Sektenähnliche Gruppe: Verurteilung wegen Körperverletzungen und § 174 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte einen als „spiritueller Führer“ auftretenden Angeklagten wegen zahlreicher Gewalttaten gegen Mitglieder einer Gemeinschaft sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines minderjährigen Schutzbefohlenen. Die Übergriffe dienten der Durchsetzung eines Systems aus Kontrolle, Demütigung und Bestrafung („Teachings“). Das Gericht bejahte u.a. gefährliche Körperverletzungen durch Werkzeuggebrauch sowie in einem Fall Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen. Unter Berücksichtigung u.a. von Geständnis, fehlenden Vorstrafen und der Brutalität der Taten verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; das Verfahren wurde im Übrigen nach §§ 154, 154a StPO beschränkt/eingestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfacher (gefährlicher) Körperverletzung sowie § 174 StGB verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Körperverletzung ist als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, wenn die Verletzungshandlung unter Einsatz eines Werkzeugs oder Mittels erfolgt, das nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Misshandelt eine zur Erziehung mitverantwortliche Person einen minderjährigen Schutzbefohlenen durch wiederholte, erhebliche körperliche Einwirkungen, kann neben § 224 StGB der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) erfüllt sein; beide Delikte können tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 StGB).
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB a.F.) liegt vor, wenn der Täter eine ihm übertragene Erziehungs- oder Betreuungsstellung ausnutzt, um an dem Schutzbefohlenen sexuelle Handlungen vorzunehmen; die Strafbarkeit setzt keine Anwendung körperlicher Gewalt voraus.
Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 224 Abs. 1 bzw. § 225 Abs. 4 StGB ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu verneinen, wenn Brutalität, Ausnutzung von Abhängigkeiten und ein systematisches Kontroll- und Gewaltsystem die mildernden Umstände überwiegen.
Bei der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) kann gesamtstrafenmildernd berücksichtigt werden, dass mehrere Taten in engem zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang stehen, ohne dass dies die Einzelstrafen entfallen lässt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern T, W, D, C und T1 insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
I.
(Persönliche Verhältnisse)
1. Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung
Der Angeklagte wurde am 20.07.1963 in X1 in den Niederlanden geboren und wuchs mit seiner fünf Jahre jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Der Vater verstarb mit 81 Jahren, die heute 83-jährige Mutter lebt noch und hält, ebenso wie die Schwester, Kontakt zu dem Angeklagten. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
2. Schulischer und beruflicher Werdegang
Der Angeklagte besuchte in den Niederlanden zunächst den Kindergarten und die Grundschule. Anschließend besuchte er ebenfalls in den Niederlanden bis zu seinem 16. Lebensjahr die weiterführende Schule, die er mit einem Abschluss verließ. Er begann zunächst eine Lehre als Schreiner und anschließend eine Lehre als Diplom Kaufmann, welche er 1984 abschloss. Er war sodann in verschiedenen Unternehmen im Außendienst sowie im Kundenservice tätig. Von 2006 bis 2012 arbeitete er als Versicherungsfachmann für allgemeine Versicherungen und Geldanlagen.
Von 2001 an war der Angeklagte für mehrere Jahre zudem als Assistent des selbsternannten „spirituellen Führers“ C1 in G tätig, bis er sich mit eigenen Seminaren auf dem Gebiet der Selbstfindung und Energiearbeit selbstständig machte.
3. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum
Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten mit neurologischen Folgen oder Unfälle mit Kopfverletzungen erlitten. Während seiner Untersuchungshaft durchlebte der Angeklagte eine psychotische Episode, die jedoch auf den Zeitraum von wenigen Tagen beschränkt war und medikamentös gut behandelt werden konnte.
Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert der Angeklagte nicht.
4. Vorstrafen
Der Angeklagte ist in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
(Feststellungen)
Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten sind mehrere Taten, die im Zusammenhang mit seiner Stellung als „spiritueller Führer“ der sogenannten „Balance Life Recovery“-Gruppe begangen wurden.
1. Entstehung der Gemeinschaft
Der Angeklagte begann 2002 als Coach monatlich Seminare auf dem Gebiet der Energiearbeit, Selbstheilung und zur “Emotionalen, geistlichen und körperlichen Gleichgewichtswiederherstellung“ zu leiten. Hierfür mietete er anfangs Seminarräume im X2er Umkreis. Im weiteren Verlauf bot er die Seminare darüber hinaus auch im Ausland an, so zum Beispiel in den USA, Tschechien und der Türkei.
Über die Jahre formierte sich um den Angeklagten eine Gemeinschaft, deren Mitglieder ganz überwiegend Teilnehmer der Seminare des Angeklagten waren. Sie hatten überwiegend gemeinsam, dass sie aufgrund einer persönlichen Lebenskrise an den Seminaren des Angeklagten teilnahmen, in denen dieser ihnen half und ihr Vertrauen gewann. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit dem Angeklagten schlossen die Personen sich sodann der Gemeinschaft an, in der Erwartung, dass sie auch weiterhin in ihrer Lebensführung und persönlichen Entwicklung durch den Einfluss des Angeklagten gestärkt werden würden. Häufig brachen sie im Laufe der Zeit sodann den Kontakt zu ihren Familien und Bekannten ab, sodass sie sozial isoliert und unter dem ausschließlichen Einfluss des Angeklagten in der Gemeinschaft lebten.
Die Gemeinschaft lebte zu Beginn im Haus der G1. Diese war eine ehemalige Arbeitskollegin des Angeklagten, die nach ihrer Scheidung ebenfalls die Seminare des Angeklagten besucht hatte und ihr Haus im N-Weg in X2 zur Verfügung stellte, in dem sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn G2 lebte.
2015 gründete der Angeklagte gemeinsam mit G1 die C2 GmbH. Ziel der GmbH war die Errichtung eines Zentrums, indem insbesondere die Seminare des Angeklagten mit dem von ihm entwickelten Konzept der „Balance Recovery Methode“ weiter angeboten werden sollten. Darüber hinaus sollten in dem Zentrum Personen aller Altersgruppen bei der Selbstfindung und Überwindung von Lebenskrisen unterstützt werden. Über die GmbH wurde sodann das „Haus D1“ auf der S-Allee in X2 angemietet, welches als ehemaliges Gästehaus über mehrere Zimmer sowie eine Gastronomie verfügte. Die Gemeinschaft, die zu diesem Zeitpunkt aus mindestens sieben Personen bestand, zog in die Räumlichkeiten des Haus D1. Der Angeklagte selbst wohnte dort nicht, sondern gemeinsam mit zwei männlichen Gemeinschaftsmitgliedern in einer Wohnung in der Q Heide in I.
Im Haus D1 wurden, wie beabsichtigt, die Seminare des Angeklagten fortgeführt, an denen neben den Mitgliedern der Gemeinschaft auch externe Besucher teilnahmen. Darüber hinaus betrieb der Angeklagte mit den Mitgliedern zur Finanzierung der Gemeinschaft das Restaurant im Haus D1. Die Mitglieder wurden dabei in der Küche, als Servicekräfte oder zum Reinigen der Räumlichkeiten eingesetzt. Geregelte Arbeitszeiten sowie ein festes Einkommen gab es nicht. Auch jene Mitglieder, die einer anderweitigen Beschäftigung nachgingen, waren im Restaurant eingesetzt, wo sie nach Feierabend häufig bis spät in die Nacht weiterarbeiteten.
Die um den Angeklagten bestehende Gruppierung bestand aus einem festen „Kern“ sowie wechselnden Mitgliedern. Zum „Kern“ der Gemeinschaft gehörten die Nebenkläger sowie die weiteren Mitglieder H, G3, F und G1. Der am 18.01.2002 geborene Sohn der G1 G2 wuchs seitdem er neun Jahre alt war und die ersten Anhänger des Angeklagten in das Haus seiner Mutter zogen, innerhalb der Gemeinschaft auf und wohnte später ebenfalls im Haus D1. Seine Mutter übertrug dem Angeklagten erzieherische Aufgaben und richtete sich bei der Persönlichkeitsbildung ihres Sohnes nach dessen Anweisungen. So informierte sie den Angeklagten beispielsweise, wenn ihr Sohn nicht aufräumen wollte und überließ dem Angeklagten sodann die Entscheidung hinsichtlich der erzieherischen Konsequenzen.
