BtM-Handel in 32 Fällen: Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, Gesamtstrafe 3 J. 6 M.
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen verurteilt, davon 11 Fälle in nicht geringer Menge und 21 Fälle gewerbsmäßig. Streitentscheidend war u.a. die Einordnung mehrerer Amphetamingeschäfte als „nicht geringe Menge“ sowie die strafmildernde Wirkung der Aufklärungshilfe. Die Kammer verneinte minder schwere Fälle bzw. ein Abweichen von der Regelvermutung, nahm aber wegen wesentlicher Aufklärungshilfe eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vor. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt; weitere Vorwürfe wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen BtM-Handels in 32 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer nicht geringen Menge bei Amphetamin ist auf den Wirkstoffgehalt (Amphetaminbase) abzustellen; maßgeblich ist der vom Bundesgerichtshof festgesetzte Grenzwert von 10 g Amphetaminbase.
Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind erfüllt, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung von Betäubungsmitteldelikten über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt, insbesondere durch Benennung von Lieferanten oder Vermittlungspartnern.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG bzw. ein Abweichen von der Regelvermutung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG setzt eine Gesamtwürdigung voraus; einschlägige Vorstrafen und schnelle Rückfälligkeit können trotz Geständnis und Suchtdruck dagegen sprechen.
Liegt Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG vor, kann der Strafrahmen nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert werden, ohne dass damit zugleich ein minder schwerer Fall begründet ist.
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten können gemäß § 47 StGB geboten sein, wenn erhebliche einschlägige Vorbelastungen, Rückfallgeschwindigkeit und eine Vielzahl von Taten eine besondere Einwirkung auf den Täter erfordern.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen, davon in 11 Fällen mit nicht geringer Menge und in 21 Fällen gewerbsmäßig handelnd zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
A.
Der Angeklagte T hat zwei jüngere Geschwister, mit denen er nur während seiner ersten beiden Lebensjahre gemeinsam in dem Haushalt seiner Mutter, einer Schneiderin, und seines Vaters aufwuchs.
Bereits im Alter von zwei Jahren kam der Angeklagte wie auch später seine Geschwister in ein Kinderheim bei C, wo er bis zu seinem sechstem Lebensjahr verblieb. Grund für seine Heimunterbringung war nach Erinnerung des Angeklagten, daß er durch seine Mutter mißhandelt worden sein sollte.
Mit sechs Jahren wurde T zunächst wegen erzieherischer Probleme für einige Wochen in C1 psychiatrisch untersucht und kam anschließend in ein Kinderheim nach N, während seine Geschwister in dem alten Kinderheim verblieben.
In N besuchte T zunächst die Grundschule, später die Hauptschule. Im Alter von 11 Jahren wurde er erneut in C1 über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten psychiatrisch beobachtet und als schwer erziehbar eingestuft. Er wechselte daraufhin wiederrum das Heim und zog nach F, wo er die Sonderschule bis zu seinem 14 Lebenjahr besuchte und sodann mit dem Abgangszeugnis die Schule verließ.
Als T 12 Jahre alt war, erschlug sein Vater den Großvater des Angeklagten und wurde daraufhin zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Weder zu seinen Eltern noch zu seinen Geschwistern hat T heute noch Kontakt.
Nach seinem Schulabgang kam der Angeklagte zunächst in ein Heim nach P und später zu einer Pflegefamilie nach C2. Nachdem er in C2 eine Lehre als Schreiner wegen der vielen Arbeit nach drei Monaten abgebrochen hatte, kam er in ein Lehrlingsheim nach C1. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach straffällig geworden war und insoweit durch das Amtsgericht Borken ebenso wie durch das Amtsgericht Iserlohn zu Jugendstrafen verurteilt worden war, mußte er zunächst bis März 1977 die Strafen verbüßen. In dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt holte T den Hauptschulabschluß nach und schloß eine Maurerlehre ab.
Nachdem er auch in der Folgezeit Ende der 70er / Anfang der 80er Jahre mehrfach insbesondere wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls im besonders schweren Fall jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, entschloß er sich in der Strafhaft, nicht nur eine Betriebsschlosserlehre abzuschließen, sondern vor allem eine Sozialtherapie zu beginnen. Diese Therapie war nach Einschätzung des Angeklagten dafür verantwortlich, daß er in der Zeit nach seiner Haftentlassung in der Lage war, eine bürgerliche Existenz aufzubauen.
So arbeitete T nach seiner Haftentlassung im April 1991 für zwei Jahre als Betriebsschlosser in H, 1992 heiratete er eine Frau, die er 1991 kennengelernt hatte und die als Bankkauffrau berufstätig war. Aus der Ehe gingen zwei 1992 und 1993 geborene Kinder hervor. Da T über das geringere Einkommen in der Ehegemeinschaft verfügte, gab er 1993 seine Berufstätigkeit auf, um sich den beiden Kindern zu widmen. In dieser Zeit führte T sich, abgesehen von einem kleineren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zweier Beförderungserschleichungen, straffrei.
1995 wurde die Ehe geschieden, die beiden Kinder blieben zunächst über zwei Jahre bei dem Angeklagten, der seinen Unterhalt über Sozialhilfe bestritt. Später übernahm seine Ehefrau die beiden Kinder, weder zu seinen Kindern noch zu seiner ehemaligen Ehefrau hat T heute Kontakt.
Bedingt durch seine Scheidung begann der Angeklagte verstärkt, Drogen zu konsumieren und wurde auch – nunmehr im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wieder straffällig.
Er konsumierte täglich Amphetamin, teilweise auch Ecstasy-Tabletten und LSD, trank allerdings keinen Alkohol. Um seine Drogensucht zu bekämpfen, trat er zwei ambulante Entzugstherapien in U und N1 an, beide Therapien brach er aber nach bereits zwei Monaten ab und wurde rückfällig.
T hat in der Vergangenheit keine Unfälle oder Krankheiten mit Kopfbeteiligung erlitten. Hinsichtlich seiner grundsätzlichen uneingeschränkten Schuldfähigkeit bestehen keine Bedenken.
Im einzelnen ist der Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.) Am 12.04.1973 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn wegen Diebstahls unter erschwerenden Umständen in fünf Fällen und versuchten Diebstahls unter erschwerenden Umständen in einem Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und bestellte einen Bewährungshelfer. (AktZ 14 MS 19/73)
2.) Unter dem 06.08.1973 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn unter Einbeziehung der soeben genannten Entscheidung wegen versuchten Diebstahls im schweren Fall in drei Fällen, Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen im schweren Fall, in drei Fällen gemeinschaftlich und in einem Fall fortgesetzt begangen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. (AktZ 14 MS 101/73)
3.) Unter Einbeziehung der bereits genannten Verurteilungen erkannte das Amtsgericht Iserlohn gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, fortgesetzten erschwerten Diebstahls und versuchten erschwerten Diebstahls auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bis vier Jahren. Die Jugendstrafe wurde umgewandelt in eine bestimmte Jugendstrafe mit einer Dauer von drei Jahren und sechs Monaten. Nachdem die Aussetzung einer Restjugendstrafe zur Bewährung widerrufen worden war, war die Strafvollstreckung erledigt am 06.12.1976. (AktZ 45 MS 32/74 –38/74-)
4.) Am 02.02.1976 verurteilte ihn das Amtsgericht in Bochum wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die Strafvollstreckung war erledigt am 09.03.1977. ( AktZ 23 Ls 15/75)
5.) Wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall sowie gefährlicher Körperverletzung wurde der Angeklagte am 27.04.1978 vom Amtsgericht Bonn zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nachdem der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde die Strafaussetzung widerrufen, die Strafvollstreckung war erledigt am 10.09.1985. ( AktZ 73 Js 1041/77)
