Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Überweisungsbetrug über Aliaskonten
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte drei Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen, teils in Tateinheit mit (versuchtem) banden- und gewerbsmäßigem Betrug durch fingierte Kontoeröffnungen und gefälschte Überweisungsträger. Die Taten wurden arbeitsteilig innerhalb einer Organisation begangen; die Angeklagten übermittelten Kontodaten, stellten PostIdent-/Stempelmaterial bereit bzw. hoben Gelder ab. Minder schwere Fälle wurden bei A und U verneint, bei O1 hingegen bejaht; O1 erhielt Bewährung. Auslieferungshaft wurde auf die Strafe angerechnet; die Angeklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen; bei einem Angeklagten Aussetzung zur Bewährung und Anrechnung von Auslieferungshaft.
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiges Handeln setzt das bewusste und gewollte Zusammenwirken von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten voraus; eine hierarchisch gegliederte Organisation mit Untergruppen kann hierfür genügen.
Wer zur Umsetzung eines betrügerischen Überweisungsschemas arbeitsteilig Aliaskonten eröffnen lässt, Kontodaten weiterleitet oder Auszahlungsakte vornimmt, kann sich wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchtem) banden- und gewerbsmäßigem Betrug strafbar machen.
Ein minder schwerer Fall nach §§ 267 Abs. 4 Alt. 2, 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB ist durch Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zu bestimmen; Geständnis, untergeordnete Tatrolle und Haftzeiten können mildern, einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen regelmäßig belasten.
Auslieferungshaft ist nach § 51 StGB auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; bereits erlittener Freiheitsentzug kann bei der Prognose- und Umstandsprüfung nach § 56 StGB zugunsten des Angeklagten Bedeutung erlangen.
Mehrere gleichartig begangene Taten in Tatmehrheit sind bei der Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB unter Berücksichtigung von Anzahl, Gleichförmigkeit und engem situativ-sachlichem Zusammenhang strafschärfend bzw. strafmildernd zu würdigen.
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 30 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte U wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte O1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr zehn Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die von dem Angeklagten O1 in Belgien in dem Zeitraum vom 13.02.2012 bis zum 21.02.2012 vollzogene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten U und O1 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der Angeklagte A ist 53 Jahre alt und in der heutigen Demokratischen Republik Kongo geboren. Er hat sechs Geschwister, wobei unter anderem sein jüngster Bruder in Deutschland und eine Schwester in Frankreich leben. Der Vater des Angeklagten verstarb 2002. Zu seiner Mutter besteht regelmäßiger Kontakt.
Nach zwölfjähriger Schulzeit erlangte der Angeklagte 1980, noch in der Demokratischen Republik Kongo lebend, die Allgemeine Hochschulreife. 1981 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, um in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Zunächst zog der Angeklagte zu seinem in N1 lebenden Onkel. Dort besuchte er zunächst eine Sprachschule. Daraufhin zog der Angeklagte nach N2, um dort einen anderthalbjährigen Universitätsvorbereitungskurs zu besuchen. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungskurses wurde seine in der Demokratischen Republik Kongo erlangte Allgemeine Hochschulreife in Deutschland anerkannt, so dass der Angeklagte 1983/ 1984 an der Universität E1-F das Studium der Wirtschaftswissenschaften begann. In den Semesterferien arbeitete er, unter anderem bei E2, und erhielt ansonsten finanzielle Unterstützung durch seinen Vater. Der Angeklagte setzte sein Studium bis zum Erreichen des Vordiploms fort. Sein Studium brach er in der Folgezeit ab, da er es nach eigenen Angaben nicht mehr vermochte, Ehe und Studium gleichermaßen in Einklang zu bringen. Die 1996 geschlossene Ehe wurde 2000 geschieden.
In dem Zeitraum von 2000 bis 2003 lebte der Angeklagte von staatlichen Transferleistungen. In dem Zeitraum von 2003 bis 2007 arbeitete er als Außendienstmitarbeiter bei einer Firma, die Mobiltelefone verkaufte. In dieser Zeit verdiente der Angeklagte zwischen 800 bis 1.000€ netto im Monat. Nachdem sein Arbeitgeber im Jahre 2007 Insolvenz anmelden musste und er dadurch seinen Arbeitsplatz verloren hatte, fand der Angeklagte trotz zahlreicher Bewerbungen keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mehr.
Der Angeklagte bezieht seit Jahren Leistungen auf der Grundlage des SGB 2. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat der Angeklagte nicht erlitten.
Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 01.12.1982 verurteilte ihn das Amtsgericht Mainz (Az. 22 Cs - 12 Js 7813/82) wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
2. Am 25.07.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (Az. 83 Js 665/84) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
3. Am 03.07.1987 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 43 Cs - 61 Js 749/87) wegen Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
4. Am 30.03.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (Az. 83 Js 77/92) wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
5. Am 18.05.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (Az. 83 Js 399/93) wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
6. Am 28.04.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen (Az. 83 Js 137/94) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
7. Am 27.07.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr (Az. 83 Js 221/95) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
8. Am 07.06.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr (Az. 40 Js 685/95) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
9. Am 19.12.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen (Az. 28 Ls - 184 Js 197/00 – 52/00) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 146 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten. Nach Teilverbüßung dieser Strafe wurde der Strafrest bis zum 08.10.2004 zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 08.12.2004 erlassen.
10. Am 02.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (Az. 82 Ds – 135 Js 205/08 – 69/09) wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit einem Betrug und im anderen Fall tateinheitlich begangen mit einem versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 09.06.2012 zur Bewährung ausgesetzt ist.
2.
Der Angeklagte U ist 50 Jahre alt und in der heutigen Demokratischen Republik Kongo geboren. Er ist verheiratet und Vater von fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kindern.
Der Angeklagte erlangte, noch in der Demokratischen Republik Kongo lebend, die Allgemeine Hochschulreife. In der Folgezeit absolvierte er Französisch-Kurse. 1988 reiste der Angeklagte mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Antrag auf Asyl. Seit 1999 ist der Angeklagte anerkannter Asylberechtigter. In Deutschland arbeitete er als Lagerarbeiter, unter anderem auch für die Stadt B.
Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos. Seine Ehefrau arbeitet ganztägig als Reinigungskraft. Inklusive des Kindergeldes stand der Familie des Angeklagten ein monatliches Einkommen von 2.200€ zur Verfügung.
Der Angeklagte trinkt Alkohol im sozialüblichen Umfang, Drogen konsumiert er nicht. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat er nicht erlitten.
Der Angeklagte U ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 13.09.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs - 68 Js 1381/88) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.04.1989 bestimmt.
2. Am 07.11.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 68 Js 1787/88) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 24.11.1989 bestimmt.
3. Am 10.11.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 68 Js 2180/88) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 02.12.1990 bestimmt.
4. Am 15.11.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 68 Js 2039/88) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
5. Am 15.03.1989 bildete das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 68 Js 2180/88) aus den unter den Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Es wurde die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus der Verurteilung zu Ziffer 2 aufrechterhalten.
6. Am 16.05.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs - 69 Js 630/89) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
7. Am 26.05.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs - 69 Js 826/89) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
8. Am 13.06.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs - 50 Js 201/89) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
9. Am 14.09.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs - 69 Js 1114/89) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
10. Am 22.09.1989 bildete das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 69 Js 826/89) aus den unter den Ziffer 6 und 7 aufgeführten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
11. Am 08.11.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Jülich (Az. 48 Ds – 50 Js 138/89) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
12. Am 14.11.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Ds – 72 Js 572/89) wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort, beides in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetzt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.11.1991 bestimmt.
