Dacheinsturz nach verstopften Gullys: keine Haftung des Mieters nach § 536c BGB
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter verlangte vom Mieter Ersatz von Abriss- und Folgeschäden nach dem Einsturz eines Flachdachs eines Supermarkts sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob den Mieter wegen unterlassener Mängelanzeige bzw. Schutzmaßnahmen eine Haftung nach § 536c BGB trifft. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Instandhaltung und Wartung des Dachs Vermieterpflicht ist und der Vermieterseite die Gefahrenlage spätestens seit November 2004 aufgrund deutlicher Hinweise bekannt war. Eine erneute Anzeige durch den Mieter war unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Abriss- und Folgeschäden sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten; Wartung und Instandhaltung des Dachs gehören grundsätzlich hierzu.
Ein Einfluss des Mieters auf Planung oder Ausgestaltung des Bauwerks aufgrund vertraglicher Baubeschreibung verlagert die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters nicht ohne ausdrückliche, wirksame Regelung auf den Mieter.
Unterlassene Reinigung von Dachgullys bzw. verstopfte Regenwassereinläufe stellen einen Mangel dar, dessen Beseitigung und Gefahrenabwehr regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Eine Haftung des Mieters nach § 536c BGB wegen unterlassener Anzeige scheidet aus, wenn dem Vermieter der Mangel und die Notwendigkeit der Abhilfe bereits bekannt sind und er dennoch untätig bleibt.
§ 536c BGB dient dem Schutz des Vermieters vor Schäden aus ihm unbekannten, während der Mietzeit auftretenden Mängeln oder unvorhergesehenen Gefahren; liegt eine solche Unkenntnis nicht vor, kann der Vermieter dem Mieter fehlende (erneute) Hinweise nicht entgegenhalten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 193/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 28.11.1989 schloss die Beklagte (als Mieterin) mit der aus dem Kläger und Herrn
Q, P, bestehenden Q2 GbR (als Vermieter) einen Mietvertrag über noch zu erstellende Geschäftsräume (Supermarkt) auf dem Grundstück B-Straße/Ecke H-Straße in E. Auf den Mietvertrag wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 10 bis 12 d. GA.). Im Jahre 2003 übertrug nach dem bestrittenen Klagevortrag Herr Q seine Gesellschaftsanteile auf den Kläger.
Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Komplex aus zwei Gebäudeteilen, von denen einer mit einem Satteldach, der zweite mit einem Flachdach versehen wurde. Diese Bauweise erfolgte aufgrund der „Baubeschreibung für Q3-Filialen“ (als verbindlicher Bestandteil des Mietvertrages), auf die wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 187 bis 209 d. GA.). Für die Erstellung der Mieträume war danach (A 2 der Baubeschreibung) eine Übersichtszeichnung der Beklagten vom 13.09.1989 (Plan Nr. 3512) maßgeblich.
In der Baubeschreibung ist u.a. folgendes geregelt:
„Die auszuführenden Arbeiten und Gewerke müssen der VOB entsprechen. Die
Wärme- und Schallschutzmaßnahmen werden – entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen und den behördlichen Auflagen – durch den Vermieter erfüllt.
Bei der Auswahl der zu verwendenden Materialien und technischen
Geräte ist die gute Qualität (d.h. beständig, pflegeleicht wartungsarm,
funktionsgerecht und energiesparend) bestimmend.
Für das Bauvorhaben ist der vom Vermieter beauftragte Architekt
verantwortlich. Während der Planungs- und Bauphase ist es empfehlenswert,
dass der Vermieter bzw. der von ihm beauftragte Architekt bei Fragen der
mieterspezifischen Detailgestaltung die Bau- und Einrichtungsabteilung des
Mieters beratend hinzuzieht. Diese Beratung erfolgt für den Vermieter
kostenlos.
Die Werkpläne (1 : 50) sind von dem vom Vermieter beauftragten Architekten
anzufertigen und vor Baubeginn mit dem Mieter abzustimmen. Der Mieter
fertigt nach diesen Werkplänen die Ausbaupläne mit den ergänzenden
Angaben und legt damit die Ausführung – im Rahmen dieser Baubeschreibung –
fest. Diese Werkpläne sind mind. 3 Wochen vor Bedarf beim Mieter anzufordern.
