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Landgericht Duisburg·31 KLs-591 Js 72/20-29/20·10.01.2021

Sexueller Missbrauch zweier Kinder in 33 Fällen: Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Taten betrafen zwei unter 14-jährige Mädchen im familiären Umfeld und erstreckten sich über mehrere Jahre. Das Gericht stützte seine Feststellungen maßgeblich auf ein vollumfängliches Geständnis und sachverständige Begutachtung. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte die Kammer mangels (verminderter) Schuldfähigkeit trotz diagnostizierter Pädophilie ab; das Verfahren wurde im Übrigen nach § 154 StPO beschränkt.

Ausgang: Angeklagter wegen 33 Missbrauchstaten verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Jahre, § 63 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn an einem Kind unter 14 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen oder das Kind zu sexuellen Handlungen am Täter bestimmt wird.

2

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt insbesondere vor, wenn eine Beischlafhandlung oder eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an oder mit einem Kind vorgenommen wird.

3

Taten des sexuellen Missbrauchs, die in getrennten Ausführungshandlungen begangen werden, stehen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), auch wenn sie sich in einem ähnlichen situativen Umfeld wiederholen.

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Die Annahme eines minder schweren Falles setzt eine Gesamtwürdigung voraus, nach der das Tatbild einschließlich Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nach unten abweicht.

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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden; eine diagnostizierte Pädophilie begründet dies für sich genommen nicht.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 154 Abs. 1 und 2 StPO§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 53 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO)

3

I.

4

(Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten)

5

1. (Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung)

6

Der heute 30jährige Angeklagte wurde in E geboren und wuchs gemeinsam mit zwei jüngeren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern trennten sich und ließen sich letztlich scheiden, als der Angeklagte bereits 18 Jahre alt war. Trotz der Trennung unterhält der Angeklagte zu beiden Elternteilen weiterhin guten Kontakt ebenso wie zu seinen beiden Brüdern.

7

Im Jahr 2013 war der Angeklagte mit L1 liiert, die er bereits aus Schulzeiten kannte. Die Beziehung zerbrach nach kurzer Zeit noch im Jahr 2013. Aus der Beziehung mit L1 ging die gemeinsame Tochter L2, geboren am xx.xx.2014, hervor.

8

2.  (Schulischer und beruflicher Werdegang sowie Finanzielles)

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Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und wurde sodann regelgerecht auf der Grundschule eingeschult. Im Anschluss an die Grundschule wechselte der Angeklagte aufgrund einer Lernbehinderung auf eine Sonderschule, wo er nach Klasse 10 einen Abschluss erreichen konnte.

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In den weiteren Jahren hieran begann der Angeklagte eine berufsvorbereitende Maßnahme, die ein Jahr dauerte. Im Anschluss an die berufsvorbereitende Maßnahme begann der Angeklagte eine Ausbildung im Einzelhandel, die er jedoch aufgrund der Trennung und Scheidung seiner Eltern abbrach.

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In der Folgezeit bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Arbeitsstellen bei Zeitarbeitsfirmen und Gelegenheitsjobs sowie sog. Minijobs auf 450 Euro Basis. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte von Sozialleistungen.

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3. (Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum)

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a) Gesundheitliche Einschränkungen oder Erkrankungen körperlicher Art sind bei dem Angeklagten nicht vorhanden. Bei dem Angeklagten ist eine Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typ (ICD-10: F 65.4) zu diagnostizieren. Ansonsten leidet der Angeklagte unter keinen psychischen Erkrankungen.

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Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen, insbesondere solche mit Beteiligung des Kopfes, erlitt der Angeklagte nicht.

15

b) Eine Alkohol- und / oder Betäubungsmittelproblematik war und ist bei ihm nicht vorhanden.

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4. (Vorstrafen)

17

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

18

II.

