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Landgericht Duisburg·3 O 501/92·13.07.1993

Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach Vergewaltigung (50.000 DM)

ZivilrechtDeliktsrechtSchmerzensgeld/SchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche wegen einer am 1.9.1991 verübten Vergewaltigung mit schweren Verletzungen. Das Landgericht hält die Klage für begründet und setzt Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM fest; die Feststellungsklage wird ebenfalls anerkannt. Maßgeblich waren strafrechtliche Feststellungen, medizinische Befunde und die Schwere der körperlichen und seelischen Folgen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (50.000 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wird dem Grunde nach stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer vorsätzlichen sexuellen Nötigung mit dadurch verursachter erheblicher Körperverletzung besteht ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.1, 823 Abs.2, 825, 847 BGB i.V.m. § 177 StGB).

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Strafgerichtliche Feststellungen und Ermittlungsbefunde begründen einen Anscheinsbeweis nach den §§ 415, 418 ZPO; der behauptete Tatbeteiligte muss diesen durch klaren und substantiierten Sachvortrag erschüttern.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Intensität der Gewaltanwendung, das Ausmaß der körperlichen Verletzungen, die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen sowie mögliche künftige Folgen zu berücksichtigen.

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Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand des Verletzten infolge der Tat verschlechtern wird.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 und 2, 825, 847 BGB i.V.m. § 177 StGB§ 415 ZPO§ 418 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig aufgrund der Tat vom 1.9.1991 eintreten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden kann.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden wegen einer von dem Beklagten in der Nacht zum 1.9.1991 verübten Vergewaltigung.

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In der Nacht zum 1.9.1991 hielt sich die Klägerin mit Freunden sowie der Beklagte in … auf. Gegen 0.30 Uhr verließ die Klägerin das Zelt, um mit einem Taxi nach Hause zu fahren, welches sie vor Besuch der Veranstaltung für diese Uhrzeit bestellt hatte. Zur gleichen Zeit verließ auch der Beklagte das Zelt. Da sich kein Taxi eingefunden hatte, macht sich die Klägerin auf die Suche nach einer Telefonzelle, wobei sich der Beklagte anbot, sie zu begleiten. Die Parteien gingen die … Straße entlang. Während sie hierbei eine rechts an der Straße gelegene Böschung passierten, stieß der Beklagte die Klägerin die Böschung hinunter und folgte ihr unmittelbar. Die Klägerin versuchte um Hilfe zu schreien, woraufhin der Beklagte ihr Mund und Nase zuhielt. Hierbei drohte er ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht das tue, was er ihr sage. Der Klägerin gelang es zunächst, sich von der Umklammerung des Beklagten freizumachen und wegzulaufen. Nach einer kurzen Wegstrecke konnte der Beklagte sie aber wieder überwältigen und forderte sie auf, sich auszuziehen. Nachdem die Klägerin ihre Jeanshose geöffnet hatte, zog ihr der Beklagte Jeanshose und Unterhose herunter und schob ihr T-Shirt und ihren BH zum Hals hoch. Dann forderte er sie auf, sich hinzulegen. Anschließend zog sich der Beklagte aus und setzte sich auf den Bauch der Klägerin. Da die Klägerin weigerte, sein Geschlechtsteil in die Hände zu nehmen, versetze der Beklagte ihr einen Faustschlag ins Gesicht. Anschließend drang der Kläger unter weiterer Gewaltanwendung mit seinem Geschlechtsteil in den Scheidenvorhof der Klägerin ein. Da die Klägerin seiner Aufforderung "mitzumachen" nicht nachkam, versetzte er ihr einen Kopfstoß gegen die linke Gesichtshälfte. Hiernach setzte er sich erneut mit gespreizten Beinen auf den Bauch der Klägerin und zwar sie unter weiteren Faustschlägen, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Ohne dass es zum Samenerguß kam, beendete der Beklagte zunächst den Mundverkehr. Er griff in die Haare der Klägerin und schlug so mehrfach ihren Kopf auf den Boden auf. Anschließend forderte er sie auf, Brennesseln zu essen. Nachdem die Klägerin nach irgendwelchen Pflanzen gegriffen und sie gegessen hatte, übte der Beklagte erneut mit ihr den Mundverkehr aus. Als er dann schließlich genug hatte, würgte er die Klägerin mehrfach. Hiernach riß der Beklagte der Klägerin den BH auf und legte ihr diesen um den Hals. Anschließend forderte er die Klägerin, ihm ihren Schmuck und ihr Geld zu geben. Die Klägerin gab dem Beklagten ihr Kleingeld in Gesamthöhe von 10,00 DM. Danach drohte der Beklagte der Klägerin, sie umzubringen, falls sie zur Polizei gehen würde. Schließlich ergriff er den um den Hals der Klägerin liegenden BH an beiden Enden und würgte sie erneut, worauf die Klägerin bewußtlos wurde. Etwa eineinhalb Stunden später wachte sie wieder auf und konnte einen vorbeikommenden Passanten auf sich aufmerksam machen.

