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Landgericht Duisburg·3 O 52/03·25.03.2003

Einstweilige Verfügung gegen Tierschutzkampagne mit Unternehmerfoto zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lebensmitteldiscounter und sein Firmengründer begehrten im Eilverfahren die Untersagung eines Tierschutz-Plakats, das ihnen „Gewissenlosigkeit“ und den Verkauf von Eiern aus „tierquälerischer Batteriekäfighaltung“ vorwarf. Das LG Duisburg wies den Antrag zurück. Die Aussagen seien überwiegend als wahre Tatsachen bzw. zulässige Werturteile von Art. 5 GG gedeckt; eine Irreführung durch Weglassen des Freilandangebots liege nicht vor. Auch die Bildnutzung verletze das Persönlichkeitsrecht nicht, da der Sachbezug überwiege und eine Sicherheitsgefährdung nicht ersichtlich sei; ein Boykottaufruf sei nach Streichung der Passage zudem nicht mehr verfahrensgegenständlich (fehlender Verfügungsgrund).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Plakat/Inserat wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch öffentlichkeitswirksame Kritik setzt eine Güter- und Interessenabwägung voraus, bei der die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig erhebliches Gewicht hat.

2

Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen; eine an sich zutreffende Aussage wird nur dann als unwahr behandelt, wenn durch bewusstes Weglassen wesentlicher Umstände eine irreführende Gesamtvorstellung erzeugt werden soll.

3

Die Bezeichnung einer gesellschaftlich umstrittenen Praxis als „Tierquälerei“ kann als wertende Meinungsäußerung zulässig sein, wenn sie erkennbar an tatsächliche Grundlagen anknüpft und der Auseinandersetzung in der Sache dient.

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Auch scharfe, pointierte und personalisierte Kritik überschreitet nicht ohne Weiteres die Grenze zur Schmähkritik, solange ein hinreichender Sachbezug besteht und nicht die Herabsetzung der Person als Selbstzweck im Vordergrund steht.

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Die Erstbegehungsgefahr für eine beanstandete Äußerung kann durch eine ernsthafte, auch nicht strafbewehrte, Erklärung ausgeräumt werden, die Äußerung künftig nicht zu verwenden; dann fehlt es am Verfügungsgrund.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 19 Abs. 3 GG§ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung§ 2 Nr. 1 TierschutzG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Verfügungsklägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicher-

heit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin zu 1) betreibt unter der Bezeichnung "C" ein Filialunternehmen des Lebensmittel - Einzelhandels. In den Verkaufsstellen der Verfügungsklägerin zu 1) werden Hühnereier aus Käfighaltung und zu einem geringeren Anteil solche aus Freilandhaltung angeboten. Der Verfügungskläger zu 2) ist der Gründer der Unternehmensgruppe C1. Im operativen Geschäft des Unternehmens ist er nicht mehr tätig.

3

Die Verfügungsbeklagten sind als gemeinnützig anerkannt. Sie verfolgen Ziele des Tierschutzes.

4

Mit Schreiben an die Verfügungskläger vom 24.01.2003 kündigten die Verfügungsbeklagten für den 19.2.2003 eine Kampagne an, bei der ein Plakat/Inserat mit dem folgenden Inhalt verwendet werden sollte:

5

"C

6

D - D1

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Diese E haben kein Gewissen.

8

Sie verkaufen Millionen Eier aus tierquälerischer Batteriekäfighaltung.

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Zeigen Sie Gewissen und kaufen sie nur dort, wo man mit Tierquälerei keine Geschäfte macht".

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Das Plakat zeigt unter dem jeweiligen Namen großformatige Fotografien der Firmengründer D und D1.

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Mit Schreiben vom 3.2.2003 erklärten die Verfügungsbeklagten, auf die Aufforderung, nicht dort zu kaufen, wo man mit Tierquälerei Geschäfte mache, verzichten zu wollen, da diese für den Zweck der Kampagne entbehrlich sei. Inzwischen haben die Verfügungsbeklagten einen im übrigen unveränderten Entwurf des Plakates vorgelegt, in dem der Aufruf an die Öffentlichkeit nunmehr wie folgt lautet:

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"Zeigen Sie Gewissen und kaufen Sie nur Eier aus alternativen Haltungen!"