19

(Feststellungen)

20

1. Familiäres Zusammenleben

21

Der Angeklagte war mit der Mutter der später Geschädigten L2 (*xx.xx.2010) und L3 (*xx.xx.2012), L, im Jahr 2013 für ca. sechs Monate liiert. Aus der Beziehung ging die gemeinsame Tochter L2 (*xx.xx.2014 ) hervor. Nachdem die Beziehung im Konflikt auseinander ging und Frau L dem Angeklagten die Schwangerschaft zunächst verschwieg, kam es kurz nach der Geburt von L2 im Jahr 2014 zur Aussöhnung. Der Angeklagte verbrachte sodann fast jedes Wochenende im Haushalt von L1, in dem sie gemeinsam mit L2, L3, L2 und ihrem weiteren Sohn lebte.

22

Die Familie L lebte zunächst in der P-Straße in E. Dort teilten sich L2 und L3 ein Kinderzimmer. L2 und L3 schliefen in einem Hochbett, wobei L2 unten schlief und L3 im oberen Bett. Nachdem die Familie am xx. Dezember 2018 in die H-Straße in eine Maisonettewohnung umgezogen war, teilten sich L2 und L3 auch weiterhin ein Zimmer in der unteren Etage und schliefen auch hier in einem Hochbett. L2 verfügte über ein eigenes Zimmer, ebenso wie der Sohn. Der Flur der unteren Etage, in dem L2 und L3 ihr Zimmer hatten, war mit einem Bewegungsmeldet ausgestattet.

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Wenn der Angeklagte an den Wochenende zu Besuch war, schlief er auf einer Gästematratze.

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2. Das Tatgeschehen

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a. Taten zum Nachteil der L2

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Ca. 1 Jahr nach der Geburt der gemeinsamen Tochter L2 fing der Angeklagte an, wenn er L2 und L3 abends ins Bett brachte, sich zu L2 in das untere Etagenbett zu legen, sobald das Licht erloschen war. Dort kuschelte er zunächst im Dunkeln mit L2. Der Angeklagte steigerte sodann die „Zärtlichkeiten“, wobei er zunächst anfing, die L2 und L3 lediglich auf den Mund zu küssen und ihnen hierbei ein Bonbon von seinem Mund in ihre Münder weiterzugeben. Im Einzelnen kam es eingebettet in diesem Zusammenhang in der folgenden Zeit zu folgenden Taten:

27

aa. (Anklagepunkte Nr. 1 – 4)

28

In der Zeit vom xx. Mai 2015 bis zum xx. November 2018 lebte die Familie L in der P-Straße xx in E. Hier teilten sich die Mädchen L2 und L3 ein Zimmer, in dem sie in einem Etagenbett schliefen. Als der Angeklagte, wie bereits häufiger zuvor, L2 und L3 ins Bett brachte, legte er sich zu L2 ins Bett, breitete die Decke über sich und L2 aus und kuschelte mit ihr, wobei ihm das Alter von L2 bekannt war. Er begann sodann sie zu küssen und zu streicheln. L2 war zu diesem Zeitpunkt mit einem Schlafanzug bekleidet. Der Angeklagte, der selbst mit einer weiten Hose bekleidet war, forderte L2 auf, sein Glied anzufassen und dieses zu reiben. Dem Angeklagte ging es in diesem Moment  darum, seine sexuelle Erregung von L2 befriedigen zu lassen und von ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu lassen. Hierfür führte der Angeklagte die Hand von L2 an sein erigiertes Glied und gab ihr die Bewegungen vor, die sie sodann ausführte. Insgesamt kam es in dem genannten Tatzeitraum zu vier Fällen dieser Art.

29

bb. (Anklagepunkte Nr. 5)

30

In einem weiteren Fall hob der Angeklagte, als er wie unter II.2.a.aa. beschrieben mit L2 in deren Bett zugedeckt lag, die Schlafanzugshose von L2 hoch und führte seine Hand unter ihre Unterhose. Dort fing er an ihre Vagina zu streicheln und drang letztlich mit seinem Finger in L2s Vagina ein.