...
Die schlüsselfertige Übergabe des Objektes erfolgt durch gemeinsames
Begehen der Mieträume durch (bevollmächtigte Vertreter von) Vermieter und
Mieter. Dieser Termin muss eine Woche vorher vereinbart werden. Bei der
Übernahme wird ein gemeinsames Protokoll erstellt. Werden bei der Übernahme
durch den Mieter wesentliche Mängel festgestellt, so ist zur Beseitigung der
Mängel durch den Vermieter ein neuer Übergabetermin anzusetzen.
Stellt der Mieter geringfügige Mängel fest, so sind diese im Protokoll mit
Art, Umfang und verbindlichem Beseitigungstermin durch den
Vermieter aufzuführen. Kommt der Vermieter dieser Mängelbeseitigung nicht
termingerecht nach, so ist der Mieter nach einmaliger Abmahnung berechtigt,
die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag zu geben und die dadurch
entstehenden Kosten mit der Miete zu verrechnen.
Der Mieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass bei der Übergabe des
Objektes alle bestehenden Mängel erkannt werden.
Mit der schlüsselfertigen Übergabe hat der Vermieter alle
Baustellen-Einrichtungen, Gerüste und Baumaterialien im Bereich des
Mietobjektes und der dazugehörenden Außenanlagen zu entfernen.“
Im November 2004 trat Regenwasser durch die abgehängte Decke im Kassenbereich in den Verkaufsraum ein. Die Beklagte wandte sich darauf hin mit Schreiben vom
10.11.2004 an die vom Vermieter mit der Objektbetreuung beauftragte
Firma Z wie folgt:
„- Dachundichtigkeit-
Sehr geehrte Frau Q4,
wir konnten Sie telefonisch vorab informieren, dass Regenwasser durch die
Decke im Verkaufsraum durchdringt, und zwar im Kassenbereich. Hier haben
sich bereits einige Deckenplatten gelöst.
Bitte sind Sie so freundlich und veranlassen die hier erforderliche
Ursachen- und Mängelbehebung.
Für eine Erledigung bis zum 17.11.2004 bedanken wir uns ausdrücklich.“
Die darauf hin vom Vermieter beauftragte Firma F führte am 16.11.2004 Arbeiten am Dach aus („abgerutschte Ziegel gerichtet, Blei provisorisch beigearbeitet“). In die an die Vermieterin gerichtete Rechnung vom 23.11.2004 (Bl. 60 f. d.GA.) nahm die Firma F auf:
„H I N W E I S :
1. Die Dachrinnen müssten dringend gereinigt werden.
2. Die Gullys müssten dringend gereinigt werden.
3. Die Dachfläche ist sehr stark verschmutzt.
4. Die Schweißbahnabdichtung müsste dringend überarbeitet werden.
5. Die Ziegelfläche, die Kehlen und die Bleianschlüsse müssen dringend
überarbeitet werden.
Die Fotos und ein Angebot legen wir der Rechnung bei.“
Gleichzeitig unterbreitete die Firma F ein schriftliches Angebot über die betr. Arbeiten zu 4.027 € (Bl. 62 ff. d. GA.) und fügte einen Zeitschriftenartikel (Bl. 66 f. d. GA.) bei, der sich mit dem Einsturz eines Hallenflachdaches aufgrund verstopfter Regenwasserabläufe und dadurch aufstauendes Niederschlagwasser befasst. Wegen näherer Einzelheiten wird auf diesen Artikel Bezug genommen. Ferner übersandte die Firma F eine Fotodokumentation (Bl. 68 bis 88 d. GA.) vom Zustand des Daches des Mietobjektes, auf der u.a. ein durch Laub und Moos verstopfter Gully sowie mit Laub und Moos gefüllte Dachrinnenteile zu sehen sind. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Fotodokumentation (Bl. 68 bis 88 d. GA.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.01.2005 (Bl. 89 d. GA.) brachte die Firma F ihr Angebot vom 23.11.2004 gegenüber der Vermieterin noch einmal in Erinnerung, ohne jedoch von dieser den Auftrag erhalten zu haben, die angebotenen Arbeiten auszuführen. Die Vermieterin bzw. der Kläger beauftragte auch andere Fachfirmen mit den betreffenden Arbeiten nicht.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 19 d. GA.) bedankte sich die Beklagte bei der Firma Z „für die kurzfristige Instandsetzung des Daches“.
