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Landgericht Duisburg·31 KLs-596 Js 85/23-29/23·21.02.2024

Schwerer Kindesmissbrauch als Trainer: Verurteilung zu 6 Jahren wegen § 176a/§ 184b StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte einen als Fußballtrainer tätigen Angeklagten wegen sieben Fällen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie wegen zwei Fällen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte. Die Taten wurden in der Wohnung des Angeklagten an zwei minderjährigen Geschädigten begangen und jeweils durch Videos/Lichtbilder dokumentiert. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung nach §§ 154, 154a StPO auf diese Taten beschränkt und im Übrigen eingestellt. Die Kammer verneinte minder schwere Fälle und bildete aus Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

Ausgang: Angeklagter wegen (schweren) sexuellen Kindesmissbrauchs in Tateinheit mit § 184b StGB zu 6 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Teileinstellung nach §§ 154, 154a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer an einem Kind orale sexuelle Handlungen vornimmt und/oder mit einem Finger in den Anus eindringt, kann den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen.

2

Das Aufzeichnen tatsächlicher sexueller Übergriffe an Kindern in Form von Videos oder Lichtbildern und das Abspeichern dieser Dateien stellt ein Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB dar.

3

Werden schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und das Herstellen kinderpornographischer Inhalte durch dieselbe Handlungseinheit verwirklicht, stehen die Delikte in Tateinheit (§ 52 StGB); der anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 StGB regelmäßig nach dem schwersten Delikt.

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Bei Gesetzesänderungen ist für die Strafzumessung das mildeste Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen; dies kann bei § 176a StGB eine frühere Fassung sein.

5

Ein minder schwerer Fall ist zu verneinen, wenn das Gesamtbild von Tat und Täterpersönlichkeit nicht erheblich vom Durchschnitt der typischen Fälle abweicht; tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände kann gegen eine Strafrahmenverschiebung sprechen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 21 StGB§ 20 StGB§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts in sieben Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Rubrum

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

2

I.

3

Lebenslauf und Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

4

1. Familiärer Hintergrund

5

Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in E geboren und wuchs in E1 auf. Sein Vater verstarb vor fünf Jahren, zu seiner Mutter unterhält er, ebenso wie zu seiner 39 Jahre alten Schwester, ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte spielte in seiner Jugend selbst Fußball und engagierte sich ab seinem 18. Lebensjahr als Fußballtrainer.

6

2. Schulischer und beruflicher Werdegang

7

Der Angeklagte besuchte regelgerecht einen Kindergarten sowie die Grund- und die Hauptschule, die er mit einem Abschluss Klasse 10 verließ. Er begann im Anschluss eine Ausbildung als Bäcker, welche er erfolgreich abschloss. Der Angeklagte arbeitete in diesem Beruf, bis er ihn im Jahr 1997 wegen einer Mehlstauballergie aufgeben musste. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 2019 arbeitete er mit einzelnen Unterbrechungen für Zeitarbeitsfirmen. Er wurde beispielsweise bei der Müllabfuhr oder für Sortierarbeiten eingesetzt. Zudem verbrachte der Angeklagte ein Jahr bei der Bundeswehr. Ab dem Jahr 2019 arbeitete er bei der Firma F in E1 als sogenannter Brenner, bei dieser Tätigkeit zerlegte er anfallenden Schrott und verarbeitete diesen weiter. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Inhaftierung aus.

8

3. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum

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Der Angeklagte leidet unter einer myotonen Dystrophie, einer Muskelschwunderkrankung, die sich zunehmend stärker auswirkt. Als Folge dieser Erkrankung fällt es ihm schwer, eigenständig und ohne Rollator längere Strecken zu gehen oder Treppen zu laufen. Seine Hände verkrampfen sich in sich steigerndem Maße. Die Erkrankung kann unter Umständen zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führen. Bei dem Angeklagten besteht eine sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie. Weitere ernsthafte Erkrankungen, Verletzungen mit Kopfbeteiligung oder Verletzungen mit neurologischer Folge hat er nicht erlitten. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel.

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4. Vorstrafen

11

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

12

II.