6.) Am 07.12.1981 verurteilte ihn das Landgericht Aachen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, deren Vollstreckung am 30.05.1984 erledigt war. (AktZ 32 Js 637/81)
7.) Das Landgericht Münster verurteilte den Angeklagten sodann am 09.01.1984 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, ein Bewährungshelfer bestellt, der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 14.12.1996. (AktZ 14 Js 812/83)
8.) Am 16.11.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM. (AktZ 2 Js 875/84)
9.) Am 13.06.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 DM. (AktZ 5 Js 328/86)
10.) Am 12.01.1987 verurteilte den Angeklagten das Amtsgericht Geldern wegen verbotenen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM. (AktZ 5 Js 995/86)
11.) Am 05.07.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM. (AktZ 11 Js 459/88)
12.) Unter dem 15.01.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM. (AktZ 83 Js 1622/91)
13.) Das Amtsgericht Nettetal verurteilte T am 05.07.1995 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie 100 DM. (AktZ 30 Js 612/95)
14.) Wiederum wegen Erschleichens von Leistungen wurde der Angeklagte am 05.09.1995 durch das Amtsgericht Oberhausen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilte. (AktZ 78 Js 833/95)
15.) Unter dem 21.03.1996 bildete das Amtsgericht Oberhausen unter Einbeziehung der Entscheidungen unter Ziffern 13 und 14 nachträglich eine Gesamtstrafe von 92 Tagessätzen zu je 12 DM. (AktZ 78 Js 833/95)
16) Am 12.09.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr wegen Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 30.11.2001. (AktZ 53 Js 91/96)
17.) Schließlich wurde der Angeklagte am 28.05.1998 durch das Amtsgericht Oberhausen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Strafvollstreckung war erledigt am 27.11.2000. (AktZ 53 Js 421/97)
B.
Nachdem T Ende November 2001 aus der Strafhaft entlassen worden war,
lebte er zunächst in einem Übergangsheim in E, um später nach P zu ziehen, wo er von Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 700 Euro lebte. Zunächst wohnte er auf der C3-Straße, später auf der X-Straße in P und bezog schließlich eine 75 Quadratmeter große Wohnung auf der X1 in P zu einer monatlichen Warmmiete von 350 Euro.
Als T bedingt durch seinen erheblichen Drogenkonsum dringend Geld und Drogen benötigte, nahm er Anfang 2002 Kontakt zu dem anderweitig verfolgten N2 auf, den er bereits seit 1995 kannte und von dem er wußte, daß dieser als Türsteher einer Discothek in P mit Betäubungsmitteln Handel trieb. Dabei beabsichtigte T, seinerseits durch den Verkauf von Drogen, die er zuvor unter anderem bei N2 erworben hatte, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Entsprechend diesem Plan kaufte er in der Folgezeit zunächst bei N2 und später auch bei weiteren Dealern Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips und Haschisch teilweise zum Eigenkonsum und teilweise, um die Drogen aus seiner Wohnung heraus an einen festen Stamm von etwa vier bis fünf Drogenkonsumenten mit hundertprozentigem Aufschlag auf den von ihm gezahlten Einkaufspreis weiterzuverkaufen und mit dem Gewinn seinen Unterhalt zu bestreiten, insbesondere Betäubungsmittel zu kaufen. Die Abnehmer der von ihm verkauften Drogen hatte T im Laufe seiner Betätigung als Disc-Jockey auf verschiedenen „Partys“ kennengelernt.
1. (Ziffer 8 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im Zeitraum von Januar bis März 2002 erwarb T bei dem anderweitig verfolgten N2 in drei Fällen jeweils 50 Gramm Haschisch, 50 – 100 Gramm Amphetamin sowie 50 Ecstasy-Tabletten in dessen Wohnung in P.
