Amtshaftung wegen verzögerter Baugenehmigung – Klage dem Grunde nach stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach § 839 BGB wegen Nichtentscheidung über zwei Bauanträge. Das Gericht stellte fest, dass die Anträge ab dem 17.12.2001 entscheidungsreif waren und die Behörde zwischen dem 8.2.2002 und 15.3.2002 pflichtwidrig untätig blieb. Die Klage wurde dem Grunde nach stattgegeben, weil die Verzögerung fahrlässig war und Rechtsbehelfe vor dem 15.3.2002 nicht zum Schadensausgleich zur Verfügung standen.
Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben: Amtshaftungsanspruch wegen pflichtwidriger Verzögerung der Baugenehmigung anerkannt, Höhe noch offen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eingereichte Baugesuche ohne unangemessene Verzögerung innerhalb einer der Sache und Dringlichkeit entsprechenden Frist zu bescheiden; gesetzliche Fristen können fehlen, ersetzen aber nicht die Pflicht zur beschleunigten Sachbearbeitung.
Der Beginn der maßgeblichen Frist zur Prüfung eines Bauantrags ist der Zeitpunkt, an dem die Behörde die vollständigen Antragsunterlagen erhalten hat.
Uneinigkeit zwischen verschiedenen Fachämtern begründet für sich genommen keine erhebliche rechtliche Einwendung, die eine Entscheidung trotz sonstiger Entscheidungsreife rechtfertigt; bloße städtebauliche Zielsetzungen können allenfalls Anlass zur Aufstellung eines Bauleitplans, nicht aber zur dauerhaften Zurückstellung sein.
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB ist nicht mangels zunächst verfügbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 75 VwGO ausgeschlossen, wenn der Rechtsschutz erst nach Ablauf der für den Schadensanfall maßgeblichen Frist (Dreimonatsfrist) geltend gemacht werden konnte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch in Höhe von 166.861,11 Euro wegen Nichtgenehmigung eines Bauvorhabens geltend.
Die Klägerin wollte im Jahre 2001 / 2002 in – zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils vier Wohneinheiten und zwei Fertiggaragen errichten.
Für das Baugebiet existierte kein Bebauungsplan.
Die Klägerin hatte das Baugundstück am 2. Oktober 2001 erworben, nachdem ihr Geschäftsführer im August / September 2001 ein Telefonat mit den Mitarbeitern der Beklagten im Bauaufsichtsamt geführt hatte.
Am 28. November 2001 gingen bei der Beklagten zwei Bauanträge der Klägerin ein.
Mit Schreiben vom 29. bzw. 30. November 2001 forderte die Beklagte von der Klägerin fehlende Unterlagen bezüglich beider Objekte an. Am 17. Dezember 2001 gingen die angeforderten Unterlagen dann bei der Beklagten ein.
In zwei Aktenvermerken vom 18. Dezember 2001 vertrat die Sachbearbeiterin der Beklagten hinsichtlich beider Vorhaben die Auffassung, dass diese bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der Sachgebietsleiter der Beklagten zeichnete diese Vermerke ebenfalls ab.
Ab dem 19. Dezember 2001 erfolgten interne Prüfungen und Beteiligungen anderer Fachämter.
Mitte Januar 2002 meldete das Amt für Stadtentwicklung, Planung und Denkmalschutz ( Planungsamt ) Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauung an.
Am 23. Januar 2002 fand ein Ortstermin statt, an dem Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes und des Planungsamtes teilnahmen. Mitarbeiter des Planungsamtes äußerten sich dabei dahingehend, dass das Bauvorhaben nicht mit den städtebaulichen Zielsetzungen übereinstimmte. Nach Ansicht der Mitarbeiter des für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bauaufsichtsamtes war das Vorhaben dagegen auch nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins zu genehmigen.
Am 8. Februar 2002 wurde eine Erschließungsbaulast zwecks Erschließung des Baugrundstücks in das Baulastenblatt der Beklagten eingetragen.
Am 26. Februar 2002 ging bei der Beklagten ein von ca. 38 Grundstücksnachbarn unterzeichneter "Einspruch" gegen die beabsichtigte Errichtung des Mehrfamilienhauses ein.