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Die Verfügungskläger sind der Auffassung, das Plakat verletze das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin zu 1) und greife in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Verfügungsklägers zu 2) ein. Im Vordergrund der geplanten Aktion stehe nicht die sachliche Auseinandersetzung mit der Sortimentsgestaltung der Verfügungsklägerin zu 1), sondern der persönliche Angriff auf den Verfügungskläger zu 2), der an den Pranger gestellt werden solle. Zudem beinhalte das Plakat einen unzulässigen Boykottaufruf.

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Die Verfügungskläger behaupten, der gegen die Verfügungsklägerin zu 1) erhobene Vorwurf, diese verkaufe Eier aus tierquälerischer Haltung, sei unwahr. Zudem werde von den Antragsgegnern ein unzutreffendes und irreführendes Bild über die Angebotspolitik der Verfügungsklägerin zu 1) gezeichnet. Darüber hinaus könne die Verfügungsklägerin zu 1), die nicht die Produzentin der Eier sei, nicht für etwaige Missstände bei der Hennenhaltung verantwortlich gemacht werden. Eine vollständige Umstellung des Vertriebs auf Eier aus Freilandhaltung sei mittelfristig nicht möglich, weil keine ausreichende Menge dieser Eier verfügbar sei.

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Bezogen auf den Verfügungskläger zu 2) würden von den Verfügungsbeklagten falsche Zusammenhänge behauptet. Aufgrund seines Rückzuges aus der Unternehmensleitung besitze der Verfügungskläger zu 2) keinen Einfluss mehr auf die Sortimentsgestaltung und könne deshalb für diese nicht verantwortlich gemacht werden. Darüber hinaus werde dem Verfügungskläger zu 2) das Gewissen und damit die Eigenschaft abgesprochen, die essentiell zum Menschsein dazu gehöre. Durch die Verbreitung seines Bildes werde zudem das Entführungsrisiko in nicht unerheblicher Weise gesteigert.

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Die Verfügungskläger beantragen,

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es den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-

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handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ord-

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nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2

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Jahren, jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern der Vorstände der Verfü-

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gungsbeklagten zu verbieten, nachstehende Behauptungen aufzustellen/und

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oder zu verbreiten:

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"D

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D1

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Diese E haben kein Gewissen

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Sie verkaufen Millionen Eier aus tierquälerischer Batteriekäfighaltung.

27

...

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Zeigen Sie Gewissen und kaufen Sie nur dort, wo man mit Tierquälerei keine

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Geschäfte macht", insbesondere wenn dies unter Abbildung des Verfü-

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gungsklägers zu 2) geschieht.

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Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie meinen, dass Inhalt und Form des Plakates/Inserates von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Trotz der Personalisierung der erhobenen Vorwürfe auf den Verfügungskläger zu 2) stehe nach wie vor die sachliche Auseinandersetzung

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im Vordergrund. Ihnen gehe es darum, die öffentliche Auseinandersetzung über die Methode der Hennenkäfighaltung zu fördern und auf diesem Wege den Handel zu einem Verzicht auf den Vertrieb von Eiern aus dieser Haltungsform zu bewegen. Durch die Verbindung dieses Sachthemas mit der Person des Verfügungsklägers zu 2) solle die Wirkung der Aussagen des Plakates gesteigert werden. Die Stellung der Verfügungsklägerin zu 1) als Marktführer rechtfertige es, diese als Ziel der Kampagne herauszugreifen. Aufgrund ihrer Einkaufsmacht trügen neben den Produzenten auch die Vertreiber von in Käfighaltung erzeugten Eiern Verantwortung dafür, dass nach wie vor Hennen in der bisherigen Weise gehalten würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag beider Verfügungskläger bleibt ohne Erfolg.

