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Landgericht Duisburg·3 O 540/02·13.01.2004

Leasingklage abgewiesen: Kein Forderungsübergang, § 566 BGB nicht anwendbar

ZivilrechtMietrecht (bewegliche Sachen)Schuldrecht/AbtretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Leasinggeberin) klagte auf Zahlung rückständiger Mietraten für 56 Kopiersysteme sowie hilfsweise auf Schadensersatz. Zentral war, ob sie Inhaberin der Mietzinsforderungen geworden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: § 566 BGB gilt nicht für bewegliche Sachen und die Mietforderungen waren zuvor wirksam abgetreten. Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint mangels Pflichtverletzung.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von Mietraten und hilfsweise Schadensersatz vom Landgericht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschrift des § 566 BGB (Rechtsnachfolge bei Verkauf des Mietobjekts) findet auf die Vermietung beweglicher Sachen keine Anwendung; der Eigentumserwerb an beweglichen Mietgegenständen bringt keine automatische Rechtsnachfolge in das Mietverhältnis mit sich.

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Die Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB überträgt die Forderung auf den Zessionar; eine spätere behauptete Übertragung derselben Forderung ist insoweit unbeachtlich, als die Forderung bereits wirksam abgetreten wurde.

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Der Kläger obliegt die substantiiert darlegungs- und beweispflichtige Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch; ohne Nachweis des Forderungsübergangs fehlt die Klagberechtigung.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Mitteilung über weitere Übertragungen setzt eine Pflichtverletzung oder konkrete Anhaltspunkte voraus, die auf eine mehrfache Übertragung hinwiesen; bloße Unkenntnis begründet keine Haftung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 566 BGB n. F.§ 398 BGB§ 399 BGB§ 91 Abs. I ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin - ein Leasingunternehmen - macht gegen die Beklagte rückständige Mietraten in einer Gesamthöhe von 32.596,68 Euro geltend.

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Die Beklagte hatte mit der mittlerweile insolventen Firma GmbH aus

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einen Mietvertrag über 56 digitale Fotokopiersysteme der Marke Toshiba geschlossen. Die monatliche Miete betrug 9.160,- DM netto und war jeweils am 1. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig.

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Die Beklagte übernahm die Geräte am 2. April 2001.

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Mit Vertrag vom 18. / 20. Mai 2001 verkaufte und übereignete die Firma GmbH alle an die Beklagte vermieteten Geräte an die Klägerin. Des weiteren übertrug sie der Klägerin hiernach alle Rechte und Pflichten aus dem mit der Beklagten bestehenden Mietvertrag.

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Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der mit der Firma GmbH geschlossene Vertrag auf die Klägerin übertragen wurde, die Firma aber für die Klägerin treuhänderisch die monatlichen Mietraten einzieht, dieser Treuhandauftrag aber jederzeit widerrufen werden kann.

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Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten den Treuhandauftrag mit sofortiger Wirkung und wies die Beklagte an, die Mietraten ab sofort ausschließlich an die Klägerin zu zahlen.

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Trotz des Widerrufs des Treuhandauftrages leistete die Beklagte ab August 2001 keine Zahlungen an die Klägerin.

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Am 11. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Die Klägerin behauptet, mit dem Einverständnis der Beklagten seien durch den Vertrag mit der Firma GmbH vom 18. / 20. Mai 2001 alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit der Beklagten auf sie übergegangen.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.596,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem

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jeweiligen Basiszinssatz aus 5.432,78 Euro vom 2.8. bis 1.9.2001, aus

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10.865,56 Euro vom 2.9. bis 1.10.2001, aus 16.298,34 Euro vom 2.10. bis

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1.11.2001, aus 21.731,12 Euro vom 2.11. bis 1.12.2001, aus 27.163,90 Euro

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vom 2.12.2001 bis 1.1.2002 und aus 32.596,68 Euro seit dem 2.1.2002 zu

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zahlen.

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Hilfsweise beantragt sie,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 227.363,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. 11. 2003 zu zahlen.

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Ihr Begehren stützt die Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrages darauf, dass die Beklagte ihr gegenüber in Höhe des an die inzwischen insolvente Firma GmbH gezahlten Kaufpreises in Höhe von 547.711,33 DM schadensersatzpflichtig sei, weil sie - was unstreitig ist - die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Firma

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GmbH über ein weiteres Vertragsformular verfügte. Da die Firma

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GmbH unter Umständen Inhaber der Forderungen geworden sei, habe sie - die Klägerin - in Höhe des an die Firma GmbH gezahlten Kaufpreises einen Schaden erlitten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und verweist darauf, dass neben der Klägerin die Firma GmbH und die Sparkasse Rechte aus dem ursprünglich mit der Firma GmbH geschlossenen Vertrag herleiten.

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Unstreitig hatte die Firma GmbH am 30. April 2001 / 10. Mai 2001 bereits einen als "Kaufvertrag einschließlich Eintritt in die Rechte und Pflichten eines Mietvertrages" bezeichneten Vertrag mit der Firma GmbH geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die im Zusatzheft der Akte enthaltene Anlage B9 verwiesen.

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Hilfsweise rechnet die Beklagte wegen erforderlicher Reparatur- und Serviceleistungen in Höhe von 32.596,68 Euro auf.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit am 24. Juni 2003 übernommen.

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Entscheidungsgründe:

  1. Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin ist zunächst nicht durch einen etwaigen Eigentumserwerb in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sein, da § 566 BGB n. F. nicht für die Vermietung beweglicher Sachen gilt.

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Die Klägerin ist aber auch nicht durch den Vertrag vom 18. / 20. Mai 2001 Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die Beklagte geworden.

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Denn die Beklagte hat substantiiert dargetan und durch die im Zusatzheft der Akte enthaltenen Anlagen B8 und B9 auch nachvollziehbar belegt, dass die Firma

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GmbH zumindest die Rechte aus dem Mietvertrag mit der Beklagten bereits am 30. April 2001 / 10. Mai 2001 auf die " " übertragen hatte.

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Dass die Beklagte mietvertraglich mit der Firma GmbH verbunden war, steht außer Frage.

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In dem Vertrag mit der Firma GmbH trat die Firma GmbH unter § 4 des Vertrages zumindest ihr Recht auf Mietzinszahlung gegen die Beklagte an die Firma

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GmbH ab,

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§ 398 BGB. Die Abtretung war auch nicht etwa gem. § 399 BGB ausgeschlossen.

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Mithin ging die von der Klägerin behauptete Übertragung - zumindest der Mietzinsansprüche - auf sie am 18. / 20. Mai 2001 ins Leere, da diese durch vorstehend bezeichneten Vertrag bereits auf die Firma GmbH abgetreten wurden.

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Sofern der Vortrag der Beklagten zuträfe, sowohl die Übertragung auf die Klägerin, als auch die Übertragung auf die " " seien "Luft" gewesen und allein die Übertragung des Vertrages auf die Sparkasse sei mit Rechtsbindungswillen erfolgt, ist die Klage ebenfalls nicht gerechtfertigt, da dann die Sparkasse aktivlegitimiert wäre.

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Welchen Inhalt der Vertrag der Firma GmbH mit der Beklagten hatte, kann nach alledem dahinstehen.

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Letztlich ist auch der Hilfsantrag der Klägerin nicht gerechtfertigt, da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist. Für sie bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma GmbH den Vertrag mehrfach übertragen könnte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: 259.960,48 Euro ( 32.596,68 Euro + 227.363,80 Euro ).