13. Am 01.12.1989 bildete das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 68 Js 2180/88) aus den unter den Ziffer 1 bis 4 und 8 aufgeführten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 10,00 DM. Es wurde die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus der Verurteilung zu Ziffer 3 aufrechterhalten.
14. Am 06.12.1989 bildete das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 69 Js 1114/89) aus den unter den Ziffer 6, 7 und 9 aufgeführten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
15. Am 30.03.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Ds – 62 Js 42/90) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 20,00 DM.
16. Am 07.06.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 44 Ds – 41 Js 556/89 – 94/94) unter Einbeziehung der unter der Ziffer 11 genannten Strafe wegen „gemeinschaftlichen“ Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
17. Am 13.06.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Dorsten (Az. 7 Ls – 19 Js 228/89) wegen „gemeinschaftlichen“ Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
18. Am 23.11.1990 bildete das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Ds – 72 Js 572/89) aus den unter den Ziffern 11, 12, 15, 16 und 17 aufgeführten Strafen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus der Verurteilung zu Ziffer 12 aufrechterhalten. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war die Strafvollstreckung am 16.02.1996 erledigt.
19. Am 25.10.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Ds – 68 Js 1349/94) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafvollstreckung war am 03.05.1995 erledigt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 02.11.1996 bestimmt.
20. Am 13.03.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 49 Cs - 66 Js 179/97) wegen Nötigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
21. Am 25.08.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 49 Ds - 40 Js 178/98) wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 27.11.2002 erlassen.
22. Am 14.10.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 49 Cs – 41 Js 1019/99) wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
23. Am 26.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 48 Cs – 803 Js 605/07 – 1071/08) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
24. Am 11.09.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az. 536 Ds – 81 Js 611/08 – 164/09) wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit noch bis zum 18.03.2013 zur Bewährung ausgesetzt ist.
25. Am 24.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az. 444 Cs – 408 Js 2174/10 – 67/11) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 14.02.2012 bestimmt.
3.
Der Angeklagte O1 ist 47 Jahre alt und in der heutigen Demokratischen Republik Kongo geboren. Er war von 2000 bis 2005 verheiratet. Aus der Ehe ging ein Kind hervor. Der Angeklagte hat derzeit eine Lebensgefährtin, die in Belgien lebt. Aus dieser Beziehung ging ebenfalls ein Kind hervor.
Der Angeklagte erlangte, noch in der Demokratischen Republik Kongo lebend, die Allgemeine Hochschulreife und begann in seiner Heimat Medizin zu studieren. Wegen politischer Unruhen in seinem Heimatland wurde die von ihm besuchte Universität geschlossen, so dass der Angeklagte sein Studium nicht fortsetzen konnte. Aus Geldnot heraus begann er in seinem Heimatland als Lehrer zu arbeiten. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte für die Dauer von sieben Jahren aus. Um den ständigen politischen Unruhen in seinem Heimatland zu entkommen, reiste der Angeklagte einem Cousin folgend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte 1999 Antrag auf Asyl. Zunächst arbeitete er als Lagerhelfer. In der Folgezeit begann der Angeklagte eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er 2008 erfolgreich abschloss. Seit 2008 ist der Angeklagte arbeitslos und bezieht Leistungen auf der Grundlage des SGB 2.
Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat der Angeklagte nicht erlitten.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Angeklagten kennen sich bereits seit Jahren. Sie litten unter Geldnot. Bisher unbekannt gebliebene Mitglieder einer Organisation, die sich gebildet hat, um sich eine lang andauernde Einnahmequelle durch die Begehung von vielen, im Einzelnen noch unbestimmten Betrugstaten und Urkundenfälschungen zu verschaffen, kannten die Geldprobleme der Angeklagten. Sie sprachen daher die Angeklagten an, sich ebenfalls durch die Begehung von vielen, im Einzelnen noch unbestimmten Betrugstaten und Urkundenfälschungen eine lang andauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Die Angeklagten erklärten sich unabhängig voneinander zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 17.02.2010, hierzu bereit und schlossen sich der Organisation an, die über verschiedene, teilweise unabhängig voneinander handelnde Untergruppierungen verfügt und die jeweils aus mehreren, mindestens drei Mitgliedern bestanden. Über ausreichend legales Einkommen verfügten die Angeklagten nicht, sondern bezogen ihre Einkünfte wie beabsichtigt aus der Umsetzung der Betrugstaten und der Urkundenfälschungen.
Die Bande arbeitete arbeitsteilig und mit wechselnder Tatbeteiligung. Ein in F lebender Türke namens „Ali“ war der Kontaktmann des Angeklagten A. Im Regelfall kümmerte sich „Ali“ um die Konteneröffnung. Mittels gefälschter Personalpapiere wurde durch Mitglieder der Organisation ein Konto auf den Namen einer nicht existierenden Person bei einer Bank, überwiegend der Q1-Bank oder der O2-Bank, eröffnet. Zum Teil wurden hierfür ein veraltetes und von den Berechtigten nicht mehr verwendetes PostIdent-Formular sowie ein gefälschter Stempel, der als Aussteller die Q8 aufführt, verwandt. Diese „Materialien“ stellte der Angeklagte U. Bisher unbekannt gebliebene Mitglieder der Organisation brachten an vorher ausgesuchten und mit den Angaben auf den Kontoeröffnungsanträgen übereinstimmenden Adressen die entsprechenden Alias-Personalien an den dortigen Briefkästen an. Im Regelfall sandte der „Ali“ nach der Kontoeröffnung die Daten der nicht existierenden Personen an den Angeklagten A, der dann die Adresse der Alias-Person überwachen konnte und die übersandten Kontounterlagen, insbesondere die jeweiligen ec-Karten, abfangen konnte. Der Angeklagte A leitete auch die Daten an bisher unbekannt gebliebene Mitglieder der Organisation, zumeist nach Belgien, weiter. Diese Mitglieder der Organisation verfälschten sodann auf unbekannte Weise abgefangene Überweisungsträger existierender Personen oder füllten Überweisungsträger mit den auf unbekannte Weise erlangten Daten der Konten existierender Personen aus, von deren Konten die Überweisungen auf die Aliaskonten stattfinden sollten, und brachten danach die Überweisungsträger in den Geschäftsverkehr. Nach Überprüfung durch Mitarbeiter der ausführenden Banken erfolgte die Überweisung der angewiesenen Gelder auf die Aliaskonten beziehungsweise es erfolgten Rückfragen seitens der Bankmitarbeiter bei den angeblichen Anweisenden. Sofern und sobald die angewiesenen Gelder auf dem Konto der Aliaspersonen eingingen, wurde regelmäßig der Angeklagte A hierüber informiert, der dann das Geld von den Konten der Aliaspersonen abhob. Eine Hälfte der abgehobenen Geldsummen übergab der Angeklagte A in F dem „Ali“, der sodann das Geld nach Belgien weiterleitete. Die andere Hälfte der abgehobenen Geldsumme übergab der Angeklagte A in der Nähe von B1 an der Grenze nach Belgien bislang unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Organisation. Diese setzten dann willkürlich die „Provision“ des Angeklagten A fest. Der Angeklagte A erhielt pro Tat zwischen 200€ und 700€, wobei eine genaue Zuordnung der „Provisionen“ zu den einzelnen Taten nicht festgestellt werden konnte. Die Aufgabe des Angeklagten U war neben der Zurverfügungstellung der PostIdent Formulare und des gefälschten Stempels vor allem die Weiterleitung der Daten der Alias-Konten per SMS beziehungsweise die Kontakthaltung unter den Mitgliedern der Organisation. Der Angeklagte U erhielt pro Tat ebenfalls eine „Provision“, die teilweise zwischen 400€ und 500€ lag. Die Aufgabe des Angeklagten O1 war ebenfalls die Weiterleitung der Daten per SMS an unbekannt gebliebene Mitglieder der Organisation. Der Angeklagte O1 erhielt für seine Tätigkeit ebenfalls Provisionen, deren genaue Höhe jedoch nicht festgestellt werden konnte.