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Soweit sich die Verfügungsklägerin zu 1) gegen die Behauptung wendet "D, D1, Diese E haben kein Gewissen. Sie verkaufen Millionen Eier aus tierquälerischer Batteriekäfighaltung", steht ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Das Recht der Verfügungsklägerin zu 1) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch die angegriffenen Behauptungen nicht verletzt.

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Wie das Landgericht Essen in dem Parallelverfahren (Az: 4 O 79/03) geht auch die Kammer davon aus, dass durch das streitgegenständliche Plakat die rechtlich geschützten Interessen der Verfügungsklägerin zu 1) beeinträchtigt sein können, auch wenn die B1 D1 als Personen im Vordergrund stehen. Denn zum einen zeigt das Plakat das Firmenlogo "C". Zum anderen wird in der Bevölkerung zwischen den B2 D1 und dem von ihnen gegründeten Unternehmen "C" in allgemeinen nicht differenziert.

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Eine Verletzung des (Rahmen-) Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann jedoch nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Dabei streiten hier die überwiegenden Gründe für die freie Meinungsäußerung, auf die sich auch die beklagten Vereine und Stiftungen berufen können, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.

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Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin zu 1) geltend, das Plakat/Inserat stelle geschäftsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen auf. Zutreffend ist allerdings, dass unrichtige Tatsachenbehauptungen - auch soweit sie Grundlage eines Werturteils sind - durch das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt sind, da ein berechtigtes Interesse an ihrer Verbreitung nicht besteht. Soweit das Plakat bezogen auf die Verfügungsklägerin zu 1) Tatsachenbehauptungen enthält, sind diese jedoch wahr.

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Die Kernaussage, C (G) verkaufe in erheblichem Umfang Hühnereier aus Batteriekäfighaltung, ist unstreitig richtig. Nach den eigenen Angaben der Verfügungsklägerin zu 1) in diesem Verfahren stammen nach wie vor mehr als 60 % der von C vertriebenen Eier aus dieser Haltungsform.

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Zutreffend ist allerdings auch, dass "C" bereits seit längerem zusätzlich Eier anbietet, die in der unter Tierschutzgesichtspunkten unbedenklicheren Freilandhaltung erzeugt werden. Dieser Umstand wird in dem Plakat/Inserat der Verfügungsbeklagten nicht erwähnt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin zu 1) wird jedoch durch diese - verkürzte - Darstellung ihres Sortiments kein falsches oder irreführendes Bild über die Angebotspolitik der Verfügungsklägerin zu 1) vermittelt. Zwar kann eine an sich zutreffende Tatsachenbehauptung auch dadurch unwahr werden, dass einzelne Elemente des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bewusst weggelassen werden, um beim Adressaten einen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Eindruck hervorzurufen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es ist allgemein bekannt, dass sämtliche "Lebensmitteldiscounter" seit längerem auch alternativ erzeugte Eier in ihre Angebotspalette aufgenommen haben. Es ist deshalb schlechterdings nicht anzunehmen, dass der Leser das Plakat dahingehend interpretiert, die Unterzeichner wollten behaupten, "C" vertreibe ausschließlich Eier aus Käfighaltung. Das ist den Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Vorbringen auch bewusst gewesen. Daher wird hier nicht ein Gesamtsachverhalt mit der Intention der Irreführung bewusst unvollständig dargestellt, sondern es wird lediglich ein Teilaspekt eines Sachverhalts heraus gegriffen, der besonders kritikwürdig erscheint. Die einseitige Darstellung wird als Mittel gebraucht, um auf die nach wie vor nicht zufriedenstellend gelöste Problematik der Batteriekäfighaltung aufmerksam zu machen.

