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Landgericht Duisburg·3 O 369/20·12.10.2021

Dropshipping-Coaching: Vertragsschluss per Telefon und Unternehmereigenschaft des Kunden

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem telefonisch geschlossenen „Dropshipping Master Coaching“-Vertrag Zahlung des Gesamtpreises sowie Nebenforderungen. Streitpunkt war insbesondere, ob ein wirksamer Vertrag zustande kam und ob dem Beklagten als Verbraucher ein Widerrufsrecht zustand. Das Gericht bejahte den Vertragsschluss aufgrund der Gesprächsaufzeichnung und verneinte ein Widerrufsrecht, weil der Beklagte objektiv zu unternehmerischen Zwecken handelte bzw. sich an seiner Unternehmererklärung festhalten lassen müsse (§ 242 BGB). Die Hauptforderung nebst Verzugszinsen wurde zugesprochen; Inkassokosten und weitere Auslagen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Coaching-Entgelts nebst Verzugszinsen stattgegeben, Nebenforderungen (Inkasso/sonstige Auslagen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein telefonisch geschlossener Dienstleistungsvertrag kommt zustande, wenn die wesentlichen Vertragskonditionen benannt werden und der Vertragspartner daraufhin eindeutig zustimmt.

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Die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer richtet sich nach der objektiven Zweckrichtung des konkreten Geschäfts; auch Geschäfte im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können unternehmerisch sein.

3

Ein Widerrufsrecht nach Verbraucherrecht besteht nicht, wenn das Rechtsgeschäft überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist, auch wenn (noch) kein Gewerbe angemeldet ist.

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Wer im Rahmen von Vertragsverhandlungen wahrheitswidrig eine Unternehmereigenschaft behauptet, kann sich hierauf bei der Geltendmachung verbraucherschützender Rechte regelmäßig nicht zu seinen Gunsten berufen (Einwand aus § 242 BGB).

5

Inkassokosten sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn dem Gläubiger aufgrund einer endgültigen Erfüllungsverweigerung erkennbar ist, dass die Inkassobemühung nicht mehr erfolgversprechend ist.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 355 BGB§ 338 ff ZPO§ 13 BGB§ 14 BGB§ 513 BGB§ 491 ff BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.380,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.01.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Rubrum

1

3 O 369/20Verkündet am 13.10.2021                           , Justizbeschäftigterals Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2

Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

3

In dem Rechtsstreit

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hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

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auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2021

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durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X. als Einzelrichterin

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für Recht erkannt:

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Das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.380,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen.

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Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 07.01.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

11

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.01.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Mit der Klage beansprucht die Klägerin Zahlung aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag über ein „Dropshipping Master Coaching“ (im Folgenden auch: DMC).

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Der Beklagte war vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 bei der G. GmbH als Projektmanager W. im Bereich „Service Sales International“ mit Dienstsitz in A beschäftigt.

15

Im Zeitraum vom 18.01.2018 bis 08.06.2020 hatte der Beklagte bei der N. ein Gewerbe angemeldet mit folgenden Tätigkeiten: „Online- und Offlinehandel mit Restposten (Deko, Accessoires, Indoor & Outdoor)“. Als Gründe für die Betriebsaufgabe nannte der Beklagte: „unzureichende Rentabilität/wirtschaftliche Schwierigkeiten“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewerbeanmeldung und -abmeldung (Blatt 116 bis 118 der Akte) Bezug genommen.

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Der Beklagte betrieb zwischenzeitlich einen Shop auf der Verkaufsplattform T. unter dem Namen „B.“. Er bezeichnete sich bei seinem Internetauftritt im Impressum als „Einzelunternehmer“ und seine Geschäftsart als „Unternehmen in Privatbesitz“. Wegen der Einzelheiten wird auf einen Screenshot vom 09.12.2020 vom Internetauftritt des Beklagten Bezug genommen (Blatt 100 der Akte).