2. Leben in der Gemeinschaft und Kontrolle durch den Angeklagten
Im Laufe der Zeit etablierte der Angeklagte innerhalb der Gemeinschaft ein System der Gewalt und Kontrolle, in welchem sich die Mitglieder ihm vollständig unterwarfen. Der Angeklagte vermittelte der Gruppierung, dass nur er sie bei ihrer persönlichen und spirituellen Entwicklung weiterbringen könne, da er bereits „erleuchtet“ sei, „klar sehen“ könne und in unmittelbarem Kontakt zu Gott stünde. Die Mitglieder, die von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt waren, akzeptierten den Angeklagten als ihren „spirituellen Lehrer“ und waren ihm, um in ihrer persönlichen und spirituellen Entwicklung weiterzukommen, hörig.
Die Kontrolle über die Gemeinschaft hielt der Angeklagte aufrecht, indem er einerseits vermeintliche Verfehlungen mit – teils schwerer – körperlicher Gewalt bestrafte und darüber hinaus Mitglieder immer wieder psychisch belastenden Situationen aussetzte. Körperliche Gewalt und das Versetzen in psychische Ausnahmesituationen bezeichnete der Angeklagte dabei nicht als Bestrafung, sondern als sogenannte „Teachings“. So gab er gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft beispielsweise an, dass sie ihm durch ihr vermeintliches Fehlverhalten Gewalt antäten, welche er ihnen im Rahmen seines „Teachings“ spiegeln würde. Die „Teachings“ würden die persönliche und spirituelle Entwicklung des jeweils betroffenen Mitglieds fördern. Teilweise stellte der Angeklagte den Mitgliedern diesen erteilte „Teachings“ als von ihm erbrachte Coaching-Leistung in Rechnung.
Die Mitglieder wurden zudem angewiesen, Verfehlungen anderer Gemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Angeklagten anzuzeigen. Kam man dieser Aufforderung nicht nach, so wurde nicht nur das Mitglied, welches einen Fehler gemacht hatte, bestraft, sondern auch das Mitglied, welches die Verfehlung nicht gemeldet hatte.
Innerhalb der Gruppe etablierte der Angeklagte zudem eine Hierarchie. Er selbst entschied dabei über den Auf- oder Abstieg der Mitglieder in der Rangordnung. Auf der untersten Hierarchiestufe standen die sogenannten „Fuckers“, die regelmäßig durch den Angeklagten und – auf Weisung des Angeklagten – durch die weiteren Mitglieder gedemütigt und mitunter über einen Zeitraum von mehreren Tagen mit Essens- und Schlafentzug bestraft wurden. Waren die Mitglieder dem Angeklagten nicht hörig, liefen sie Gefahr, zum „Fucker“ degradiert zu werden.
Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise das Fortbestehen der Gemeinschaft zu sichern und die Mitglieder der Gemeinschaft davon zu überzeugen, dass sie ohne die Gemeinschaft und insbesondere ohne seine Anleitung und Unterstützung in ihrer persönlichen Entwicklung nicht weiterkämen und außerhalb der Gemeinschaft nicht lebensfähig seien.
Das Fortbestehen der Gemeinschaft wurde nicht nur durch den Angeklagten selbst, sondern darüber hinaus durch die Mitglieder selbst gesichert. Versuche einzelner Mitglieder, die Gemeinschaft zu verlassen, wurden nicht stets, aber häufig verhindert, indem das fliehende Mitglied von den weiteren Gruppenmitgliedern zurückgehalten oder auch unter Einsatz von körperlicher Gewalt zurückgeholt wurde. Fluchtversuche wurden ferner verhindert, indem Mitgliedern die Autoschlüssel abgenommen wurden. Ferner wurde – im Falle einer erfolgreichen Flucht – von den verbliebenen Mitgliedern der Gruppierung nach dem geflohenen Mitglied gesucht und versucht, dieses durch Whats-App-Nachrichten zur Rückkehr zu bewegen. Über erfolglose Fluchtversuche eines Mitglieds wurde der Angeklagte informiert, der dieses sodann regelmäßig mit körperlicher Gewalt bestrafte.
