Erinnerung: Zweite Verfahrensgebühr wegen zweifacher Anklagezustellung
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger erhob eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; das Gericht wertete die Eingabe als Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG. Zentrale Frage war, ob eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG zusteht. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und setzte Gebühren in Höhe von 1.189,17 € fest, weil die Anklageschrift zweimal mit Frist zur Stellungnahme zugestellt worden war. Das Erinnerungverfahren selbst ist nach §56 Abs.2 RVG gebührenfrei.
Ausgang: Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Verteidigers wurde stattgegeben; der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und Gebühren festgesetzt (1.189,17 €).
Abstrakte Rechtssätze
Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung nach §56 Abs.1 RVG auszulegen, wenn die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung ist.
Ein Verteidiger hat Anspruch auf eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG, wenn nach Rücknahme und anschließend erneuter Erhebung der Anklage die Anklageschrift nochmals in einer zweiten Version zugestellt wird und eine erneute Mitwirkungsaufforderung erfolgt.
Die zweifache Zustellung der Anklageschrift mit Fristsetzung zur Stellungnahme und dem ausdrücklichen Hinweis, es handele sich um zwei verschiedene Anklagen, rechtfertigt gebührenrechtlich die doppelte Ansetzung der Verfahrensgebühr.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß §56 Abs.2 Satz 2 RVG gebührenfrei; nach Satz 3 sind insoweit Kosten nicht erstattungsfähig.
Tenor
Auf die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts Dr. S vom 29.07.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2011 aufgehoben.
Die dem Rechtsanwalt Dr. S zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
1.189,17 €.
Gründe
Die „sofortige Beschwerde" vom 29.07.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 14.07.2011 ist als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG auszulegen, da dies der zunächst statthafte Rechtsbehelf ist. Erst gegen die Erinnerungentscheidung wäre sodann die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Pukall in: Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 4. Auflage, § 56 Rn. 21).
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Kosten waren wie beantragt festzusetzen. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG, da in der vorliegenden Angelegenheit nach konkludenter Rücknahme der Anklage vom 27.09.2010 unter dem Datum vom 01.12.2010 eine zweite Anklage erhoben wurde. Zwar liegt beiden Anklagen der identische Vorwurf zugrunde, der in der zweiten „Version" der Anklage lediglich präziser ausformuliert wurde. Damit wurde ersichtlich Bedenken des Vorsitzenden hinsichtlich der Vollständigkeit des Konkretums Rechnung getragen, die jedoch nicht zu einer Ablehnung der Eröffnung hätten führen können (vgl. Meyer-Goßner § 201 Rn. 27).
Gleichwohl ist gebührenrechtlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anklageschrift zweimal (Bl. 92 und 126 der Akte) mit Fristsetzung zur Stellungnahme zugestellt wurde. Der Verteidiger wurde damit zweimal aufgefordert, zu der Anklage in ihren zwei Versionen Stellung zu nehmen, und zwar unter dem Hinweis, dass es sich um zwei verschiedene Anklagen handele. Dies rechtfertigt, die Verfahrensgebühr zweifach anzusetzen. Die Entscheidung des OLG Köln vom 05.02.2010 (2 Ws 39/10) steht dem nicht entgegen, da in dem dort zugrundeliegenden Fall gerade nicht ersichtlich ist, dass die Anklage zweifach mit Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde, und darüber hinaus auch keine inhaltliche Änderung an der Anklage vorgenommen wurde.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift werden Kosten nicht erstattet.