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Landgericht Duisburg·32 KLs 8/18·26.01.2020

Zwangsprostitution mit Juju-Schwur: Verurteilung wegen § 232a StGB und Schleusungshilfe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte eine Angeklagte wegen besonders schwerer bzw. schwerer Zwangsprostitution in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung; ein Mitangeklagter wurde wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in zwei Fällen verurteilt. Die Opfer wurden aus Nigeria unter Einsatz gefälschter Pässe nach Europa gebracht, durch Juju-Schwüre und Ausnutzung ihrer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zur Prostitution veranlasst und zu hohen wöchentlichen Zahlungen angehalten. Der Mitangeklagte unterstützte u.a. durch Reisebegleitung, Organisation von Transporten zu Bordellen und Geldabholung, ohne selbst Gewinne zu erzielen. Die Kammer nahm jeweils minder schwere Fälle an, verhängte aber erhebliche Freiheitsstrafen und legte den Angeklagten die Kosten auf.

Ausgang: Beide Angeklagte wurden verurteilt (I: 5 J 9 M; U: 2 J 3 M) und tragen die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwangsprostitution (§ 232a StGB) liegt vor, wenn die Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung unter Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit veranlasst wird.

2

Druckmittel wie die Drohung mit Folgen eines als real angesehenen Juju-/Voodoo-Schwurs können geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen in einer Weise zu beeinträchtigen, die die Ausnutzung einer Zwangslage bzw. Hilflosigkeit stützt.

3

Wer Transport, Organisation der Zuführung zu Bordellen oder das Einsammeln und Weiterleiten von Prostitutionserlösen übernimmt, kann die Zwangsprostitution in objektiver und subjektiver Hinsicht fördern und sich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar machen, auch ohne eigenen Vermögensvorteil.

4

Beihilfe zur unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 27 StGB) ist gegeben, wenn der Helfer die Einreise ohne erforderliche gültige Passdokumente oder Aufenthaltstitel durch Begleitung und Organisation der Weiterreise unterstützt und das Fehlen zumindest billigend in Kauf nimmt.

5

Bei der Annahme eines minder schweren Falles (§ 232a Abs. 5 StGB) ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; dabei können fehlende Vorstrafen, geringe Eigennützigkeit, geringe Tatbeiträge eines Gehilfen sowie erhebliche Verfahrensdauer und Untersuchungshaft strafmildernd wirken.

Relevante Normen
§ 14 AufenthG§ 232a Abs. 1, 3 und 4 StGB§ 232 Abs. 3 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b) StGB§ 27 StGB

Tenor

1.

Die Angeklagte J alias I wird wegen besonders schwerer Zwangsprosti- tution in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG, wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 9 Monaten

verurteilt. 2.

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

verurteilt. 3.

Den Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Angewendete Vorschriften für J alias I:

§ 232a Abs. 1, 3 und 4, § 232 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b),

Abs. 2 AufenthG, § 27 StGB

Angewendete Vorschriften für U:

§ 232a Abs. 1, 3 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB

Rubrum

2

32 KLs -125 Js 23/17- 8/18
Landgericht Duisburg  IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3

In der Strafsache

4

gegen              1.              Den U,

5

geboren am … 1992 in Benin City/Nigeria, nigerianischer Staatsangehöriger, …, zuletzt unbekannten Aufenthaltes,

6

in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvoll- zugsanstalt Duisburg-Hamborn aufgrund des Haftbe- fehls des Amtsgerichts Duisburg vom 25.10.2017 (Az.: 11 Gs #####/####), in der Fassung des Haftbefehls der Kammer vom 18.05.2018, seit dem 08.11.2017, unter- brochen zur Verbüßung einer Rest-Ersatzfreiheitsstrafe vom 12.02.2018 bis 03.03.2018, und verschont ab dem 16.09.2019 aufgrund des Beschlusses der Kammer vom gleichen Tag.

7

Verteidiger:

8

Rechtsanwalt T, Duisburg Rechtsanwalt C, Oberhausen

9

2.              Die I (genannt „G1“)

10

geboren am … 1985 in Freetown/Sierra Leone,

11

alias

12

J

13

geboren am … 1985 im Bundesstaat Edo/Nigeria, nigerianische Staatsangehörige, …,

14

zuletzt unbekannten Aufenthaltes,

15

in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvoll- zugsanstalt Köln seit dem 09.11.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 25.10.2017 (Az.: 11 Gs #####/####), in der Fassung des Haftbe- fehls der Kammer vom 18.05.2018

16

Verteidigerin:

17

Rechtsanwältin O2, Mönchengladbach

18

Nebenklägerin: T2,

19

Vertreterin:              Rechtsanwältin M, Dortmund

20

Nebenklägerin: P2,

21

Vertreterin:              Rechtsanwältin P3, Krefeld wegen besonders schwerer Zwangsprostitution u.a.

22

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg in der Hauptverhandlung an 45 Verhandlungstagen vom 25.05.2018 bis zum 27.01.2020, an der teilgenommen haben:

23

Vorsitzender Richter am Landgericht W, als Vorsitzender

24

Richter am Landgericht C2

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als beisitzender Richter,

26

H1 aus Voerde, X1 aus Duisburg als Schöffen,

27

Staatsanwältin T6, Staatsanwalt F1,

28

Staatsanwalt X2,

29

Staatsanwalt H3

30

als Beamte der Staatsanwaltschaft Duisburg,

31

Rechtsanwalt T aus Duisburg, Rechtsanwalt C aus Oberhausen, Rechtsanwalt M2 aus Düsseldorf als Verteidiger des Angeklagten U

32

Rechtsanwältin O2 aus Mönchengladbach, Rechtsanwältin X aus Mönchengladbach, Rechtsanwalt Q aus Mönchengladbach,

33

Rechtsanwalt L3 aus Dortmund

34

als Verteidiger der Angeklagten J alias I,

35

P2

36

als Nebenklägerin,

37

T2

38

als Nebenklägerin,

39

Rechtsanwältin P3 aus Krefeld,

40

Rechtsanwältin N aus Krefeld

41

als Vertreterin der Nebenklägerin P2,

42

Rechtsanwältin M aus Dortmund, Rechtsanwalt H2 aus Dortmund,

43

Rechtsanwalt I3 aus Dortmund

44

als Vertreter der Nebenklägerin T2,

45

Justizbeschäftigte T7 und Justizobersekretärin T8 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

46

am 27.01.2020

47

für R e c h t erkannt:

48

1.

49

Die Angeklagte J alias I wird wegen besonders schwerer Zwangsprosti- tution in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG, wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

50

5 Jahren und 9 Monaten

51

verurteilt. 2.

52

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

53

2 Jahren und 3 Monaten

54

verurteilt. 3.

55

Den Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

56

Angewendete Vorschriften für J alias I:

57

§ 232a Abs. 1, 3 und 4, § 232 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b),

58

Abs. 2 AufenthG, § 27 StGB

59

Angewendete Vorschriften für U:

60

§ 232a Abs. 1, 3 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB

Gründe

62

(Bezüglich der Angeklagten I abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

63

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

64

I.

65

1.   Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Angeklagten J alias I

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Die genauen Personalien der Angeklagten – I, J oder „G1“ – konnten nicht aufgeklärt werden (im Folgenden: I).

67

Die Angeklagte I ist am … 1985 in Freetown Sierra Leone geboren. Sie hat einen Vater aus Sierra Leone mit dem Namen M. I und eine nigerianische Mutter namens

68

J. J. Die Mutter verließ den Vater der Angeklagten und nahm diese im Alter von vier Jahren aus Sierra Leone mit nach Nigeria. Nach Angaben der Angeklagten hat ihre Mutter nach der Trennung von dem Vater E den Namen J von ihrem neuen Ehepart- ner übernommen.

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Die Angeklagte hat einen älteren Bruder namens E., der von ihrem leiblichen Vater abstammt, sowie drei jüngere Stiefgeschwister, die Schwester O. und die Brüder J. und O.

70

Die Angeklagte lebte mit der Mutter in Nigeria zunächst in ärmlichen Verhältnissen in Benin-City in Edo-State, Nigeria. Im Alter von 5 Jahren brachte die Mutter die Ange- klagte zu „Mother of O.“ (auch „Mama O.“, „Lovette“), damit diese sich ab dann um die Angeklagte kümmere. Die Angeklagte musste verabredungsgemäß für „Mother of O.“ wie eine Haushälterin arbeiten, also für diese aufräumen, putzen und waschen und erhielt im Gegenzug Nahrung und Obdach. Gelegentlich erhielt sie in dieser Zeit von „Mother of O.“ Schläge. Nur selten besuchte die leibliche Mutter die Angeklagte bei „Mother of O.“. Eine mögliche Verwandtschaft der leiblichen Mutter und der

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„Mother of O.“ konnten nicht aufgeklärt werden.

72

Die Angeklagte besuchte in dieser Zeit keine Schule und erhielt keine Ausbildung. Sie kann nicht lesen und schrieben.

73

„Mother of O.“ fragte die Angeklagte eines Tages, ob sie für einen Freund in Frank- reich als Prostituierte arbeiten wolle, wodurch sie auch ihrer Mutter helfen könne. Obwohl die Angeklagten dies eigentlich nicht wollte, entschied sie sich mangels fi-

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nanzieller und beruflicher Zukunftsaussichten als unbezahltes Hausmädchen in Nige- ria für die Tätigkeit als Prostituierte in Europa. Im Auftrag der Angeklagten leistete dann ihre Mutter einen Juju-Schwur darauf, dass wenn die Angeklagte die Schleu- sungskosten nicht zahlen würde, die Mutter streben müsse.

75

Im Juni 2009 brachte ein nicht näher bekannter Mann namens N1 die Angeklagte von Lagos nach Paris, wo sie zunächst mit ihm für eine Woche in einem Apparte- ment wohnte. Wie dies zuvor mit „Mother of O.“ besprochen war, holte eine nicht nä- her bekannte Frau namens G2 die Angeklagte sodann zu sich nach Bordeaux. Dort beantragte die Angeklagte Asyl und erhielt wiederholt dreimonatige Aufenthaltsbe- rechtigungen („carte de sejour“).

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G2 war die als „Madame“ bezeichnete Zuhälterin der Angeklagten und weiterer bei ihr lebender Mädchen. Diese Mädchen zeigten der Angeklagten wie die Straßenpros- titution funktioniert, insbesondere die Orte, an denen man sich prostituieren kann, wie man mit Freiern umgeht und wieviel Geld man verlangen kann. Das auf diese Weise erwirtschaftetet Geld gab die Angeklagte bei G2 ab. Für die Schleusung nach Europa musste die Angeklagte an G2, wie auch mit „Mother of O.“ vereinbart, insgesamt

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55.000 Euro zahlen.

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Nach der Zahlung von ca. 25.000 Euro lernte die Angeklagte einen Kunden namens E1 kennen, mit dem sie eine Beziehung begann. Um die Schulden bei G2 und

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„Mother of O.“ zu begleichen, gab E1 ihr in zwei Chargen je 15.000 Euro, welche sie an G2 weiterleitete.

80

„Mother of O.“ verwies die Angeklagte daraufhin an eine Freundin namens T9 aus Nantes. Bei T9 konnte die Angeklagte für fünf Monate wohnen, bis sie schließlich ein eigenes Appartement in Nantes fand. Die Angeklagte arbeitete seither weiter als Prostituierte, jetzt aber auf eigene Rechnung. Das Geld schickte sie zu einem Groß- teil an „Mother of O.“, welche sich dafür um ihre Mutter kümmern und den Bau eines Haus bezahlen und überwachen sollte. Das Haus der Angeklagten ist mittlerweile fertiggestellt und wird von ihrer leiblichen Mutter bewohnt.

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Ende des Jahres 2011 wurde die Angeklagte von einem Kunden ausgeraubt und aus einem fahrenden Auto geworfen, wobei sie sich das Bein brach. Die Verletzung war so schwerwiegend, dass sie im Krankenhaus und anschließend mehrere Monate ambulant mit Spritzen behandelt werden musste. Seither hatte die Angeklagte Angst, auf dem Straßenstrich zu arbeiten und lebte bis zum Jahr 2013 von 330 Euro Sozial-

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hilfe im Monat, von denen sie 200 Euro Miete zahlte. Sie aß in dieser Zeit in einer Armenküche oder bei T9.

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Im Jahr 2014 erfuhr die Angeklagte, dass sie in Deutschland in Clubs als Prostituierte arbeiten könne und es dort sicherer und sauberer sei. Die Angeklagte reiste dement- sprechend etwa drei Monate später nach Oberhausen und begann sich zunächst für einen Monat in einem Club zu prostituieren. Nach einer Rückkehr nach Frankreich fuhr sie erneut nach Oberhausen um erst in dem bekannten Club, dann aber in ei- nem Club mit günstigerer Miete zu arbeiten. Auf diese Weise arbeitete sie in den Jahren 2014 und 2015 in Deutschland und reiste weiterhin alle paar Wochen bzw. Monate nach Nantes.

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Die Angeklagte I und der Angeklagte U lernten sich im Juli 2016 kennen. Sie gingen kurz darauf und bis zur Festnahme eine Liebesbeziehung ein.

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Die Angeklagte I wurde am 09.11.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 09.11.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 25.10.2017 (Az.: 11 Gs #####/####), in der Fassung des Haftbefehls der Kammer vom 18.05.2018.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getre- ten.

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2.   Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten U

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Der Angeklagte U wurde am … 1992 in Benin City/ Nigeria geboren. Er hat einen 24- jährigen Bruder, P7 (genannt K. bzw. C.) und einen dreizehnjährigen Halbbruder, M1. M1 entstammt einer neuen Beziehung des Vaters und ist in Deutschland geboren.

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Der Vater des Angeklagten wanderte von Nigeria nach Deutschland aus, als der An- geklagte etwa acht bis neun Jahre alt war. Der Angeklagte blieb bei Mutter und Bru- der in Nigeria, wo er in einfachen Verhältnissen lebte. Die Mutter ist eine gelernte Lehrerin, die in diesem Beruf jedoch keine Anstellung finden konnte. Sie handelte stattdessen mit Lebensmitteln, um den Lebensunterhalt bestreiten und das Schulgeld ihrer Söhne bezahlen zu können. Die Mutter wohnte mit ihren Söhnen zunächst zur Miete und später in einem eigenen, sehr kleinen Haus.

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Der Angeklagte besuchte in Nigeria einen Kindergarten und danach die Schule.

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Nach dem Schulabschluss, der in Deutschland als Hauptschulabschluss anerkannt wurde, reiste der Angeklagte mit seinem Bruder im Jahr 2010 nach Deutschland, mit dem Ziel die Sprache zu lernen, einen höheren Schuldabschluss zu machen und dann Medizin zu studieren.

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Bei der Einreise nach Deutschland war dem Angeklagten und seinem Bruder der in Deutschland als LKW-Fahrer arbeitende Vater behilflich. Dieser beantragte für die Söhne erfolgreich zunächst die Visa und sodann Aufenthaltstitel. Der Vater nahm den Angeklagten und seinen Bruder in seiner Wohnung in Mülheim an der Ruhr auf, wo er mit einer neuen Lebensgefährtin und dem Halbbruder M1 wohnte.

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Der Angeklagte besuchte in Deutschland zunächst auf dem Berufskolleg in Mülheim, W-F-Straße, eine Internationale Förderklasse (IFK) zur Integration und dem Erlernen der deutschen Sprache. Anschließend besuchte er eine Volkshochschule, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen und war zugleich als Lagerhelfer oder als Aus- hilfe in Restaurants, wie dem „V.“ in Düsseldorf tätig.

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In der beengten Wohnung traten zunehmen Schwierigkeiten mit der Lebensgefährtin des Vaters auf, die es nicht guthieß, dass der Angeklagte Geld der Mutter nach Nige- ria sandte. Während den berufsbedingten Abwesenheiten des Vaters verwies dessen Lebensgefährtin den Angeklagten und seinen Bruder mehrfach der Wohnung, so dass diese bis zur Rückkehr des Vaters auf der Straße warten oder im Keller schla- fen mussten. Um sich eine eigene Wohnung leisten zu können, brach der Angeklagte die Volkshochschule nach fünf Monaten ab und bemühte sich verstärkt um Arbeit.

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Im Jahr 2013 bezog er zunächst eine eigene Wohnung auf der F-Straße in Mülheim an der Ruhr, wo er vorübergehend auch seinen Bruder P7 aufnahm. Über das Job- center erhielt er später eine eigene Wohnung auf der B-Straße in Mülheim an der Ruhr zugewiesen.

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Nach Besuch eines Integrationskurses des BAMF erlangte der Angeklagte einen Praktikumsplatz in einem Altenheim „S“. Der ihm zunächst angebotene Ausbildungs- platz zum Krankenpfleger wurde später anderweitig vergeben. Im Vertrauen auf den Erhalt des Ausbildungsplatzes hatte sich der Angeklagte nicht anderweitig beworben und war so zunächst arbeitslos. Er absolvierte dann im Jahr 2014 ein dreimonatiges Praktikum in dem Altenheim „A“ und im „Haus V.“ in Mülheim. Nach dem Praktikum arbeitete er etwa acht Monate am Flughafen Düsseldorf in dem Schnellrestaurant

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„M“, bevor er in dem „Haus V.“ im Jahr 2015 seinen Ausbildungsplatz als Altenpfleger antrat. Die dreijährige Ausbildung war ein duales Ausbildungsmodell, mit Schule  und

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Praktikum im Wechsel. Im Jahr 2016 arbeitete er zudem für zwei Wochen als Kellner in einem Cafe in Essen. Im Jahr 2017 arbeitete er für zwei Monate bei einer Leihar- beitsfirma, wo er ca. 800 bis 900 Euro netto verdiente.

