hatte, war vollkommen überrascht vom Eindringen des Angeklagten und des unbekannten Mittäters in sein Zimmer.

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Daraufhin ging der unbekannte Mittäter schnellen Schrittes auf den Geschädigten H1 zu und schlug ihm – dem gemeinsam gefassten Tatplan nicht mehr entsprechend – unmittelbar mit der Faust ins Gesicht, während der Angeklagte im Bereich der Zimmertür zunächst stehen blieb und die Situation im Wohnhaus beobachtete, um eine Entdeckung der Tatbegehung zu verhindern. Der Geschädigte H1 fiel auf seine auf dem Boden liegende Matratze und der unbekannte Mittäter forderte ihn sodann zur Herausgabe der Kette mit Anhänger, der Uhr und des Mobiltelefons auf. Sodann trat der unbekannte Mittäter dem am Boden auf der rechten Seite liegenden Geschädigten H1 mehrfach gegen den Körper in den Bereich des Magens, um ihn weiter zur Herausgabe der Wertgegenstände zu bewegen. Der Angeklagte war mit der nicht verabredeten Anwendung des körperlich wirkenden Zwangs nicht einverstanden und billigte diese auch nicht im Nachhinein.

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Der Angeklagte begab sich nunmehr in das Zimmer des Geschädigten und durchsuchte dieses nach den geforderten Wertgegenständen, ohne diese zu finden.

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Während der Angeklagte das Zimmer des Geschädigten H1 durchsuchte, holte der unbekannte Mittäter aus seiner Jackentasche einen schwarzen, ausziehbaren, insgesamt etwa 50 Zentimeter langen Teleskopschlagstock heraus. Eingeschüchtert durch das Herausholen dieses Teleskopschlagstocks und aufgrund der Befürchtung, dass der Teleskopschlagstock gegen ihn eingesetzt werden könnte, übergab der Geschädigte H1 dem unbekannten Mittäter sein Mobiltelefon iPhone 7 Roségold im Wert von etwa 300,- EUR, seine Uhr des Herstellers Tissot mit einem Neupreis von 270,- EUR sowie seine Kette im Wert von 270,- EUR mit einem „L“-Anhänger 585 Gelbgold im Wert von 500,- EUR. Daraufhin drückte der unbekannte Mittäter dem Geschädigten H1 sein Knie in dessen Rücken und forderte ihn zur Preisgabe des Entsperr-Codes für das Mobiltelefon iPhone 7 auf. Der Geschädigte kam aus Angst auch dieser Aufforderung nach, indem er selbst den Code in das Gerät eingab.

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Der unbekannte Mittäter erklärte nunmehr gegenüber dem Angeklagten, dass er die geforderten Wertgegenstände vom Geschädigten erhalten habe und beide fliehen könnten. Der Angeklagte hatte weder das Herausholen des Teleskopschlagstocks, die Einschüchterung des Geschädigten durch den Teleskopschlagstock und sodann die Herausgabe der Wertgegenstände durch den Geschädigten wahrgenommen, da er mit der Durchsuchung des Zimmers beschäftigt gewesen war. Ihm war nicht bekannt gewesen, dass der unbekannte Mittäter einen Teleskopschlagstock bei sich führte. Mit dem nicht verabredeten Einsatz des Teleskopschlagstocks war er nicht einverstanden und er billigte diesen auch nicht im Nachhinein.

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Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter flüchteten vom Tatort. Während der Flucht warfen die beiden das dem Geschädigten H1 entwendete Mobiltelefon weg, weil sich dessen Sperrfunktion inzwischen wieder aktiviert hatte. Die Kette mit dem Anhänger und die Uhr behielt der unbekannte Mittäter zunächst, wobei der Mittäter die Kette mit dem Anhänger schließlich zu einem nicht feststellbaren Preis veräußerte. Einen Beuteanteil erhielt der Angeklagte bis heute nicht.

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Der Geschädigte H1 litt nach dem Vorfall unter Schmerzen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule, wenn er sich nach rechts drehte. Darüber hinaus hatte der Geschädigte oberflächliche Kratzer im Rückenbereich und im Bereich des Auges. Auch nimmt der Geschädigte H1 seit dem Vorfall einmal monatlich an einer psychotherapeutischen Behandlung wegen einer darauf zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung teil.