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cc. (Anklagepunkte Nr. 6 – 27)

32

Am xx. Dezember 2018 verzog die Familie L auf die H-Straße xx in E. Auch hier kam der Angeklagte jedes Wochenende zu Besuch. Wie bereits in der P-Straße teilten sich L2 und L3 ein Zimmer, wobei auch hier ein Etagenbett aufgestellt war und L2 im unteren Bett schlief.

33

Bei insgesamt 22 Fällen kam es in der Zeit vom xx. Dezember 2018 bis zum xx.xx.2020 zu folgenden Taten, die nach dem folgenden Handlungsmuster abliefen: Der Angeklagte brachte L2, wenn er sich am Wochenende bei der Familie L aufhielt, regelmäßig ins Bett. Nachdem der Angeklagte mit L2 in deren Bett – wie oben bereits beschrieben - „gekuschelt“ hatte, forderte er sie auf, ihre Schlafanzugshose herunterzuziehen. Dem Angeklagte ging es in diesem Moment darum, zu seiner sexuellen Erregung an L2 sexuelle Handlungen vorzunehmen sowie an sich vornehmen zu lassen. Nachdem L2 der Aufforderung des Angeklagten, ihre Schlafanzugshose herunterzuziehen, nachgekommen war, fasste der Angeklagte L2 an die Scheide. Hierbei fragte er sie stets, ob sie das schön finde würde, was L2 verneinte. Der Angeklagte wiederholte seine Frage solange, bis L2, um den Fragen ein Ende zu bereiten, dies bejahte. Der Angeklagte leckte L2 daraufhin an der Scheide und forderte sie auf, ihn ebenfalls an sein Glied zu fassen. Dieser Aufforderung kam L2 nach.

34

dd. (Anklagepunkte Nr. 28 –29)

35

In der Zeit vom xx. Dezember 2018 bis zum xx. Januar 2020 kam es zu zwei weiteren Einzeltaten, die nach dem folgenden Handlungsmuster abliefen:

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Nachdem der Angeklagte L2 – wie oben bereits beschrieben – ins Bett brachte, „kuschelte“ der Angeklagte noch mit ihr. Der Angeklagte, der nunmehr sexuell erregt war, fing an sich zu entkleiden. Er forderte L2 auf – die selbst noch vollständig mit einem Schlafanzug bekleidet war -, seine Brust bis runter zu seinem Penis in Slalombewegungen abzulecken. Nachdem L2 mit ihrem Mund am Penis des Angeklagten angekommen war, steckte der Angeklagte L2 seinen Penis in den Mund und fing an, ihren Kopf rauf und runter zu bewegen. Nach kurzer Zeit ließ er L2s Kopf los und wies sie an, die Bewegungen nunmehr selbstständig auszuführen, was diese auch tat. Der Angeklagte ließ den Oralverkehr von L2 bis zum Samenerguss durchführen, wobei er ihr in den Mund ejakulierte.

37

ee. (Anklagepunkt Nr. 32)

38

An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem xx. Dezember 2018 und xx. Januar 2020 hielt sich der Angeklagte mit L2 in der Küche in der H-Straße xx in E auf, als der Angeklagte, wie fast jedes Wochenende, zu Besuch war. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits sexuell erregt war, näherte sich L2, die zu diesem Zeitpunkt allein mit ihm in der Küche war. L2 war mit einer weiteren Jeanshose bekleidet sowie einem Pullover. Der Angeklagte drückte sich mit seiner Brust an den Rücken von L2 und führte vorderseitig seine Hand in die weite Hose von L2 sowie in ihre Unterhose ein. Sodann fing er an, L2 an ihrer Vagina zu streicheln und drang letztlich mit einem Finger in die Vagina von L2 ein.