Soweit die Angeklagten U und O1 Straftaten begangen haben, an denen der Angeklagte A nicht beteiligt war, handelten sie für eine andere Untergruppierung der Organisation, wobei die Aufträge direkt aus Belgien erteilt worden sind. Die Tatbegehung entsprach im Übrigen der bereits dargestellten Vorgehensweise.
Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass sie als Mitglied der genannten Organisation handelten, ohne dass sie mit Ausnahme der Mitangeklagten einzelne Mitglieder der Organisation kannten. Zudem war ihnen die dargestellte Vorgehensweise bekannt. Die Angeklagten handelten dabei jeweils in der Absicht, die Banken durch Vorlage gefälschter Dokumente zur Kontoeröffnung unter fingierten Personalien zu veranlassen. Ferner hatten sie jeweils die Absicht, durch Vorlage gefälschter Überweisungsträger bei den Banken einen Irrtum zu erregen und dadurch die Vornahme der Überweisungen herbeizuführen, um so ihr Vermögen durch die Tatbegehung zu Unrecht zu vermehren.
Im Einzelnen konnten folgende Taten festgestellt werden:
Fallakte 1
Am 16.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 unter dem Falschnamen Kries Wampach, geboren am 07.03.1981 in B2/Niederlande, wohnhaft T1-Gasse in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Passes mit der Nummer NURF865331, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten dann an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger bei der Sparkasse F2 in Höhe von 7.693,50 € und 6.980 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgten am 13.07.2011 diese Überweisungen von dem Konto des Geschädigten C1, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Ebenfalls am 13.07.2011 wurde durch den Angeklagten A in E1 und L1 an Geldautomaten in fünf Tranchen zu 980 €, 2.500 €, 2.000 €, 1.500 € und 600 €, insgesamt also 7.580 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 2
Am 29.04.2011 eröffnete der der türkischstämmige „Ali“ aus F1 unter dem Falschnamen Roel de Rooij, geboren am 23.01.1970 in Q2/Frankreich, wohnhaft N3-Straße in N4 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NM4SKCFS6, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten dann an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Landessparkasse P1 in Höhe von 2.997 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 07.06.2011 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten M, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Ebenfalls am 07.06.2011 sowie am 08.06.2011 wurden durch den genannten Angeklagten A in E zweimal an Geldautomaten und einmal am Schalter der Q1-Bank K-Straße in E1 jeweils 1.000 €, somit insgesamt 3.000 €, von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 68
Für das unter dem Falschnamen Roel de Rooij, geboren am 23.01.1970 in Q2/Frankreich, wohnhaft N3-Straße in N4 eröffnete Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 sollte zudem, veranlasst durch den Angeklagten A, eine weitere bereits in den Bankverkehr gebrachte gefälschte Überweisung umgesetzt werden sowie eine anschließende Abhebung des Geldes erfolgen und zwar vom Konto der T2, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 in Höhe von 4.673,50 €. Zu Überweisungen in diesem Zusammenhang kam es nicht, da der Überweisungsauftrag ohne Zutun des Angeklagten A nicht umgesetzt wurde.
Fallakte 3:
Am 18.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in W1 unter dem Falschnamen Chris Boeck, geboren am 27.06.1973 in X1/Niederlande, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Passes mit der Nummer NNP7707C4, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten dann an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der D1-Bank in Höhe von 7.000 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 03.06.2011 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten C2, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Ebenfalls am 03.06.2011 wurde durch den Angeklagten A in E1 und F1 an Geldautomaten in vier Tranchen zu 980 €, 2.500 €, 20 € und 3.500 €, somit insgesamt 7.000 €, von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 4
Am 19.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in C3 unter dem Falschnamen Paboin Eeckmann, geboren am 11.03.1974 in B3/Niederlande, wohnhaft N-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Passes mit der Nummer EF513501 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt E1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde ein verfälschter Überweisungsträger bei der D1-Bank in Höhe von 6.847,50 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 108376500, BLZ 39040013 der C2 kam es nicht, da der Überweisungsauftrag ohne Zutun des Angeklagten A angehalten und nicht umgesetzt wurde.
Fallakte 6
Am 26.11.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Paul Gordon, geboren am 22.04.1973 in Q2/Frankreich, wohnhaft T1-Gasse in E1 unter Vorlage eines gefälschten englischen Reisepasses mit der Nummer 000000000, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter bzweziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank J1 in Höhe von 4.997,12 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 17.12.2010 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten I1 und I2, Kontonummer 00000000, BLZ 0000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Ebenfalls am 17.12.2010 wurde durch den Angeklagten A in E1 und F1 zweimal an Geldautomaten und zweimal am Q1-Bankschalter in vier Tranchen zu 950 €, 50 €, 2.000 € und 1.900 €, somit insgesamt 4.900 €, von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 11
Am 10.11.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Jefferson Eddge, geboren am 11.03.1972 in E1, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 914254723, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Sparkasse S Nord in Höhe von 4.978,42 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 00000000, BLZ 00000000, Kontoinhaber X2 kam es nicht, da der Überweisungsauftrag nach ursprünglicher Überweisung ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig zurückgerufen werden konnte.
Fallakte 44
Am 10.11.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Jefferson Eddge, geboren am 11.03.1972 in E1, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 914254723, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank I3 in Höhe von 4.000 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 04.12.2010 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten C4, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Am 15.12.2010 wurden durch den Angeklagten A in H an einem Geldautomaten 1.000 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben und weitere 2.650 € wurden auf ein ebenfalls betrügerisch genutztes Konto unter dem Namen Evarise Dumont überwiesen.
Fallakte 12 und Fallakte 46
Am 21.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Dorus Reverdy, geboren am 18.05.1975 in O3/Niederlande, wohnhaft N6-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Ausweises mit der Nummer NM1L9004P3, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurden danach zwei verfälschte Überweisungsträger bei der T4-Bank in Höhe von 1.997 € und 1.896 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisungen vom Konto 0000000, BLZ 00000000, Kontoinhaber N7 und S2 sowie vom Konto 000000, BLZ 000000000, Kontoinhaber C5 kam es nicht, da die Überweisungsaufträge ohne Zutun des Angeklagten A vor Ausführung angehalten wurden.
Fallakte 15
Am 13.12.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in E1 unter dem Falschnamen Evarise Dumont, geboren am 15.08.1973 in C6/Frankreich, wohnhaft H2-Straße in F1 unter Vorlage einer gefälschten französischen Identitätskarte mit der Nummer 56279T6543 und einer gefälschten Meldebestätigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger ebenfalls bei der Q1-Bank in Höhe von 4.760 € und 5.874,10 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgten am 15. und 16.12.2010 diese Überweisungen von dem Konto des Geschädigten W2, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 15.12.2010 und 16.12.2010 durch den Angeklagten A 1.000 € und 1.600 €, also insgesamt 2.600 €, an dem Geldautomaten der Post am T3-Straße in E1 abgehoben.