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Der Vorwurf, die von der Verfügungsklägerin zu 1) vertriebenen Eier stammten aus tierquälerischer Haltung, enthält nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine unrichtige Tatsachenbehauptung. Ersichtlich soll der Verfügungsklägerin zu 1) nicht vorgehalten werden, ihr Handeln bzw. das ihrer Lieferanten sei gesetzeswidrig. Auch den Verfügungsbeklagten ist bekannt, dass der Gesetzgeber den Erzeugern von Hühnereiern durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28.2.2002 (BGBl. 2002 I 1026 ff) eine Übergangsfrist bis Ende 2006 zur Umstellung von der Käfig- auf die Bodenhaltung eingeräumt hat. Nach Ansicht der Kammer enthält die Bezeichnung der Batteriekäfighaltung als "tierquälerisch" in erster Linie eine Bewertung, der sich das Bundesverfassungsgericht in der Legehennenentscheidung vom 6.7.1999 (BverfGE 101, 1-45) angeschlossen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Käfighaltung mit § 2 Nr. 1 TierschutzG nicht vereinbar ist, da sie es den Hennen nicht ermögliche, ihr Schlafbedürfnis angemessen zu erfüllen. Ob auch weitere artgemäße Bedürfnisse der Tiere durch die Käfighaltung unangemessen zurückgedrängt werden, konnte das Bundesverfassungsgericht offen lassen. Nachdem jedoch das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz festgestellt hat, kann den Verfügungsbeklagten nicht verboten werden, die Batteriekäfighaltung von Legehennen als "Tierquälerei" zu bezeichnen.

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Die Verfügungsklägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben, dass es ihr in erster Linie um die Form der Meinungskundgabe - insbesondere die Personalisierung der Kritik auf die B1 D1 - gehe. Sie sieht in dem Vorwurf der Gewissenlosigkeit eine Schmähkritik, die einen hinreichenden Sachbezug nicht mehr erkennen lasse.

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Dem ist - auch unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses der Verfügungsklägerin zu 1) - nicht zu folgen.

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Wegen der erwähnten Gleichsetzung des Unternehmens "C" mit den Firmengründern D1 ist auch die Verfügungsklägerin zu 1) berechtigt, sich gegen die Angriffe auf die B1 D1 zu wehren. Zudem trifft der Vorwurf einer gewissenlosen Unternehmenspolitik auch und gerade die Verfügungsklägerin zu 1).

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Bei rationaler Betrachtung reduziert sich der Vorwurf der Gewissenlosigkeit gegen "C" (G) jedoch auf den Verkauf von Hühnereiern aus Batteriekäfighaltung. Der Verfügungsklägerin zu 1) bzw. den bei ihr verantwortlichen Entscheidungsträgern wird insbesondere nicht eine generell verantwortungslose Firmenpolitik vorgehalten. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass sich an die in roter Schrift gedruckte Zeile "Diese E haben kein Gewissen" unmittelbar der (erkennbar als Begründung gemeinte) Satz anschließt "Sie verkaufen Millionen Eier...".

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Dieser sachliche Zusammenhang bleibt auch dem flüchtigen Leser des Plakates nicht verborgen. Denn das Plakat hebt im folgenden Absatz das Wort "Tierquälerei?" ebenfalls in roter Farbe hervor, so dass auf einen Blick ins Auge fällt, dass sich der Vorwurf des mangelnden Gewissens auf "Tierquälerei" beziehen soll.

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Nach Auffassung der Kammer muss die Verfügungsklägerin zu 1) auch eine in scharfer Form vorgebrachte Kritik an ihrer Entscheidung, trotz des Legehennenurteils des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Verkauf von Eiern aus Käfighaltung zu verzichten, hinnehmen. Insbesondere wird sie hierdurch nicht zu Unrecht der (Mit-) Verantwortung bezichtigt. Zwar liegt die unmittelbare Verantwortung für die Missstände bei der Legehennenhaltung bei den Erzeugern, und nicht bei den Vertreibern der Eier. Es ist jedoch Charakteristikum der Problematik umweltschädlicher Produkte, dass alle Glieder in der Kette "Erzeuger - Vertreiber - Verbraucher" ein zurechenbarer Verursachungsanteil trifft, der zum Anknüpfungspunkt für öffentlich geäußerte Kritik gemacht werden darf.

