Kfz-Diebstahlversicherung: Leistungsfreiheit wegen Weitervermietung und Falschangaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Meldung eines Diebstahls eines versicherten Lieferwagens Ersatz in Höhe des Zeitwerts. Das Gericht ließ offen, ob ein Diebstahl tatsächlich vorlag, und verneinte die Einstandspflicht des Versicherers. Es nahm eine vertragswidrige Verwendung an, weil das Fahrzeug gewerblich an einen Dritten vermietet worden sei, ohne dass dies vom Vertrag gedeckt war. Zusätzlich habe die Versicherungsnehmerseite in der Schadensanzeige einen erheblichen Vorschaden (Defekt der Dieselpumpe) verschwiegen und damit Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung nach gemeldetem Diebstahl wegen Leistungsfreiheit des Versicherers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach den AKB leistungsfrei, wenn das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten bzw. im Antrag angegebenen Verwendungszweck genutzt wird und insbesondere als Selbstfahrervermietfahrzeug weitervermietet wird, ohne dass dies vertraglich vereinbart ist.
Bei Umschreibung eines Kraftversicherungsvertrags auf ein anderes Fahrzeug kann eine Änderung einzelner Vertragsinhalte vorliegen, wenn ein bisher im Versicherungsschein enthaltener Nutzungszusatz (z.B. Eigenverwendung) im Ersatzversicherungsschein nicht mehr aufgeführt ist und der Versicherer dem nicht widerspricht.
Eine gewerbliche entgeltliche Überlassung eines versicherten Fahrzeugs an einen Dritten stellt eine vertragswidrige Nutzung dar, wenn der Versicherungsvertrag keine Regelungen zur Weitervermietung enthält.
Der Versicherungsnehmer verletzt die Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn in der Schadensanzeige erhebliche Vorschäden am Fahrzeug verschwiegen werden; bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung genügt die generelle Eignung der Falschangabe zur Gefährdung der Interessen des Versicherers.
Kenntnis und Verhalten einer den Versicherungsgegenstand nutzenden bzw. disponierenden Person können dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Leistungsprüfung nach AKB/VVG zugerechnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis wegen eines gestohlen gemeldeten Lieferwagens.
Die Klägerin schloss bei dem Beklagten über dessen Geschäftsstelle N, einen Kraftversicherungsvertrag für den Lieferwagen G U, amtlichen Kennzeichen ######## ab.
Dies erfolgte in der Weise, dass sie den ursprünglich auf ihren Pkw, amtliches Kennzeichen ########, ausgestellten Vertrag auf den U ihres Mannes umschreiben ließ. Dieser hatte das Fahrzeug durch die G2 AG L finanzieren lassen.
Der Versicherungsvertrag für den Pkw war so gestaltet, dass der Pkw nur zur Eigenverwendung genutzt werden sollte, was auch im Versicherungsschein vermerkt worden war. Im Wege der Umschreibung auf den Lieferwagen ist in dem Ersatzversicherungsschein geregelt, dass anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs nunmehr der Lieferwagen tritt. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Wagen nur zur Eigenverwendung genutzt wird, ist nicht mehr enthalten. Es wurden im entsprechenden Feld ˵Lieferwagen˶ eingetragen. Der Beklagte widersprach der Umschreibung nicht.
Der Ehemann der Klägerin, Zeuge N2, nutzte den U zunächst für Kurierfahrten. Als er das Fahrzeug wegen beruflicher Umstrukturierung nicht mehr benötigte, übergab er es zusammen mit dem Fahrzeugschein an den Zeugen T. Dieser nutzte das Fahrzeug für Kurierfahrten. Der Fahrzeugschlüssel kam beim Zeugen T abhanden. Am 2.07.1999 befand sich der Lieferwagen noch auf dem Parkplatz C2-Straße/H-Straße in O. Neun Tage später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug verschwunden war.
Zeuge N2 und der Zeuge T erstatteten unabhängig voneinander Diebstahlsanzeigen bei der Polizei.
Mit Schreiben vom 13.09.1999 meldete die Klägerin dem Beklagten den Diebstahl des Lieferwagens.
Entsprechend einem Gutachten, das der Beklagte anfertigen ließ, hatte der gestohlene Wagen einen Zeitwert von 16.700,00 DM.
