BtMG: Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge; Beihilfe durch Lagerung in Garage
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte K wegen unerlaubten Handelserwerbs mit Marihuana in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. T wurde wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge durch Zurverfügungstellen einer Garage zur Zwischenlagerung sowie wegen Besitzes von Amphetamin in nicht geringer Menge zu drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Kammer bejahte bei T bedingten Vorsatz hinsichtlich Art und Menge der gelagerten Betäubungsmittel, da ihm diese letztlich gleichgültig waren. Ein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) wurde bei beiden Angeklagten wegen erheblicher Überschreitung der Grenzwerte verneint; zudem wurde bei K Wertersatz i.H.v. 13.500 EUR eingezogen.
Ausgang: Strafurteil: K wegen Handeltreibens (2 Jahre, Bewährung) und T wegen Beihilfe/Besitz (3 Jahre 6 Monate) verurteilt; Wertersatz eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn Betäubungsmittel gegen Entgelt veräußert und in den Verkehr gebracht werden und die Wirkstoffmenge die maßgeblichen Grenzwerte überschreitet.
Beihilfe zum Handeltreiben kann auch darin bestehen, eine Räumlichkeit zur Zwischenlagerung von für den Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln bereitzustellen und hierfür den Zugriff zu ermöglichen.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich Art und Menge gelagerter Betäubungsmittel ist gegeben, wenn der Unterstützer die Einlagerung bewusst ermöglicht und ihm Art und Umfang der gelagerten Stoffe letztlich gleichgültig sind.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG setzt eine Gesamtwürdigung voraus; erheblich überschrittene Wirkstoffgrenzwerte können der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen.
Wer durch Betäubungsmittelgeschäfte Geldbeträge erlangt, unterliegt der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe der vereinnahmten Erlöse (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB).
Tenor
Der Angeklagte K wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 13.500,- EUR als Wertersatz von Taterträgen angeordnet.
Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
für Recht erkannt:
Der Angeklagte K wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 13.500,- EUR als Wertersatz von Taterträgen angeordnet.
Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten K:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten T:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
(hinsichtlich des Angeklagten K abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten K
Der Angeklagte K wuchs zusammen mit seiner jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern in der Republik Kroatien auf. Sein Vater arbeitete in Kroatien bis zur Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines zweifachen Schlaganfalls als Schlosser, während sich seine Mutter um den Haushalt kümmerte.
Der Angeklagte K besuchte in den Jahren 1994 bis 2002 eine Volksschule und absolvierte sodann eine vierjährige Ausbildung zum Maschinenschlosser im Rahmen einer dualen Ausbildung. Im Anschluss daran schulte er zum Friseur um und wurde Friseurmeister. Nach seinem Militärdienst in den Jahren 2008 und 2009 arbeitete der Angeklagte K für vier Jahre in einer Schlosserei.
Im Jahr 2013 kam der Angeklagte K nach Deutschland und arbeitete zunächst mit einem Visum in Bayern. Nach dem Beitritt der Republik Kroatien in die Europäische Union am 00.00.0000 zog der Angeklagte von Bayern nach Nordrhein-Westfalen um. Bis Anfang des Jahres 2020 arbeitete der Angeklagte bei verschiedenen Unternehmen im Montagebereich. Infolge der COVID-19-Pandemie wurde das Arbeitsverhältnis des Angeklagten im Januar 2020 gekündigt und der Angeklagte bezog nunmehr staatliche Sozialleistungen, während er eine neue Beschäftigung suchte.
Der Angeklagte K konsumiert gelegentlich Marihuana und Kokain. Schulden hat der Angeklagte nicht. Er hat seit drei Jahren eine feste Partnerin und keine Kinder.
Der Angeklagte K wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.0000 bis zum Schluss der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. 11 Gs 2427/20).
Der Angeklagte K ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T
Der Angeklagte T hat zwei Brüder sowie zwei Schwestern. Er ist das drittjüngste Kind seiner Eltern. Im Jahr 1997 verstarb seine Mutter sowie im Jahr 2007 sein Vater. Der Angeklagte ist Vaters eines Sohnes, geboren am 00.00.0000, sowie einer Tochter namens Cindy, geboren am 00.00.0000.