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Der Angeklagte lernte in dem Altenheim „S“ die aus Sierra Leone stammende Zeugin L kennen und arbeitete dort und später auch in dem Restaurant „M“ am Flughafen  mit ihr zusammen.

100

Mit L zog der Angeklagte im Jahr 2015 in eine gemeinsame Wohnung im X-Weg in Mülheim, wo auch sein Bruder eine Wohnung hatte. Am 27.02.2016 wurde dann ihr gemeinsamer Sohn E2 geboren.

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Vor und nach der Geburt kam es zu Fehlzeiten des Angeklagte im Altenheim, wo- raufhin er kurz darauf seinen Ausbildungsplatz verlor. Er lebt seither weitgehend von öffentlichen Leistungen.

102

Der Angeklagte U und die Angeklagte I lernten sich im Juli 2016 kennen. Sie wurden kurz darauf ein Paar und blieben bis zur Festnahme zusammen. Im August 2016 warf L den Angeklagten wegen dieser Beziehung zu der Angeklagten I aus ihrer Wohnung. Der Angeklagte zog daraufhin in die Wohnung seines Bruders. Die Bezie- hung mit der Zeugin L ist jedoch nicht völlig beendet; im Jahr 2019 wurden der An- geklagte und die Zeugin Eltern einer Tochter namens U1. Die Zeugin L besuchte den Angeklagten mit den Kindern regelmäßig in der Untersuchungshaft.

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Der Angeklagte U ist zweifach vorbestraft.

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Er wurde von dem Amtsgericht Essen mit Urteil vom 01.02.2016 (59 Ds-95 Js

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#####/####/15), rechtskräftig seit dem 09.02.2016, wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 08.02.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. die Bewährungszeit wurde zwi- schenzeitlich bis zum 08.02.2020 verlängert.

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Dem Urteil lag eine Streitigkeit um ein Taxi in Essen am 12.04.2015 zugrunde. Dabei schlug der Angeklagte dem Geschädigten unvermittelt mit einer Glasflasche auf den Kopf, wobei diese zerbrach und der Geschädigte zwei 6 und 8 cm lange Riss- Quetsch-Wunden auf dem vorderen Schädeldach erlitt.

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Im Strafbefehlswege wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Düsseldorf am 21.08.2017 (112 Cs - 70 Js #####/####/17), rechtskräftig seit dem 08.09.2017, we- gen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro

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verurteilt. Der nach eigenen Angaben alkoholisierte Angeklagte hatte in einer Disko- thek in Düsseldorf der Geschädigten mit der Hand über der Hose in den Schritt ge- griffen.

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Der Angeklagte befand sich in dieser Sache seit dem 08.11.2017 in Untersuchungs- haft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 25.10.2017 (Az.: 11 Gs #####/####), in der Fassung des Haftbefehls der Kammer vom 18.05.2018. die Haft war unterbrochen zur Verbüßung einer Rest-Ersatzfreiheitsstrafe vom 12.02.2018 bis 03.03.2018. Seit  dem 16.09.2019 ist der Angeklagte von der Untersuchungshaft verschont auf Grund des Beschlusses der Kammer vom gleichen Tag. Nach der Haftverschonung wohnt der Angeklagte mit seinem Bruder in der Wohnung I-Straße in Mülheim an der Ruhr. Er erschien seither zu allen Hauptverhandlungsterminen pünktlich. Der Angeklagte möchte für die Zukunft in Deutschland bleiben und versuchen, über ein Qualifizie- rungsjahr mit langem Praktikum einen Ausbildungsplatz als KFZ-Mechaniker zu be- kommen.

110

II.

111

1.   Lebensverhältnisse in Nigeria

112

Die späteren Opfer, die Zeuginnen F (im Folgenden F), P, zugleich Nebenklägerin (im Folgenden P) und O, ebenfalls Nebenklägerin (im Folgenden O), lebten in Benin- City in ihrem Heimatland Nigeria in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügten die Zeuginnen nicht, keine von ihnen sprach Deutsch.

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Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse waren die Zeuginnen an einer Ausreise in ein europäisches Land interessiert. Sie erhofften sich höhere Einkünfte und finanzielle Absicherung für sich selbst und für ihre Familien in Nigeria, denen sie regelmäßig Geldbeträge überweisen wollten. Dabei hofften die Frauen, dass sie in Europa eine Ausbildung machen bzw. einer einfachen beruflichen Tätigkeit nachge- hen könnten. Allein die Zeugin F rechnete damit, sich gegebenenfalls in Europa pros- tituieren zu müssen. In jedem Fall nahmen die Zeuginnen an, ein deutlich höheres Einkommen als in Nigeria erzielen zu können.

114

Die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten waren für die Zeuginnen aufgrund ihrer Armut derart eingeschränkt, dass sie bereit waren, ihre Familien und Freunde in Nigeria für die Aussicht auf ein „besseres Leben“ in Europa zumindest zeitweise zu

115

verlassen und dafür – im Fall der Zeugin F – notfalls auch die Tätigkeit als Prostituie- re in Kauf zu nehmen.

116

2.   Einschleusung nach Deutschland

117

Die Vorstellung von einem besseren Leben in Europa teilten sich die Zeuginnen mit vielen anderen jungen Frauen in Nigeria. Dem Wunsch dieser Frauen entsprechend hatten die „Mother of O.“ bzw. im Fall der Zeugin O eine „Mama Nosa“ professionelle Strukturen aufgebaut, um diesen Frauen gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages eine unerlaubte Einreise nach Europa zu ermöglichen. Die Zeuginnen erklärten sich allesamt mit ihrer Einschleusung nach Europa gegen Zahlung eines hohen Geldbe- trages einverstanden. Den Wert dieses Geldbetrages zwischen 35.000 und 60.000 Euro wusste keine der aus einfachsten Verhältnissen stammenden Frauen einzu- schätzen.

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Für die Einschleusung wurden die Zeuginnen in Nigeria mit gefälschten nigeriani- schen Pässen versorgt. Anschließend reisten die Zeuginnen den Anweisungen sowie im Fall der Zeugin O auch dem körperlichen Zwang der „Schleuser“ folgend von Be- nin-City in Nigeria – über verschiedene Reiserouten per Flugzeug bzw. Flüchtlings- route – nach Mülheim in Deutschland.

119

3.   Juju-Schwur

120

Zur Absicherung ihrer Verpflichtung, einen hohen Geldbetrag für ihre Einreise nach Deutschland zu bezahlen, mussten die Zeuginnen auf Veranlassung der „Mother of O.“ bzw. der „Mama Nosa“ in Nigeria – zeitlich unmittelbar vor ihrer Ausreise – einen sog. „Juju“-Schwur (auch Voodoo-Schwur) leisten. Bei Juju handelt es sich um ein spirituelles Glaubenssystem, welches als Bestandteil des Glaubens an Hexerei in west-afrikanischen Regionen weit verbreitet ist. die Zeuginnen schworen den von ihnen eingeforderten Eid, aus Sorge, dass sie bei einer Verweigerung der Eidesleis- tung nicht nach Europa eingeschleust werden würden. Vor einem Juju-Priester schworen die Zeuginnen im Rahmen eines Juju-Rituals, dass sie für die Einreise nach Deutschland einen hohen Geldbetrag zahlen, sie nicht die Polizei einschalten und sich nicht mit dunkelhäutigen Männern einlassen würden.

121

Die konkrete Höhe des von ihnen zu leistenden Geldbetrages war den Zeuginnen zu diesem Zeitpunkt entweder nicht bekannt oder sie besaßen keine konkrete Vorstel- lung darüber, dass es sich auch nach europäischen Maßstäben bei einem Geldbe- trag von 35.000 bis 60.000 Euro um keinen leicht zu erwirtschaftenden Geldbetrag für eine Frau ohne Sprachkenntnisse, abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung

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und Arbeitserlaubnis handelte. Ihnen war nicht bewusst, in welchem Zeitraum sie den eingeforderten Geldbetrag verdient haben könnten.

123

Der Juju-Priester drohte den Zeuginnen an, dass sie oder nahe Familienangehörigen den Verstand verlieren, körperlich erkranken oder sterben werden, wenn die Zeugin- nen die Forderungen der „Schleuser“ nicht begleichen oder den Anweisungen der Angeklagten nicht Folge leisteten. Die Zeuginnen stammten zwar aus Familien mit christlichem Glauben, allerdings hielten sie auch den Juju-Zauber für real. Sie fühlten sich aufgrund ihrer „Verfluchung“ durch den Juju-Priester zu Gehorsam sowohl ge- genüber „Mother of O.“ bzw. „Mama Nosa“ als auch gegenüber der Angeklagten ver- pflichtet.

124

4.   Mitwirkungshandlungen der Angeklagten I an der Einschleusung

125

Der Angeklagten I war bekannt, dass die Zeuginnen in prekären wirtschaftlichen Ver- hältnissen in Nigeria lebten, den Wunsch nach einem „besseren Leben“ in Europa besaßen, mit gefälschten Ausweisdokumenten nach Deutschland eingeschleust wur- den und für ihre Einschleusung einen Geldbetrag von jeweils etwa 35.000 bis 60.000 Euro an die „Mother of O.“ bzw. die „Mama Nosa“ zahlen mussten. Darüber hinaus war der Angeklagten bekannt, dass die Zeuginnen einen Juju-Schwur zur Absiche- rung ihrer Geldzahlungsverpflichtung und ihres Gehorsams geleistet hatten.

126

Die „Mother of O.“ bzw. im Fall der Zeugin O mit „Mama Nosa“ führten der Angeklag- ten die jungen Frauen aus Nigeria mittels unerlaubter Einreise nach Deutschland zu. Die Angeklagte stand in unmittelbaren telefonischen Kontakt mit der für die Anwer- bung und Schleusung der Zeuginnen F und zuständigen „Mother of O.“; Feststellun- gen zu dem Art und Inhalt der Absprachen zwischen der Angeklagten und der für die Zeugin zuständigen „Mama Nosa“ konnten nicht getroffen werden.

127

Die Angeklagte I besaß aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der Schleusung und Prostitution die Vorstellung, dass die Frauen durch ihre Arbeit als Prostituierte den jeweils eingeforderten Geldbetrag für die Einschleusung nach Deutschland erwirt- schaften könnten. Ihr vorrangiges Ziel war es, dass die Frauen ihre Geldschulden innerhalb möglichst kurzer Zeit begleichen würden.

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Die Angeklagte I wusste darüber hinaus, dass die Zeugin P noch nicht 21 Jahre alt war.

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5.   Mitwirkungshandlungen der Angeklagten I an der Prostitutionsaufnahme Nachdem die Zeuginnen der Angeklagten zugeführt worden waren, gewährte sie ihnen kurzzeitig Unterkunft in ihrer Wohnung in Mülheim an der Ruhr. Spätestens zu diesem Zeitpunkt offenbarte die Angeklagte den Zeuginnen, dass die Frauen fortan nach ihren Anweisungen als Prostituierte arbeiten sollten, um ihre Geldschulden hin- sichtlich der Einschleusung nach Deutschland innerhalb kurzer Zeit zu begleichen. Die Angeklagte stellte den Frauen dabei in Aussicht, dass sie ihre Geldschulden in- nerhalb weniger Monate begleichen könnten und sodann ihren Anweisungen nicht mehr folgen müssten, mithin „frei seien“. Sie stellte sogar der Zeugin F in Aussicht, anschließend selbst als „Madame“ arbeiten zu können, also eigene Frauen als Pros- tituierte ausbeuten zu können. Der Angeklagten I war dabei bewusst, dass sie die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen zur sexuellen Ausbeutung der Frauen aus- nutzte und beabsichtigte dies im Fall der Zeugin F sogar, um für sich selbst aus Ge- winnstreben finanzielle Vorteile zu erlangen. Durch die wiederholte Begehung von Taten wollte sich die Angeklagte in Bezug auf die Zeugin F eine fortlaufende Haupt- bzw. Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen. die Angeklagte I instrumentalisierte die Frauen zu Ausbeutungszwecken, wobei den Frauen nach ihrer Vorstellung kein nennenswerter Teil der erwirtschafteten Einnah- men verbleiben sollte.

130

Die Angeklagte sicherte die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen bewusst ab, indem sie sich von den Zeuginnen F und P deren Einreisedokumente (Pässe), und wiederholt deren Mobiltelefone oder Tablets aushändigen ließ. Auch erinnerte sie die Zeuginnen regelmäßig zielgerichtet an die von ihnen geleisteten Juju-Schwüre unter Androhung von Krankheit und Tod im Falle eines Schwurbruchs, insbesondere in dem Fall, dass die Frauen nicht ihren Anweisungen folgten und unzureichende Ein- nahmen mit der Prostitution erzielten.

131

Die Zeuginnen, welche aus einfachsten Verhältnissen stammten, über keine finanzi- ellen Mittel verfügten und keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung be- saßen, fühlten sich in dem für sie fremden Land, dessen Sprache sie nicht be- herrschten, der Angeklagten ausgeliefert und verpflichtet – insbesondere auch unter dem Eindruck des von ihnen geleisteten Juju-Schwurs –, die von der Angeklagten an sie gestellten Forderungen zu erfüllen. Die Zeuginnen waren in Unkenntnis hinsicht- lich der für sie fremden Lebensverhältnisse in Deutschland und der rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der Frauen waren derart eingeschränkt, dass sie, obgleich sie in Nigeria allesamt noch nicht als Prostituierte gearbeitet hatten, widerstandslos die Prostitution aufnahmen. Sie ge- horchten den Anweisungen der Angeklagten und verpflichteten sich ihr gegenüber

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zur Aufnahme der Prostitution, was die Angeklagte wusste und jedenfalls in Bezug auf die Zeugin F aus eigenen finanziellen Motiven bezweckte.

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Die Angeklagte I bezahlte den Zeuginnen nach deren Ankunft in Deutschland einen Friseurbesuch, was sie den Zeuginnen dann mitunter in Rechnung stellte (Zeugin F 2.600 Euro). Daraufhin veranlasste die Angeklagte die Anmeldung der Zeuginnen mit Pässen anderer Frauen unter anderem in Bordellbetrieben in Oberhausen, Dort- mund, Brüggen (H FKK Saunaclub) und Elsdorf (FKK-Club C). Auf Aufforderung der Angeklagten I begannen die Zeuginnen mit ihrer Arbeit als Prostituierte und wechsel- ten bei auftretenden Problemen nach Rücksprache mit der Angeklagten den jeweili- gen Bordellbetrieb.

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Somit veranlasste die Angeklagte die Zeuginnen zur Aufnahme der Prostitution. Die Zeuginnen sollten auf Anweisung der Angeklagten wöchentlich mindestens 1.000 Euro an sie abführen, um die Geldschulden der Einschleusung möglichst schnell zu tilgen.

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6.   Einnahmen durch die Prostitutionstätigkeit

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Die Übergabe der Bargeldbeträge erfolgte überwiegend wöchentlich entweder per- sönlich an die Angeklagte I oder an von ihr beauftragte Personen, darunter den An- geklagten U. Der Angeklagte U leitete die eingesammelten Geldbeträge von den Frauen vollständig, ohne eigene finanzielle Vorteile an die Angeklagte weiter.

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Auf Anweisung der Angeklagten arbeitete die Zeugin F in dem Zeitraum Februar 2016 bis November 2017 in Bordellbetrieben in Oberhausen, Elsdorf, Köln und Es- sen und führte insgesamt ca. 42.000 Euro (Gesamtforderung 55.000 Euro) an die Angeklagte ab.

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Auf Anweisung der Angeklagten arbeitete die Zeugin P in dem Zeitraum November 2016 bis November 2017 in Bordellbetrieben unter anderem in Essen und führte mindestens 20.000 Euro (Gesamtforderung 60.000 Euro) an die Angeklagte ab.

139

Auf Anweisung der Angeklagten arbeitete die Zeugin O im Zeitraum Dezember 2016 bis Januar 2017 in Bordellbetrieben in Essen und Dortmund und führte insgesamt etwa zwischen 1.550 und 1.800 Euro (Gesamtforderung 35.000 Euro) an die Ange- klagte ab.

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Die Angeklagte I leitete den Großteil der von den Zeuginnen erzielten Einnahmen an

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„Mother of O.“ bzw. im Fall der Zeugin O an „Mama Nosa“ nach Nigeria weiter. Das

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Geld transferierte die Angeklagte mit Hilfe des Zeugen P, genannt „T0“, der in Mül- heim an der Ruhr den T0 Afro-Shop betreibt.