2. (Ziffer 9 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im gleichen Zeitraum erwarb T bei N2 auf der G-Straße in P weitere 100 Gramm Amphetamin von guter Qualität und in einem weiteren Fall auf der N3-Straße in P weitere 150 Gramm Amphetamin ebenfalls guter Qualität zum Grammpreis von jeweils 5 Euro.
3. (Ziffer 10 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im Zeitraum von April bis Juli 2002 erwarb T in 12 Fällen jeweils 150 – 200 Gramm Amphetamin durchschnittlicher Qualität zum Grammpreis von 3 – 4 Euro sowie 150 bis 200 Ecstasy-Tabletten der Sorten „roter Schmetterling“ sowie „weißer“ und „blauer Picasso“ zum Stückpreis von 2,50 Euro bei Dealern aus F bzw. X2 namens „Sascha“ und L. Die Übergaben der Betäubungsmittel fanden sowohl in der Wohnung des Angeklagten auf der C3-Straße in P als auch in F statt.
4. (Ziffer 11 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im Juli 2002 lernte der Angeklagten einen „Norbert“ auf einer „Goa-Party“ in D kennen. Als Norbert den Angeklagten fragte, ob dieser ein Kilogramm Amphetamin beschaffen könne, bejahte dies der Angeklagte und wandte sich in der Folgezeit an den ihm bekannten Dealer L aus F. Obwohl T sich um die Vermittlung des Geschäftes über 1 Kilogramm Amphetamin bemüht hatte, kam es tatsächlich „nur“ zur Übergabe und Bezahlung von 400 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 2.500 Euro durch L an „Norbert“ im Beisein des Angeklagten in dessen ehemaliger Wohnung auf der C3-Straße in P. Einen kleinen Teil des Amphetamins erhielt der Angeklagte zum Eigenkonsum als Entlohnung für seine Vermittlung.
5. (Ziffer 12 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im August/September 2002 kaufte T bei dem anderweitig verfolgten L in zwei Fällen jeweils 150 Gramm Amphetamin guter Qualität zum Grammpreis von 4 Euro. Die erste Übergabe fand in der X2er Wohnung des L statt, die zweite in der ehemaligen Wohnung des Angeklagten auf der C3-Straße in P.
6.) (Ziffer 13 der Anklageschrift vom 25.04.2003))
In der gleichen Zeit verkaufte T dem L in dessen Wohnung in X2 200 LSD-Trips, die er eine Woche zuvor bei einem Dealer namens „Bodo“ in I erworben hatte.
7.) (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im Oktober 2002 erwarb T bei „Bodo“ in I in drei Fällen jeweils 200 Gramm Amphetamin guter Qualität zum Grammpreis von 3 Euro sowie 200 rote Ecstasy-Tabletten der Sorte „Panzer“ zum Stückpreis von 2 Euro.
8.) (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Als T feststellte, daß der Dealer Bodo Alkoholiker war und dazu neigte, seine Ehefrau zu schlagen, entschloß er sich, sich zwecks weiteren Erwerbs von Drogen an einen Freund des Bodo, den Dealer „Frank“ in I zu wenden. Dementsprechend kaufte T Anfang November 2002 bei „Frank“ in dessen Wohnung in I 200 Gramm Amphetamin guter Qualität zum Grammpreis von 2,50 Euro.
9.) (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Etwa eine Woche später erwarb T von Frank am Bahnhof in X3 600 Ecstasy-Tabletten und 400 Gramm Amphetamin auf Kommissionsbasis zum Gramm- bzw. Stückpreis von 2,50 Euro.
10.) (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Am 05.12.2002 vereinbarte T mit „Frank“ die Lieferung von einem Kilogramm Amphetamin und 1.000 Ecstasy-Tabletten an den Angeklagten. Wegen der Festnahme des Angeklagten kam es allerdings nicht mehr zu der für den 09.12.2002 vereinbarten Übergabe.
