Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·3 O 286/08·01.09.2009

Schadensersatz nach Werkvertragsverletzung: Kein Austausch von Fassadenelementen bei Unverhältnismäßigkeit

ZivilrechtWerkvertragsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Beschädigungen an der Thermofassade ihrer Lagerhalle durch Tiefbau- und Pflasterarbeiten des Beklagten weiteren Schadensersatz für den Austausch von Hallenelementen sowie Nebenforderungen. Das Gericht stellte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass lediglich optische Beeinträchtigungen ohne technische Funktionsminderung vorliegen und ein elementweiser Austausch nur mit erheblich unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Erstattungsfähig seien daher nur wirtschaftlich angemessene Maßnahmen (Abdeckung/Teilreparatur) sowie eine geringe Wertminderung. Der so geschätzte Gesamtschaden (1.150 €) sei durch Versicherungszahlung und Aufrechnung vollständig erloschen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach Fassadenbeschädigung mangels verbleibenden Restanspruchs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschädigung eines Werkes oder einer Sache besteht ein Anspruch auf Naturalrestitution nur in dem Umfang, der zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands erforderlich und angemessen ist; der Geschädigte hat die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbeseitigung zu wählen.

2

Ist die technische Gebrauchstauglichkeit eines Bauteils durch die Beschädigung nicht beeinträchtigt und liegt lediglich eine optische Beeinträchtigung vor, kann ein Anspruch auf kostenintensiven Austausch ausgeschlossen sein, wenn eine gleichwertige optische Wiederherstellung durch weniger aufwändige Maßnahmen erreichbar ist.

3

Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, ist der Ersatzanspruch gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine angemessene Geldentschädigung (insbesondere Ersatz eines Minderwerts) begrenzt.

4

Die Höhe des ersatzfähigen Schadens kann das Gericht nach § 287 ZPO auf Grundlage eines schlüssigen Sachverständigengutachtens schätzen, wobei Umstände der Sichtbarkeit und Bedeutung der optischen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.

5

Zahlungen eines Haftpflichtversicherers auf den Schadensersatzanspruch wirken erfüllungshalber/erfüllend (§ 362 Abs. 1 BGB); eine verbleibende Restforderung kann durch wirksame Aufrechnung mit Gegenansprüchen erlöschen (§ 389 BGB).

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 249 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Ausführung von Tiefbau- und Pflasterarbeiten seitlich der in ihrem Eigentum stehenden und im August 2004 errichteten Lagerhalle X-Straße 149 in P. Bei der Lagerhalle handelt es sich um eine hochwertig ausgeführte Systemhalle in geschlossener Bauweise aus Stahl. Die Halle weist ca. 415 qm Thermowand in einer Stärke von ca. 60 mm mit verdeckter Schraubung auf.

3

Der Beklagte führte die Arbeiten im Januar 2007 unter Zuhilfenahme eines Minibaggers durch. Beim Setzen von L-Steinen und bei der Durchführung von Pflasterarbeiten beschädigte er Thermoelemente und die Verkleidung der Halle. Die Profile der Tropfbleche wurden an verschiedenen Stellen durch den Anstoß der Schaufel des Minibaggers eingedrückt und deformiert. Die Beschädigungen an der Thermoaußenwand weisen Dellen unterschiedlicher Intensität sowie tiefe, senkrecht verlaufende Kratzer auf. Insbesondere bei den farbigen (roten) Elementen sind durch die Kratzer und den damit verbundenen Farbabrieb Farbunterschiede entstanden. Die sichtbaren Beschädigungen befinden sich in einem nicht unmittelbar einsehbaren Bereich, in welchem kein Publikumsverkehr stattfindet.

4

Die Klägerin, die vorsteuerabzugsberechtigt ist, korrespondierte außergerichtlich zunächst mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Diese erkannte die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach an und leistete eine Zahlung in Höhe von 1.100,00 € an die Klägerin.

5

Die Klägerin übermittelte der gegnerischen Haftpflichtversicherung zwei Kostenvoranschläge zur Schadenshöhe, welche beide den Austausch der Hallenelemente vorsahen. Es handelte sich dabei zum einen um das Angebot der Firma J GmbH vom 04.07.2007, das für einen Betrag in Höhe von 8.277,25 € netto unter anderem die Demontage und die Erneuerung einer Außenecke, die Demontage und den Austausch von sieben beschädigten Platten sowie die Demontage beschädigter Tropfprofile beinhaltete. Zum anderen übersandte die Klägerin ein Angebot der Firma E2 vom 05.09.200, welches unter anderem den Austausch von drei beschädigten Thermowandelementen sowie der beschädigten Tropfbleche vorsah und wonach sich die Reparaturkosten auf 7.845,00 € netto belaufen.

