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Landgericht Duisburg·31 KLs-164 Js 625/08-37/09·14.10.2009

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei durch Kfz-Zulassungen und Autoverkauf

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte besorgte für Hintermänner deutsche Zulassungen für in Italien unterschlagene Lkw-Zugmaschinen und Auflieger und wirkte zudem am Verkauf eines möglicherweise entwendeten BMW mit. Streitentscheidend war insbesondere sein Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft und die gewerbsmäßige Ausrichtung der Hehlereihandlungen. Das Landgericht hielt seine gegenteilige Einlassung wegen konspirativen Vorgehens (falscher Name/Vollmachten, Nachfrage nach Blanko-Briefen, Verschleierung des Hintermanns) für widerlegt. Es verurteilte ihn wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen sowie Beihilfe zur Hehlerei zu 1 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beihilfe zur (gewerbsmäßigen) Hehlerei liegt vor, wenn der Täter durch fördernde Mitwirkungshandlungen die Verwertung oder den Absatz von aus Vortaten herrührenden Sachen erleichtert.

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Der Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Sache kann aus konspirativem Vorgehen, der Verwendung falscher Identitäten/Vollmachten und aus auf eine Legalisierung abzielenden Verhaltensweisen als Indizien im Wege der Gesamtwürdigung festgestellt werden.

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Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Hehlerei ist gegeben, wenn der Täter sich zur Begehung wiederholter Hehlereihandlungen entschließt, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

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Die Anmeldung von Fahrzeugen bei der Zulassungsstelle kann eine tatfördernde Beihilfehandlung darstellen, wenn sie die Verschleierung der Herkunft und den anschließenden Weiterverkauf wesentlich erleichtert.

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Bei der Strafzumessung für Beihilfe zur Hehlerei sind insbesondere Wert und Anzahl der Tatobjekte, Gewicht des Tatbeitrags, Vorstrafenfreiheit sowie bereits vollzogene Untersuchungshaft strafmildernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 259 StGB§ 260 StGB§ 27 StGB§ 28 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wuchs mit sieben Brüdern und sechs Schwestern – teils älter als er, teils jünger – im elterlichen Haushalt in T auf. Der Vater verstarb im Jahre 1980. Der Angeklagte besuchte acht Jahre lang die Schule bis zur „Mittelreife“, die er im Alter von 13 Jahren erlangte. Anschließend arbeitete er ungelernt als Maurer. Im Jahre 1982 oder 1983 kam der Angeklagte nach E, wo bereits einer seiner Brüder lebte. Bei diesem konnte der Angeklagte zunächst unterkommen. Er fand einen Job als Pizzabäcker, den er bis zu seiner Verhaftung ausübte. Bei einem Heimatbesuch im Jahre 1986 lernte der Angeklagte seine Frau kennen, die er in J heiratete und mit nach E1 brachte. Das Ehepaar hat heute drei Kinder im Alter von 21, 18 und 14 Jahren. Frau und Kinder des Angeklagten leben derzeit in J. Über Erkrankungen des Angeklagten ist nichts bekannt. Eine Suchtproblematik liegt nicht vor. Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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II.

5

Der Angeklagte ist bereits seit längerem mit dem Mitangeklagten N, einem Kfz-Händler, oberflächlich bekannt. Um sein Gehalt aufzubessern, führte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit für eine Gegenleistung von 50,- € Kfz-Anmeldungen für verschiedene in E lebende Jer durch, die diese Formalität nicht selbst erledigen wollten. Schon von diesen Gelegenheiten her ist der Angeklagte bei Mitarbeitern der Zulassungsstelle unter dem Namen „G“ bekannt.