Es kam darüber hinaus sowohl innerhalb, als auch außerhalb der von dem Angeklagten veranstalteten Seminare zu sexuellen Kontakten des Angeklagten mit den männlichen Mitgliedern der Gruppe. Dabei forderte der Angeklagte die männlichen Mitglieder sowohl dazu auf, sexuelle Handlungen an ihm, als auch untereinander vorzunehmen, um ihre „sexuelle Energie“ zu entfalten und ihre „schwule Seite“ zu entdecken. Die überwiegend heterosexuellen Mitglieder kamen den Aufforderungen des Angeklagten – mitunter widerwillig – nach, da sie ihm hörig und davon überzeugt waren, dass auch dies sie in ihrer persönlichen Entwicklung weiterbringe. Zu körperlicher Gewalt durch den Angeklagten kam es im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen nicht.
3. Auflösung der Gemeinschaft
Im Sommer 2020 verließ die Gemeinschaft das Haus D1, da aufgrund ausstehender Mietzahlungen die Zwangsräumung bevorstand. Die Mitglieder zogen daraufhin auf den Campingplatz H1 bei X2, wo sie zur Finanzierung der Gemeinschaft einen zum Campingplatz gehörenden Imbiss übernahmen. Durch Veränderungen in der Wohnsituation der Mitglieder sowie durch die größere räumliche Distanz zum Angeklagten verlor dieser an Kontrolle über die Mitglieder. Im Sommer 2020 lösten sich nach und nach mehrere Mitglieder von der Gemeinschaft und erstatteten Anzeige gegen den Angeklagten, bis schließlich kurz vor der Festnahme des Angeklagten alle Mitglieder die H1 verließen.
4. Zu den Taten im Einzelnen
Im Laufe der Jahre kam es durch den Angeklagten gegenüber den Mitgliedern der Balance-Recovery-Gemeinschaft unter anderem zu den im Folgenden dargestellten Übergriffen:
a.
Am 3. oder 4. November 2018 schlug der Angeklagte in seiner Wohnung in der Q Heide in I mit einem Bambusstock auf den Nebenkläger D ein. Dieser erlitt hierdurch Schmerzen und Hämatome auf seinem Rücken und seinem Oberkörper. Hintergrund waren Widerworte des D gegenüber dem Angeklagten.
b.
Am 31.08.2019 oder 01.09.2019 schlug der Angeklagte in seiner Wohnung in der Q Heide in I mit einem Hammer nach D und traf diesen im Bereich der Schulter und auf dem Oberarm. D erlitt hierdurch Schmerzen und Hämatome. Diese waren erst nach einigen Wochen nicht mehr sichtbar. D hat auch heute noch Schmerzen im rechten Oberarm. Hintergrund des Vorfalls war seine aus Sicht des Angeklagten zu träge Arbeitsweise.
c.
In der Nacht vom 01.07.2020 auf den 02.07.2020 forderte der Angeklagte den Nebenkläger T auf, seine Wohnung in der Q Heide in I aufzusuchen. Dort forderte er ihn auf, sich zu entkleiden und die Füße der weiteren Gemeinschaftsmitglieder F und C3 zu lecken. T kam dieser Aufforderung nach. Während T begann, die Füße der C3 zu lecken, stemmte sich der Angeklagte mit seinem Gewicht auf dessen Rücken und begann anschließend mit Tritten auf den Rücken und in die Körperflanke sowie mehreren Schlägen mit einer Metallstange zu traktieren. Er schlug so oft, bis die Stange an dem Rücken des T zerbrach. T erlitt während der vorgenannten Handlung Schmerzen und Todesangst.
d.
An einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Laufe des Jahres 2017 verschüttete das Gemeinschaftsmitglied C3 in der Küche des Hauses D1 Öl. Um ihr hierfür eine Lektion zu erteilen, versetzte der Angeklagte ihr einen Schlag mit einer Grillzange ins Gesicht. Sie erlitt hierdurch eine blutende Wunde über den Augenbrauen. Anschließend zerrte der Angeklagte C3 in das Kühlhaus, spuckte sie an und versetzte ihr weitere Schläge mit der bloßen Faust in die Bauchgegend, bis er keine Kraft mehr hatte. Die Zeugin erlitt durch die Schläge Schmerzen.
e.