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Die Angeklagte verwandte jedenfalls einen geringen Teil der Einnahmen der Zeugin F – in Höhe von mindestens 2.600 Euro – dafür, die Mietkaution und mehrere Mona- te lang die Miete ihrer Wohnung in der C-Straße in Mülheim zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund besaß die Angeklagte zumindest in Bezug auf die Zeugin F ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass diese im Prostitutionsgewerbe fortwährend Einnahmen erzielte und möglichst viele Kunden bediente.

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7.   Mitwirkungshandlungen des Angeklagten U an der Prostitutionstätigkeit

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Der Angeklagte U begleitete im Auftrag der Angeklagten I bzw. der „Mother of O.“ die Zeugin P bei ihrer Reise aus Griechenland nach Deutschland und führte die Zeugin der Angeklagten zu. Im Auftrag der Angeklagten I fuhr er die Zeugin mehrmals zu Bordellbetrieben und sammelte bei ihr in mindestens einem Fall deren Straße ein, um diese der Angeklagten zu übergeben.

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Der Angeklagte U flog im Auftrag der Angeklagten I nach Italien und organisierte dort die Reise der Zeugin O über die Schweiz nach Deutschland. Im Auftrag der Ange- klagten I rief er für sie und die Zeugin O eine Fahrerin an, die die Frauen zu ver- schiedenen Bordellbetrieben fuhr. Zudem sammelte er in mindestens zwei Fällen bei der Zeugin Einnahmen ein, um diese der Angeklagten zu übergeben. Nach der Fest- nahme der Zeugin O erklärte der Angeklagte U ihr, sie solle der Polizei nicht die Na- men der beiden Angeklagten nennen und zur Angeklagten zurückkehren.

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Der Angeklagte U wusste um seine eigenen Tatbeiträge und dass er mit der Hilfe bei der Einreise den Zeuginnen P und O, die – wie der Angeklagte wusste – über keine gültigen Pässe verfügten – Hilfe zur unerlaubten Einreise leistet, und wollte den ein- getretenen Erfolg auch. Dem Angeklagten U ging weiter davon aus, dass die Zeu- ginnen P und O aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria stammten und in dem für sie fremden Land der Angeklagten I als einziger Bezugsperson ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Lebensverhältnisse ausgelie- fert waren. Der Angeklagte U ging auch davon aus, dass die Frauen Zahlungen an die Angeklagte leisten und ihren Anweisungen aus Hilflosigkeit folgen würden. Der Angeklagte U nahm dies billigend in Kauf, wobei er selbst keine eigenen finanziellen Vorteile durch die Prostitution der Frauen bezweckte. Vielmehr unterstützte und för- derte er aus Verbundenheit zur Angeklagten I, dass diese die Aufnahme bzw. Fort- setzung der Prostitution durch diese Frauen veranlasste. Er wusste darüber hinaus, dass die Zeugin P noch nicht 21 Jahre alt war.

148

8.   Einzeldarstellung der Taten

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Über die bisherigen Feststellungen hinaus werden im Folgenden die Geschehnisse und Tatbeteiligungen der Angeklagten I und U betreffend die Zeuginnen F, P und O chronologisch dargestellt:

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a)   Zeugin F

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aa) Einschleusung nach Deutschland

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Die Zeugin F ist am 08.09.1998 in Benin City in Nigeria geboren, was die Angeklagte wusste.

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Die Zeugin wuchs bei ihrer Mutter mit ihren vier Geschwistern auf. Die Mutter ver- sorgte die Familie mit einem kleinen Laden und erhielt Unterstützung von dem ge- trennt lebenden Vater. Die Zeugin F besuchte sechs Jahre lang die Schule und ver- ließ diese im Alter von 17 Jahren ohne Abschluss.

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Die Zeugin, die von Freunden wusste, dass man in Europa ein besseres Leben ha- ben kann, lernte in einer Kirche die „Mother von O.“ kennen. Die Zeugin nannte diese

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„Mutter von G1“ oder „Mutter von President“. Die Angeklagte I war der Zeugin damals unbekannt. „Mother of O.“ bot der Zeugin bereits am nächsten Tag an, sie zu ihrer

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„Tochter G1“ – also zu der Angeklagten I – nach Europa bringen zu können, ohne aber zu ihr von Prostitution zu sprechen. Der Zeugin war bewusst, dass es möglich war, dass sie sich in Europa prostituieren müsste. Entgegen dem Rat ihrer Mutter entschied sich die Zeugin für die Schleusung nach Europa, zumal ihr kein anderer Weg nach Europa bekannt war.

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Die „Mother of O.“ organisierte Ende des Jahres 2015 die Schleusung der Zeugin nach Europa. Zunächst erhielt sie einen neuen Pass, in dem ein falsches – älteres – Geburtsdatum eingetragen war. Nach mehreren Wochen erhielt die Zeugin von den

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„Mother of O.“ Geld für die Reise und begab sich weisungsgemäß mit dem Bus nach Aboudja wo sie mit Hilfe unbekannter Personen ein Visum für Frankreich erhielt.

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Im Dezember 2015 – eine Woche vor dem für die Zeugin F gebuchten Flug nach Eu- ropa – teilte die „Mother of O.“ der Zeugin mit dass sie für die Schleusung ca. 55.000 Euro zu zahlen hätte, was aber in zwei oder drei Monaten abbezahlt sei. Sodann brachte sie die Zeugin F einem Juju-Priester in Benin City. Auf Anweisung und in Anwesenheit der „Mother of O.“ musste die Zeugin bei dem Priester etwas essen, sich mit Schwamm und Wasser waschen und einige Haare abschneiden. Den Schwamm und die Haare nahm der Priester sodann wie ein Pfand an sich. Die Zeu-

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gin musste „zum Juju“ schwören, dass sie das Geld zurückzahlen, der Polizei nichts sagen und alles tun werde, was ihr gesagt würde, sonst werde sie krank und wahn- sinnig. Da der Priester den Schwamm und die Haare von ihr verwahrte, glaubte die Zeugin – obwohl sie sich selbst als Christin sieht – an die Wirkung des Juju- Schwures und hatte Angst vor den Folgen, sollte sie die Vereinbarung mit der

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„Mother of O.“ brechen. Dies änderte sich erst, als die Zeugin im Frühjahr 2018 er- fuhr, dass der König von Benin City, Oba Ewuare II., angeordnet hatte, dass sämtli- che Juju-Schwüre unwirksam seien.

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Die Zeugin F flog dann eine Woche später, noch im Dezember 2015, von Lagos über Marokko nach Toulouse. Dort holte sie ein unbekannter Mann ab und brachte sie mit weiteren jungen afrikanischen Mädchen in einem Appartement in Limoges unter. Er erklärte ihr, sie dürfe erst weiter nach Deutschland reisen, wenn ihm die Schleu- sungskosten von ca. 55.000 Euro bezahlt würden. Auf Anweisung des Mannes be- antragte die Zeugin in Frankreich Asyl und erhielt eine Anleitung, wie sie als Stra- ßenprostituierte zu arbeiten habe. Zur Aufnahme der Prostitution kam es dort aber noch nicht. Die Zeugin realisierte zu dieser Zeit den Wert der von ihr verlangten Schleusungskosten.

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In Telefonaten mit den Handys der anderen Mädchen kontaktierte die Zeugin die

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„Mother of O.“ und auch später auch die Angeklagte I. „Mother von O.“ sagte der Zeugin, sie müsse weglaufen, sonst müsse sie die Schleusungskosten erst in Frank- reich und dann nochmal an sie bezahlen. Auch erinnerte sie die Zeugin an den Juju- Schwur. Die Angeklagte erklärte der Zeugin am Telefon, die Leute in Limoges seien Betrüger und ihr Bruder würden sie dort abholen.

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Kurz darauf holte der Bruder der Angeklagten, K1, die Zeugin F ab und brachte sie nach Paris. Von dort fuhr sie mit dem Zug nach Köln, wo sie von der Angeklagten am Bahnhof empfangen wurde.

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bb) Prostitution

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Die Angeklagte brachte die Zeugin F in ihre Wohnung in Mülheim und nahm den Pass der Zeugin an sich. Am nächsten Tag teilte die Angeklagte ihr mit, sie hätte die Schleusungskosten von 55.000 Euro bezahlt und nun müsse die Zeugin diese abar- beiten. Weiter erklärte die Angeklagte der Zeugin – der klar war, dass sie sich prosti- tuieren musste – diese solle pro Tag 600 Euro verdienen, dann sei in zwei Monaten alles vorbei. Die Angeklagte ging mit der Zeugin zu einem afrikanischen Friseur und kaufte ihr Deospray, Parfüm und Babyöl. Ohne weitere Vorgaben für die Arbeit als Prostitutierte zu machen, brachte die Angeklagte die Zeugin nachfolgend zu ver-

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schiedenen Bordellen oder schickte sie mit ihrem Bruder oder auch allein dorthin, wobei der jeweilige Wechsel der Bordelle von der Angeklagten entschieden wurde. Die Zeugin sollte sich in den Bordellen prostituieren und dort auch wohnen. Die An- geklagte kontrollierte nachfolgend in täglichen Telefonaten den jeweiligen Verdienst der Zeugin.

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Entsprechend den Anweisungen der Angeklagten gab die Zeugin im Februar 2016 in einem Bordell in Oberhausen einen von der Angeklagten erhaltenen Pass ab und erklärte sie wolle dort arbeiten. Die sexuell unerfahrene Zeugin stellte fest, wie hart die Arbeit als Prostituierte ist, wie schwer war, damit Geld zu verdienen und bereute schnell ihren Entschluss sich zu prostituieren. Wegen der täglichen Mietforderungen des Bordells konnte sie zunächst kein Geld an die Angeklagte zahlen.

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Die Angeklagte brachte die Zeugin daher in ein anderes Bordell. Das zweite Bordell war der FKK Club C in Elsdorf, wo die Zeugin F für die Freier an einem Fenster ste- hen, sich prostituieren und wohnen musste. Die Zeugin meldete sich dort mit der Aufenthaltsgenehmigung an, die sie von der Angeklagten erhalten hatte. Sie bezahl- te dort für das Zimmer 120 Euro pro Tag. Von den Freiern erhielt die Zeugin dort 20 bis 50 Euro für eine halbe Stunde.

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In diesem Club arbeitete die Zeugin zunächst zwei Wochen und musste der Ange- klagten sodann den bisherigen Verdienst von ca. 2.600 Euro übergeben. Zu diesem Betrag erklärte die Angeklagte der Zeugin, dass er nicht auf die Schleusungskosten von 55.000 Euro angerechnet werde, sondern dies zunächst nur die Kosten für Kos- metika, Kleidung und Friseur abdecke. Anschließend brachte die Angeklagte die Zeugin wieder in den FKK Club C. In der nächsten Woche verdiente die Zeugin nur noch 500 Euro und wurde daraufhin mitten in der Nacht von dem Bordellbetreiber des Hauses verwiesen. Als sie daraufhin die Angeklagte anrief, wurde sie von dieser angeschrien, als „zu fett“ beschimpft und sich dann selbst überlassen. Sie verbrachte die Nacht bei einem ihrer bisherigen Freier namens „T10“.

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Am nächsten Tag rief sie mehrmals weinend bei der Angeklagten an, die ihr erklärte sie solle Geld verdienen, alles andere sei ihr egal. Ein der Zeugin als „Onkel“ oder

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„Bruder“ der Angeklagten bekannter Mann holte die Zeugin ab, suchte gemeinsam mit ihr ein neues Bordell und brachte sie in einen kleinen Club in Köln. Dieser Mann gab der Zeugin denselben Pass wie bei der Anmeldung im FKK Club C. In diesem Bordell musste die Zeugin die Hälfte ihres Verdienstes an den Betreiber abführen. Nach drei Tagen gab die Angeklagten der Zeugin die Nummer eines „Black Taxi“, mit dem sie wieder in das erste Bordell in Oberhausen fuhr. Erneut konnte die Zeugin

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dort keinen Gewinn erzielen. Mit Hilfe eines Kunden begab sie sich daher zurück in den FKK Club C, wo die Zeugin sich weiter prostituierte.

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Auf telefonische Anordnung der Angeklagten begab sich die Zeugin F nach Bremen zu dem Bruder der Angeklagten. Dort erwarb sie für 200 Euro den Pass bzw. den Aufenthaltstitel von der nicht näher bekannten Schwägerin der Angeklagten.

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Mit diesem Aufenthaltstitel begab sich die Zeugin wieder in den FKK Club C, wo sie in den folgenden Monaten die Tätigkeit als Prostituierte fortsetzte.

177

Die Zeugin hielt sich in dieser Zeit drei- oder viermal in der Wohnung der Angeklag- ten auf der C-Straße in Mülheim auf, wo sie auch auf den Angeklagten U traf. Die Angeklagte forderte dabei die Zeugin mehrfach auf, zunächst die Mietkaution in Hö- he von 600 Euro und später mehrere Mieten in Höhe von je 400 Euro für diese Woh- nung zu bezahlen. Auch zu diesen Zahlungen der Zeugin in Höhe von insgesamt 2.600 bis 3.000 Euro erklärte die Angeklagte, diese würden nicht auf die von ihr zu begleichenden Schleusungskosten von 55.000 Euro angerechnet. Die Zeugin kam den Zahlungsanforderungen nach, obwohl sie nicht in der Wohnung lebte, da sie an- sonsten Schwierigkeiten mit der Angeklagten oder wegen des Juju-Schwurs befürch- tete.

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Bei einem Besuch in der Wohnung der Angeklagten lernte die Zeugin auch den den Bruder des Angeklagten U, P7 (auch „C“ / „K“), kennen. Sie ging für etwa ein Jahr mit dem Bruder des Angeklagten eine Beziehung ein und wohnte auch einige Monate in seiner Wohnung. In dieser Zeit ging die Zeugin weiterhin, wenn auch weniger oft, der Prostitution nach. Die Angeklagte I war deswegen wütend, rief die Zeugin wiederholt an und beschimpfte diese, sie solle weiter arbeiten gehen. Die Angeklagte drohte der Zeugin mit dem Juju-Schwur und damit, ihren Pass nicht wieder herauszugeben.

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Die Zeugin erhielt von einem ihrer Freier ein Handy Samsung S7 im Wert von 800 Euro geschenkt. Als die Angeklagte dies herausfand, erklärte diese ihr, dass sei ihr nicht erlaubt. Die Angeklagte fuhr mit der Zeugin zu dem Club C. Dort gab die Zeugin der Angeklagten das Handy heraus.

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Die Zeugin F übergab der Angeklagten von ihrem Verdienst als Prostituierte in der Zeit von Februar 2016 bis November 2017 regelmäßig Beträge zwischen 2.000 und

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5.000 Euro, insgesamt ca. 42.000 Euro. die Geldübergaben erfolgten meist direkt an die Angeklagte, entweder vor dem Club C, am Bahnhof in Köln oder in der Wohnung der  Angeklagten. Einmal  holte  auch im Auftrag  der Angeklagten  auch der Zeuge B

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das Geld von der Zeugin ab. Die Angeklagte sandte die erhaltenen Zahlungen – mit Ausnahme der von ihr für ihre Wohnung in Mülheim vereinnahmten Beträge – an die

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„Mother of O.“ nach Nigeria.

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Die Zeugin bezahlte an die Angeklagte, weil sie dies in Nigeria geschworen hatte und davon ausging, ihr würde wegen des Juju-Fluches etwas Schlimmes passieren. die Angeklagte erinnerte die Zeugin in Telefonaten immer wieder an diesen Schwur und drohte der Zeugin damit, sie würde krank oder wahnsinnig werden, sollten die Schleusungskosten nicht beglichen werden. Entsprechende Drohungen und War- nungen bezüglich des von der Zeugin geleisteten Juju-Schwures erteilte die Ange- klagte auch der Mutter der Zeugin und dem damaligen Freund der Zeugin, dem P7. Zudem beschwerte sich die Angeklagte immer wieder bei der Mutter der Zeugin oder der „Mother of O.“ darüber, dass die Zeugin ihrer Ansicht nach nicht genug arbeitete, sogar Partys besuchte und eine Beziehung zu P7 einging.

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Die Zeugin sandte heimlich etwa 100 bis 150 Euro pro Monat an ihre Mutter nach Nigeria.

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Bei einer Kontrolle des Clubs C durch die Polizei im Sommer 2017 wurde die Zeugin vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung erfuhr die Zeugin von der Möglichkeit eines Asylantrages und von Schutzmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Die Zeugin beantragte daher am 05.09.2017 – ohne dies der Angeklagten mitzuteilen –  in Dortmund Asyl, welches ihr im Juli 2018 gewährt wurde.

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b)   Zeugin P

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aa) Einschleusung nach Deutschland

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Die am 15.03.2000 geborene Zeugin P wuchs in Nigeria im Dorf Urewe mit ihren El- tern als drittes von fünf Geschwistern auf. die Zeugin lebte in in ärmlichen Verhältnis- sen, die Eltern arbeiteten in der Landwirtschaft, das Haus war aus Bambus. Die Zeu- gin besuchte zwischen ihrem 10. und 16. Lebensjahr mit Unterbrechungen erst die Dorfschule und später – gemeinsam mit zwei älteren Geschwistern – eine Schule in Benin City. Die kostenpflichtige Schule in der Stadt konnte die Zeugin nur besuchen, wenn die Eltern genug Geld für die Schule und ein Zimmer in der Stadt hatten. War nicht genug Geld da, musste die Zeugin zurück nach Urewe. Ihre Muttersprache ist Edo, in der Schule lernte Sie Pidgin- und Oxford-Englisch.