Am 15.09.2005 teilte der auf dem Dach eines Nachbarhauses tätige Dachdecker U der Zeugin Q5, einer Mitarbeiterin der Q3 Filiale, mit, dass sich Wasser auf dem Flachdach befinde. Bereits mehrere Monate vor dem 06.12.2005 teilte der Nachbar C2 einer Kassiererin der Q3 Filiale mit, dass sich Wasser auf dem Dach befinde.
Am 06.12.2005 stürzte nachts ein wesentlicher Teil der Dachkonstruktion des Gebäudes in sich zusammen. In dem darauf hin wegen Baugefährdung eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (140 UJs 133/05 StA Duisburg) ergab sich, dass der Zusammensturz der Dachkonstruktion darauf zurückzuführen war, dass die Dachentwässerung des Flachdaches „völlig unterbemessen“ war (gutachterlicher Schlussbericht des Sachverständigen S vom 02.02.2006, Bl. 187 bis 190 der Ermittlungsakte). Der Sachverständige S hat zusammenfassend ausgeführt:
„Unter Berücksichtigung, dass die Gebäudefertigstellung im
Jahre 1990 erfolgte, hat dieses Entwässerungssystem bis zum
Zeitpunkt des Dacheinsturzes wohl funktioniert, doch mit dem
fünfzehnjährigen Zeitablauf sind in der Vergangenheit die
Flachdacheinläufe wohl geringfügig oder überhaupt nicht
gereinigt worden. Wie aus der Fotodokumentation und dem ausgebauten
(der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten) Dachgully ersichtlich,
konnte das Regenwasser nur noch – wenn überhaupt – in kleinsten
Dimensionen ablaufen.
Die außergewöhnliche Festsetzung von bitumen- und sandhaltigem, mit
Laub vermischtem Material behinderten den Regenwasserabfluss so stark,
dass sich lt. Augenzeugen ein regelrechter See auf dem Dach bilden konnte.
Die darauf resultierende Tonnage überzog die rechnerische Lastannahme
von rd. 70 kg/m².
Ursache:
Resultierend aus den vorgenannten Darlegungen, ist die
nicht nach den Regeln der Baukunst sowie den
Vorschriften der DIN 1986 durchgeführten Bauausführung.“
Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz der Kosten, die ihm nach seinem Vortrag dadurch entstanden sind, dass die Stadt E2 ihm mit „Anhörung“ vom 30.01.2006 (Bl. 14 bis 18 d. GA.) in Aussicht stellte, ihn durch Erlass einer Ordnungsverfügung aufzufordern, die Restdachfläche zu sichern oder abzubrechen, um die Gefahrsituation zu beseitigen, und der Kläger darauf hin die Firma W GmbH, E2, mit Abrissarbeiten beauftragt habe, die mit 12.839,75 € in Rechnung gestellt worden sind (Rechnung vom 06.03.2006, Bl. 17 d. GA.).
Ferner begehrt er Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden weiteren Schäden.
Der Kläger behauptet:
Von der Firma F wahrgenommene Verschmutzungen des Daches („die Reinigung der mit Laubfangkörben ausgestatteten Einläufe erschien erforderlich aufgrund der Mitteilung der Firma F“) hätten beseitigt werden sollen. Dazu habe der Kläger sich zur Erledigung der Reinigungsarbeiten des Zeugen D bedient, der stundenweise als „Mädchen für alles“ eingesetzt worden sei. Dieser Zeuge sei am 28.01.2005 bei der Q3- Filiale erschienen und habe sich zunächst an die Reinigung der Dachrinnen des Spitzdaches, der dortigen Wasserabläufe und der Gullys des Flachdaches begeben. Dabei sei er seitens der Filialleiterin, der Zeugin Q5, darauf hingewiesen worden, dass eine Reinigung des Flachdaches nicht erforderlich sei, da die Dachreinigung grundsätzlich von Q3-eigenen Kräften erledigt werde, welche nur „leider immer so spät kämen“. Da die Reinigung des Flachdachs jedoch nicht so dringlich sei, habe er dies doch einfach den sonst damit betrauten Personen überlassen sollen.
