Polytoxikomanie: Gesamtfreiheitsstrafe und Unterbringung nach § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Delikte (u.a. Nötigung, Diebstahl, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung sowie unbefugter Kfz-Gebrauch/Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die Taten standen teils im Zusammenhang mit erheblicher kombinierter Substanzintoxikation; das Gericht nahm daher mehrfach verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und Strafrahmenmilderungen an. Zugleich ordnete es wegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und Rückfallgefahr die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an. Außerdem wurde eine zweijährige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt (§§ 69, 69a StGB).
Ausgang: Verurteilung zu 2 Jahren und 5 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Unterbringung nach § 64 StGB und zweijährige Fahrerlaubnissperre angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nötigung ist bereits vollendet, wenn der Genötigte infolge der Drohung mit der verlangten Handlung beginnt.
Liegt bei Tatbegehung aufgrund erheblicher kombinierter Substanzintoxikation eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vor, kann verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB anzunehmen und der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel sowie die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge dieses Hangs voraus; sie scheidet nicht aus, wenn eine Therapie nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Auch außerhalb der Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB kann die Fahrerlaubnissperre angeordnet werden, wenn aus Gesamtwürdigung mangelnde charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt, insbesondere bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB sind Vorbelastungen, Rückfallrisiko und Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nötigung, wegen Diebstahls Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Gebrauch Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der zuständigen Behörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter auf, die als Immobilienverkäuferin in C tätig war. Kontakt zu seinem leiblichen Vater bestand nicht, nachdem sich die Eltern des Angeklagten 1973 hatten scheiden lassen.
Der Angeklagte war als Kind unterernährt und litt an den üblichen Kinderkrankheiten, die folgenlos blieben. Im Alter von sechs Jahren wurde er eingeschult. Nachdem er in der Schule zunächst gut mitgekommen war, traten im Alter von 12 Jahren schulische Probleme und Verhaltensauffälligkeiten auf. Anlass dieser Probleme war der Fund des Angeklagten eines Briefs, aus dem sich ergab, dass sein Vater wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Haft saß. Die Mutter beantragte daraufhin für ihren Sohn Erziehungshilfe, und der Angeklagte verbrachte 1 ½ Jahre in einem Kinderheim. Von 1984 bis 1987 besuchte der Angeklagte sodann ein Internat in C, welches er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Nach der Schulentlassung begann der Angeklagte eine Lehre als Kfz- Mechaniker, die er jedoch nicht abschloss.
Mit 17 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Alkohol und trat strafrechtlich in Erscheinung. Das Amtsgericht T verurteilte ihn am 00.00.0000 - 433 Js 94351/86 - wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T - 434 Js 93698/87 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Freizeiten Jugendarrest.
Das Amtsgericht T verurteilte ihn am 00.00.0000 - 433 Js 90857/88 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie der Beleidigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts T vom 00.00.0000 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 00.00.0000.
1990 unternahm der Angeklagte einen Suizidversuch, indem er sich mit Rasierklingen den rechten Unterarm aufschnitt.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T - 433 Js 90472/90 - wegen Sachbeschädigung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen.
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen und der falschen Verdächtigung verurteilte ihn das Amtsgericht T am 00.00.0000 - 434 Js 94108/90 - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, wiederum unter Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt bis zum 00.00.0000. In das Urteil einbezogen wurden die Entscheidungen des Amtsgerichts T vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 00.00.0000 wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T - 434 Js 93157/91 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit drei rechtlich zusammentreffenden Beleidigungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde bis zum 00.00.0000 erteilt. Zugleich wurde dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Strafe erlassen.
Der Angeklagte übte im Folgenden verschiedene „Jobs„ aus, beispielsweise als Lkw- Reifenmonteur, Gartenbauhelfer oder Bauhelfer.