Fallakte 17, Fallakte 30, Fallakte 108
Am 11.03.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Georg Keller, geboren am 23.01.1980 in F1, wohnhaft B4-Straße in F1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 425341768, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes sowie eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger bei der W5-Bank G1 und der Q1-Bank selbst in Höhe von 2.428 € und 2.895 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisungen vom Konto 0000000000, BLZ 00000000 der I4 beziehungsweise vom Konto 000000000, BLZ 00000000 der M2 kam es nicht, da die Überweisungsaufträge ohne Zutun der Angeklagten angehalten und nicht umgesetzt wurden.
Weiterhin wurde ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V1 in Höhe von 2.968 € zugunsten des unter dem Falschnamen Georg Keller, geboren am 23.01.1980 in F1, wohnhaft B4-Straße in F1 eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 13.04.2011 diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten S3, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Am 13. und 14.04.2011 wurde durch den Angeklagten A in E1 und H3 an Geldautomaten in vier Tranchen von 500 €, 1.900 €, 500 € und 60 €, mithin insgesamt 2.960 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 20
Am 29.07.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 unter dem Falschnamen Jan Milhiet, geboren am 28.04.1974 in I5/Niederlande, wohnhaft C7-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NR262R133, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 1.999 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000 der M2 kam es nicht, da der Überweisungsauftrag ohne Zutun des Angeklagten A angehalten und nicht umgesetzt wurde.
Fallakten 22
Am 11.02.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 unter Vorlage eines gefälschten franzöischen Reisepasses mit der Nummer 04DI62979, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an den Angeklagten O1 weiter, der diese Daten wiederum an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiterleitete. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank in Höhe von 1.991 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 417278300, BLZ 25010030 der M2 kam es nicht, da das angegriffene Konto nicht genug Deckung aufwies.
Fallakte 32
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 am 11.02.2011 eröffnete Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und O1 zudem ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank G1 in Höhe von 3.856 € in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 14.03.2011 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten I4, Kontonummer 0000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Vom 14.03.2011 bis zum 21.03.2011 wurde durch den Angeklagten A in E1, B1 und F1 an Geldautomaten in acht Tranchen von 980 €, fünfmal 500 €, 20 € und 350 €, mithin insgesamt 3.850 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 102
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 am 11.02.2011 eröffnete Konto bei der =2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und O1 zudem ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V1 in Höhe von 2.000,50 € in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 23.03.2011 diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten S3, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Vom 28.03.2011 bis zum 29.03.2011 wurden durch den Angeklagten A in E1 und Belgien an Geldautomaten in vier Tranchen von je 500 €, mithin insgesamt 2.000 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 103
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 am 11.02.2011 eröffnete Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und O1 zudem ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V, nun in Höhe von 1.857,50 € in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 28.03.2011 diese Überweisung von dem Konto des erneut Geschädigten S3, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Vom 31.03.2011 bis zum 04.04.2011 wurden durch den Angeklagten A in E1 an Geldautomaten dreimal je 500 € sowie einmal 350 €, mithin insgesamt 1.850 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 104
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 am 11.02.2011 eröffnete Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und O1 noch ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V, nun in Höhe von 1.922 € in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte in diesem Fall am 04.04.2011 die Überweisung von dem Konto des erneut Geschädigten S3, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Vom 07.04.2011 bis zum 08.04.2011 wurde durch den Angeklagten A in E1 und F1 an Geldautomaten zweimal je 500 € sowie einmal 900 €, mithin insgesamt 1.900 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 105
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 am 11.02.2011 eröffnete Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und O1 ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V1, jetzt in Höhe von 1.898 €, in den Bankverkehr gebracht. In diesem Fall konnte von dem Konto des Geschädigten S3 mit der Kontonummer 0000000 und BLZ 00000000 keine Überweisung veranlasst werden, da die Überweisung ohne Zutun der Angeklagten angehalten werden konnte.
Fallakte 23
Am 24.02.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 11.11.1977 in E1, wohnhaft V2-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 418253417, ausgestellt aufS diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes sowie eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen jedoch auch die Angeklagten U und O1, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 14.350 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000 der Q3 kam es nicht, da das angegriffene Konto einer Sicherheitssperre unterliegt.
Fallakte 24
Für das unter dem Falschnamen Prionce Oblady, geboren am 11.11.1977 in E1, wohnhaft V2-Straße 17 in E1 am 24.02.2011 eröffnete Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A, U und O1 ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der Sparkasse I6 in Höhe von 3.674,80 € in den Bankverkehr gebracht. In diesem Fall konnte von dem Konto der Geschädigten N9 mit der Kontonummer 00000000 und BLZ 00000000 nicht endgültig Geld überwiesen werden, da das Geld vor den Abhebungen ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig zurückgebucht werden konnte.
Fallakte 25
Am 21.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in E1 unter dem Falschnamen Steven Bram Quesnel, geboren am 22.04.1973 in L2/Belgien, wohnhaft X3-Straße in F1 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EF573581, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete diese die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger bei der Q1-Bank in Höhe von 1.989 € und 2.125 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgten am 17. und 23.05.2011 diese Überweisungen von dem Konto der Geschädigten E3 und I7, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden in der Zeit vom 18. bis 26.05.2011 durch den Angeklagten A an Geldautomaten in E1 dreimal 1.000 € sowie 940 € und 150 €, mithin eine Gesamtsumme von 4.090 €, abgehoben.
Fallakte 125
Für das unter dem Falschnamen Steven Bram Quesnel, geboren am 22.04.1973 in L2/Belgien, wohnhaft X3-Straße in F1 eröffnete Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank in Höhe von 1.997 € in den Bankverkehr gebracht. In diesem Fall konnte von dem Konto der Geschädigten E3 und I7, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 kein Geld überwiesen werden, da eine Zielkontosperre verhängt worden war.
Fallakte 50
Am 16.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Boorte Drossaard, geboren am 25.10.1980 in H4/Niederlande, wohnhaft T1-Gasse in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Passes mit der Nummer NJ8074127, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 3.951,50 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 00000000, BLZ 00000000 der S4 kam es nicht, da – ohne Zutun des Angeklagten A – der Überweisungsauftrag angehalten und nicht umgesetzt wurde.
Fallakte 66
Am 29.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in H3 unter dem männlichen Falschnamen Hermine Ruyck, geboren am 10.06.1968 in E4/Niederlande, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NR26R193, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q2-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der C8-Bank in Höhe von 1.995 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 20.05.2011 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten T5, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 20.05.2011 an einem Geldautomaten und am Schalter der Post C9-Straße in E1 von dem Angeklagten A 1.000 € sowie 900 €, mithin eine Gesamtsumme von 1.900 € abgehoben.
Fallakte 67
Für das am 29.04.2011 eröffnete Konto auf den männlichen Falschnamen Hermine Ruyck, geboren am 10.06.1968 in E4/Niederlande, wohnhaft T3-Straße in E1 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 13.05.2011 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der T4-Bank X4 in Höhe von 2.899 € in den Bankverkehr gebracht, der am 16.05.2011 vom Konto 000000, BLZ 00000000 des Geschädigten T6 zugunsten des Kontos der Aliaspersonalie ausgeführt wurde. Anschließend wurden am 18.05.2011 an einem Geldautomaten am T3-Straße in E1 von dem Angeklagten A 820 €, 2.000 € und 100 €, mithin eine Gesamtsumme von 2.920 € abgehoben.
Fallakte 69
Am 28.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in H5 unter dem Falschnamen Daniel Fongen, geboren am 22.08.1971 in M3/Großbritannien, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten englischen Ausweises mit der Nummer 761206555 und einer ebenfalls gefälschten Meldebescheinigung der Stadt E1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Sparkasse N10 Ost in Höhe von 3.612 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des C10, jedoch konnte das Geld nicht abgeschöpft werden, da dieses ohne Zutun des Angeklagten A nach ursprünglicher Ausführung rechtzeitig zurückgebucht wurde.