Der Angeklagte T wurde im Jahr 1981 eingeschult und musste bereits in der Grundschulzeit zwei Klassen wiederholen. Infolgedessen besuchte der Angeklagte in den Jahren 1985 bis 1993 eine Sonderschule bis zur zehnten Klasse. Die Ausbildung auf der Sonderschule brach der Angeklagte ohne einen Schulabschluss ab.
Der anschließende Versuch, einen Abschluss auf einer Berufsschule zu erlangen, scheiterte ebenfalls. Der Angeklagte T arbeitete nun als Tapezierer und in einer Tankstelle. Im Jahr 2003 litt er unter einer Gehirnhautentzündung, welche aber folgenlos abheilte. Der Angeklagte T arbeitete in den folgenden Jahren im Rahmen von Ein-Euro-Jobs und ab dem Jahr 2015 als Zeichner von Vorlagen für Tätowierungen. Im Jahr 2020 erbrachte der Angeklagte T vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache Reinigungsleistungen in einem Fitnessstudio.
Nach seiner Gehirnhauterkrankung im Jahr 2003 begann der Angeklagte T mit dem Konsum von Betäubungsmitteln (Marihuana), welchen er nach seiner Inhaftierung im Jahr 2006 wieder beendete. Ab dem Jahr 2015 begann der Angeklagte T mit dem Konsum von Amphetamin, soweit ihm solches zur Verfügung stand. Abends konsumierte der Angeklagte T gegebenenfalls zudem Marihuana, um zur Ruhe zu kommen. Selten kam es beim Angeklagten T auch zum Konsum von Kokain, das ihm jedoch zu teuer war. Es handelte sich hierbei bei dem Angeklagten T um einen lebensbegleitenden Betäubungsmittelkonsum, der von seinen finanziellen Möglichkeiten abhing. Beim Fehlen von Betäubungsmitteln litt der Angeklagte T unter keinen Entzugssymptomen. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand und besteht bei ihm nicht.
Der Angeklagte T wurde erst am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 00.00.0000 bis zum Schluss der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf – Zweigstelle Ratingen – aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. 11 Gs 2972/20).
Strafrechtlich ist der Angeklagte T bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
4. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,- EUR verurteilt. Darüber hinaus wurden ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 gegen ihn verhängt.
5. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurden ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 gegen ihn verhängt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
6. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 93 Ls – 153 Js 611/05 – 20/06). Die Strafe wurde sodann mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
Diesem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zur Sache zugrunde:
„Der Angeklagte fungierte ab April 2005 als sogenannter Depothalter für den gesondert Verfolgten L.
In dieser Zeit verwahrte er für L1 in mindestens drei Fällen jeweils vier Kilogramm Amphetamin […], welches von L1 für den Weiterverkauf bestimmt war. Die Übergaben erfolgten durch den gesondert Verfolgten I1 in zwei Fällen in der Wohnung des Angeklagten in der K-Straße 41 in E, in einem weiteren Fall am L2 in E.
Zur Entgegennahme des Amphetamins in einem weiteren Fall kam es aufgrund der zuvor erfolgten Festnahme des Kuriers I nicht mehr.
Bei einer bei dem Angeklagten am 00.00.0000 durchgeführten Durchsuchung wurden insgesamt 180 Gramm Haschisch aufgefunden, welches der Angeklagte zuvor von einem nicht identifizierten Dealer gekauft hatte.
Ferner wurden bei der Durchsuchung eine Digitalwaage der Marke „EKS“, eine angebrochene Packung „Testosterone Enanthate 250“, einmal Boldenone undecylate, 2 Videohüllen mit unbenutzten Minigrip-Tütchen, 2 Zettel mit Rufnummern und PIN bzw. Name, 79 Tabletten Diazepam, 1 Mobiltelefon der Marke Samsung samt Ladekabel sowie insgesamt 6.060 Euro aufgefunden und sichergestellt.“
II.
1. Taten der Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3
Spätestens Anfang des Jahres 2018 lernte der Angeklagte K den rechtskräftig Verurteilten L3 über einen gemeinsamen Freund namens B1 kennen, welcher eine Tankstelle mit der Anschrift I2-Straße 70 in P betrieb. Es fanden in der Folgezeit mehrere persönlichen Begegnungen zwischen dem Angeklagten K und dem rechtskräftig Verurteilten L3 auf dem Gelände dieser Tankstelle statt. Der rechtskräftig Verurteilte L3 betrieb zu dieser Zeit einen gewinnbringenden, unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (Marihuana) und beabsichtigte größere Mengen Marihuana vom Angeklagten K als einem neuen Lieferanten zu beziehen, um durch bessere Ankaufspreise eigene finanzielle Gewinne zu vergrößern. Der Angeklagte K erklärte sich dabei mit der Lieferung größerer Mengen Marihuana an den rechtskräftig Verurteilten L3 einverstanden.