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Bezogen auf die Verfügungsklägerin zu 1) kommt hinzu, dass ihr bzw. der C - Unternehmensgruppe als H unter den Lebensmitteldiscountern eine erhebliche Marktmacht auch gegenüber den Erzeugern der Eier zukommt. Dass die Verfügungsbeklagten gerade "C" als Angriffsziel für die geplante Kampagne ausgewählt haben, bedeutet daher nicht, dass willkürlich ein missliebiges Unternehmen an den Pranger gestellt werden soll. Vielmehr ist die Annahme der Verfügungsbeklagten, ein Umdenken bei "C" bzw. der Verfügungsklägerin zu 1) könne die erforderliche Umstellung auf die Freilandhaltung beschleunigen, sachlich begründet und nicht zu beanstanden.

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Eine andere Bewertung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es zuträfe, dass derzeit (noch) nicht ausreichend Eier aus alternativer Produktion verfügbar sind, um die Gesamtnachfrage an Eiern zu befriedigen. Denn es bleibt die freie unternehmerische Entscheidung der Verfügungsklägerin zu 1), an der sie sich messen lassen muss, ob sie die herkömmlich produzierten Eier weiterhin verkaufen oder (ggf. unter Hinnahme einer Umsatzeinbuße bereits vor Ablauf der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist Ende 2006 auf den Verkauf dieser Eier verzichten will.

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Bezogen auf die in dem Plakatentwurf enthaltene Aufforderung "Zeigen Sie Gewissen..." fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Die aufgrund des Schreibens vom 24.01.2003 zunächst gegebene Erstbegehungsgefahr haben die Verfügungsbeklagten ausgeräumt, indem Sie die beanstandete Passage freiwillig aus dem Plakatentwurf entfernt haben. In dem Schreiben vom 3.2.2003 heißt es hierzu, dass man den Aufruf für den Zweck der Kampagne als entbehrlich erachte. Dementsprechend findet sich in dem zweiten Plakatentwurf, welcher der Kammer ebenfalls vorgelegen hat, der Aufruf in der bisherigen Form nicht mehr. Vor diesem Hintergrund ist eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin durch die streitige Formulierung nicht mehr zu erkennen.

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Dass der Verzicht nicht strafbewehrt erklärt worden ist, ist unerheblich. Im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr kann die Erstbegehungsgefahr bereits durch das einfache Versprechen widerlegt sein, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, die Verfügungsbeklagten würden trotz ihrer gegenteiligen Erklärung auch künftig den Entwurf in der bisherigen Fassung zum Gegenstand ihrer Kampagne machen, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Verfügungsbeklagten bzw. ihr Prozessbevollmächtigter bereits vorab die Presse über die geplante Aktion informiert haben. Entgegen der Einschätzung der Verfügungskläger setzen sich die Beklagten hierdurch nicht in Widerspruch zu ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 9.2.2003, den Beginn der Kampagne bis zu ihrer rechtskräftigen Bestätigung durch die Gerichte auszusetzen. Offenbar sind nämlich die Informationen an die Presse nur unter der - in diesem Fall auch eingehaltenen - Prämisse weitergegeben worden, dass bis zum Termin nicht berichtet werden darf. Durch diese Vorgehensweise werden berechtigte Interessen der Verfügungskläger nicht beeinträchtigt. Die Weitergabe von Informationen an die Presse mit der Maßgabe, diese nur intern zu verwerten, ist rechtlich nicht anders zu bewerten als eine Mitteilung im privaten Kreis, die den Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden könnte.

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Die Auffassung der Verfügungsklägerin zu 1), trotz Streichung der streitgegenständlichen Passage enthalte das Plakat eine schlüssige Aufforderung zum Boykott der C - Verkaufsstellen, teilt die Kammer nicht. Nimmt man den Aufruf aus, beschränkt sich das Plakat auf eine kritische Bewertung der Angebotspolitik der Verfügungsklägerin zu 1) und der weiteren C-Vertriebsgesellschaften. Ob sich der Leser des Plakates dieser Bewertung anschließt und inwiefern er als Konsequenz dessen sein Einkaufsverhalten ändert, bleibt seiner freien Entscheidung überlassen. Zwar lässt die gewählte Formulierung für den Leser keinen Zweifel daran, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten unter ethischen Gesichtspunkten nur eine bestimmte Reaktion - nämlich der Verzicht auf den Kauf von Eiern aus Käfighaltung - vertretbar ist. Dies trifft indes auf nahezu jede dezidierte Meinung in ethischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu und überschreitet nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Meinungsäußerung.