Fallakte 71
Für das am 28.04.2011 in H5 eröffnete Konto auf den Falschnamen Daniel Fongen, geboren am 22.08.1971 in M3/Großbritannien, wohnhaft T3-Straße in E1 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 23.05.2011 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der Kreissparkasse I8 in Höhe von 3.024 € in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des L3, jedoch konnte das Geld nicht abgeschöpft werden, da dieses nach ursprünglicher Überweisung ohne Zutun des Angeklagten A rechtzeitig zurückgebucht wurde.
Fallakte 79
Für das am 28.04.2011 in Gladbeck eröffnete Konto auf den Falschnamen Daniel Fongen, geboren am 22.08.1971 in M3/Großbritannien, wohnhaft T3-Straße in E1 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 16.05.2011 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank in Höhe von 3.676 € in den Bankverkehr gebracht, der vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des Geschädigten I9 zugunsten des Kontos der Aliaspersonalie ausgeführt wurde. Anschließend wurden am 18. und 19.05.2011 an einem Geldautomaten und am Postschalter am T3-Straße in E1 von dem Angeklagten A 40 €, 10 €, 1.000 und 2.500 €, mithin eine Gesamtsumme von 3.550 € abgehoben.
Fallakte 70
Am 03.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Miko Barati, geboren am 11.09.1980 in T7, wohnhaft S5-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 913268453, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Kreissparkasse I8 in Höhe von 3.210 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 19.05.2011 diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten L3, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 20.05.2011 an einem Geldautomaten und am Schalter der Post am T3-Straße in E1 durch den Angeklagten A 1.000 € und 2.200 €, mithin eine Gesamtsumme von 3.200€ abgehoben.
Fallakte 80
Für das am 03.05.2011 eröffnete Konto unter dem Falschnamen Miko Barati, geboren am 11.09.1980 in T7, wohnhaft S5-Straße, in B1 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 23.05.2011 veranlasst durch die Angeklagten A und U ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der C8-Bank in Höhe von 3.102 € in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 0000000 des I9 kam es nicht, da die Überweisung ohne Zutun der Angeklagten angehalten wurde.
Fallakte 81
Für das am 03.05.2011 eröffnete Konto unter dem Falschnamen Miko Barati, geboren am 11.09.1980 inT7, wohnhaft S5-Straße in B1 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 16.05.2011 veranlasst durch die Angeklagten A und U ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der D1-Bank in Höhe von 3.197,43 € in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000 des G2 kam es nicht, da keine ausreichende Deckung des Kontos bestand.
Fallakte 72
Am 03.09.2010 eröffnete der der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in W1 unter dem Falschnamen Bowen Coleman, geboren am 25.06.1972 in E5/Irland, wohnhaft T8-Weg in E1 unter Vorlage eines gefälschten irischen Reisepasses mit der Nummer 8926584236 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt E1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Sparkasse L4 in Höhe von 3.201,51 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 30.09.2010 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten L5, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurde am gleichen Tag an einem Geldautomaten der Sparkasse in E1 von dem Angeklagten A 1.000 € abgehoben.
Fallakte 87
Für das am 03.09.2010 eröffnete Konto unter dem Falschnamen Bowen Coleman, geboren am 25.06.1972 in E5/Irland, wohnhaft T8-Weg in E1 bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000 wurde am 22.09.2010 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der O4-Bank in Höhe von 3.110,21 € in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 00000000, BLZ 00000000 der C11 kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht, da die Überweisung aufgrund des unschlüssig erscheinenden Betrages von der T9 nicht ausgeführt wurde.
Fallakte 83
Am 29.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in H3 unter dem Falschnamen Patrick Cessans, geboren am 10.05.1968 in M4, wohnhaft N11 in N4 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Ausweises mit der Nummer NU48BH5L9, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der S6 in Höhe von 3.512,23 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zu einer Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000000, BLZ 000000000 der C12 kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht, da die Überweisung von der S6 angehalten wurde.
Fallakte 84
Für das am 29.04.2011 eröffnete Konto unter dem Falschnamen Patrick Cessans, geboren am 10.05.1968 in M4, wohnhaft N11-Straße in N4 bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde am 24.05.2011 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der S7 in Höhe von 3.024,12 € in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des M5 kam es nicht, da das betrügerisch eröffnete Konto ohne Zutun des Angeklagten A zwischenzeitlich geschlossen worden war.
Fallakte 85
Am 21.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in N4 unter dem Falschnamen Steven Bram Quesnel, geboren am 22.04.1973 in L2//Belgien, wohnhaft X3 in F1 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EF573581, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000,um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 94
Am 02.02.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Aral Tekir, geboren am 17.03.1980 in E6, wohnhaft G3-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 915275634, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen jedoch auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der C8-Bank in Höhe von 8.601 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des T10, doch kam es zu keiner Abhebung, da nach ursprünglicher Überweisung ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig eine Rückbuchung erfolgte.
Fallakte 99
Für das 02.02.2011 unter dem Falschnamen Aral Tekir, geboren am 17.03.1980 in E6, wohnhaft G3-Straße in E1 eröffnete Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und U ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 3.805 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000 des C13, doch kam es zu keiner Abhebung, da ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig eine Rückbuchung erfolgte.
Fallakte 101
Am 06.09.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Colmart Devriet, geboren am 13.09.1978 in B1, wohnhaft Q4-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 918234265, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der L6-Bank in Höhe von 3.201,51 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000 der L7, jedoch konnte das Geld nicht abgeschöpft werden, da dieses ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig zurückgebucht wurde.
Fallakte 106
Am 27.01.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in C14 unter dem Falschnamen Oblad Prinz, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses mit der Nummer 03XX83380, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 00000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V1 in Höhe von 1.982 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten S3, Kontonummer 0000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 01. und 02.03.2011 an Geldautomaten in E1 von dem Angeklagten A dreimal 500 €, 400 € und 80 €, mithin insgesamt 1.980 €, abgehoben.
Fallakte 107
Für das am 27.01.2011 unter dem Falschnamen Oblad Prinz, geboren am 10.10.1972 in Q2/Frankreich, wohnhaft N8-Straße in P2 eröffnete Konto mit der Kontonummer 00000000 wurde am 04.03.2011 veranlasst durch den Angeklagten A ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank V1 in Höhe von 1.872 € in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 des S3 kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht, da die Überweisung einen Zahlendreher enthielt.
Fallakte 109
Am 02.09.2010 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Borgart Colright, geboren am 25.09.1979 in E6, wohnhaft Q4-Straße in E1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 352713248, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der B5-Bank in Höhe von 3.101,11 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 der T11, jedoch konnte das Geld nicht abgeschöpft werden, da dieses ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig zurückgebucht wurde.
Fallakte 110
Für das 02.09.2010 unter dem Falschnamen Borgart Colright, geboren am 25.09.1979 in E6, wohnhaft Q4-Straße in E1 eröffnete Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000 wurde veranlasst durch die Angeklagten A und U ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der T12 in Höhe von 3.410,21 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zwar kam es zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 00000000, BLZ 00000000 der L5, jedoch nicht zu einer Abhebung, da ohne Zutun der Angeklagten rechtzeitig eine Rückbuchung erfolgte.
Fallakte 116
Am 19.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Chris Boeck, geboren am 27.06.1973 in X1/Niederlande, wohnhaft Q4-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NNP7707C4, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 117
Am 19.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Paboin Eeckmann, geboren am 11.03.1974 in B3/Belgien, wohnhaft N5-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EF513501 ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten nicht.