Vor der Vereinbarung des ersten Betäubungsmittelgeschäftes wollte der rechtskräftig Verurteilte L3 die Qualität des Marihuanas, welches der Angeklagte K liefern konnte, zunächst testen, da ihm die Bezugsquellen des Marihuanas vom Angeklagten K nicht bekannt waren. Nachdem der rechtskräftig Verurteilte L3 die Qualität des lieferbaren Marihuanas getestet hatte und mit der durchschnittlichen Qualität des getesteten Marihuanas zufrieden war, kam es in der Folgezeit vor dem 00.00.0000– an diesem Tage wurde der rechtskräftig Verurteilte L3 vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft – zu zwei feststellbaren Betäubungsmittelgeschäften:
Der Angeklagte K veräußerte und übergab in einem Fall die Menge von einem Kilogramm und in einem weiteren Fall die Menge von zwei Kilogramm Marihuana an den rechtskräftig Verurteilten L3. Die Übergaben des Marihuanas vom Angeklagten K an den rechtskräftig Verurteilten L3 fanden dabei in beiden Fällen auf dem Gelände der Tankstelle statt, wobei die Mengen an Marihuana jeweils in einer großen weißen Tüte verpackt waren. Der Angeklagte K und der rechtskräftig Verurteilte L3 hatten sich bereits vor der Übergabe des Marihuanas auf einen Preis von 4.500,- EUR pro Kilogramm Marihuana verständigt. In beiden Fällen kam es schließlich auch zu Übergaben der vereinbarten Verkaufspreise von 4.500,- EUR (für ein Kilogramm Marihuana) bzw. 9.000,- EUR (für zwei Kilogramm Marihuana) durch den rechtskräftig Verurteilten L3 an den Angeklagten K.
Das gehandelte Marihuana hatte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10% Tetrahydrocannabinol (THC). Die Betäubungsmittel gelangten in den Verkehr.
2. Tat des Anklagepunkts Nr. 15
Der Angeklagte T bewohnte im Jahre 2020 die Wohnung im Mehrfamilienhaus mit der Anschrift V-Straße 140 in E, Erdgeschoss links, und er hatte auf dem dazugehörigen – hinter dem Haus gelegenen – Garagenhof die Garage Nr. 11 angemietet. Sowohl der Angeklagte T als auch der Angeklagte K nutzten die Garage Nr. 11 zum Unterstellen von Gegenständen, wie auch der Nachbar C und andere Personen. Es befanden sich in der Garage Nr. 11 für gewöhnlich ein Motorrad des Angeklagten K, ein Fahrrad mitsamt eines Fahrradanhängers des Nachbarn C, verschiedene Möbelstücke und auch diverse Gegenstände anderer Personen. Der Schlüssel für das Schloss des Garagentors der Garage Nr. 11 befand sich bei verschiedenen Personen im Umlauf, wobei sich der Nachbar C Anfang des Jahres 2020 einen eigenen Schlüssel für das Schloss hatte nachmachen lassen.
Einige Zeit vor dem 00.00.0000 wurde der Angeklagte T von namentlich nicht bekannten Personen, welche er in der „Tätowiererszene“ kennengelernt hatte, gefragt, ob diese in der von ihm angemieteten Garage Nr. 11 eine größere Menge an Betäubungsmitteln, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, zumindest kurzzeitig zwischenlagern könnten. Diese Personen konsumierten Betäubungsmittel und betrieben einen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte T erklärte sich bereit, die von ihm angemietete Garage für eine Zwischenlagerung von Betäubungsmitteln zur Verfügung zu stellen und damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu unterstützen. Eine konkrete Gegenleistung sollte der Angeklagte T für diese Hilfe nicht erhalten; er erhoffte sich aber insgeheim, dass die anderen Personen ihm dafür möglicherweise künftig ebenfalls einen Gefallen tun oder ihn bei Bedarf unterstützen würden. Obwohl der Angeklagte T sich – ohne konkrete Anhaltspunkte dafür – die Zwischenlagerung von etwa einem Kilogramm Marihuana vorgestellt hatte, waren ihm die Art und die tatsächliche Menge der gelagerten Betäubungsmittel nicht bekannt und letztlich auch gleichgültig, da er sich nicht weiter darum kümmerte, was die unbekannten Personen in der Garage Nr. 11 mit seiner Hilfe lagern würden.