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Der Beklagte wurde über eine auf der sozialen Plattform Z. geschaltete Videowerbung auf die Klägerin und ihr Geschäftsmodell aufmerksam. Die geschaltete Werbung richtete sich an „Angestellte, angehende Onlineunternehmer oder Selbständige“. Der Beklagte setzte sich mit der Klägerin in Verbindung und vereinbarte ein sogenanntes „Strategiegespräch“, das er am 05.07.2020 telefonisch mit dem Zeugen D. V. führte. Der Zeuge V. ist Student der Wirtschaftsinformatik und hat nebengewerblich einen Gewerbeschein im Bereich Onlinemarketing und Internetdienstleistungen und war für die Klägerin im Wege des „Freelancing“ tätig.

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Das telefonisch geführte „Strategiegespräch“ des Beklagten mit dem Zeugen V. über den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Dropshipping Master Coaching dauerte über 30 Minuten. Den im Laufe des telefonischen „Strategiegeprächs“ vom Zeugen V. genannten Gesamtpreis von 6.380,00 Euro brutto für die angebotenen Leistungen der Klägerin fand der Beklagte in Ordnung. Das Telefongespräch des Zeugen V. mit dem Beklagten vom 05.07.2020 wurde aufgezeichnet, in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig. Aus der von der Klägerin im Rechtsstreit zur Verfügung gestellten Aufzeichnung des Telefongesprächs ergibt sich, dass der Zeuge V. den Beklagten zu Beginn der Aufnahme fragt, ob er noch einmal bestätige, dass er mit einer Aufnahme des Gesprächs einverstanden sei, was der Beklagte bejaht. Der Zeuge V. belehrt den Beklagten sodann über datenschutzrechtliche Vorgaben. Sodann erklärt der Zeuge V. in der Aufnahme wörtlich in deutlicher Sprechweise:

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„Ich nenne nun noch einmal die genauen Konditionen des Vertrags: Zum Bruttopreis von monatlich 531,67 Euro erhältst du, J. Q., U.-straße 0, 00000 N, folgende Leistungen: Einmal den Zugang zum Dropshipping Master Coaching- Mitgliedsbereich mit über 220 Videos, wie gesagt von Modul 0 bis Modul 10, dazu wöchentliche Coaching Calls, VIP-E-Mail-Service, VIP- WhatsApp Support von O., lebenslanger Zugang zur exklusiven DMC-Z.-Gruppe, exklusiven Händlerkontakt in China mit Sonderkonditionen, Kosmetikhersteller in Deutschland, Abschlusszertifikat nach erfolgreichem Coaching. Ich habe jetzt mal den Eintrittsdatum von dem 10.7. festgehalten. Sollte sich der Kunde im Zahlungsverzug befinden, so darf die F. GmbH die komplette offene Forderungssumme von ihm einfordern. Es gelten daneben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir Ihnen im Anschluss noch einmal per E-Mail nebst Vertragsbestätigung zukommen lassen. Sie bestätigen, dass Sie den Vertrag als Unternehmer und nicht als Verbraucher schließen und dass Sie unsere AGBs gelesen, akzeptiert und verstanden haben. Wenn Sie den Vertrag zu den vorgenannten Konditionen schließen möchten, antworten Sie jetzt bitte mit: Ja.“ Der Beklagte antwortete darauf in der Aufnahme deutlich hörbar mit: „Ja, in Ordnung“. An dieser Stelle endet die von der Klägerin zur Akte gereichte Gesprächsaufzeichnung.

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Mit E-Mail vom 06.07.2020 übersandte der Zeuge V. dem Beklagten die „Vertragsbestätigung“ als PDF-Datei per Mail. Der Beklagte antwortete später am Tag dem Zeugen V., dass er wie bereits „telefonisch vereinbart“ „offiziell“ von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache und den Vertrag vom 05.07.2020 „innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen gemäß § 355 BGB“ widerrufe. Eine gleichlautende Mail sandte der Beklagte am 07.07.2020 per Mail an die Rechtsabteilung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck der E-Mails Bezug genommen (Blatt 176 der Akte). Die Klägerin ließ über ihre Rechtsabteilung dem Beklagten per Mail mitteilen, dass ein Widerruf des Vertrags nicht möglich sei, weil der Beklagte im Rahmen der „vertraglichen Tonbandaufnahme“ erklärt habe, dass er den Vertrag als Unternehmer schließe.

