Arzthaftung: Keine Hemmung der Verjährung durch Gutachterkommission ohne Einverständnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Krankenhausbehandlung wegen behaupteter Behandlungsfehler Schmerzensgeld (mind. 50.000 €). Das Gericht ließ offen, ob Behandlungsfehler vorlagen, und wies die Klage wegen Verjährung ab. Die dreijährige Frist (§ 852 BGB a.F.) begann spätestens mit der anwaltlichen Anrufung der Gutachterkommission. Das Gutachterverfahren hemmte die Verjährung nicht, weil keine „Verhandlungen“ i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB a.F. mangels (ausdrücklichen oder konkludenten) Einverständnisses der in Anspruch Genommenen vorlagen; auch das Weiterleiten an den Haftpflichtversicherer genügte nicht.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen verjährten Anspruchs abgewiesen; Gutachterverfahren hemmte nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist des Schmerzensgeldanspruchs aus ärztlicher Behandlung (§ 847 BGB a.F., § 852 BGB a.F.) beginnt spätestens, wenn der Geschädigte aufgrund konkreter Umstände und Vorwürfe Kenntnis von Schaden und möglichem Schädiger hat und dies dokumentiert geltend macht.
Ein Verfahren vor einer ärztlichen Gutachterkommission hemmt die Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. nur, wenn es als „Verhandlung“ einen wechselseitigen Meinungsaustausch zwischen Anspruchsteller und in Anspruch Genommenem voraussetzt und der in Anspruch Genommene sich auf das Verfahren einlässt.
Die bloße statutsgemäße Mitwirkung des Arztes im Gutachterverfahren (Stellungnahme/Unterlagen auf Anforderung der Kommission) begründet ohne weitere Umstände kein konkludentes Einverständnis mit verjährungshemmenden Verhandlungen.
Ein Schreiben des Krankenhauses, das eine Anspruchsanmeldung lediglich an die Haftpflichtversicherung „zur weiteren Bearbeitung“ weiterleitet und im Übrigen keine sachliche Erörterung eröffnet, setzt keine Verhandlungen i.S.v. § 852 Abs. 2 BGB a.F. in Gang.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstößt regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn weder Schuldner noch Haftpflichtversicherer beim Gläubiger eine begründete Erwartung verjährungshemmender Verhandlungen hervorrufen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 33/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der am 28.06.2006 beim Landgericht Duisburg eingegangenen Klage wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen einer Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 05.03.2001 bis 03.05.2001 (Vertrag mit Zusatzleistungen für Chefarztbehandlung) und Nachbehandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € in Anspruch.
Am 12.03.2001 unterzog sich die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2. einer Magenumwandlungsoperation, wobei eine Magen-Zwölffingerdarmentlastung in eine direkte Magen-Dünndarmentlastung in das obere Jejunum unter Verwendung einer Y-Roux-Anastomose durchgeführt wurde. Am 8. postoperativen Tag wurde eine Wundsekret-Drainage entfernt und vom Operateur vermerkt, dass die Drainagestelle seriös sezernierte. Die Umgebung der Drainage war entzündlich verändert. Die Körpertemperatur der Klägerin war täglich auf 38 Grad erhöht. Im oberen Narbenpol entwickelte sich ein Abszess, der am 21.03.2001 im Krankenbett eröffnet wurde. Am 23.03.2001wurde die Abszessöffnung ohne Narkose im Operationssaal erweitert. Am 27.03.2001 erfolgte ein weiterer Eingriff in Form einer Bauchdeckenoperation. Der Narben-Abszess wurde eröffnet in Intubationsnarkose. Da nach wie vor eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt wurde, wurde am 17.04.2001 eine Röntgenaufnahme mit Kontrastmittel gefertigt. Dabei war festzustellen, dass ein tiefliegender Abszess auf dem Psoas-Muskel sich entwickelt hatte. Dieser Abszess wurde am 19.04.2001 durch einen Flankenschnitt eröffnet und die Abszessloge mit einer Drainage versehen. Die Tamponade wurde unter Narkose am 26.04.2001 entfernt. Später wurde ein neues Computertomogramm gefertigt, wobei man Reste des ehemaligen Abszesses fand. Am 03.05.2001 wurde die Klägerin nach Hause entlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Wunden noch offen und sonderten Exsudat ab.
