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Landgericht Duisburg·3 O 80/09·30.03.2014

Schmerzensgeld wegen grob fahrlässigem Sachverständigengutachten (§ 839a BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen eines aussagepsychologischen Gutachtens, das zur Erhebung strafrechtlicher Vorwürfe und zu Untersuchungshaft führte. Das Landgericht hält das Gutachten für in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und stuft das Verhalten der Beklagten als grob fahrlässig ein. Es spricht dem Kläger 6.000 € Schmerzensgeld sowie Anwaltsgebühren zu und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von Zinsen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen grob fahrlässigem Sachverständigengutachten in vollem Umfang stattgegeben (Zuschlag 6.000 € zzgl. Zinsen und Anwaltsgebühren).

Abstrakte Rechtssätze

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§ 839a BGB gilt auch, wenn ein Sachverständiger von der Staatsanwaltschaft mit einem Gutachten beauftragt wurde und dieses später im Strafverfahren mündlich erläutert wird.

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Anspruch nach § 839a BGB besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Erstattung eines unrichtigen Gutachtens; grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer besonders schweren Verletzung der bei der Gutachtenerstellung erforderlichen Sorgfalt und zusätzlichen subjektiven Elementen vor.

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Bei psychologischen Gutachten begründet das Unterlassen grundlegender standardpsychodiagnostischer Verfahren sowie das Nichtprüfen einer plausiblen Suggestionshypothese regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten.

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Hat das fehlerhafte Gutachten zu einer Verletzung von Gesundheit oder Freiheitsrechten geführt, rechtfertigt dies gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Zuerkennung einer angemessenen Geldentschädigung unter Abwägung von Haftdauer, Verfahrensbelastung und gesundheitlichen Folgen.

Relevante Normen
§ 839 a BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 839a BGB§ 91a ZPO§ 709 ZPO§ 319 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, als weitere Nebenforderung 546,69 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

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LANDGERICHT DUISBURG

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IM NAMEN DES VOLKES

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3 O 80/09URTEILVerkündet am 31. März 2014 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäfts- stelle
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In dem Rechtsstreit

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hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

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durch den Richter am Landgericht O. H.

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als Einzelrichter

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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2014

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für             R e c h t         erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte wird ferner verurteilt, als weitere Nebenforderung 546,69 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

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Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger ist heute 00 Jahre alt. Aus einer Beziehung mit einer Frau K. stammt eine Tochter, die am 00 geborene R.. Im September 1994 trennte sich der Kläger von der Kindsmutter. Zwischen den Eltern besteht ein Streit über das Umgangs- und Sorgerecht. Die Kindsmutter erstattet unter dem 00.00.0000 gegen den Kläger Strafanzeige wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Tochter. Aufgrund der Vorwürfe leitete die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. In diesem Zusammenhang beauftragte die Staatsanwaltschaft die Beklagte mit der Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Tochter. Diese Gutachten erstellte die Beklagte mit Datum vom 00.00.0000. Sie kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Aussage der Tochter unter aussagepsychologischen Aspekten als erlebnisbezogen und damit glaubhaft zu bewerten sei.

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Am 00.00.0000 wurde der Kläger daraufhin festgenommen. Im Haftprüfungstermin am 00.00.0000 konnte erreicht werden, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird. Letztlich ist der Kläger am 00.00.0000 freigesprochen worden.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass das Gutachten falsch war und beantragt ein Schmerzensgeld im Hinblick auf seine Verletzung von Persönlichkeitsrechten aber auch die erlittene U-Haft.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen,

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Die Beklagte ferner zu verurteilen, als weitere Nebenforderung 546,60 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt insoweit vor, dass der Umgang des Klägers mit seiner Tochter nicht nur aufgrund des Sorgerechtsstreits gelitten hatte, sondern auch seit langer Zeit schwer gestört war. Darüber hinaus meint sie, nicht haften zu müssen und ist der Auffassung, dass ihr Gutachten nicht falsch gewesen sei.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 839 a BGB zu. Gemäß § 839 a BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Darüber hinaus ist er auch dem Geschädigten unter der Voraussetzung des § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung der Gesundheit oder Freiheit zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld verpflichtet. § 839 a BGB ist auch anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren den Sachverständigen beauftragt hat, insbesondere auch dann, wenn im anschließenden Strafverfahren der Sachverständige sein zuvor schriftlich erstattetes Gutachten in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer mündlich erläutert hat, was vorliegend hier bei der Beklagten der Fall gewesen ist.