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Auch der Verfügungskläger zu 2) hat im Ergebnis einen Unterlassungsanspruch aus §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 2) und sein hieraus abgeleitetes Recht am eigenen Bild werden durch die Plakataktion nicht in einer Intensität verletzt, die es rechtfertigt, das Recht der Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung zurück treten zu lassen.

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Seine Auffassung, das streitgegenständliche Plakat verletzte sein Persönlichkeitsrecht, stützt der Verfügungskläger in erster Linie auf die Behauptung, dass er keine unternehmerische Verantwortung für die aktuelle Vertriebspolitik bei C1 mehr trage. Hierin sieht er den wesentlichen Unterschied zu der FCKW-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der dieser ein Plakat gebilligt hatte, auf dem der damalige Vorstandsvorsitzende der I (einer der letzten beiden deutschen FCKW-Produzenten) abgebildet und der Zerstörung der Umwelt durch FCKW bezichtigt worden war (BGH NJW 1994 124-127). Anders als das Landgericht Essen in dem Parallelverfahren sieht es die Kammer jedoch nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) nicht für den Vertrieb von Eiern aus Käfighaltung in den Filialen von C1 verantwortlich gemacht werden darf.

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Die Kammer verkennt nicht, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) in der aktiven Unternehmensleitung nicht mehr tätig ist. Damit allein ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) auch tatsächlich - etwa aufgrund von Beteiligungen - keinen Einfluss auf die Geschicke von C1 mehr nehmen kann. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von den Verfügungsklägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Da die Verfügungskläger trotz Hinweises der Kammer im Termin ihren Vortrag zu diesem entscheidungserheblichen Punkt nicht ergänzt haben, vermag die Kammer nicht zu beurteilen, ob die von den Verfügungsbeklagten schlüssig behauptete Tatsache, der Verfügungsbeklagte zu 2) trage Verantwortung für den Vertrieb von Eiern aus Batteriekäfighaltung bei C1, wahr ist oder falsch.

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Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger gehen diese Zweifel an der Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht zu Lasten der Verfügungsbeklagten. Zwar kann der Verfügungskläger zu 2), wie sich aus der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ergibt, im Grundsatz auch dann Unterlassung einer sein Ansehen beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. In einem solchen Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der In-Anspruch-Genommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung berufen kann. Diese Beurteilung ist an der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG und an § 193 StGB auszurichten (BGH NJW 1987, 2225-2227; NJW 1993, 930-933).

61

Die Verfügungsbeklagten durften die streitgegenständliche Äußerung zur Unterstützung ihres Anliegens für erforderlich halten, da es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage des Umwelt- und Tierschutzes geht. Gerade die Lebensmittelskandale der jüngsten Vergangenheit ("BSE", "Giftweizen") haben das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit dafür sensibilisiert, dass die herkömmliche Massenproduktion gerade im Lebensmittelbereich Risiken birgt, und zwar sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt. Hier hat ein Umdenken auch auf politischer Ebene eingesetzt. Insbesondere setzt sich in der Öffentlichkeit zunehmend die Erkenntnis durch, dass qualitativ hochwertige und umweltgerecht produzierte Lebensmittel vielfach nicht zu Niedrigstpreisen zu haben sind. Die Bereitschaft, für umweltverträgliche Produkte einen höheren Preis zu zahlen, ist daher erheblich gestiegen. Dies spiegelt auch der Handel wider, der in den zurückliegenden Jahren in großem Umfang "Bio"-Lebensmittel eingeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist es ein berechtigtes Anliegen der Verfügungsbeklagten darauf hinzuweisen, dass aufgrund langer Übergangsfristen des Gesetzgebers Eier aus Hennenkäfighaltung von den Verantwortlichen im Lebensmittelhandel nach wie vor verkauft werden, obwohl deren Umweltschädlichkeit anerkannt ist.