Der Beklagte lehnte seine Einstandspflicht entgültig ab und kündigte den Versicherungsvertrag.
Der Ehemann der Klägerin hat sämtliche Ansprüche aus der Versicherung an die G2 AG L abgetreten.
Die Klägerin behauptet, der G U sei ohne Einschränkungen bei der Beklagten versichert gewesen. Ihr Ehemann habe dem Zeugen das Fahrzeug kostenlos zum Gebrauch überlassen.
In der Zeit zwischen dem 2.07.1999 und 11.07.1999 sei es von dem Parkplatz C2-Straße/H-Straße in O gestohlen worden.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, DM 16.700,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1999 an die G2 AG, W-Straße 0, L zum Darlehnsvertrag der Eheleute N2 und L2 vom 02.12.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein.
Das Fahrzeug sei, - wie der zuvor versicherte Pkw – nur zur Eigennutzung gedacht gewesen. Entgegen dieser Zusage sei der Wagen jedoch auch von diversen Dritten genutzt worden. Die Klägerin habe erstmals in der Schadensanzeige angegeben, dass der Wagen zur Mitbenutzung auch dem Zeugen T zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Sachverhalt treffe nicht zu, da dem Zeugen das Fahrzeug gewerblich für 1.000,00 DM monatlich vermietet worden sei. Auch habe die Klägerin falsche Angaben zu möglichen Vorschäden gemacht. Insbesondere habe sie einen Defekt der Dieselpumpe in ihrer Schadensanzeige verschwiegen. Schließlich trägt sie vor, der G U sei nicht gestohlen, sondern mit dem Originalschlüssel weggefahren worden.
Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft (Aktenzeichen: 951 UJs 13507/99) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.09.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2 und T. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 06.11.2000 und vom 12.02.2001 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Ersatzleistungsanspruch aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 AKB zu.
Es kann dahinstehen, ob der Lieferwagen tatsächlich gestohlen worden ist. Es fehlt jedenfalls an einer Einstandspflicht des Beklagten.
Der Beklagte kann die Versicherungsleistung gemäß §§ 2 und 7 AKB verweigern, da die Klägerin den Lieferwagen vertragswidrig verwendet (vgl. 1) und in ihrer Schadensanzeige falsche Angaben im Hinblick auf einen erheblichen Vorschaden am Lieferwagen gemacht hat (vgl. 2).
1.
Der Beklagte kann die Leistung gemäß § 2 Nr. 2 AKB verweigern, weil die Klägerin den Lieferwagen vertragswidrige verwendet hat.
In der Überlassung des U an den Zeugen T allein ist noch kein vertragswidriger Gebrauch zu sehen.
Zwar ist der zuvor versicherte PKW der Klägerin nur zur Eigennutzung versichert gewesen, jedoch ist der Vertrag bei der Übertragung auf den Lieferwagen diesbezüglich abgeändert worden. Dies zeigt der neu ausgestellte Ersatzversicherungsschein. Darin ist dieser Zusatz im Hinblick darauf, dass nunmehr ein Lieferwagen versichert wurde, nicht mehr enthalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass anstelle des zuvor versicherten Pkw der Lieferwagen tritt. Zwar wurde grundsätzlich der alte Vertrag fortgeführt, aber hinsichtlich des anderen Versicherungsgegenstandes können sich geringfügige Änderungen ergeben. Da der Zusatz zur Eigenverwendung gerade nicht mehr aufgeführt wurde, liegt hier eine solche Änderung vor. Mangels Widerspruchs nach Erhalt des Versicherungsscheines ist der Vertrag auch mit dieser Änderung wirksam zustande gekommen.
Gemäß § 2 Nr. 2 a AKB wird der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als in dem Antrag angegebenen Zweck benutzt wird. Im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks ist die Nutzung als Selbstfahrervermietfahrzeug ausdrücklich aufzuführen. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagte geschlossene Vertrag enthält keine Regelungen über eine gewerbliche Weitervermietung.
Ein dahingehender Gebrauch stellt somit eine vertragswidrige Nutzung dar.
Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug abredewidrig vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen N2, an den Zeugen T weitervermietet worden ist.