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Im Oktober 2008 erhielt er von N einen Anruf mit der Bitte, im Namen der von ihm faktisch geführten Firma U GmbH Anmeldungen von Lkw-Zugmaschinen und -Aufliegern beim Straßenverkehrsamt durchzuführen. Der Angeklagte begab sich zu Ns Büro, wo auch dessen Geschäftspartner, der anderweitig verfolgte Q, anwesend war. Dort erhielt er schriftliche Unterlagen zu dem Sattelauflieger N1 mit der FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX sowie zu der Sattelzugmaschine J1 mit der FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX. Beide Fahrzeugteile standen im Eigentum der Leasinggesellschaft G1 und waren in J unterschlagen worden, und zwar die Sattelzugmaschine durch die Leasingnehmerin D, der Sattelauflieger durch die Leasingnehmerin D1. Der Sattelzug war durch Q, der um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge wusste, oder in dessen Auftrag nach E1 verbracht worden und sollte von dort aus auf seine Veranlassung über die U GmbH weiterverkauft werden. N sah sich wegen bereits in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Straßenverkehrsamt außerstande, die Anmeldungen dort selbst durchzuführen. Mit den ihm überlassenen Unterlagen, darunter der jeweiligen Jischen „carta di circolazione“ – dem Pendant zum deutschen Fahrzeugschein – begab sich der Angeklagte in Begleitung einer weiteren Person, die auf Betreiben von Q mitkam, zur Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt E und legte sie dort vor. Zusätzlich wies er eine auf den Namen „G“ lautende Vollmacht vor. Ein dem Fahrzeugbrief entsprechendes Jisches Dokument befand sich nicht bei den Unterlagen. Zur Vorlage eines Ausweises wurde der Angeklagte nicht aufgefordert. Nach Prüfung der Unterlagen durch eine Behördenmitarbeiterin, die Zeugin C, die ebenso wie eine von ihr konsultierte Vorgesetzte die Bedeutung einer „carta di circolazione“ verkannte und sie für ein dem Fahrzeugbrief entsprechendes Dokument hielt, wurden dem Angeklagten deutsche Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Der Sattelzugmaschine wurde das amtliche Kennzeichen XX-XX XX, dem Auflieger das Kennzeichen XX-XX XX zugeteilt. Beide Fahrzeuge wurden bereits am nächsten Tag – ohne Mitwirkung des Angeklagten – wieder abgemeldet. Beide Fahrzeuge wurden am 22.01.2009 in einer von der Firma F des Q angemieteten Halle in Y von der Polizei aufgefunden und sichergestellt, bevor sie durch Q oder N weiterverkauft werden konnten. Der Angeklagte erhielt für die Anmeldung 50,- € von Q.

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Am 06.11.2008 forderte N den Angeklagten erneut auf, für die U eine Anmeldung Jischer Lastfahrzeuge beim Straßenverkehrsamt vorzunehmen. Dieser holte die entsprechenden Unterlagen einschließlich der jeweiligen „carta di circolazione“ und einer auf „G“ lautenden Vollmacht – aber ohne Jische Fahrzeugbriefe – wiederum bei N ab. Anzumelden waren nunmehr einerseits die Sattelzugmaschine G1 mit der FIN XXXXXXXXXXXXXX und der Sattelauflieger N1 mit der FIN XXXXXXXXXXXXXXX, die beide im Eigentum der Firma G1 standen und durch die Leasingnehmerin D1 unterschlagen worden waren, sowie andererseits die Sattelzugmaschine G1 mit der FIN XXXXXXXXXXXXXXXX, welche durch die  Leasingnehmerin D2 unterschlagen worden war und im Eigentum der Firma D3 stand. Die zuerst genannte Sattelzugmaschine erhielt das amtliche Kennzeichen XX-XX XX, der Auflieger das Kennzeichen XX-XX XX. Die zweite Sattelzugmaschine erhielt das Kennzeichen XX-XX XX. Auch diese Fahrzeuge waren durch Q selbst oder in dessen Auftrag im Wissen um ihre deliktische Herkunft nach E1 verbracht worden und wurden einen Tag nach ihrer Anmeldung – auch hier ohne Mitwirkung des Angeklagten – bereits wieder abgemeldet. Der aus den erstgenannten Fahrzeugen bestehende Sattelzug wurde von der faktisch von N geführten Firma U GmbH in Absprache mit Q an die Oschen Firma J2 aus F1 verkauft, die zweite Sattelzugmaschine zusammen mit einem Auflieger  an den deutschen Kunden T1. Der Angeklagte erhielt für die von ihm vorgenommene Anmeldung wiederum 50,- €.

