Dienstvertrag Profisportler: Vergütung und Schadensersatz nach fristloser Kündigung
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssportler verlangte vom Beitretenden persönlich ausstehende Vergütung sowie Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Fahrervertrags. Streitpunkt war u.a., ob wegen einer bekannten Wettkampfsperre Vergütung entfällt und ob spätere höhere Einkünfte anzurechnen sind. Das LG bejahte Vergütungsansprüche für Jan.–Apr. 2003 und Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB wegen mehrfacher Vertragsverletzungen (Nichtzahlung, fehlende Bürgschaften, nicht erledigtes Insolvenzverfahren). Eine Anrechnung möglicher Mehrverdienste in 2004/2005 lehnte es mangels qualifizierten Zusammenhangs ab; eine Aussetzung wegen Strafermittlungen kam nicht in Betracht.
Ausgang: Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung und Schadensersatz vollumfänglich zugesprochen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrervertrag eines weisungsfrei und unternehmerisch tätigen Berufssportlers ist regelmäßig als Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren.
Tritt ein Dritter vertraglich den Verpflichtungen aus einem Dienstvertrag und einer Nachtragsvereinbarung als eigene Verpflichtung bei, haftet er für fällige Vergütungsansprüche gesamtschuldnerisch, solange eine vereinbarte auflösende Bedingung nicht eintritt.
Beruft sich der Dienstverpflichtete auf den Wegfall von Vergütung wegen einer bei Vertragsschluss bekannten Sperre, kann dies als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn die Vergütung in Kenntnis der Sperre vereinbart und später nochmals bestätigt wurde.
Kündigt der Dienstberechtigte den Dienstvertrag aus wichtigem Grund aufgrund vertragswidrigen Dauerverhaltens (insbesondere fortgesetzter Nichtzahlung und Nichterfüllung vereinbarter Sicherheiten), ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit Beendigung des pflichtwidrigen Zustands in Lauf gesetzt.
Bei Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB ist der Verdienstausfall nach der Differenzmethode zu ermitteln; anrechenbar sind nur Vorteile, die mit dem Nachteil in einem qualifizierten sachlich-zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass spätere Mehrverdienste in Folgejahren bei jahresabschnittsweise vereinbarter Vergütung regelmäßig nicht anzurechnen sind.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben der verurteilt, an den Kläger 1.459.999,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 340.000,- EUR seit dem 25.04.2003, aus 213.333,30 EUR seit dem 30.04.2003 und aus 906.666,10 EUR seit dem 25.02.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Vergütungs- und Schadenersatzansprüche geltend. Der Beklagte ist seit Mai 2003 Alleingesellschafter der , der Trägerin des früheren Rennstalls " ". Der Beklagte ist zudem Generalbevollmächtigter der Firma , die Hauptsponsor des " " war.
Der Kläger schloss am 21.12.2002 einen Fahrervertrag mit der beginnend zum 01.01.2003, der bis zum 31.12.2005 befristet war. Für das Jahr 2003 war die Zahlung einer Jahresvergütung in Höhe von 2.560.000,- EUR vorgesehen. Die Vergütung sollte nach Ziffer III 2. des Vertrages in monatlichen Raten zu zahlen und jeweils am Ende des Monats fällig sein. In Ziffer III 1.c) des Vertrages wurde weiter vereinbart, dass die
eine unwiderrufliche Bankbürgschaft für die Vergütung aus dem Vertrag bis zum 30.09. für das jeweils folgende Jahr hinterlegt. Während der Laufzeit sollte der Vertrag nach Ziffer VIII 1. von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Ziffer VIII 6. sah weiter vor, dass der Fahrer berechtigt sein sollte, den Vertrag zum 31.12. des Jahres aufzulösen, in dem die unter Ziffer III 1.c) vereinbarte Bürgschaft nicht rechtzeitig vorliegt.
Weiter wurde am 21.12.2002 eine Zusatzvereinbarung geschlossen, nach der dem Kläger das Recht zustehen sollte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls die dort aufgezählten Bedingungen von der nicht erfüllt werden. Insoweit wird Bezug genommen auf den Fahrervertrag vom 21.12.2002 (Bl. 10-21 d.A.) sowie die Zusatzvereinbarung desselben Tages (Bl. 25-27 d.A.).