Im Februar 2019 verärgerte der Nebenkläger C den Angeklagten beim Servieren einer Mahlzeit im Haus D1. Dieser schlug daraufhin kraftvoll mit einem Stuhl gegen den Rücken des C. Anschließend verfolgte er ihn, während C versuchte sich der Situation zu entziehen und schlug mit einem kleinen Hammer auf dessen Körper ein. Im weiteren Verlauf bezeichnete er C als „Teufel“, riss ihm Haare vom Kopf und bespuckte ihn.
f.
Mitte 2018 befand sich der Nebenkläger W in der Küche des Hauses D1. Aus Verärgerung über eine vermeintliche Verfehlung des Ws griff der Angeklagte nach dessen Hand und drückte diese auf den Grillrost des dortigen Gasgrills. W erlitt hierdurch Schmerzen und eine offene Brandwunde.
g.
An einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Laufe des Jahres 2018 weigerte sich der zu diesem Zeitpunkt 16-jährige G2, der zwischenzeitlich im Haus D1 eine Ausbildung als Koch angefangen hatte, an seinem freien Tag für den Angeklagten Tätigkeiten zu verrichten und die Küche des Hauses D1 zu reinigen. Der Angeklagte trat daraufhin die Tür des Zimmers des G2 ein, zerrte ihn in die Mitte des Raumes und versetzte ihm zahlreiche Schläge mit einem Teppichklopfer auf den Rücken und die Arme. Der Teppichklopfer zerbrach unter der Wucht der Schläge. Anschließend setzte sich der Angeklagte mit seinem gesamten Körpergewicht auf G2. Dieser erlitt durch die Handlungen des Angeklagten Schmerzen und durch die Schläge darüber hinaus Hämatome.
h.
Ende Dezember 2018 befand sich der Nebenkläger T1 in der Küche des Hauses D1. Dort zog er, da er vermeintlich nicht zugehört hatte, die Verärgerung des Angeklagten auf sich. Dieser schlug T1 deshalb unvermittelt mit beiden Händen auf die Ohren, zog diesen zu einer Arbeitsplatte und schlug wiederholt auf dessen linkes Ohr, bis dieses blutete. T1 erlitt durch die vorbenannte Handlung erhebliche Schmerzen, ein Ohrhämatom und musste sich operativ im St. Anna-Krankenhaus in E behandelt lassen.
i.
Im September 2019 äußerte der Nebenkläger T1 in der Küche gegenüber dem Angeklagten, dass er das Gefühl habe, nicht mehr Leben zu wollen. Der Angeklagte holte daraufhin einen Strick, legte diesen dem T1 in einer Schlinge gebunden um den Hals und zog sie fest zu. Er zog hierbei so kraftvoll, dass T1 kaum noch atmen konnte, diesem schwarz vor Augen wurde und dieser unter Todesangst litt. Schließlich ließ er von dem Zeugen ab.
j.
Im Spätsommer 2019 wollte der Nebenkläger T die Gemeinschaft verlassen und beabsichtigte, sich mit einem Fahrzeug vom Haus D1 zu entfernen. Der Angeklagte erlangte hiervon durch die anderen Gemeinschaftsmitglieder Kenntnis und zog T an den Haaren und über eine Strecke von etwa 25 Metern in die Wohnräumlichkeiten. Dort schlug und trat er auf den zusammengekauerten T ein. Dieser erlitt Schmerzen und zog sich Hämatome.
k.
An einem Tag im Herbst 2019 schlug der Angeklagte dem Nebenkläger C zur Bestrafung vermeintlicher Fehltritte mit einem Besenstiel wiederholt und über den gesamten Tag verteilt auf den Körper. Der Zeuge erlitt hierdurch Schmerzen. Am Körper des Nebenklägers waren zahlreiche Hämatome und er war kaum in der Lage, seine Arme zu bewegen.
l.