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Gegen 3.15 Uhr wurde die Klägerin in das …Krankenhaus in …eingeliefert. Hierbei wurden bei der Klägerin Hämatome im Bereich der linken Orbita und des linken Jochbeins sowie Würgemale am Hals, Kratzwunden am linken Oberarm und eine Oberlippenplatzwunde festgestellt. Die Bauchsonographie ergab im Bereich des oberen Leberrandes eine echolose Struktur von 12 x 3,5 cm sowie freie Flüssigkeit im Bereich des kleinen Beckens. Die Klägerin mußte am 2.9.1991 wegen des Verdachts auf intraabdominelle Blutung laparatomiert werden. Es fand sich eine traumatische Leberruptur, die durch Nähte versorgt werden konnte. Am 3. und 4.9.1991 traten bei der Klägerin Symptome einer beginnenden Sepsis mit Tachykardie und Fieberanstieg bis auf 40,2 Grad auf. Vom 5.9. bis zum 8.9.1991 wurde die Klägerin künstlich beatmet, da im Zusammenhang mit dem erlittenen schweren Schock und dem Blutverlust aufgrund der Leberruptur der Verdacht auf Ausbildung einer Schocklunge gegeben war. Am 10.9.1991 wurde die Klägerin von der Intensivstation auf die chirurgische Allgemeinstation des Krankenhauses verlegt.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - Jugendschöffengericht - vom 11.6.1992 - 47 Ls 46 Js 1126/91 - wurde der Beklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung und der versuchten Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

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Die Klägerin befand sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in psychotherapeutischer Behandlung, mittels derer versucht wurde, der Klägerin ihre Angstzustände zu nehmen. Die Behandlung wurde zwischenzeitlich beendet, da die Krankenkasse nur die Zahlung für 25 Sitzungen übernahm. Desweiteren muß sich die Klägerin bis heute ständiger Kontrollen ihrer Leberwerte unterziehen. Jeglicher Alkoholgenuß ist ihr verboten. Zudem mußte sie ihre Eßgewohnheiten wegen der Leberverletzung umstellen. Zur Zeit ist nicht absehbar, bis wann die Leberkontrolluntersuchungen noch durchgeführt werden müssen, da die Leberwerte bei der Klägerin ständig schwanken.

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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM wegen des Tathergangs, der erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen sowohl in körperlicher als auch in seelischer Hinsicht für angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig aufgrund der Tat vom 1.9.1991 eintreten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, ihm sei aufgrund des genossenen Alkohols der gesamte Vorgang nicht mehr erinnerlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

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Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg - 46 Js 1126/91 - sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet.

18

Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 825, 847 BGB i.V.m. § 177 StGB dem Grunde nach ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Einlassung des Beklagten, er könne sich infolge des Alkoholgenusses an nichts erinnern, von daher bestreitet er, die Tat begangen zu haben, ist unerheblich. Angesichts der ausführlichen Darlegungen der Klägerin und der hierzu eingereichten Atteste, sowie angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen im Strafverfahren ist das Vorbringen des Beklagten unzureichend substantiiert. Vielmehr folgen die obigen Feststellungen des Tatbestandes den Regeln des Anscheinsbeweises auf Grundlage der strafrechtlichen Feststellungen (§§ 415, 418 ZPO). Diese hätte der Beklagte durch einen klaren und nachvollziehbaren Sachvortrag erschüttern müssen, was er nicht getan hat. Sein Sachvortrag ist vielmehr hierzu substanzlos.

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Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM für billig und angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die äußerst brutale Vorgehensweise des Beklagten berücksichtigt. Abgesehen von den hierbei erlittenen körperlichen Schmerzen hat der Beklagte der Klägerin auch kaum nachvollziehbare seelische Schmerzen zugefügt. Desweiteren sind die besonders schweren Verletzungen der Klägerin zu berücksichtigen, welche der Beklagte durch die Tat verursacht hat. Wegen des Leberrisses mußte sich die Klägerin einer Operation unterziehen und lag zehn Tage auf der Intensivstation lag, wobei sie drei Tage lang künstlich beatmet werden mußte. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin immer noch Kontrollen ihrer Leberwerte unterziehen muß. Überdies mußte sie ihre gesamte Lebensweise wegen dieser Verletzung umstellen. Dies bedeutet aber auch, daß diese Tat nicht nur seelische sondern auch körperlich einen tiefen Einschnitt im Leben der Klägerin hinterlassen hat. Wie sich letztendlich diese Gewalttat auf eine künftige zwischenmenschliche Beziehung der Klägerin zu einem Mann auswirken wird, kann bis jetzt nicht beantwortet werden.

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Andererseits war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte erkennbar vermögenslos ist. Schließlich fiel die Genugtuung der Klägerin, zu welcher das Schmerzensgeld auch führen soll, angesichts der Verurteilung des Beklagten zu einer vierjährigen Jugendstrafe bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht mehr überwiegend ins Gewicht.

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Der Feststellungsantrag ist gleichfalls begründet, da nicht auszuschließen ist, ob sich der körperliche Zustand der Klägerin infolge der Leberverletzung wieder verschlechtern wird. Insbesondere wird sich in der Zukunft erst zeigen, wie die Klägerin die an ihr verübte Gewalttat seelisch verarbeitet hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.

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Streitwert: für den Klageantrag zu 1): 50.000,00 DM

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für den Klageantrag zu 2): 5.000,00 DM.