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Der Angeklagte, der sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft befand, schrieb dem Geschädigten H1 am 00.00.0000 ein Entschuldigungsschreiben, das im Hauptverhandlungstermin in Anwesenheit des Geschädigten H1 verlesen wurde. Darüber hinaus zahlte der Angeklagte dem Geschädigten 600,- EUR als Schadenswiedergutmachung im Hauptverhandlungstermin, nachdem dem Verurteilten N1 bereits die Zahlung von 800,- EUR in Raten als Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung auferlegt worden war. Der Geschädigte hat sowohl die Entschuldigung des Angeklagten als auch den Geldbetrag angenommen.

33

III.

34

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 sowie den Strafbefehlen des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 und 00.00.0000 mit der zugrundeliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E1 vom 00.00.0000.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme getroffen, insbesondere aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der die Tat den getroffenen Feststellungen entsprechend vollumfänglich eingeräumt hat.

36

1.

37

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte einen Teleskopschlagstock im Zimmer des Geschädigten H1 in der Hand hielt und ihn damit bedrohte. Die Einlassung des Angeklagten, dass der unbekannte Mittäter den Teleskopschlagstock und er selbst ausschließlich eine Taschenlampe bei sich geführt habe, konnte nicht widerlegt werden.

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Die Aussage des Geschädigten H1 war zur Widerlegung der Einlassung nicht geeignet. Dieser hat im Hauptverhandlungstermin bekundet, dass der Haupttäter, der ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet habe, eine Taschenlampe mit Stroboskop-Funktion in der Hand gehalten habe. Der Nebentäter, der sich im Hintergrund gehalten habe, habe einen schwarzen, ausziehbaren etwa 50 Zentimeter langen Teleskopschlagstock in der Hand gehalten.

39

Nach Auffassung der Kammer sind diese Bekundungen des Geschädigten H1 nicht glaubhaft.

40

Nach Ansicht der Kammer ist es beim Geschädigten H1 durch die wiederholten Vernehmungssituationen zu einer Verfestigung des Sachverhalts gekommen. Es bleiben erhebliche Zweifel, ob der Geschädigte tatsächlich zutreffend zwischen einer Taschenlampe und einem Teleskopschlagstock differenziert. Insbesondere hat der Geschädigte H1 auf konkrete Nachfrage nicht erklären können, weshalb er bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 00.00.0000 zunächst ausschließlich von der Wahrnehmung von Taschenlampen oder etwas Ähnlichem mit einer Stroboskop-Funktion geredet hatte. Auch hat der Geschädigte H1 im Hauptverhandlungstermin eingeräumt, dass er weder mit einer Taschenlampe noch mit einem Teleskopschlagstock geschlagen worden sei, obwohl er noch bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 00.00.0000 bekundet hatte, dass er mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden sei. Anhaltspunkte für Schläge mit der Taschenlampe oder einem Teleskopschlagstock bestanden beim Geschädigten unmittelbar nach der Tatbegehung am 00.00.0000 nicht.

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Im Hauptverhandlungstermin hat der Geschädigte H1 weiter eingeräumt, dass er kurze Zeit vor der Tatbegehung zusammen mit dem Verurteilten N1 einen Joint geraucht habe. Vor dem Hintergrund bestehen weiter Bedenken, ob der Geschädigte zutreffende Wahrnehmungen zum Beisichführen einer Taschenlampe oder eines Teleskopschlagstocks treffen konnte.

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Zudem hat der Geschädigte H1 den Nebentäter mit dem Teleskopschlagstock als einen „Südländer“ mit dunklem Teint und buschigen Augenbraunen beschrieben. Beide Umstände treffen auf den Angeklagten nicht zu.

43

Die Einlassung des Angeklagten wird letztendlich auch gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera im Flur des Wohnhauses, da der Angeklagte zumindest zu diesen Zeitpunkten eine Taschenlampe in der Hand hielt.

44

2.

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Abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E1 vom 00.00.0000 hat die Kammer nicht feststellen können, dass der Angeklagte und der unbekannte Mittäter den gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben, ein gefährliches Werkzeug – einen Teleskopschlagstock – bei der Tatbegehung bei sich zu führen und auch zu verwenden. Nicht feststellen konnte die Kammer weiter, dass der Angeklagte oder der unbekannte Mittäter den gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben, Gewalt gegenüber dem Geschädigten H1 anzuwenden.

