Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·32 Qs 122/02·17.12.2002

Zurückverweisung: Kostenfestsetzung nicht von Originalvollmacht abhängig machen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ein, weil das Gericht die Vorlage einer Originalvollmacht verlangte. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Es stellte klar, dass eine per Fax vorgelegte Vollmacht, die im Hauptverfahren bereits anerkannt wurde, eine erneute Originalvorlage im Kostenfestsetzungsverfahren nicht voraussetzt. Ein Widerruf der Vollmacht war nicht ersichtlich.

Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Originalvollmacht nicht voraussetzbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf die Kostenfestsetzung nicht pauschal von der Vorlage einer Originalvollmacht abhängig machen, wenn die Vollmacht im Hauptverfahren bereits als gegeben anerkannt wurde.

2

Die Vorlage einer per Telefax übermittelten schriftlichen Vollmacht steht der Festsetzung und Auszahlung von Kostenerstattungsbeträgen nicht entgegen, sofern die Vollmachtstext auch das Kostenfestsetzungsverfahren und eine Geldempfangsvollmacht umfasst.

3

Im Strafverfahren ist die schriftliche Vollmacht nur für einzelne Verfahrenshandlungen zwingend vorzulegen; eine umfassende Prüfung der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren entfällt, wenn ihre Existenz im Hauptverfahren festgestellt wurde.

4

Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für einen Widerruf der Vollmacht oder für ein fehlendes Mandat, ist der Festsetzungsantrag des behandelnden Verteidigers nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 464b StPO§ 104 Abs. 3 StPO§ 575a ZPO (a.F.)§ 572 Abs. 3 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.11.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.10.2002 - 26/24b Ds 9 Js 99/99 (366/00) - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2002 an das Amtsgericht Oberhausen - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückzuweisen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des zulässigerweise angefochtenen Beschlusses (§ 464 b StPO, §§ 104 Abs. 3; 575 a.F bzw. § 572 Abs. 3 n.F. ZPO). Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung zu Unrecht vom Vorliegen einer Originalvollmacht des Wahlverteidigers abhängig gemacht.

3

Der Umstand, dass der Bevollmächtigte statt einer Originalvollmacht lediglich die Kopie einer per Telefax am 28.02.2001 erteilten schriftlichen Vollmacht vorgelegt hat, steht sowohl der Kostenfestsetzung als auch der Auszahlung des noch festzusetzenden Betrages an den Verteidiger nicht entgegen. Das Bestehen der Vollmacht ist im Strafprozeß schon bejaht worden, wie dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 06.04.2001 zweifelsfrei zu entnehmen ist, in dem der Bevollmächtigte als Verteidiger aufgeführt ist. Der Vollmachtstext umfaßt auch ausdrücklich das Kostenfestsetzungsverfahren und beinhaltet eine Geldempfangsvollmacht. Als Fax lag die Vollmacht dem Gericht schon im Erkenntnisverfahren vor. Damit ist im Hauptverfahren die Vollmacht als ausreichend angesehen worden und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Zöller/Herget, 23. Auflage §§ 103,104 ZPO Rdnr. 21 "Vollmacht"; vgl. OLG München RPfleger 1968, S. 32; OLG Bamberg JurBüro 1977, S. 1439). Zudem bedarf es im Strafprozeß nur im Rahmen einzelner Verfahrenshandlungen der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Vor § 137 Rdnr. 8). Es sind auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollmacht widerrufen worden ist oder ein nicht mehr mandatierter Verteidiger zu Unrecht einen Festsetzungsantrag stellt.