Er beging erneut Straftaten. So wurde er am 00.00.0000 durch das Amtsgericht D - Ds 125 Js 3408/96 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu 40 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Zugleich wurde für einen Monat ein Fahrverbot ausgesprochen.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht D - Ds 126 Js 14370/96 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung auch dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Eine Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 00.00.0000 festgesetzt. Nachdem zunächst die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, wurde der Vollzug des Strafrestes erneut zur Bewährung ausgesetzt bis zum 00.00.0000.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht T - Ds 134 Js 94150/97 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Sperre für die Fahrerlaubnis wurde bis zum 00.00.0000 festgesetzt. Nach Vollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde der Vollzug des Strafrestes zur Bewährung bis zum 00.00.0000 ausgesetzt unter Bestellung eines Bewährungshelfers.
Im Alter von 24 Jahren begann der Angeklagte illegale Drogen und Tabletten zu konsumieren. Er nahm zunächst Speed, Tramal und Valium, zwischen 1998 und 1999 spritzte er sich auch kurzzeitig Straßenheroin.
Der Angeklagte führte 3 Entgiftungsbehandlungen in C, X und H durch. Eine begleitende Therapie machte er jedoch nicht.
Nach dem der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt nach X1 verlegt hatte, wurde er auch dort erneut wieder straffällig.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht X1 - 20 Cs 613 Js 1019/99 - wegen Diebstahls zu 90 Tagessätzen von je 30,00 DM Geldstrafe verurteilt.
Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht X1 - 22 Ds 60 Js 796/00 – den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war. Dem Angeklagten wurde zugleich ein Bewährungshelfer bestellt.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht X1 - 13 Ls 10 Js 206/00 - wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auch diese Tat war aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden.
Aus den Entscheidungen des Amtsgerichts X1 vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 wurde am 00.00.0000 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht X2 - 3 Cs 330 Js 822/01 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 5,00 DM verurteilt.
In der Zeit zwischen 1999 bis Oktober 2002 nahm der Angeklagte am Methadonprogramm bei Dr. I in E teil. Neben der Substitution von täglich 8 ml Methadon trank der Angeklagte fünf bis zehn Liter Bier und konsumierte 180 – 200 Gramm Morphin-Hemisulfat (MST) pro Tag. Eine Arbeit übte der Angeklagte nicht mehr aus, regelmäßige Einkünfte bezog er nicht.
Im Juni 2002 zog der Angeklagte, da er die Miete für eine eigene Wohnung nicht mehr zahlen konnte, zu dem Zeugen W.
Nachdem zunächst die Vollstreckung der Freiheitsstrafe beruhend auf dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des AG X1, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zurückgestellt wurde, wurde diese Entscheidung durch die Vollstreckungskammer des Amtsgerichts X1 widerrufen. Der Angeklagte befindet sich seit Februar 2003 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X2.
Der Angeklagte leidet seit 1998 an einer Hepatitis C Erkrankung. Sonstige Erkrankungen, insbesondere Kopfverletzungen sind nicht bekannt.
II.
1.) 313 Js 895/02:
Am 00.00.0000 ging der Angeklagte in die Tiefgarage der Mercatorhalle, M-Straße, in der E Innenstadt. An einem Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen DU – LK 47 versuchte der Angeklagte, den Kofferraum zu öffnen, indem er sich rückwärts an den Kofferraum stellte, gegen den Deckel drückte und versuchte, mit bloßen Händen den Kofferraumdeckel zu öffnen. Er hoffte, im Fahrzeug Gegenstände zu finden, die er sich zueignen könnte. Nachdem er erkannt hatte, dass er mit dieser Vorgehensweise keinen Erfolg haben werde, versuchte er die Tür des Pkw zu öffnen. Auch diese war jedoch verschlossen. An drei weiteren Fahrzeugen überprüfte der Angeklagte ebenfalls die Türverschlüsse, auch diese ließen sich nicht von ihm öffnen.
2.) 313 Js 322/02:
Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte zu der Wohnung der Zeugin C1
an der E-Straße 451 in N.