Soweit die Beklagte behaupte, ein Mitarbeiter der GbR sei über den Wasserstand auf dem Flachdach informiert worden, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Festzuhalten sei, dass die GbR eben so wenig wie der Kläger je über Angestellte zur Pflege der Außenanlage des Gebäudes verfügt habe (Schriftsatz vom 19.01.2007, Seite 10, Bl. 107 d. GA.). Schließlich gehe die Beklagte unzutreffenderweise wie selbstverständlich davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle des Daches und der Dachentwässerung zum vertraglichen Pflichtenkreis des Klägers gehörte. Dies sei unzutreffend. Der Kläger – respektive zunächst die zunächst noch bestehende GbR – hätten im Rahmen des Betriebes des Supermarktes lediglich als Investoren fungiert. Sie hätten gerade nicht sämtliche üblichen Vermieterpflichten übernommen. In dem vorgelegten Mietvertrag fänden sich hinsichtlich der Fürsorgepflichten für Grundstück und Gebäude ausdrücklich tatsächlich nur wenige Regelungen. Jedoch bürde der Vertrag die Ausführung von Schönheitsreparaturen und von kleineren allgemeinen Reparaturen dem Mieter auf. Bereits hieran lasse sich erkennen, dass die Instandhaltung des baulichen Zustandes des Gebäudes – soweit nur weniger dramatische Defekte auftraten – Sache der Beklagten gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.839,75 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
sonstigen Schäden, welche diesem aus dem Einsturz des Daches des
auf dem im Grundbuch von G 1
sowie auf G2
verzeichneten Grundstück befindlichen Supermarkgebäudes
entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis darauf, dass Vermieterin die GbR sei. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass dem Kläger durch Beauftragung der Firma W GmbH & Co. KG ein Schaden in der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Höhe entstanden ist. Die Zeugin Q5 habe den Mitarbeiter der GbR, der sich um das Außengelände des Supermarktes, vor allem die Grünanlagen gekümmert habe, angesprochen und ihn gebeten, eine ihrerseits von dritter Seite erhaltene Information, das auf dem Dach Wasser stehe, an den Vermieter weiterzuleiten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die beigezogene Ermittlungsakte 140 UJs 133/05 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und Q5 sowie des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 (Bl. 212 bis 223 d. GA.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger berechtigt ist, die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Forderung im eigenen Namen einzuklagen, und ob er allein die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung der Ersatzpflicht verlangen kann, ferner, ob der dem Klageantrag zu 1. zugrundeliegende Schaden überhaupt und in dieser Höhe entstanden ist.
Die Beklagte haftet nämlich schon dem Grunde nach nicht für die mit dem Einsturz des Flachdaches entstandenen Schäden auf der Vermieterseite. Die Verantwortung dafür trifft letztere und zwar aus folgenden Gründen:
1)
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Vermieterin ist angesichts des eine andere Interpretation nicht zulassenden eindeutigen Wortlauts des Mietvertrages vom 28.11.1989 sowie auch des Nachtrages vom 12./14.01.2005 die Q2s GbR. Die seitens des Klägers geäußerte Auffassung, er bzw. die GbR, seien eher Investor als Vermieter, ist abwegig, denn ein Mietverhältnis ohne einen Vermieter auf der einen Seite ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch wesensfremd.