Am 11. März 2002 beschloss der Rat der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 III BauGB ( Nr. 1037 ) für den in Rede stehenden Bereich. Dieser Beschluss wurde am 15. März 2002 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht.
Aufgrund dieses Beschlusses setzte die Beklagte dann mit zwei Bescheiden vom 18. März 2002 gem. § 15 BauGB die Entscheidung über die beiden Bauanträge der Klägerin bis zum 17. März 2003 aus.
Am 28. Februar 2003 beschloss der Rat der Beklagten für das Baugebiet eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB. Die entsprechende Satzung wurde am 10. März 2003 veröffentlicht.
Mit Bescheiden vom 26. / 27. August 2003 versagte die Beklagte unter Berufung auf die Veränderungssperre für beide Häuser die Baugenehmigung.
Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte sei ihr aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffes zum Schadensersatz verpflichtet. Sie macht geltend, die Beklagte habe in der Woche nach Eintragung der Erschließungsbaulast ( 8. Februar 2002 ) über die beiden Baugesuche entscheiden müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vorhaben ( insbesondere gem. § 34 BauGB ) zu genehmigen gewesen, da der Rat den Aufstellungsbeschluss erst am 11. März 2002 gefasst hat und dieser dann erst am 15. März 2002 veröffentlicht wurde. Diese Verzögerung der Entscheidungen erfülle den Tatbestand einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung.
Die Klägerin behauptet, ihr sei folgender Schaden entstanden:
1. Vermessungs- und Notarkosten 19.898,79 Euro
2. Grundbuchgebühren 546,32 Euro
3. Zinsen Finanzierung Grundstückskauf 4.088,25 Euro
4. RA-Kosten Baugenehmigungsverfahren 1.798,- Euro
5. Entgangener Gewinn 62.613,32 Euro + 72.716,44 Euro
6. Vermittlungsprovision 5.199,99 Euro
Summe: 166.861,11 Euro.
Die Klägerin hat am 22. Dezember 2003 Klage erhoben.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 166.861,11 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, eine Amtspflichtverletzung sei nicht gegeben. Eine Entscheidung vor dem 18. März 2002 sei nicht möglich gewesen. Den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauanträge ohnehin erforderlich gewesen sei, habe sie dazu genutzt, Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung zu ergreifen. Die Zurückstellung vom 18. März 2002 sei rechtmäßig gewesen. Im übrigen scheitere ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls an § 839 III BGB, da die Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen seien, da die Widersprüche – was unstreitig ist – bisher trotz Aufforderung nicht begründet worden seien. Im übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin die Verwaltungsakte vom 18. März 2002 unstreitig überhaupt nicht angefochten hat. Anlässlich der Gespräche im August / September 2001 sei dem Geschäftsführer der Klägerin lediglich erklärt worden, dass die Zulässigkeit der Vorhaben an § 34 BauGB zu messen sei und danach zulässig sein könnte. Eine uneingeschränkte positive Beurteilung sei der Klägerin nicht gegeben worden. Bereits Mitte Januar 2002 habe das Amt für Stadtentwicklung, Planung und Denkmalschutz die Auffassung vertreten, die beantragten Vorhaben seien nicht zu genehmigen.
Die Klägerin wendet dagegen ein, die Bedenken des Planungsamtes seien allesamt haltlos gewesen. Die Auffassung sei nur politisch, nicht dagegen baurechtlich motiviert gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit am 22. Januar 2004 übernommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Da der Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe streitig ist, erscheint es gem. § 304 I ZPO sachgerecht, vorab durch Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen einer ihr anzulastenden Amtspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB zu.
Die Amtspflichtverletzung der Beklagten besteht darin, dass die Baubehörde in der Zeit vom 8. Februar 2002 bis 15. März 2002 die von der Klägerin beantragten Baugenehmigungen nicht erteilt hat, mithin in unterlassenen Entscheidungen trotz Entscheidungsreife.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass erst eine Verzögerung von mindestens drei Monaten eine Amtspflichtverletzung begründen kann. Vielmehr kommen den besonderen Umständen und den Gründen für die Nichtbescheidung eines Antrages maßgebliche Bedeutung zu.
