Arzthaftung: Befunderhebungsfehler bei Rückenschmerz – Schmerzensgeld 70.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen fehlerhafter stationärer und notfallmäßiger Behandlung im Dezember 2002 Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. Das Gericht sah einen Befunderhebungsfehler, weil bei anhaltenden BWS-Schmerzen und Auffälligkeiten keine weitergehende Diagnostik (insb. MRT und Entzündungsparameter) veranlasst wurde. Bei korrekter Befunderhebung wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund (Beginn der Spondylodiszitis/Abszess) erhoben worden; die hypothetische Nichtreaktion wäre grob fehlerhaft gewesen, sodass Beweiserleichterungen eingriffen. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zu 70.000 € Schmerzensgeld sowie zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden verurteilt; der Kläger trägt 1/5 der Kosten.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsantrag überwiegend zugesprochen (70.000 € statt mindestens 100.000 €), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn bei fortbestehenden Beschwerden medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben werden und hierauf eine Diagnose auf unvollständiger Tatsachengrundlage gestützt wird.
Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr können auch unterhalb der Schwelle eines groben Behandlungsfehlers eingreifen, wenn bei fehlerfreier Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives, reaktionspflichtiges Ergebnis vorgelegen hätte und die hypothetische Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft zu bewerten wäre.
Bei anhaltenden Wirbelsäulenschmerzen sind in der Befunderhebung schwerwiegende Ursachen wie drohende neurologische Ausfälle und entzündliche Prozesse (bis hin zu Abszess/Spondylodiszitis) auszuschließen; eine bloße symptomatische Schmerztherapie ersetzt diese Abklärung nicht.
Der Krankenhausträger haftet für Behandlungsfehler seiner eingesetzten Ärzte nach vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen und kann hierfür gesamtschuldnerisch mit den behandelnden Ärzten in Anspruch genommen werden.
Bei schweren Dauerschäden mit fortbestehenden funktionellen Ausfällen kann neben dem Schmerzensgeld ein Feststellungsanspruch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden bestehen, wenn weitere Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen sind.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Dezember 2002 ab der Behandlung zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages für beide Seiten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung im Dezember 2002 im F in N, dessen Träger die Beklagte zu 1. ist, in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 19.2.1929 geborene Kläger befand sich für den Zeitraum vom 12.12. bis zum 20.12.2002 in der stationären Behandlung des F in N. Dort wurde er wegen eines aufgetretenen Drehschwindels – insoweit erfolgreich – behandelt, so dass als Entlassungstermin der 18.12.2002 vorgesehen war. In der Nacht zum 18.12.2002 litt der Kläger unter Schmerzen im Brustwirbelbereich, die er dem stellvertretenden Stationsarzt, dem Beklagten zu 2., mitteilte. Die Entlassung des Klägers wurde daraufhin verschoben, um noch weitere Untersuchungen zur Aufklärung der Schmerzursachen durchführen zu können. Es wurde eine Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule in zwei Ebenen angeordnet sowie eine Thoraxübersichtsaufnahme in zwei Ebenen. Die Röntgenaufnahme zeigte Verschleißerscheinungen, die dem Alter des Patienten entsprechend zugeordnet wurden. Laborchemische Untersuchungen, die möglicherweise auf ein entzündliches Geschehen im Bereich der Brustwirbelsäule hätten hindeuten können, wurden am 18.12.2002 nicht veranlasst. Hingegen wurden die Werte vom 16.12.2002 in die Überlegungen einbezogen. Die weißen Blutkörperchen als Ausdruck einer Entzündung waren normal. Das C-reaktive Protein (CRP) war mit 1,0 leicht erhöht. (Normwert 0,6). Zur symptomatischen Behandlung wurden die Schmerzmittel Diclofenac und Tramadol-Tropfen verordnet. Die ärztliche Dokumentation vom 19.12.2002 spricht von leicht gebesserten Rückenschmerzen. Eine Entlassungsuntersuchung vom 20.12.2002 ist nicht dokumentiert. Der Kläger wurde wegen der fortbestehenden Schmerzen an seinen Hausarzt verwiesen.