Dass die Beklagte ausweislich der Baubeschreibung als Bestandteil des Mietvertrages Einfluss auf die Ausgestaltung des Supermarktes und die Bauausführung hatte (vgl. die im Tatbestand zitierten Passagen), verschiebt die sich aus dem Gesetz ergebende Verantwortlichkeit des Vermieters nicht zu Lasten des Mieters. Ebenfalls abwegig wäre eine dahingehende Rechtsauffassung des anwaltlich vertretenen Klägers, der Mietvertrag enthalte hinsichtlich der Fürsorgepflicht für Grundstück und Gebäude ausdrücklich tatsächlich nur wenige Regelungen, bürde jedoch die Ausführung von Schönheitsreparaturen und von kleineren allgemeinen Reparaturen dem Mieter auf, woraus folge, dass die Instandhaltung des Gebäudes Sache der Beklagten sei, wenn der Kläger damit geltend machen wollte, dass die Instandhaltung des Daches pp. Mieterangelegenheit sei. Dass er dies nicht ernsthaft geltend machen will, folgt aber bereits daraus, dass die Firma F durch die Vermieterseite beauftragt worden ist und aus dem – nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D – unzutreffenden Vortrag des Klägers, er habe den Zeugen D mit der Ausführung der seitens der Firma F angebotenen Arbeiten beauftragt.
Da es sich bei der Instandhaltung und Wartung des Daches nicht um Schönheitsreparaturen oder kleinere allgemeine Reparaturen (bis 500,00 DM netto) handelt (vgl. das Angebot der Fa. F: 4.027 €), war es Aufgabe der Vermieterseite, das Flachdach so instand zu halten, und zu warten, dass es insbesondere nicht zu dem am 06.12.2005 erfolgten Einsturz kommen konnte.
2)
Ursache des Dacheinsturzes ist nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S in seinem gutachterlichen Schlussbericht (Bl. 187 bis 204 der Ermittlungsakte), den das erkennende Gericht gemäß § 411 a ZPO n.F. verwertet, letztlich ein unterdimensioniertes Entwässerungssystem des Daches, das bis zum Zeitpunkt des Dacheinsturzes wohl funktioniert hat, durch mangelhafte oder unterbliebene Reinigung der Flachdacheinläufe der Regenabfluss dann so stark behindert wurde, dass sich „ein regelrechter See auf dem Dach bilden konnte“, wobei die daraus resultierende Tonnage die rechnerische Lastannahme von rund 70 kg/m² überzogen habe; d.h. im Klartext, dass das Dach nicht mehr standhalten konnte.
Der Mangel, der zum Dacheinsturz führte, ist daher in jedem Fall in der unterbliebenen Reinigung der Dacheinläufe (Gullys) bzw. deren Verstopfung zu sehen, was in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Der Kläger, der nicht einmal geltend macht, dass die Vermieterin sich jemals um die Reinigung der Gullys gekümmert hat (nach seiner Auffassung war die GbR ja auch „nur Investor“), wusste spätestens aufgrund der im Tatbestand mitgeteilten Hinweise seitens der Firma F in Verbindung mit dem übersandten Aufsatz und den Lichtbildern im November 2004, dass eine erhebliche Gefährdung von den nicht gereinigten Dacheinläufen ausging, wobei unerheblich ist, ob in dem seitens der Firma F übersandten Aufsatz von einer Verstopfung durch Möwenkot pp. die Rede ist, da auf den Lichtbildern jedenfalls erheblicher Laub- und Moosanfall zu sehen ist, der – dazu braucht es keiner besonderen Sachkunde – ebenfalls zu Verstopfungen führen kann und hier im Ergebnis Ursache des späteren Dacheinsturzes war.
Der Kläger bzw. die Vermieter-GbR hat die eindringlichen Hinweise der Firma F aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – entgegen dem auch insoweit unzutreffenden Sachvortrag des Klägers – nicht zum Anlass genommen, die Gullys reinigen zu lassen. Der dafür als Zeuge benannte damalige Student D, der sich – dies musste der Kläger im Laufe seines Sachvortrages schließlich selbst einräumen – um die Außenanlagen (Parkplatz, Grünanlagen) im Auftrag der von der Ehefrau des Klägers betriebenen Firma Z oder im Auftrag der Ehefrau des Klägers selbst gekümmert hat, hat eindeutig verneint, dass er die Dachrinnen, Wassereinläufe und Gullys des Flachdaches habe reinigen sollen. Er hat ferner ebenso glaubhaft verneint, dass – wie der Kläger allerdings behauptet – ihm von Mitarbeiterinnen der Firma Q3 erklärt worden sei, dass die Firma Q3 eigene Leute habe, die das (Reinigung der Dachrinnen, Wasserabläufe und Gullys des Flachdaches) machen würden. Dem entspricht die ebenso glaubhafte Bekundung der Zeugin Q5.