Spätestens in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 brachten die namentlich nicht bekannten Personen vier Taschen mit insgesamt 39.598,50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von circa 6.396 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), einen transparenten Kanister mit 24.356,30 Gramm Amphetamin-Öl (Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 54,5% und einer Wirkstoffmenge von 13.267 Gramm Amphetaminbase sowie einen schwarzen Kanister mit 12.307 Gramm Amphetamin-Öl (Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 56,0% und einer Wirkstoffmenge von 6.891 Gramm Amphetaminbase in die Garage Nr. 11, deren Tor der Angeklagte T zu diesem Zweck bewusst unverschlossen gelassen hatte. Insgesamt handelte es sich um 36.663,30 Gramm Amphetamin-Öl mit einer Wirkstoffmenge von circa 20.158 Gramm Amphetaminbase. Durch Umsetzen mit Schwefelsäure hätten hieraus 2,75 Kilogramm reines Amphetaminsulfat bzw. ca. 63,3 bis 84,5 Kilogramm ungestreckte Amphetamin-Paste hergestellt werden können.
Am Morgen des 00.00.0000 wurde die Wohnung des Angeklagten K im Haus mit der Anschrift V-Straße 140, E, 1. Obergeschoss links, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte, ohne dort gemeldet gewesen zu sein, polizeilich durchsucht. Der Angeklagte K war seit vielen Jahren mit dem Angeklagten T bekannt und einer seiner Nachbarn. Durchsuchungszeuge war zu Beginn der Durchsuchung der Angeklagte T, der im weiteren Verlauf der Durchsuchung gegen 09:00 Uhr vom Nachbarn C abgelöst wurde, da der Angeklagte T zusammen mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern wollte. Der Angeklagte T verließ nun den Bereich des Mehrfamilienhauses und begab sich zu seiner Tochter.
In der Wohnung des Angeklagten K wurden in der Küche eine Feinwaage, ein Crusher, eine Druckverschlusstüte mit Marihuana sowie zwei weitere Verschlusstüten mit einer weißen Substanz aufgefunden und sichergestellt. Darüber hinaus fand sich auf einem Kontoauszug in Papierform, den der Angeklagte K in einem Tresor im Schlafzimmer aufbewahrte, ein Hinweis auf die Anmietung der Garage Nr. 14 auf dem zum Mehrfamilienhaus dazugehörigen, hinter dem Haus gelegenen Garagenhof. Obwohl die Garage Nr. 14 tatsächlich vom Angeklagten K angemietet worden war, übergab er den Durchsuchungsbeamten nun einen Schlüssel für das Schloss des Garagentors der Garage Nr. 11 und erklärte ihnen den Weg zur Garage Nr. 11.
Bei der Durchsuchung der Garage Nr. 11, dessen Garagentor zu diesem Zeitpunkt geschlossen war, aber mit dem vom Angeklagten K übergebenen Schlüssel geöffnet werden konnte, wurden die vier Taschen mit insgesamt 39.598,50 Gramm Marihuana, der transparente Kanister mit 24.356,30 Gramm Amphetamin-Öl (Base) sowie der schwarze Kanister mit 12.307 Gramm Amphetamin-Öl (Base) aufgefunden und polizeilich sichergestellt.
3. Tat des Anklagepunkts Nr. 16
Am 00.00.0000 befanden sich im Kühlschrank in der Wohnung des Angeklagten T im Mehrfamilienhaus mit der Anschrift V-Straße 140, E, Erdgeschoss links, 97,52 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 22,2% und einer Wirkstoffmenge von 21,6 Gramm Amphetaminbase. Diese Menge an Betäubungsmitteln hielt der Angeklagte T dort für den Eigenkonsum vorrätig. Er hatte die große Menge an Betäubungsmitteln bei einer Gelegenheit günstig für seinen Eigenkonsum erworben und war sich der langen Haltbarkeit im Falle einer gekühlten Lagerung bewusst.