Der Beklagte schloss den Vertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die . Der damalige Geschäftsführer der hat den Vertrag genehmigt.
Trotz mehrfacher Mahnungen am 03.02., 07.03. und 18.03.2003 wurden lediglich 300.000,- EUR an den Kläger gezahlt. Zudem wurde auch die unwiderrufliche Bankbürgschaft für das vereinbarte Jahreshonorar des Klägers nicht übergeben.
Am 6./7.3.2003 wurde das " " von der zum ersten mal gesperrt, da die
eine Bürgschaft für die zu zahlenden Fahrergehälter nicht vorgelegt hatte. Nach den Vorschriften der war es erforderlich, das Fahrergehalt für jeweils drei Monate durch eine bei der zu hinterlegende unwiderrufliche Bankbürgschaft abzusichern. Nur so konnte der Kläger die neben der Teamzulassung notwendige Fahrerlizenz erhalten. Die Sperre wurde am 19.03.2003 wieder aufgehoben.
Ende März 2003 sollte der Kläger an dem Etappen-Rennen "Circuit de la Sarthe" teilnehmen. Die brachte die notwendige Bürgschaft für die Fahrergehälter allerdings nicht bei, so dass die Teilnahme nur dadurch gesichert werden konnte, dass ein anderer Sponsor kurzfristig die Bürgschaft übernahm.
Am 24.03.2003 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg das vorläufige Insolvenzverfahren mit Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegen die eingeleitet.
Am 31.03.2003 fand eine Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Beklagten statt, in der zwischen den Parteien eine Einigung vorbereitet und sodann am 04.04.2003 durch den Beklagten nach Rücksprache mit seinen Rechtsvertretern unterzeichnet wurde (Bl. 36-39 d.A. ). Die verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, alle dem Kläger zustehenden und nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen jeder Art für die Monate Januar, Februar und März 2003 bis zum 25.04.2003 sowie die Zahlungsansprüche für April 2003 bis zum 30.04.2003 vollständig zu erfüllen. Weiter sollte nach der Vereinbarung das bei dem Amtsgericht Duisburg anhängige Insolvenzverfahren durch Antragsrücknahme erledigt werden, und dem Kläger sollte die Antragsrücknahme bis zum 25.04.2003 nachgewiesen werden.
Der Beklagte trat den Verpflichtungen der aus dem Vertrag vom 21.12.2002 sowie den Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 04.04.2003 bei und begründete diese als eigene Verpflichtungen. Er verpflichtete sich zudem, dem Kläger bis zum 10.04.2003 ein Verzeichnis über sein Vermögen per 04.04.2003 zur Verfügung zu stellen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mahnten den Beklagten und die am 02.05.2003 ab, nachdem diese den Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Am 08.05.2003 verfügte die eine erneute Sperre des " ". Am 20.05.2003 kündigte der Kläger daraufhin den Fahrervertrag mit der außerordentlich und fristlos. Er schloss für das laufende Jahr einen Fahrervertrag mit ab und erhielt dort eine - von dem Beklagten bestrittene - Vergütung in Höhe von 800.000,- EUR.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung der ausstehenden Vergütung für die Monate Januar bis April 2003 in Höhe von 853.333,33 EUR (2.560.000,- EUR : 12 = 213.333,33 EUR x 4 = 853.333,33 EUR) und bringt von diesem Betrag die Zahlungen in Höhe von 300.000,- EUR in Abzug. Zudem fordert er Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Vergütungsanspruch für die Monate Mai bis Dezember 2003 bei der in Höhe von 1.706.666,66 EUR und der tatsächlich erhaltenen Vergütung durch die in Höhe von 800.000,- EUR, mithin 906.666,66 EUR.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25.02.2004 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.459.999,99 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 340.000,- EUR seit dem 25.04.2003, aus 231.333,30 EUR seit dem 30.04.2003 und aus 906.666,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, den Beratern und anwaltlichen Vertretern des Klägers sei klar gewesen, dass die nach § 1 der Vereinbarung vom 04.04.2003 abzugebende Erklärung des Klägers nicht zu einer Lizenzerklärung durch führen werde. Ihm sei dies nicht bekannt gewesen. Er sei durch die Vereinbarung vom 04.04.2003 in eine Zahlungsverpflichtung gelockt worden. Der bestehende Streit, ob dem Kläger aufgrund seiner bis zum 23.03.2003 andauernden Sperre überhaupt Vergütungsansprüche zustünden, sei einseitig im Sinne des Klägers geregelt worden.