6

Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 25.09.2007 zur Zahlung der Nettoschadenssumme gemäß Angebot der Firma E2 in Höhe von 7.845,00 € auf. Sie verrechnete eine noch offene Restforderung aus der Rechnung des Beklagten an die Klägerin vom 13.02.2007 in Höhe von 652,07 € mit ihren Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten.

7

Mit ihrem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin nunmehr den Differenzbetrag in Höhe von 6.092,93 € geltend (7.845,00 € - 1.100,00 € - 652,07 € = 6.092,93 €).

8

Die Klägerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Auskunft aus dem Gewerberegister hinsichtlich der Firma des Beklagten einholen, für die sie 20,00 € zahlte. Dieser Betrag ist Gegenstand des Klageantrags zu 2).

9

Mit dem Klageantrag zu 3.) macht die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten geltend in Höhe von 263,75 €. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten.

10

Die Klägerin behauptet, es seien insgesamt fünf Elemente der Thermoaußenwand beschädigt worden. Über den Austausch der Außenecke und des Tropfprofils hinaus müssten alle beschädigten Thermowandelemente erneuert werden. Eine Reparatur der Thermowandelemente ohne deren Erneuerung sei nicht möglich. Die in dem Kostenvoranschlag der Firma der E2 vom 5.9.2007 zur Schadensbeseitigung angesetzten Kosten von 7.845,00 € netto seien angemessen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

4.           den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.092,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.09.2007 zu zahlen,

13

5.           den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 20,00 € für die eingeholte Gewerbeauskunft zu zahlen,

14

6.           den Beklagten zu verurteilen, die sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

                                          die Klage abzuweisen.

17

Er behauptet, es seien lediglich 4 Thermoaußenelemente beschädigt. Die von ihm verursachten Beschädigungen würden lediglich den Austausch der betroffenen Außenecke sowie des Tropfprofils, nicht aber einen Austausch der kompletten Thermoaußenhautelemente rechtfertigen. Im Übrigen käme für die Beschädigungen an den Thermoaußenhautelementen allenfalls eine Minderung in Höhe von 25 % in Betracht. Die Schadenshöhe betrage insgesamt lediglich 1.099,00 €.

18

Die Klage ist dem Beklagten am 04.09.2008 zugestellt worden.

19

Nachdem die Klägerin ursprünglich Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 lediglich die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt und die darüber hinausgehende Klage zurückgenommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 5.2.2009 gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.2008 sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009.

21

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz, weder aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

25

I.

26

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin den durch die Beschädigung entstandenen kausalen Schaden zu ersetzen hat, nachdem der Beklagte bei der Ausführung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über die Ausführung von Tiefbau- und Pflasterarbeiten die im Eigentum der Klägerin stehende Lagerhalle schuldhaft beschädigt hat.

27

II.

28

Allerdings ist der ersatzfähige Schaden auf Seiten der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von lediglich 1.150,00 € zu schätzen, § 287 ZPO.

29

1.                            Der Sachverständige G hat in seinem Gutachten vom 5.2.2009 festgestellt, dass Beschädigungen vorliegen an einem Eckprofil, an drei Fußpunktprofilen sowie an drei Fassadenelementen (Seite 4 des Gutachtens vom 5.2.2009). Diese Beschädigungen begründen allerdings lediglich eine optische Beeinträchtigung der Lagerhalle. Aus technischer Sicht ist ein Austausch der beschädigten Elemente dagegen nicht geboten (Seite 12 des Gutachtens). Dies ergibt sich daraus, dass die Beschädigungen die technische Gebrauchstauglichkeit der Lagerhalle in keiner Weise beeinträchtigen. So ist die Standsicherheit nicht berührt, weiterhin ist der Witterungsschutz in vollem Umfang (Regen- und Feuchteschutz sowie Wärmeschutz) unberührt. Die Dichtheit der Halle ist nicht beeinträchtigt (Seiten 8, 9 des Gutachtens).

30

Auch ist nicht zu befürchten, dass sich die Beschädigungen vergrößern. Denn die beschädigten Elemente weisen unterhalb des Decklackes eine korrosionsschützende Verzinkung auf; dass diese durchbrochen worden wäre, war an keiner Stelle erkennbar. Ein nicht mehr gegebener Korrosionsschutz wäre zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits erkennbar gewesen. Andere Gründe, weswegen sich der Schaden vergrößern sollte, sind nicht ersichtlich (Seiten 10, 11 Gutachtens).

31

Das Gericht schließt sich den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an, denen die Parteien im Übrigen diesbezüglich nicht entgegengetreten sind.

