Schadensersatzklage wegen Anlageberatung abgewiesen: wirksame Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung durch einen seit 1993 beratenden Wirtschaftsprüfer/Steuerberater. Streitpunkt ist die Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist in den allgemeinen Auftragsbedingungen und der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens. Das Gericht nimmt an, dass ein Rahmenvertrag mit wirksamer Ziffer 9 besteht und die Klägerin spätestens am 26.09.2003 Kenntnis hatte; daher sind die Ansprüche wegen Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist verfallen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung als unbegründet abgewiesen; Ansprüche aufgrund wirksamer Ausschlussfrist verfristet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist in Allgemeinen Auftragsbedingungen ist wirksam, sofern sie für den Vertragspartner nicht überraschend ist und nicht gegen §§ 307 ff. BGB verstößt.
Die Ausschlussfrist beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von Schaden und anspruchsbegründendem Ereignis; nach Ablauf der vereinbarten Frist ist der Anspruch gegenüber dem Vereinbarungspartner ausgeschlossen.
Das bloße Nichtauffinden eines Vertragsdokuments in den Geschäftspapieren oder das bloße Nicht‑Erinnern des Geschäftsführers genügt nicht als wirksames Bestreiten des Vertragsschlusses oder einer Unterschrift; ein substantiierter Vortrag ist erforderlich.
Eine vertragliche Ausschlussfrist berührt nicht die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, sondern verkürzt lediglich den Zeitraum, innerhalb dessen bekannte Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, Í-24 U 27/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollsteckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer angeblichen fehlerhaften Kapital-
anlageberatung des Beklagten. Der Beklagte beriet die Klägerseite seit 1993 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Da die Klägerin über nicht unerhebliche Geldbeträge verfügte, wollte sie diese anlegen. In diesem Zusammenhang beteiligte sie sich an einer
mbH in nicht unerheblichem Umfang. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift verwiesen. Die fiel im Jahre 2003 in Insolvenz.
Die Klägerin meint aufgrund der Inanspruchnahme ihrerseits sei es auf Veranlassung
des Beklagten zu diversen Zahlungen gekommen und zwar zur Zahlung an die
GmbH in Höhe von 632.704,-- €, Zahlung an die GmbH in Höhe von 382.000,-- € und Zahlung aufgrund Bürgschaft und Inanspruchnahme in Höhe von 798.900,-- € und einer Avalprovision für die Bürgschaftsbereitstellung in Höhe von insgesamt 16.641,62 € was einen Gesamtschaden in Höhe von 1.626.745,62 € ausmache.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten mehrfach
verletzt.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.626,745,62 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB aus.
67.500,00 € seit dem 11.10.2002,
40.000,00 € seit dem 17.10.2002,
41.704,00 € seit dem 02.12.2002,
17.000,00 € seit dem 05.12.2002,
100.000,00 € seit dem 19.12.2002,
166.000,00 € seit dem 13.01.2003,
111,000,00 € seit dem 14.02.2003,
162.000,00 € seit dem 01.04.2003,
48.000,00 € seit dem 23.04.2003,
89.000,00 € seit dem 11.06.2003,
295.000,00 € seit dem 01.08.2003,
115.000,00 € seit dem 27.11.2003,
115.000,00 € seit dem 06.02.2004,
61.500,00 € seit dem 06.02.2004,
50.400,00 € seit dem 16.07.2004,
61.500,00 € seit dem 08.07.2005,
63.500,00 € seit dem 31.12.2004 sowie aus
16.641,62 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf einen am 14.03.2001 abgeschlossene Vertrag. Insoweit wird auf
die Anlage B 2 verwiesen. In dieser Rahmenvereinbarung wird auf die allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Juli 2000 verwiesen. Dort heißt es u.a. in 29 der Bedingungen: "Ein Schadens-
ersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, seit dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem
anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von
5 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis." Der Beklagte ist der Auffassung, dass etwaige Schadenersatzansprüche mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Par-
teien vom 14.03.2001 verfristet seien. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin vom 26.09.2003 habe die Klägerin Kenntnis von den Scha-
densersatzansprüche gehabt. Schadensersatzansprüche seien jedoch erst am 16.12.2005 geltend gemacht worden, so dass die Jahresfrist abgelaufen sei.