Bereits im Februar 2003 hätten der Berater des Klägers, Herr , und Herr die
gegründet. Der Absprung des Klägers sei geplant gewesen. Herr habe ihm in der Woche vor dem Rennen um den Henningerturm am 01.05.2003 zugesagt, dass die Firma einen Teilbetrag zugesagter Sponsorengelder in Höhe von 500.000,- EUR am 05.05.2003 an die überweisen werde. Er habe aus diesem Grund keine weiteren Bemühungen unternommen, den Restbetrag bei den zu hinterlegenden Fahrergehältern aufzubringen. Die habe sodann jedoch die von der Firma zugesagten Sponsorengelder erhalten. Aufgrund der erheblichen Sponsorengelder durch die Firma sei es ausgeschlossen, dass der Kläger lediglich 800.000,- EUR als Vergütung durch die erhalten habe.
Schließlich habe der Kläger beginnend zum 01.01.2004 einen Vertrag mit der
GmbH abgeschlossen, der ein deutlich über der Vergütung liegendes Jahreseinkommen vorsehe. Bei der Berechnung des Schadens dürfe nicht nur auf das Jahr 2003 abgestellt werden, sondern es müsse der gesamten Vertragszeitraum bis zum 31.12.2005 berücksichtigt werden. Der Kläger müsse sich daher die Vorteile, die er durch den Abschluss des Vertrages mit der GmbH erzielt habe, anrechnen lassen.
Im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 301 Js 569/04 u.a. gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren, das auf der Strafanzeige seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma beruhe, sei schließlich wegen Vorgreiflichkeit das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15.03.2004 durch die Kammer übernommen worden (Bl. 48 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Monate Januar bis April 2003 in Höhe von 553.333,33 EUR gem. § 611 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zu, der insoweit gesamtschuldnerisch mit der haftet.
Der zwischen dem Kläger und der geschlossene Vertrag ist als Dienstvertrag, nicht als Arbeitsvertrag, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen würde, zu qualifizieren. Weisungsfreie, unternehmerisch tätige Berufssportler sind nicht Arbeitnehmer (vgl. Palandt-Putzo, Einf. v. § 611, Rn. 13). Gegen die Qualifizierung als Arbeitsvertrag spricht auch die in Ziffer IV 1. des Vertrages vom 21.12.2002 getroffene Regelung, nach der der Kläger als freier Mitarbeiter des Rennstalls verpflichtet sein sollte, seine Bezüge eigenverantwortlich zu versteuern.
Nach dem Vertrag vom 21.12.2002 war eine Jahresvergütung für 2003 in Höhe von 2.560.000,- EUR vorgesehen, die nach Ziffer III 2. in monatlichen Raten gezahlt und jeweils am Ende eines Monats fällig sein sollte. Für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.04.2003 stehen dem Kläger daher fällige Vergütungsansprüche aus dem Fahrervertrag in Höhe von 853.333,33 EUR zu (2.560.000,- EUR : 12 = 213.333,33 EUR x 4 = 853.333,33 EUR). Abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 300.000,- EUR ergibt sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers in Höhe von 553.333,33 EUR.