Noch am Entlassungstag nahmen die Schmerzen weiter zu, so dass der Kläger sich am Abend erneut in das F (ambulante Notfallbehandlung) begab. Der Beklagte zu 2., der die Entlassung des Klägers am Morgen durchgeführt hatte, stellte den Kläger dem Beklagten zu 3. vor, der nach Abtastung des Rückens in Brusthöhe statt der bisherigen Schmerzmittel das Schmerzmittel Vioxx verordnete und ihn sodann aus der Behandlung entließ. Der Kläger nahm in den folgenden Tagen die verordneten Schmerzmittel (Diclofenac/Vioxx) im Wechsel ein. In der Nacht zum 23.12. wachte er mit Harndrang auf, konnte aber weder den Darm entleeren noch Urin lassen. Mit einem Rettungswagen wurde er erneut in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. gebracht, wo er dem Beklagten zu 4. gegen 3.15 Uhr vorgestellt wurde. In dem Ambulanzbericht vom 23.12.2002 ist festgehalten, dass der Kläger über Harnverhalt klagt und ein Sono des Abdomens eine gefüllte Harnblase zeigt. Dem Kläger wurde ein Dauerkatheter gelegt, ein Ersatzbeutel mitgegeben und eine urologische Weiterbehandlung empfohlen.
Am Vormittag des 23.12.2002 wurde der Kläger, der seinem Hausarzt Herrn E O, über Schmerzen im Rücken, den Harnverhalt und Lähmungserscheinungen in den Beinen berichtet hatte, in das B in F2 überwiesen. In einem dort verfassten Arztbrief vom 12.2.2003 heißt es:
„Bei Aufnahme hier bestand eine hochgradige linksbetonte Paraparese der Beine mit Plegie des linken Beines und hochgradiger Parese des rechten Beines, etwa KG 2/5. Zusätzlich wurde eine Hypästhesie ab etwa Höhe Th8 abwärts angegeben. Im linken Bein bestand eine Analgesie. Der Babinski-Reflex beidseits war positiv. Im übrigen bestand ein Harnverhalt. Der Patient war wach, allseits orientiert, die BWS war stark druck- und klopfschmerzhaft, er war fieberfrei, es bestand keine Leukozytose, jedoch eine deutliche CRP-Erhöhung auf 25 pg/ml. Kernspintomografisch zeigte sich ein raumfordernder intraspinaler Abszess mit Raumforderungszeichen und Rückenmarkskompression in Höhe BWK4.
Es erfolgte die sofortige Abszessentleerung über eine Laminektomie BWK4 sowie die Einlage eines Spülkatheters und einer Ablaufdrainage am Abend des 23.12.2002. Die bakteriologische Untersuchung des entnommenen Punktates ergab den Nachweis von reichlich Staphylococcus aureus, welcher antibiogrammgerecht mit Ampicillin und Gentamicin behandelt wurde. Postoperativ kam es bereits zu einer leichten Rückbildung sowohl der motorischen als auch der sensiblen Querschnittssymptomatik.
Am 25.12.2002 kam es dann zur akuten Entwicklung einer ventrikulären Tachyarrhythmie und anschließendem kardiovaskulären Arrest bei Kammerflimmern; da bereits kurz zuvor wegen der kardialen Symptomatik die Verlegung auf die Internistische Intensivstation im Hause erfolgte, konnte der Patient ohne Zeitverzögerung erfolgreich reanimiert werden.
In der weiteren Diagnostik zeigte sich eine hochgradige, proximale Ramus intermedius-Stenose, die am 07.01.2003 per PTCA und Stent erfolgreich beseitigt wurde. Am Folgetag wurde im Rahmen der Routinediagnostik bei klinischer Beschwerdefreiheit eine tiefe Beinvenenthrombose linksseitig im Bereich der Vena poplitea sowie ein intrakardialer Thrombus im rechten Vorhof nachgewiesen und der Patient hierauf PTT-gesteuert i.v. heparinisiert.
Am 17.01.2003 erfolgte die Verlegung in die L3 Klinik der V. Dort wurde am 23.01.2003 die Implantation eines implantierbaren Cardioverters/Defibrillators (ICD) vorgenommen und der Patient am 28.01.2003 in unsere Klinik zurückverlegt.
