Hinterhalt wegen Eifersucht: gefährliche Körperverletzung; zusätzlich Raub eines Handys
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte lockten den Geschädigten unter Vorspiegelung eines Gesprächs an einen abgelegenen Ort und griffen ihn dort gemeinschaftlich mit Gegenständen an. Zudem entriss einer der Angeklagten dem Geschädigten das Mobiltelefon, um darin nach „Beweisen“ zu suchen, und behielt es. Das Landgericht verurteilte beide wegen gefährlicher Körperverletzung; den Angeklagten T darüber hinaus wegen Raubes. Für den Raub nahm die Kammer wegen geringer Beute und geringer Gewaltintensität bei der Wegnahme einen minder schweren Fall an und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (T) bzw. 3 Jahren (D).
Ausgang: Verurteilung: T wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren 6 Monaten, D wegen gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn mehrere Täter gemeinschaftlich auf das Opfer einschlagen und dabei Gegenstände als gefährliche Werkzeuge einsetzen.
Eine Nothilfehandlung scheidet aus, wenn eine erhebliche Übermacht gegen einen einzelnen Gegner besteht und die Abwehr ohne den Einsatz gefährlicher Gegenstände möglich wäre.
Raub setzt voraus, dass die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person erfolgt und von Zueignungsabsicht getragen ist; die Absicht kann auch in einem eifersuchtsmotivierten Beweis- und Besitzwillen liegen.
Ein minder schwerer Fall des Raubes kann in Betracht kommen, wenn die Gewalt bei der Wegnahme nur von geringer Intensität ist, die Beute keinen hohen objektiven Wert hat und die Zueignungsabsicht nicht auf wirtschaftliche Verwertung gerichtet ist.
Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB ist ein enger zeitlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang der Taten strafmildernd zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt
Der Angeklagte D wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 249, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
Rubrum
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte D wurde in der Türkei geboren und kam im Jahre 1997 nach Deutschland, wo sein Vater eine deutsche Ehefrau gefunden hatte. Von der Mutter des Angeklagten wurde er geschieden. Der Angeklagte lernte seine Stiefmutter erst in Deutschland kennen, wo die Familie in E1 ansässig wurde. Der Angeklagte hat zwei Halbbrüder und zwei Schwestern. Sein Vater hatte als LKW-Fahrer gearbeitet; die Mutter war Hausfrau.
Der Angeklagte besuchte in der Türkei die Schule bis zur fünften Klasse und anschließend in Deutschland die Hauptschule, die er mit Abschluss verließ. Er war danach einige Jahre arbeitslos und fand schließlich Beschäftigung als Abrisshelfer. Nachdem er den Angeklagten T kennengelernt hatte, ließ er sich von diesem überreden, seinen Namen für ein gemeinsames, de facto von T geführtes Abbruchunternehmen zur Verfügung zu stellen, das jedoch nicht erfolgreich war. Derzeit lebt der Angeklagte von Arbeitslosengeld II; er wohnt allein, ist nicht liiert und hat keine Kinder. Anzeichen für eine Suchterkrankung oder sonstige Verletzungen oder Gebrechen liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 10.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu 30 Tagessätzen Geldstrafe (103 Js 156/10 16 Cs 271/10).
2.
Der Angeklagte T wurde ebenfalls in der Türkei geboren und gelangte im Jahre 1989 nach Deutschland. Er hat einen Zwillingsbruder und sechs weitere Geschwister. Der Vater arbeitete in Deutschland auf dem Bau und lebt zwischenzeitlich von Arbeitslosengeld II. Der Angeklagte besuchte in der Türkei die Schule bis zur zweiten Klasse und sodann in Deutschland noch einmal die Grundschule ab Klasse 1 und anschließend die Hauptschule. Alsdann absolvierte er ein Berufskolleg im Fach Elektrotechnik. Er arbeitete zunächst in einer Fleischfabrik in I und war dann etwa im Zeitraum 1999 – 2002 arbeitslos. Anschließend arbeitete er für eine Zeitarbeitsfirma sowie bei I1, T1 und T2 und schließlich in einer Gebäudereinigungsfirma. Im Jahre 2005 machte er sich erstmals mit einem Unternehmen für Abbrucharbeiten und Baustellenendreinigungen selbständig. Im Jahre 2008 musste der Angeklagte T die Firma wegen zu hoher Außenstände aufgeben. Er arbeitete in der Folgezeit für eine Versicherung und nunmehr seit einem Monat auf Provisionsbasis für die X. Zwischenzeitlich eröffnete er Anfang 2010 erneut eine Abbruchfirma mit dem Vater des Angeklagten D. Kurz darauf wechselte er zu dem Angeklagten D als Partner, der wegen eines Schufa-Eintrages von T seinen Namen für die Unternehmung zur Verfügung stellte.