39

ff. (Anklagepunkt Nr. 33)

40

Letztlich kam es an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem xx. Dezember 2018 und dem xx. Januar 2020 zu einem weiteren Zwischenfall. Der Angeklagte, der sich wie häufig am Wochenende im Haushalt L aufhielt, brachte L2 ins Bett. L2 kniete mit dem Gesicht in den Raum zeigend, während sie sich bereit machte ins Bett zu gehen, auf dem unteren Etagenbett. Der Angeklagte zog bei dem Anblick von L2 seine Hose herunter und forderte sie auf, wie bereits zuvor, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen und an ihm den Oralverkehr durchzuführen. L2 kam dieser Aufforderung nach. Nachdem L2 geäußerte hatte, dass sie dies nicht mehr wolle, ließ der Angeklagte zunächst von ihr ab. Zum Samenerguss kam es in diesem Fall nicht. Der Angeklagte fing jedoch nunmehr an, L2 zu entkleiden. Der Angeklagte legte L2 sodann ins Bett, legte sich auf sie und begann mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen und forderte sie anschließend auf, seinen Penis in die Hand zu nehmen und an ihn zu masturbieren. Dieser Aufforderung kam L2 nach.

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b. Taten zum Nachteil der L3

42

Ca. 1 Jahr nach der Geburt der gemeinsamen Tochter L2 fing der Angeklagte an, wenn er L2 und L3 abends ins Bett brachte, sich auch zu L3 ins Bett zu legen, wenn diese sich nicht jedes zweite Wochenende bei ihrem leiblichen Vater befand. In den Fällen, in denen er L3 ins Bett bracht und sich zu ihr legte, „kuschelte“ der Angeklagte zunächst mit ihr. Der Angeklagte steigerte sodann – wie bei ihrer Schwester L2 - die „Zärtlichkeiten“, wobei er zunächst anfing, L3 - genau wie L2 - auf den Mund zu küssen und ihr hierbei ein Bonbon von seinem Mund in ihren Mund weiterzugeben. Im Einzelnen kam es in der folgenden Zeit zu folgenden Taten:

43

aa. (Anklagepunkt Nr. 60)

44

Nachdem der Angeklagte an einem in dem Tatzeitraum nicht näher bestimmbaren Tag L3 ins Bett gebracht hatte, war dieser sexuell erregt und beabsichtigte, zu seiner sexuellen Erregung von L3 sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Hierzu fing der Angeklagte an, sich unten herum zu entkleiden. Er forderte L3 sodann auf, sein erigiertes Glied in den Mund zu nehmen. L3 kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte ließ sodann den Oralverkehr von L3 solange durchführen, bis er zum Samenerguss kam, wobei er in ihren Mund ejakulierte.

45

bb. (Anklagepunkt Nr. 61)

46

An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im genannten Tatzeitraum kam es zu einem weiteren Vorfall. Als der Angeklagte sich wie üblich an einem Wochenende zu Besuch im Haushalt L befand, saß er mit L3 und seiner leiblichen Tochter L2 auf einem Sofa in der Wohnung, wobei sich in der näheren Umgebung keine weiteren Personen aufhielten. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits sexuell erregt war, beabsichtigte von beiden Mädchen zu seiner weiteren sexuellen Erregung sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Hierzu forderte er sowohl L2 als auch L3 auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, um an ihm den Oralverkehr durchzuführen als auch seine Brustwarzen in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Zweck bereits entkleidet. Um ihrer kleinen Schwester L2 diese sexuelle Erfahrung zu ersparen, erklärte L3, dass sie für ihre Schwester sowohl die Brustwarzen in den Mund nehme als auch den Oralverkehr am Angeklagten durchführen wolle. Der Angeklagte erklärte sich hiermit einverstanden. L3 leckte daraufhin die Brustwarzen des entkleideten Oberkörpers des Angeklagten und führte sodann bei diesem wunschgemäß den Oralverkehr durch, wobei es nicht zum Samenerguss kam.

47

In allen Fällen handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm jeweils darum, sexuelle Handlungen an L2 und L3 vorzunehmen und an sich durch L2 und L3 vorzunehmen lassen, um sich dadurch sexuell zu erregen. Der Angeklagte kannte bei allen Taten das Alter von L2 und L3 und wusste, dass sie jeweils das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

48

Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig.