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Bei beiden Anmeldevorgängen am 20.10. und am 06.11.2008 war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass die betroffenen Fahrzeuge, von denen die Zugmaschinen einen Wert von jeweils etwa 83.500,- € und die Auflieger einen Wert von ca. 13.500,- € pro Stück besaßen, gestohlen oder unterschlagen waren und zum Zwecke des leichteren Weiterverkaufs mit einer deutschen Zulassung ausgestattet werden sollten. Als N ihn am 20.10. erstmals auf die geschilderten Anmeldungen ansprach, nahm sich der Angeklagte vor, auch zukünftig solche Geschäfte für N zu erledigen, um sich dadurch auf einige dauer eine regelmäßige zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

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Am 27.11.2008 erschien der Angeklagte in Begleitung einer weiteren männlichen Person namens W in der Autowerkstatt des Zeugen B. Der Angeklagte war dem B von früheren Gelegenheiten wie TÜV-Untersuchungen her oberflächlich bekannt und ließ sich von ihm „B1“ rufen, weil dies in Bs Augen ein typisch Jischer Name sei. B sprach davon, dass er für einen Kunden einen Diesel-Pkw in Kombi-Ausführung zum Kauf suche. Der Angeklagte erwähnte daraufhin einen BMW Kombi, den er an der Hand habe und der zu verkaufen sei. Auf Vermittlung des B trafen sich der Angeklagte und der Interessent, ein Polizeibeamter namens C1, am nächsten Tag in der Werkstatt. Der Angeklagte – der wiederum von W begleitet wurde – brachte hierzu einen BMW 535d mit der FIN XXXXXXXXXXXXX mit, der mit einem Jischen Kennzeichen versehen war. Dieser Pkw war seinem rechtmäßigen Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekommen, was der Angeklagte zumindest für möglich hielt. Gleichwohl wollte er den Wagen für Q verkaufen, der auch diesen Wagen nach E1 gebracht hatte oder hatte bringen lassen, um ihn im Wissen um seine deliktische Herkunft in E1 verkaufen zu lassen.

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C1 und der Angeklagte einigten sich auf einen Kaufpreis in Höhe von etwa 22.000,- € und unterzeichneten einen Kaufvertrag, wobei der Angeklagte in der Verkäuferrubrik die Personalien eines „B1“ eintrug. Der BMW verblieb in der Werkstatt, W nahm den in bar übergebenen Kaufpreis an sich. Als am wiederum nächsten Tag der Zeuge B den Wagen im Auftrag von Brauer beim Straßenverkehrsamt anmelden wollte, stellte sich heraus, dass der BMW im T2er Informationssystem als gestohlen oder unterschlagen einlag und deshalb keine Zulassung erlangen konnte. Als B sich daraufhin bei dem Angeklagten beschwerte, nahm dieser telefonisch mit Q Rücksprache und sagte die Rückzahlung des Geldes zu, die indes nicht erfolgte. Das Fahrzeug, welches einen Wert von etwa 25.000,- € besaß, konnte seinem Eigentümer zurückgegeben werden.

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Am 22.01.2009 versuchte der Angeklagte erneut unter Vorlage einer Vollmacht als „B2“ in Begleitung einer weiteren männlichen Person, die sich gegenüber der herbeigerufenen Polizei als C2 ausweisen konnte, ein Fahrzeug anzumelden. Es handelte sich diesmal um einen BMW X 6 mit der FIN XXXXXXXXXXXXX; die Anmeldung sollte für die Firma „Q, W1str. X, E“ erfolgen. Dieses Fahrzeug war – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht als gestohlen oder unterschlagen gemeldet.

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III.

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Die Feststellungen zum Tathergang bezüglich der Anmeldungen unterschlagener Lkw beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugin C. In Bezug auf das äußere Tatgeschehen hat der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt und die Schilderung der Zeugin C bestätigt. Er hat zugegeben, bei der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts in E sowohl am 20.10.2008 als auch am 06.11.2008 im Auftrag des N E1e Papiere für die oben näher bezeichneten Lkw besorgt zu haben und hierbei die auf „B2“ lautenden Vollmachten vorgelegt zu haben; auch habe er sich als G ansprechen lassen. Dass die Lkw in J unterschlagen worden waren, entnimmt die Kammer den Aussagen der mit den polizeilichen Ermittlungen betrauten Zeugen T3 und U1. Diese haben in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Sattelzugmaschinen und Auflieger in J von der Leasingfirmen als gestohlen oder unterschlagen gemeldet worden waren und sich später als durch die jeweiligen Leasingnehmer unterschlagen herausstellten. Laut dem Zeugen U1 habe sich als Geschäftführer einer der belasteten Leasingnehmerinnen ein Bruder des Q namens G herausgestellt. Aus der Einlassung des Mitangeklagten N geht hervor, dass dieser die Sattelzüge deshalb nicht selbst beim Straßenverkehrsamt anmelden konnte. Die Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge beruhen auf der Aussage des Zeugen U1, der hierzu Ermittlungen angestellt hat, die der Kammer plausibel erscheinen und an denen zu zweifeln sie keinen Anlass sieht.

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Sofern der Angeklagte geltend macht, er habe von der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge nichts gewusst, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Sie stützt sich hierbei auf mehrere Indizien, die bei einer Gesamtwürdigung für sie den sicheren Rückschluss zulassen, dass der Angeklagte wusste, dass die Fahrzeuge, für die er eine E1e Zulassung besorgte, gestohlen oder unterschlagen waren. Der Angeklagte ging ausgesprochen konspirativ vor, indem er unter einem falschen Namen auftrat und eine auf falschen Namen ausgestellte Vollmacht vorlegte. Die Einlassung des Angeklagten hierzu, sein „Spitzname“ sei G, weil auch sein Vater und sein Sohn so hießen, ist bereits für sich genommen wenig überzeugend. Auf keinen Fall lässt sich damit aber plausibel begründen, warum der Angeklagte eine im Rechtsverkehr relevante Vollmacht vorlegte, die nicht – wie erforderlich - auf seinen Namen ausgestellt war, sondern auf einen „B2“ – sich also zum falschen Vornamen auch noch ein falscher Nachnamen gesellte.

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Demgemäß fielen auch die Erklärungsversuche, die der Angeklagte auf die Nachfragen der Kammer abgab – er habe sich die Vollmacht nicht angeschaut, vielleicht sei dies auch der Name seines Begleiters gewesen, weder plausibel noch überzeugend aus. Insbesondere die Erklärungsvariante, möglicherweise heiße die Begleitperson Alfieri, veranschaulicht die krampfhafte Bemühung des Angeklagten seine tatsächlichen Kenntnisse und Motive zu verbergen.

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Denn jedenfalls die bei der Anmeldung des BMW X 6 am 22.01.2009 anwesende Begleitperson hieß nicht B2, sondern, wie der Angeklagte auch wusste, C2. Gleichwohl legte der Angeklagte auch bei dieser Gelegenheit eine auf „B2“ lautende Vollmacht vor. Ein weiterer Hinweis für die Bösgläubigkeit des Angeklagten sieht die Kammer darin, dass er, wie die Zeugin C schildert und wie er selbst einräumt, bei einer Gelegenheit nach Blanko-Kfz-Briefen gefragt hat, die ihm jedoch nicht ausgehändigt wurden. Die Einlassung des Angeklagten hierzu, es habe sich um einen Scherz gehandelt, wirkt bereits für sich genommen gekünstelt. In Verbindung mit der nicht annähernd plausibel zu erklärenden Verwendung eines falschen Namens belegt die Nachfrage nach Blankoformularen jedoch die tatsächlichen Intentionen des Angeklagten, zumal die Zeugin C bekundet hat, der Angeklagte habe auf ihre verneinende Antwort „das habe ich jetzt nicht gehört“ insistiert und behauptet, eine Kollegin habe aber bereits Blankopapiere herausgegeben. Dies alles belegt sowohl die dolosen Kenntnisse im Zusammenhang mit den Anmeldungen als auch die Absicht des Angeklagten, auch in Zukunft Anmeldungen gestohlener und unterschlagener Fahrzeuge vorzunehmen und sich auf diese Weise eine dauerhafte Einkommensquelle zu verschaffen.

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Bezüglich des Verkaufs eines gestohlen gemeldeten BMW am 27.11.2008 in Mülheim beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen des Zeugen B sowie den Bekundungen der Kriminalbeamten T3 und U1. Hinsichtlich der äußeren Abläufe hat der Angeklagte die Schilderung des Zeugen B bestätigt und darüber hinaus bekundet, dass er das Auto im Auftrag von Q verkauft, jedoch auf dessen Weisung den W als Verkäufer eingetragen habe. Sofern er auch hier behauptet, in gutem Glauben an das Eigentum des Q gehandelt zu haben, folgt die Kammer seiner Einlassung wiederum nicht. Auch hier belegen die Umstände das konspirative Handeln des Angeklagten, was seine Bösgläubigkeit deutlich macht.