190

Die Zeugin lebte in Benin City in einem Zimmer im Haus der „Mother of O.“. Der Sohn der „Mother of O.“ hatte dort gegen den Willen der Zeugin Geschlechtsverkehr mit ihr. Die „Mother of O.“ bot der Zeugin im Jahr 2016 an, sie nach Deutschland zu

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der Angeklagten zu bringen, wo sie weiter zur Schule gehen könne. Nach Rückspra- che mit ihren älteren Geschwistern entschied sich die Zeugin dafür, das Angebot an- zunehmen, um in Europa die Schule abzuschließen und anschließend zu arbeiten.

192

Die „Mother of O.“ brachte die damals 16-jährige Zeugin zu einem Juju-Schrein, wo die Zeugin einen Juju-Schwur leisten musste. Der Juju-Priester steckte der Zeugin eine Kolanuss in den Mund, wusch ihren Kopf und erklärte ihr sie müsse alles wie- derholen, was er sagte. Auf diese Weise schwur die Zeugin, dass sie die – ihr da- mals noch unbekannten – Kosten der Schleusung nach Europa zurückzahlen werde, niemandem etwas von dem Schwur sagen und nicht zur Polizei gehen werde, an- dernfalls solle der Juju sie und ihre Familie töten. Sie versprach die Zahlungen in Deutschland an die Angeklagte zu leisten. Die Zeugin hatte damals keine Vorstellung von der Höhe der Schleusungskosten und dachte nicht, dass sie sich in Deutschland prostituieren sollte. Erst nach der Einreise nach Europa erfuhr die Zeugin in einem Telefonat mit der „Mother of O.“, dass für ihr für die Schleusung einen Betrag in Höhe von 60.000 Euro schulde.

193

Die Zeugin P erhielt dann von dem Ehemann der „Mother of O. einen gefälschten Pass, Flugtickets und etwa 100 Euro. Sie flog etwa zwei Tage später, am 17.10.2016 alleine über die Türkei nach Athen, Griechenland, wo sie sich auftragsgemäß mit dem Angeklagten U traf. Der Angeklagte U war seinerseits im Auftrag und auf Kosten der Angeklagten I bzw. von „Mother of O.“ nach Griechenland gereist, um die Zeugin P bei ihrer illegalen Einreise nach Deutschland zu begleiten. Dabei wusste der Ange- klagte U, dass die Zeugin P über keine legale Möglichkeit der Einreise verfügte und auf seine Hilfe angewiesen war.

194

Die Zeugin P übernachtete eine Nacht mit dem Angeklagten in einem Hotel und reis- te dann mit ihm am nächsten Tag mit dem Flugzeug über Italien nach Düsseldorf. Der Angeklagte U brachte die Zeugin P sodann in die Wohnung der Angeklagten I in Mülheim.

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bb) Prostitution

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Die Angeklagte I nahm die Zeugin P in ihrer Wohnung auf und ihren Pass an sich. Sie brachte der Zeugin das Laufen in hochhackigen Schuhen bei und sagte ihr dann im November 2016, dass sie sich prostituieren solle. Sie erklärte der Zeugin, sie solle freundlich zu den Freiern sein, 30 Euro „für 20 Minuten“ und 50 Euro für „30 Minuten“ nehmen, brachte ihr bei, dies auf Deutsch zu sagen, und wies darauf hin, immer ein Kondom zu benutzen. Die sexuell unerfahrene Zeugin P war schockiert, fügte sich aber der Angeklagten.

197

Die Angeklagte I versuchte daraufhin die Zeugin P mit einem gefälschten Pass in Bordellen anzumelden, die die Zeugin aber zunächst ablehnten, da sie zu jung aus- sähe. Das tatsächliche Alter der damals 16-jährigen Zeugin war beiden Angeklagten unbekannt. Die Zeugin wurde schließlich auf Anweisung der Angeklagten I von dem Angeklagten U in einem Bordell in der T-Straße in Essen (Rotlichtviertel) unterge- bracht. Der Angeklagte U erklärte der Zeugin P dazu, sie solle sich nicht so anstellen, die Angeklagte I würde ihr Geld „so oder so“ bekommen.

198

Die Zeugin konnte in dem Bordellbetrieb in Essen zunächst nur einen Freier anwer- ben und 30 Euro einnehmen. Dies deckte nicht die tägliche Miete von 115 Euro, so dass die Zeugin aus dem Bordell herausgeworfen wurde. Auf Anweisung der Ange- klagten I holte der Angeklagte U die Zeugin ab und brachte sie wieder in die Woh- nung der Angeklagten.

199

Nach einigen Tagen brachten beide Angeklagte die Zeugin P in einen anderen, un- bekannten Club, in dem die tägliche Miete 75 Euro betrug. Hier verdiente die Zeugin ca. 1.600 Euro. 1.000 Euro holte die Angeklagte in dem Bordell ab und 600 Euro brachte die Zeugin der Angeklagte in ihre Wohnung. Einen geringen Betrag behielt die Zeugin für sich.

200

Die Angeklagte I brachte die Zeugin nach kurzer Zeit wieder in einem Bordell in der T-Straße in Essen unter. Nach etwa sechs bis sieben Monaten brachte die Angeklag- te die Zeugin für kurze Zeit in einen nicht näher bekannten anderen Club. Die Zeugin P hatte in diesem Club jedoch Probleme mit zahlungsunwilligen Freien, dem dortigen Jeton-System und einer Erkrankung, so dass sie wieder in das bekannte Bordell in Essen wechselte.

201

Die Angeklagte I holte in der Zeit von November 2016 bis November 2017 mindes- tens alle zwei bis drei Wochen – meist nach vorheriger telefonischer Verabredung – Geldbeträge zwischen 1.500 und 2.000 Euro bei der Zeugin ab. Die Angeklagte schickte zum Teil aber auch andere Personen, um in ihrem Namen Geld einzusam- meln: Mindestens einmal gab die Zeugin dem Angeklagten U 250 Euro und einmal einem nicht näher bekannten Mann aus Mülheim weitere 1.000 Euro, wobei beide Männer das Geld jeweils an die Angeklagte I weitergaben. Die Zeugin gab von ihrem Verdienst für sich selbst nur Geld für den täglichen Bedarf aus, also für Nahrung und einfache Kleidungsstücke. Insgesamt leistete die Zeugin an die Angeklagte Zahlun- gen in Höhe von mindestens 20.000 Euro.

202

Bei einem überraschenden Besuch der Angeklagten nahm sie der Zeugin ein Smart- phone von Huawei im Wert von ca. 100 Euro weg und erklärte, dies würde die Zeu- gin nur ablenken. Ein weiteres kleineres Handy, welches die Angeklagte der Zeugin gegeben hatte, durfte die Zeugin behalten.

203

Die Angeklagte I ärgerte sich zunehmend über die unzureichenden Zahlungen der Zeugin und nahm an, die Zeugin würde heimlich Geld an ihre Familie schicken. Sie erinnerte die Zeugin immer wieder an den Juju-Schwur und erklärte, die Zeugin und ihre Familie würden durch den Juju getötet werde, wenn sie nicht ihre Schulden be- gleiche. Die Angeklagte bedrohte die Zeugin P mit einem Messer und verlangte ei- nen Schwur, dass sie nicht heimlich Geld nach Nigeria schicke. Die Zeugin hatte Angst vor den Folgen eines Verstoßes gegen den von ihr in Nigeria geleisteten Juju- Schwur.

204

Die Angeklagte I forderte daher auch die „Mother of O.“ in mehrfachen Telefonaten auf, Druck auf die Zeugin und ihre Familie auszuüben. „Mother of O.“ erinnerte so- dann ihrerseits die Zeugin P in mehreren Telefonaten an den Juju-Schwur und be- schwerte sich zudem bei den Eltern der Zeugin über die fehlende Arbeits- und Zah- lungsmoral der Zeugin. Die Angeklagte nennt die Zeugin P in Telefonaten mit „Mother of O.“ oder dem Angeklagten U wegen ihrer angeblich schlechten Zahlungsmoral weitgehend die „Unglücksbringerin“ (so in den Telefonaten vom 22.06.2017, 24.06.2017, 05.08.2017 und 29.10.2017, mit den Korrelationsnummern 12607, 2624, 53505 und 14371). Die Angeklagte I äußert daher den Wunsch nach immer stärkeren Repressionen gegen die Zeugin P. So äußert sie in Telefonaten mit „Mother of O.“, dass die Eltern und der Bruder der Zeugin P in Nigeria unter Druck gesetzt werden sollen, insbesondere dass diese mit einem Juju verflucht oder geschlagen werden sollten (Korrelationsnummern 12607, 37366 und 2624). In dem Gespräch vom 05.08.2017 (Korrelationsnummern 53505) überlegt der Angeklagte U die Mutter der Zeugin zusammenzuschlagen, worauf die Angeklagte I erwidert, dass sei nicht nötig, da die Zeugin ohnehin von ihr bestraft werde. Letztlich eskaliert die Angeklagte I in dem gemeinsam mit der „Mother of O.“ und der Zeugin P geführten Telefonat vom 14.08.2017 (Korrelationsnummern 20244). Die Angeklagte beschimpft und bedroht darin die Zeugin P lautstark und heftig, bis hin zu der Äußerung „Willst du es mit mir ausprobieren, ich schlage dich ins Gesicht, du kennst mich vielleicht noch nicht. Ich zerschneide deinen Leib mit der Glasflasche …“. Die Drohung mit der Glasflasche wiederholt die Angeklagte in dem Telefonat sogar drei Mal.

205

Etwa im August bzw. September 2017 geriet die Angeklagte I im Wohnzimmer ihrer Wohnung in Mülheim über die für sie unzureichenden Zahlungen der Zeugin P derart in Wut, dass sie um sich und auf die Zeugin P einschlug, mit der Absicht, diese durch Schmerzen gefügig zu machen. Dabei schlug sie der Zeugin mit der Hand auf die Schulter, woraufhin die Zeugin Schmerzen erlitt. Die Zeugin musste die Hände der Angeklagten festhalten, damit diese sich beruhigte. Der im Schlafzimmer befindliche Angeklagte U reagierte auf diese Auseinandersetzung nicht.

206

Dem Angeklagten U war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin P sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er wusste, dass die Angeklagte I beabsichtigte, die Zeugin P im Rahmen der Prostitution auszubeuten, und dass er durch das Befördern der Zeugin und jedenfalls durch das Abholen von Geldbeträgen das Veranlassen der Aufnahme und der Fortsetzung der Prostitution förderte.

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c)    Zeugin O

208

aa) Einschleusung nach Deutschland

209

Die Zeugin O ist in Benin City, Nigeria, geboren. Sie wuchs im Elternhaus mit 2 Brü- dern und 6 Schwestern in ärmlichen Verhältnissen auf.

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Sie besuchte sieben Jahre die Schule, wo englisch gesprochen wurde. Anschließend machte sie eine sechsmonatige Ausbildung als Friseurin, die sie aber nicht beendete.

211

Sie ist im Jahr 2012 Mutter einer Tochter geworden.

212

Die Zeugin O wurde im Jahr 2016 von einer nicht näher bekannten „Mama Nosa“ angesprochen, ob sie nicht nach Deutschland gehen und dort bei einer Schwester namens G1 – der Angeklagten I – in einem „Afroladen“ arbeiten wolle. Ihr wurde hierzu erklärt, sie müsse nicht als Prostituierte arbeiten, die Reise würde 35.000 Euro kosten und nach drei bis sechs Monaten Arbeit in Europa sei der Betrag zurückge- zahlt. Die Zeugin hatte keine Vorstellung von dem Wert des Geldbetrages.

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Eine Woche nachdem sich die Zeugin zu der Reise bereit erklärt hatte, wurde sie zu einem Juju-Schrein gebracht. Der Priester schnitt ihr Achselhaare, Schamhaare und Fingernägel ab, ließ die Zeugin auf lebenden Schildkröten stehen und bei dem Gott des Eisens, bei Ayelala und bei Oromela schwören, dass sie die Angeklagte nicht bei der Polizei anzeigen und dass Geld zurückzahlen werde. Die Zeugin glaubte daran, dass ein Verstoß gegen den Juju-Schwur sie töten würde.

214

Die Zeugin erhielt für die Reise von „Mama Nosa“ Maniok, Milch, Wasser und

215

10.000 Naira als Bestechungsgeld und für Nahrungsmittel. Gemeinsam mit einer größeren Gruppe von Migranten, darunter auch der Bruder K1 der Angeklagten I, wurde die Zeugin über Saffa im Norden Nigerias in den Niger gebracht. In der Region Agadez im Norden Nigers führten die Schleuser die Gruppe um die Zeugin mitten in der Nacht mit einem Lkw und zu Fuß in den Busch, wo sie von weiteren Schleusern mit offenen Geländewagen abgeholt wurden. Bei der Fahrt durch die Wüste mit den mit jeweils dutzenden Personen überfüllten Geländewagen fielen einige Migranten aus den Wagen und wurden von den Schleusern zurückgelassen. In Libyen gaben die Schleuser die restlichen Migranten an eine weitere Schleusergruppierung mit Gewehren weiter. Auf der langen Fahrt mit Bus und Lastwagen durch Libyen kam es zu mehrtägigen Unterbrechungen, bei denen die Migranten kaum Essen oder Was- ser erhielten. Die Schleuser nahmen den Migranten alle Wertgegenstände weg, wer kein Geld hatte, wurde geschlagen. Nach einigen Wochen der Unterbringung in ei- nem Haus, wo sie nicht telefonieren durften und kaum Essen bekamen, wurde die Zeugin und drei andere Frauen in ein „Connection-House“ genanntes Bordell ge- bracht, dass von einem nicht näher bekannten „Oga Zoni“ betrieben wurde. Die Zeu- gin weigerte sich zunächst, mit Männern zu schlafen. Der „Oga Zoni“ schlug die Zeu- gin und andere Frauen wegen ihrer Weigerung sich zu prostituieren mit einer Metall- stange und brach ihr dabei einen Unterschenkel. Die Zeugin musste in den nächsten Tagen trotz ihrer Schmerzen mit dem „Oga Zoni“ und zwei anderen Männern schla- fen, durchgehend nackt bleiben und wurde von Parasiten befallen. Von dem „Oga Zoni“ erfuhr die Zeugin auch, dass sie sich in Europa prostituieren sollte. Nach einer Woche wurde die Zeugin zum Strand gebracht, wo sie am nächsten Tag in eines von drei mit 120 bis 150 Personen überfülltes Schlauchboot einstieg. Die Zeugin wurde aufgrund der Enge nach vier Stunden ohnmächtig. Ein Rettungsboot nahm die Flüchtlinge im Mittelmeer auf und fuhr zwei Tagen bis Sizilien, von wo aus die Zeugin zu einem Flüchtlingslager nach Bologna gebracht wurde.

216

Aufgrund von Sandflohbissen in Lybien war die Zeugin O mehrere Wochen krank, sie konnte ihre Arme nicht bewegen und wurde in einem italienischen Krankenhaus me- dikativ behandelt. Als die Zeugin telefonieren konnte, kontaktierte sie die „Mama No- sa“, die ärgerlich war, weil die Zeugin sich nicht eher gemeldet hatte. Sie gab der Zeugin die Adresse ihrer Schwester in Neapel, wo der Angeklagte U auf sie warten würde.

217

Der Angeklagte U war seinerseits auf Anweisung und Kosten der Angeklagten I nach Neapel zu der Schwester der „Mama Nosa“ gereist, um sowohl „K1“, den Bruder der Angeklagten I abzuholen, als auch die Zeugin O. Damit die Zeugin O das Flüchtlings-

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lager verlassen konnte, bestach der Angeklagte U einen der Wachleute und zahlte zudem das Zugticket der Zeugin von Bologna nach Neapel. In dem Haus der Schwester der „Mama Nosa“ blieb die Zeugin vier Tage und traf dort auf den Ange- klagten U. Der ebenfalls in dem Haus in Neapel eingetroffene Bruder der Angeklag- ten I, K1, erklärte der Zeugin, der Angeklagte sei sein Boss und und der „Mann“ der Angeklagten I.

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Der Angeklagte U flog mit der Zeugin O nach Mailand, wo er einige gambische Män- ner dafür bezahlte, die Zeugin illegal über die Schweizer Grenze bis Deutschland zu fahren. Mit einer von dem Angeklagten bezahlten Fahrkarte fuhr die Zeugin dann am

220

29. November 2016 von Süddeutschland mit dem Zug nach Dortmund, wo beide An- geklagte sie abholten und in die Wohnung der Angeklagten I nach Mülheim brachten.