46

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Geschädigten H1 durch die körperliche Präsenz und die dunkle Stimme mit ausländischem Akzent des unbekannten Mittäters habe einschüchtern wollen. Der Geschädigte H1 habe zur Einschüchterung durch den unbekannten Mittäter und dessen Statur allenfalls in eine Zimmerecke gedrängt werden sollen. Nach dem gemeinsamen Tatentschluss des Angeklagten und des unbekannten Mittäters habe es bei der Tatbegehung weder zu Gewaltanwendungen gegenüber dem Geschädigten H1 noch zur Verwendung eines Teleskopschlagstocks kommen sollen. Bei der Anwendung von Gewalt sowie der Verwendung des Teleskopschlagstocks durch den Mittäter handele es sich um einen Exzess des Mittäters. Dem Angeklagten sei nicht einmal bekannt gewesen, dass der unbekannte Mittäter während der Tatbegehung einen Teleskopschlagstock bei sich geführt habe. Den Teleskopschlagstock habe er erst beim Verlassen des Tatorts auf der Flucht bemerkt. Weder die Gewaltanwendungen noch die Verwendung des Teleskopschlagstocks habe der Angeklagte gewollt.

47

Die Einlassungen des Angeklagten lassen sich durch die Bekundungen des Geschädigten H1 nicht widerlegen. Soweit sich der Angeklagte einlässt, dass er den Teleskopschlagstock erstmals bei der Flucht in den Händen des unbekannten Mittäters wahrgenommen habe, ist dies nach Auffassung der Kammer möglich. Der unbekannte Mittäter kann den zusammenschiebbaren, nur wenige Zentimeter großen Teleskopschlagstock bis zu dessen Einsatz im Zimmer des Geschädigten H1 verdeckt bei sich geführt haben.

48

IV.

49

Der Angeklagte hat sich damit wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

50

1.

51

Der Angeklagte beging die räuberische Erpressung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und nicht durch Gewalt gegen eine Person (§ 255 StGB). Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Gewaltanwendungen durch den unbekannten Mittäter, welche vom gemeinsam gefassten Tatentschluss nicht umfasst waren, nicht billigend in Kauf genommen und nicht bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Er wollte von vornherein keinen körperlich wirkenden Zwang auf den Geschädigten H1 verüben, um einen gegen die Vermögensverfügung geleisteten oder erwarteten Widerspruch zu brechen. Der Angeklagte trat erst nach Abschluss der Gewaltanwendungen fördernd ins Geschehen ein, indem er das Zimmer des Geschädigten nach den gewünschten Wertgegenständen durchsuchte. Aufgrund des konkreten, gemeinsam gefassten, ausdrücklichen Tatplans stellt die Gewaltanwendung durch den unbekannten Mittäter eine wesentliche Abweichung dar, mithin einen Mittäterexzess. Der Angeklagte war mit der Gewaltanwendung weder einverstanden noch war sie ihm zumindest gleichgültig. Er hatte mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet und sie auch nicht billigend in Kauf genommen.

52

2.

53

Der Angeklagte hat bei der Tatbegehung auch kein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB) und kein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn nach den Feststellungen der Kammer ist dem Angeklagten das Beisichführen und das Verwenden des Teleskopschlagstocks durch den unbekannten Mittäter nicht zuzurechnen. Dem Angeklagten war nicht bekannt, dass der unbekannte Mittäter einen Teleskopschlagstock bei sich führte und er war mit dessen Verwendung, welche er nicht bemerkte, auch nicht einverstanden. Das Beisichführen und die Verwendung des Teleskopschlagstocks erweisen sich aus Sicht des Angeklagten als Exzesshandlungen des unbekannten Mittäters.

54

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte auch die Taschenlampe nicht bei sich geführt, um den Widerstand des Geschädigten H1 durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB). Dass es sich bei der Taschenlampe um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB handelt, hat die Kammer unterdessen ebenfalls nicht festgestellt.

55

3.

56

Der Angeklagte hat auch keine Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten H1 gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten – dem unbekannten Mittäter – begangen (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB). Denn den obigen Ausführungen entsprechend handelt es sich bei den Gewaltanwendungen des unbekannten Mittäters aus Sicht des Angeklagten um nicht zurechenbare Exzesshandlungen, die vom gemeinsam gefassten Tatentschluss nicht umfasst waren.

57

V.

58

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat am 00.00.0000 noch 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, auf den die Vorschriften der §§ 1, 105 ff. JGG anzuwenden sind.

59

1.

60

Auf ihn war nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Reiferückstände sind beim Angeklagten insofern zu erkennen, als er in seiner psychosozialen Entwicklung beeinträchtigt ist. Zwar wuchs der Angeklagte trotz der Trennung seiner Eltern bereits im Kleinkindalter in geordneten familiären Verhältnissen im mütterlichen Haushalt auf und erzielte auf dem Berufskolleg einen erweiterten Hauptschulabschluss. Seit dem Jahr 2015 wohnt der Angeklagte im Haushalt seiner Freundin, obwohl er weiterhin im mütterlichen Haushalt amtlich gemeldet ist. Auch arbeitete der Angeklagte seit dem Jahr 2018 zeitweise bei Kabelmontageunternehmen und als Betreiber einer „Shisha-Bar“. Jedoch musste der Angeklagte im Mai 2019 kurze Zeit vor der hiesigen Tatbegehung den Betrieb der „Shisha-Bar“ infolge finanzieller Schwierigkeiten einstellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seine Vollzeitstelle bei einem Kabelmontagebetrieb gekündigt. Aufgrund des Betriebs der „Shisha-Bar“ hatte der Angeklagte Geldschulden von 30.000,- EUR. Eine legale Einnahmequelle besaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht. Der Angeklagte hatte noch keine ausreichend verselbstständigte Lebensstellung erlangt. Er war auf finanzielle Mittel seiner Freundin angewiesen und lebte in deren Haushalt, ohne sich selbst finanziell abzusichern. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte der Angeklagte nicht.

61

2.

62

Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, erforderlich.

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Das Vorhandensein von schädlichen Neigungen, die bei dem Angeklagten damals und heute in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation nach der Einzeltatschuld und dem Grad der Schuldfähigkeit, wobei die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt hat.

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Ohne längere Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird. Der Angeklagte verfügt zwar über einen Schulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus hat der Angeklagte immer noch Geldschulden in Höhe von 30.000,- EUR. Die hiesige Erpressungstat beging der Angeklagte, um finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zu erlangen. Auch in der Vergangenheit vor der Tatbegehung hatte der Angeklagte ein Vermögensdelikt begangen. Der Angeklagte zeigte im Rahmen der Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie, indem er sich maskierte, um seine Identifizierung zu verhindern, und er nutzte zu seinen Gunsten bewusst ein Überraschungsmoment aus. Es ist aufgrund der fortbestehenden erheblichen Geldschulden nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte in seinen Verhaltensweisen zwischenzeitlich ausreichend stabilisiert hat, um das Vorhandensein von schädlichen Neigungen zumindest heute abzulehnen. Erste Ansätze, um einen rechtschaffenen Lebenswandel zu erreichen, sind zwar ersichtlich, da der Angeklagte nach seiner Haftentlassung wieder bei einem Kabelmontagebetrieb arbeiten möchte. Darüber hinaus möchte der Angeklagte seine Freundin heiraten und zusammen mit ihr eine größere Wohnung beziehen. Es bleibt aber abzuwarten, ob es dem Angeklagten tatsächlich gelingt einen verfestigten Reifegrad zu erlangen, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält.

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3.

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a)

67

Gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1, Abs. 3 JGG stand bei der Bemessung der Jugendstrafe ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Nach §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in der Tat zutage getretenen erheblichen schädlichen Neigungen lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Ausdruck. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht in Widerspruch, sondern miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Dass der Gesetzgeber die vom Angeklagten begangene Tat am 00.00.0000 als ein Verbrechen einstuft, die bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1 StGB) geahndet würde, ist mittelbar aber auch im Jugendstrafrecht von Bedeutung. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist bei der Strafzumessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall (§§ 255, 249 Abs. 2 StGB).

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Ein solcher minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB wäre hier anzunehmen.

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Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtabwägung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

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Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die Tat am 00.00.0000 ein minder schwerer Fall anzunehmen wäre. Zwar ist der Angeklagte, was strafschärfend zu berücksichtigen ist, in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten und (auch mit einem Vermögensdelikt) vorbestraft. Weder die frühere Verurteilung noch die Strafverfahren haben den Angeklagten nachhaltig beeindruckt und von der Begehung der hiesigen Tat abgehalten. Zudem hat der Angeklagte zusammen mit dem unbekannten Mittäter eine hohe Tatbeute im Wert von 1.340,- EUR erlangt, auch wenn er absprachewidrig letztlich keinen Anteil an der Tatbeute erhielt. Auch leidet der Geschädigte H1 bis heute psychisch unter der Tatbegehung. Strafmildernd ist aber zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig zur Tatbegehung eingelassen hat. Dadurch hat der Angeklagte Unrechtsbewusstsein und Bereitschaft, in umfassender Weise Verantwortung für die Tatbegehung zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte hat sich im Hauptverhandlungstermin persönlich gegenüber dem Geschädigten entschuldigt, welcher die Entschuldigung angenommen hat. Seit der Tatbegehung ist mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen, in welchem der Angeklagte strafrechtlich nur mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Erscheinung getreten ist. Zudem hat der Angeklagte mehr als eineinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt, wobei er sich als Erstverbüßer einer freiheitsentziehenden Maßnahme, die ihn erkennbar erheblich beeindruckt hat, als besonders haftempfindlich erweist.