Fallakte 119
Am 16.05.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Kries Wampach, geboren am 07.03.1981 in B2/Niederlande, wohnhaft T1-Gasse in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NURF865331 ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten nicht.
Fallakte 123
Am 28.04.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in F1 unter dem Falschnamen Daniel Fongen, geboren am 22.08.1971 in M3/Großbritannien, wohnhaft T3-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten englischen Ausweises mit der Nummer 761206555, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten nicht.
Fallakte 132
Am 11.01.2012 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Bart Cullmann, geboren am 20.02.1976 in E1, wohnhaft V2-Straße in E1 Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 537210796, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun der Angeklagten nicht.
Fallakte 133
Am 18.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in I10 unter dem Falschnamen Philie Buycker, geboren am 15.06.1979 in C15/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NJ8874127, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 134
Am 18.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in I10 unter dem Falschnamen Philie Buycker, geboren am 15.06.1979 in C15/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NJ8874127, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der D1-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto, dessen Kontonummer bisher nicht bekannt ist, kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 135
Am 18.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in W3 unter dem Falschnamen Didianet Wanbeeck, geboren am 06.05.1978 in S8/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NP1787C60, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto, dessen Kontonummer bisher nicht bekannt ist, kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 136
Am 18.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in W3 unter dem Falschnamen Didianet Wanbeeck, geboren am 06.05.1978 in S8/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NP1787C60, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der D1-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 137
Am 18.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in W4 unter dem Falschnamen Philie Buycker, geboren am 15.06.1979 in C15/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NJ8874127, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 138
Am 20.01.2012 eröffnete der Angeklagte A sowie ein unbekannter Mittäter in S9 unter dem Falschnamen Gustav Kavlard, geboren am 19.11.1978 in F3/Niederlande, wohnhaft I11-Straße in F1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NM75JD0D8 und einer ebenfalls gefälschten Meldebescheinigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der E7-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 139
Am 20.01.2012 eröffnete der Angeklagte A sowie ein unbekannter Mittäter in S9 unter dem Falschnamen Gustav Kavlard, geboren am 19.11.1978 in F3/Niederlande, wohnhaft I11-Straße in F1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NM75JD0D8 und einer ebenfalls gefälschten Meldebescheinigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der D2-Bank, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 140
Am 10.01.2012 eröffnete eine unbekannte Mittäterin in Begleitung und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in J2 unter dem Falschnamen Didianet Wanbeeck, geboren am 06.05.1978 in S8/Niederlande, wohnhaft N8-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NP1787C60, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht. Die verwendete Anschrift der Alias-Personalie war bereits mit entsprechenden Namensaufklebern präpariert worden.
Fallakte 141
Am 12.01.2012 eröffnete der Angeklagte A sowie ein unbekannter Mittäter in E8 unter dem Falschnamen Christof Jhonson, geboren am 15.01.1976 in A2/Niederlande, wohnhaft Im O5-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NR262R198, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Der Angeklagte A übersandte die Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 2.670,39 € und 4.472,50 € zu Gunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zu Überweisung von dem Konto der M6 in L8, Kontonummer 00000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie kam es nicht, da die Überweisungsträger ohne Zutun des Angeklagten A angehalten wurden.
Fallakte 142
Am 09.01.2012 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in E9 unter dem Falschnamen Edouard Bayert, geboren am 03.02.1965 in N12/Belgien, wohnhaft I12-Straße in F1unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EE691906 und einer ebenfalls gefälschten Meldebescheinigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 143
Am 12.01.2012 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Georges Raskin, geboren am 23.01.1975 in T7, wohnhaft I13-Straße in H6 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 520163425, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun der Angeklagten nicht.
Fallakte 147
Am 30.12.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in L8 unter dem Falschnamen Sherman Leoncio Hose, geboren am 08.09.1966 in D3, wohnhaft V2-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Personalausweises mit der Nummer NU7KKRK21, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen auf dieses betrügerisch eröffnete Konto kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 149
Am 20.12.2011 eröffnete der Angeklagte A sowie ein unbekannter Mittäter in E8 unter dem Falschnamen Mathieu Lewek, geboren am 15.10.1976 in B6, wohnhaft R in E1 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EF5421036, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Der Angeklagte A übersandte die Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen. Durch diese wurden danach verfälschte Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhen von 950,99 €, 1.953,35 €, 1.000,50 €, 1.965,55 €, 989 € und 2.070,30 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgten diese Überweisungen von dem Konto der Geschädigten T13, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden in der Zeit vom 11.-13.01.2012 an Geldautomaten in N4 und E1 von dem Angeklagten A zweimal 1.000 €, zweimal 2.000 €, 900 €, 55 € und 1.950 €, mithin insgesamt 8.905 € abgehoben. Zur Ausführung weiterer Überweisungen in Höhe von 4.475,65 €, 2.050,50 € und 999,50 € kam es nicht mehr, da die Überweisungen ohne Zutun des Angeklagten A angehalten wurden.
Fallakte 145
Am 05.10.2011 eröffneten die Angeklagten U und O1 in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Carl Tauber, geboren am 12.07.1975 in E1, wohnhaft H7 in F1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Personalausweises mit der Nummer 692534108, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an die namentlich nicht bekannten Mittäter beziehungsweise Gehilfen wurde durch diese ein verfälschter Überweisungsträger bei der D1-Bank L8 in Höhe von 5.635,77 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 09.11.2011 diese Überweisung von dem Konto der Geschädigten L9, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 10.11.2011 an einem Geldautomaten und am Schalter der Post an der C9-Straße in E1 1.000 € und 4.600 €, mithin eine Gesamtsumme von 5.600 €, von dem Angeklagten O1 abgehoben.
Fallakte 194
Für das am 05.10.2011 unter dem Falschnamen Carl Tauber, geboren am 12.07.1975 in E1, wohnhaft H7-Straße in F1 eröffnete Konto mit der Kontonummer 000000000 wurde am 28.10.2011 veranlasst durch die Angeklagten U und O1 ein weiterer verfälschter Überweisungsträger bei der T14-Bank in Höhe von 8.032,50 € in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten C16, Kontonummer 0000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Anschließend wurden am 28. und 30.10.2011 an Geldautomaten und an Schaltern der Post in E1, N13 und F1 in fünf Tranchen 980 €, 2.500 €, 2.500 €, 2.500 € und 50 €, mithin eine Gesamtsumme von 8.530 € abgehoben.
Fallakte 158
Am 31.01.2012 beantragte ein unbekannter Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in J2 unter dem Falschnamen Lieven Cabus, geboren am 19.08.1976 in Tilburg, wohnhaft I11-Straße in F1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Personalausweises mit der Nummer NM15J0808 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, die Eröffnung eines Kontos bei der Q1-Bank I3, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zur Eröffnung des Kontos und zu anschließenden Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 159
Am 31.01.2012 beantragte ein unbekannter Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten A in J2 unter dem Falschnamen Lieven Cabus, geboren am 19.08.1976 in Tilburg, wohnhaft I11-Straße in F1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Personalausweises mit der Nummer NM15J0808 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt F1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, die Eröffnung eines Kontos bei der D1-Bank T15, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zur Eröffnung des Kontos und zu anschließenden Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 162
Am 07.02.2012 beantragte der Angeklagte A in J2 unter dem Falschnamen Hans Peter Gunover, geboren am 05.08.1970 in D4, wohnhaft E10-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer ND3135938 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt E1, jeweils ausgestellt auf diese Personalien, die Eröffnung eines Kontos bei der Q1-Bank I3, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zur Eröffnung des Kontos und zu anschließenden Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten A nicht.