Der Angeklagte T konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel; über Krankheiten oder Unfälle liegen keine Erkenntnisse vor.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 11.07.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbotes zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen (331 Js 674/07 32 Cs 192/07).
Am 02.09.2010 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Duisburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt (162 Js 285/10 32 Ds 204/10).
II.
Der Angeklagte T war zu Beginn des Jahres 2010 über einige Monate mit der Zeugin T3 liiert, der Tochter seines Geschäftspartners und der Schwester des Angeklagten D. Nach einiger Zeit löste sich die Zeugin D1 aus der Beziehung und ging zu dem Angeklagten T zunehmend auf Distanz. Stattdessen traf sie sich wiederholt mit dem um mehr als 20 Jahre älteren Zeugen D2. Die Beziehung zu D2, der sich überwiegend in Italien aufhält und geschäftlich regelmäßig nach E3 pendelt, beschränkte sich auf einige kürzere platonische Treffen und Gespräche; gleichwohl entwickelte die Zeugin D1 den Wunsch nach einer Beziehung mit D2, dem gegenüber sie sich aus diesem Grunde als um einige Jahre älter ausgab. Von den Treffen mit D2 erfuhr der Angeklagte D, zu dem die Zeugin bis dahin ein vertrauensvolles geschwisterliches Verhältnis hatte. In dieser Zeit war der Angeklagte Djedoch persönlich eng mit dem Angeklagten T verbunden, für den er auch regelmäßig arbeitete. Er berichtete T von der sich möglicherweise anbahnenden neuen Beziehung seiner Schwester, was T hochgradig eifersüchtig machte. Aus Loyalität zu dem ihm intellektuell überlegenen und als Persönlichkeit dominierenden T versuchte D dringend, seine Schwester zur Rückkehr zu diesem zu bewegen.
In dieser Phase äußerte am 05.06.2010 der Angeklagte D beim Baden am U gegenüber seiner Schwester in freundschaftlichem Ton den Wunsch, ihren Freund näher kennenzulernen und sich mit ihm auszusprechen. Dem lag bereits der gemeinsam mit dem Angeklagten gefasste Plan zugrunde, den Zeugen D2 in einen Hinterhalt zu locken und ihm dort eine „Abreibung" zu verpassen. Die Zeugin D1 ahnte von dieser Verabredung nichts, sondern vertraute den Bekundungen ihres Bruders. Sie ließ sich von dem Angeklagten D nach Hause fahren und rief den Zeugen D2 an, dem sie mitteilte, ihr Bruder wolle ihn kennenlernen. Auf ihre Bitte hin stimmte D2 einem Treffen zu, das noch am gleichen Tage stattfinden sollte. Der Angeklagte D sagte seiner Schwester, sie solle sich umziehen, er werde D2 mit dem Auto aufnehmen und dann auch sie abholen. D2 ließ sich von dem Angeklagten D im Auto an einer als Treffpunkt vereinbarten Tankstelle abholen. D schlug ihm vor, zu einem See zu fahren, um dort in Ruhe reden zu können; die Zeugin D1 würde später dazukommen. D2 war damit einverstanden, und Dfuhr ihn zu dem mit dem Angeklagten T vereinbarten Treffpunkt auf dem Parkplatz am U. Dabei nahm er unterwegs zwei weitere männliche Personen auf, die er dem D2, der noch keinerlei Verdacht schöpfte, als Cousins vorstellte. Während der gesamten Fahrt zeigte sich der Angeklagte D dem Zeugen D2 gegenüber ausgesprochen freundlich und aufgeschlossen. Er erkundigte sich danach, wie D2 die Zeugin D1 kennengelernt habe, und äußerte ihm gegenüber seine Sympathie, weil auch D2 wie er ein Südländer sei. Nach der Ankunft auf dem Parkplatz, wo der Angeklagte T bereits mit weiteren Personen wartete, stiegen alle Insassen aus dem Auto aus. In diesem Moment änderte der Angeklagte D plötzlich sein bis dahin freundliches Verhalten dem Zeugen D2 gegenüber, zeigte sich äußerst aggressiv und wollte auf den Zeugen losgehen. Der Angeklagte T gab ihm jedoch ein Zeichen, sich zurückzuhalten, begrüßte D2 und äußerte den Wunsch, sich mit ihm zu unterhalten. Zu diesem Zweck ging er mit ihm ein Stück in einen Waldweg hinein, vor dem das Auto unmittelbar abgeparkt worden war. Auf dem Waldweg gab T dem Zeugen D2 