3)
Da der Mangel und die daraus resultierende Gefahr der Vermieterseite nach dem Vorausgehenden bekannt war, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Zeugin Q5 von dritter Seite auf Wasser auf dem Dach aufmerksam gemacht worden ist und ob sie dies dem Zeugen D oder ihrer zuständigen Bezirksleitung mitgeteilt hat oder nicht.
Der Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 c BGB, worauf der Kläger eine Verantwortlichkeit der Beklagten rechtlich stützen will, war der Vermieterseite bekannt und diese hat nichts dagegen unternommen. Dass sich danach Wasser auf dem Dach gesammelt hat, was dann in Verbindung mit den verstopften Gullys zu einer zu großen Last und schließlich zum Einsturz geführt hat, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Ob durch das Ansammeln des Wassers „eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich“ geworden ist, fällt vorliegend ebenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Zum einen hat die Zeugin Q5 nach ihrer glaubhaften Bekundung die Wasseransammlung nicht in Verbindung mit einer Gefahr des Gebäudeeinsturzes gebracht; nach dem Wassereintritt im Kassenbereich von November 2004 musste die Zeugin – davon ist das Gericht aufgrund des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugt – allenfalls eine erneute Undichtigkeit des Daches und geringfügigen Wassereintritt befürchten, wie sie ihn im November 2004 schon einmal erlebt hat.
Zum anderen ist nicht erst aufgrund der Wasseransammlung eine Maßnahme zum Schutz erforderlich geworden, sondern diese Maßnahme war bereits – was der Vermieterseite bekannt war – aufgrund der Hinweise seitens der Firma F erforderlich. Der Vermieter kann aber – dies entspräche nicht der Wertung des § 536 c BGB – nicht dem Mieter zum Vorwurf machen, dass dieser, obwohl dem Vermieter der Mangel und die Notwendigkeit seiner Beseitigung längst bekannt war, ihn nicht noch einmal darauf aufmerksam gemacht hat, dass er – der Vermieter – nun aber endlich tätig werden muss.
§ 536 c BGB will den Vermieter, der naturgemäß nicht ständig im unmittelbaren Zugriffsbereich des Mietobjektes ist, davor schützen, dass er nicht die Verantwortung für Schäden trägt, die darauf zurückgehen, dass sich erst im Laufe der Mietzeit ein (dem Vermieter vorher nicht bekannter) Mangel zeigt oder eine Maßnahme im Sinne von § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich wird, die der Vermieter nicht vorhersehen konnte. Diese Voraussetzungen liegen indes hier – wie dargestellt – nicht vor.
Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn dem Kläger nicht spätestens im November 2004 die hier maßgeblichen Umstände bekannt gewesen wären, ob es also auf eine rechtzeitige Weitergabe der Kenntnisse der Zeugin Q5 an den richtigen Ansprechpartner und gegebenenfalls welchen angekommen wäre, bedarf nach dem Vorausgehenden keiner Entscheidung, da der Kläger spätestens ab November 2004 die Verpflichtung hatte, alsbald tätig zu werden. Dieser ist er – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – indessen nicht nachgekommen.
Nach alledem steht dem Kläger weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu noch hat er mangels grundsätzlicher Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne von § 536 c Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch auf Feststellung derselben.
II.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 709 ZPO) abzuweisen.
III.
Streitwert:
Klageantrag zu 1.: 12.839,75 €
Klageantrag zu 2.: 100.000,00 €,
insgesamt: 112.839,75 €.
Bei der Festsetzung des Streitwertes des Klageantrags zu 2. hat die Kammer den derzeit denkbaren möglichen Schaden des Klägers (Mietausfall unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten sowie die sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Abrisskosten) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für den Feststellungsantrag im Rahmen einer Schätzung herangezogen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Gebäude nicht wieder aufgebaut werdern soll und angesichts seines individuellen Zuschnitts auf eine Q3-Filiale anderweitig nicht hätte wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können.
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