49

3. Das Tatnachgeschehen

50

Ende März 2020 wurden L2 und L3 an einem Wochentag, als der Angeklagte nicht bei der Familie L übernachtete, vom neuen Lebensgefährten der L ins Bett gebracht. L3 erzählte dem Lebensgefährten sodann, dass der Angeklagte ihnen seinen Penis gezeigt hätte und sie diesen in den Mund nehmen mussten. Der Lebensgefährte informierte die L1, die vertieft mit L2 und L3 über die Vorfälle sprach und sich sodann umgehend an das Jugendamt wandte. Gemeinsam mit ihrer sozial-pädagogischen Familienhilfe kontaktierte L1 unter einem fingierten Facebook-Account den Angeklagten und gab sich als 14jähriges Mädchen aus. Im Laufe des Chatverkehrs übersandte der Angeklagte, in der Annahme, dass er mit einem 14jährigen Mädchen schreibe, der L1 Fotografien von seinem Penis. Daraufhin brachte die L1 den Sachverhalt zur Anzeige.

51

III.

52

(Beweiswürdigung)

53

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zum Tatgeschehen und den weiteren Vorkommnissen hat die Kammer aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, den überzeugenden Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T, den aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Beweisen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.11.2020 getroffen.

54

IV.

55

(Rechtliche Würdigung)

56

1.

57

Die Kammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die unter II. 2. a) + b) dargestellten Taten beschränkt und im Übrigen vorläufig eingestellt.

58

2.

59

Durch die zu Ziff. II. 2.a.aa. + cc. der Urteilsgründe beschriebenen Handlungen ist der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig, gem. § 176 Abs. 1 StGB.

60

Ferner hat sich der Angeklagte durch die Taten zu Ziff. II. 2.a.bb, dd., ee. + ff sowie 2.b.aa. + bb. der Urteilsgründe jeweils strafbar gemacht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

61

3.

62

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB).

63

V.

64

(Strafzumessung)

65

Die Kammer hat zunächst für jede einzelne Tat, derentwegen sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet:

66

1. (Bemessung der Einzelstrafen)

67

a. (Strafzumessung – Einzelstrafe – hinsichtlich des schweren Missbrauchs)

68

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für den vom Angeklagten begangenen schweren Missbrauch war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

69

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände für die Fälle II.2.a.bb. + ee. bejaht. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend weicht in den beiden genannten Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erscheint.

70

Die Kammer hat strafmildernd in ganz erheblichem Umfang berücksichtigt, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Durch sein reumütiges Geständnis hat der Angeklagte zudem den Geschädigten eine belastende und umfangreiche Vernehmung zum Ablauf der einzelnen Taten erspart. Überdies hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat 2.a.bb. schon einige Zeit zurückliegt und der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, mithin unvorbelastet ist. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er bei der Begehung der Tat keine Gewalt angewendet hat. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er selbst eine schwierige Kindheit und einen schwierigen Lebensweg hatte. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und Sexualstrafstäter besonders haftempfindlich ist. Zudem  hat er durch die erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Tat gespürt. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die sexuelle Intensität der durchgeführten Handlungen – Einführen des Fingers in die Vagina - geringer war als der Vollzug des Beischlafs. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung entschuldigt.

71

Die vorgenannten Umstände rechtfertigen für die Fälle II.2.a.b.. + ee. die Annahme eines minder schweren Falles, wonach sich ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ergab.

72

Die Kammer hat sodann für die Fälle II.2.a.dd. + ff., II.2.b.aa. + bb. geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegen, und dies im Ergebnis für diese Fälle verneint, weil – unter Abwägung der allgemeinen Strafzumessungskriterien – die für den Angeklagten sprechenden Umstände den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat nicht derart überwiegen, dass diese nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden konnte:

73

Die Kammer hat strafmildernd in ganz erheblichem Umfang berücksichtigt, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Durch sein reumütiges Geständnis hat der Angeklagte zudem den Geschädigten eine belastende und umfangreiche Vernehmung zum Ablauf der einzelnen Taten erspart. Überdies hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Taten teilweise schon einige Zeit zurückliegen und der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, mithin unvorbelastet ist. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er bei der Begehung der Tat keine Gewalt angewendet hat. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er selbst eine schwierige Kindheit und einen schwierigen Lebensweg hatte. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und Sexualstrafstäter besonders haftempfindlich ist. Zudem  hat er durch die erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Tat gespürt. Letztlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung entschuldigt hat.