Hier zeigte sich die Paraparese als leicht gebessert. Es besteht jetzt eine weiterhin als hochgradig zu bezeichnende distal- und linksbetonte sensomotorische Paraparese vom KG 2-4/5. Beide Beine können jetzt gut in die Hüfte gebeugt und somit von der Unterlage abgehoben werden. Stehversuche jedoch gestalteten sich recht schwierig. Der Patient ist jetzt für mehrere Stunden am Tag in den Rollstuhl mobilisiert. Es besteht weiterhin Stuhl- und Harninkontinenz, eine geplante Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters scheiterte leider an der zwischenzeitlich begonnenen Marcumarisierung; letzteres ist jetzt seit fünf Tagen wieder abgesetzt, den letzten INR-Wert entnehmen Sie bitte dem beigefügten Laborwerteblatt.“
Der Kläger wirft den Beklagten vor, dass die Nervenschädigung sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen hätten vermieden werden können, wenn die Beklagten rechtzeitig aufgrund der ihnen geschilderten Symptomatik den Kläger vollständig und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend untersucht hätten.
Er macht geltend:
Bei der geschilderten Symptomatik hätte bereits am 18.12.2002 eine Kernspintomografie zur weiteren Diagnostik eingesetzt werden müssen. Vorzuwerfen sei den Beklagten auch dass sie im Rahmen der fortbestehenden Beschwerden vom 18.12.2002 bis zum 23.12.2002 keine einzige Blutuntersuchung durchgeführt hätten. Der CRP-Wert vom 16.12.2002 (1,0) sei schon grenzwertig. Die Beklagten hätten ihre Untersuchung und Diagnostik offenkundig allein an knöchernen Defekten ausgerichtet und sich im Folgenden damit begnügt, die Symptome selber, also die vorhandenen Schmerzen, mit Schmerzmitteln zu unterdrücken. Bei Schmerzen im Wirbelbereich müsse jedoch nicht nur an knöcherne Defekte, sondern insbesondere auch an einen Spinaltumor oder einen Spinalabszess gedacht werden. Eine lege artis durchgeführte Anamnese und Diagnostik hätten rechtzeitig die Schmerzursachen ermittelt, so dass der intraspinale Abszess frühzeitig und ohne Schädigung der Nervenbahnen hätte entfernt werden können.
Zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen stellt der Kläger sich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € vor und macht dazu geltend: Maßgeblich sei, dass er sich einer schwerwiegenden Notoperation am 23.12.2002 habe unterziehen müssen, die den Herzkreislaufapparat so beeinträchtigt habe, dass es zu Herz
erkrankungen und weiteren operativen Eingriffen gekommen sei (vgl. den Arztbrief des B). Trotz intensiver Reha-Maßnahmen habe seine Gesundheit nicht wiederhergestellt werden können. Allein um die Möglichkeit aufrechtzuerhalten, an Gehstöcken kleinere Strecken zu Fuß zurückzulegen, müsse er täglich krankengymnastische Übungen durchführen und einmal in der Woche eine ambulante Reha aufsuchen. Eine Verbesserung des Gangbildes und der Koordinationsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Ein Umzug in eine behindertengerecht eingerichtete Wohnung sei erforderlich geworden, weshalb er mit seiner Ehefrau in das Wohnhaus der Tochter nach X umgezogen sei. Vor der Erkrankung sei er unabhängig und aktiv gewesen.
Wegen der weiteren geltend gemachten Beeinträchtigungen wird auf die Darstellung auf Seite 10 bis 12 der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die sich aus der fehlerhaften Behandlung im Dezember 2002 ab Dezember 2002 ergeben, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten ärztliche Behandlungsfehler und verweisen darauf, dass die Untersuchungen vom 18.12.2002 lediglich den Verdacht auf ein Brustwirbelsäulensyndrom gezeigt hätten. Die geklagten Beschwerden seien weichteilrheumatisch bei knöchernen Verziehungen der Brustwirbelsäule gedeutet worden, eine unter medizinischen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Diagnose und Einschätzung. Bei der Untersuchung am Abend des 20.12.2002 durch den Beklagten zu 3. habe sich eine diffuse Schmerzhaftigkeit der Brustwirbelsäule gefunden. Da bereits eine mehrtägige stationäre Abklärung dieser Beschwerden erfolgt sei, habe der Beklagte zu 3. in nicht zu beanstandender Weise auf die vorliegenden Befunde zurückgreifen können. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten zu 3. hätten keine akuten Krankheitszeichen, die auf eine drohende Querschnittssymptomatik durch Abszedierung des Spinalkanals hingewiesen hätten, bestanden. Entsprechendes gelte auch für die am 23.12.2002 gegen 3.15 Uhr in der Notaufnahme durchgeführte Untersuchung durch den Beklagten zu 4. Der Kläger habe dort über Unterbauchbeschwerden und Schwierigkeiten beim Wasserlassen geklagt. Bei einer symptomorientierten Ultraschalluntersuchung des Abdomens habe sich eine prall gefüllte Harnblase als pathologischer Befund ergeben, was zu der Diagnose eines akuten Harnverhaltes geführt habe. Diese Diagnose sei medizinisch nicht zu beanstanden, die Durchführung weiterer insbesondere bildgebender Diagnosemaßnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte zu 4. ebenfalls Einblick in die bestehende elektronische Krankenakte betreffend den stationären Aufenthalt vom 12.12. bis zum 20.12.2002 einschließlich Sonografieuntersuchung sowie Röntgenuntersuchung genommen habe. Entsprechend dem Sonografiebefund sei ja eine leichte Prostatavergrößerung zum Zeitpunkt der Untersuchung beschrieben.