Der Zeuge T hat bekundet, er habe das Fahrzeug seit Januar 1999 vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen N2, gemietet und für seine Kurierdienste eingesetzt. Der Zeuge N2 habe in dieser Zeit das Fahrzeug nicht benutzt.
Er habe dem Zeugen N2, dafür im Januar DM 568,40 und in den darauffolgenden Monaten bis zum Juni jeweils DM 928,00 überwiesen. Der Zeuge N2 habe ihm dafür zum Schein Rechnungen ausgestellt, die die Wartungen, Reparaturen sowie Schulungen am Computer belegen. Computerleistungen habe er von Herrn N2 niemals erhalten.
Ihm sei bewusst gewesen, dass der Zeuge N2 das Fahrzeug wegen der Versicherung nicht vermieten durfte. Für ihn sei die Anmietung des Transporters ein gutes Geschäft gewesen. Es sei auch über einen Kauf des Lieferwagens gesprochen worden.
Dies habe sich dann aber zerschlagen. Es sei zudem vereinbart worden, dass er anstehende Reparaturen an dem Fahrzeug bezahlt.
Die Bekundungen des Zeugen T sind glaubhaft. Er hat die Umstände unter denen die Vereinbarung bezüglich der Fahrzeugvermietung getroffenen worden sind und dessen Inhalt detailliert dargestellt. Die Angaben stimmen weitgehend mit denen überein, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Obwohl er bei der polizeilichen Vernehmung bezüglich des Zeitpunkts des Mietbeginns abweichende Angaben gemacht hat, bestehen dennoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage.
Insbesondere der Vortrag bezüglich der zum Schein ausgestellten Computerrechnungen weist auf die Glaubhaftigkeit der Angaben hin, weil sie außergewöhnliche und originelle Umstände des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts untermalen.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Zeuge T einen solchen Vortrag wahrheitswidrig zu eigen machen sollte. Er belastet sich selbst, indem er zugibt, auf Scheinrechnungen hin die entsprechenden Beträge überwiesen zu haben. Aus welchem Grund er dies wahrheitswidrig tun sollte, ist nicht ersichtlich.
Er hat schließlich auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Angaben werden zudem gestützt von der Zeugin T2, die ausgesagt hat, der Lieferwagen sei gegen ein Entgeld gemietet worden. Über den Mietzins des Mietvertrags könne sie aber nichts sagen, weil sie sich nicht um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe.
Sie hat als Ehefrau des Zeugen T die Geschehnisse verfolgen können. Auch gegen ihre Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken. Sie hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach Würdigung der Angaben des Zeugen N2. Dieser hat bekundet, er habe den Lieferwagen unentgeltlich an den Zeugen T überlassen. Dabei habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Zudem habe ein Verkauf an den Zeugen T erfolgen sollen. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Computerleistungen habe er dem Zeugen T unabhängig davon erbracht. Die Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft. Das Aussageverhalten des Zeugen N2 ist nicht kontinuierlich. Er hat in seiner ersten Vernehmung angegeben, er habe dem Zeugen T das Fahrzeug erst ab März zur Verfügung gestellt. Er habe den U die ganze Zeit über mitbenutzt. Der Zeuge T habe den Wagen nur nachts in Gebrauch gehabt. In seiner zweiten Vernehmung hat er hingegen bekundet, im ersten Quartal des Jahres 1999 habe er den Wagen mitbenutzt, im zweiten Quartal habe der Zeuge den Wagen ausschließlich gefahren. Er selbst habe den Wagen nur in seltenen Ausnahmefällen in Gebrauch gehabt. Auch hat er sich bei der Vernehmung am 12.02.01 widersprochen. Er hat zunächst angegeben, er habe die einzelnen Computerleistungen genau abgerechnet und auf weiteres Befragen bekundet, er habe die Rechnungen schon geschrieben im Computer gespeichert gehabt und nur noch die Monate eingesetzt. Dafür, dass er nicht genau abgerechnet hat, spricht auch die Tatsache, dass die Rechnungen vom Februar und März identisch sind. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass für Wartungsarbeiten, Reparaturen und Schulungen genau dieselben Stundenzahlen aufgewendet worden sind. Zudem war der Zeuge auf Nachfrage nicht in der Lage konkret zu bestimmen, welche Arbeiten er für den Zeugen T erbracht hat. Er hat aufgeführt, er habe einen Computer repariert und im übrigen hat er lediglich ungenau und schwammig eventuell durchgeführte Arbeiten vorgetragen. Er hat sich an weitere Einzelheiten nicht erinnern können.
