Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan bei Erbauseinandersetzung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zustimmung zu einem Teilungsplan zur Erbauseinandersetzung nach dem Tod der Mutter. Streitpunkt war vor allem die Bewertung eines Grundstücks; im letzten Verhandlungstermin erkannte die Beklagte den korrekt formulierten Teilungsplan an. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zustimmung und regelte Ausgleichszahlungen; die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan erfolgreich; Beklagte zur Zustimmung und zu Ausgleichszahlungen verurteilt; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten einer Partei nach § 93 ZPO richtet sich danach, ob die andere Partei durch ihr Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat.
Für die Prüfung, ob eine Partei Anlass zur Klage gegeben hat, ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die sich das Anerkenntnisurteil bezieht.
Das Anerkenntnis einer Beklagten im Termin gilt als sofortiges Anerkenntnis, wenn der Kläger in diesem Termin den in allen Teilen zutreffend formulierten Teilungsplan erstmals vorträgt und die Beklagte dem unverzüglich zustimmt.
Eine Leistungsurteil über die Zustimmung zu einem Teilungsplan kann gemäß § 708 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der
Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern , und nach der am
09.01.1992 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau , dem folgenden Tei-
lungsplan zuzustimmen:
1.
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt , Gemarkung ,
Flur , Flurstück , Gebäude und Freifläche und , Gebäude
und Freifläche , Gesamtgröße 972 qm, eingetragene Grund-
stück erhält Frau , , mit samt Inventar zum Alleineigentum.
2.
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von , Blatt ,
Gemarkung , Flur , Flurstück , Hof und Gebäudefläche,
Gesamtgröße 399 qm eingetragene Grundstück erhält der
Kläger mit Inventar zum Alleineigentum.
3.
Unter Berücksichtigung und mit Anrechnung der Einnahmen
aus den vorbezeichneten Hausgrundbesitzungen und für die
Schätzung der Hausgrundbesitzungen entstandenen
Sachverständigenkosten werden nachstehende
Ausgleichsbeträge gezahlt:
a. Frau zahlt an die Beklagte, Frau , 156.666,67 DM
b. Frau zahlt an den Kläger, Herrn , 14.804,96 DM abzüglich
bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 18.123,83 DM
und 884,17 DM
c. Der Kläger zahlt an die Beklagte 36.666,67 DM.
d. Die Beklagte zahlt an den Kläger 32.308,35 DM nebst
4 % Zinsen ab Zustellung der Klage.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger gemäß § 93 ZPO, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Klageveranlassung ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die hin das Anerkenntnisurteil ergeht. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.1999 den Antrag, auf den hin das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte.
Im Termin vom 18.03.1998 hatte die Beklagte bereits die Klageanträge zu 1. und 2. anerkannt. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass ein Teilungsplan erstellt werden sollte. Die Höhe der Ein- und Ausgaben, die bei der Höhe der zu zahlenden Ausgleichsbeträge berücksichtigt werden mußten, waren ebenfalls unstreitig. Streitig war lediglich der Wert des Grundstücks in . Während der Kläger von 180.000,00 DM ausging, war die Beklagte der Ansicht, daß das Grundstück entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen 230.000,00 DM wert ist. Im Termin vom 17. März 1999 ging auch er von einem Grundstückswert in Höhe von 230.000,00 DM aus und stellte daraufhin die entsprechenden Anträge. Bei dieser Sachlage war das Anerkenntnis der Beklagten ein sofortiges, weil sie dem im Termin vom 17.3.1999 erstmals in allen Teilen zutreffend formulierten Teilungsplan umgehend zugestimmt hat. Sie hat deshalb auch keinen Anlaß zur Klage geboten.
Die prozessuale Nebenentscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.