13

Feststellungen

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1. Tatvorgeschehen

15

Der Angeklagte lernte die Brüder N, geboren am xx.xx.2007, und N1, geboren am xx.xx.2006, im Rahmen seiner Tätigkeit als Fußballtrainer kennen. Die Geschädigten übernachteten wiederholt in der Wohnung des Angeklagten.

16

2. Tatkerngeschehen

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In der Wohnung des Angeklagten auf der Cstr. xx in E1 ereigneten sich die nachfolgend aufgeführten Taten, wobei dem Angeklagten das Alter der Geschädigten jeweils bekannt war.

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a) (Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift)

19

Am 28.01.2018 gegen 08:13 Uhr lagen der Angeklagte und der N gemeinsam in einem Bett in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte begann, mit seiner Hand das Glied des Kindes zu manipulieren. Im weiteren Verlauf beugte der Angeklagte sich nach vorne und führte den Oralverkehr an dem Kind aus und manipulierte sodann erneut mit seiner Hand am Glied des Kindes. Des Weiteren spreizte er mit der Hand mehrfach den Analbereich des Kindes und penetrierte diesen mit seinem kleinen Finger. Von den sexuellen Handlungen fertigte der Angeschuldigte mehrere Lichtbilder und drei Videos an.

20

b) (Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift)

21

Am 24.03.2018 um 06:04 Uhr lagen der Angeklagte und der N gemeinsam in einem Bett in der Wohnung des Angeklagten, als der Angeklagte begann das Glied des Kindes zunächst mit seiner Hand zu manipulieren und es sodann in seinen Mund einführte. Der Angeklagte fertigte davon mehrere Videos, die er unter anderem mit „Papas kleiner Liebling" betitelte.

22

c) (Tat zu Ziffer 8 der Anklageschrift)

23

Am 01.04.2018 um 05:15 Uhr lagen der Angeklagte und der N gemeinsam in einem Bett in der Wohnung des Angeklagten, als der Angeklagte begann das Glied des Kindes zunächst mit seiner Hand zu manipulieren und es sodann in seinen Mund einführte. Der Angeklagte drehte das Kind sodann auf die Seite, streichelte dessen Gesäß und versuchte die Gesäßbacken auseinanderzuziehen. Der Angeklagte fertigte ein Video dieser Tat an.

24

d) (Tat zu Ziffer 10 der Anklageschrift)

25

Am 02.04.2018 gegen 10:28 Uhr lag der N bäuchlings mit entblößtem Gesäß auf dem Bett in der Wohnung des Angeklagten, als dieser begann das Gesäß zu streicheln, die Gesäßbacken auseinander zu ziehen und schließlich den kleinen Finger in den Anus des Kindes einführte. Sodann befeuchtete der Angeklagte seinen Zeigefinger der linken Hand, führte diesen vollständig in den Anus des Kindes ein und penetrierte das Kind sodann. Von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte ein Video und betitelte es mit „Papas kleiner Engel das erste mal ein Finger im Popo".

26

e) (Tat zu Ziffer 11 der Anklageschrift)

27

Am 04.04.2018 um 07:19 Uhr manipulierte der Angeklagte das Glied des N und führte sodann einen angefeuchteten Finger bis zum ersten Fingerglied in den Anus des Kindes ein. Hiervon fertigte er ein Video an.

28

f) (Tat zu Ziffer 12 der Anklageschrift)

29

Am 05.04.2018 um 07:59 Uhr lagen der Angeklagte und der N gemeinsam im Bett, als der Angeklagte den Penis des Kindes manipulierte und seinen Hoden knetete. Im weiteren Verlauf nahm der Angeklagten den Penis des Kindes in den Mund und manipulierte im Anschluss weiter am Penis des Kindes. Hiervon fertigte er ein Video an.

30

g) (Tat zu Ziffer 18 der Anklageschrift)

31

Am 02.01.2019 gegen 16:50 Uhr lagen der Angeklagte und der N gemeinsam im Bett der Wohnung des Angeklagten, als dieser begann das Glied des Kindes mit seiner Hand zu manipulieren. Sodann spreizte der Angeklagte mit seiner linken Hand das Gesäß des Kindes und leckte mit seiner Zunge über den Anus. Der Angeklagte führte im Anschluss seinen Mittelfinger der linken Hand vollständig in den Anus des Kindes ein. Der Angeklagte fertigte davon ein Video an und benannte dieses „Papas süsser sein kleiner Popo".