Der Zeuge T war im Kuriergeschäft tätig und es ist zweifelhaft, wieso er in einem Umfang von über DM 5500,00 Computerleistungen des Zeugen N2 in Anspruch genommen haben soll, die lediglich in Wartungs-, Reparatur- und Schulungsarbeiten gelegen haben sollen.
Schließlich ist es nicht plausibel, dass der Zeuge N2 einerseits Computerleistungen genau und im einzelnen abrechnet und auf der anderen Seite ein Fahrzeug über einen Zeitraum von einem halben Jahr unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er profitiert selbst von der Auszahlung der Versicherungssumme, da er in diesem Fall von den Darlehensverbindlichkeiten der G2 AG befreit wird.
Das Verhalten des Zeugen N2 ist der Klägerin zuzurechnen.
2.
Der Beklagten steht daneben noch ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 4a i.V.m. § 6 VVG zu.
Nach diesen Vorschriften entfällt eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dienlich sein kann, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer allerdings zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung genügt es, dass die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH, VersR 1984, 228: OLG Hamm, VersR 1982, 891).
Die Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dienstlich sein kann, hat insbesondere zum Inhalt, dass in der Schadensanzeige wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind.
Die Auszahlung eines Versicherungsbetrages orientiert sich an dem objektiven Wert des Fahrzeuges, der anhand des Alters, der Laufleistung, der Ausstattung und Zustand ermittelt wird. Insofern sind die Angaben zu möglichen Schäden erheblich.
Die Klägerin hat ihre Obliegenheit, wahrheitsgetreu Angaben hinsichtlich der Vorschäden zu machen, zumindest grobfahrlässig verletzt, indem sie den Defekt an der Dieselpumpe bei der Diebstahlsmeldung an den Beklagten verschwiegen hat.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Dieselpumpte defekt gewesen ist, bevor das Fahrzeug vom Parkplatz weggeschafft worden ist.
Der Zeuge N2 bekundet, er habe von einem Defekt der Dieselpumpte nichts gewusst. Bei der letzten Inspektion sei ein solcher Mangel nicht festgestellt worden. Er habe lediglich vom Zeugen T erfahren, dass unreiner Kraftstoff getankt worden sei. Er habe das Fahrzeug danach auch gefahren. Er sei davon ausgegangen, dass der Dieselfilter erneuert werden müsse.
Der Zeuge T bekundet hingegen 14 Tage bevor das Fahrzeug weggekommen sei, sei die Dieselpumpe defekt gewesen. Es sei kein Sprit mehr gefördert worden. Das Fahrzeug sei immer nach wenigen Kilometern liegen geblieben. Er habe sich daraufhin an die G-Werkstatt gewendet. Ein Mitarbeiter der Werkstatt sei dann vorbei gekommen und habe sich den U angesehen und bestätigt, dass die Dieselpumpe defekt sei. Er habe eine Reparatur deshalb nicht in Auftrag geben können, weil der Zeuge N2 im Besitz des Fahrzeugscheins gewesen sei.
Diese Bekundungen sind glaubhaft. Zwar bleibt unklar, warum der Zeuge T den Fahrzeugschein des U nicht mehr in seinem Besitz gehabt hat, jedoch erklärt eine defekte Dieselpumpe den Umstand, dass das Fahrzeug über einen so langen Zeitraum nicht benutzt worden ist. Es liegt auf der Hand, sich an eine Werkstatt zu wenden und den Defekt untersuchen zu lassen. Wäre lediglich der Dieselfilter auszuwechseln gewesen, hätte man dies kurzfristig tun können, um das Fahrzeug wieder in Betrag nehmen zu können. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Zeuge T einen Schaden am Fahrzeug wahrheitswidrig angibt.
Anders ist es hingegeben beim Zeugen N2. Dieser hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, so dass unter den gegebenen Umständen seinen Ausführungen nicht geglaubt wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Zeuge N2 den Defekt an der Dieselpumpe gekannt hat. Diese Kenntnis ist der Klägerin zuzurechnen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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