221

bb) Prostitution

222

Am 30.11.2016, dem Tag nach der Ankunft in Mülheim, schickte die Angeklagte I die Zeugin zum Friseur und bezahlte ihren Haarschnitt. Von dem Angeklagten U erhielt die Zeugin eine Tasche mit Kleidung, vornehmlich Unterwäsche und Schuhe. Die Angeklagte I forderte die Zeugin auf, sich auszuziehen, die Kleidung anzuprobieren und erklärte der Zeugin, dass sie am nächsten Tag mit der Prostitution beginnen sol- le. Weiter erklärte die Angeklagte, die Zeugin solle immer nett sein, immer Kondome benutzen und „für eine halbe Stunde“ 30 Euro bzw. „für eine Stunde“ 70 Euro verlan- gen. An die Angeklagte solle die Zeugin wöchentlich 2.000 Euro zahlen, insgesamt

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35.000 Euro.

224

Der Angeklagte U kontaktierte am nächsten Morgen eine nicht näher bekannte Fah- rerin, die die Angeklagte I, die Zeugin P und die Zeugin zu einem unbekannten Club an der deutsch-holländischen Grenze fuhr. Nach dem die Zeugin P in diesem Club wegen ihres jungen Aussehens nicht angenommen worden war, brachte die Ange- klagte beide Zeuginnen zu einem Bordell in der T-Straße in Essen, wo sie mit einem Reisepass der Angeklagten angemeldet wurde. Die Zeugin O sollte dort täglich 70 Euro Miete zahlen, verdiente zunächst aber nur etwa 200 bis 400 Euro. Als die Zeu- gin mangels Mietzahlungen das Bordell verlassen mussten, holten im Auftrag der Angeklagten I der Angeklagte U und ihr Bruder K1 die Zeugin ab und nahmen in ih- rem Namen auch die 200 bis 400 Euro an sich. Der Angeklagte U erklärte der Zeu- gin, sie solle besser arbeiten, sonst könne sie das Geld nicht zurückzahlen. Auch die Angeklagte schimpfte später in ihrer Wohnung mit der Zeugin, dass diese zu wenig arbeitete, sie hätte sich daher nicht verdient zu essen und drohte damit, die Folgen des Juju-Schwurs auszulösen.

225

Etwa am 05.12.2016 brachten beide Angeklagte die Zeugin zu einem Bordell in Dortmund-Applerbeck. Der Angeklagte U gab der Zeugin den Reisepass einer nicht näher bekannten Frau. Mit diesem Pass meldete die Angeklagte I die Zeugin an und sagte der Zeugin, sie solle nun dort arbeiten. Die Zeugin verdiente in den nächsten Tagen durch die Prostitution zunächst ca. 400 bis 450 Euro, wobei sich die Ange- klagte I mehrmals telefonisch nach den Einnahmen erkundigte. Auf Aufforderung des Angeklagten U brachte die Zeugin ihm das Geld zum Dortmunder Bahnhof. Während die Angeklagten nach Frankreich reisten, arbeitete die Zeugin weiter in dem Bordell in Dortmund und verdiente weitere ca. 950 Euro. Davon beschlagnahmte die Polizei bei einer Razzia 300 Euro und die restlichen etwa 650 Euro brachte die Zeugin am 30.12.2016 in die Wohnung der Angeklagten. Dort schloss der P7 die Wohnung auf, nahm 120 Euro an sich, die er angeblich dem Angeklagten U weiterleiten wollte, und 480 Euro verblieben in der Wohnung. Von dem restlichen Geld kaufte die Zeugin Kosmetik und Hygieneartikel.

226

Anfang Januar wurde die Zeugin O in dem Bordell in Dortmund bei einer Razzia von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Zeugin rief auf der Polizeiwache heimlich den Angeklagten U an, der ihr erklärte, sie solle ihn nicht mehr anrufen, der Polizei nicht die Namen der beiden Angeklagten nennen und seine Nummer löschen. Die Polizei brachte die Zeugin nach der Vernehmung zur Mitternachtsmission und später zu einem Frauenhaus. Dort erhielt die Zeugin in den nächsten zwei Wochen zahlrei- che Anrufe von beiden Angeklagten I und U und auch der Mama Nosa. Alle forderten die Zeugin auf, zur Angeklagten zurückzukehren und glaubten ihr nicht, dass sie das Frauenhaus nicht verlassen könnte. Die „Mama Nosa“ drohte der Zeugin damit, dass sie ihre Tochter in Afrika töten würde. Die Zeugin geriet in große Angst, da sie be- fürchtete, nun die Schleusungskosten nicht zurückzahlen zu können und damit den Juju-Fluch auszulösen. Sie befürchtete, die „Mama Nosa“ würde dafür sorgen, dass sie durch den Juju den Verstand verlöre oder getötet würde.

227

Nach der Verhaftung der Angeklagten rief auch die „Mother of O.“ die Zeugin O an und beschuldigte sie, die Angeklagte I verraten zu haben, was die Zeugin abstritt. die

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„Mother of O.“ drohte mehrmals ihr und später auch ihren Eltern, die Zeugin und ihre Tochter zu töten, wenn die Zeugin die Angeklagte bei der Polizei verraten hätte.

229

Noch vor der Aussage der Zeugin O in der Hauptverhandlung kam es zu weiteren Bedrohungen durch „Mama Nosa“ und „Mother of O.“, sie würden die Zeugin oder ihre Tochter töten. Die Tochter der Zeugin geht aufgrund dieser Drohungen in Nigeria nicht mehr zur Schule.

230

Dem Angeklagten U war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin O sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er wusste, dass die Angeklagte I beabsichtigte, die Zeugin O im Rahmen der Prostitution auszubeuten, und dass er durch das Befördern der Zeugin O und durch das Abholen von Geldbeträgen das Veranlassen der Aufnahme und der Fortsetzung der Prostitution förderte.

231

III.

232

Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten I und U soweit ihnen gefolgt werden kann sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere den Bekundungen der Zeuginnen F, P und O sowie den übrigen laut Hauptverhandlungsprotokoll erhobenen Beweismitteln.

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1.     Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, Werdegängen und den Vorstrafen der Angeklagten

234

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, ihren Wer- degängen und den Vorstrafen (Ziff. I. der Urteilsgründe) beruhen auf deren jeweiligen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Inhalt der von den Angeklagten jeweils als zutreffend anerkannten, sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen vom 24.06.2019 sowie dem Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Essen vom 01.02.2016 (95 Js #####/#### Ds 201/15) und des Urteils des Amtsgerichts Düssel- dorf vom 21.08.2017 (112 Cs - 70 Js #####/####/17).

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2.   Feststellungen zu den Taten der Angeklagten I

236

a.    Einlassung der Angeklagten I

237

Die Angeklagte I hat sich in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen aus der Ankla- ge geäußert und diese bestritten. Soweit die Einlassungen der Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind diese zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

238

Die Angeklagte I hat eine schriftliche Einlassung über ihre Verteidigerin abgegeben, die sie als richtig anerkannt hat, und weitere Nachfragen beantwortet.

239

aa)

240

Die Angeklagte hat in ihrer schriftlichen Einlassung vorgetragen, dass im Dezember 2015 „Mama O.“ angerufen habe, dass die F in Limoges in Frankreich als Prostituier- te arbeite. Die Zeugin F habe bereits in Nigeria als Prostituierte gearbeitet und ge- meinsam mit ihrer Mutter entschieden, dass die Zeugin auch in Europa als Prostitu-

241

ierte arbeiten solle, um so eine deutliche Verbesserung der Lebenssituation zu errei- chen. Die Zeugin habe gehört, dass die Situation in Deutschland noch einmal besser wäre als in Frankreich, so dass die Angeklagte ihr helfen solle, in Deutschland als Prostituierte Fuß zu fassen. Die Angeklagte habe zugestimmt, weil sie aus eigener Erfahrung wisse, dass es hart sei, als Straßenprostituierte in Frankreich zu arbeiten.

242

An einem Tag sei sie gemäß telefonischer Absprache gemeinsam mit einem Freund von „Mama O.“, einem „T11“, nach Köln gefahren und habe die Zeugin F vom Bahn- hof abgeholt. Die Zeugin F habe ihr erzählt, dass sie 20 Jahre alt sei und dass sie schon in Nigeria täglich als Prostituierte gearbeitet hätte. Sie habe wissen wollen, wie man als Prostituierte möglichst schnell viel Geld verdiene. Die Angeklagte I habe die Zeugin dann in ihrer Wohnung in Mülheim wohnen lassen und mit ihr Essen und Kleidung geteilt. Auch habe sie der Zeugin gezeigt, wo sie arbeiten könne und wie  sie sich in den Bordellen verhalten solle. Sie habe der Zeugin F dabei keine Vorga- ben gemacht und sie zu nichts gezwungen, sondern sie lediglich an ihrem Wissen und Erfahrungswerten teilhaben lassen. Sie selbst sei nach einigen Tagen zurück nach Frankreich gegangen.

243

Nach Anrufen von „Mama O.“ und der Zeugin F sei sie früher wieder nach Deutsch- land gereist, um die Zeugin dabei zu unterstützen, in den Club C aufgenommen zu werden, damit die Zeugin dort mehr Geld verdienen könne. Der „T11“ habe die An- geklagte und die Zeugin zu dem Club C gebracht, wo die Zeugin sich selbständig angemeldet habe. „T11“ habe die Angeklagte dann weiter zu dem Club in Oberhau- sen gefahren, wo sie normalerweise arbeitete.

244

In der weiteren Zeit hätte die Angeklagte die Zeugin ab und zu in ihrer Wohnung ge- sehen, aber keinen engeren Kontakt gehabt.

245

Im Frühjahr bzw. Sommer 2016 habe die Zeugin F ihr telefonisch erklärt, sie solle auf Bitte der „Mama O.“ der Angeklagten 600 Euro geben, welches die Angeklagte an

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„Mama O.“ weiterleiten solle. Die Angeklagte habe die „Mama O.“ gefragt, warum die Zeugin das Geld nicht selbst schicken könne, was zu einem Streit geführt habe. Ir- gendwann sei dann der T11 gekommen und habe die 600 Euro der Zeugin F der An- geklagten übernommen, um diese an die „Mother of O.“ zu überweisen. Es sei dann noch ein zweites Mal dazu gekommen, dass die Zeugin F der Angeklagten ca. 1.000 Euro gegeben habe.

247

Nach einem Wechsel der Telefonnummer habe die Angeklagte längere Zeit nichts mehr von der Zeugin F gehört. Nachdem die beiden Angeklagten ein Paar geworden

248

seien, habe die Angeklagte I erfahren, dass der Bruder des Angeklagten, der P7 der feste Freund der Zeugin F sei.

249

Auf Bitten der „Mama O.“ habe sie dann eines Tages die Zeugin F angerufen und sich in ihrer Wohnung mit dem Angeklagten U, seinem Bruder und der Zeugin getrof- fen. Die Angeklagte habe der Zeugin ausgerichtet, dass „Mama O.“ Kontakt wün- sche, ohne aber Druck auszuüben.

250

Insgesamt habe die Angeklagte der Zeugin F lediglich geholfen, in Deutschland Fuß zu fassen und ihr ab und zu Nachrichten von Mama O. übermittelt. Die Zeugin habe von Anfang an als Prostituierte arbeiten wollen und sich bewusst dafür entschieden. Die Zeugin habe sich die Angeklagte aus Rache als vermeintliche Täterin ausge- sucht, da die Zeugin L ihre beste Freundin sei und diese meine die Angeklagte habe ihr den Mann – den Angeklagen U – ausgespannt. Sie selbst hätte ja nicht weiter arbeiten müssen, wenn sie Geld mit den Zeuginnen verdient hätte.

251

Die Angeklagte I gab auf Nachfragen weiter an, die Zeugin F sei im Februar 2016 zu ihr gekommen. Sie habe der Zeugin keine Vorgaben zur Prostitution gemacht, nur den Rat gegeben, immer Kondome zu benutzen. Von einem Voodoo-Schwur habe die Angeklagte erst später erfahren. Sie sei aber nicht überrascht gewesen, denn dies machten ja alle Mädchen die nach Europa kommen. Für die Angeklagte selbst habe ja ihre Mutter den Schwur geleistet. Die Zeugin habe nicht mehr verdient, als die Miete und der Angeklagten erst ab Ende Mai drei Mal 600 Euro für Mama O. ge- bracht. Das Geld habe sie dann immer über den Inhaber des T0-Afro-Shops, den Zeugen P (genannt „T11“ oder „T0“) weitergeleitet, das sei sein Geschäft gewesen. Es könnten auch einmal 1.000 Euro gewesen sein. Insgesamt seien es wohl 4.000 bis 5.000 Euro gewesen. Auch ihr eigenes Geld habe sie so weitergeleitet. Es sei weiter so, dass die Zeugin zwei Handys der Marke T4 und ein Tablet besessen habe, welche die Angeklagte auf Anweisung der Mama O. und über den T11 nach Nigeria geschickt habe. Diese Geräte seien für die Mutter der Zeugin und zwei Kinder der Mama O. bestimmt gewesen.

252

Ab Juni 2016 habe die Zeugin ihre Einnahmen an ihren „Boyfriend Kelly“ abgegeben. Als die Angeklagte der Zeugin davon abriet, habe die Zeugin den Kontakt abgebro- chen.

253

Auf Nachfragen verstrickte sich die Angeklagte in Widersprüche. Sie gab an, das erstmalige Telefonat bezüglich der Zeugin F habe nicht im Dezember 2015 sondern im Februar 2016 stattgefunden. Weiter gab sie einerseits an, nach der Ankunft der

254

Zeugin habe sie für den Bau ihres Hauses in Nigeria weiter - nur eigenes - Geld ge- schickt, andererseits sei das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits fertig gestellt gewe- sen. Hinsichtlich der Arbeit der Zeugin F als Prostituierte gab die Angeklagte auf Nachfrage und entgegen ihrer schriftlichen Einlassung an, dass das Geld der Mama

255

O.     gehört habe, die ihre Madame gewesen sei – es konnte also mithin nicht die freie Entscheidung der Zeugin und ihrer Mutter gewesen sein, in Frankreich und dann in Deutschland als Prostituierte zu arbeiten.

256

Die Angeklagte war letztlich der Ansicht, die Zeuginnen F und L hätten sich gegen  sie verschworen und sie verleumdet, weil die Angeklagte mit dem Angeklagten zu- sammen war.

257

bb)

258

Die Angeklagte I gab in ihrer schriftlichen Einlassung zu der Zeugin P an, auch diese nie gezwungen zu haben, der Prostitution nachzugehen, sondern ihr lediglich auf ihre Bitte hin den Start in Deutschland erleichtert habe.

259

Im Herbst bzw. Winter 2016 habe „Mother of O.“ darum gebeten, dass der Angeklag- te U die Zeugin aus Griechenland abhole, wobei es ihrer Erinnerung nach noch nicht um Prostitution gegangen sei. Die Angeklagte habe der „Mother of O.“ die Telefon- nummer des Angeklagten gegeben, damit diese selbst mit ihm sprechen könne, und von dem Inhalt des Gesprächs dann nichts mitbekommen. Der Angeklagte U sei tat- sächlich zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt nach Griechenland geflogen, um die Zeugin abzuholen. Diese habe 1.000 Euro dabei gehabt, um für sich und den Angeklagten Flugtickets nach Deutschland zu kaufen.

260

Die Zeugin P habe der Angeklagten in Deutschland erzählt, dass sie der Prostitution nachgehen wolle und habe sie um Starthilfe gebeten. Auch „Mother of O.“ habe die Angeklagte darum gebeten, der Zeugin zu helfen, wozu die Angeklagte aber keine Lust gehabt hätte.

261

Als die Zeugin einen besseren und billigeren Platz zum Arbeiten gesucht und konkret nach dem Club D gefragt habe, habe die Angeklagte die Zeugin dann zu diesem Bordell begleitet.

262

Die Zeugin P habe der Angeklagten zweimal Geld gegeben, damit sie dieses der

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„Mother of O.“ schicke. Auf Nachfrage sagte sie, die Zeugin habe ihr wohl einmal  ca.

264

1.500 Euro am Mülheimer Bahnhof gegeben.

265

Auf Nachfrage ergänzte die Angeklagte, dass „Mother of O.“ ihr gesagt hätte, sie sol- le die Zeugin P nach Deutschland schleusen. Es handele sich um eine Freundin ih- res Sohnes U (nicht des Angeklagten), die sich zu diesem Zeitpunkt schon in Europa befunden habe. Die Angeklagte habe mit der Zeugin zusammen arbeiten, sie beglei- ten und ihr alles zeigen sollen, was die Angeklagte aber abgelehnt habe. Stattdessen habe sie die Einnahmen der Zeugin zum Zwecke der Weiterleitung an sich genom- men.

266

Auf Anweisung der „Mother of O.“ habe die Angeklagte den Flug des Angeklagten U nach Griechenland bezahlt, damit er die Zeugin P abhole. Die Angeklagte habe ebenso auf Weisung der „Mother of O.“ nach Ankunft der Zeugin P deren Handy und Pass an sich genommen.

267

Der Angeklagte U habe die Zeugin P in den ersten Club nach Essen gebracht, weil sie, die Angeklagte I, gearbeitet habe.