Die Klägerin, die gelernte Operationsschwester ist, wandte sich am 07.05.2001 fernmündlich an den Beklagten zu 1. wegen der immer noch nicht erfolgten Wundheilung und schilderte ihm die Symptome. Der Beklagte zu 1. hielt eine Weiterbehandlung nicht für erforderlich. Da keine Heilung eintrat und die Klägerin unter Schmerzen litt, begab sie sich am 05.06.2001 erneut zur stationären Aufnahme. Es wurde ein Bauchraum-Computertomogramm gefertigt und dabei eine neue Abszess-Formation auf dem Psoas-Muskel festgestellt. Dieser Abszess wurde am 06.06.2001 operativ behandelt. Nach Fertigung eines Kontroll-Computertomogramms am 20.06.2001 wurde die Klägerin am 21.06.2001 mit offener Wunde entlassen.
Vom 24.06.2001 bis zum 30.07.2001 erfolgte eine ambulante Wundbehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. durch Verbände mit Bepanthensalbe, Gentianviolett-Auspinselung und Silbernitrat-Auspinselung. Die weitere Wundbehandlung fand bei der Klägerin zu Hause statt. Seit dem 11.09.2001 war die Wunde geschlossen.
Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor, die zu dem atypischen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen geführt hätten, wodurch die Klägerin auch heute noch unter erheblichen Schmerzen leide und sowohl die Nahrungsaufnahme und die Verdauung stark beeinträchtigt seien.
Die Klägerin macht geltend:
Wie sich aus einem laborärztlichen Befundbericht des F Krankenhauses
P1 vom 17.04.2001 (Bl. 59 d.GA.) ergebe, müsse ein Hygienemangel auf der Station vorgelegen haben. Die mangelhafte Hygiene habe zur Infizierung der Drainageumgebung geführt und zur Abszessbildung. Dieser Abszess sei dann durch eine nicht fachgerechte Operation unvollständig entfernt worden, es seien Reste verblieben, die dann dazu geführt hätten, dass sich der Abszess wieder gebildet habe und eine weitere operative Maßnahme erforderlich gewesen sei. Auch eine Entlassung aus der stationären Behandlung mit offenen Wunden sei nicht sachgerecht. Allein die Tatsache, dass die Wunde, die mit der Drainage versorgt war, so nässte, dass das Krankenbett dauernd nass gewesen sei und, als die Drainage aus der Wunde gezogen wurde, an der Einstichstelle bereits ein Eiterpfropfen sich gebildet habe, spreche für unsachgemäße Behandlung. Der Abszess, der sich im Bereich des oberen Pols der Narbe gebildet habe, sei nicht etwa durch Spreizung der Narbe geöffnet, sondern mittels eines Skalpells. Hinsichtlich der dann auch noch ohne Wundheilung erfolgten Entlassung sei auszuführen, dass die Klägerin praktisch aus dem Krankenhaus hinausgeworfen worden sei, ohne dass die bisherigen Eingriffe zur Wundbehandlung auch nur ansatzweise zu einem Erfolg geführt hätten. Schon die anfängliche Entzündung sei nicht richtig behandelt worden. Schon beim ersten Verbandswechsel hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, der Chirurg ist, festgestellt, dass eine Entzündung sich entwickelt habe. Erst beim dritten Verbandswechsel, als der Beklagte zu 1. die Visite selbst vorgenommen habe, und er selbst den Verband habe wechseln wollen, habe er dann festgestellt, dass die Wunde sich erheblich entzündet hatte. Sie wurde dann nicht gespreizt, sondern aufgeschnitten. Die nicht sofort beim ersten Verbandswechsel eingeleitete Behandlung der Wunde habe dann zu den Komplikationen geführt. Die zögerliche Wundbehandlung sei ebenfalls nicht indiziert gewesen. Die unvollständig ausgeführte Beseitigung des Psoas-Abszesses sei ebenfalls ein Kunstfehler, so dass insgesamt die Beklagten zu haften hätten wegen mangelnder Hygiene und wegen unsachgemäßer Nachbehandlung der Operationsfolgen.