11. (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Ende November 2002 erwarb T bei dem anderweitig verfolgten W in E1, den er zuvor in einer E1er Discothek kennengelernt hatte, 100 LSD-Trips, die er unmittelbar im Anschluß zum Stückpreis von 5 Euro an einen Kunden namens „Roman“ in X3 weiterverkaufte.
12. (Ziffer 6 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Im November und Dezember 2002 kaufte T in 3 Fällen jeweils 100 – 150 Gramm Amphetamin zum Grammpreis von 2,50 Euro sowie 100 Ecstasy-Tabletten der Sorten „achteckige X“ und „Kirschen“ zum Stückpreis von 2,25 Euro von „Roman“ aus X3 in dessen Wohnung in X3. Das Amphetamin war dabei erheblich gestreckt, dennoch waren die Betäubungsmittel nach Einschätzung des Angeklagten noch zum Weiterverkauf geeignet.
13. (Ziffer 7 der Anklageschrift vom 25.04.2003)
Schließlich kaufte der Angeklagte am 06.12.2002 bei „Roman“ aus X3 125 Gramm Amphetamin zu einem Grammpreis von 2,50 Euro. Von dem Amphetamin verkaufte er 55 Gramm unmittelbar an einen „Danny“ auf Kommissionsbasis weiter, der ihn nach X3 begleitet hatte.
C.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten beruhen auf seinem glaubhaften umfassenden Geständnis.
D.
Der Angeklagte hat sich daher wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen, davon in 11 Fällen mit nicht geringer Menge und in den übrigen 21 Fällen gewerbsmäßig handelnd gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht.
Dabei geht die Kammer in den 11 Fällen der Feststellungen oben unter B. 2 (2 Fälle), B. 4 (1 Fall), B. 5 (2 Fälle), B. 7 (3 Fälle), B. 8 (1 Fall), B. 9 (1 Fall), B. 10 (1 Fall) davon aus, daß es sich bei den Betäubungsmitteln – insbesondere dem Amphetamin - , mit denen Handel getrieben wurde, ausgehend von dem durch den Bundesgerichtshof insoweit festgesetzten Wirkstoff-Grenzwert von 10 Gramm Amphetaminbase jeweils um eine nicht geringe Menge gehandelt hat.
Dies ergab sich in den Fällen B. 4 und B. 10 bereits aus dem Umstand, daß sich diese Geschäfte jeweils auf Amphetamin in einer Menge von einem Kilogramm Amphetaminsulfat bezog, auch, wenn im Fall 4 letztlich das Geschäft „nur“ über 400 Gramm zustandekam. Bei dieser Menge war selbst bei Unterstellung einer schlechten Qualität und nach Berechnung der in dem gehandelten Amphetaminsulfat enthaltenen Amphetaminbase jedenfalls von dem Vorliegen nicht geringer Mengen auszugehen.
In den übrigen angegeben Fällen hat die Kammer neben den Mengenangaben des Angeklagten berücksichtigt, daß es sich entsprechend seiner glaubhaften Einlassung, die darauf beruhte, daß er selbst von dem von ihm erworbenen Amphetamin konsumiert hat, in diesen Fällen jeweils um Amphetamin guter Qualität handelte. Dementsprechend war bei einer Menge von zumindest 100 Gramm pro Fall auch nach Ermittlung der enthaltenen Wirkstoffkonzentration an Amphetaminbase (73 % des enthaltenen Amphetaminsulfats) jedenfalls davon auszugehen, daß der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschritten war.
Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 07.07.2003 (AktZ 154 Js 400/03) weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen worden sind, ist das Verfahren in der Sitzung vom 20.11.2003 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf die im übrigen zu erwartende Bestrafung des Angeklagten eingestellt worden.
E.
Danach stand hinsichtlich jeder der von dem Angeklagten begangenen 32 Taten gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr.1 BtMG bzw. gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren zur Verfügung.
I.