Mit der Zeugin C1 hatte der Angeklagte zuvor für kurze Zeit ein Verhältnis gehabt. Die Zeugin C1 hatte ihn bereits mehrfach in der Stadt darauf angesprochen, dass er ihr gehörende Gegenstände zurückbringen solle. Es kann nicht festgestellt werden, wie der Angeklagte in die Wohnung der Geschädigte C1 gelangte. Nachdem er die persönlichen Gegenstände der Zeugin C1 in der Wohnung abgestellt hatte, war er über das Verhalten der im Bett liegenden Zeugin erbost und stieß ein Messer in die Kommode im Flur. In dem nachfolgeden Streit drängte er die Zeugin C1 zum Balkon hinaus und drohte ihr mit den Worten: „Ich schmeiss dich runter.„ Da Passanten das Geschehen auf dem Balkon beobachteten, ließ er von ihr ab und verschloss die Wohnzimmertür von außen, so dass die Zeugin C1 nicht mehr selbständig die Tür öffnen konnte. Beim Verlassen der Wohnung der Zeugin C1 nahm der Angeklagte das Handy der Zeugin mit.
3.) 173 Js 503/02:
Der Angeklagte besuchte am 00.00.0000 seine damalige Lebensgefährtin Susanne T1 in den Städtischen Kliniken am L-Weg. Diese hatte sich zuvor aus dem 6. Stock der gemeinsamen Wohnung vom Balkon gestürzt und musste infolge dessen monatelang auf der Intensivstation behandelt werden, wo sie der Angeklagte regelmäßig besuchte. Nach der Verlegung von der Intensivstation besuchte der Angeklagte sie erstmals auf der Normalstation, wo sie mit der 62 Jahre alten Zeugin V untergebracht war. Die Nachtschwester der Station kam um circa 22.00 Uhr in das Zimmer und teilte dem Angeklagten mit, dass nunmehr die Besuchszeit beendet sei. Auf die Frage, ob er, der Angeklagte, noch ein wenig bleiben könne, sagte die Nachtschwester, dass man sich dazu mit der Patientin V einigen müsse und gab dem Angeklagten eine kurze Nachfrist. Nachdem die Krankenschwester das Zimmer verlassen hatte, wandte sich der Angeklagte an die Zeugin V. Auf die Frage, ob die Zeugin schon schlafen wolle, antwortete diese mit Nein. Auf die weitere Frage des Angeklagten, ob er dann auch noch bleiben dürfe, sagte sie ebenfalls Nein. Der Angeklagte geriet daraufhin „in Rage„, zückte ein Messer, drückte dieses Messer an den Hals der Zeugin V und forderte die Zeugin auf, zur Nachtschwester zu gehen, um ihr zu bestellen, dass er, der Angeklagte, noch bis zum Ende des gerade im Fernsehen laufenden Spielfilms im Zimmer verbleiben dürfe. Die Zeugin verließ unter dem Eindruck der Drohung mit dem Messer das Krankenzimmer und begab sich zur Nachtschwester. Anders als von dem Angeklagten gefordert schilderte sie dieser jedoch die Bedrohung durch den Angeklagten. Die Nachtschwester verständigte daraufhin die Polizei. Bei deren Eintreffen hatte sich der Angeklagte schon fluchtartig aus dem Krankenzimmer entfernt, zuvor hatte er jedoch noch Wasser im Bett der Zeugin verschüttet und den Schlüssel des Schrankes der Zeugin V abgezogen und weggeworfen, so dass die Schranktüre aufgebrochen werden mußte.
4.) 313 Js 1763/02:
Am 00.00.0000 fuhren der Angeklagte und die Zeugin T1 mit dem Zeugen W in dessen Pkw, einem Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen DU- DD 669. Der Angeklagte saß auf dem Beifahrersitz, die Zeugin T1 auf der Rücksitzbank. Der Zeuge W lenkte den Pkw auf den X3 Markt in E und stieg dort aus. Er entfernte sich, um Post in den Briefkasten zu werfen. Den Fahrzeugschlüssel ließ der Zeuge W im Zündschloß stecken. Der Angeklagte kletterte daraufhin auf den Fahrersitz und fuhr mit dem PKW davon. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Circa vier Stunden später erhielt der Zeuge W einen Anruf von dem Angeklagten, der ihm mitteilte, dass das Auto vor der Haustür des Zeugen W stehe. Tatsächlich fand der Zeuge W seinen PKW unbeschädigt circa 200 Meter von seiner Wohnung entfernt auf einem Parkplatz.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den teilgeständigen Angaben des Angeklagten, den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. H. C2. Der Bundeszentralregisterauszug, die zitierten Verurteilungen und die Angaben zu Strafverbüßung sind in der Hauptverhandlung verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm anerkannt worden.