Wegen der erheblichen Schmerzen und der Behandlungsdauer von etwa ½ Jahr, bis die Wunden zumindest zugeheilt gewesen seien und wegen der Fortdauer ihrer körperlichen Beeinträchtigungen stellt sich die Klägerin zum Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein von dem Gericht
festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten unter Bezugnahme auf das seitens der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer O (im folgenden: Gutachterkommission) eingeholte Gutachten des Q F1 W (L2 L3) vom 26.01.2004 (Bl. 33 bis 42 d.GA.) sowie dem Bescheid der Gutachterkommission vom 01.02.2005 (Bl. 43 bis 48 d.GA.) das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und erheben überdies die Einrede der Verjährung.
Mit Anwaltsschreiben vom 11.06.2002 (Bl. 66 f. d.GA.) hatte sich die Klägerin an die Gutachterkommission wie folgt gewandt:
„Unsere Mandantin wurde im Jahre 2001 in den F Kranken-
anstalten E1 behandelt. Den Fortgang der Behandlung hat
die Mandantin mit Einzeldaten festgehalten. Wir fügen die Übersicht, die
von unserer Mandantin gefertigt worden ist, in Ablichtung bei.
Die Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen stellt den
Zeitrahmen dar. Die Ursache der Komplikationen scheint zum Teil auch
auf mangelhafte Hygiene im Krankenhaus zurückzuführen zu sein.
Es gibt u.a. einen laborärztlichen Befundbericht, der auf eine Infektion
im Krankenhaus hinweist. Dies ist der laborärztliche Befundbericht des
F Krankenhauses P1 vom 17.04.2001.
Die Infektion hat nach diesseitiger Überzeugung zur Entzündung der
Drainageumgebung geführt und zur Abszessbildung. Dieser Abszess wurde
dann nicht vollständig entfernt, was bei der ersten Operation hätte
geschehen können. Stattdessen sind wohl Teile des Abszesses im
Körper verblieben, die dann dazu geführt haben, dass sich dieser
Abszess wieder bildete und eine weitere operative Maßnahme
erforderlich war.
Auch die erste Entlassung aus der stationären Behandlung am
03.05.2001 war nach diesseitiger Ansicht nicht indiziert, sondern
vielmehr eine weitere stationäre Behandlung bis zur Wundheilung.
Patienten mit offenen und eiternden Wunden zu entlassen ist zumindest eine
ungewöhnliche Maßnahme, wenn man hier nicht sogar von grob fahrlässigem
Verhalten des die Entlassung verfügenden Arztes sprechen könnte.
Auch die Tatsache, dass in einem vier Tage später durchgeführten
Telefonat mit dem behandelnden Arzt Q I die
Problematik geschildert wurde, Q F I aber eine
Vorstellung nicht einmal für erforderlich hielt, weist darauf hin, dass hier die
Problematik der Entzündung falsch eingeschätzt und dadurch deren
Behandlung falsch angesetzt worden ist. Dies führte dann zu einer
erneuten stationären Aufnahme im Juni 2001. Dieser erneuten stationären
Aufnahme so wie der operativen Behandlung hätte es nach diesseitiger
Ansicht nicht bedurft, wären die hygienischen Voraussetzungen in der Klinik
einwandfrei gewesen, wäre der Psoas-Abszess ordnungsgemäß operativ
vollständig entfernt worden und wäre die hiesige Mandantin nicht zur
Unzeit aus der Klinik entlassen und sich selbst überlassen worden.
Wir bitten um Prüfung der Angelegenheit und Übermittlung des
Prüfungsergebnisses. Unsere Mandantin befreit alle beteiligten Ärzte von der
Schweigepflicht. Die auf uns ausgestellte Vollmacht fügen wir in der
Anlage bei.“
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich die Klägerin auch an die Beklagte zu 2., die darauf hin mit Schreiben vom 14.06.2002 wie folgt antwortete:
„Ihr Schreiben haben wir nach Durchsicht zuständigkeitshalber an unsere
Haftpflichtversicherung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Wir gehen davon
aus, dass sich der Versicherer nach Erhalt der Unterlagen mit Ihnen in
Verbindung setzen wird. Bitte warten Sie weitere Nachricht von dort ab.