Im Vorgehen der behandelnden Ärzte sei kein Behandlungsfehler zu sehen, so dass auch die vom Kläger vorgetragenen Folgen den Beklagten nicht zugerechnet werden können.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.10.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Q E E2 (Chirurgie) vom 27.7.2009 sowie auf die Zusatzgutachten des Q E J (Neurologie) vom 13.10.2009 und des Arztes Q2 (Urologie) vom 14.4.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung der Sachverständigen vom 10.3.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass den Beklagten zu 2. bis 4. im Rahmen der Behandlung des Klägers Fehler unterlaufen sind, erbracht. Die beklagten Ärzte haften daher als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1., die dafür gemäß §§ 831 bzw. 278 BGB einzustehen hat, gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger den Beweis eines sogenannten einfachen Befunderhebungsfehlers seitens der für die Beklagte zu 1. tätigen, im Rahmen der ärztlichen Behandlung des Klägers eingeschalteten Beklagten zu 2. bis 4. erbracht. Es liegt nicht nur ein Diagnosefehler, d.h. ein Fehler in der nach vollständiger Befunderhebung gestellten Diagnose vor, denn die Befunderhebung war nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q E E2, bestätigt durch die als Zusatzgutachter hinzugezogenen Sachverständigen Q E S und Q2, bereits im Zeitraum 18.12. bis 20.12.2002 nicht vollständig, sondern hätte weiter ausgedehnt werden müssen durch weitere Untersuchungen wie MRT. Ist eine Befunderhebung aber noch nicht abgeschlossen und wird aufgrund einer unvollständigen Befunderhebung eine unrichtige Diagnose gestellt, so liegt nicht nur ein Diagnosefehler vor, sondern ein sogenannter Befunderhebungsfehler mit der Folge, dass für den Kläger Beweiserleichterungen eingreifen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2007, 744 ff.; KG Versicherungsrecht 2008, 236 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) kann auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler bei der Unterlassung der Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde für den Patienten eine Beweiserleichterung eingreifen, wenn der Patient – wie hier – beweist, dass die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und das Unterlassen der Reaktion hierauf als grober Fehler, sei es als fundamentaler Diagnose-, sei es als grober Behandlungsfehler zu bewerten wäre (BGH a.a.O. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist eine fehlerhafte Durchführung der Befunderhebung, die zwangsläufig zu unvollständigen bzw. teilweise nicht erhobenen Befunden führt, hinsichtlich der Beweislast einer vollständig unterlassenen Befunderhebung gleichzustellen (KG a.a.O.). Die Zurechnung gründet sich darauf, dass der Arzt es zu verantworten hat, dass der Befund nicht erhoben wurde. Dabei ist es für den konkreten Befund irrelevant, ob eine Befunderhebung teilweise oder vollständig unterlassen wurde. Ansatz der Beweislastumkehr ist die Hypothese einer fehlerfreien Untersuchung, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen klaren Befund ergeben hätte. Dabei sind das Unterlassen als solches oder der Verschuldensgrad nicht der Ansatz für die Beweislastumkehr, sondern der Umstand, dass der Arzt gerade durch seinen Fehler dem Patienten die Möglichkeit des Beweises zum weiteren Verlauf genommen hat. Da der Patient beweismäßig aber nicht besser als bei fehlerfreier Erhebung stehen kann, setzt eine Beweislastumkehr jedoch wie auch sonst voraus, dass das hypothetische Unterbleiben einer Reaktion auf den fehlerfrei erhobenen Befund ein grober Behandlungsfehler gewesen wäre. Ein einfacher Behandlungs- bzw. Befunderhebungsfehler genügt daher auch zur Beweislastumkehr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei fehlerfreier Diagnose sich ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte und das Unterbleiben der Reaktion unverständlich gewesen wäre (KG a.a.O m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung liegt nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q E E2 – bestätigt durch die oben genannten Zusatzgutachter – eine unvollständige Befunderhebung vor. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, insbesondere aber im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Q E E2 überzeugend ausgeführt, dass man sich angesichts der vom Kläger am Morgen des 18.12.2002 bis hin zum 23.12.2002 andauernden Schmerzen nicht hätte damit begnügen dürfen, ein Röntgenbild zu fertigen und sich mit Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule als Ursache für die geklagten Schmerzen zufriedenzugeben. Man müsse bei dem geäußerten Beschwerdebild – unabhängig davon, mit welcher Intensität die Schmerzen beschrieben werden - zumindest die zwei schwerwiegendsten Gefährdungen für den Patienten ausschließen. Dies sei zunächst die Gefährdung einer sich entwickelnden Lähmung und dann die Gefährdung einer Entzündung, die zu einem Abszess oder einer Bandscheibenentzündung mit schweren Folgen sich entwickeln könne. Dies habe man vorliegend, nicht getan. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte man im Zeitraum vom 18. bis zum 20.12.2002 bei einer MRT-Untersuchung, die insbesondere aufgrund der fortbestehenden Beschwerden angezeigt gewesen sei, den Beginn der am 23.12.2002 im B festgestellten Spondylodiszitis feststellen können. Bereits der leicht erhöhte CRP-Wert vom 16.12.2002 sei nicht normal. Man hätte auch aufgrund dessen der Sache auf den Grund gehen müssen bzw. diesen in den Folgetagen und spätestens zum Zeitpunkt der Entlassung kontrollieren müssen. Das gelte uneingeschränkt auch für den Abend des 20.12.2002. Gerade aufgrund der zuvor festgestellten Rückenschmerzen und des Umstandes, dass der Patient am Tage der Entlassung abends zurück ins Krankenhaus gegangen sei und weiter über Schmerzen geklagt habe, hätte besonderer Anlass bestanden, die Sache nunmehr entsprechend abzuklären. Wenn man im Zeitraum vom 18.12. bis zum 20.12.2002 – das gelte selbstverständlich auch für den 23.12.2002 eine MRT-Untersuchung durchgeführt hätte, dann hätte man den Beginn der noch am 23.12.2002 im B festgestellten Entzündung feststellen können und hätte dann sofort reagieren müssen. Man hätte dann auf jeden Fall zunächst versucht, die Sache antibiotisch in den Griff zu bekommen, wobei es eine Einzelfallentscheidung sei, wie weit man bzw. wie zeitlich lange man die Antibiose durchführe, um sich dann für eine notwendige Operation zu entscheiden. Wenn bei der MRT-Untersuchung, die von den Ärzten der Beklagten zu 1) ja nicht durchgeführt worden sei, eine Abszessbildung, d.h. eine Eiteransammlung im Rückenmarkskanal festgestellt worden wäre, hätte man mit Sicherheit auch früher operiert.
Auf die geklagte Schmerzintensität komme es weniger an bei der Frage, ob überhaupt ein entzündlicher Prozess vorliege und welche Ursache dieser hat. Es komme allein darauf an, dass überhaupt Schmerzen geklagt wurden, denen man mit Schmerzmitteln letztlich nicht erfolgreich begegnen konnte. Der entzündliche Prozess, der später die Behandlung im B erforderlich gemacht habe, entwickele sich auch nicht spontan bzw. habe sich auch nicht spontan entwickelt, sondern über einen gewissen Zeitraum. Die verabreichten Medikamente hätten auch dazu geführt, dass sich die Symptome der arthrotischen Prozesse (Verschleißerscheinungen) bessern. Am 23.12.2002 in den ganz frühen Morgenstunden, als der Kläger wegen einer nunmehr akut aufgetretenen Harnverhaltung sich erneut in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. begeben habe, hätten genügend Alarmzeichen bestanden, um zu reagieren. Man hätte den Kläger da nicht einfach nach Hause schicken dürfen, sondern auch um 4.00 Uhr morgens weiteren fachärztlichen Rat hinzuziehen müssen. Der Sachverständige Q2 hat dazu ergänzend ausgeführt, dass, wenn der Beklagte zu 4., der den Kläger am 23.12.2002 untersucht hat, von den Rückenschmerzen gewusst hat, und dass diese auch behandelt worden sind, gleichzeitig ihm die akute Harnverhaltung bekannt war, die zur Anlage eines Katheters geführt hat, dann hätte weiter diagnostisch abklären müssen. Dann sei nämlich nicht allein ein Zusammenhang zwischen der Harnverhaltung und einer Prostatavergrößerung als Ursache in Betracht gekommen. Hinzuweisen sei, dass sich aus den Krankenunterlagen, die dem Beklagten zu 4. zur Einsicht (elektronisch) zur Verfügung standen, eine entsprechende Prostatavorbehandlung oder Erkrankung nicht ergebe.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen hätte sich folglich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt (vgl. BGH a.a.O., ebenso BGH Versicherungsrecht 2004, 790; KG a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 2005, 117).