268

Die Zeugin sei dann ab und zu zu ihr, der Angeklagten, nach Hause gekommen, um zu entspannen und habe nach ein paar Wochen in Essen keine Arbeit mehr gefun- den und die Miete nicht bezahlen können. Die Angeklagte habe dann gemeinsam mit der Zeugin und dem Angeklagten U im Internet einen neuen Club mit günstigerer Miete gesucht; wobei der Angeklagte U den Club „D“ in Tönisvorst ausgesucht habe. Statt zu diesem Club sei man aber versehentlich zu dem nahe gelegenen Club „R“ gefahren und habe die Zeugin dort hingebracht. Die Zeugin P habe selbst die Fahrt- kosten bezahlt.

269

Diese Einlassung passt nicht zu den späteren Angaben der Angeklagten, dass sie nicht wisse, warum die Zeugin in dem Club D abgelehnt worden sei, weil sie die Zeu- gin nicht hineinbegleitet habe. Entweder ist man versehentlich direkt zu dem Club R gefahren oder die Zeugin wurde erst in dem Club D abgelehnt.

270

Die Angeklagte verstrickte sich weiter in Widersprüche, als sie zunächst angab, bei der Zeugin sei es anfänglich gar nicht um Prostitution gegangen. Auf Nachfrage gab sie zu, die Zeugin P habe „öfter nicht bezahlt und Geld an ihre Familie in Nigeria ge- schickt“. Die Angeklagte versuchte dies dann auf weitere Nachfragen mit der Einlas- sung abzumildern, sie selbst habe der Zeugin empfohlen, Geld ihren armen Eltern zu schicken. Als die „Mother of O.“ dies erfuhr habe sie, die Angeklagte, wegen dieses jRates später großen Ärger bekommen, die Mutter der Angeklagten sei geschlagen worden und die Angeklagte solle jetzt bei der Zeugin abkassieren. Diese Einlassun- gen sind nicht in Einklang zu bringen. Wenn die Zeugin P sich nicht prostituieren soll-

271

te, hätte sie – ohne Ausbildung und Arbeitserlaubnis – auch keine oder so geringe Einnahmen erzielt, dass sie nicht einmal Geld ihrer Familie hätte schicken können. Die der deutschen Sprache nicht mächtige, minderjährige Zeugin P sollte dann ande- rerseits mit der – einzig denkbaren profitablen Einnahmequelle – Prostitution laufen- de höhere Einnahmen generieren. die Einkünfte hätten in diesem Fall vorrangig dem Abzahlen der Schleusungskosten gedient und nicht an die Familie gezahlt werden dürfen.

272

Die Angeklagte I gestand nach anfänglichem Abstreiten letztlich auch ein, die Zeugin P nach einem Streit absichtlich gegen die Schulter geschlagen zu haben, um ihr zu- mindest kurzeitig einen Schmerzreiz zu bereiten.

273

cc)

274

Die Angeklagte I will auch die Zeugin O nicht zur Prostitution gezwungen haben, sondern sie habe der Zeugin auf ihr Bitten hin lediglich Tipps für die Prostitution ge- geben und sie dabei unterstützt.

275

Als der Bruder der Angeklagten I, K1, nach Italien gekommen sei, habe sie für diesen eine kurzfristige Unterkunft bis zu dessen Weiterreise nach Deutschland bzw. nach Frankreich gesucht. In Paris hätte ein „Typ, der Tony hieß“ seine Hilfe angeboten und gesagt, dass K1 bei seiner Schwester in Neapel wohnen könne. Die Angeklagte ha- be K1 entsprechend informiert und ihm 150 Euro geschickt, damit er nach Deutsch- land kommen könne. K1 sei dann in Begleitung der Zeugin O nach Deutschland ge- reist, die die Angeklagte für die Schwester des Tony gehalten habe. Als die Ange- klagte ihren Bruder am Bahnhof in Essen abholte, habe sie erwartet, dass zugleich Tony seine Schwester abholte. Tatsächlich sei niemand erschienen und die Ange- klagte habe nach vergeblichen Anrufen bei Tony und einigen Stunden des Wartens die Zeugin mit zu sich nach Hause genommen.

276

Die Angeklagte habe dann ab dem nächsten Tag eine Woche im Club „H“ gearbeitet, während ihr Bruder K1 nach seinem Asylantrag in ein Flüchtlingslager umgezogen sei. Bei ihrer Rückkehr in die Wohnung habe die Angeklagte die Zeugin O in ihrer Wohnung vorgefunden. Diese habe die Angeklagte dann gefragt, wie und wo sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten könne um Geld für sich und ihre Familie in Ni- geria zu verdienen. Die Angeklagte, welche die Zeugin nicht so gut habe leiden kön- nen, habe dennoch gemeinsam mit ihr im Internet einen Platz in einem günstigen Bordell in der Nähe des Dortmunder Bahnhofs gesucht. Auf Bitten der Zeugin habe die Angeklagte sie zu dem Club begleitet, wobei die Zeugin alleine hineingegangen sei. Mehr könne die Angeklagte zu der Zeugin nicht sagen. Weder von Tony noch

277

von der Angeklagten selbst sei die Zeugin zur Prostitution gezwungen worden. Die Angeklagte habe aber von ihrem Bruder K1 gehört, dass die Zeugin O eine Freundin der L sei und die Zeugin die Angeklagte nur deshalb belaste, weil L die Zeugin dazu angestiftet habe oder um ihrer Freundin einen Gefallen zu tun.

278

Die Angeklagte gab auf Nachfrage ergänzend an, sie habe die Zeugin O erstmals am Bahnhof in Essen gesehen und nie Geld von ihr bekommen. die Zeugin O habe sich prostituieren wollen, weil sie viel Geld verdienen wollte, um ihrer Familie Geschenke zu Weihnachten schicken zu können. Sie sei zusammen mit der Zeugin P in einen Club gegangen. Weiter sei der Angeklagte U auf ihr Bitten hin nur wegen K1 nach Italien gereist.

279

b.    Würdigung der Einlassung und Feststellungen der Kammer

280

Die Einlassungen der Angeklagten zur Sache sind nach Ansicht der Kammer durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen F, P und O widerlegt. Die Einlassung der Angeklagten I ist zwar detailreich, jedoch in weiten Teilen unplausibel und enthält in vielen Punkten die bereits unter Ziffer III. 2. a) dargestellten Widersprüche.

281

Dagegen sind die ausführlichen Aussagen der drei Zeuginnen F, P und O nachvoll- ziehbar und in sich stimmig. Sie decken sich zudem untereinander und lassen sich widerspruchsfrei zusammensetzen. Die Kammer hat keine Belastungstendenzen der Zeuginnen feststellen können, auch Wissenslücken wurden freimütig offenbart. Ins- besondere gab keine der Zeuginnen an, dass die Angeklagte I die Einschleusungen und Juju-Schwüre veranlasst hätte, dass die Angeklagte – mit Ausnahme der Miet- zahlungen der Zeugin F – Geldbeträge für sich selbst vereinnahmt hätte oder dass von ihr – von dem einfachen Schlag gegen die Zeugin P abgesehen – Gewalt ange- wendet worden wäre.

282

Die Zeuginnen schilderten die Geschehnisse objektiv und sachlich. Vielmehr war es die Angeklagte, die bei den Vernehmungen der Zeuginnen wiederholt laut wurde und starke Emotionen zeigte.

283

aa)

284

Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte I eingelas- sen, dass sie die Vorstellung gehabt habe, dass die Frauen in Deutschland als Pros- tituierte hätten arbeiten wollten, um Geld zu verdienen. Die Frauen hätten diese Ab- sicht bereits in Nigeria vor ihrer Einschleusung besessen.

285

Diese Einlassung widerspricht den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen F, P und O.

286

Die Zeuginnen P und O haben übereinstimmend bekundet, in Nigeria nicht im Ge- werbe der Prostitution tätig gewesen seien und dies auch in Deutschland nicht sein wollten. Insbesondere haben die Zeuginnen P und O glaubhaft bekundet, dass sie bei der Anwerbung in Nigeria die Vorstellung hatten in Deutschland eine Ausbildung zu machen bzw. in einem „Afro-Shop“ zu arbeiten. Die beiden Frauen haben glaub- haft bekundet, dass sie erschrocken und unvorbereitet gewesen seien, als ihnen durch die Angeklagte I in Deutschland offenbart worden sei, dass sie fortan als Pros- tituierte arbeiten sollten. Die Zeugin F hat ebenso glaubhaft bekundet, in Nigeria  nicht als Prostituierte gearbeitet zu haben, aber zumindest damit gerechnet zu ha- ben, dass sie sich gegebenenfalls in Deutschland würde prostituieren müssen. In  den Augen der Kammer erscheint es jedenfalls lebensfremd, dass die noch jungen, aus ärmsten Verhältnissen stammenden Frauen die Konsequenzen ihrer Ausreise in vollem Umfang überblickt haben. Dies gilt auch für die Zeugin F, die glaubhaft be- kundete, schon nach wenigen Tagen die Reise nach Deutschland und die Arbeit als Prostituierte bereut zu haben. Jedenfalls hatten die Zeuginnen keinen familiären Rückhalt, keine Lebenserfahrung oder Kenntnisse über europäische Lebensverhält- nisse oder den Wert der von ihnen zu erstattenden Schleusungskosten. Selbst wenn die jungen Zeuginnen teilweise damit gerechnet haben sollten, Geld durch Dienst- leistungen gegenüber fremden Männern gegen Entgelt zu verdienen, schließt die Kammer aus, dass die jungen Frauen mit den konkreten Lebensumständen, in wel- che sie gelenkt wurden, einverstanden waren, nämlich Wohnen und Leben in Bordel- len über lange Zeiträume. Der Umstand, dass sie sie wegen einer illegalen Einreise von einem Leben in der Illegalität wussten, bedeutet nicht, dass sie das von anderen geschaffene Zwangskorsett der sexuellen Ausbeutung befürworteten oder sich sol- ches auch nur vorstellten.

287

bb)

288

Die Angeklagte wusste zudem aufgrund des noch im Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung optisch sehr jungen Aussehens der Zeugin P, zumal diese auch im ersten Bordell als zu jung abgelehnt worden war – was der Angeklagten be- wusst war -, dass die damals 16-jährige Zeugin zumindest jünger als 21 Jahre alt war.

289

cc)

290

Die Kammer konnte zwar für keine der drei Zeuginnen Feststellungen dazu treffen, dass die Angeklagte I – oder der Angeklagte U – an der Auswahl der Frauen in Nige- ria oder der Art und Weise der Schleusung nach Europa beteiligt waren. Allerdings

291

sieht die Kammer die Einlassung der Angeklagten I als widerlegt an, sie habe die Zeuginnen nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution genötigt und von ihnen nicht regelmäßig hohe Geldbeträge entgegengenommen.

292

Die Zeuginnen haben allesamt übereinstimmend bekundet, von der Angeklagten I unmittelbar nach ihrer Ankunft und nachfolgend regelmäßig an ihre Zahlungspflichten erinnert worden zu sein und an die Angeklagte oder von ihr beauftragte Personen erhebliche Geldbeträge abgeführt zu haben. Die Zeuginnen F und P gaben weiter glaubhaft an, von der Angeklagten I in dieser Hinsicht unter Verweis auf den Juju- Schwur auch bedroht worden zu sein. Die Aussagen aller drei Zeuginnen waren sich auch darin gleich, dass die Angeklagte ihnen anfänglich den Ablauf in den Bordellen erläuterte, sie die Zeuginnen mit Pässen ausstatteten und den Transport zu den ver- schiedenen Bordellen organisierte.

293

Nach den Feststellungen der Kammer, welche auf den glaubhaften Bekundungen  der Zeuginnen F, P und O beruhen, sollten die Frauen unter dem Eindruck des Juju- Schwures Beträge zwischen 35.000 und 60.000 Euro für die Einschleusung nach Deutschland bezahlen, was letztlich auch die Angeklagte durch die Schilderung ihrer eigenen Schleusung bestätigte.

294

Die Zeugin F bekundete glaubhaft und unter Verweis auf die von ihr geführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Notizen (Bl. 333 ff., 348 ff. d.A.) in dem Zeitraum Februar 2016 bis November 2017 in Bordellbetrieben in Oberhau- sen, Elsdorf, Köln und Essen von dem von ihr verlangten Betrag von 55.000 Euro insgesamt ca. 42.000 Euro an die Angeklagte abgeführt zu haben. Die Zeugin P gab an, in dem Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017 in Bordellbetrieben unter anderem in Essen mindestens 20.000 Euro von dem von ihr geforderten Betrag von

295

60.000 Euro an die Angeklagte abgeführt zu haben. Die Zeugin O gab glaubhaft an, in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 in Bordellbetrieben in Essen und Dortmund gearbeitet zu haben und dort insgesamt zwischen 1.550 und 1.800 Euro von dem von ihr geforderten Betrag von 35.000 Euro an die Angeklagte abgeführt zu haben.

296

Schließlich gaben die Zeuginnen F und P an, sie seien in Nigeria für die Reise nach Europa mit gefälschten Pässen ausgestattet worden, in denen falsche Namen und Altersangaben gestanden hätten.

297

dd)

298

Der von der Angeklagten I ausgeübte Druck, mehr Geld zu zahlen und die Drohun- gen mit der Auslösung des Juju-Schwures ergeben sich zudem aus den mitgeschnit- tenen Telefonaten der Angeklagten I.

299

So wird die Zeugin P in den Telefonaten der Angeklagten I mit „Mother of O.“ oder dem Angeklagten U wegen ihrer angeblich schlechten Zahlungsmoral  weitgehend die „Unglücksbringerin“ genannt (unter anderem in den Telefonaten vom 22.06.2017, 24.06.2017, 05.08.2017 und 29.10.2017, mit den Korrelationsnummern 12607, 2624, 53505 und 14371). die Angeklagte I dachte zudem in zunehmender Weise über Strafmaßnahmen gegen die Zeugin P nach. So will sie zunächst die Eltern und den Bruder der Zeugin in Nigeria unter Druck setzen, mit einem Juju verfluchen und auch schlagen lassen (Korrelationsnummern 12607, 37366 und 2624). In dem Gespräch vom 05.08.2017 (Korrelationsnummern 53505) überlegt der Angeklagte U, die Mutter der Zeugin zusammenzuschlagen, worauf die Angeklagte I erwidert, dass sei nicht nötig, da die Zeugin ohnehin von ihr bestraft werde. Letztlich eskaliert die Angeklagte I in dem Telefonat vom 14.08.2017 (Korrelationsnummern 20244) mit der „Mother of O.“ und der Zeugin P. die Angeklagte beschimpft und bedroht darin die Zeugin P lautstark und heftigst, bis hin zu der Äußerung: „Willst du es mit mir ausprobieren, ich schlage dich ins Gesicht, du kennst mich vielleicht noch nicht. Ich zerschneide dei- nen Leib mit der Glasflasche …“. Diese Drohung wiederholt die Angeklagte in dem Telefonat sogar drei Mal.

300

Die markante Stimme der Angeklagten erkannte die Kammer in allen Gesprächen eindeutig wieder, zumal die Angeklagte wiederholt von den Gesprächspartnern G1 genannt wird. Auch die Stimme des Angeklagten U war für die Kammer wiederzuer- kennen, zumal er die Angeklagte I als „Baby“ und „meine Liebe“ bezeichnet (Korrela- tionsnummer 53505).

301

3.   Feststellungen zu den Taten des Angeklagten U

302

a.    Einlassung des Angeklagten

303

Der Angeklagte U ließ sich zur Sache mit schriftlich niedergelegter Aussage zunächst dahin ein, er habe im August 2016 die Angeklagte I kennengelernt. Nach einigen Te- lefonaten habe er sie in ihrer Wohnung besucht, wo sie mit einer anderen Frau ge- wohnt habe, die aber damals nicht da gewesen sei. Aufgrund der Beziehung zu der Angeklagten habe ihn die Mutter seines Kindes, die Zeugin L „rausgeworfen“.

304

Der Angeklagte U gab an, die „Mother of O.“ im Jahr 2016 während eines Telefonats kennen gelernt zu haben. Die „Mother of O.“ habe ihm gesagt, die Angeklagte I sei ihre besondere Tochter und er solle nicht mit ihr spielen.

305

aa)

306

Die Zeugin F habe wie die Angeklagte I ebenfalls als Prostituierte gearbeitet, wovon er zunächst aber bei beiden Frauen nichts gewusst habe. Der Angeklagte habe ge- dacht, die Zeugin würde dort bei der Angeklagten I wohnen, beide würden sich gut verstehen und so habe er auch gesehen, dass beide immer ihre Kleidung miteinan- der tauschten. Erst als der Angeklagte die Zeugin F im November 2016 mit dem Auto zu einem Club gefahren habe, habe er davon erfahren, dass sich die Zeugin prostitu- iere. Die Zeugin sei nach seiner Einschätzung jedenfalls zu nichts gezwungen wor- den.

307

Bei einer Geburtstagsfeier in einer Shishabar habe der Bruder des Angeklagten, P7, die Zeugin F kennengelernt und später seien die beiden ein Paar geworden.