74

Strafschärfend hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten II.2.a.dd. + II.2.b.aa. den Oralverkehr ungeschützt bis zum Samenerguss durchgeführt hat.

75

b. (Strafzumessung – Einzelstrafen – hinsichtlich der „einfachen“ Missbrauchstaten)

76

Die jeweiligen Einzelstrafen für die übrigen 26 vom Angeklagten begangenen Taten des „einfachen“ sexuellen Missbrauchs von Kindern [Ziff. II.2.a.aa. + cc. der Urteilsgründe] waren dem § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für den Regelfall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

77

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob jeweils die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB vorliegen, und dies im Ergebnis für alle 26 Taten verneint, weil – unter Abwägung der allgemeinen Strafzumessungskriterien – die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat nicht derart überwiegen, dass diese nach ihrem Gesamtbild als wesentlich oberhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden konnte:

78

Die Kammer hat auch hier strafmildernd in ganz erheblichem Umfang berücksichtigt, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Durch sein reumütiges Geständnis hat der Angeklagte zudem den Geschädigten eine belastende und umfangreiche Vernehmung zum Ablauf der einzelnen Taten erspart. Überdies hat die Kammer wie bereits ausgeführt zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Taten teilweise schon einige Zeit zurückliegen und der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, mithin unvorbelastet ist. Weiter war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er bei der Begehung der Taten keine Gewalt angewendet und er die Taten jeweils nicht von langer Hand geplant sondern unter Ausnutzung einer sich bietenden Gelegenheit begangen hat. Ebenfalls wirkte sich strafmildernd wie bereits ausgeführt  aus, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und Sexualstrafstäter besonders haftempfindlich ist. Er hat zudem durch die erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seiner Tat gespürt.

79

Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass die Taten über einen längeren Zeitraum, mithin fünf Jahre, erfolgten.

80

2. Die Strafzumessung im engeren Sinne

81

a. Innerhalb der für die unter II.2.a.bb.+ ee festgestellte beiden Taten danach eröffneten Strafrahmens von 1 Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller entsprechenden vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

82

1 Jahr und 9 Monaten

83

als tat- und schuldangemessen erachtet.

84

b. Innerhalb der für die weiteren oben unter II.2.a.ff. und II.2.b.bb. festgestellten Taten (Oralverkehr ohne Samenerguss) eröffneten Strafrahmens von 2 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller entsprechenden vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

85

3 Jahren und 3 Monaten

86

als tat- und schuldangemessen erachtet.

87

e. Innerhalb der für die weiteren oben unter II.2.a.dd. und II.2.b.aa. (Oralverkehr mit Samenerguss) festgestellten Taten eröffneten Strafrahmens von 2 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller entsprechenden vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

88

3 Jahren und 9 Monaten

89

als tat- und schuldangemessen erachtet.

90

d. Des Weiteren hat die Kammer innerhalb des für die oben unter II.2.a.aa. festgestellten vier Taten eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unter erneuter Abwägung aller entsprechenden vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

91

1 Jahr

92

als tat- und schuldangemessen erachtet.

93

e. Innerhalb des für die weiteren oben unter II.2.a.cc. festgestellten 22 Taten eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller entsprechenden vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von

94

1 Jahr und 3 Monaten

95

als tat- und schuldangemessen erachtet.

96

3. (Gesamtstrafenbildung)

97

Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (3 Jahre und 9 Monate) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen Taten des sexuellen Missbrauchs in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen und die wiederholte Tatbegehung auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

98

6 Jahre

99

zurückgeführt.