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Gemäß § 839 a BGB haftet der Sachverständige doch nur für vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die Beklagte die bei der Erstellung ihres Gutachtens erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maß verletzt hat, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das sie nicht beachtet hat, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeit müssen zudem subjektive Momente hinzu kommen, die eine gesteigerte Vorwerfbarkeit begründen.

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Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme vor. Wie der Sachverständige M. L. überzeugend ausgeführt hat, hat eine Analyse des schriftlichen Gutachtens der Beklagten zu dem Ergebnis geführt, das in mehrfacher Hinsicht (Regenerierung der Untersuchungshypothesen, Auswahl der angewandten diagnostischen Verfahren, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gutachtenpräsentation, diagnostische Vorgehensweise bei der Begutachtung, Würdigung der Befunde der Konstanz und Realkennzeichenanalyse) die vom Bundesgerichtshof bereits 1999 formulierten Anforderungen nicht erfüllt sind. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass diese Defizite vielfältig und gravierend sind. Letztlich geht die Kammer mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Beklagte die grundlegenden standardpsychodiagnostische Tätigkeiten nicht hinreichend angewandt hat, obwohl diese bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt waren. Wenn die Beklagte wie vorliegend für die Staatsanwaltschaft ein Gutachten fertigt, ist insoweit zu fordern, dass sie die …..Aussage psychologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Stellung ihres Gutachtens kennt und auch kennen muss. Wenn sie diese Standards jedoch nicht berücksichtigt, so stellt dies ein schweres Versäumnis dar, welches nur noch als grob fahrlässig bezeichnet werden kann. Hinzu kommt auch der subjektive Moment einer gesteigerten Vorwerfbarkeit, davon der Sachverständige erwartet werden kann und muss, dass er sich mit sämtlichen aktuellen Literaturfragen und Forschung auseinandersetzt und diese auch kennt. Ein schwerwiegender Fehler, auf den die Kammer hier vorliegend abstellt, ist darin zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen ihres Gutachtens nicht hinreichend überprüft hat, ob eine sogenannte Suggestionshypothese in Betracht kommt. Von der Beklagten hätte verlangt und erwartet werden müssen, dass sie diese Hypothese überprüft, insbesondere, ob der Tochter möglicherweise der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Kläger redlich suggeriert worden ist. Hiermit hat sich die Beklagte, wie der Sachverständige L. überzeugend ausführt, nicht ausreichend auseinander gesetzt. Es kann die Beklagte auch nicht entlasten, dass sie nach der damaligen Aktenlage noch nicht genug Anhaltspunkte hatte. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, hätte sie dann mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung setzen müssen und gegebenenfalls weitere Nachforschungen – etwa die Vernehmung der Erzieherin – veranlassen müssen. Wenn wie hier, deren augenscheinliche Hypothese wie die Suggestionshypothese einfach vernachlässigt werden, obwohl dies erkennbar ein wesentlicher Umstand war, der der Begutachtung hätte zu Grunde gelegt werden müssen, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten dar, so dass sie letztlich gemäß § 839 a BGB haftet. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt so  achtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 23.01.2011 einen Betrag von 6.000,-- € zum Ausgleich des immateriellen Schadens für angemessen, die dem Kläger durch das falsche Sachverständigengutachten entstanden sind. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Kläger durch das Gutachten einem Strafverfahren mit einer mehrtätigen Hauptverhandlung ausgesetzt war, eine 12tägige Untersuchungshaft verbüßt hat und nach seinem Vorbringen auch die Besuchskontakte seiner Tochter erschwert wurden und sich bei ihm als Reaktion auf dieses Vorgehen eine Depression eingestellt hat. Für die Zuerkennung einer höheren Geldentschädigung besteht unter Berücksichtigung der Entschädigungszahlung die in vergleichbaren Fällen zu zahlen sind kein Raum.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 a ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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O. H.

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3 O 80/09
Landgericht DuisburgBeschluss
In dem RechtsstreitD. gegen G.
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werden die Gründe des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 31.03.2014 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 der  Entscheidung der Satz : "Wenn die Beklagte wie vorliegend für die Staatsanwaltschaft ein Gutachten fertigt, ist insoweit zu fordern, dass sie die …..Aussage psychologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Stellung ihres Gutachtens kennt und auch kennen muss." dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet: Wenn die Beklagte wie vorliegend für die Staatsanwaltschaft ein Gutachten fertigt, ist insoweit zu fordern, dass sie die Anforderungen an ein psychologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Stellung ihres Gutachtens kennt und auch kennen muss.

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Der weitere Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen, da die Kammer insoweit keine offensichtliche Unrichtigkeit erkennt.

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Duisburg, 22.04.20143. Zivilkammer

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J. R.Richter am Landgericht
als Einzelrichter