1.) Zu 313 Js 895/02:
Der Angeklagte hat angegeben, dass er am 00.00.0000 in die Tiefgarage der Mercatorhalle in E gegangen sei, um dort zu urinieren. Insgesamt seien zu diesem Zeitpunkt nicht viele Autos in der Tiefgarage gewesen, lediglich zwei oder drei. Als er an dem Zeugen L1 vorbei gegangen sei, habe der ihn bereits so „komisch„ angeschaut. Er sei dann zu dem Mercedes gegangen und habe mittels seines Körpergewichts versucht die Kofferraumklappe zu öffnen, um mitnehmenswerte Gegenstände zu finden und gegebenenfalls an sich zu nehmen. Die weitere Suche bei anderen Pkws hat er bestritten.
Diese Einlassung wird im wesentlichen bestätigt von der Aussage des Zeugen L1. Der Zeuge L1, der die Vorgehensweise des Angeklagten beobachtete und die Polizei rief, hat jedoch abweichende Angaben zu der Frage gemacht, wie viele Autos sich in der Garage befunden haben. So seien es, nach seiner Erinnerung, circa 30 Autos gewesen. Der Angeklagte habe auch bei maximal drei weiteren Pkws probiert, ob die Türen verschlossen gewesen seien
Die Aussage des Zeugen L1 ist in sich schlüssig und insgesamt ohne Einschränkung glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nachvollziehbar erklären, weshalb er den Angeklagten sodann im Beisein der Polizeibeamten wiedererkannt habe. So hat er erklärt, dass die Person, die er zuvor in der Tiefgarage gesehen habe, einen Verband getragen habe, weshalb er ihn später wiedererkannt habe. Auch konnte der Zeuge L1 darlegen, weshalb er ein besonderes Interesse an der Sicherheit in der Tiefgarage der Mercatorhalle hatte. Zu dem damaligen Zeitpunkt war der Zeuge L1 technischer Leiter der Mercatorhalle, was eine besondere Aufmerksamkeit des Zeugen L1 begründet.
2.) 313 Js 322/02:
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen im wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat nachvollziehbar dargestellt, weshalb er sich in der Wohnung der Zeugen C1 eingefunden habe. Aufgrund seiner Einlassung konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte beim Betreten der Wohnung bereits einen Vorsatz zum Diebstahl von Gegenständen hatte, so dass ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht vorliegt. Der Angeklagte hat angegeben, dass er die Türe zur Wohnung C1 wohl eingetreten habe, an die Verwendung eines Messers oder eines Schlüssels könne er sich nicht erinnern. Den Diebstahl des Handys und die Sachbeschädigung der Kommode mit dem Messer hat der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt. Dass der Angeklagte die Zeugin C1 auf dem Balkon bedroht hat und sodann die Wohnzimmertür derart verschlossen hat, dass die Zeugin C1 nicht mehr selbständig die Tür öffnen konnte, hat der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung ebenfalls eingestanden.
Seine Einlassung wird im wesentlichen durch die Aussage der Polizeibeamtin U bestätigt, die durch Passanten alarmiert, vor Ort die Geschädigte C1 aufsuchte. Die Zeugin U hat glaubhaft ausgesagt, dass sie bei dem damaligen Polizeieinsatz die Geschädigte C1 erst durch den Einsatz eines Schlüsseldienstes verbunden mit dem Aufbrechen einer Türe befreien konnte. Dass die Zeugin U sich in der Hauptverhandlung nur noch an das Aufbrechen einer Tür erinnerte, in ihrem polizeilichen Bericht zunächst jedoch das Aufbrechen von zwei Türen erwähnte, spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Die Zeugin gab an, dass sie sich jetzt nur noch an das Aufbrechen einer Tür erinnern könne, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Erinnern könne sie sich jedoch gut daran, dass es an der Wohnungstür kein beschädigtes Schloss gegeben habe. Sie sei damals nicht davon ausgegangen, dass die Wohnungstür aufgetreten worden sei. Infolge dessen ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht die Wohnungstüre eingetreten hat, sondern diese von der Zeugin C1 geöffnet worden ist.
3.) 173 Js 503/02:
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen allein auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser schildert den Vorfall insgesamt ausführlich und nachvollziehbar. Der Angeklagte hat ausführliche Angaben dazu gemacht, wie es zu der Tat gekommen war. So hat er geschildert, wie seine Lebensgefährtin bei dem Sturz vom Balkon verletzt worden war und sodann im Krankenhaus festgestellt wurde, dass sie schwanger sei. Zu der eigentlichen Tat machte der Angeklagte ebenfalls eine umfassende Aussage. So hat er erläutert, wie die Zeugin V bereits den ganzen Tag über zu ihm und seiner Lebensgefährtin herüber geschaut habe und er sich von dieser nicht ernst genommen gefühlt habe. Ausführlich hat der Angeklagte dazu Stellung genommen, weshalb er die Zeugin V mit dem Messer bedroht und sie dazu gezwungen habe, das Zimmer zu verlassen. Indem er die Zeugin mittels Drohung mit dem Messer dazu zwang, das Zimmer zu verlassen, hat der Angeklagte bereits eine vollendete Nötigung begangen. Eine Nötigung ist bereits dann vollendet, wenn der Genötigte in Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit der aufgezwungenen Handlung beginnt (Tröndle/Fischer, StGB- Kommentar, 49 Auflage, § 240 Rn 32).
Die Androhung des Übels ist auch zu dem angestrebten Zweck verwerflich, so dass die Zweck-Mittel-Relation die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt.
4.) 313 Js 1763/02:
Die Feststellungen dieser Tat beruhen auf der Aussage des Zeugen W. Der Angeklagte hat sich hier lediglich dahingehend eingelassen, dass der Zeuge W ihm einmal gesagt habe, er könne das Auto fahren. Der Zeuge W hingegen hat nicht nur glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte mit dem PKW weg gefahren sei, sondern auch das Geschehen, das der Tat vorausging. So hat er ausgesagt, dass der Angeklagte an diesem Tag besonders verzweifelt gewesen sei. An diesem Tag hätte der Angeklagte zum Entzug nach Krefeld kommen sollen. Nachdem der Termin kurzfristig wieder abgesagt worden sei, sei der Angeklagte „psychisch sehr schlecht drauf gewesen„. Insgesamt wertet der Zeuge W die Tat des Angeklagten eher als eine Verzweiflungstat. Daraus wird ersichtlich, dass der Aussage keine unredlichen Belastungstendenzen inne wohnen.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit eines versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 242, 243, 22 StGB, eines Diebstahls gemäß § 242 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 241 StGB, einer Freiheitsberaubung gemäß § 241 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, sowie einer Nötigung gemäß § 240 StGB und eines unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248 b StGB in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG, strafbar gemacht.
V.
1.) 330 Js 895/02:
Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Strafrahmen des § 242, 243 StGB ist allerdings gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte die Tat nur versucht hat.
