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Landgericht Duisburg·3 O 300/17·03.06.2018

Klage gegen persönlich haftenden GbR-Gesellschafter wegen Vergleichszahlung nach §128 HGB

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrecht / VertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der N GbR Forderungen aus einem Prozessvergleich über den Verkauf eines Gebrauchtwagens geltend, die ihm von der T GmbH abgetreten wurden. Zentrale Fragen sind die persönliche Haftung nach §128 HGB und die Verjährung der Ansprüche. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Vergleichssumme und weiterer Kosten. Die Haftung folgt aus §128 HGB; die Ansprüche seien nicht verjährt und umfassen auch Kosten und Vollstreckungskosten.

Ausgang: Klage gegen den persönlich haftenden Gesellschafter wegen Zahlung aus Vergleich und Kostenfestsetzung vollumfänglich stattgegeben; Verurteilung zur Zahlung der Vergleichssumme und weiterer Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein persönlich haftender Gesellschafter einer GbR haftet nach §128 HGB unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und kann vom Gläubiger direkt in Anspruch genommen werden.

2

Die Abtretung einer Forderung der Gesellschaft an einen Dritten berechtigt den Erwerber, die abgetretenen Ansprüche auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter geltend zu machen.

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Die Verjährung einer Forderung, die zwischen Gläubiger und Gesellschaft entstanden ist, bemisst sich nach den Verjährungsregeln zwischen diesen Parteien; besteht die Forderung gegen die Gesellschaft fort, hindert dies nicht die Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters nach §128 HGB.

4

Kosten aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie Zwangsvollstreckungskosten, die die Gesellschaft treffen, können ebenfalls gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter durchgesetzt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §709 ZPO.

Relevante Normen
§ 128 HGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2017 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere 2.015,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.3.2017 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 272,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der N GbR in N2. Der Kläger schloss mit der vorgenannten GbR einen Vertrag über den Verkauf eines gebrauchten Kfz. Über diesen Kaufvertrag kam es zwischen dem Kläger und der N GbR zum Streitpunkt. Bei dem Landgericht Duisburg war ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 6 O 354/15 anhängig. Die Parteien schlossen am 24.02.2017 einen Prozessvergleich. Hiernach verpflichtete sich die N GbR einen Betrag in Höhe von 18.000,-- € an die T GmbH zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten aus der Vergleichssumme persönlich in Anspruch. Zudem hatte sich die N GmbH in dem Vergleich auch verpflichtet. Die Gebühren aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 2.050,63 € zu begleichen darüber hinaus werden noch Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht.

3

Der Kläger hat eine Abtretung vom 6.4.2018 vorgelegt, in dem ihm von der T GmbH die Ansprüche gegen die N GbR abgetreten werden.

4

Der Kläger beantragt,

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1.

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2017 zu zahlen;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.015,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 31.1.2017 zu zahlen;

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 272,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2017 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruht sich auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus ist er der

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Auffassung, dass die Ansprüche der der T GmbH ausschließlich gegen die N GmbH abgetreten worden sind und nicht etwa gegen ihn als Beklagten persönlich.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Zulässigkeit hat in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die N GbR aufgrund des Vergleichs in Höhe von 18.000,-- € zu. Diese Ansprüche sind ihm auch von der T GmbH abgetreten worden, so dass der Kläger nunmehr aus dem Vergleich direkt vorgehen kann. Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der GbR. Er haftet demnach nach § 128 HGB für diese Ansprüche, so dass die Ansprüche gemäß § 128 HGB nunmehr direkt gegen ihn geltend gemacht werden können.

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Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährung hinsichtlich des Autokaufs bemisst sich ausschließlich an den Vertragsparteien, das war vorliegend der Kläger und die N GbR. Diese Ansprüche sind aufgrund des Vergleichs nicht verjährt. Die Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Kaufvertrag sondern aus § 128 HGB. So lange da Ansprüche gegen die N bestehen, haftet der Beklagte hierfür gemäß § 128 HGB persönlich, so dass die Ansprüche gegen ihn diesbezüglich nicht verjährt sind.

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Ansprüche wegen der Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, gemäß dem Vergleich und auch der Zwangsvollstreckung hat ebenfalls der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der N GbR zu tragen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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