308

bb)

309

Im Oktober 2016 habe der Angeklagte von der Angeklagten I erfahren, dass er die Zeugin P aus einem Hotel in Griechenland nach Deutschland holen solle. Die Ange- klagte selbst habe ihm gesagt, sie habe ihren Pass verloren und könne dies daher nicht selbst tun. Laut Angaben der „Mother of O.“ habe die Zeugin zu ihrer Schwes- ter, der Angeklagten I, reisen wollen. Auch die Angeklagte I habe ihm gesagt, dass die Zeugin ihre Schwester sei und sie hätten sich gegenseitig auch Schwester ge- nannt. Ihm sei letztlich egal gewesen, ob sich die Zeugin prostituiere, er habe einfa- che gerne einmal mit einem Flugzeug fliegen wollen. Neben den Reisekosten habe er von der Angeklagten kein Geld erhalten. die Zeugin habe ein Visum für Deutsch- land besessen. Untereinander hätten sie nur über Belanglosigkeiten gesprochen. Die Zeugin habe nicht gesagt, was sie in Deutschland machen wolle und er habe diesbe- züglich keine Fragen gestellt.

310

Als er die Zeugin zu einem Club in Essen fahren sollte, habe er schon gewusst, dass die Angeklagte I sich prostituierte und gleiches auch bei der Zeugin angenommen.

311

Auf Wunsch der Angeklagten I sei er auch mal zu der Zeugin P gefahren um Geld abzuholen. Nach Angabe der Angeklagten I habe es sich bei dem Geld um den An- teil der Zeugin an den Mietkosten der angeblich gemeinsamen Wohnung gehandelt.

312

cc)

313

Betreffend die Zeugin O gab der Angeklagte an, diese nicht geschleust, nicht zur Prostitution gebracht, keine Gewalt angewandt, gedroht oder ihre Hilflosigkeit ausge- nutzt zu haben. Es habe keine Treffen gegeben und er habe nie Geld von ihr be- kommen. Auch den Namen „Mama Nosa“ kenne er nicht.

314

Der Angeklagte U sei nur wegen dem Bruder der Angeklagten I, dem K1, in Neapel gewesen. Er habe – abgesehen von den Reisekosten, die die Angeklagte übernom- men hatte – kein Geld für die Reise bekommen und vor der Reise nichts von der Zeugin O gewusst. Die Adresse in Neapel, wo der K1 sich aufhielt, habe er von der Angeklagten I erhalten. Dort habe die Schwester eines „Tony“ gewohnt, den er zuvor flüchtig über die Angeklagte I in Frankreich kennengelernt habe. Die Zeugin O habe er dort ebenfalls als eine Schwester von „Tony“ kennengelernt, aber nur wenig mit ihr geredet. Die Zeugin O habe dann zusammen mit K1 mit dem Zug nach Deutschland fahren sollen, wobei er sie unterstützt habe.

315

Später habe er die Zeugin O ein paar Mal in der Wohnung der Angeklagten I gese- hen, sich aber nie mit ihr in Essen oder Dortmund getroffen.

316

b.    Würdigung der Einlassung und Feststellungen der Kammer

317

Schon nach der eigenen Einlassung des Angeklagten U hat dieser in objektiver Hin- sicht durch diverse Tatbeiträge der Angeklagten I Hilfe bei der Zwangsprostitution sowie den Zeuginnen P und O bei der illegalen Einreise geleistet.

318

Der Angeklagte U – der seit August 2016 mit der Angeklagten I liiert war – hat nach eigener Einlassung die Reise der Zeugin P im Oktober 2016 aus Griechenland nach Deutschland bis zu der Angeklagten I begleitet, er hat die Zeugin zu Bordellen unter anderem in Essen gefahren bzw. dort abgeholt und er hat bei ihr mindestens einmal im Auftrag der Angeklagten I 250 Euro abgeholt. Diese Umstände hält die Kammer für glaubhaft, da sie sowohl durch die Zeugin P, als auch die Angeklagte I bestätigt werden. In Bezug auf die Zeugin O gab der Angeklagte U an, er habe sie bei der Zugreise von Italien nach Deutschland unterstützt. Auch dies wird durch die Angaben der Zeugin O und der Angeklagten I gestützt.

319

Zum Teil korrespondierend mit den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte U weiter angegeben, dass er auf Anweisungen der Angeklagten I die Zeugin zu dem Bordellbetrieb in Essen gefahren habe und in einem Fall einen Geldbetrag – angeb- lich die von ihr anteilig zu zahlende Miete der Angeklagten I – bei dem Bordell in Es- sen erhalten und an die Angeklagte I weitergeleitet habe.

320

Über diese Feststellungen das objektive Tatgeschehens betreffend hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer in Bezug auf den Angeklagten U insbesondere auf den glaubhaften Einlassungen der Zeuginnen P und O. Abweichend von den Fest- stellungen der Kammer hat sich der Angeklagte eingelassen, dass er zum Zeitpunkt

321

der Einschleusung der Zeuginnen P und O und auch später nichts von der Ausbeu- tung der Zeuginnen und deren Zahlungspflichten gewusst habe, auch nicht, dass die Zeuginnen kein Visum besaßen und sich in Deutschland unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit für die Angeklagte I oder Dritte prostituierten. Die Einlassungen des An- geklagten zu subjektiven Seite seiner Taten sind – soweit ihnen nicht gefolgt wird – nach Ansicht der Kammer durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen P und O sowie die Telefonüberwachung widerlegt.

322

Die ausführlichen Aussagen der Zeuginnen P und O sind nachvollziehbar, plausibel und weitgehend in sich stimmig. Sie decken sich untereinander und lassen sich wi- derspruchsfrei – auch mit der Aussage der Zeugin F – zusammensetzen. Die Kam- mer hat keine Be- oder Entlastungstendenzen der Zeuginnen feststellen können. Wissenslücken – zum Beispiel über Hintermänner der Taten – wurden freimütig of- fenbart. Insbesondere machten die Zeuginnen keinerlei Andeutungen, dass der An- geklagte U die Einschleusungen und Juju-Schwüre mit veranlasst hätte, dass er selbst finanzielle Vorteile für sich erhalten, Gewalt angewendet oder Drohungen aus- gesprochen hätte oder auch nur Einfluss auf die Arbeit als Prostituierte gehabt hätte. Die Zeuginnen schilderten die Geschehnisse vielmehr objektiv und sachlich.

323

Im Einzelnen:

324

aa)

325

Der Angeklagte U streitet ab, zum Zeitpunkt der Einschleusung der Zeuginnen P und O von der Ausbeutung der Zeuginnen zur Prostitution unter Ausnutzung ihrer Hilflo- sigkeit, deren Zahlungspflichten gegenüber der Angeklagten I bzw. Drittem und dem fehlenden Visum gewusst zu haben.

326

Dies ist zunächst widerlegt durch die eigene Einlassung des Angeklagten U. Auf- grund des Zusammenlebens mit der Angeklagten I seit August 2016 wusste der An- geklagte U, dass sie eine weitere Wohnung in Frankreich besaß (zu der sie bei ihrem ersten Treffen am Bahnhof reiste), dass sie nicht lesen und schreiben konnte (so musste er ihr am Bahnhof helfen und für sie Internetrecherchen erledigen) und dass sie dennoch mit ihrer Arbeit, bei der sie oft mehrere Tage fortblieb, erhebliche Geld- summen verdiente. Insoweit sieht die Kammer es als erwiesen an, dass der Ange- klagte davon ausging, dass die Angeklagte I ihr Geld mit Prostitution verdiente. Er wusste von der zeitweisen Anwesenheit der Zeugin F in der Wohnung der Angeklag- ten I und dass diese Frauen ihre Kleidung miteinander tauschten. Insoweit ging er davon aus, dass sich die Zeugin F ebenfalls prostituierte. Bei der Aufforderung im Oktober 2016 durch die Angeklagte und die „Mother of O.“, nach Griechenland zu

327

fliegen, um die Zeugin P nach Deutschland zu begleiten, hatte er sich damit abge- funden, dass sich auch die Zeugin P in Deutschland prostituieren würde und die Ein- nahmen aus der Prostitution an die Angeklagte I oder die „Mother of O.“ abführen sollte. Eine andere Einnahmequelle für die noch im Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung optisch sehr junge Zeugin – die weder deutsch spricht, noch eine Ausbildung besitzt – war auch für ihn nicht denkbar. Der Angeklagte stellte der Zeu- gin naheliegende Fragen zu deren Zukunft in Deutschland nicht. Er hatte sich letzt- lich aufgrund der Aufforderung durch die Angeklagte I und die „Mother of O.“, der Zeugin P bei der Einreise nach Deutschland zu helfen, auch damit abgefunden, dass die Zeugin nicht legal nach Deutschland würde einreisen können, da er gerne eine Flugreise machen wollte. Es war auch nicht anders zu erklären, warum die Zeugin P

328

– wie später auch „K1“ und die Zeugin O – nicht selbständig weiter nach Deutschland reisten und warum die Angeklagte I bereit war, die zusätzlichen Kosten und Risiken der Begleitung durch den Angeklagten zu tragen.

329

Diese Feststellungen werden weiter gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen P und O.

330

Die Zeugin P gab an, bereits in Nigeria sei ihr gesagt worden, sie würde in Griechen- land einen „U“ treffen, was dann auch geschehen sei. Mit dem Angeklagten sei sie am 17.10.2016 über Italien nach Deutschland gereist, wo er sie in die Wohnung der Angeklagten I in Mülheim gebracht habe. Wer den Flug nach Deutschland bezahlt habe, wisse sie nicht, ihr habe aber einmal die Angeklagte I in ihrer Wohnung ge- sagt, sie selbst habe den Flug bezahlt, dies sei kurz vor der Razzia gewesen. Die Zeugin P habe mit dem Angeklagten U nur über ihre Reise und wie es ihr gehe, nicht aber über die Schleusungskosten oder ihre zukünftige Arbeit in Deutschland gespro- chen, er habe ihr bei der Einreise auch nicht erklärt wie es später weitergehe oder was die Zeugin in Deutschland zu tun hätte. Darüber hinaus habe nach der glaubhaf- ten Aussage der Zeugin P der Angeklagte U ihr bereits nach der ersten Fahrt zu ei- nem Bordell in Essen erklärt, sie solle sich nicht so anstellen, die Angeklagte I würde ihr Geld „so oder so“ bekommen. Auch diese Aussage noch vor Beginn der Aufnahm der Prostitution indiziert, dass der Angeklagte U Kenntnis von der Ausbeutung der Zeugin P hatte.

331

Für einen zumindest bedingten Vorsatz bereits bei der Reise nach Griechenland spricht auch die Kenntnis des Angeklagten U an der Tat zum Nachteil der Zeugin F. Schon nach eigener Einlassung wusste er von dem Aufenthalt der Zeugin in der Wohnung der Angeklagten I und deren Tausch von Kleidung. Zwar gab die Zeugin F

332

in Bezug auf den Angeklagten U an, dieser habe „mit ihrem Beruf“ nichts zu tun, aber bestätigte, diesen einige Male in der Wohnung der Angeklagten getroffen zu haben.

333

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin O habe ihr Mitreisender, der Bruder der Angeklagten I namens „K1“, ihr den Angeklagten U in Neapel als den „Mann“ der Angeklagten I vorgestellt, dem sie zu gehorchen habe. Es ist dabei schlicht nicht denkbar, dass die Angeklagte I, zugleich Lebensgefährtin des Angeklagten U, diesen nach Italien schickt, um allein ihren Bruder „K1“ abzuholen. Der Angeklagte U wusste zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Prostitution der Angeklagten I als auch der auf vergleichbare Weise von ihm aus Griechenland nach Deutschland begleiteten Zeugin

334

P.     Durch diese geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass er damit rech- nete, dass auch die Zeugin O sich werde prostituieren müssen.

335

bb)

336

Die Kammer folgt weiter den Angaben der Zeuginnen P und zu den von dem Ange- klagten U mehrmals durchgeführten oder organisierten Fahrten zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution zu Bordellbetrieben und den dort im Auftrag der Ange- klagten I eingesammelten Geldbeträgen.

337

Die Zeugin P erklärte insoweit glaubhaft, der Angeklagte U habe sie auf Anweisung der Angeklagten zu dem Bordell in der T-Straße in Essen gefahren. Dabei habe der Angeklagte U der Zeugin P erklärt, sie solle sich nicht so anstellen, die Angeklagte I würde ihr Geld „so oder so“ bekommen. Nachdem sie in dem Bordell wegen der ge- ringen Einnahmen nicht habe bleiben können, habe die Angeklagte I in einem Tele- fonat angekündigt, dass der U kommen und sie – die Zeugin P – abholen werde, was dann auch geschehen sei.

338

Die Zeugin P erklärte zu den Geldübergaben weiter, dass sie beiden Angeklagten Geld übergeben habe. Der Angeklagte U sei auch ab und zu gekommen. Konkret erinnere sie sich daran, dass sie einmal dem Angeklagten U 250 Euro gegeben ha- be, dies sei in dem ersten Club in Essen gewesen, in dem es nicht so gut gelaufen sei. Der Angeklagte U habe aber nie Geld für sich bekommen, sondern immer nur Geld für die Angeklagte I abgeholt. Ob der Angeklagte U im übrigen Einfluss darauf gehabt hätte, wann und wie die Zeugin P arbeite, wisse die Zeugin nicht. Spätestens aufgrund der Geldübergabe bei dem Bordell ging der Angeklagte U davon aus, dass die Angeklagte I oder die „Mother of O.“ die mit dem Aufenthalt in dem fremden Land und der fehlenden Sprachkenntnisse verbundenen Hilflosigkeit der Zeugin P aus- nutzte, um sich zu bereichern.

339

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin O holte der Angeklagte U die Zeugin O nach der Reise aus Italien in Mülheim am Bahnhof ab. Dann habe der Angeklagte U die Zeugin mit Unterwäsche und Schuhen versorgt, eine Frau angerufen, die die Zeugin zu ihrem ersten Bordell in Essen gefahren habe und dann mindestens zwei- mal Geld bei ihr eingesammelt. Bei der ersten Geldübergabe habe der Angeklagte U in Essen der Zeugin erklärt, sie solle besser arbeiten, sonst könne sie ihr Geld nicht zurückzahlen. Die zweite Geldübergabe habe am Dortmunder Hauptbahnhof stattge- funden. Weiter habe der Angeklagte der Zeugin den Pass einer von ihr als „Sister“ benannten Frau gegeben.

340

cc)

341

Aus der Telefonüberwachung ergibt sich, dass der Angeklagte U jedenfalls im Sep- tember 2017 – zu der Zeit als die Zeugin P noch als Prostituierte arbeitete – sicher von den Zahlungspflichten der Zeugin F, deren Ängste geschlagen zu werden und der Existenz des Fluchs wusste.

342

In einem Gespräch zwischen dem Angeklagten U mit der Angeklagten I vom 26.09.2017 um 12:43 Uhr (Korrelationsnummer 47009), ist davon die Rede, dass der Angeklagte gemeinsam mit einem Bekannten namens „H4“ die Zeugin F getroffen habe. Der H4 habe ihn, den Angeklagten, aufgefordert, die Zeugin F auf ausstehen- de Zahlungen anzusprechen. Der Angeklagte sagte hierauf, dass es nicht um sein Geld gehe, woraufhin H4 geantwortet habe, dass das Geld seines „Mädchens“ (auch übersetzt als seiner „Freundin“, also der Angeklagten I) auch das Geld des Angeklag- ten U sei. Letztlich habe der „H4“ erklärt, er würde schon alles mit der Zeugin be- sprechen und habe dies dann nachfolgend auch getan. Er habe die Zeugin F auf ausstehende Zahlungen angesprochen und die Zeugin habe wohl gedacht, die bei- den Männer seien gekommen, um zu schlagen und nicht verstanden, dass der An- geklagte „keine Zeit mehr für all das“ habe. Der Angeklagte log die Angeklagte in dem Telefonat zunächst an, in dem er erklärte er habe die Zeugin „am Bahnhof“ ge- troffen, wo er – offenbar wegen der Öffentlichkeit – schnell weg wollte. Im Verlauf des Gesprächs gestand er der Angeklagten als seiner Lebensgefährtin ein, dass er die Zeugin F in der Wohnung seiner Ex-Freundin, der Zeugin L, getroffen habe. Die An- geklagte I sagte zu dem Angeklagten, dass es für die Zeugin F bei schlechter Zah- lungsmoral schwer werde, den „Schwur“ aufzuheben und ob der Angeklagte sie nicht auf den „Fluch“ angesprochen habe, was dieser aber verneinte, da nur der „H4“ ge- redet habe.

343

Der Angeklagte ist in dem abgehörten Telefonat zweifelsfrei wiederzuerkennen, schon da er sich selbst mehrmals „U“ nannte und die Kammer seine Stimme eindeu- tig wiedererkannte.

344

IV.

345

1.

346

Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das Ver- fahren gegen die beiden Angeklagten gem. § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden und zu Ziff. II. der Urteilsgründe dargestellten Taten vorläufig ein- gestellt und beschränkt.

347

2.