Bei einer polizeilichen Durchsuchung dieser Wohnung am 00.00.0000 wurde die gesamte Betäubungsmittelmenge sichergestellt.
4. Keine Einschränkungen der Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Angeklagten K und T unterlagen bei den festgestellten Taten keinen Einschränkungen ihrer Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Zustände höhergradiger Intoxikation, welche sich auf die Verhaltensweisen der Angeklagten K und T auswirken konnten, eine erhebliche emotionale Labilisierung von forensischer Relevanz oder Zustände quälender Entzugserscheinungen hatten die Angeklagten K und T zu den Tatzeiten nicht erreicht. Es bestand zu den Tatzeiten kein feststellbarer Einfluss eines früheren Konsums von Betäubungsmitteln auf die Angeklagten.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten K und T beruhen auf deren glaubhaften Angaben, den von ihnen als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszügen vom 00.00.0000, dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. 93 Ls – 153 Js 611/05 – 20/06) sowie den beiden toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 00.00.0000 (betreffend den Angeklagten T) und 00.00.0000 (betreffend den Angeklagten K), welche die Angaben der beiden Angeklagten K und T zu ihrem Konsum von Betäubungsmitteln untermauern.
2.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften, geständigen Einlassungen der Angeklagten K und T, den Bekundungen der Zeugen sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen und verwerteten Beweismitteln.
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
a) Zu den Taten der Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3
Der Angeklagte K hat sich im Hinblick auf die Taten der Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3 den Feststellungen der Kammer entsprechend geständig eingelassen.
b) Zur Tat des Anklagepunkts Nr. 15
Der Angeklagte T hat sich im Hinblick auf die Tat des Anklagepunkts Nr. 15 den Feststellungen der Kammer entsprechend vollumfänglich geständig eingelassen.
Die geständige Einlassung des Angeklagten T wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Die getroffenen Feststellungen zu den Durchsuchungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK D, KOK N, KOK B2 und KK’in S sowie den glaubhaften Bekundungen des Nachbarn C, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Polizeibeamtin KK’in S vom 00.00.0000 (Wohnung des Angeklagten K), dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des Polizeibeamten KOK B2 vom 00.00.0000 (bezüglich Garage Nr. 11) sowie dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des Polizeibeamten KOK B2 vom 00.00.0000 (bezüglich Garage Nr. 14). Aus den Finanzermittlungen hinsichtlich der Angeklagten T und K ergibt sich weiter, dass der Angeklagte T die Garage Nr. 11 und der Angeklagte K die Garage Nr. 14 angemietet hatten, da sie dementsprechend – ausweislich der Verwendungszwecke ihrer Überweisungen – monatliche Mietzahlungen leisteten.
Der Angeklagte T besaß dabei einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der in der von ihm angemieteten Garage Nr. 11 zwischengelagerten Betäubungsmittel und auch der Betäubungsmittelmengen. Denn ihm waren die Art und die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel letztlich gleichgültig, auch wenn er sich insgeheim – ohne konkrete Anhaltspunkte dafür – die Zwischenlagerung von etwa einem Kilogramm Marihuana vorgestellt hatte. Der Angeklagte T hatte sich mit der Lagerung einverstanden erklärt, wobei er weder auf die Art und die Menge der bei ihm zwischengelagerten Betäubungsmittel Einfluss nahm noch sich dieser Umstände selbst vergewisserte. Ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand zwischen dem Angeklagten T und den Personen, die Betäubungsmittel in der Garage zwischenlagern wollten, nicht. Über die Art und den Umfang der Geschäfte wurde der Angeklagte T nicht in Kenntnis gesetzt.
c) Zur Tat des Anklagepunkts Nr. 16
Der Angeklagte T hat sich im Hinblick auf die Tat des Anklagepunkts Nr. 16 den Feststellungen der Kammer entsprechend ebenfalls vollumfänglich geständig eingelassen.
Die Angaben des Angeklagten T werden gestützt durch die entsprechenden und glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten KKH D hinsichtlich der Funde in der Wohnung des Angeklagten T.
d) Zu den Betäubungsmitteln
Die Feststellungen hinsichtlich der Wirkstoffmengen der am 00.00.0000 sowie der am 00.00.0000 sichergestellten Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin-Öl Base und Amphetaminsulfatzubereitung mit Methanol) beruhen auf den Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000. Die Analysen der Asservate erfolgten dabei, zum Teil nach einer Homogenisierung bestimmter Asservatenanteile, unter anderem nasschemisch, dünnschichtchromatographisch, infrarotspektroskopisch (1 R), nuklearmagnetresonanzspektroskopisch (NMR) sowie kapillargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion.