32

2.                            Dies zugrundegelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für den Austausch dieser beschädigten Elemente, sondern lediglich auf Schaffung eines optisch neuwertigen Erscheinungsbildes. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen, dass zur Schaffung eines optisch neuwertigen Erscheinungsbildes der begehrte, kostenintensive Austausch der Fassadenelemente sowie der Fußpunktprofile nicht erforderlich ist.

33

3.                            Zwar hat gemäß § 249 Satz 1 BGB derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schaden ist grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Naturalrestitution bedeutet Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

34

Allerdings muss sich der Geschädigte in bestimmten Fällen mit einer Ausbesserung der Sachschäden statt mit einer Erneuerung der beschädigten Teile zufrieden geben (Heinrichs, in: Palandt, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn. 12). So besteht kein Anspruch auf Totalerneuerung einer beschädigten Fassade durch Austausch der beschädigten Fassadenpaneele, wenn diese Sanierungsmethode im Vergleich zur Reparatur erheblich teurer wäre (OLG Hamm, Urteil vom 17.3.1994, Az. 27 U 227/93, NJW-RR 1995, 17; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.1.1995, Az. 27 U 144/94, MDR 1995, 691). Denn der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, bei mehreren möglichen Arten der Naturalrestitution die wirtschaftlich vernünftigste zu wählen (OLG Hamm, Urteil vom 12.1.1995, Az. 27 U 144/94, MDR 1995, 691).

35

Ebenso kann der Ersatzpflichtige anstelle der hiernach zu ersetzenden Reparaturkosten den Geschädigten gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auch angemessen in Geld entschädigen, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (BGH NJW 1984, 2075; BGH NJW 1985, 2413).

36

In Anwendung dieser Grundsätze gilt folgendes:

37

a)                            Bezüglich der Fußpunktprofile erscheint deren vollflächige Abdeckung durch ein 20m langes Deckblech ausreichend, um die optische Beeinträchtigung auszugleichen. Hierfür ist mit dem Sachverständigen ein Kostenaufwand in Höhe von 800,00 € anzusetzen (Seite 13 des Gutachtens). Ersatz der Kosten für den Austausch des Fußpunktprofils kann dagegen nicht verlangt werden, da hierfür nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 der Ausbau der Wandelemente erforderlich wäre, was Kosten verursachen würde, deren Ausmaß in keiner Relation zu dem o.g. Kostenaufwand von 800,00 € stünde. Dabei wird die Klägerin durch die Abdeckung der Fußpunktprofile nicht schlechter gestellt, als sie durch deren Austausch stünde, da hierdurch keine funktionale Beeinträchtigung und kein qualitativer Nachteil entsteht und optisch wieder der Zustand hergestellt wird, der vor der Beschädigung bestand. Insbesondere da das aufzuklebende Abdeckblech eine sehr geringe Dicke aufweist, ergibt sich kein relevanter optischer Unterschied.

38

b)                            In Bezug auf die Fassadenelemente ist zu berücksichtigen, dass die lediglich optischen Beeinträchtigungen kaum wahrnehmbar sind, da die Oberfläche der Fassadenelemente profiliert ist (Seite 10 des Gutachtens). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Fassadenteil an der Rückseite der Lagerhalle gelegen ist; an dieser Stelle befindet sich lediglich die Zaunanlage zum Nachbargrundstück sowie der erforderliche Grenzabstand. Von der Einfahrt der Halle her ist der streitgegenständliche Fassadenteile nicht einsehbar (Seiten 5, 6 des Gutachtens). Selbst von der Gebäudeecke her werden die Beschädigungen an den Fassadenelementen nicht wahrgenommen (Seite 10 des Gutachtens). Überdies ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass eine Reparatur der Fassadenelemente nicht möglich ist, da optische Beschädigungen ihrer Oberfläche konstruktionsbedingt irreparabel sind.

39

Dies zugrundegelegt kann die Klägerin keinen Austausch der beschädigten Elemente verlangen. Dabei kann offenbleiben, ob im Falle einer lediglich optischen, jedoch insoweit irreparablen Beschädigung eines Gegenstands grundsätzlich ein Austausch verlangt werden kann, oder ob in diesen Fällen der Anspruch des Geschädigten auf eine Entschädigung des durch die optische Beeinträchtigung entstandenen Minderwerts begrenzt ist.

40

Denn unabhängig hiervon kann im vorliegenden Fall bereits deswegen kein Austausch der beschädigten Fassadenelemente beansprucht werden, da es nicht schadenfrei möglich ist, einzelne Platten aus dem System heraus auszuwechseln, ohne alle weiteren Platten ebenfalls zu demontieren und anschließend wieder zu montieren, was mit erheblichen Kosten verbunden ist, die in keinerlei Relation zu der tatsächlichen Wertbeeinträchtigung stehen.