Haftpflichtversicherung über:
B –Versicherung
Darüber hinaus bitten wir Sie noch, eine Erklärung Ihrer Mandantin vorzulegen
aus der sich ergibt, dass sie die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
auch gegenüber der Haftpflichtversicherung entbindet.“
Eine Reaktion der Versicherung erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Auf Anforderung der Gutachterkommission nahm der Beklagte zu 1. zu den erhobenen Vorwürfen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung mit Schreiben vom 31.10.2002, auf das wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 23 bis 27 d.GA.), Stellung und wies die Vorwürfe zurück. Mit Bescheid vom 01.02.2005 – nach Vorbescheid vom
25.06.2004 – teilte die Gutacherkommission mit, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellbar und das Verfahren vor der Gutachterkommission abgeschlossen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verjährung sei für die Dauer des Verfahrens vor der Gutachterkommission gemäß § 852 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt gewesen, und daher bei Klageeinreichung nicht abgelaufen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob den Beklagten entgegen den Feststellungen der Gutachterkommission und dem dort eingeholten Gutachten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vorzuwerfen ist.
Die Beklagten können jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB (§ 222 BGB a.F.) die Zahlung eines Schmerzensgeldes verweigern, denn zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. § 167 ZPO) am 28.06.2006 war der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch (§ 847 Abs. 1 BGB a. F.) verjährt (§ 852 BGB a. F.).
Die dreijährige Verjährungsfrist der letztgenannten Vorschrift begann spätestens zu dem Zeitpunkt, als die anwaltlich vertretene Klägerin sich an die Gutachterkommission wandte (Schreiben vom 11.06.2002). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin, wie sich aus dem Inhalt des Schreibens ergibt (siehe oben im Tatbestand), die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 a. F. BGB (vgl. dazu
OLG Oldenburg VersR 1994, 178, 179; OLG Düsseldorf VersR 1985, 744, 745;
NJOZ 2003, 2369, 2374). Die Verjährung war dementsprechend am 11.06.2005 eingetreten und konnte durch die Klageeinreichung am 28.06.2006 nicht mehr gehemmt werden.
Die Verjährung war auch nicht für die Dauer des Verfahrens vor der Gutachterkommission (11.06.2002 bis 01.02.2005) gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt § 203 BGB) gehemmt mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageeinreichung (§ 167 ZPO) noch nicht abgelaufen wäre, wie die Klägerin meint. Es schwebte nämlich keine Verhandlung im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F.
Zwar wird in Literatur (so noch Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, Rn. 18 zu § 852, wohl nicht mehr in der 66. Aufl. 2007, Rn. 2 zu § 203; Soergel-Zeuner, BGB, 12. Auflage 1998, Rn. 30 zu § 852; Eberhardt NJW 1983, 2613, 2616;
wohl auch zum alten Recht Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage 2004, Rn. 4 zu § 203 n.F.) und Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und NJW 1993, 2997;
NVersZ 2001, 40; OLG Zweibrüggen NJW-RR 2001, 667, 670 „mögliche Hemmung“;
OLG Oldenburg NJW 1993, 2997; offengeblieben VersR 1994, 1781 „Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen“) vertreten, dass für die Dauer eines Verfahrens vor der Gutachterkommission die Verjährung gehemmt sei. Dabei folgt die Rechtsprechung (OLG Zweibrüggen a.a.O., OLG Düsseldorf VersR 1985, 744; OLG Oldenburg NJW 1993,
2998 nimmt wiederum auf die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf Bezug) und Literatur (Eberhardt a.a.O.; Soergel a.a.O., Palandt a.a.O.) ohne ersichtlich eigene Begründung der Entscheidung des BGH in NJW 1983, 2075, 2076 (Vorinstanz OLG Düsseldorf), bei der es auf die Frage nicht ankam, und in der der Senat ausführt, dass er dazu n e i g e , eine Hemmung auch bei reinen Gutachterverfahren (der Entscheidung lag ein Verfahren vor der hiesigen Gutachterkommission zugrunde) zu bejahen, a u f
d a s d e r A r z t s i c h e i n g e l a s s e n hat (so auch Soergel a.a.O. „eingelassen“).