Nach den Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen handelte es sich bei den in der Garage Nr. 11 sichergestellten Betäubungsmitteln in Tasche 1, Farbe schwarz/pink, um insgesamt 9.843,04 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,2% sowie einer Wirkstoffmenge von 1.593 Gramm THC, in Tasche 2, Farbe braun/beige, um insgesamt 9.956,36 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,0% sowie einer Wirkstoffmenge von 1.494 Gramm THC, in Tasche 3, Farbe schwarz/pink, um insgesamt 9.896,15 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,6% sowie einer Wirkstoffmenge von 1.641 Gramm THC und in Tasche 4, Farbe blau/grün/braun, um insgesamt 9.902,95 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,8% sowie einer Wirkstoffmenge von 1.668 Gramm THC. Insgesamt handelte es sich in den vier Taschen um eine Menge von 39.598,50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt circa 6.396 Gramm THC.
In den beiden in der Garage Nr. 11 sichergestellten Kanistern befanden sich zudem 24.356,30 Gramm Amphetamin-Öl (Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 54,5% und einer Wirkstoffmenge von 13.267 Gramm Amphetaminbase sowie 12.307 Gramm Amphetamin-Öl (Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 56,0% und einer Wirkstoffmenge von 6.891 Gramm Amphetaminbase. Insgesamt handelte es sich in den Kanistern um 36.663,30 Gramm Amphetamin-Öl mit einer Wirkstoffmenge von circa 20.158 Gramm Amphetaminbase. Durch Umsetzen mit Schwefelsäure hätten hieraus 2,75 Kilogramm reines Amphetaminsulfat bzw. ca. 63,3 bis 84,5 Kilogramm ungestreckte Amphetamin-Paste hergestellt werden können.
Bei den in der Wohnung des Angeklagten T sichergestellten Betäubungsmitteln handelte es sich dabei um 97,52 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit Methanol mit einem Wirkstoffgehalt von 22,2% und einer Wirkstoffmenge von 21,6 Gramm Amphetaminbase.
Zu Gunsten des Angeklagten K nimmt die Kammer bei den beiden Taten der drei Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3 eine durchschnittliche Qualität des Marihuanas an, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten K von einem Wirkstoffgehalt Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 10% ausgeht. Der Angeklagte K hat sich glaubhaft eingelassen, dass die Qualität des Marihuanas, mit dem er Handel trieb, gleichbleibend durchschnittlich gut gewesen sei.
e) Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten
Nach den Feststellungen der Kammer bestanden bei den Tatbegehungen keine Einschränkungen der Unrechtseinsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei den Angeklagten K und T.
Der Angeklagte K hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen, dass er gelegentlich Marihuana und Kokain konsumiere. Der Angeklagte T hat zudem eingeräumt, dass er in den Jahren 2003 bis 2006 Marihuana konsumiert habe und er etwa seit dem Jahr 2015 Amphetamin und Marihuana konsumiere sowie gelegentlich Kokain.
Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung (aufgrund eines vorangehenden Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums), für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, einen Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit bestehen bei den Angeklagten im Hinblick auf die festgestellten Taten nicht.
Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass bei den Angeklagten K und T eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bzw. zumindest ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, bestehen könnte. Der Angeklagte T konsumierte nicht durchgängig, sondern nur unregelmäßig, abhängig von den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln Betäubungsmittel. Beim Fehlen von Betäubungsmitteln litt der Angeklagte T auch unter keinen physischen oder psychischen Entzugssymptomen.
IV.
Die Kammer hat das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten K im Hinblick auf die Taten der Anklagepunkte Nr. 4 bis Nr. 15 und eine Tat bezüglich der Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Angeklagte K hat sich demnach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) (Anklagepunkte Nr. 1 bis Nr. 3) schuldig gemacht.
Der Angeklagte T hat sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anklagepunkt Nr. 15) (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anklagepunkt Nr. 16) (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
Der Grenzwert einer nicht geringen Menge, der nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Marihuana bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) – ausgehend von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten von jeweils 15 Milligramm THC – und bei Amphetamin bei einer Wirkstoffmenge von 10 Gramm Amphetaminbase – ausgehend von 200 durchschnittlichen Konsumeinheiten von jeweils 50 Milligramm Amphetaminbase – liegt, war bei den Taten der Angeklagten K und T überschritten.