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Bereits die Tatsche, dass das Auto zwar für Q, jedoch nicht unter dessen Namen verkauft wurde, ist Beleg dafür, dass es nicht um einen „normalen“ Verkauf ging, da ein solcher diese Vorgehensweise nicht erfordern würde. Hinzu tritt, dass der Angeklagte mit einem Begleiter (W) erschien, der später nicht mehr aufzufinden war und dessen Aufenthaltsort bzw. Adresse dem Angeklagten – so seine Einlassung – nicht bekannt war, der allerdings im Kaufvertrag der Namensgeber für den Verkäufer gewesen sein soll. Die gesamte Vorgehensweise verbunden damit, dass der Angeklagte bewusst daran mitwirkte, dass der Hintermann des Geschäftes – Q – verdeckt wurde, führt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Seite als Schutzbehauptung zu werten ist.

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Dass das Fahrzeug gestohlen bzw. unterschlagen wurde, entnimmt die Kammer den Aussagen der auch hierzu vernommenen Zeugen T3 und U1, die über die von ihnen angestellten Ermittlungen und das festgestellte Ergebnis in der Hauptverhandlung berichtet haben. Der Zeuge U1 hat zudem seine Ermittlungsergebnisse auch zum Wert dieses Wagens mitgeteilt.

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IV.

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Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte gemäß §§ 259, 260, 27, 28 Abs. 2, 53 StGB wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Hehlerei strafbar gemacht.

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V.

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Für die gewerbsmäßige Hehlerei stellt § 260 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Dieser Rahmen verschiebt sich vorliegend wegen der Annahme einer Beihilfehandlung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 StGB nach unten und reicht von einem Monat bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

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Bei der Strafzumessung für die beiden Fälle der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei durch Anmeldung unterschlagener Fahrzeuge hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte eine fast zehnmonatige Untersuchungshaft erlitten, die ihn bereits erheblich beeindruckt hat. Dies gilt umso mehr, als sich seine Familie zu dieser Zeit in J aufgehalten hat und der Angeklagte keine Besuche durch Angehörige erhalten konnte. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass es sich bei den Tatgegenständen um Fahrzeuge von erheblichem Wert handelte, von denen nur einige den Eigentümern wieder zurückgegeben werden konnten. Der Tatbeitrag des Angeklagten war auch nicht völlig unbedeutend, da N nicht in der Lage gewesen wäre, die Fahrzeuge anzumelden, und der Tatplan daher nur unter Mitwirkung des Angeklagten in der ins Auge gefassten Weise umgesetzt werden konnte. Aus diesem Grunde hält die Kammer für jeden Fall der durch Vornahme einer Anmeldung geleisteten Beihilfe eine Einzelstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Für die Hehlerei sieht § 259 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Im hier vorliegenden Falle der Beihilfe reduziert sich die Obergrenze dieses Strafrahmens gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf drei Jahre und neun Monate. Auch hier hat die Kammer auf der einen Seite die fehlenden Vorstrafen und die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten gewürdigt und auf der anderen Seite den ebenfalls nicht unbedeutenden Wert des Fahrzeugs und die Bedeutung des in diesem Fall noch eigenständigeren Tatbeitrags des Angeklagten in Betracht gezogen. Als zusätzlich zugunsten des Angeklagten streitender Aspekt war zu berücksichtigen, dass der Wagen dem Eigentümer zurückgegeben werden konnte. Die Kammer hat bei einer Gesamtabwägung dieser Gesichtspunkte auch in diesem Fall auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt.

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Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut alle relevanten Aspekte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Auf Grund des engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs der Taten erachtet sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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einem Jahr und drei Monaten

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als angemessen, aber auch ausreichend, um das Unrecht der Tat zu sühnen.

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VI.

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Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten familiären Verhältnissen. Durch die etwa zehnmonatige Untersuchungshaft ist der Angeklagte ersichtlich beeindruckt. Die Kammer geht davon aus, dass er sich die Erfahrung der Haft und das Verfahren als Warnung dienen lassen und sich in Zukunft auch ohne den Strafvollzug straffrei führen wird.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.