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Landgericht Duisburg·31 KLs-593 Js 101/19-32/19·24.03.2021

Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (3 Fälle, 3 J. 9 M.)

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen dreifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; das Verfahren wurde auf drei Taten beschränkt, weitere Taten vorläufig eingestellt. Die Taten umfassten wiederholten vaginalen Geschlechtsverkehr mit einem Kind und einem Jugendlichen. Das Gericht berücksichtigte Geständnis, Ersttäterstatus und psychische Belastungen als mildernd, Manipulation und Vertrauensbruch als erschwerend und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Ausgang: Verurteilung wegen dreifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Gesamtfreiheitsstrafe 3 Jahre 9 Monate, Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach §§ 176, 176a StGB liegt vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen mit einem nach den Tatzeitpunkten minderjährigen Kind vornimmt, die den Tatbestand erfüllen.

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Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB ist anzunehmen, wenn die mildernden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit die typischerweise vorkommenden Umstände dergestalt überwiegen, dass der Normalstrafrahmen nicht geboten erscheint.

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Bei der Strafzumessung sind umfassendes Geständnis, Ersttäterstatus, langes Zurückliegen der Taten sowie durch Untersuchungshaft oder Verfahrensfolgen entstandene besondere Belastungen strafmildernd zu berücksichtigen.

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Manipulatives Verhalten gegenüber dem Opfer und ein massiver Vertrauensbruch gegenüber Dritten sind strafschärfende Umstände; die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgt nach §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe unter erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 21 StGB§ 20 StGB§ 154 Abs. 1 und 2 StPO§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB§ 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger N3 entstandenen notwendigen Auslagen.

Rubrum

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO)

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I.

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(Lebenslauf und persönliche Verhältnisse der Angeklagten)

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1. Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung

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Die 33-jährige Angeklagte wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Zu ihren Eltern und ihrer Schwester pflegt sie nach wie vor ein sehr enges Verhältnis. Sie wohnt inzwischen, gemeinsam mit ihrem ältesten Sohn, in einer Wohnung in demselben Haus, in dem auch ihre Eltern leben. Ihr Vater ist 60 Jahre alt und beruflich als Gleisbauer tätig. Ihre Mutter ist 58 Jahre alt und seit der Geburt der Angeklagten und ihrer Schwester Hausfrau.

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Die Angeklagte brachte am 00.00.210 ihren ersten Sohn zur Welt. Zu dem Vater des Kindes besteht seit dem Jahr 2012 kein Kontakt mehr. Im Jahr 2012 lernte sie Herrn C kennen, den sie im Januar 2014 heiratete. Am 00.00.2013 kam das zweite Kind der Angeklagten, der gemeinsame Sohn mit Herrn C, zur Welt. Im Jahr 2015 erfolgte die Trennung von Herrn C, etwa ein Jahr später, im Oktober 2016, zog Herr C aus der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung aus. Das Scheidungsverfahren zur Beendigung der Ehe ist noch anhängig. Seit Juni 2020 führt die Angeklagte eine neue Beziehung und plant, mit ihrem Freund zusammenzuziehen.

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2. Schulischer und beruflicher Werdegang

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Die Angeklagte besuchte einen Kindergarten und regelkonform eine Grundschule. Anschließend wechselte sie auf eine Hauptschule, wo sie die Mittlere Reife erlangte. Hiernach begann sie eine Ausbildung zur Kinderpflegerin, die sie jedoch nach sechs Monaten abbrach, da ihr die Tätigkeit nicht gefiel. In der Folge begann sie eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft brach sie diese Ausbildung im Jahr 2009 nach etwa eineinhalb Jahren ab. Anschließend übernahm sie die Kindererziehung und ging keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen. Sie hat Schulden in Höhe von etwa 15.000 Euro.

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3. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum

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Die Angeklagte konsumiert keinen Alkohol im Übermaß und keine Drogen.

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Ernstliche Krankheiten oder Unfälle, insbesondere solche mit Kopfverletzungen oder mit neurologisch messbaren Folgen, hat sie nicht erlitten.

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Infolge des vorliegenden Strafverfahrens und der Trennung von Herrn C besteht bei der Angeklagten seit dem Jahr 2019 eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), die sich durch eine unspezifische Beschwerdesymptomatik leichten Grades auszeichnet, die von trauriger Stimmung, Ängstlichkeit und Hilflosigkeit gekennzeichnet ist. Diese Anpassungsstörung ist nicht mit schwergradig ausgeprägten Beschwerden oder Leiden verbunden.

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4. Vorstrafen

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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(Feststellungen)

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Am 01.03.2014 zog die damals 26 Jahre alte Angeklagte gemeinsam mit ihrer Familie in eine Wohnung auf der S Straße xx, E. Nahezu zeitgleich zog auch die Familie N in eine Wohnung in demselben Haus ein. In der Folge entwickelte sich eine enge Freundschaft zwischen der Angeklagten und N1 und N2. Ferner hatte die Angeklagte regelmäßig Kontakt zu deren neun Kindern, insbesondere zu dem am xx.xx.2006 geborenen N3, dem am xx.xx.2004 geborenen N4 und der am xx.xx.2005 geborenen N5. Diese hielten sich häufig, ohne Aufsicht ihrer Eltern, in der Wohnung der Angeklagten auf.