Die Kammer vermag sich einer dahingehenden Rechtsauffassung, wonach die bloße Durchführung eines entsprechenden Verfahrens vor der Gutachterkommission zur Verjährungshemmung im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. führt, nicht anzuschließen. Die Vertreter dieser Auffassung übersehen, dass auch der BGH seine Neigung, eine Hemmung bei einem reinen Gutachterverfahren zu bejahen, auf ein Gutachterverfahren bezogen hat, a u f d a s d e r A r z t s i c h e i n g e l a s s e n h a t (mit dieser Einschränkung auch Soergel a.a.O. und wohl auch Juris Praxiskommentar, BGB, 2. Auflage 2005,
Rn. 4 zu § 203 n.F.:“mit der Einschaltung einer ärztlichen Schlichtungsstelle
e i n v e r s t a n d e n“).
Selbst aus dem allseits (vgl. statt vieler nur Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, Rn. 18 zu § 852; sowie Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. 2007, Rn 2 zu § 203; Erman a.a.O.; Juris Praxiskommentar a.a.O. Rn. 3; Soergel a.a.O.; RGRK-Kreft, BGB, 12. Auflage 1989, Rn. 90 zu § 852 a.F. jeweils m.w.N.) weitgefassten Begriff der Verhandlungen folgt zumindest eine gewisse Wechselseitigkeit der Korrespondenz zwischen Geschädigtem und in Anspruch genommenem Schädiger. Dies bedeutet entsprechend dem obiter dictum des BGH (a.a.O.), dass – soweit der Meinungsaustausch nicht zwischen den Parteien stattfindet, sondern die Gutachterkommission vom Patienten angerufen wird – die In Anspruch-Genommenen (Arzt/Krankenhaus) sich auf ein solches Verfahren ausdrücklich einlassen, etwa in der Form, dass sie sich damit einverstanden erklären, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet werden solle (vgl. dazu ähnlich OLG Naumburg BeckRS 2002, 30266411, Urteil vom 18.06.2002), bevor man endgültig eine Entscheidung über die Ablehnung oder das Anerkenntnis eines geltend gemachten Anspruchs wegen ärztlicher Fehlbehandlung treffen wolle. Dies entspricht nach Auffassung der Kammer auch der gesetzlichen Wertung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F., der die hier entscheidungserhebliche Frage der „Verhandlungen“ im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. entsprechend § 203 n.F. z. T. spezialgesetzlich regelt (so ausdrücklich Erman a.a.O.) und wonach für den Beginn der Verjährung die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags bei einer sonstigen Gütestelle eingereicht ist, d i e S t r e i t b e i l e g u n g e n
b e t r e i b t, w e n n d i e P a r t e i e n d e n E i n i g u n g s v e r s u c h
e i n v e r n e h m l i c h b e t r e i b e n. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf die Gutachterkommission jedoch, dass es sich ausweislich ihres Status (veröffentlicht im MBL.NW 1975, Seite 2472, zuletzt geändert am 17.12.1980, MBl.NW 1981, Seite 198) in der ab 01. Februar 1981 geltenden Fassung nicht um eine Stelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 handelt, die Streitbeilegungen betreibt. In § 1 Abs. 2 des Status heißt es dazu:
„Die Ärztekammer verfolgt mit Errichtung dieser Gutachterkommission das
Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen
Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die
Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die
Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.“
Ausdrücklich heißt es in § 10 Abs. 5:
„Die Gutachterkommission kann in hierfür geeigneten Fällen
und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen.“
Daraus folgt, dass die Gutachterkommission grundsätzlich nur den in § 1 Abs. 2 niedergelegten Zweck verfolgt und nur ausnahmsweise „mit Z u s t i m m u n g der Beteiligten“ einen Schlichtungsversuch unternehmen kann. Aus dem vorausgehenden folgt, dass die bloße Anrufung der Gutachterkommission durch den Patienten und die Mitteilung davon an den In Anspruch Genommenen den Lauf der Verjährung nicht hemmt, sondern ein irgendwie geartetes Einverständnis des In Anspruch Genommenen mit der Durchführung des Gutachterverfahrens hinzutreten muss. Ein ausdrücklich erklärtes dahingehendes Einverständnis macht die Klägerin selbst nicht geltend.