21

Unter dem 07.07.2020 stellte die Klägerin dem Beklagten eine erste Rate von brutto 531,67 Euro in Rechnung (Blatt 8 der Akte).

22

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2020 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, dass er keinen Vertrag mit ihr geschlossen habe. Er habe vor Abschluss des Vertrages auf Zuleitung eines schriftlichen Vertrages und der AGBs der Klägerin bestanden. Er habe am 06.07.2020 Herrn V. angerufen und mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, den Vertrag zu schließen, trotzdem habe er am 07.07.2020 den Vertrag und eine Rechnung erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgerichtliche Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.07.2020 (Blatt 76 f. der Akte) Bezug genommen.

23

Unter dem 01.08.2020 stellte die Klägerin dem Beklagten einen weiteren Betrag von brutto 531,67 Euro in Rechnung (Blatt 12 der Akte). Da weder auf die Rechnung vom 01.07.2020 noch 01.08.2020 Zahlungen des Beklagten erfolgten, beauftragte die Klägerin die L. GmbH, einen Inkassodienstleister, mit dem Einzug des Gesamtbetrags für die Leistungen aus dem DMC-Vertrag von 6.380,00 Euro nebst sonstiger Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der L. GmbH vom 06.08.2020 (Blatt 16 der Akte) Bezug genommen.

24

Unter dem 01.09.2020 stellte die Klägerin dem Beklagten einen weiteren Betrag von brutto 531,67 Euro in Rechnung (Blatt 14 der Akte), den der Beklagte gleichfalls nicht beglich.

25

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Möglichkeiten eines Vertragsschlusses per Telefon oder per E-Mail genannt. Zum Stichwort „Preise und Zahlung“ heißt es, dass die Vergütung grundsätzlich sofort mit der Bestellung fällig werde, es sei denn, es werde eine Ratenzahlung vereinbart. Weiter heißt es in diesem Zusammenhang: „Wir behalten uns vor, mit der Durchführung der Leistung erst zu beginnen, wenn die Vergütung bzw. die erste Rate vollständig gezahlt wurde.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die AGB der Klägerin (Blatt 142 ff. der Akte) Bezug genommen.

26

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit dem Beklagten einen wirksamen Vertrag über Dienstleistungen im Rahmen eines Dropshipping Master Coaching geschlossen. Ein Widerrufsrecht habe dem Beklagten nicht zugestanden, da er auf Nachfrage bestätigt habe, dass er den Vertrag als Unternehmer schließe. Sofern der Beklagte wahrheitswidrig erklärt habe, als Unternehmer zu handeln, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. Auch aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich im Übrigen, dass sich ihr Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richte. Sie behauptet, ihre AGB habe der Beklagte vor dem telefonischen Vertragsschluss am 05.07.2020 zur Kenntnis genommen, was er in dem Telefonat mit dem Zeugen V. ebenfalls bestätigt habe.

27

Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer durch die erkennende Einzelrichterin am 07.01.2021 ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:

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„Der Beklagte wird verurteilt,

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1.       an die Klägerin 6.380,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen;

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2.       an die Klägerin vorgerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 283,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 und weitere 4,50 Euro zu zahlen.

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              Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

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              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

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Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 14.01.2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.01.2021 (Eingang bei Gericht per Fax am 21.01.2021) Einspruch eingelegt.

34

Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 07.01.2021, Az. 3 O 269/20, aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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              das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, zwischen der Klägerin und ihm sei kein wirksamer Vertrag über das DMC zustande gekommen. Hierzu behauptet er, er habe vor Abschluss des Vertrages auf Zuleitung eines schriftlichen Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestanden. Er habe am 05.07.2020 und davor auch keine Gelegenheit gehabt, den Inhalt der AGB der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis von den AGB habe er erst am 06.07.2020 erlangt. Vorsorglich habe er den Vertrag dann am 06.07.2020 fernmündlich und sodann auch schriftlich widerrufen. Er ist der Ansicht, sein Widerruf sei rechtzeitig und wirksam erfolgt. Hierzu behauptet er, er „war und ist kein Unternehmer“. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, Unternehmer zu sein. Das Telefongespräch mit dem Zeugen V. am 05.07.2020 sei in voller Länge aufgezeichnet worden. Der von der Klägerin im Rechtsstreit zur Verfügung gestellte Mitschnitt des Telefongesprächs stelle nur einen kurzen Ausschnitt dar, der anscheinend auch zusammengeschnitten worden sei. Der Beklagte hat – was als solches unstreitig ist – mit Schriftsatz vom 15.01.2021 hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklären lassen. Er behauptet, die Klägerin habe ihm keine Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Der von der Klägerin in Rechnung gestellte Vertragspreis sei wucherisch und den Dienstleistungen der Klägerin nicht angemessen.

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Das Gericht hat den Beklagten im Termin am 22.09.2021 informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen Y. S. und des von der Klägerin benannten Zeugen D. V. sowie durch „Inaugenscheinnahme“ durch zweimaliges Abspielen des von der Klägerin im Rechtsstreit zur Verfügung gestellten Mitschnitts des Telefongesprächs zwischen dem Zeugen V. und dem Beklagten vom 05.07.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 07.01.2020 ist der Rechtsstreit nach § 342 ZPO in die Lage vor seiner Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. In der Sache hat er nur hinsichtlich eines Teils der mit dem Versäumnisurteil zuerkannten Nebenforderungen Erfolg, im Übrigen bleibt er erfolglos.

42

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung und der darauf beanspruchten Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.

43

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 6.380,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrag über ein Dropshipping Master Coaching beanspruchen. Die Klägerin, vertreten durch den Zeugen D. V., und der Beklagte haben am 05.07.2020 wirksam telefonisch einen Vertrag über das DMC mit den von der Klägerin angebotenen Leistungen, wie sie sich aus dem Text der Rechnung vom 07.07.2020 und den Erklärungen des Zeugen V. im Rahmen des Telefongesprächs vom 05.07.2020 ergeben, geschlossen.

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Aus der Aufzeichnung des Telefongesprächs zwischen dem Zeugen V. und dem Beklagten vom 05.07.2020, das in der mündlichen Verhandlung zweimal laut abgespielt worden ist, ist klar und deutlich zu hören, dass der Zeuge V. dem Beklagten die Einzelheiten des Vertrages mitgeteilt hat und den Beklagten anschließend gefragt hat, ob er bereit sei, den Vertrag in dieser Form zu schließen. Darauf hat der Beklagte deutlich und unmissverständlich mit: „Ja, in Ordnung“ geantwortet. Dass der aufgezeichnete Teil des Gesprächs nicht das gesamte „Strategiegespräch“ vom 05.07.2020 wiedergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat auch an keiner Stelle im Rechtsstreit versucht, einen anderen Eindruck zu erwecken. Der Zeuge V. hat hierzu erläutert, dass er, wenn er für die Klägerin tätig war, stets nur den relevanten Teil des Gesprächs, nämlich den Teil mit dem Vertragsschluss, aufgezeichnet hat. Der Zeuge V. hat den Beklagten auch zu Beginn der Aufzeichnung gefragt, ob er mit einer solchen einverstanden ist. Aus seiner Wortwahl wurde deutlich, dass er den Beklagten auch schon zuvor um seine Zustimmung gebeten hatte. Diese hat der Beklagte unmissverständlich erteilt, was er im Rechtsstreit auch nicht bestreitet. Anhaltspunkte dafür, dass der im Rechtsstreit abgehörte Mitschnitt des Telefonats als solcher manipuliert oder zusammengeschnitten worden ist, haben sich nicht ergeben. Bei der Anhörung des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch der Eindruck entstanden, dass er keine technische Manipulation behaupten will, sondern geltend macht, der Gesprächsausschnitt gebe wegen seiner Kürze den Inhalt des Telefongesprächs unvollständig und daher missverständlich wieder.

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Soweit der Beklagte entgegen des Inhalts des aufgezeichneten Gesprächsteils behauptet, er habe vor Vertragsschluss darauf bestanden, den Vertrag zunächst in schriftlicher Form zugesandt zu bekommen und seinen Willen deutlich gemacht, zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor einem Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen zu können, ist ihm, der insoweit beweisbelastet ist, der entsprechende Beweis nicht gelungen:

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Die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen Y. S. war zum Beweis seiner Behauptungen bereits nicht ergiebig. Der Zeuge Y. S. hat nach seiner Bekundung das Telefongespräch am 05.07.2020, das der Beklagte in der Wohnung des Zeugen Y. S. geführt hat, gar nicht mit angehört. Der Zeuge Y. S. hatte zwar mitbekommen, dass der Beklagte ein längeres Telefongespräch führte und war vom Beklagten auch im Wesentlichen informiert worden, um was es bei dem Telefongespräch gehen sollte. Während der Beklagte das Telefonat führte, hielt sich der Zeuge nach seiner Aussage allerdings in der Küche und nicht im selben Raum wie der Beklagte auf. Der Umstand, dass der Beklagte seinem Freund wenige Tage nach dem Gespräch erzählt hat, dass er „Probleme hat mit den Leuten, dass er das stornieren will“ belegt – entgegen seiner anderslautenden Behauptung –, dass der Beklagte selbst davon ausging, dass er bereits bei dem Telefonat einen Vertrag geschlossen hatte. Denn das Wort „stornieren“ setzt begrifflich voraus, dass auch aus Sicht des geschäftlich nicht unerfahrenen Beklagten zuvor ein Vertrag geschlossen worden sein muss.

47

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen Y. S. ist anzunehmen, dass der Beklagte den Vertrag gewissermaßen aus „Vertragsreue“ stornieren wollte, weil es „Probleme mit dem Gewerbe“ gab. Auch den Erklärungen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ließ sich entnehmen, dass er sich aus Sorge vor Problemen mit seinem neuen Chef vom Vertrag lossagen wollte.

48

Der Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin auch nicht etwa wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht steht ihm nicht zu, weil er das Geschäft mit der Klägerin nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat.

49

Eine Person ist nicht deshalb als Verbraucher zu qualifizieren, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Gewerbe (mehr) angemeldet hat. Einem unternehmerischen Zweck folgt auch, wer ein Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Die §§ 13, 14 BGB setzen keine bestimmten Kenntnisse oder Fähigkeiten der zu qualifizierenden Personen voraus, sondern bestimmen die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft allein nach der objektiven Zweckrichtung des jeweiligen Geschäfts. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt objektiv schon dann vor,  wenn eine Person sich zu einem Unternehmen entschlossen hat und aufgrund dieses Entschlusses geschäftlich tätig wird. Inwieweit eine Person die für diesen Schritt notwendigen Kenntnisse hat, ist genauso unerheblich, wie die Frage, ob sie sich später im laufenden Betrieb als diesem gewachsen herausstellt. Dass der Schutz des Verbraucherrechts grundsätzlich nicht auch Existenzgründern zustehen soll, zeigt sich an § 513 BGB, der die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB für Verbraucherdarlehensverträge auf Existenzgründer nur unter bestimmten Voraussetzungen erstreckt (Martens in BeckOK BGB, 59. Edition (Stand 01.08.2021) § 13 Randnummer 51 f.). Eine unternehmerische Tätigkeit kann dabei durchaus auch als Nebengewerbe neben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden, wie dies der Beklagte getan hat, als er neben seiner Arbeitstätigkeit bei der G. GmbH einen (wenn auch kleinen) T.-Shop betrieben hat.