Der Beklagte ist durch die vertragliche Vereinbarung vom 04.04.2003, § 4 Ziffer 1., den Verpflichtungen der aus dem Fahrervertrag vom 21.12.2003 und aus der Vereinbarung vom 04.04.2003 beigetreten. Die in § 4 Ziffer 1. weiter vereinbarte auflösende Bedingung für den Beitritt des Beklagten, die Beibringung einer unwiderruflichen Bankbürgschaft, die den Anforderungen aus Ziffer III. 1. c. des Vertrages vom 21.12.2002 genügt, sowie die Beibringung einer Bankgarantie für Verbindlichkeiten der gegenüber dem Kläger, ist unstreitig nicht eingetreten.
Der Beklagte ist auch mit dem Einwand, die Vergütung sei in der Zeit vom 01.01. bis 23.03.2003 nicht geschuldet, da der Kläger in diesem Zeitraum gesperrt gewesen sei, nicht zu hören. Dem Beklagten und damit auch der Vertragspartnerin war bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger am 21.12.2002 bekannt, dass dieser bis zum 23.03.2003 aufgrund eines ihm vorgeworfenen Dopingverstosses gesperrt war. Die Vergütung auch für die Zeit vom 01.01. bis 23.03.2003 ist daher in Kenntnis der Wettkampfsperre vereinbart worden. Der nunmehr erhobene Einwand des Beklagten, die Vergütung sei aufgrund der Sperre nicht geschuldet, ist grob rechtsmißbräuchlich.
Zudem haben die Parteien in § 2 der Vereinbarung vom 04.04.2003 auf eine bereits Anfang Februar geschlossene Vereinbarung zwischen der und dem Kläger verwiesen, nach der die im ersten Quartal 2003 zur Liquiditätsschonung lediglich 100.000,- EUR an den Kläger zahlen und den Differenzbetrag für das erste Quartal 2003 in monatlich gleichen Raten in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2003 abtragen sollte. Diese Vereinbarung ist am 04.04.2003 dahingehend modifiziert worden, dass der Beklagte umgehend eine Vergütung an den Kläger in Höhe von 200.000,- EUR zahlt und die darüber hinaus gehenden Vergütungsansprüche für das erste Quartal bis zum 25.04.2003 ausgleicht. Aus dieser Vereinbarung geht daher eindeutig hervor, dass der Einwand der bzw. des Beklagten, dem Kläger stehe die Vergütung aufgrund der Sperre nicht zu, nicht weiter aufrecht erhalten bleiben sollte.
Dies folgt auch aus § 5 Ziffer 2. der am 04.04.2003 geschlossenen Vereinbarung, wonach im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen aus dem Fahrervertrag und aus dieser Vereinbarung Leistungsverweigerungsrechte jeder Art und das Recht zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ausgeschlossen sein sollten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung unter Zwang bzw. aufgrund einer Täuschung zustande gekommen ist, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Es ist schon nicht glaubhaft, dass der Beklagte sich als unerfahrenen Geschäftsmann darstellt, der der "Übermacht" des Beraterteams um den Käger nicht gewachsen sein will. Zudem hat die Besprechung, aus der die Vereinbarung vom 04.04.2003 hervorging, am 31.03.2003 stattgefunden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte diese auch erst nach Rücksprache mit seinen damaligen anwaltlichen Beratern, denen der Entwurf der Vereinbarung vom 04.04.2003 zugeleitet worden war, unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgte auch erst, nachdem auf Anregung des Beklagten die Entlassung aus der persönlichen Haftung für den Fall, dass er den Bürgschaftsverpflichtungen entspricht, aufgenommen worden war. Der Beklagte hat den Vertrag daher mit seinen rechtlichen Beratern besprochen, inhaltlich mitgestaltet und sodann unterzeichnet. Dass er in eine "Falle" gelockt worden ist, ist nicht ersichtlich.
Zudem hat der Beklagte innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB auch keine Anfechtung der vertraglichen Vereinbarung vom 04.04.2003 erklärt. Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt im Falle einer arglistigen Täuschung die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Nach dem Vortrag des Beklagten hat er spätestens nach dem Ausspruch der Sperre durch die am 08.05.2003 erkannt, dass die von dem Kläger nach § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung abzugebende Erklärung nicht die Erteilung der Sperre hindern konnte. Eine Anfechtung hätte daher bis zum 08.05.2004 erklärt werden müssen.