Desweiteren ist eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB anzunehmen, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er bei der Tat vermindert schuldfähig war. Die Sachverständige Dr. C2 hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Angeklagte zu sämtlichen Tatzeitpunkten aufgrund der erheblichen kombinierten Substanzintoxikation nicht vollständig in der Lage gewesen sei, sein Handeln nach Einsichts- und Vernunftgründen hinreichend zu steuern. Die Sachverständige geht bei dem Angeklagten, der unreife und dissoziale Charakterzüge aufweise, zwar von einer durchschnittlichen Intelligenz ohne hirnorganische Erkrankung aus. Anhaltspunkte für eine endogene Psychose oder eine depressive Störung lägen bei dem Angeklagten jedenfalls nicht vor. Die Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass sich bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie entwickelt habe. Bei dem Angeklagten sei eine Tendenz zu der Einnahme zunehmend höherer Dosierungen der Suchtmittel zu beobachten. Eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums, sowie ein eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit den Suchtmitteln und ein Abbau der ethischen Maßstäbe seien bei dem Angeklagten zu beobachten. Auch die starke und prolongierte Entzugssymptomatik im Rahmen des Methadonprogramms in der JVA X2 unterstützten die Annahme einer Polytoxikomanie. Insgesamt zeige sich bei dem Angeklagten das Bild eines Suchtkranken, das durch Interessenverlust, Indifferenz und eine Neigung zur Unaufrichtigkeit gekennzeichnet sei. Aufgrund der erheblichen kombinierten Substanzintoxikation läge bei dem Angeklagten bereits eine Störung von Auffassung, Konzentration und Gedächtnis mit Bewusstseinseinengung vor, so dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten bereits im erheblichen Maße nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Handeln nach Einsichts- und Vernunftsgründen vollständig zu steuern.
Die Suchterkrankung des Angeklagten sei nach ihrem Ausmaß und ihrer Dauer als eine krankhafte seelische Störung bzw. tiefgreifende Störung des Bewusstseins gemäß §§ 20, 21 StGB zu werten. Die Kammer hat sich den Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer eigener Prüfung angeschlossen und die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund der zweifachen Milderung ergibt sich somit ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monate Freiheitsstrafe.
Zu Gunsten des Angeklagten ist anzuführen, dass dieser die Tat letztlich eingeräumt hat und es sich um eine drogentypische Beschaffungstat handelt. Zugunsten des Angeklagten ist auch gewertet worden, dass die Unterbringung gemäß § 64 StGB neben der Strafe angeordnet worden ist.
Zu Lasten des Angeklagten sind die vielfältigen einschlägigen Vorstrafen anzuführen. Unter Berücksichtigung der strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Einzelfreiheitsstrafe von
sieben Monaten
tat- und schuldangemessen ist.
2.) 313 Js 322/02:
Die Kammer ist aufgrund der Freiheitsberaubung § 239 StGB von einen Strafrahmen von fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Da auch in diesem Fall zugunsten des Angeklagten angenommen werden muss, dass er in der Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, ergibt sich unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahre und 9 Monate. Unter Berücksichtigung der bereits unter V 1. genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr
tat- und schuldangemessen ist.
3.) 173 Js 503/02:
Aufgrund der vollendeten Nötigung hatte die Kammer den Strafrahmen des § 240 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Der Strafrahmen ist allerdings auch hier gemäß §§ 21, 29 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte während der Tatausführung vermindert schuldfähig war.
Zu Gunsten des Angeklagten ist hier, neben den bereits genannten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkten, insbesondere anzuführen, dass der Angeklagte diese Tat bereut. Er hat aus eigener Motivation heraus aus der Justizvollzugsanstalt ein Entschuldigungsschreiben an die geschädigte Zeugin V geschickt und so deutlich gemacht, dass er das Unrecht dieser Tat eingesehen hat. Strafschärfend ist jedoch auch anzuführen, dass der Angeklagte in einem Krankenhaus, also in einem für die Geschädigte besonders geschützten Bereich, gehandelt hat. Unter Berücksichtigung dessen ist eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
tat- und schuldangemessen.
4.) 313 Js 1763/02:
Für den unbefugten Gebrauch eines PKW und das Fahren ohne Fahrerlaubnis war der Kammer ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eröffnet. Da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann dass der Angeklagten, möglicherweise auch wegen Entzugserscheinungen, nicht vermindert schuldfähig war, ist zu seinen Gunsten auch hier eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs.1 StGB zu berücksichtigen, so dass sich ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt.
Zu Gunsten des Angeklagten ist hier anzuführen, dass er aus seinem Verhalten auch persönliche Konsequenzen zu spüren bekommen hat. So ist der Zeuge W, bei dem der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt auch gewohnt hat, seitdem nicht mehr in Kontakt zu dem Angeklagten getreten. Eine Geldstrafe gemäß § 47 StGB kam hier schon aufgrund der vielfältigen Vorstrafen des Angeklagten nicht mehr in Betracht. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten
tat- und schuldangemessen ist.