Die Nichtreaktion auf das durch MRT-Untersuchung festzustellende Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer völlig unverständlich gewesen im Sinne eines groben Behandlungsfehlers. Dies folgert die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführung der Sachverständigen auch aus der weiteren Entwicklung der Entzündung (Spondylodiszitis), die aufgrund der fehlerhaft nicht abschließend erhobenen Befunde und darauf gestützt unrichtiger Diagnosen zu dem letztlich eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers geführt hat. Dass das Unterlassen eines behandlerischen Vorgehens, wie es die Sachverständigen für die Zeit vom 18. bis zum 23.12.2002 nach korrekter Befunderhebung und Diagnosestellung angezeigt haben, grob fehlerhaft gewesen wäre, bedarf angesichts der schwerwiegenden Folgen eines solchen Unterlassens, die sich kurze Zeit später realisiert haben, keiner weiteren Darlegung. Angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses müssten die Beklagten beweisen, dass auch bei konkreter Befunderhebung in dem genannten Zeitraum die bei dem Kläger eingetretenen Folgen (unkontrollierte Blasenentleerungsstörungen, unkontrollierte Schließfunktion des Darmes, Teillähmungen der Beine und Störungen des Gangbildes) nicht hätten verhindert werden können. Dass ihnen dieser Beweis gelingen könnte, ist aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses mehr als fraglich.
Soweit der Sachverständige Q E E2 in seinem schriftlichen Gutachten einen „groben Behandlungsfehler“ verneint, weil die Krankheitszeichen bei dem Kläger ab dem 18.12.2002 nicht in einer solchen Form ausgeprägt gewesen seien, dass zwingend man an eine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule von vornherein hätten denken müssen, mag dies zwar zutreffen. Darauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an, da nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, nicht die Befunderhebung als solche grob fehlerhaft sein muss, um dem Patienten Beweiserleichterungen zukommen zu lassen, sondern die (hypothetische) Nichtreaktion auf eine bei korrekter Befunderhebung zu stellende Diagnose. Dass das Unterlassen eines behandlerischen Vorgehens, wie es die Sachverständigen, insbesondere aber der Sachverständige Q E E2 für die Zeit ab dem 18.12.2002 nach korrekter Befunderhebung und Diagnosestellung angezeigt hat, grob fehlerhaft gewesen wäre, bedarf aber – wie dargestellt – keiner weiteren Ausführung.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer einerseits das Alter des Klägers, andererseits das Ausmaß der dem ärztlichen Behandlungsfehler zuzurechnenden körperlichen Beeinträchtigung (unkontrollierte Blasenentleerungsstörungen, unkontrollierte Schließfunktion des Darmes, Teillähmungen der Beine und Störung des Gangbildes) , die im Rahmen eines schweren Dauerschadens vorliegen, dessen Auswirkungen in alle Bereiche des Lebens ausstrahlen und zu medizinischen, sozialen und in der Folge auch zu psychischen Beeinträchtigungen führen, abgewogen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.) in vergleichbaren Fällen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend.
Wegen der noch nicht bezifferten materiellen und weiteren immateriellen Beeinträchtigungen hat der Kläger auch Anspruch auf die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Angesichts des bereits derzeit feststehenden Dauerschadens ist nämlich keineswegs auszuschließen, dass auf den Kläger weitere Beeinträchtigungen und operative Behandlungen zukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO.
Streitwert:
140.000,00 € (Schmerzensgeldantrag 100.000,00 €, Feststellungsantrag 40.000,00 €).