Verkehrsunfall: Haftung nach § 7 StVG und Schadensquotelung wegen Betriebsgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Kreuzungsunfall mit einem Motorrad. Streitgegenstand ist, ob der Motorradfahrer oder der Linksabbieger den Unfall verursacht hat und wie die Haftung zu quotieren ist. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 2.093,96 € und nimmt eine Quote von 65 % zu 35 % zugunsten des Beklagten vor. Entscheidungsgrundlagen sind § 7, § 17 StVG sowie die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.093,96 € zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Fahrzeugs haftet nach § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, wenn der Geschädigte den Unfall bei Einsatz äußerster Vorsicht hätte vermeiden können.
Bei Mitverursachung mehrerer Fahrzeughalter ist nach § 17 StVG eine Schadensquotelung vorzunehmen; die Quoten richten sich nach den Verursachungsanteilen unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsgefahr der Fahrzeuge.
Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung mit grünem Pfeil zu einem Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr, muss der Geradeausfahrende, der daraus günstige Rechtsfolgen ableiten will, darlegen bzw. beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat.
Verzugszinsen gegen den Schuldner richten sich nach §§ 284, 288 BGB.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.093,96 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2001 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt 65 %, die Beklagten 35 % der Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des LKW der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen . Am 15.03.2001 gegen 10.15 Uhr befuhr mit den klägerischen Fahrzeug die Concordiastraße in Oberhausen, um von dieser nach links in die Bebelstraße einzubiegen. An dieser Kreuzung befindet sich eine Ampelanlage. Es kam zu einer Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1), das von dem Beklagten zu 1) auch gefahren wurde und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger macht folgende Schadensposten geltend:
Reparaturkosten DM 10.734,74
Sachverständigenkosten DM 926,50
Unfallkostenpauschale DM 50,--
= DM 11.711,24, also EUR 5.987,86.
Mit Schreiben vom 09.10.2001 lehnten die Beklagten eine Haftung entgültig ab.
Der Kläger behauptet,x habe unter ordnungsgemäßer Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers den Abbiegevorgang eingeleitet, als der für seine Fahrtrichtung Grünlicht zeigende Signalpfeil entsprechend umgeschaltet und ihm sein Vorrecht signalisiert habe. Der Beklagte zu 1) sei bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich hineingefahren und habe so die Kollision verursacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Euro 5.987,86 nebst 5 % über dem Basisdiskontzinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, X sei unter Missachtung der Vorfahrtsberechtigung des Krades des Beklagten zu 1), in den Kreuzungsbereich eingebogen, als der Beklagte zu 1) sich mit dem von ihm gesteuerten Krad bereits weit hinter der Haltelinie befunden habe. Bei entsprechender Aufmerksamkeit sei es dem von der Gegenseite benannten Zeugen Y möglich gewesen, den Beklagten zu 1) rechtzeitig wahrzunehmen und das von ihm gesteuerte Fahrzeug aus der geringen Abbiegegeschwindigkeit heraus zum Stillstand zum bringen. Ganz offensichtlich habe X jedoch überhaupt nicht auf den Gegenverkehr geachtet, so dass es zur Kollision zwischen dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Krad und dem LKW des Klägers gekommen sei.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.04.2002 (Bl. 51) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, Z und Z1.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2002 (Bl. 72 ff) bezug genommen.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg 371 Js 781/01 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2.093,96 Euro.
Gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich dieser Anspruch aus § 7 STVG, Gegen die Beklagte zu 2) erwächst dieser Anspruch aus § 3 PflVG i.V.m. § 7 STVG.
Der Beklagte zu 1) ist als Halter des Krades ersatzpflichtig, weil sich der Schaden am Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des Krades ereignet hat.
Der Unfall hat aus der Sicht des Beklagten zu 1) auch kein unabwendbares Ereignis dargestellt. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 STVG insbesondere
dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist.
Kommt es in einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers (vgl. BGH VersR 1996, 513 ff).
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Zeuge X bei "rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Die Zeugen Z1 und Z haben keine Angaben über den Stand der Ampel zum Unfallzeitpunkt machen können.
Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung überzeugend ausgeführt, er sei bei "grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dagegen stehen die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, der sicher gewesen ist, bei "grün" seinen Abbiegevorgang eingeleitet zu haben. Es konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, wie lange der Zeuge X für den Abbiegevorgang benötigt hat und ob er ggf. am Ende der Grünphase in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Es ist also möglich gewesen, dass beide Unfallbeteiligten bei "grün" in die Kreuzung eingefahren sind.
Auch die Untersuchungen des Sachverständigen M im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn X haben zu keinem Ergebnis bezogen auf die Ampelstellung zum Zeitpunkt des Unfalls geführt (vgl. Bl. 95 - 120 der Beiakte).
Damit war der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar.
Allerdings trifft auch den Kläger als Halter gemäß § 7 STVG eine Ersatzpflicht, denn auch für ihn war das Unfallereignis kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, denn bei Einsatz äußerster Vorsicht wäre für X der Unfall vermeidbar gewesen.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M. Dieser hat überzeugend dargestellt, dass Herr X den Beklagten zu 1) vor dem Aufprall hätte sehen und damit den Unfall hätte vermeiden können (vgl. Bl. 95 ff der Beiakte).
Da sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) für die Schäden aus dem Unfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG haften war gemäß § 17 StVG eine Schadensquotelung vorzunehmen.
Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände eine Schadensquote von
65 % für den Kläger und 35 % für den Beklagten zu 1) angenommen.
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten
Fahrzeughalter kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so ist grundsätzlich eine Schadensquote von 50 % zu bilden (BGH, VersR 1996, 513 ff).
Hier war aber die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit weiteren 15 % zu berücksichtigen.
Der Kläger hat einen Schaden von 11.711,24 DM geltend gemacht. Davon waren DM 10,-- abzuziehen, da nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Schadenspauschale von DM 40,-- zugesprochen wird.
Dies ergibt einen Betrag von 5.982,75 Euro, der gequotelt eine Summe von 2.093,96 Euro ergibt.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 284, 288 BGB).
Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO