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Landgericht Duisburg·3 O 317/15·19.03.2017

Schmerzensgeld wegen Verkehrsunfall mit PTBS: weitere 5.000 € zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde als Fußgängerin bei einem Verkehrsunfall verletzt; Fahrer, Halter und Versicherung werden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Zentral war die Frage der Existenz und Unfallkausalität einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund eines überzeugenden sachverständigen Gutachtens sprach das Gericht ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000 € zu, abzüglich bereits geleisteter 5.000 €, sowie eine Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche. Entscheidungsbegründend waren Schwere der Verletzungen, lange Arbeitsunfähigkeit und Unfallflucht des Fahrers.

Ausgang: Klage auf weitere Schmerzensgeldzahlung und Feststellung künftiger Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben; weiterer Betrag 5.000 € zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall haften der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch für durch den Unfall verursachte Personenverletzungen.

2

Zur Feststellung psychischer Unfallfolgen (z. B. posttraumatische Belastungsstörung) genügt ein überzeugendes und plausibilisiertes sachverständiges Gutachten, auch wenn die Symptomatik subjektiv erfahrbar ist.

3

Auf ein vom Schädiger oder dessen Versicherung bereits geleistetes Schmerzensgeld ist ein als angemessen festgestelltes Gesamtschmerzensgeld anzurechnen.

4

Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden aus demselben schädigenden Ereignis ist begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass künftig weitere Ansprüche entstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 61/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.11.2015 zu zahlen für die Verletzungshandlung am ##########.

2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom ########## noch entstehenden werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Am ########## befand die Klägerin sich auf dem Weg zur Arbeit. Sie blieb als Fußgängerin auf dem Gehweg vor dem Haus Nr. 22 auf der L-Straße stehen und wurde dort von dem Beklagten zu 1) mit dem Kraftfahrzeug LKW E2, amtliches Kennzeichen ########## der Beklagten zu 2) angefahren und zu Boden geschleudert. Dabei zog sich die Klägerin Verletzungen zu.

2

Das Kraftfahrzeug, welches von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde, ist bei der Beklagten zu 3) versichert. Der Beklagte zu 1) wird als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Kraftfahrzeugversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen.

3

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu erwähnen ist, dass der Beklagte zu 1) als Unfallverursacher sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt und die Klägerin schwer verletzt am Unfallort zurückgelassen hat.

4

Der materielle Schaden der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 3) reguliert. Desweiteren hatte die Beklagte zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro geleistet. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Klägerin dreieinhalb Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben war und ebenfalls den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) nach dem Unfallereignis die Unfallstelle verließ.

5

Die Klägerin hat sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterschenkelprellung links, eine Ellenbogenprellung links, eine Halswirbelsäulenverrenkung sowie eine Thoraxprellung rechts zugezogen. Die Klägerin behauptet, sie leide seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

6

Die Klägerin beantragt,

7

1) die Beklagten kostenpflichtig als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit für die Verletzungshandlung am 16.01.2014 zu zahlen, abzüglich des bereits insoweit von der Beklagten zu 3) gezahlten Betrages in Höhe von 5.000,00 Euro, 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 16.01.2014 noch entstehenden werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.
10

Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer posttraumtischen Belastungsstörung bei der Klägerin bzw., dass diese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.

11

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das entsprechende Gutachten verwiesen.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagten haften der Klägerin unstreitig dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom #########. Bei diesem Verkehrsunfall hat sich die Klägerin auch im Wesentlichen unstreitig erhebliche Verletzungen zugezogen wir eine Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterschenkelprellung links, eine Ellenbogenprellung links, eine Halswirbelsäulenverrenkung sowie eine Thoraxprellung rechts. Insgesamt war sie wegen dieser Verletzungsfolgen dreieinhalb Monate krankgeschrieben und in stationärer Behandlung vom 16.01.2014 bis zum 21.01.2014. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte zu 1) sich vom Unfallort unerlaubt entfernt hat.

14

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass auch eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin vorliegt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen      E T vom 29.10.2016.

15

Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen wenn dieser ausführt, dass insoweit zweifellos in der Darstellung einer Symptomatik bei psychischen Beschwerden und/oder bei z. B. Schmerzsymptomen durch die betroffenen Menschen immer subjektiv ist. Es sind keine Methoden bekannt, wie sich Ausprägung einer seelischen Symptomatik oder der Ausprägungsgrad einer primär körperlichen Symptomatik objektivieren und/oder quantitativ fassen lasse. Es kann demnach nicht primär um die Feststellung eines objektiven Beschwerdebildes gehen, da sowohl primär psychische als auch sekundär psychisch überformende Symptome sehr unterschiedlich wahrgenommen, gewichtet, interpretiert und erlebt werden: In einer Abhängigkeit von sowohl individuellen, lebensgeschichtlichen Faktoren als auch von kulturellen Aspekten.

16

Genauso subjektiv wie die individuelle Wahrnehmung und das individuelle Erleben einer Symptomatik stellt sich auch die Einfühlung und die Bewertung der Symptome eines anderen Menschen durch den Sachverständigen dar, dessen eigene Bewertungsmaßstäbe bewusst oder unbewusst wirksam werden.

17

Die „Überprüfung“ der dargestellten Beschwerden und Symptome eines zu begutachtenden Menschen kann also typischerweise nicht durch validierbare, objektive Befunde im Sinne einer quantitativen Messung erfolgen.

18

Letztlich geht es immer wieder vorrangig um die Frage der Plausibilität der beschriebenen Symptome und um die Anknüpfungspunkte, die die Tatsache oder den Ausprägungsgrad einer psychischen Symptomatik eben nachvollziehbar machen oder nicht.

19

Diesbezüglich stellen z. B. fremdanamnestische Angaben auch im klinischen Alltag zwar häufig plausibilisierende „zweite Wahrnehmungen“ dar, keineswegs kann aber auch hier davon ausgegangen werden, dass diese Wahrnehmungen die subjektive Situation der wahrgenommenen Persönlichkeit „objektiver“ beschreiben können.

20

Auch ein professionell-gutachterlicher Zugang zu einer dargestellten Symptomatik kann erkenntnistheoretisch nicht uneingeschränkt objektiv sein. Nur im Rahmen einer vom Sachverständigen darzustellenden Plausibilität und Einordung der Symptomatik kann eine Annäherung an die Qualität der dargestellten Symptome erfolgen, durchaus typischerweise im Sinne einer kritischen Skepsis, da eine z. B. intrinsische therapeutische Motivation zur Veränderung nicht Auftrag der Begutachtung ist.

21

Im vorliegenden Fall wurden die alleinigen, ungeprüften Angaben der Klägerin allerdings nicht ohne weitere Feststellungen zum Beweismittel erhoben. So wurde ein psychischer Befund erfasst, in dem durchaus zur Frage der Ehrlichkeit und zur Reflexionsfähigkeit und zu den dominierenden kognitiven Strategien des Betroffenen Stellung genommen wird. Sie kann also durchaus auf einer Metaebene zur Validität der Angaben der Betroffenen Stellung bezogen werden. Im Weiteren erfolgte auch eine Darstellung und Interpretation der lebensgeschichtlichen Entwicklung, hier auch im Sinne einer Darstellung der Plausibilität zwischen psychischen Symptomen und objektivierbaren Ereignissen. Hier wurde die spezifische Angabe der Betroffenen durchaus abgeglichen mit den typischen Darstellungen und Verlaufsformen von Menschen mit einer Anpassungsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insgesamt haben sich in der Exploration daher keine Hinweise darauf belegen lassen, dass bei der Betroffenen eine bewusste und absichtliche Tendenz zur Erzeugung oder Erfindung von Gesundheitsproblemen zur Erreichung eines z. B. sekundären Krankheitsgewinnes vorlagen.

22

Die Kammer ist nach diesen Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die auf das Unfallereignis vom 16.01.2014 zurückzuführen ist, vorliegt. Unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen der Klägerin, der langen Krankschreibung aber auch des Umstandes, dass sich der Beklagte zu 1) unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und, dass zudem eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin gegeben ist, unter der diese weiterhin leidet, hält die Kammer ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000,00 Euro für angemessen, von dem die bezahlten 5.000,00 Euro abzuziehen sind, so dass ein weiterer Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro ausgeurteilt werden musste.

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Dem Feststellungsantrag war ebenfalls stattzugeben, da nicht auszuschließen ist, dass bei der Diagnose der Klägerin möglicherweise noch weitere Ansprüche entstehen könnten.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

25

Streitwert: 6.000,00 Euro.

26

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