32

h) (Tat zu Ziffer 26 der Anklageschrift)

33

Am 09.06.2019 um 14:28 Uhr lagen der Angeklagte und der zum damaligen Zeitpunkt 13jährige N1 gemeinsam im Bett der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte manipulierte das Glied des Kindes mit seiner Hand bis der N1 schließlich ejakulierte. Im Anschluss verteilte der Angeklagte das Ejakulat im Schambereich des Kindes. Von der Tat fertigte der Angeklagte ein Video an und betitelte dieses mit „mein grosser mit 13".

34

i) (Tat zu Ziffer 31 der Anklageschrift)

35

Am 03.08.2021 gegen 03:50 Uhr manipulierte der Angeklagte mit seiner Hand das Glied des N bis zur Ejakulation. Hiervon fertigte er mehrere Videos an, die er unter anderem „Papas Spatz spritzt mächtig ab" nannte.

36

3. Schuldfähigkeit

37

Der Angeklagte war zu allen Tatzeitpunkten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.

38

III.

39

Beweiswürdigung

40

Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Bundeszentralregisterauszug vom 10. Januar 2024 und den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.

41

IV.

42

Rechtliche Würdigung

43

1.

44

Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO auf die unter Ziffer II. der Urteilsgründe dargestellten Taten, Teile der Taten und die folgenden Gesetzesverletzungen beschränkt und im Übrigen eingestellt.

45

2.

46

a) Taten unter Ziffer II. 2. a) – g) der Urteilsgründe

47

Aufgrund der unter Ziffer II. 2. a) – g) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich, indem er das Glied eines Kindes manipulierte und zudem Oralverkehr an dem Kind vollzog und/oder dessen Anus mit einem Finger penetrierte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 strafbar gemacht. Indem er die Taten jeweils auf Video aufzeichnete und/oder Lichtbilder von diesen fertigte und diese abspeicherte, stellte er zugleich tateinheitlich (§ 52 StGB) einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, her und hat sich damit gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017 schuldig gemacht. Die von dem Angeklagten gefertigten Bilddateien stellen kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB in der Fassung vom 13.04.2017 dar.

48

b) Tat unter Ziffer II. 2. h) der Urteilsgründe

49

Aufgrund der unter Ziffer II. 2. h) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich, indem er das Glied des Kindes bis zur Ejakulation manipulierte und das Ejakulat im Schabereich des Kindes verteilte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 strafbar gemacht. Indem er die Tat auf Video aufzeichnete und dieses abspeicherte stellte er zugleich tateinheitlich (§ 52 StGB) einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, her und hat sich damit gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017 schuldig gemacht. Die von dem Angeklagten gefertigten Bilddateien stellen kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB in der Fassung vom 13.04.2017 dar.

50

c) Tat unter Ziffer II. 2. i) der Urteilsgründe

51

Aufgrund der unter Ziffer II. 2. i) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich, indem er das Glied des Kindes bis zur Ejakulation manipulierte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 16.06.2021 (aktuelle Fassung) strafbar gemacht. Indem er die Tat auf Video aufzeichnete und dieses abspeicherte stellte er zugleich tateinheitlich (§ 52 StGB) einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, her und hat sich damit gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 16.06.2021 (aktuelle Fassung) schuldig gemacht. Die von dem Angeklagten gefertigten Bilddateien stellen kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB dar.

52

V.

53

Strafzumessung

54

Die Kammer hat zunächst für jede der Taten, derentwegen sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet.

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1. Festsetzung von Einzelstrafen

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a) Tat unter Ziffer II. 2. a)

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die unter Ziffer II. 2. a) festgestellte Tat war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 vorliegen und dies im Ergebnis im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände verneint.

58

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind in einer Gesamtwürdigung alle Umstände zu erörtern, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Vorliegend weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße zu Gunsten des Angeklagten ab, dass die Abweichung vom Normalstrafrahmen geboten war.