348

Die Angeklagte I hat sich wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tatein- heit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG be- züglich der Zeugin F (§ 232a Abs. 1, 3 und 4, § 232 Abs. 3 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b), Abs. 2 AufenthG, §§ 27, 52 StGB), zwei Fällen wegen schwerer Zwangspros- titution inTateinheit mit jeweils wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen

349

§ 14 AufenthG bezüglich der Zeuginnen P und O (§ 232a Abs. 1, 3 StGB, § 96 Abs.  1 Nr. 1 b) AufenthG, §§ 27, 52 StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zulasten der Zeugin P (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

350

Der Angeklagten I kam es in Bezug auf von der Zeugin F vereinnahmten Mietzahlun- gen darauf an, sich aus der Begehung der Zwangsprostitution zumindest eine fortlau- fende Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (§§ 232 Abs. 3 Nr. 3, 232a Abs. 4 StGB). Hinsichtlich § 96 AufenthG handelte die Angeklagte betr. die Zeugin F, um durch die illegale Einreise einen eigenen Vorteil zu erzielen, nämlich die Mietzahlungen für mindestens 5 Monate Monate im Gesamtwert von mindestens 2.600 €, wodurch sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle sicherte und gewerbsmäßig handelte. Betreffend die Zeuginnen P und O handelt es sich um wiederhioltes Handeln i.S.d. § 96 Abs. 1 b) AufenthG.

351

Soweit die Angeklagte I die Zeugin F bereits im Februar 2016 zur Prostitution brach- te, sind an die Stelle der zum Tatbeginn geltenden Strafnormen zum Menschenhan- del zum Zweck der sexuellen Ausbeutung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregisterge- setzes sowie des 8. Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11.10.2016 (BGBl. I 2016, 2226) die ab dem 15.10.2016 geltenden Regelungen des §§ 232 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, bei der es durch die Neuregelung nicht zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (BGH, NStZ-RR 2017, 174, beck-online).

352

Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB.

353

2.

354

Der Angeklagte U hat sich wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in in Tat- einheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG betreffend die Zeu- ginnen P und O (§ 232a StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 27, 52 StGB) schuldig gemacht. Die beiden Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

355

a)

356

Der Angeklagte U hat der Angeklagten I Hilfe geleistet, die Zeuginnen P und O unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosig- keit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, zu veranlassen die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB), was ihm bekannt war.

357

Der Angeklagte U unterstützte die Angeklagte I bzw. die dahinterstehenden Frauen in Nigeria schon bei der Einreise der Zeuginnen P und O. Er beförderte die Zeugin P selbst mit dem Auto zu ihrem ersten Bordellbetrieb. Der Zeugin O übergab der Ange- klagte Unterwäsche und einen Reisepass zur Anmeldung in dem ersten Bordellbe- trieb und organisierte auch die Fahrt der Zeugin O durch eine unbekannte Frau zu diesem Bordell. Er förderte hierdurch in beiden Fällen das Veranlassen der Prostitu- tionsaufnahme.

358

Darüber hinaus leitete der Angeklagte U bei beiden Zeuginnen P und O Bargeldbe- träge aus deren Arbeit als Prostituierte an die Angeklagte I weiter, oder begleitete zumindest die Angeklagte I bei dem Abkassieren der Zeuginnen. Die Zeugin P wies er auf die Zahlungspflichten gegenüber der Angeklagten I hin. Mit diesen Verhal- tensweisen wirkte der Angeklagte U fördernd auf die Prostitutionsfortsetzung durch beide Zeuginnen ein. Die Zeuginnen sollten ihre Bemühungen zur Erzielung finanzi- eller Vorteile steigern, damit die Angeklagte I oder die hinter dieser stehende „Mother of O.“ bzw. „Mama Nosa“ in Nigeria höhere Einnahmen erwirtschafteten.

359

Der Angeklagte U kannte die Zwangslage und auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeuginnen P und O, schon, weil er beide Zeuginnen aus Südeuropa abgeholt hatte. Ihm war bewusst, dass beide Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Der Angeklagte U nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte I die Frauen zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution veranlasste und förderte dies bewusst. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass die Angeklagte I die beiden Zeuginnen unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, ver- anlasste die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen, und fand sich mit diesem Risiko ab.

360

b)

361

Der Angeklagte U hat den Zeuginnen P und O Hilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG geleistet (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB).

362

Die geschleusten Zeuginnen P und O haben jeweils eine vorsätzliche und rechtswid- rige Haupttat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dadurch begangen, dass sie be- wusst als nigerianische Staatsbürger ohne die erforderlichen gültigen Passdokumen- te nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also ohne einen gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz in das Gebiet der Bundes- republik Deutschland eingereist sind. Ebenso wenig verfügten sie über einen ande- ren für die Einreise erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG, so dass die Einreise auch nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlaubt war.

363

Bei der Tenorierung hat die Kammer übersehen, dass der Angeklagte U bezüglich der Zeugin O im Wiederholungsfall gehandelt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG).

364

Zu diesen rechtswidrigen Taten hat der Angeklagte vorsätzlich Hilfe geleistet. Der Angeklagte U hat die Zeugin P unterstützt, in dem er sich mit ihr in Griechenland traf, dort mit ihr in einem Hotel übernachtete und dann mit ihr über Italien nach Deutsch- land flog. Der Angeklagte hielt das Fehlen eines Aufenthaltstitels bei der Zeugin für möglich und hat sich mit diesem Risiko abgefunden. Er unterstützte die Zeugin im Auftrag der Angeklagten I sowie der dahinterstehenden „Mother of O.“ durch seine Begleitung von Griechenland nach Deutschland.

365

Der Zeugin O half der Angeklagte U, in dem er ihr in Neapel das Verlassen des Flüchtlingslagers und die Zugreise nach Neapel ermöglichte, mit ihr nach Mailand flog, ihr dort einen illegalen Transfer mit einem Pkw über die italienisch- schweizerische Grenze und für die Weiterreise aus der Schweiz nach Deutschland ein Zugticket besorgte. Der Angeklagte hatte sichere Kenntnis von dem Fehlen einer Einreiseerlaubnis.

366

Der Angeklagte U handelte in beiden Fällen ohne eigenes finanzielles Interesse, je- doch rechtswidrig und schuldhaft.

367

c)

368

Hinsichtlich der Zeuginnen P und O stehen jeweils die Beihilfe zur Zwangsprostitution und die Beihilfe zu dem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz in Tateinheit gemäß

369

§ 52 Abs. 1 StGB zueinander.

370

V.

371

1.   Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten I

372

a)     besonders schwere Zwangsprostitution in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zulasten der Zeugin F Der  maßgebliche  Strafrahmen  für  die  besonders  schwere   Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG (§§ 95 Abs. 1 Nr. 3; 96 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) sieht gemäß § 52 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (§ 232a Abs. 4 StGB).

373

Vorliegend ist ein minder schwerer Fall im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB bezüglich der Zeugin F anzunehmen, mit der Folge dass sich der Strafrahmen auf sechs Mona- te bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgül- tig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

374

Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechenden Taten ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Die Ange- klagte I ist strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch stammt die Angeklagte I selbst aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria und arbeitete ebenfalls fortlaufend als Prostituierte für die „Mother of O.“ und zur Tat- zeit auf eigene Rechnung in Frankreich und Deutschland. Sie setzte diese Tätigkeit bis zur Inhaftierung fort, auch noch als sie sich selbst bereits zur „Madame“ der Zeu- gin F aufgeschwungen hatte. Für die Angeklagte spricht auch die bei ihr nur in gerin- gem Maße verbliebenen finanziellen Vorteile (Miete) aus der Prostitution der Zeugin

375

F. Zudem ließ die Angeklagte der Zeugin F relative Freiheit über Art und Weise der Prostitutionsausübung, solange diese ausreichend Geld  herbeischaffte. Außerdem ist zugunsten der Angeklagten die lange Verfahrensdauer über knapp zwei Jahre mit 45 Verhandlungstagen zu werten. Schließlich befindet sich die Angeklagte I seit bei- nahe zwei Jahren und zwei Monaten (seit dem 09.11.2017) in Untersuchungshaft, die für die Angeklagte als Ausländerin und aufgrund ihres Analphabetismus beson- ders belastend ist.

376

Strafschärfend ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte I in einem or- gansierten System handelte, innerhalb dessen auch Druck auf Familienangehörige der Prostituierten in Nigeria ausgeübt wurde, was den Zeuginnen ein Ausbrechen

377

aus der Zwangsprostitution zusätzlich erschwerte und der Angeklagten bekannt war. Darüber hinaus drohte die Angeklagte der Zeugin F mit einem empfindlichen Übel, wobei sie vorgab, den Eintritt der Folgen des Schwures beeinflussen zu können. Da- bei setzte die Angeklagte die Zeugin erheblich unter Leistungsdruck, indem sie sich regelmäßig nach deren Einnahmen erkundigte und sie sich übergeben ließ, insoweit weitere Personen – wie den Angeklagten U – als Fahrer und Geldboten einband. Zu- lasten der Angeklagten sind neben dem langen Tatzeitraum von 21 Monaten, in der die Angeklagte sich Beträge in Höhe von 42.000 Euro übergeben ließ, auch zu wer- ten, dass die Zeugin zur Tatzeit erst 18 Jahre alt war – auch wenn das der Angeklag- ten nicht bewusst war.

378

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat betreffend die Zeugin F unter Berücksichtigung der tateinheitli- chen Verwirklichung des Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz eine Freiheitsstra- fe von

379

vier Jahren

380

für tat- und schuldangemessen.

381

b)   2 Fälle der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zulasten der Zeuginnen P und O

382

Der maßgebliche Strafrahmen für die schwere Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise ent- gegen § 14 AufenthG (§§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b), 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sieht gemäß

383

§ 52 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor (§ 232a Abs. 4 StGB).

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Vorliegend sind minder schwere Fälle im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB bezüglich der Zeuginnen P und O anzunehmen, mit der Folge dass sich der Strafrahmen je- weils auf sechs Monate bis 10 Jahre reduziert.

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Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

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Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechenden Taten minder schwere Fälle anzunehmen ist. Die Angeklagte I ist strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch stammt die Angeklagte I selbst aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria und arbeitete ebenfalls fortlaufend als Prostituierte für die „Mother of O.“ und später auf eigene Rechnung in Frankreich und Deutschland. Sie setzte diese Tätigkeit bis zur Inhaftierung fort, auch noch als sie sich selbst bereits zur „Madame“ der Zeuginnen P und O aufgeschwungen hatte. Zudem ließ die Angeklagte den Zeuginnen relative Freiheit über Art und Weise der Prostitutionsausübung, solange diese ausreichend Geld herbeischafften. Außerdem ist zugunsten der Angeklagten die lange Verfah- rensdauer über knapp zwei Jahre mit 45 Verhandlungstagen zu werten. Schließlich befindet sich die Angeklagte I seit beinahe zwei Jahren und zwei Monaten (seit dem 09.11.2017) in Untersuchungshaft, die für die Angeklagte als Ausländerin und auf- grund ihres Analphabetismus besonders belastend ist.

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Strafschärfend ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte I in einem or- gansierten System handelte, innerhalb dessen auch Druck auf Familienangehörige der Prostituierten in Nigeria ausgeübt wurde, was den Zeuginnen ein Ausbrechen aus der Zwangsprostitution zusätzlich erschwerte und der Angeklagten bekannt war, bei der Zeugin P während ihrer Tätigkeit, bei der Zeugin O nach ihrer polizeilichen Aussage. Darüber hinaus drohte die Angeklagte der Zeugin P empfindliche Übel an, hinsichtlich derer sie vorgab, ihren Eintritt beeinflussen zu können. Sie drohte unter Verweis auf den geleisteten Juju-Schwur mit dem Eintritt physischer und psychischer Krankheiten, wobei die Angeklagte als auch die Zeugin P die Auswirkungen des Schwures für real hielten. Die Angeklagte intensivierte die bei der Zeugin P im Zeit- punkt ihrer Ankunft in Deutschland bereits bestehende Zwangslage und Hilflosigkeit über die Verwirklichung des Tatbestandes hinausgehend, indem sie sich ihren Pass aushändigen ließ. In der Folgezeit setzte die Angeklagte die Zeuginnen P und O er- heblich unter Leistungsdruck, indem sie sich häufig nach den Einnahmen erkundigte und sich diese Einahmen regelmäßig übergeben ließ. Insoweit band die Angeklagte weitere Personen – wie den Angeklagten U – als Fahrer und Geldboten ein.

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Zulasten der Angeklagten ist auch zu werten, dass die Zeugin zur Tatzeit erst 16 Jahre alt war und die Angeklagte zumindest sicher davon ausging, dass die Zeugin noch keine 21 Jahre alt war.

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Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte I sprechenden Umstände hält  die Kammer für die Tat betreffend die Zeugin P – insbesondere auch des langen Tatzeitraums von 13 Monaten, in dem sich die Angeklagte Einnahmen aus der Pros-

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titution in Höhe von über 20.000 Euro übergeben ließ sowie unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz – eine Freiheitsstrafe von

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drei Jahren und neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Für die Tat betreffend die Zeugin O hält die Kammer nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere des vergleichsweise kurzen Tatzeitraums von und eher geringer Einnahmen von unter 2.000 Euro und unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, eine Freiheitsstrafe von

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drei Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

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c)    vorsätzliche Körperverletzung zulasten der Zeugin P

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 223 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt.

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Zu Gunsten der Angeklagten I ist neben den oben bereits erwähnten Umständen zu bedenken, dass die Intensität des Schlages der Angeklagten an der unteren Schwel- le der denkbaren Körperverletzungen war und die Zeugin P nur geringe Schmerzen erlitt.

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Zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Körperverletzung – auch wenn die Taten nicht in Tateinheit stehen – zu einer Zeit erfolgte, in dem sich die Zeugin P für die Angeklagte zwangsweise prostituieren musste und sich ihr gegen- über in einer durch die bestehende Zwangslage und Hilflosigkeit unterlegenen Posi- tion befand.

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Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer für die vorsätzliche Körperverletzung zulasten der Zeugin P eine Geldstrafe in Höhe von

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60 Tagessätzen zu je 80 Euro

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als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die Tagessatzhöhe korrespondiert mit den geschätzten Einnahmen der Angeklagten aus der Prostitution.

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d)   Gesamtstrafenerwägungen

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Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2,

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S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte I sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfrei- heitsstrafe von

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fünf Jahren und neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenerwägungen hat die Kammer insbesondere strafschärfend beachtet, dass die Angeklagte I die Taten, zu- lasten von drei Frauen beging, zu ihren Gunsten hat die Kammer den engen zeitli- chen und motivatorischen Zusammenhang berücksichtigt.

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2.   Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten U

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a)   2 Fälle der Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihil- fe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zulasten der Zeuginnen P und O

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Der Ausgangspunkt für den maßgeblichen Strafrahmen für eine Beihilfe zur schwe- ren Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1, 3, 27 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) ist gemäß

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§§ 52 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren nach § 232a Abs. 3 StGB. Für den Angeklagten U ist hinsichtlich beider Zeuginnen P und O der besondere Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 232a Abs. 5 StGB anzu- nehmen, so dass sich der Strafrahmen jeweils auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reduziert. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechende Tat hinsichtlich der Zeuginnen P und O jeweils minder schwere Fälle anzunehmen sind.

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Der Angeklagte U erlangte neben der Durchführung der beiden Flugreisen keine bleibenden finanziellen Vorteile durch die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten I („Gefälligkeitsarbeit“). Über die Begleitung der Zeuginnen aus Grie- chenland und Italien nach Deutschland hinaus, war sein Beitrag in beiden Fällen weitgehend geringer Natur, da er lediglich vereinzelt Geldbote und Fahrer für die Zeuginnen war, zumal sich die Angeklagte I auch anderer Boten und Fahrer bedien- te. Weiter ist zugunsten des Angeklagten U die lange Verfahrensdauer über knapp zwei Jahre mit 45 Verhandlungstagen zu werten. Außerdem befand sich der Ange-

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klagte über ein Jahr und sieben Monaten (vom 08.11.2017 bis zum 16.09.2019) in Untersuchungshaft, seiner ersten freiheitsentziehenden Maßnahme, die für ihn als Ausländer und wegen der Trennung von seinen Kindern besonders belastend war. Zugunsten des Angeklagten spricht schließlich, dass er sich nach der Verschonung von der Untersuchungshaft an die ihm erteilten Auflagen gehalten und sich damit absprachefähig und verlässlich gezeigt hat.

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Zulasten des Angeklagten U sprechen seine beiden Vorstrafen, wobei die Kammer berücksichtigt, dass diese nicht einschlägig waren.

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Unter weiterer Berücksichtigung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes des

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§§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB reduziert sich der Strafrahmen auf drei Monaten bis siebeneinhalb Jahre.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz – hält die Kammer aufgrund der vergleichbaren Tatbeiträge für beide Taten jeweils Freiheitsstrafen von

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einem Jahr und acht Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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b)   Gesamtstrafenerwägungen

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Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2,

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S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genann- ter für und gegen den Angeklagten U sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren und drei Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Dabei hat die Kammer zu seinen Gunsten auch einen Härteausgleich wegen der Verurteilung des Angeklagten U durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 21.08.2017 (112 Cs - 70 Js #####/#### – 768/17) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro vorgenommen, welche an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, aber be- reits durch Teilzahlung und Verbüßung von Rest-Ersatzfreiheitsstrafe getilgt ist. Auch

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zu seinen Gunsten ist der enge zeitliche und motivatorische Zusammenhang beider Taten berücksichtigt.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

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