in ruhigem Ton zu verstehen, seiner Auffassung nach sei die Zeugin D1 mit ihm, dem Angeklagten, zusammen, und wollte wissen, wieso sie sich zugleich mit D2 treffe. Dieser nahm unterdessen wahr, dass der schmale Weg in beide Richtungen mittlerweile von Personen, die offenkundig zu dem Angeklagten und D gehörten, versperrt war, und wurde nunmehr misstrauisch. Er äußerte T gegenüber sogleich, von einer anderweitigen Bindung der Zeugin D1 nichts gewusst und unter diesen Umständen kein Interesse an einer Fortsetzung des Kontakts zu ihr zu haben. Der Angeklagte T wollte, dass D2 dies auch sogleich gegenüber der Zeugin D1 am Telefon bekunde, wozu sich D2 auch bereiterklärte. Er rief die Zeugin mit seinem eigenen Handy an, das er auf Raumempfang gestellt hatte. Er schilderte ihr seine Situation, worauf die Zeugin anfing, zu schreien und ihn zu warnen. Der Angeklagte T griff nach dem Handy und entwand es dem Zeugen D2 gegen dessen Widerstand, um später in dem Handy nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen D2 und T3 zu suchen; ob D2 das Handy zurückerlangen würde. War ihm zumindest gleichgültig. Während des kurzen Gerangels um das Handy stürzten sich der Angeklagte D und mehrere andere Personen aus allen Richtungen auf D2 und prügelten mit harten Gegenständen, die der Zeuge D2 nicht identifizieren konnte, gemeinsam auf ihn ein. Auch der Angeklagte T beteiligte sich daran in gleicher Intensität wie der Angeklagte D; beide übertrafen darin die übrigen Beteiligten.
Infolge der massiven Schläge ging D2 zu Boden; er erlitt Prellungen, eine Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung. Dem Zeugen gelang sodann trotz der anhaltenden Schläge die Flucht; er wurde jedoch vom Angeklagten und seinen Mittätern verfolgt, bis er sich in den Garten eines Privathauses flüchten konnte. Der Zeuge D2 leidet noch heute unter einer durch die Schläge bewirkten Schiefstellung des Schlüsselbeins, die ihm Schmerzen bereitet und das Tragen schwererer Lasten nicht gestattet. Das dem Zeugen D2 entwendete Handy ist bislang nicht an ihn zurückerstattet worden. Es war von ihn von besonderer Bedeutung, weil seine sämtlichen Geschäftskontakte dort abgespeichert waren.
III.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Tathergang beruhen auf den Aussagen der Zeugen D2 und T3 sowie auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann.
1.
Der Angeklagte D hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen D2 zwar bewusst durch Freundlichkeit zum Mitfahren bewogen und ihn dadurch an den U gelockt; es habe allerdings nur darum gehen sollen, dem Angeklagten T eine Gelegenheit zur Aussprache mit D2 zu geben. Erst als sich dann augenscheinlich beide um das Handy gestritten hätten und D2 bei dieser Auseinandersetzung seinen Arm gehoben habe, seien er und die anderen Beteiligten eingeschritten, um T zu helfen, der dem Zeugen D2 körperlich unterlegen gewesen sei. Es sei zutreffend, dass man dann gemeinsam mit T unter Verwendung von am Boden umherliegenden Ästen auf D2 eingeschlagen habe.
2.
Der Angeklagte T hat ebenfalls erklärt, das Treffen habe der Aussprache dienen sollen, die er deswegen gesucht habe, weil er damals noch mit der Zeugin D1 zusammen gewesen sei und ihre Treffen mit einem anderen Mann ihn verletzt hätten. Der Angeklagte D habe sich sogleich nach der Ankunft auf dem Parkplatz am U gegenüber D2 in hohem Maße aggressiv gezeigt. Nach dem Handy D2s habe er, T nur zu dem Zweck gegriffen, ebenfalls noch mit der Zeugin D1 zu sprechen. Bei dem Gerangel um das Handy sei dann D mit den anderen auf D2 zugestürmt und habe ihn verprügelt. Er selbst habe D2 zu keinem Zeitpunkt auch nur berührt. Der Angeklagte D habe das Handy angenommen, nachdem es zunächst während der Auseinandersetzung hingefallen sei. Es sei aber zutreffend, dass er selbst hinterher von diesem Handy per Bluetooth Bilder auf sein eigenes Mobilfunkgerät übertragen und verschickt habe.