Auch die Bauordnung NW enthält keine Frist, innerhalb derer über ein Baugesuch entschieden werden muss. Aus anderen Rechtsvorschriften ergeben sich ebenfalls diesbezüglich keine konkreten Bearbeitungsfristen. Den Vorschriften der Bauordnung lässt sich aber entnehmen, dass grds. "beschleunigt abzuwickeln" ist ( vgl. z. B. § 72 III Satz 2 BauO NW ). Fristen im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen finden sich lediglich in § 72 I, II Satz 1 BauO NW. Die Behörde hat hiernach beispielsweise die formellen Voraussetzungen des eingereichten Bauantrages binnen einer Woche ab Eingang desselben zu prüfen. Auch werden innerhalb dieser ersten Woche weitere Anforderungen ( hinsichtlich etwaiger Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen ) an die Behörde gestellt.
Mithin besteht die allgemeine Amtspflicht der Baubehörde, Baugesuche im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und ohne Verzögerung innerhalb angemessener Frist zu bescheiden ( vgl. BGH WM 94, 430 ).
Vorliegend ist nicht mehr von einer Bescheidung innerhalb angemessener Frist auszugehen. Was als angemessen zu qualifizieren ist, bestimmt sich objektiv nach Abwägung zwischen der Dringlichkeit der Sachentscheidung für den Antragsteller einerseits und den Gründen für die Bearbeitungsdauer bei der Behörde andererseits. Maßgeblich sind die Schwierigkeit der Sache und der Sachaufklärung, freilich aber auch die Geschäftslast der Behörde.
Verzögerungen, die der Antragsteller selbst ( mit ) zu vertreten hat – wie unvollständige Antragsunterlagen – rechtfertigen ein Zuwarten der Behörde.
Für den Fristbeginn war daher auf den 17. Dezember 2001 abzustellen, da erst an diesem Tag die vollständigen Bauvorlagen durch die Klägerin eingereicht wurden.
Da verschiedene Fachämter der Beklagten in der Folgezeit unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens hatten, fand am 23. Januar 2002 zur Klärung ein Termin vor Ort statt, was grundsätzlich auch noch nicht zu beanstanden war. Ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 29. Januar 2002 bestätigte sich bei diesem Ortstermin aber die von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ausweislich gefertigter Aktenvermerke schon im Dezember 2001 vertretene Auffassung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gem. § 34 BauGB, da sich das Vorhaben in die nähere Umgebung "einfügte". Das beteiligte – nicht aber für die Baugenehmigung zuständige- Planungsamt führte ausweislich eines Schriftstücks des Sachgebietsleiters des zuständigen Amtes vom 12. Februar 2002 lediglich an, das Bauvorhaben stimme nicht mit den städtebaulichen Zielsetzungen überein. Dies aber stellte keine erhebliche Einwendung im damaligen Baugenehmigungsverfahren, sondern gem. § 1 III BauGB allenfalls einen Grund für die Aufstellung eines Bauleitplanes dar. Eine konkrete bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens führte das Planungsamt insgesamt nicht an.
Da am 8. Februar 2002 letztlich auch die Erschließungsbaulast eingetragen wurde, stand der Erteilung einer Baugenehmigung danach ein anerkennswerter Grund nicht mehr entgegen. Die Prüfung war abgeschlossen und das Vorhaben zum damaligen Zeitpunkt insgesamt zu genehmigen.
Bis zum 15. März 2002 durfte eine positive Bescheidung nicht mehr zurückgehalten werden.
Dies musste den für die Baugenehmigungserteilung zuständigen Mitarbeitern der Beklagten auch bewusst sein. Sie ließen insoweit zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und verletzten ihre Amtspflicht fahrlässig.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin scheitert auch nicht etwa an § 839 III BGB. Die Klägerin konnte den Schaden nicht durch Gebrauch eines Rechtsmittels abwenden. Denn sie konnte Primärrechtsschutz, der überhaupt nur in Form einer verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage gegen die Beklagte gem. § 75 VwGO in
Betracht kam, nicht vor Ablauf von drei Monaten seit vollständigem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes ( Baugenehmigung ) und deshalb nicht vor dem 15. März 2002 in Anspruch nehmen.