Am 02.07.2020 wurde der Nebenkläger W durch das Gemeinschaftsmitglied C3 telefonisch aufgefordert zum Gebäude auf der H1 in X2 zu kommen. Dort angelangt forderte der Angeklagte, offenbar aus Verärgerung, diesen auf, die nackten Füße der C3 über mehrere Minuten zu küssen. W kam dieser Aufforderung nach. Anschließend putzte W gemeinsam mit dem Nebenkläger T, ebenfalls auf Geheiß des Angeklagten, die dortigen Küchenräumlichkeiten. Der Angeklagte war mit der Arbeit der beiden nicht zufrieden und versetzte W mit einem Besenstiel mehrere Schläge auf den rechten Arm, den Rücken und die beiden Körperflanken. W erlitt hierdurch Schmerzen und zumindest am Arm eine Schwellung und Hämatome. Dem T schlug der Angeklagte mit einer massiven Metallpfanne gegen den Kopf. Auch dieser erlitt hierdurch Schmerzen.
m.
Im Winter 2017/2018 richtete der Angeklagte ein sogenanntes „Männerseminar“ aus. An diesem nahmen unter anderem G2 und das Gemeinschaftsmitglied F, sowie die Nebenkläger C, T, W und T1 teil. G2 war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt. Er äußerte zu Beginn des Seminars ausdrücklich, dass er an der Teilnahme kein Interesse habe. Da der Angeklagte aber auf seiner Teilnahme beharrte, kam G2 der Aufforderung des Angeklagten nach. Er befürchtete, im Falle einer Weigerung körperlich gezüchtigt zu werden. Im Laufe des nun stattfinden Seminars wurden die teilnehmenden Personen angewiesen, sich zu entkleiden und den jeweils gegenüberstehenden anderen Teilnehmern an den Penis zu greifen. Die Teilnehmer des Seminars kamen dieser Aufforderung nach, wobei zumindest G2 der Anweisung ebenfalls nur nachkam, da er im Falle einer Weigerung ebenfalls die Anwendung von körperlicher Gewalt durch den Angeklagten fürchtete. Im Laufe des Seminars griff auch der Angeklagte nach dem Penis des G2 und hielt diesen zumindest einige Sekunden fest.
5. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten
Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeiten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
III.
(Beweiswürdigung)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und den hiermit übereinstimmenden Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2.
Die Feststellungen zum Hintergrund der Geschehnisse sowie zu den Taten im Einzelnen beruhen auf dem glaubhaften vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. T2. Im Verlauf der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten hindeuten. Auch der Angeklagte selbst hat keine entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen.
Diese Einschätzung der Kammer wird durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 bestätigt, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch die in der Haftzeit erlittene psychotische Episode nicht darauf schließen lasse, dass der Angeklagte bereits zuvor an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe. Für eine solche gebe es keine Anhaltspunkte. Die psychotische Episode sei auf die besonderen Umstände in der Untersuchungshaft zurückzuführen, welche der Angeklagte aufgrund anhaltender Bedrohungen durch seine Mithäftlinge isoliert in seiner Zelle verbracht habe. Es habe sich insoweit um eine Belastungsreaktion gehandelt. Der Angeklagte habe eine funktional antisoziale Persönlichkeit. Dies stelle jedoch keine Diagnose im Sinne des ICD-10 dar, da es sich lediglich um eine bestimmte Ausprägung in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten handele, der kein Krankheitswert zukomme.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
1.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die unter II.2. dargestellten Taten beschränkt und im Übrigen eingestellt. Die Verfolgung der unter II.2. festgestellten Taten ist gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf die nachstehend genannten Gesetzesverletzungen beschränkt worden.
2.
Durch die unter Ziffer II.2.a. – e., i., k. und l. festgestellten Taten hat der Angeklagte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Durch die unter Ziffer II.2.f., h. und j. festgestellten Taten hat der Angeklagte sich gem. § 223 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
Durch die unter Ziffer II.2.g. festgestellte Tat hat der Angeklagte sich gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1, 52 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener strafbar gemacht.
Durch die unter Ziffer II.2.m. festgestellte Tat hat der Angeklagte sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht.
V.