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Aus den eigenen Erklärungen des Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung im Termin am 22.09.2021 ergibt sich zudem, dass er durchaus die Absicht hatte, mit einem Nebengewerbe neben seiner Tätigkeit bei der Firma G. „schnelles und gutes Geld“ zu verdienen. Anderenfalls hätte es auch keinerlei Sinn gemacht, dass der Beklagte sich die Mühe machte, die Klägerin über deren Werbeanzeige bei Z. zu kontaktieren und ein langes „Strategiegespräch“ mit dem Zeugen V. zu führen. Die Behauptung des Beklagten, er „war und ist“ kein Unternehmer und auch seine zwischenzeitliche schriftsätzliche Behauptung, dass er nicht beabsichtigte, ein Gewerbe zu betreiben, erfolgten offensichtlich wahrheitswidrig.

51

Im Ergebnis stünde dem Beklagten allerdings auch kein Widerrufsrecht zu, selbst wenn das Gericht davon ausginge, dass er nicht als Unternehmer den Vertrag am 05.07.2020 geschlossen hat. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen V. wahrheitswidrig erklärt hat, Unternehmer zu sein. Aus einer solchen wahrheitswidrigen Behauptung könnte der Beklagte nichts für sich Günstiges herleiten. Insoweit müsste er sich den Vorwurf eines treuwidrigen und damit unbeachtlichen Einwands entgegenhalten lassen (§ 242 BGB).

52

Dementsprechend ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor dem wirksamen Vertragsschluss am 05.07.2020 gelesen hat oder nicht. Die unmissverständliche Frage des Zeugen V. am 05.07.2020, ob er bestätige, dass er die AGB gelesen, akzeptiert und verstanden habe, hat der Beklagte ohne Einschränkung bejaht. Falls dies ebenfalls wahrheitswidrig war, kann der Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wiederum daraus nichts für sich Günstiges herleiten.

53

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen V. ist das Gericht allerdings ohnehin überzeugt, dass der Beklagte die AGB der Klägerin sehr wohl kannte. Der Zeuge V. hat ausführlich und nachvollziehbar den Verlauf von Vertragsgesprächen geschildert und erklärt, dass selbst in dem Fall, dass ein Kunde die AGB vor dem Gespräch nicht selbständig zur Kenntnis genommen hat und auch im Laufe des Gesprächs auf diese nicht per Internet zugreifen kann, er dem Kunden die AGB mitteilt und diese im Einzelnen mit ihm bespricht. Aus der Aussage des Zeugen V. ergibt sich außerdem, dass der Beklagte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Vertrag zunächst per E-Mail übersenden zu lassen, bevor er diesen abschloss. Diese Möglichkeit ist im Übrigen auch in den AGB der Klägerin vorgesehen. Dies widerlegt den Eindruck, den der Beklagte anscheinend im Rechtsstreit zu vermitteln versucht, nämlich dass die Klägerin Gesprächspartner im Rahmen von Telefonaten mit dem Abschluss eines Vertrags „überrumpeln“ will. An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen V. haben sich keine Zweifel ergeben. Der Zeuge hat den Ablauf von Kunden- und Vertragsgesprächen ausführlich und anschaulich geschildert. Er hat Nachfragen jeweils spontan und stimmig beantworten können. Seine Aussage hat an keiner Stelle den Eindruck vermittelt, dass die Klägerin etwas zu verbergen hat oder mit unlauteren Methoden auf potentielle Vertragspartner einwirkt.

