Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im Behandlungsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, als Altenpfleger in Ausbildung tätig, hatte eine hochgradig demenzkranke Bewohnerin während einer Pflegesituation sexuell missbraucht und vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Die Verurteilung stützt sich auf sein Geständnis, die Zeugnisse des Verhaltens der Geschädigten und die Feststellung ihrer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit. Die Strafe wurde unter Abwägung strafzumessungsrelevanter Umstände auf drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im Behandlungsverhältnis zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Ausübung eines Pflege- oder Behandlungsverhältnisses sexuellen Kontakt zu einer wegen Demenz nicht in der Lage ist, seinen Unwillen adäquat zu äußern, macht sich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und gegebenenfalls daneben wegen Vergewaltigung strafbar.
Ein Behandlungsverhältnis im Sinn des § 174c StGB liegt vor, wenn der Täter in seiner beruflichen Funktion Versorgungshandlungen wie Inkontinenz- und Intimpflege übernimmt und dadurch Zugang und Abhängigkeit zur geschützten Person begründet.
Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer einschlägiger Sexualstraftatbestände ist möglich und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Reue, bisherige Unbescholtenheit, Alter und subjektive Haftempfindlichkeit des Täters als mildernde, sowie die Schwere und Mehrzahl der Taten als erschwerende Umstände nach § 46 StGB gegeneinander abzuwägen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sechs Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er wuchs im elterlichen Haushalt zusammen mit einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder auf, der Vater ist tätig als DHL-Fahrer und die Mutter als Altersbegleiterin. Der Angeklagte war in der Grundschulzeit wegen einer Lese-Rechtschreibschwäche „Inklusionskind“ und wiederholte die zweite Klasse. Er besuchte nach der Grundschule zunächst die Gesamtschule, die er mit dem Realschulabschluss beendete, und anschließend eine Berufsschule, die er mit dem Fachabitur verließ. Er begann seine Ausbildung zum Altenpfleger im Q Domizil E im Jahr 2022. Seit dem 06.08.2022 führt er eine Beziehung. Der Angeklagte konsumiert keinerlei berauschende Mittel. Er ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Am 13.02.2023 gegen 13:30 Uhr betrat er in seiner Eigenschaft als Auszubildender des Q Domizils das Zimmer der hochgradig an Demenz erkrankten, und mittlerweile verstorbenen, C, deren Pflege und Versorgung an diesem Tag in seinen Verantwortungsbereich fiel. Die Versorgung der C umfasste die Begleitung von Toilettengängen, den Erhalt der Mobilisation, Waschen, Duschen und Intimpflege. Die Seniorin war zur Kommunikation aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr, bzw. sehr eingeschränkt in der Lage. Als der Angeklagte die Inkontinenzeinlage der C wechselte, fasste er den Entschluss, den Geschlechtsverkehr mit der Seniorin auszuüben. Hierfür entkleidete er sowohl sich selbst als auch die Verletzte im Rumpfbereich vollständig, indem er dieser unter anderem die Windelhose auszog. Sodann stieg er auf das Bett der Verletzten und vollzog mit dieser vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er zuvor ein mitgeführtes Kondom über den Penis zog. Es kam nicht zum Samenerguss während des ca. fünf Minuten andauernden Geschlechtsverkehrs, bei dem die C mehrfach das Gesicht verzog und so den Eindruck erweckte, unter Schmerzen zu leiden. Sie war, wie dem Angeklagten auch bewusst war und wie er sich zunutze machte, aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihren Unwillen adäquat zu äußern. Der Angeklagte unterbrach seine Handlung erst, als seine Kollegin T das Zimmer der C betrat, um etwas aus deren Schrank zu holen, und ihn im Bett der Seniorin entdeckte.
In der Zeit nach der Tat veränderte sich die Geschädigte C. Sie weinte häufig während der Versorgung und ließ sich nur noch sehr ungern anfassen. Sie verbalisierte wiederholt das Wort „Überfall“ gegenüber ihrer Freundin T1 und den Pflegekräften.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 04.07.2023.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
IV.
Wegen der unter Ziffer II. der Urteilsgründe beschriebenen Taten ist der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß §§ 174c Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, 52 StGB schuldig.
Der Kammer stand für die abgeurteilte Tat der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vorsieht (§ 52 Abs. 2 StGB). Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die be- und entlastenden Umstände betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen. Dabei war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist, dass er geständig war und die Tat glaubhaft bereute, dass er als noch sehr junger Mensch ganz erhebliche berufliche Konsequenzen erfahren hat und dass er als Erstverbüßer als Beschuldigter einer Sexualstraftat haftempfindlich war. Gegen den Angeklagten fiel hingegen ins Gewicht, dass er mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden strafzumessungsrelevanten Umstände hat die Kammer für die unter Ziff. II. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.