3.
Soweit der Angeklagte Tseine eigene Beteiligung an den Schlägen in Abrede stellt und der Angeklagte D sich auf eine Nothilfesituation beruft, sind die Einlassungen der Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt.
In erster Linie stützen sich die Feststellungen der Kammer auf die Zeugenaussage des Geschädigten D2. Dieser berichtete den Hergang in der Hauptverhandlung schlüssig und ohne unredliche Belastungstendenz. Seine Angaben zu den äußeren Abläufen stimmen mit den Einlassungen der Angeklagten weitgehend überein; Divergenzen ergeben sich lediglich dort, wo die Angeklagten versuchen, den jeweils eigenen Tatbeitrag zu relativieren. Der Zeuge D2 sagte aus, auch der Angeklagte T habe sich an den Schlägen beteiligt; D und er seien „die Schlimmsten“ gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass D und die anderen dem Tlediglich in einer Verteidigungssituation hätten beistehen wollen. Vielmehr habe er nach und nach realisiert, dass er gezielt in eine Falle gelockt worden sei. Der Waldweg sei einsam und abgeschirmt gewesen; von beiden Seiten sei der Zugang von Leuten, die zu den Angeklagten gehört hätten, versperrt gewesen. Seit der Ankunft auf dem Parkplatz sei D bereits auf für ihn völlig unbegreifliche Weise aggressiv gewesen. Ihm sei im Nachhinein völlig klar, dass er habe verprügelt werden sollen.
Dieser Rückschluss des Zeugen spiegelt keine unredliche Belastungstendenz von seiner Seite, sondern ergibt sich auch zur Überzeugung der Kammer aus den tatsächlichen Umständen, wie sie auf Grund der Beweisaufnahme feststehen. Das Zusammenziehen einer Übermacht von Personen an einer einsamen Örtlichkeit und die gezielte Vorspiegelung freundlicher Absichten lassen keinen Zweifel daran zu, dass von vornherein die Absicht bestand, dem Zeugen D2 in einen Hinterhalt zu locken und sodann durch körperliche Gewalt einen „Denkzettel“ zu verpassen. Dass es nicht lediglich um eine friedliche Aussprache gehen sollte, ist auch daran zu erkennen, dass D2, obwohl er ohne Widerrede auf das Ansinnen T einging, mit der Zeugin T3 am Telefon „Schluss zu machen“ und damit T Ansprüche“ anzuerkennen, anschließend gleichwohl massiv körperlich angegangen wurde. Eine Lage, die aus Sicht des Angeklagten D den gemeinsamen tätlichen Angriff auf den Zeugen D2 als im Rahmen der Nothilfe hätte gerechtfertigt erscheinen lassen können, bestand zu keinem Zeitpunkt, da gegen diesen als einzelnen eine erhebliche Übermacht bestand und es deshalb ein Leichtes gewesen wäre, den Zeugen D2, wäre er denn tatsächlich seinerseits zuerst gegen T aggressiv geworden, von diesem mit einfacher körperlicher Gewalt fernzuhalten, ohne mit Gegenständen auf ihn einzuschlagen.
Sofern D2 davon berichtet, dass auch T selbst auf ihn eingeprügelt habe, ist eine unredliche Belastungstendenz ebenfalls nicht zu erkennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum D2 den Zeugen T zu Unrecht belasten sollte. Rache für die vereitelte Beziehung zu der Zeugin D1 scheidet als Motiv jedenfalls aus, da D2 seinen eigenen Angaben nach von vornherein bezüglich einer Beziehung zu der deutlich jüngeren D1 skeptisch eingestellt war und dann angesichts der ihm aus dem Umfeld der Zeugin zugefügten Unbill jeglichen Gedanken an eine Beziehung zu der Zeugin verworfen hatte.
Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin D1 selbst. Auch diese schilderte, dass sie nach der Tat von sich aus Kontakt zu D2 aufgenommen habe, den dieser allerdings nicht mehr gewünscht habe. Auch stellt sie die Beziehung zwischen ihr und D2 vor der Tat so dar, dass sie selbst stärker als dieser an der Aufnahme einer Beziehung interessiert gewesen sei.