Dem Kläger steht weiter gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 906.666,10 EUR gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.05.2003 den Fahrervertrag vom 21.12.2002 nebst Zusatzvereinbarung vom selben Tag sowie die weitere Vereinbarung vom 04.04.2003 aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.
Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages durch den Kläger ist auch durch ein vertragswidriges Verhalten der Vertragspartnerin, und des Beklagten veranlaßt worden.
Weder die noch der Beklagte haben die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Vertrag vom 21.12.2002 für den Zeitraum Januar bis März 2003 innerhalb der Frist bis zum 25.04.2003 erfüllt. Auch die Vergütung für April 2003 ist nicht innerhalb der Frist bis zum 30.04.2003 gezahlt worden. Weiter haben weder die noch der Beklagte der bis zum 25.04.2003 eine deren Anforderungen genügende Bankgarantie zum Höchstbetrag von 515.000,- EUR übergeben und eine Bestätigung darüber dem Kläger innerhalb der Frist bis zum 28.04.2003 überreicht. Zudem ist auch die unwiderrufliche Bankbürgschaft für das gesamte Jahreshonorar 2003 des Klägers nicht gestellt worden. Auch das Insolvenzeröffnungsverfahren bei dem Amtsgericht Duisburg ist nicht durch Antragsrücknahme bis zum 25.04.2003 erledigt worden. Schließlich hat der Beklagte dem Kläger auch nicht innerhalb der Frist bis zum 10.04.2003 ein Verzeichnis über sein Vermögen per 04.04.2003 zur Verfügung gestellt.
Die und der Beklagte haben daher mehrfach gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 21.12.2002, der Zusatzvereinbarung vom 21.12.2002 und der Vereinbarung vom 04.04.2003 verstossen.
Auch die Argumentation des Beklagten, er habe im Hinblick auf die Zusage des Herrn
in der Woche vor dem am 01.05.2003 beginnenden Rennen um den Henningerturm, dass von der Firma am 05.05.2003 ein Teilbetrag in Höhe von 500.000,- EUR an die überwiesen werde, keine weiteren Bemühungen unternommen, selber den Restbetrag aufzubringen, greift nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Vereinbarung vom 04.04.2003 nicht nur verpflichtet war, der bis zum 25.04.2003 eine Bankgarantie zum Höchstbetrag von 515.000,- EUR anzudienen, sondern weiter bis einschließlich zum 30.04.2003 auch die rückständige Vergütung für die Monate Januar bis April 2003 mithin einen weiteren Betrag in Höhe von 553.333,33 EUR an den Kläger zahlen musste. Zudem war der Beklagte nach § 2 Ziffer 4 der Vereinbarung vom 04.04.2003 auch verpflichtet, die den Herren und zustehenden Zahlungsansprüche aus dem Monat April 2003 bis zum 30.04.2003 vollständig zu erfüllen. Dass der Beklagte mit der Zahlung von "nur" 500.000,- EUR durch die Firma
sämtlichen Zahlungsverpflichtungen hätte nachkommen können, ist nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat vor der Kündigung durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2003 die Abmahnung wegen des nicht erledigten Insolvenzeröffnungsverfahrens, des nicht übergebenen Vermögensverzeichnisses und der nicht gestellten unwiderruflichen Bankbürgschaft für das gesamte Jahreshonorar 2003 des Klägers erklärt. Er hat weiter erklärt, dass er sich die Ausübung seiner Rechte vorbehalte.
Weiter hat der Kläger die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Bei der Vorenthaltung der Vergütung und der unwiderruflichen Bankbürgschaft handelt es sich um sogenanntes Dauerverhalten. Hier beginnt die Kündigungsfrist nicht vor Beendigung des Zustandes (Palandt-Putzo, § 626, Rn. 27; BGH WM 1995, 1665f). Eine Beendigung des Zustandes war aber bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht eingetreten.