100

VI.

101

(Maßregel der Besserung und Sicherung)

102

Die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen.

103

Gemäß § 63 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

104

Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten vollumfänglich schuldfähig.

105

Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. T an. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass eines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht vorliege. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Drogen- oder Alkoholkonsum begründen würden, hätten sich weder aus dem Akteninhalt noch im Verlaufe der Hauptverhandlung ergeben. Zum einen hätte der Angeklagten auch glaubhaft angegeben, dass er weder Alkohol im Übermaß noch Betäubungsmittel generell konsumieren würde.

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Daneben läge bei dem Angeklagten auch keine psychiatrische Erkrankung oder sonstige schwere Störung der psychischen Funktionen vor, die den Eingangskriterien des § 20 StGB zugeordnet werden könnte. Es sei weder ersichtlich, dass der Angeklagte an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie litte, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ vor. Soweit der Angeklagte an einer Lernschwäche leide, habe diese keinesfalls den Grad eines forenisisch relevanten Schwachsinns. Der Angeklagte habe einen Abschluss erreicht und sei in der Lage, seinen Alltag zu organisieren, auch wenn eine gewisse Verwahrlosung vorgelegen habe. Aus dieser seien jedoch keine höhergradigen Einschränkungen hervorgegangen. Der Angeklagte habe darüber hinaus einen Lehrgang für Lager und Logistik erfolgreich abgeschlossen.

107

Ebenso sei auch kein Geschehen im Sinne einer – rauschunabhängigen – „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gegeben. Hiermit stehe auch die unauffällige Biografie des Angeklagten im Einklang.

108

Darüber hinaus hat der Sachverständige weiter dargelegt, dass bei dem Angeklagten zwar eine Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typs (ICD-10: F 65.4) zu diagnostizieren sei, diese jedoch nicht zu einer schweren Störung des Bewusstseins führe.

109

Für das Vorliegen einer Pädophilie sei erforderlich, dass Phantasien, die sich auf Kinder bezögen, über einen längeren Zeitraum, namentlich sechs Monate, vorliegen müssten. Der abzuurteiltende Tatzeitraum überstrecke sich vorliegend über einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Pädophilie sei jedoch nicht vom ausschließlichen Typs. Bei dem Angeklagten seien u.a. Erwachsenenpornos gefunden worden.

110

Trotz dieser so festgestellten nicht ausschließlichen Pädophilie liege keine schwere Störung und dadurch keine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Denn an einem wesentlichen Aspekt, die ausschließliche Fixiertheit auf Kinder, fehle bei dem Angeklagten. Er habe Beziehungen zu Frauen geführt, aus denen auch ein Kind, L2, hervorgegangen seien. Es fehle auch an einem (soweit beurteilbar) durchgängigen Interesse und Beschäftigung mit deviaten Gedanken, was gegen eine schwere Störung spreche. Im Vorfeld zur Tat sei es nicht zu einer emotionalen Labilisierung gekommen, vielmehr sei der Angeklagte planvoll und gezielt vorgegangen. So habe der Angeklagte stets seine Handlungen abgebrochen, wenn der Bewegungsmelder im Flur von L2s und L3s Zimmer angegangen sei.

111

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung an. An der fachlichen Kompetenz des erfahrenen Sachverständigen Dr. T, der als Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Oberarzt in der LVR Klinik Viersen über vielfältige forensische Erfahrung verfügt, besteht kein Zweifel. Er hat seit einigen Jahren in einer Vielzahl von Fällen psychiatrische Sachverständigengutachten im hiesigen Gerichtsbezirk erstattet und ist der Kammer als besonders befähigter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige hat den Angeklagten aufgesucht und ausführlich exploriert. Darüber hinaus hat er sich in der Hauptverhandlung einen weitergehenden persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und den erhobenen Beweismitteln machen können. Ihm stand damit eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung.

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VII.

113

(Kosten- und Auslagenentscheidung)

114

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.