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Insbesondere durften sich die Verfügungsbeklagten nach den von ihnen angestellten Recherchen für berechtigt halten zu behaupten, der Verfügungskläger zu 2) trage an den gegebenen Verhältnissen eine Mitverantwortung, da er noch Einfluss auf die Sortimentsgestaltung bei C1 besitze. Die Verfügungsbeklagten weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sowohl auf den einschlägigen Internetseiten als auch in der Wirtschaftspresse die B1 D1 nach wie vor als "Eigentümer" des von ihnen gegründeten Unternehmens dargestellt werden. Entsprechenden Berichten sind die B1 D1 nach Kenntnis der Kammer bislang nicht entgegen getreten. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten lässt deshalb einen Verstoß gegen ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche nicht erkennen, so dass es im Ergebnis Sache des Verfügungsklägers zu 2) ist, die Unwahrheit der von den Beklagten aufgestellten Behauptung nachzuweisen. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Auffassung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger zu 2) profitiere aufgrund der von ihm gehaltenen Beteiligungen nach wie vor von den Umsätzen, die C1 mit dem Verkauf von Eiern aus Käfighaltung erzielt, und könne durch sein Veto in dieser grundlegenden umweltpolitischen Frage nach wie vor die Unternehmenspolitik beeinflussen.

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Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind - man mag diese Entwicklung bedauern - angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art, einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen, solange die Äußerung der Auseinandersetzung in der Sache dient und nicht lediglich eine Schmähung des Betroffenen bezweckt. Verfolgt der Äußernde, wie hier die Verfügungsbeklagten, mit seiner Meinung nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag der Konfrontation mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung (BGH NJW 1994, 125-127).

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Nach diesen Grundsätzen muss der Verfügungskläger zu 2) die Veröffentlichung des Plakates/Inserates hinnehmen. Zwar mag der Vorwurf des gewissenlosen Handelns gegenüber Herrn D1 manchem Betrachter des Plakates als ungerecht und verfehlt erscheinen. Die Grenzen zur Schmähung und persönlichen Herabsetzung des Verfügungklägers zu 2) werden hierdurch jedoch nicht überschritten. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dem Verfügungskläger zu 2) werde als Privatperson durch den Inhalt des Plakates per se das Gewissen, d. h. die Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen Gut und Böse, abgesprochen. Wie dargestellt, ist offenkundig und wird durch Inhalt und Gestaltung des Plakates noch unterstrichen, dass sich der Vorwurf gewissenlosen Handelns allein auf den Verkauf von Eiern aus Käfighaltung bezieht. Zudem wird der Verfügungskläger zu 2) ersichtlich nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Verantwortungsträger des H1 Lebensmittelhandelsunternehmens angesprochen. Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der Kammer in einer die Öffentlichkeit existentiell betreffenden Frage wie der Qualität von Lebensmitteln nach Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt, die Kritik an Vertriebsentscheidungen mit der Person desjenigen zu verbinden, der - berechtigterweise - als verantwortlicher Entscheidungsträger angesehen wird.

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Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers zu 2) an der Nichtverbreitung des Plakates auch nicht aus einer Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit. Die Gefahr einer Entführung wird durch das von den Verfügungsbeklagten verwendete Foto nicht erhöht. Denn es handelt sich, wovon sich die Kammer überzeugt hat, um eine im Internet frei zugängliche Fotografie des Verfügungsklägers zu 2), die älteren Datums sein dürfte und aus der sich für einen potentiellen Entführer keinerlei Hinweise auf den Aufenthaltsort des Verfügungsklägers zu 2) ergeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs .1, 708 Nr. 6 ZPO.

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Streitwert: 100.000,00 Euro.