Die Kammer hat geprüft, ob in den 11 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG bzw. ob in den übrigen 21 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Abweichen von der Regelvermutung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in Betracht kam, hat dies aber verneint.
Zwar sprach zugunsten des Angeklagten, daß er bereits unmittelbar nach seiner Festnahme ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat.
Dabei hat der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, daß die Taten in erheblichem Umfang über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. So hat T, auf dessen Angaben die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe wesentlich beruhen, im Rahmen seiner Angaben die Dealer, bei denen er die Betäubungsmittel erworben hat bzw. für die er Drogengeschäfte – teilweise in erheblichem Umfang - vermittelt hat, namentlich benannt, diese Angaben haben entscheidend zur Überführung der Drogendealer beigetragen. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG lagen daher vor.
Zugunsten des Angeklagten war schließlich auch zu bedenken, daß er selbst drogensüchtig war und deshalb auf die Einnahmequelle aus dem Drogenhandel zur Finanzierung seiner Drogensucht angewiesen war.
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, daß er vielfach vorbestraft ist und zuletzt auch bereits zweimal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, die er jeweils vollständig verbüßt hat. Die Verbüßung dieser Freiheitsstrafen scheinen den Angeklagten aber nicht beeindruckt zu haben. Denn schon sehr kurze Zeit nach Verbüßung der zuletzt gegen ihn wegen einer einschlägigen Verurteilung vollstreckten Freiheitsstrafe wurde T erneut rückfällig und begann wiederrum mit dem gewerbsmäßigen Handel von Betäubungsmitteln.
Bei Abwägung dieser Gesamtumstände erschien es der Kammer nicht angemessen, von dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. der Regelvermutung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG abzuweichen. Allerdings hat sie angesichts der erheblichen Aufklärungshilfe des Angeklagten von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, sodaß letztlich für jede der von dem Angeklagten begangenen Taten von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 15 Jahren auszugehen war.
II.
Unter Differenzierung nach der jeweils von dem Angeklagten gehandelten Drogenmengen und –qualität sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es in einem Fall gar nicht, in einem zweiten Fall in erheblich geringerem Umfang als geplant zur Übergabe von Drogen gekommen ist, hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen T sprechender Aspekte die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Dabei hält die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB sowohl angesichts der erheblichen einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten als auch unter Berücksichtigung seiner schnellen Rückfallgeschwindigkeit sowie der erheblichen Anzahl der verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerläßlich.
Fall B.1. ( Fall 8 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
für jeden der drei Fälle jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten,
Fall B.2. (Fall 9 der Anklageschrift vom 25.04.2003):
für jeden der beiden Fälle jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
Fall B.3. : (Fall 10 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
für jeden der 12 Fälle jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten,
Fall B.4. : (Fall 11 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
Fall B.5. (Fall 12 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
für jeden der beiden Fälle jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
Fall B.6. (Fall 13 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von drei Monaten,
Fall B.7. (Fall 1 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
für jeden der drei Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
Fall B.8. (Fall 2 der Anklageschrift vom 25.04.2003)) :
Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
Fall B.9. (Fall 3 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von einem Jahr,
Fall B.10. (Fall 4 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
Fall B.11. (Fall 5 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von drei Monaten,
Fall B.12. (Fall 6 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
für jeden der drei Fälle jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten,
Fall B.13. (Fall 7 der Anklageschrift vom 25.04.2003) :
Freiheitsstrafe von drei Monaten.
III.
Danach war gemäß §§ 53, 54 StGB nach nochmaliger Abwägung sämtlicher bereits genannter für und gegen T sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer, auch wenn die durch den Angeklagten geleistete beträchtliche Aufklärungshilfe bereits Anlaß für eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten gewesen ist, dieses Verhalten erneut erheblich strafmildernd ins Gewicht fallen lassen und hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
als ausreichend aber auch erforderlich erkannt, um allen Strafzwecken Genüge zu tun.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.