V.
1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten K
a) Keine minder schweren Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG
Der im vorliegenden Fall maßgebliche Strafrahmen für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Es sind vorliegend im Hinblick auf die zwei Taten keine minder schweren Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, welcher ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Taten und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechenden Taten keine minder schweren Fälle anzunehmen sind.
Zugunsten des Angeklagten K ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen hat. Mit dem Verhalten hat der Angeklagte Unrechtsbewusstsein und Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus bezog sich das Handeltreiben des Angeklagten auf Marihuana als „weiches“ Betäubungsmittel. Die beiden Taten wurden vor mittlerweile fast drei Jahren begangen. Außerdem hat die mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft den Angeklagten K erheblich beeindruckt. Bei dem Angeklagten lagen als Erstverbüßer einer freiheitsentziehenden Maßnahme besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor.
Strafschärfend ist zu Lasten des Angeklagten K zu berücksichtigen, dass sich das unerlaubte Handeltreiben auf 1.000 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 100 Gramm THC (Überschreiten der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um mehr als das 13-fache) sowie 2.000 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 200 Gramm THC (Überschreiten der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um mehr als das 26-fache) bezog.
Vor diesem Hintergrund genügen die soeben genannten strafmildernden Umstände in den vorliegenden Fällen nicht, um jeweils einen minder schweren Fall anzunehmen.
b) Strafzumessung im engeren Sinne
Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist für den Angeklagten K im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne bei beiden Taten an die im Rahmen der Erörterung von minder schweren Fällen im Sinne des § 29a Abs. 2 StGB genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten des bislang nicht vorbestraften Angeklagten K sprach insbesondere strafmildernd, dass er sich vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen hat. Strafschärfend wirkt sich indes zu Lasten des Angeklagten K insbesondere aus, dass bei den Handelsmengen Marihuana der Grenzwert einer nicht geringen Menge um mehr als das 13-fache und mehr als das 26-fache überschritten wurde.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K sprechenden Umstände hält die Kammer für die erste Tat mit der Handelsmenge von 1.000 Gramm Marihuana eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr drei Monaten
sowie für die zweite Tat mit der Handelsmenge von 2.000 Gramm Marihuana eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen. Bei dieser Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte mit unterschiedlichen Mengen Marihuana Handel betrieb. Die Marihuanamengen begründen folglich für die Kammer die voneinander abweichenden Strafhöhen.
c) Gesamtstrafenerwägungen
Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter für und gegen den Angeklagten K sprechenden Strafzumessungserwägungen für die beiden Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenerwägungen hat die Kammer insbesondere strafmildernd für den Angeklagten K berücksichtigt, dass er die Taten mit einem besonders engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang begangen hat.
d) Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung
Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und auch die Wirkungen zu berücksichtigen, welche von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Der Angeklagte K ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er lebt dabei in gefestigten familiären Verhältnissen und konsumiert nur gelegentlich Betäubungsmittel. Letztlich ist anzunehmen, dass der Angeklagte in der Zukunft auch wieder berufstätig sein wird. Es ist dabei zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, setzt § 56 Abs. 2 StGB für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung weiter voraus, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände bestehen hier darin, dass der Angeklagte sich hinsichtlich seiner beiden Taten vollumfänglich geständig eingelassen hat und mit diesem Verhalten Unrechtsbewusstsein sowie die Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, zum Ausdruck brachte. Auch zeigt sich der Angeklagte K als Erstverbüßer einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch die mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft erheblich beeindruckt.
2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten T
a) Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Regelstrafrahmen für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht nach § 29a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.
Es ist im Hinblick auf die Beihilfetat des Anklagepunkts Nr. 15 kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) anzunehmen.
Strafmildernd ist zu Gunsten des Angeklagten T zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen und mit dem Verhalten sowohl Unrechtsbewusstsein als auch Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht hat. Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezog sich darüber hinaus – zumindest teilweise – auf Marihuana als ein „weiches“ Betäubungsmittel. Auch der Angeklagte T hat eine mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft verbüßt, welche ihn erheblich beeindruckt hat. Es lagen bei dem Angeklagten besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor, aufgrund derer die Kammer die lang andauernde Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten herangezogen hat, da der Angeklagte zuletzt im Jahr 2006 inhaftiert war. Darüber hinaus findet strafmildernd Berücksichtigung, dass der Angeklagte T seit dem Jahr 2005 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten war.