54

Woraus sich ein Anfechtungsrecht des Beklagten ergeben soll, ist nicht erkennbar. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass er seitens der Klägerin über keinerlei Vertragsumstände getäuscht worden ist. Angesichts dessen, dass er schriftsätzlich hat vortragen lassen, dass er den bei dem Telefongespräch genannten Preis für die Dienstleistungen der Klägerin in Ordnung fand, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistungen der Klägerin plötzlich wucherisch sein sollen. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine bloße Behauptung des Beklagten, der sich fragen lassen muss, weshalb er kostenpflichtige Angebote in Anspruch nehmen will, wenn er doch der Meinung ist, gleiche Leistungen kostenfrei im Internet erhalten zu können.

55

Aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses kann die Klägerin vom Beklagten Zahlung des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises von 6.380,00 Euro brutto beanspruchen. Aus der Regelung in den AGB der Klägerin ergibt sich, dass die vereinbarte Vergütung „grundsätzlich sofort mit Bestellung fällig“ wurde. Die eigentlich zwischen den Parteien vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung hat der Beklagte nicht eingehalten und bereits nach Erhalt der ersten Teilrechnung vom 07.07.2020 mit dem anwaltlichen Schreiben vom 17.07.2020 zu erkennen gegeben, dass er auch zur Leistung weiterer Raten nicht bereit war. Im Rahmen des Telefongesprächs vom 05.07.2020 hat der Zeuge V. den Beklagten für einen solchen Fall des Zahlungsverzugs unmissverständlich vorab belehrt, dass die Klägerin die „komplette Forderungssumme“ einfordern darf. In ihren AGB hat die Klägerin sich zudem berechtigterweise vorbehalten, mit „der Leistung erst zu beginnen, wenn die Vergütung bzw. die erste Rate vollständig gezahlt wurde“. Die Klägerin hat damit gegenüber dem Beklagten zu Recht sinngemäß die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) geltend gemacht.

56

Die auf den Betrag von 6.380,00 Euro zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin als Verzugszinsen aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Spätestens nachdem der Beklagte durch das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 17.07.2020 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten endgültig verweigert, geriet er in Zahlungsverzug. Die Klägerin kann Verzugszinsen auch in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen. Bei ihrem Zahlungsanspruch handelt es sich um eine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift. Mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte den Vertrag als Unternehmer (wenn möglicherweise auch als „Existenzgründer“) geschlossen hat, steht der Klägerin der erhöhte Verzugszinssatz zu. Jedenfalls gälte auch an dieser Stelle, dass sich der Beklagte zumindest aufgrund seiner wahrheitswidrigen Erklärung gegenüber dem Zeugen V., dass er den Vertrag als Unternehmer schließe, hinsichtlich der geschuldeten Zinsen entsprechend behandeln lassen muss.

57

Im Hinblick auf die endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten, die er bereits gegenüber der Klägerin erklärt hat, bevor diese den Vorgang an die L. GmbH abgegeben hat, kann die Klägerin die Kosten für die Einschaltung des Inkassodienstleisters allerdings nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Die unmissverständliche Erfüllungsverweigerung des Beklagten hat für die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass die Einschaltung eines Inkassodienstleisters nicht mehr erfolgversprechend war, sondern es in jedem Falle zu einem Rechtsstreit kommen würde. Hinsichtlich der im Versäumnisurteil zugesprochenen Inkassogebühren ist die Klage demnach unbegründet.

58

Die Klage ist auch unbegründet, soweit es den Betrag von 4,50 Euro betrifft, der der Klägerin dafür entstanden ist, dass sie eine Auskunft aus dem Vollstreckungsportal eingeholt hat. Nach nunmehriger Ansicht des Gerichts handelt es sich insoweit um Kosten, die allein im Interesse der Klägerin entstanden sind und die nicht als adäquat entstandener Verzugsschaden vom Beklagten zu erstatten sind.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen teilweise konkludent zurückgenommen worden bzw. unbegründet ist, sind die Forderungen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig und haben als Nebenforderungen mangels Streitwerterhöhung keine besonderen Kosten veranlasst.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 bis 3 ZPO.

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Streitwert: 6.380,00 Euro

62

X.