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlaßt, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Kläger kann den Ausgleich aller adäquat kausal verursachten Schadensfolgen verlangen, die durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verschuldens des anderen Teils entstanden sind. Abzustellen ist darauf, wie der Kläger bei Fortbestand des Dienstvertrages gestanden hätte. Der Kläger kann daher die entgangene Vergütung ersetzt verlangen. Der Schaden wird nach der Differenzmethode berechnet. Dem tatsächlichen durch die Kündigung eingetretenen Zustand ist der hypothetische, ohne das schädigende Ereignis zu verzeichnende Zustand gegenüber zu stellen (BGHZ 98, 212, 217). Dem Kläger hätte nach dem Fahrervertrag vom 21.12.2002 für die Monate Mai bis Dezember 2003 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.706.666,66 EUR (213.333,33 EUR x 8) zugestanden. Allerdings muss sich der Kläger Vorteile, die ihm aufgrund des Schadensereignisses zufliessen, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Vorteile aus überpflichtmäßiger Anstrengung entlasten den Beklagten allerdings nicht. Der Kläger muss sich danach den von
erhaltenen Verdienst anrechnen lassen, da überobligatorische Anstrengungen von ihm nicht hinreichend dargetan sind.
Insoweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger lediglich 800.000,- EUR bei für das laufende Jahr 2003 erhalten hat, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines höheren Verdienstes, der im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden soll. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2004 auch ausdrücklich hingewiesen.
Von dem in dem Vertragsjahr 2003 eingetretenen Schaden ist auch nicht ein u.U. in den Jahren 2004 und 2005 erzielter Mehrverdienst im Rahmen des vertraglichen Engagements des Klägers bei der GmbH abzuziehen.
Grundsätzlich sind im Rahmen der im Schadenersatzrecht geltenden Differenzmethode neben den durch das schädigende Ereignis eingetretenen Nachteilen auch die damit verbundenen Vorteile in die Schadensberechnung mit einzustellen. Allerdings sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die adäquat kausal verursacht wurden, sondern nur solche, deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt. Es kommen daher nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide gewissermassen zu einer Rechnungseinheit verbindet (BGHZ 91, 206, 210). Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein eventuell für den Kläger günstigerer Vertrag mit der GmbH für die Jahre 2004 und 2005 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einem qualifizierten Zusammenhang mit dem Verdienstausfallschaden in dem Jahr 2003 steht. Aus dem Vertrag vom 21.12.2002 geht hervor, dass eine nach Jahreszeiträumen gestaffelte Vergütung mit dem Kläger vereinbart war. Die für das Jahr 2004 vereinbarte Vergütung lag erheblich über der für das Jahr 2003 vereinbarten Vergütung und wurde für das Jahr 2005 nochmals erhöht. Der zu ermittelnde Schaden ist daher nach Jahresabschnitten zu berechnen, so dass der Kläger eine Anrechnung des in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Verdienstes nicht vornehmen muss.
Dem Antrag des Beklagten vom 31.08.2004, das vorliegende Verfahren bis zur rechstkräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgrund der Strafanzeige seiner Ehefrau u.a. gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auszusetzen, war nicht zu entsprechen.
Über diesen erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Aussetzungsantrag kann bei entscheidungsreifem Rechtsstreit ohne besonderen Beschluss in den Gründen des Endurteils entschieden werden (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, § 148, Rn. 37).
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens gemäß § 149 ZPO scheidet aus, da die Ermittlungen im Strafverfahren für die zivilrechtliche Entscheidung nicht von Einfluss sind. Dass der Kläger an den Verhandlungen, die nach Auffassung des Beklagten eine strafbare Untreuehandlung begründen sollen, selber beteiligt war, trägt der Beklagte schon nicht vor. Inwieweit der Kläger das Verhalten seines Managers Herrn oder seines Beraters Herrn nach den Grundsätzen der Mittäterschaft oder Beihilfe verantworten soll, trägt der Beklagte ebenfalls nicht vor.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Klärung des Sachverhaltes im Strafprozess im Hinblick auf den Kläger zu erwarten ist, die eine Verzögerung des Zivilprozesses rechtfertigen könnte.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.459.999,99 EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2 GKG).