Strafschärfend ist zu Lasten des auch einschlägig vorbestraften Angeklagten T zu beachten, dass sich seine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auf 39.598,50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 6.396 Gramm THC (Überschreiten der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um mehr als das 852-fache) sowie auf 36.663,30 Gramm Amphetamin-Öl mit einer Wirkstoffmenge von 20.158 Gramm Amphetaminbase (Überschreiten der nicht geringen Menge von 10 Gramm Amphetaminbase um mehr als das 2.015-fache) bezog.
Vor diesem Hintergrund genügen im vorliegenden Fall die strafmildernden Umstände nicht, um von einem minder schweren Fall auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte T nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bei der es sich nur um eine relativ geringe Unterstützungsleistung handelte, leistete unter Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB. Denn der Annahme eines minder schweren Falls stehen im vorliegenden Fall die erheblichen Überschreitungen der Grenzwerte der nicht geringen Mengen entgegen.
Der hier maßgebliche Strafrahmen für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht nach §§ 29a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monate vor. Der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ist aufgrund des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe zu mildern.
b) Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Der Regelstrafrahmen für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht nach § 29a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.
Es ist im Hinblick auf die Tat des Anklagepunkts Nr. 16 kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) anzunehmen.
Zu Gunsten des Angeklagten T ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch hinsichtlich der Tat des Anklagepunkts Nr. 16 vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen und mit diesem Verhalten sowohl Unrechtsbewusstsein als auch Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht hat. Die mehr als sechsmonatige Dauer der Untersuchungshaft hat den Angeklagten T erheblich beeindruckt, da er zuletzt im Jahr 2006 inhaftiert war. Außerdem war der Angeklagte T seit dem Jahr 2005 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Strafschärfend ist zu Lasten des auch einschlägig vorbestraften Angeklagten T aber zu berücksichtigen, dass sich der unerlaubte Besitz des Angeklagten T auf 97,52 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 21,6 Gramm Amphetaminbase (Überschreiten der nicht geringen Menge von 10 Gramm Amphetaminbase um mehr als das 2-fache) bezog.
Vor diesem Hintergrund genügen im vorliegenden Fall die strafmildernden Umstände nicht, um von einem minder schweren Fall auszugehen.
c) Strafzumessung im engeren Sinne
Hinsichtlich der strafmildernden sowie strafschärfenden Umstände ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne für den Angeklagten T bei beiden Taten der Anklagepunkte Nr. 15 und Nr. 16 an die bei der Erörterung von minder schweren Fällen genannten Umstände anzuknüpfen. Dabei sprach insbesondere strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten T, dass er sich hinsichtlich der Taten vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen hat. Strafschärfend wirkt sich indessen zu Lasten des auch einschlägig vorbestraften Angeklagten T insbesondere aus, dass bei der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Marihuana sowie Amphetamin-Öl die Grenzwerte von nicht geringen Mengen um mehr als 852-fache bzw. um mehr als das 2.015-fache überschritten wurden. Zudem wurde auch bei dem unerlaubten Besitz der Amphetaminsulfatzubereitung der Grenzwert einer nicht geringen Menge um mehr als das 2-fache überschritten.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hält die Kammer für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
und für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
d) Gesamtstrafenerwägungen
Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter für und gegen den Angeklagten T sprechenden Strafzumessungserwägungen für die beiden Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenerwägungen hat die Kammer insbesondere strafmildernd zugunsten des Angeklagten T beachtet, dass er die beiden Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums von etwas mehr als einem Monat begangen hat.
VI.
Die Kammer hat hinsichtlich der beiden festgestellten Taten des Angeklagten K einen Wertersatz von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 13.500,- EUR eingezogen. Denn der Angeklagte K erlangte nach den Feststellungen der Kammer durch die Taten Geldbeträge in Höhe von 4.500,- EUR für die Tat mit einem Kilogramm Marihuana und 9.000,- EUR für die Tat mit zwei Kilogramm Marihuana.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht für die Angeklagten K und T auf § 465 Abs. 1 StPO.