(Strafzumessung)
1. Festsetzung von Einzelstrafen für die unter Ziff. II.2.a) – e), i), k) und l) festgestellten gefährlichen Körperverletzungen
a. Anzuwendender Strafrahmen
Bei der Strafzumessung betreffend die Taten Ziff. II.2.a) – e), i), k) und l) ist die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB grundsätzlich von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Hs. StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 2. Hs. StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls jeweils verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend weicht bei den vorbeschriebenen Taten jeweils das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens jeweils als nicht geboten erschiene.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass dieser in Deutschland nicht vorbestraft ist und in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wobei er das Geständnis im Wesentlichen bereits vor der Vernehmung der Zeugen abgelegt hat und die weitere Beweisaufnahme somit ausschließlich erforderlich gewesen ist, um die angeklagten Sexualdelikte aufzuklären. Für den Angeklagten sprach ferner, dass er sich bei den Opfern jeweils entschuldigt hat und seine Taten bereut.
Die Kammer hat darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Untersuchungshaft verbüßt und hierdurch bereits Folgen seiner Tat gespürt hat. Zudem ist er als Erstverbüßer, Ausländer und Sexualstraftäter sowie in Zeiten von Covid-19 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen besonders haftempfindlich gewesen. Der Angeklagte muss zudem aufgrund seiner Verurteilung gegebenenfalls mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die Kammer hat des Weiteren berücksichtigt, dass die Taten teilweise bereits geraume Zeit zurückliegen und die Verletzungen jeweils folgenlos ausgeheilt sind. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass das Verhalten der Mitglieder der Gemeinschaft die Taten des Angeklagten erleichtert hat, indem sie sich bedingungslos seiner Leitung unterworfen und sich in das von ihm etablierte System eingefügt haben.
Ein minder schwerer Fall war dennoch nicht anzunehmen. Dabei hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser mit erheblicher Brutalität vorgegangen ist und teilweise bei seinen Opfern erhebliche Verletzungen verursacht hat, auch wenn diese jeweils folgenlos ausgeheilt sind. Gegen den Angeklagten sprach ferner, dass er sich bewusst psychisch labile Menschen ausgesucht und ein System geschaffen hat, durch welches er die Mitglieder der Gemeinschaft von ihm abhängig gemacht und diese kontrolliert hat.
b. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für jede der unter Ziff. II.2.a) – e), i), k) und l) festgestellten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Festsetzung von Einzelstrafen für die unter Ziff. II.2.f), h) und j) festgestellten vorsätzlichen Körperverletzungen
Hinsichtlich der unter Ziff. II.2.f), h) und j) festgestellten Taten hat die Kammer den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die unter Ziff. V.1.a. beschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für die Taten
Ziffern II.2.f und II.2.j. jeweils
9 Monate Freiheitsstrafe
und für die Tat Ziffer II.2.h.
1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Festsetzung einer Einzelstrafe für die unter Ziff. II.2.g. festgestellte vorsätzliche Körperverletzung und tateinheitlich begangene Misshandlung von Schutzbefohlenen
Hinsichtlich der unter Ziff. II.2.g. festgestellten Tat hat die Kammer gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den Strafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 225 Abs. 4 StGB vorliegt. Zu diesem Zweck hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden und unter Ziff. V.1.a. dargelegten Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und einen minder schweren Fall vorliegend verneint, da auch hinsichtlich der unter Ziff. II.2.g. festgestellten Tat das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Misshandlung Schutzbefohlener nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene.
Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer sodann gem. § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auf dieser Grundlage eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Festsetzung einer Einzelstrafe für den unter Ziff. II.2.m. festgestellten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen
Hinsichtlich der unter Ziff. II.2.m. festgestellten Tat hat die Kammer den Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Ein Absehen von Strafe gem. § 174 Abs. 5 StGB war vorliegend nicht angezeigt, da das durch die Tat begangene Unrecht nicht als gering einzustufen ist.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die unter Ziff. V.1.a. beschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut betrachtet. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass die sexuelle Handlung zum Nachteil des G2 nur kurz und allenfalls im mittleren Bereich angesiedelt gewesen ist und G2 mit 15 Jahren bereits an der oberen Grenze des Altersschutzbereichs gewesen ist. Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer umfangreich gegeneinander abgewogen und für die Tat eine Freiheitsstrafe von
sieben Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
5. Bildung einer Gesamtstrafe
Gemäß §§ 53, 54 StGB war vorliegend jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Täters zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen jeweils erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd berücksichtigt, dass die wiederholte Begehung der jeweiligen Taten jeweils auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gewesen ist und die festgestellten Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang gestanden haben. Unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe
erkannt.
VI.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.