Aber auch ein konkludentes Einverständnis der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Ein solches kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte zu 1. auf Anforderung des geschäftsführenden Kommissionsmitglieds der Gutachterkommission seine Stellungnahme vom 30.10.2002 (Bl. 23 bis 27 d.GA.) abgegeben hat. Soweit Eberhardt (a.a.O., Seite 2116) aufgrund einer Regelung in der Satzung der Schlichtungsstelle für Haftpflichtstreitigkeiten bei der Bayerischen Landesärztekammer (a.a.O. mit Fußnote 30) meint, alle Gutachter- und Schlichtungsstellen würden nur tätig, wenn der jeweils andere Beteiligte nicht widerspreche, und dass die Mitwirkung des Arztes anzunehmen sei, wenn kein Widerspruch erfolge und daher eine ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich sei, eine Mitwirkung könne sich auch konkludent durch Zurverfügungstellung seiner Unterlagen ergeben, findet diese Auffassung zumindest in dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Statut der Gutachterkommission keine Stütze. Nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 des Status wird die Kommission auf Antrag eines Beteiligten tätig, wobei der andere (hier die Beklagten) automatisch an dem Verfahren beteiligt werden. Das geschäftsführende Kommissionsmitglied bereitet das Verfahren der Gutachterkommission vor; dazu gehört insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten (§ 5 Abs. 3 des Status). § 6 Abs. 1 des Status bestimmt, dass der Sachverhalt unter Mitwirkung der Beteiligten möglichst schnell und eingehend aufzuklären ist. Nach § 9 Abs. 1 des Status kann die Gutachterkommission den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern, wenn sie dies für sachdienlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu laden. Bereits aus dieser Regelung folgt, dass der mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers überzogene Arzt, der eine Stellungnahme zu dem Vorwurf abgibt, und Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellt, ohne weitere Anhaltspunkte für sein Einverständnis mit dem Verfahren – auf das es nach dem Statut gar nicht ankommt – nur der Aufklärungsmaxime des Status Folge leistet und nicht konkludent sein Einverständnis mit dem Verfahren als solchem (in der Form von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F.) erklärt.
Letzteres erfolgt insbesondere auch aus § 10 Abs. 5 des Status, wonach die Gutachterkommission in hierfür geeigneten Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen kann. Dahinstehen kann daher, ob – was zu einer weiteren Einschränkung der Annahme von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Durchführung des Verfahrens vor der Gutachterkommission führen würde – die Regelung in § 10 Abs. 5 des Status nicht ohnehin nur für den Fall gilt, dass die Gutachterkommission nicht zu einem einstimmigen Ergebnis gelangt (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 des Status).
Dafür, dass das bloße (statutgemäße) Mitwirken des Arztes nicht als konkludentes Einverständnis mit dem Verfahren der Gutachterkommission in der Form eines Schlichtungsverfahrens im Sinne von Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. angesehen werden kann, spricht auch die Regelung der Verjährungshemmung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 n.F., die sogar für eine (sonstige) Gütestelle, d i e S t r e i t b e i l e g u n g e n b e t r e i b t,
was laut Statut – wie ausgeführt – nicht Aufgabe der Gutachterkommission ist, dass Einverständnis der Parteien mit dem Verfahren voraussetzt, wobei nach Auffassung der Kammer auch aus Gründen der Rechtsicherheit ein ausdrückliches Einverständnis der Parteien erforderlich ist.
Überdies ist der Fall, dass der mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers überzogene Arzt, der auf ein entsprechendes Anschreiben des Patienten reagiert und diesem gegenüber eine Stellungnahme zum Sachverhalt abgibt, ohne konkret seine Inanspruchnahme zurückzuweisen (was nach herrschender Meinung als Verhandlung im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. anzusehen wäre), von dem vorliegenden zu unterscheiden, in dem der Arzt nur „statutgemäß“ reagiert, denn er wird im letzteren Fall von der Gutachterkommission aufgefordert, sich zu äußern und kommt dem nach.
Nach alledem kann das im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführte Verfahren vor der Gutachterkommission nicht mit Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. gleichgesetzt werden.
II.
Verhandlungen im Sinne der genannten Vorschrift schwebten auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin sich mit Schreiben vom 11.06.2002 an die Beklagte zu 2. gewandt und diese darauf mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 14.06.2002 geantwortet hat.