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In der Folge kam es im Zeitraum von März 2014 bis April 2019 bei jedenfalls drei Gelegenheiten zu sexuellen Begegnungen zwischen der Angeklagten und dem – zu Beginn des Tatzeitraums erst achtjährigen – N3. Die Begegnungen fanden jeweils in der Wohnung der Angeklagten statt. Es kam jeweils zu einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem N3 – er drang jeweils mit seinem Penis in die Vagina der Angeklagten ein.

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N3 gefielen die sexuellen Begegnungen zunächst, da er in die Angeklagte verliebt war. Nach der ersten der vorgenannten Begegnungen, bei denen es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen war, gab die Angeklagte gegenüber N3 wahrheitswidrig an, dass sie schwanger sei. Sie nutzte diesen Vorwand, um N3 emotional unter Druck zu setzen und zu weiteren sexuellen Begegnungen mit ihr zu veranlassen. Hierzu schrieb sie ihm unter anderem eine Nachricht, in der sie mitteilte, sie würde sterben, wenn sie ihr ungeborenes Kind nicht abtreibe und sie würde sich umbringen, wenn er sich von ihr trennen würde. Auch schickte sie N3 Fotos, die ein Baby – angeblich das gemeinsame – in einer Babyklappe zeigen und teilte ihm mit, es gehe dem Baby sehr schlecht. Aus Angst, die Angeklagte würde sich wegen ihm etwas antun und aus schlechtem Gewissen, für den angeblichen Kummer der Angeklagten verantwortlich zu sein, ließ sich N3 schließlich erneut auf eine Beziehung mit der Angeklagten ein und es kam zu weiteren sexuellen Kontakten, unter anderem, wie bereits festgestellt, zweimaligem vaginalen Geschlechtsverkehr. Während dieser Beziehung bat die Angeklagte den N3 auch mehrmals darum, ihre eigenen Kinder zu betreuen. Der N3 kam dieser Bitte regelmäßig nach.

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Auch zwischen dem Bruder des N3, dem N4, und der Angeklagten kam es jedenfalls einmal zu einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr, als N4 14 Jahre alt war. Auch diesem gegenüber gab die Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr wahrheitswidrig an, schwanger zu sein und setzte ihn mit der behaupteten Schwangerschaft – in genau derselben Weise wie zuvor den N3 – unter Druck.

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Nach Bekanntwerden der Taten im März 2019 zog sich N3 zunächst von seiner Familie zurück. In der Folge begann er eine Gesprächstherapie zur Stabilisierung. Hierdurch geht es ihm wieder besser. Auch N4 nimmt an einer Gesprächstherapie teil.

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Die Angeklagte war im Tatzeitraum voll schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.

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III.

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(Beweiswürdigung)

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, zum Tatgeschehen und den Folgen der Tat hat die Kammer aufgrund des Geständnisses der Angeklagten, der überzeugenden Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G und der weiteren aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen erhobenen Beweise sowie aufgrund des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.12.2020 getroffen.

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IV.

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(Rechtliche Würdigung)

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Die Kammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen die Angeklagte gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die drei unter Ziffer II. der Urteilsgründe dargestellten Taten des vaginalen Geschlechtsverkehrs zwischen der Angeklagten und N3 beschränkt und im Übrigen vorläufig eingestellt.

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Die Angeklagte hat sich damit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB schuldig gemacht.

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V.

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(Strafzumessung)

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Die Kammer hat zunächst für jede einzelne Tat, derentwegen sich die Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet.

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1. (Bemessung der Einzelstrafen)

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafen für die drei von der Angeklagten begangenen, unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern war zunächst jeweils der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

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Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände jeweils bejaht. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle jeweils in einem solchen Maße zugunsten der Angeklagten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erscheint.

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Strafschärfend hat die Kammer zwar die Einbettung der jeweiligen Taten in einen länger andauernden Tatzeitraum berücksichtigt sowie den massiven Vertrauensbruch gegenüber den Eltern des N3, der die Tatbegehung erst ermöglichte. Auch das manipulative Verhalten der Angeklagten gegenüber N3 fällt zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht.

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Zu Gunsten der Angeklagten war jedoch jeweils zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wodurch dem Geschädigten N3 eine sicherlich belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart und eine umfangreiche Beweisaufnahme insgesamt vermieden wurde. Ferner sprach zugunsten der Angeklagten, dass die Taten bereits lange zurück liegen. Zudem wurde sie durch die in dieser Sache in Zeiten der Covid-19-Pandemie erlittene Untersuchungshaft mit den damit einhergehenden Beschränkungen bereits besonders beeinträchtigt, umso mehr, als sie Erstverbüßerin von Untersuchungs- und Strafhaft ist. Zudem wurde und wird durch die Untersuchungs- und Strafhaft der Kontakt zu ihren eigenen Kindern erschwert. Ferner hat die Angeklagte infolge des Strafverfahrens eine Anpassungsstörung entwickelt. Auch fiel zugunsten der Angeklagten strafmildernd ins Gewicht, dass das Eindringen jeweils in ihren Körper – den Körper der Täterin – erfolgte.

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Unter Zugrundelegung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, hat die Kammer nach Abwägung aller vorgenannten Erwägungen und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für jede der Taten jeweils auf eine Freiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

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2. (Gesamtstrafenbildung)

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Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (zwei Jahre) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen und die wiederholte Tatbegehung auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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drei Jahren und neun Monaten

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zurückgeführt.

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VI.

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(Kostenentscheidung)

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.