41

Angesichts dessen wäre eine Herstellung des ursprünglichen, vor der Beschädigung der Halle bestehenden Zustands hinsichtlich der Fassadenelemente nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, sodass gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle dessen eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen ist. Der Klägerin ist daher anstelle der Kosten für den Austausch der streitgegenständlichen Fassadenelemente ein Ersatzanspruch für den durch die Beschädigungen eingetretenen Minderwert der Fassadenelemente zuzusprechen.

42

Das Gericht schließt sich insoweit der Berechnung eines angemessenen Minderungsbetrages des Sachverständigen G an, der unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fassade bei üblicher Grundstücksnutzung nicht einsehbar ist, den optischen Anteil der Fassade in Relation zu deren technischen Wert mit 20 : 80 bewertet und aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigung von lediglich drei Fassadenelementen eine Minderung der Gesamtoptik der Fassade von lediglich 5 %, mithin einen Minderwert von 150,00 € ermittelt hat (Seite 14 des Gutachtens). Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige eindrucksvoll erläutert, dass vorliegend – da es sich um eine Außenfassade einer Gewerbehalle handelt und keine besonders hochwertigen Materialien verbaut wurden – der optische Wert mit 20 % des Gesamtwertes der Halle zu bemessen ist.

43

Auch erscheint der vom Sachverständigen angenommene Fassadenwert von 15.000,00 € in Anbetracht des Gesamtneupreises der Halle von 72.000,00 € angemessen, zumal ein erheblicher Anteil der Gebäudekosten auf deren Stahlkonstruktion, den Dachaufbau, das Eingangstor sowie den Bodensockel entfallen dürften.

44

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 05.08.2009 ausgeführt hat, dass die optischen Beeinträchtigungen der Fassadenelemente bei einer sachverständigen Bewertung der streitgegenständliche Immobilie nebst Halle durch den Gutachterausschuss für die Bewertung von Grundstücken, deren Mitglied der Sachverständige ist, wegen ihrer Geringfügigkeit überhaupt nicht berücksichtigt würden, also zu keinem auch nur geringfügigen Wertabzug führen würden.

45

c)                            Ferner ist für den Austausch des beschädigten Eckprofils mit dem Sachverständigen ein Kostenaufwand in Höhe von 200,00 € anzusetzen (Seite 13 des Gutachtens). Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Berechnungsweise des Sachverständigen an, die dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eindrucksvoll bestätigt hat.

46

Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Beklagten bestätigt hat, dass die Eckprofile so vom Hersteller in der roten Farbe bestellt und geliefert wurden, sodass dem vom Sachverständigen ermittelten Kostenaufwand keine Kosten für eine zusätzlichen roten Farbanstrich hinzuzufügen sind, zumal der Sachverständige insoweit ausgeführt hat, dass er bei seiner Kostenkalkulation gerade davon ausgegangen ist, dass der Klägerin bei der Bestellung – wie üblich – 20 RAL-Farben zur Auswahl standen und die Eckprofile werkseitig in einer dieser Farben geliefert wurden.

47

d)                            Insbesondere ist auch die vom Sachverständigen getroffene Berechnungsweise zulässig, der die Kosten für die vorgenannten Reparaturmaßnahmen hinsichtlich des Fußpunktprofils sowie des Eckprofils nicht einzeln ermittelt und sodann addiert hat, sondern einen Gesamtbetrag der Reparaturkosten für diese Maßnahmen ermittelt hat, wodurch u.a. aufgrund lediglich einfach anfallender Fahrtkosten geringere Gesamtkosten anfallen. Dies ist deswegen zulässig, da die Klägerin ja gerade mehrere Schadenspositionen mittels einer Klage geltend macht. Der Klägerin ist es im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auch zumutbar, beide Reparaturmaßnahmen gemeinsam durch ein Fachunternehmen ausführen zu lassen; soweit hierdurch geringere Kosten anfallen, muss dies zugunsten des Beklagten ausfallen.

48

4.                            Der nach alledem in Höhe von insgesamt 1.150,00 € entstandene Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 1.100,00 € durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die hiernach verbleibende Restforderung in Höhe von 50,00 € ist infolge der von der Klägerin gegen den Restwerklohnanspruch des Beklagten in Höhe von 652,07 € erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB untergegangen, sodass zugunsten der Klägerin kein Restanspruch verbleibt.

49

III.

50

Aus diesem Grund scheiden auch die weiteren, geltend gemachten Ansprüche aus.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Streitwert: 6.092,93 €