Die Beklagte zu 2. hat darin zwar nicht ihre Haftung abgelehnt. Verhandlungen im Sinne der genannten Vorschrift schweben jedoch nur, wenn nach der Anmeldung von Ansprüchen der Verpflichtete sich jedenfalls auf Erörterungen einlässt und zumindest einen späteren Entscheid in Aussicht stellt (RGRK-Kreft, a.a.O. m.w.N.). Verhandlungen sind jeder Meinungsaustausch zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem über den Schadensfall, aufgrund dessen der Berechtigte annehmen darf, dass sein Verlangen nach Ersatz nicht endgültig abgelehnt wird (Soergel-Zeuner, a.a.O. m.w.N.). Wenn der Schuldner jedoch jegliche Aussage zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen vermeidet, liegen keine Verhandlungen vor (Juris Praxiskommentar, a.a.O. Rn. 3).
Verhandlungen im dargestellten Sinne sind aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2. vom 14.06.2002 als Reaktion auf ein anwaltliches Schreiben der Klägerin nicht in Gang gekommen. Die Beklagte zu 2. hat keine Stellungnahme zum Sachverhalt abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie das Schreiben an ihre Haftpflichtversicherung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet habe, und darauf verwiesen, dass sie – die Beklagte zu 2. – davon ausgehe, dass der Versicherer sich nach Erhalt des Schreibens mit der Klägerin in Verbindung setzen werde und die Klägerin weitere Nachricht von dort abwarten solle. Damit hat die Beklagte – wobei offen bleiben kann, ob dies zugleich auch mit Wirkung für oder gegen den Beklagten zu 1. erfolgen konnte – jegliche etwaigen Verhandlungen für die anwaltlich vertretene Klägerin ganz offensichtlich in die Hände des Haftpflichtversicherers gelegt („zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet“), wobei sie deutlich gemacht hat, dass sie – die Beklagte zu 2. – (nur) davon ausgehe, dass sich die Versicherung nach Erhalt der Unterlagen mit der Klägerin in Verbindung setzen werde. Damit war weder eine Erklärung dahingehend verbunden, dass die Versicherung sich mit einiger Sicherheit meldet („wir gehen davon aus“), noch dass das weitergeleitete Schreiben der Versicherung überhaupt zugegangen ist. Die Klägerin irrt, wenn sie nach alledem meint, sie habe nunmehr nur noch auf eine Reaktion der Versicherung abzuwarten gehabt, denn allenfalls eine Antwort der Versicherung an die Klägerin hätte – wenn überhaupt – Verhandlungen mit dieser in Gang setzen können (siehe auch OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 40 ff.). Anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) entschiedenen Fall hat aber – worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 29.11.2006 selbst hinweist – die Haftpflichtversicherung keine Reaktion gezeigt, und zwar auch nicht nach Abschluss des Verfahrens vor der Gutachterkommission, an dem die Versicherung ohnehin statutgemäß nicht beteiligt war. Ebenso wenig hat die anwaltlich vertretene Klägerin sich nach dem Schreiben vom 11.06.2002 erneut an die Beklagte (n) oder an die Versicherung gewandt, insbesondere nicht mit dem Ziel, einer etwaigen späteren Verjährung durch Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung seitens der Beklagten entgegenzuwirken, wie dies in zahlreichen anderen von der Kammer entschiedenen Rechtsstreitigkeiten der Fall war.
Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. Weder die Beklagten noch die Haftpflichtversicherung haben nach dem Vorausgehenden bei der Klägerin eine irgendwie begründete Erwartung geweckt, es fänden ab dem 12.06.2002 Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F. statt. Die Klägerin hätte vielmehr auf ein Einverständnis der Beklagten mit der Durchführung des Verfahrens vor der Gutachterkommission in der Form eines die Verjährung hemmenden Verfahrens hinwirken können und müssen und dann – im Weigerungsfall – Klage erheben, zumal der für sie negative Ausgang des Gutachterverfahrens auch kein Hinderungsgrund bezüglich der jetzt eingereichten Klage war und die Klägerin überdies, da sie rechtsschutzversichert ist, nicht einmal ein Prozesskostenrisiko eingeht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 709 ZPO) abzuweisen.
III.
Streitwert: 50.000,00 €.