Die Klägerin trägt demgegenüber vor, einen solchen Rahmenvertrag habe die Klägerin
in ihren Geschäftsunterlagen nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nicht
erinnern, ob er im Jahre 2001 einen solchen Rahmenvertrag unterschrieben habe. Zu-
dem sei der Ausschlussfrist unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 b BGB.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten eine Fehl- bzw. Falschberatung anzulasten ist, die möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin aus-
zulösen vermag. Solche Ansprüche sind jedoch zur Überzeugung der Kammer verfristet.
Dabei hat die Kammer davon auszugehen, dass die Parteien am 14.03.2001 den als
Anlage B 2 aufgeführten Rahmenvertrag vom 14.03.2001 abgeschlossen haben. Dieser Rahmenvertrag trägt eine Unterschrift, die der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin zuordnet. Zwar hat die Klägerin insoweit ausgeführt, ein solcher Vertrag liege ihr nicht vor und der Geschäftsführer könne sich nicht erinnern, einen solchen Vertrag unterzeichnet
zu haben. Dies stellt jedoch kein wirksames Bestreiten des Abschlusses eines solchen Vertrages dar. Denn der Umstand, dass der Rahmenvertrag nicht in den Unterlagen der Klägerin zu finden ist, lässt keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Ein wirksames Bestreiten seiner Unterschrift des
Geschäftsführers trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor. Ausführungen, der Geschäfts-
führer könne sich an einer solchen Unterschrift nicht erinnern, reichen nicht aus.
Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung hat die Klägerin auch bestätigt, die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom
1. Juli 2000 erhalten zu haben. Dort ist unter Ziffer 9 der Bedingungen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden kann, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von
5 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kenntnis eines möglichen Schadensersatzanspruches hatte die Klägerin spätestens aufgrund des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2003 (An-
lage K 30 zur Klageschrift). In diesem Schreiben wird ausgeführt: "Wie uns unsere Mandantschaft mitteilt, sei sie von ihnen dahingehend beraten worden, dass eine Beteiligung an den Aktivitäten der GmbH eine lohnende Investition sei.
Aufgrund ihrer Beratung und ihrer Hinweise und im Vertrauen darauf, dass von ihnen
die Wirtschaftlichkeit und die Seriosität der GmbH und der dahinterstehenden
Personen ausreichend und sorgfältig geprüft wurden, hatte unsere Mandantschaft ganz erhebliche Beträge und Bürgschaften investiert."
Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt der Tatsache
bewusst war, dass die zugunsten der Gesellschaften gezahlten Gelder verloren waren und dass sie dem Beklagten vorwarf, Beratungspflichten verletzt zu haben. In dem Schreiben vom 26.09.2003 hat jedoch die Klägerin konkrete Ansprüche nicht geltend gemacht, sondern lediglich Auskünfte und Unterlagen angefordert. Ihre Schadensersatzansprüche hat die Klägerin erstmals mit dem bei Gericht am 16.12.2005 eingegangenen
Mahnantrag gegen den Beklagten geltend gemacht. Damit ist die oben erwähnte Jahresfrist abgelaufen, so dass die Klägerin nunmehr mit der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen ist.
Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ziffer 9 der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Juli 2000. Insbesondere verstößt diese Ziffer nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB. Gerade unter Berücksichtigung einer solchen Klausel in einem Wirtschaftsprüfungsvertrag den der Wirtschaftsprüfer mit einer GmbH abschließt, bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere verkürzt diese Klausel auch nicht in unzulässiger Weise Verjährungsvorschriften. Denn die Verjährungsvorschriften bleiben von dieser Klausel unberührt. Verkürzt wird lediglich der Zeitraum, in welchem Ansprüche nach Kenntnis geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch, gerade für einen Kaufmann, weder überraschend noch sonst in irgend einer Form nicht hinnehmbar. Geraden Kaufleuten ist bekannt, dass sie Ansprüche – dies ergibt sich auch aus dem Gedanken des § 377 HGB – rechtzeitig und umgehend geltend machen müssen. Eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung bekannter Ansprüche ist angemessen und trägt beiden Seiten hinreichend Rechnung, ohne dass die Kammer hierbei erkennen kann, dass einer der Seiten dadurch in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden würde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.9.2007 gab keine Veranlassung wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.