Fallakte 164
Am 03.02.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Graulot Subotich, geboren am 11.02.1978 in T7, wohnhaft H8 in N4 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 791421657, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde sodann ein verfälschter Überweisungsträger bei der D1-Bank T15 in Höhe von 11.962 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 000000000, BLZ 00000000, Kontoinhaber Q5 kam es nicht, da der Überweisungsauftrag infolge nicht übereinstimmender Unterschrift mit der bei der Bank hinterlegten Unterschrift nicht ausgeführt wurde.
Fallakte 166
Am 27.01.2011 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in C14 unter dem Falschnamen Dr. Oblad Prinz, geboren am 10.10.1972 in Q2, wohnhaft N8-Straße in P2 unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses mit der Nummer 03XX83380, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der Q1-Bank selbst in Höhe von 3.897,42 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Daraufhin erfolgte am 23.02.2011 diese Überweisung von dem Konto des Geschädigten V3, Kontonummer 000000000, BLZ 00000000 auf das Konto der genannten Aliaspersonalie. Am 24. und 25.02.2011 wurden von dem Angeklagten A in E1 an Geldautomaten und am Schalter in vier Tranchen zu 1.000 €, 2.500 €, 350 €, und 40 €, insgesamt 3.890 € von dem genannten betrügerisch eröffneten Konto abgehoben.
Fallakte 173
Am 25.01.2012 eröffnete der türkischstämmige „Ali“ aus F1 in B1 unter dem Falschnamen Pedro Mateus, geboren am 12.01.1978 in T7, wohnhaft I13-Straße in H6 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 462186739, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos des „Ali“ an den Angeklagten A leitete dieser die Daten an namentlich nicht bekannte Mittäter, unter ihnen aber auch der Angeklagte U, beziehungsweise Gehilfen weiter. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun der Angeklagten nicht.
Fallakte 174
Am 05.07.2011 eröffnete der Angeklagte A sowie ein unbekannter Mittäter unter dem Falschnamen Jan Milhiet, geboren am 28.04.1974 in I5/Niederlande, wohnhaft C7-Straße in E1 unter Vorlage eines gefälschten niederländischen Reisepasses mit der Nummer NR262R133, ausgestellt auf diese Personalien, ein Konto bei der O2-Bank mit der Kontonummer 0000000. Der Angeklagte A übersandte die Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen weiter. Durch diese wurde danach ein verfälschter Überweisungsträger bei der W5-Bank L10 in Höhe von 1.699,50 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 00000000, BLZ 00000000 der H9 kam es nicht, da das Konto nicht die erforderliche Deckung aufwies.
Fallakte 176
Am 28.04.2010 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Kora Pius, geboren am 12.04.1989 in B1, wohnhaft Q6-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 846392361, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 177
Am 28.12.2010 eröffnete der Angeklagte U in Aachen selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Carol Pique, geboren am 03.01.1979 in B1, wohnhaft B7-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 217538769, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 178
Am 28.12.2010 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Chris Philo, geboren am 19.01.1979 in B1, wohnhaft B7-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 821935261, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 179
Am 28.12.2010 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Tresor Couillet, geboren am 20.05.1981 in B1, wohnhaft B7-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 318526439, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 180
Am 28.12.2010 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Frank Pablo, geboren am 27.08.1979 in B1, wohnhaft B7-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 724186342, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 181
Am 06.05.2011 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Roca Pareco, geboren am 23.01.1979 in B1, wohnhaft L11-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 892316234, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen wurde durch diese ein verfälschter Überweisungsträger bei der E11-Bank in Höhe von 11.330,71 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 659557, BLZ 30070024 der Inhaber L12 und L13 kam es nicht, da vorher ohne Zutun des Angeklagten U von einem Bankmitarbeiter mit den Berechtigten Rücksprache gehalten wurde.
Fallakte 189
Am 27.06.2011 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Simon Norik, geboren am 10.02.1979 in B1, wohnhaft B8-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 893452314, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 00000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000. Nach Mitteilung der Daten des in betrügerischer Absicht eröffneten Kontos an namentlich nicht bekannte Mittäter beziehungsweise Gehilfen wurde durch diese ein verfälschter Überweisungsträger bei der T9 zu P1 in Höhe von 3.480,80 € zugunsten des eröffneten Kontos in den Bankverkehr gebracht. Zur Ausführung dieser Überweisung vom Konto 0000000, BLZ 00000000 der T16 kam es nicht, da der hohe Betrag einem Mitarbeiter der T9 nicht plausibel erschien.
Fallakte 195
Am 08.11.2011 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter bzw. Gehilfen unter dem Falschnamen Park Rock, geboren am 11.09.1978 in T7, wohnhaft S5-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 967122415, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 196
Am 29.11.2011 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Joe Mack, geboren am 19.01.1977 in E6, wohnhaft Q7-Straße in T7 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 681935617, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
Fallakte 198
Am 17.02.2010 eröffnete der Angeklagte U in B1 selbst oder unter Mithilfe namentlich nicht bekannter Mittäter beziehungsweise Gehilfen unter dem Falschnamen Roberto Soza, geboren am 10.06.1988 in B1, wohnhaft Q7-Straße in B1 unter Angabe eines gefälschten deutschen Ausweises mit der Nummer 142316758, ausgestellt auf diese Personalien und unter Verwendung eines veralteten PostIdent-Formulars mit den Nummern 000-000-000 08/2003 sowie 0000000000000 unterhalb des Strichcodes und eines gefälschten Stempels der Post mit der Angabe „B1 00000“ ein Konto bei der Q1-Bank mit der Kontonummer 000000000, um dieses für weitere Betrugstaten zu nutzen. Zu Überweisungen kam es ohne Zutun des Angeklagten U nicht.
III.
Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Die Vorstrafen der Angeklagten wurden durch Verlesung der Auszüge des Bundeszentralregisters vom 10.08.2012 und 14.08.2012 festgestellt und von den Angeklagten als richtig anerkannt.
Die Feststellungen zu II. ergeben sich aus den im Rahmen einer Verständigung nach § 257 c Abs. 2 StPO erfolgten glaubhaften und übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten sowie aus den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.
IV.
1.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Der Kammer stand jeweils der Strafrahmen des § 267 Absatz 4 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
a.
Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 267 Abs. 4 Alt. 2 beziehungsweise § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er geständig war. Hierdurch hat er eine Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nunmehr bereits über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch mangelhafte Kontrollen bei der Eröffnung der Konten auf Aliaspersonen die Tatbegehung leicht gemacht worden ist. Ferner nahm der Angeklagte A innerhalb der Hierarchieebene der Bande keine führende Position ein. Zuletzt wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er aufgrund der hiesigen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg (Az. 82 Ds – 135 Js 205/08 – 69/09) vom 02.06.2009 zu rechnen hat.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich hingegen aus, dass der Angeklagte einschlägig wegen Betruges und Urkundenfälschung vorbestraft ist und bereits wegen dieser Delikte Strafhaft verbüßt hat. Der Angeklagte hat sich zudem als Bewährungsversager erwiesen, da er die hier abzuurteilenden Taten jeweils während der laufenden Bewährung aus dem Verfahren des Amtsgerichts Duisburg (Az. 82 Ds – 135 Js 205/08 – 69/09) begangen hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass durch die Taten – wie erwartet – eine nicht unerhebliche Beute erzielt wurde beziehungsweise versucht worden ist, eine solche zu erzielen. Hinsichtlich der Taten zu den Fallakten 2, 6, 44, 15, 108, 32, 102, 103, 104, 25, 66, 67, 79, 70, 72, 106, 166, 1, 3, 149, 68, 11, 12, 46, 17, 30, 20, 22, 105, 24, 125, 50, 69, 71, 80, 81, 87, 83, 84, 99, 101, 107, 109, 110, 174, 4, 23, 94, 141, 164 ist zu beachten, dass die jeweiligen Taten unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit zum Teil unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden sind.