Ihre Aussage stützt die Angaben D2s auch insofern, als sie berichtet hat, dass ihr Bruder – ganz im Gegensatz zu seiner sonstigen Art, die sehr brüderlich und freundschaftlich gewesen sei – in sehr erregter Weise versucht habe, sie von dem Gedanken an eine Beziehung mit D2 abzubringen und zu bewegen, wieder die Nähe des T zu suchen, mit dem er damals eng verbunden gewesen sei. Dieses emotional aufgeladene Engagement des Angeklagten D macht es zusätzlich plausibel, dass D, wie auch der Zeuge D2 es beschrieb, sich gleich nach der Ankunft am Parkplatz U ihm gegenüber äußerst erregt und aggressiv zeigte.
Dass der Angeklagte T dem Zeugen D2 dessen Handy mit Gewalt wegnahm, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage D2s. Auch in diesem Punkt sieht die Kammer keinen Grund, der Aussage des Zeugen D2 zu misstrauen. Auch der Angeklagte selbst bestätigt, nach dem Handy gegriffen zu haben. Sofern er behauptet, er habe sich lediglich in das laufende Gespräch mit der Zeugin D1 einschalten wollen, ist dies ebenso wenig glaubhaft wie seine Einlassung, er habe auf dem Parkplatz am U überhaupt nur das Gespräch mit dem Angeklagten gesucht. Vielmehr lassen die nachfolgende Übertragung von Bilddateien aus dem Handy auf das Mobiltelefon des Angeklagten und die anschließende Versendung dieser Dateien an die Zeugin D1 den Schluss zu, dass T schon bei der Wegnahme des Handys die Absicht hatte, sich dessen zu bemächtigen und es auf Belege für den Umgang von D2 mit der Zeugin D1 zu untersuchen. Angesichts der Gesamtumstände steht auch fest, dass er dabei keinerlei Vorsorge dafür zu treffen beabsichtigte, das Handy anschließend wieder dem Eigentümer zurückzugeben. Ob das Mobiltelefon zwischenzeitlich auf den Boden gefallen ist und dann möglicherweise von dem Angeklagten D aufgehoben und eingesteckt wurde, kann angesichts der bereits vollendeten Wegnahme in Zueignungsabsicht dahinstehen.
4.
Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Tat beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D1 und D2, sofern es Art und Dauer ihres Verhältnisses zueinander betrifft. An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln sieht die Kammer keinen Anlass. Zudem besteht hier auch kein Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten T auch wenn dieser die Frage, welche Qualität seine Beziehung zu der Zeugin hatte und bis zu welchem Zeitpunkt sie währte, möglicherweise anders einschätzt als die Zeugin selbst.
Auch die Feststellungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden Angeklagten ergeben sich aus der Aussage der Zeugin D1 und darüber hinaus aus dem von der Kammer selbst während des Verlaufs der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck. Zwar wohnt der Bekundung der Zeugin, der Angeklagte T habe sich ihren eigentlich sehr friedlichen Bruder „geschnappt“ und ihn wie eine „Fernbedienung“ gehandhabt, eine – möglicherweise unbewusste – Tendenz zur Entlastung ihres Bruders inne. Indes ergab sich für die Kammer aus der Art und Weise, wie sich beide Angeklagte in der Hauptverhandlung präsentiert haben, unzweifelhaft, dass der Angeklagte T dem Angeklagten D nicht nur in geistiger Hinsicht deutlich überlegen ist, sondern auch eine stärkere Persönlichkeit darstellt und sich wesentlich souveräner zu geben weiß. Dem entspricht auch die Rollenverteilung zwischen den Angeklagten sowohl im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, bei der D nach den Vorgaben T handelt und teilweise als sein Fahrer tätig war, als auch im Rahmen der Tatausführung, bei der T nach dem Eintreffen D2s auf dem Parkplatz den sogleich aggressiven D durch „Abwinken“ zur Zurückstellung der Tätlichkeiten veranlasst habe.
5.
Auf die glaubhaften Angaben des Zeugen D2 stützt sich die Kammer auch für ihre Feststellungen bezüglich dessen Verletzungen sowie der Bedeutung des geraubten Mobiltelefons für seine persönliche Lebensführung. Seine Angaben zu den Verletzungen werden zusätzlich gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die seine äußerlichen Verletzungen unmittelbar nach der Tat zeigen.
6.
Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben hierzu, die Feststellungen zu den Vorstrafen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und von den Angeklagten jeweils anerkannten Bundeszentralregisterauszügen vom 18.03.2011.
IV.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 StGB und hat sich der Angeklagte T darüber hinaus wegen Raubes nach § 249 StGB strafbar gemacht.
V.
1.
Bezüglich der gefährlichen Körperverletzung ist die Strafe für die Angeklagten dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach der genannten Vorschrift liegt hinsichtlich keines der Angeklagten vor. Zwar sind beide Angeklagten bislang leidglich geringfügig und auch nicht einschlägig vorbestraft. Auch lässt sich zugunsten des Angeklagten T anführen, dass er die Taten aus einer Regung der Eifersucht heraus begangen hat. Weder von seiner Seite noch von Seiten des Angeklagten D ging es darum, gegenüber der Zeugin D1 eigene Wertvorstellungen durchzusetzen und diese grundsätzlich an einem selbstbestimmten Leben zu hindern. In diesem Zusammenhang spricht für den Angeklagten D, dass er nach der Schilderung seiner Schwester generell ein friedlicher Mensch ist, der sich ihr gegenüber normalerweise sehr freundschaftlich verhält und ihr Vertrauen genießt. Insofern ist es nicht auszuschließen, dass er die Tat zumindest auch deshalb begangen hat, weil er sich dem Einfluss des Angeklagten T für den er arbeitete und der ihm intellektuell überlegen und als Persönlichkeit dominant ist, nicht entziehen konnte. Indes reichen diese Gesichtspunkte nicht aus, um die Tat insgesamt als von deutlich geringerem Unrechtsgehalt geprägt anzusehen als den vom Gesetzgeber vorgestellten Durchschnittsfall einer gefährlichen Körperverletzung. Dem steht bereits entgegen, dass beide Angeklagte drei der fünf Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt haben und die Tat somit einen besonders gesteigerten Unrechtsgehalt aufwies. Zudem wurden dem Angeklagten Verletzungen zugefügt, die ihn auch ein Jahr nach der Tat noch nicht unerheblich beeinträchtigen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind die genannten Kriterien erneut zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Hierbei muss nunmehr auch den zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten ihr volles Gewicht eingeräumt werden. Gleichwohl kann die Strafe insbesondere im Hinblick auf die massive Rechtsverletzung und die verschlagene Art, diese zu ermöglichen, nicht am unteren Rand des Strafrahmens gesucht werden. Im Verhältnis zueinander sind beide Angeklagten im Ergebnis gleich zu bestrafen. Nach den Angaben des Zeugen D2 waren beide Angeklagten an den Schlägen in gleicher Weise beteiligt. Während für den Angeklagten D ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu T bestand, war auf der anderen Seite er es, der D2 unter Vorspiegelungen aktiv an den späteren Tatort gelockt hat. Im Ergebnis erscheint deshalb eine unterschiedliche Bestrafung nicht angemessen.
Demnach erscheint für beide Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen.
Da bei dem Angeklagten D keine weiteren Taten hinzutreten wird er deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
2.
Der Strafrahmen für den von dem Angeklagten T begangenen Raub ist grundsätzlich § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Allerdings geht die Kammer hier vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB aus. Zwar hat der Verlust seines Mobiltelefons den Geschädigten D2 wegen der dort abgespeicherten Geschäftskontakte empfindlich in seiner Lebensführung und seiner Berufstätigkeit beeinträchtigt und stand der Raub in engem zeitlichem Zusammenhang mit der massiven Gewalteinwirkung auf den Geschädigten. Indes kann nicht übersehen werden, dass die Wegnahme selbst mit einfacher Gewalt von relativ geringer Intensität begangen wurde und das Telefon keinen objektiv hohen Wert besaß. Zudem stand im Vordergrund der Intentionen des Angeklagten T die anschließende Gewaltausübung und nicht der Gewinn des Handys, das er auch nicht nachweisbar verwerten wollte. Vielmehr war die Zueignungsabsicht vorwiegend durch seine Eifersucht motiviert. Auch bezüglich des Raubes gilt, dass T nicht einschlägig vorbestraft ist.
Demnach ist der verminderte Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB anzuwenden, der Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte erscheint für den Raub eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen.
Aus den beiden Einzelstrafen ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Auf Grund des unmittelbaren zeitlichen, motivatorischen und situativen Zusammenhanges hält die Kammer einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und sämtlichen Strafzwecken Genüge zu tun.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.