59

Zugunsten des Angeklagten spricht insoweit, dass er die Tat vollumfänglich geständig eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme und insbesondere eine erneute Vernehmung des geschädigten Kindes vermieden und die Hauptverhandlung abgekürzt werden konnte. Der Angeklagte hat sich zudem bei dem Opfer entschuldigt und Reue gezeigt. Es ist nicht zu körperlichen oder psychischen Schäden des Geschädigten aufgrund der Tat gekommen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten und hat durch die Untersuchungshaft und den Verzicht auf die Herausgabe verschiedener Mobiltelefone, Computer und Speichermedien bereits Folgen der Tat verspürt. Darüber hinaus ist er als Erstverbüßer, aufgrund seiner Erkrankung und aufgrund des Umstands, dass er aufgrund von Sexualstraften zu Lasten von Kindern verurteilt wird, in besonderem Maße haftempfindlich. Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat keine Gewalt angewandt hat und die sexuelle Intensität der Tathandlungen geringer als bei einem Beischlaf war und dass es nicht zu einem Samenerguss bei dem Angeklagten gekommen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte aufgrund der bei ihm diagnostizierten myotonen Dystrophie unter Umständen eine verkürzte Lebenserwartung hat.

60

In der Gesamtschau der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte überwogen die für den Angeklagten sprechenden Umstände den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat dennoch nicht derart, dass diese nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden konnte. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles spricht insbesondere, dass die Tathandlungen als solche nicht lediglich im unteren Bereich dessen, was von § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2025 umfasst ist, liegen. Zudem hat der Angeklagte durch die Vornahme des Oralverkehrs und das Eindringen mit dem Finger in den Anus des Kindes mehrere Handlungen ausgeführt, die jeweils für sich genommen bereits den Tatbestand des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 erfüllen. Hinzu kommt die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestands des § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017.

61

Das tateinheitlich verwirkte Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zum fünf Jahren bestraft. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer den Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Delikte daher dem § 176a Abs. 2 StGB entnommen. § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 stellt im Vergleich zu den nachfolgenden Fassungen dieser Vorschrift das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB dar.

62

Innerhalb des damit anzuwendenden Strafrahmens von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von

63

drei Jahren und neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

65

b) Taten unter Ziffer II. b) – g)

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafen für die unter Ziffer II. 2. b) - g) festgestellten Taten war jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 vorliegen und dies im Ergebnis im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände verneint.

67

Vorliegend weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße zu Gunsten des Angeklagten ab, dass die Abweichung vom Normalstrafrahmen geboten war.

68

Zugunsten des Angeklagten spricht insoweit, dass er die Taten vollumfänglich geständig eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme und insbesondere eine erneute Vernehmung des geschädigten Kindes vermieden und die Hauptverhandlung abgekürzt werden konnte. Der Angeklagte hat sich zudem bei dem Opfer entschuldigt und Reue gezeigt. Es ist nicht zu körperlichen oder psychischen Schäden des Geschädigten aufgrund der Taten gekommen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten und hat durch die Untersuchungshaft und den Verzicht auf die Herausgabe verschiedener Mobiltelefone, Computer und Speichermedien bereits Folgen der Taten verspürt. Darüber hinaus ist er als Erstverbüßer, aufgrund seiner Erkrankung und aufgrund des Umstands, dass er aufgrund von Sexualstraften zu Lasten von Kindern verurteilt wird, in besonderem Maße haftempfindlich. Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten keine Gewalt angewandt hat und die sexuelle Intensität der Tathandlungen geringer als bei einem Beischlaf war und dass es nicht zu einem Samenerguss bei dem Angeklagten gekommen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte aufgrund der bei ihm diagnostizierten myotonen Dystrophie unter Umständen eine verkürzte Lebenserwartung hat.

69

In der Gesamtschau der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte überwogen die für den Angeklagten sprechenden Umstände den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat dennoch nicht derart, dass diese nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden konnte. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles spricht insbesondere, dass die Tathandlungen als solche nicht lediglich im unteren Bereich dessen, was von § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2025 umfasst ist, liegen. Hinzu kommt die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestands des § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017.