Unter erneuter Abwägung der genannnten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß § 53 StGB auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
für angemessen und erforderlich.
Maßregeln der Besserung und Sicherung:
1) Der Angeklagte ist gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
Er hat den Hang alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und es besteht die Gefahr, dass er infolge dieses Hangs erhebliche weitere rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Sachverständige Dr. C2 hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine in der Persönlichkeit verwurzelte psychische Neigung bestehe, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen und er dadurch gezwungen ist, ständig oder von Zeit zu Zeit Rauschmittel in Mengen zu konsumieren, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten. Zugleich hat sie festgestellt, dass bei die für Suchtkranke relativ charakteristische Persönlichkeitsveränderung (Depravation) mit fortschreitendem Verfall der moralischen und sittlichen Verhaltensnormen den Angeklagten weiter labilisiert habe.
Die Kammer hat sich dem Gutachten der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung und aufgrund des persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen.
Der Angeklagte hat zumindest die Taten vom 00.00.0000 – 313 Js 895/02, vom 00.00.0000 – 313 Js 322/02 und vom 00.00.0000 – 173 Js 503/02 im Rausch begangen.
Aufgrund der bisher bereits mehrfach durch die Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Straftaten besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Aus den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. C2 ergibt sich auch, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht von vorneherein aussichtslos erscheint. So hat die Gutachterin insbesondere ausgeführt, dass sie bei dem Angeklagten keine endogene Psychose feststellen könne, die eine Therapie erfolglos erscheinen lasse. Vielmehr habe sie den Eindruck, dass die Psychosen des Angeklagten auf der Drogenabhängigkeit beruhen. Insbesondere aus der Tatsache, dass der Angeklagte seine Lebensgefährtin T1 monatelang auf der Intensivstation besucht habe, schließt die Sachverständige, dass ein Therapieansatz möglich ist. Hintergrund dessen ist, dass ein Besuch auf der Intensivstation intoxikiert nicht geduldet werde und der Angeklagte unter Drogeneinfluss nicht eingelassen worden wäre. Auch seien die Belastungen des Angeklagten situativ geprägt, was auch an der schweren Krankheit der Mutter, die an einer Krebserkrankung leide, liegen würde.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch verhältnismäßig gemäß § 62 StGB. Die vom Angeklagten weiteren zu erwartenden Taten, beruhend auf seiner Drogenabhängigkeit, deuten auf einen Grad der von ihm ausgehenden Gefahr für die Öffentlichkeit, zu deren Abwendung die Rechte des Angeklagten zurückstehen müssen.
Das Gericht erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass, falls die Unterbringung gemäß § 64 StGB aus Gründen scheitern sollte, die eine freiwillige Langzeittherapie nicht berühren würden, die Vollstreckung Strafe gemäß §§ 35,36 BtMG zurückgestellt wird. Zunächst muss jedoch der Unterbringung im Rahmen des § 64 StGB Vorrang gewährt werden vor dem Sonderrecht des Betäubungsmittelgesetzes.
2) Durch die Tat II. 4. hat sich der Angeklagte erneut als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen, § 69 Abs. 1 StGB.
Zwar handelt es sich bei der Tat vom 00.00.0000 nicht um einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB, doch fehlt dem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Gegen den Angeklagten wurde bereits mehrfach eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Dennoch hat er bei der ersten ihm sich bietenden „günstigen Gelegenheit„ einen Pkw ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt, ohne eines zwingenden Anlasses oder erkennbare Not. Aus der Gesamtwürdigung des Angeklagten, bei dem auch der erhebliche Alkohol- und Drogenkonsum zu berücksichtigen ist, ergibt sich deshalb die fehlende charakterliche Zuverlässigkeit.
Es wird deshalb die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von 2 Jahren zu erteilen, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.
Infolge der mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen sowie der Gefahr, die von dem Angeklagten bei weiteren Taten ausgeht, ist die Anordnung der Sperre auch verhältnismäßig § 62 StGB.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 465 StPO.