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Diese strafmildernden Umstände führen aus Sicht der Kammer bereits zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB.

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Darüber hinaus wäre bei einem Erwachsenen zusätzlich eine Strafmilderung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da der Angeklagte dem Geschädigten H1 im Hauptverhandlungstermin freiwillig einen Geldbetrag von 600,- EUR als Wiedergutmachung des materiellen Schadens gezahlt hat („Täter-Opfer-Ausgleich“). Der Geschädigte hat den Geldbetrag angenommen und es fand eine befriedende Kommunikation im Hauptverhandlungstermin zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten statt, um den Konflikt zwischen ihnen beiden beizulegen. Zusammen mit der Entschädigungszahlungen des Verurteilten N1 sind die materiellen Schäden des Geschädigten H1 nunmehr vollständig ausgeglichen.

74

Unter Zugrundelegung eines minder schweren Falls im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) und einer zusätzlichen Strafmilderung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB wäre konkret bei einem Erwachsenen vom Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten auszugehen.

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b)

76

Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne auf die soeben genannten Umstände hinsichtlich der Bewertung der Tat als minder schwerer Fall und im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB zu verweisen. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Jugendstrafe von

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einem Jahr sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen. Diese Jugendstrafe war damals wie heute erzieherisch und zur Sühne des Tatunrechts erforderlich. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich bis heute nicht soweit verändert, dass von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. Auch wenn in der Hauptverhandlung Ansätze einer Veränderung beim Angeklagten zum Ausdruck gekommen sind, muss dauerhaft erzieherisch auf ihn eingewirkt werden. Denn es ist noch nicht erkennbar, dass diese Veränderungen – insbesondere eine Berufstätigkeit nach Haftentlassung – den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Hinsichtlich der kriminellen Energie des Angeklagten ist eine gewisse Verfestigung eingetreten, zu deren Bewältigung er der effektiven Einflussnahme durch eine Jugendstrafe bedarf.

79

4.

80

Die Kammer hat von einer Einbeziehung der rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen in den Strafbefehlen des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 und 00.00.0000, bei denen auf den Angeklagten bereits allgemeines Strafrecht angewendet worden war, abgesehen, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass eine solche Einbeziehung gemäß §§ 31 Abs. 2, 32, 105 Abs. 1, Abs. 2 JGG bei einer Anwendung von Jugendstrafrecht möglich gewesen wäre. Ein Absehen von der Einbeziehung ist hier gemäß §§ 31 Abs. 3, 105 Abs. 1, Abs. 2 JGG aus erzieherischen Gründen zweckmäßig. Zur spezialpräventiven Vorbeugung der Begehung erneuter Straftaten ist es geboten, die nach Erwachsenenstrafrecht verhängten Geldstrafen und die hiesige Jugendstrafe ausnahmsweise nebeneinander stehen zu lassen, zumal die Strafbefehle völlig andere Taten mit anderem Unrechtsgehalt betreffen als die hier abzuurteilende Tat.

81

5.

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Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte dem Angeklagten aber gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 21 Abs. 1 JGG setzt das Gericht die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Heranwachsenden, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Es ist derzeit nicht anzunehmen, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs weitere Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist seit der Tatbegehung am 00.00.0000 strafrechtlich nur mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Erscheinung getreten. Er hat sich hinsichtlich der Tatbegehung vollumfänglich geständig eingelassen sowie Unrechtsbewusstsein und Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht. Auch hat der Angeklagte einen Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Geschädigten durchgeführt und sich persönlich beim Geschädigten entschuldigt. Als Erstverbüßer einer freiheitsentziehenden Maßnahme (mehr als eineinhalb Monate Untersuchungshaft), welche ihn erheblich beeindruckt, erweist sich der Angeklagte als besonders haftempfindlich. Der Angeklagte hat nach seiner Haftentlassung eine Anstellung bei einem Kabelmontagebetrieb in Aussicht, er möchte seine feste Freundin heiraten und mit ihr zusammen in eine größere Wohnung ziehen. Der Angeklagte zeigt durch die unternommenen Schritte der letzten Monate Ansätze, um einen rechtschaffenen Lebenswandel zu erreichen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten (§§ 21 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG).

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.