70

Das tateinheitlich verwirkte Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zum fünf Jahren bestraft. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer den Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Delikte daher dem § 176a Abs. 2 StGB entnommen. § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 stellt im Vergleich zu den nachfolgenden Fassungen dieser Vorschrift das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB dar.

71

Innerhalb des damit anzuwendenden Strafrahmens von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von

72

zwei Jahren und neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

74

c) Tat unter Ziffer II. 2. h)

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die unter Ziffer II. 2. h) festgestellte Tat war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 vorliegen und dies im Ergebnis im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände verneint.

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Das tateinheitlich verwirkte Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer den Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Delikte daher dem § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 entnommen, welcher im Vergleich zu den nachfolgenden Fassungen dieser Vorschrift das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt.

77

Innerhalb dieses Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 46 StGB alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen. Zugunsten des Angeklagten spricht insoweit, dass er die Tat vollumfänglich geständig eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme und insbesondere eine erneute Vernehmung des geschädigten Kindes vermieden und die Hauptverhandlung abgekürzt werden konnte. Der Angeklagte hat sich zudem bei dem Opfer entschuldigt und Reue gezeigt. Es ist nicht zu körperlichen oder psychischen Schäden des Geschädigten aufgrund der Tat gekommen, das Tatopfer war zudem bereits dreizehn Jahre alt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten und hat durch die Untersuchungshaft und den Verzicht auf die Herausgabe verschiedener Mobiltelefone, Computer und Speichermedien bereits Folgen der Tat verspürt. Darüber hinaus ist er als Erstverbüßer, aufgrund seiner Erkrankung und aufgrund des Umstands, dass er aufgrund von Sexualstraften zu Lasten von Kindern verurteilt wird, in besonderem Maße haftempfindlich. Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat keine Gewalt angewandt hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte aufgrund der bei ihm diagnostizierten myotonen Dystrophie unter Umständen eine verkürzte Lebenserwartung hat. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestands des § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017 berücksichtigt.

78

Unter Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

79

einem Jahr

80

als tat- und schuldangemessen.

81

d) Tat unter Ziffer II. 2. i)

82

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die unter Ziffer II. 2. i) festgestellte Tat war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Das tateinheitlich verwirkte Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer den Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Delikte daher dem § 176 Abs. 1 StGB entnommen, welcher im Vergleich zu den nachfolgenden Fassungen dieser Vorschrift das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB darstellt.

83

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer gemäß § 46 StGB alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen. Zugunsten des Angeklagten spricht insoweit, dass er die Tat vollumfänglich geständig eingeräumt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme und insbesondere eine erneute Vernehmung des geschädigten Kindes vermieden und die Hauptverhandlung abgekürzt werden konnte. Der Angeklagte hat sich zudem bei dem Opfer entschuldigt und Reue gezeigt. Es ist nicht zu körperlichen oder psychischen Schäden des Geschädigten aufgrund der Tat gekommen, das Tatopfer war zudem bereits dreizehn Jahre alt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten und hat durch die Untersuchungshaft und den Verzicht auf die Herausgabe verschiedener Mobiltelefone, Computer und Speichermedien bereits Folgen der Tat verspürt. Darüber hinaus ist er als Erstverbüßer, aufgrund seiner Erkrankung und aufgrund des Umstands, dass er aufgrund von Sexualstraften zu Lasten von Kindern verurteilt wird, in besonderem Maße haftempfindlich. Zu seinen Gunsten war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat keine Gewalt angewandt hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte aufgrund der bei ihm diagnostizierten myotonen Dystrophie unter Umständen eine verkürzte Lebenserwartung hat. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestands des § 184b StGB berücksichtigt.

84

Unter Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

85

einem Jahr und sechs Monaten

86

als tat- und schuldangemessen.

87

2. Gesamtstrafenbildung

88

Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe (drei Jahre und neun Monate) unter erneuter Abwägung sämtlicher bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des engen sachlichen, und teilweise auch zeitlichen und situativen Zusammenhanges der Taten und der damit einhergehenden geringer werdenden Hemmschwelle eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

89

sechs Jahren

90

zurückgeführt.

91

VI.

92

Kostenentscheidung

93

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1. S. 1, 472 Abs. 1 StPO.