Unter Abwägung dieser Umstände kann jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne der § 267 Abs. 4 Alt. 2 beziehungsweise § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB nicht angenommen werden. Die schuldmindernden Faktoren überwiegen die gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände nicht derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
b.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für die einzelnen Taten folgende tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen verhängt:
In den Fällen zu den Fallakten 2, 6, 44, 15, 108, 32, 102, 103, 104, 25, 66, 67, 79, 70, 72, 106, 166, in denen der Schaden 5.000€ nicht übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 1, 3, 149, in denen der Schaden 5.000€ übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 68, 11, 12, 46, 17, 30, 20, 22, 105, 24, 125, 50, 69, 71, 80, 81, 87, 83, 84, 99, 101, 107, 109, 110, 174, in denen versucht worden ist, einen Schaden von bis zu 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr fünf Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 4, 23, 94, 141, 164, in denen versucht worden ist, einen Schaden von über 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sieben Monaten,
sowie in den Fällen zu den Fallakten 85, 116, 117, 119, 123, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 142, 143, 147, 158, 159, 162, 173, in denen es bei der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung verblieb, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr zwei Monaten.
Alle 71 Einzeltaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung der bereits angesprochenen für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren neun Monaten
gebildet.
Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten der enge sachliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten und insbesondere der im Wesentlichen gleiche Ablauf der Taten sowie der Umstand Berücksichtigung, dass wegen der weitgehenden Gleichartigkeit der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten von Mal zu Mal gesunken ist.
2.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte U der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 15 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Der Kammer stand jeweils der Strafrahmen des § 267 Absatz 4 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
a.
Die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 267 Abs. 4 Alt. 2 beziehungsweise § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er geständig war. Hierdurch hat er eine Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nunmehr bereits über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch mangelhafte Kontrollen bei der Eröffnung der Konten auf Aliaspersonen die Tatbegehung leicht gemacht worden ist. Ferner nahm der Angeklagte U innerhalb der Hierarchieebene der Bande keine führende Position ein. Zuletzt wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er aufgrund der hiesigen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln (Az. 536 Ds – 81 Js 611/08 – 164/09) vom 11.09.2009 zu rechnen hat.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich hingegen aus, dass der Angeklagte einschlägig wegen Betruges und Urkundenfälschung vorbestraft ist und bereits Strafhaft verbüßt hat. Der Angeklagte hat sich zudem als Bewährungsversager erwiesen, da er die hier abzuurteilenden Taten jeweils während der laufenden Bewährung aus dem Verfahren des Amtsgerichts Köln (Az. 536 Ds – 81 Js 611/08 – 164/09) begangen hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass durch die Taten – wie erwartet – eine nicht unerhebliche Beute erzielt wurde beziehungsweise versucht worden ist, eine solche zu erzielen. Hinsichtlich der Taten zu den Fallakten 44, 108, 70, 145, 194, 11, 17, 30, 24, 80, 81, 99, 101, 109, 110, 189, 23, 94, 164, 181 ist zu beachten, dass die jeweiligen Taten unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit zum Teil unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden sind.
Unter Abwägung dieser Umstände kann jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne der § 267 Abs. 4 Alt. 2 beziehungsweise § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB nicht angenommen werden. Die schuldmindernden Faktoren überwiegen die gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände nicht derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
b.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für die einzelnen Taten folgende tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen verhängt:
In den Fällen zu den Fallakten 44, 108, 70, in denen der Schaden 5.000€ nicht übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 145, 194, in denen der Schaden 5.000€ übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 11, 17, 30, 24, 80, 81, 99, 101, 109, 110, 189, in denen versucht worden ist, einen Schaden von bis zu 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr fünf Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 23, 94, 164, 181, in denen versucht worden ist, einen Schaden von über 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr sieben Monaten,
sowie in den Fällen zu den Fallakten 132, 143, 173, 176, 177, 178, 179, 180, 195, 196, 198, in denen es bei der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung verblieb, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr zwei Monaten.
Alle 31 Einzeltaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung der bereits angesprochenen für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren neun Monaten
gebildet.
Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten der enge sachliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten und insbesondere der im Wesentlichen gleiche Ablauf der Taten sowie der Umstand Berücksichtigung, dass wegen der weitgehenden Gleichartigkeit der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten von Mal zu Mal gesunken ist.
3.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte O1 der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
a.
Zur Bestrafung des Angeklagten hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 267 Abs. 4 Alt. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt, da bei einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände jeweils ein minder schwerer Fall der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung vorliegt. Die schuldmindernden Faktoren überwiegen die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
Dabei hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass durch die Taten – wie erwartet – eine nicht unerhebliche Beute erzielt wurde beziehungsweise versucht worden ist, eine solche zu erzielen. Zudem ist zu beachten, dass die jeweiligen Taten unter tateinheitlicher Verwirklichung von zwei Straftatbeständen mit zum Teil unterschiedlicher Schutzrichtung begangen worden sind.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er geständig war. Hierdurch hat er eine Verkürzung der Beweisaufnahme und Vereinfachung der Beweiswürdigung herbeigeführt. Des Weiteren ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nunmehr bereits über sechs Monate in Auslieferungs- beziehungsweise Untersuchungshaft verbracht hat, was ihn als erstmals Inhaftierten besonders beeindruckt hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten durch mangelhafte Kontrollen bei der Eröffnung der Konten auf Aliaspersonen die Tatbegehung leicht gemacht worden ist. Ferner nahm der Angeklagte O1 innerhalb der Hierarchieebene der Bande eine untergeordnete Position ein.
b.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten O1 sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für die einzelnen Taten folgende tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen verhängt:
In den Fällen zu den Fallakten 32, 102, 103, 104, in denen der Schaden 5.000€ nicht übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr,
in den Fällen zu den Fallakten 145 und 194, in denen der Schaden 5.000€ übersteigt, jeweils eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr drei Monaten,
in den Fällen zu den Fallakten 22, 105, 24, in denen versucht worden ist, einen Schaden von bis zu 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten,
sowie in dem Fall zu der Fallakte 23, in dem versucht worden ist, einen Schaden von über 5.000€ zu verursachen, jeweils eine Freiheitsstrafe von
elf Monaten.
Alle zehn Einzeltaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung der bereits angesprochenen für und gegen den Angeklagten O1 sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr zehn Monaten
gebildet.
Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten der enge sachliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten und insbesondere der im Wesentlichen gleiche Ablauf der Taten sowie der Umstand Berücksichtigung, dass wegen der weitgehenden Gleichartigkeit der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten von Mal zu Mal gesunken ist.
c.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gem. § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist aufgrund des glaubhaften und von Reue getragenen Geständnisses zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen hier besondere Umstände vor. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits über sechs Monate Auslieferungs- beziehungsweise Untersuchungshaft verbüßt hat und ihm dadurch bereits ein Übel zugefügt wurde, das im Ergebnis einer entsprechenden Teilverbüßung der Strafe gleichkommt (§ 51 Abs.1 S.1. StGB) (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31.03.1990 in: StV 1990, 303). Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Tat gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht.
d.
Die in Belgien in dem Zeitraum vom 13.02.2012 bis zum 21.02.2012 erlittene Auslieferungshaft war nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
X5 T17