Gleisanschlussvertrag: Kündigung wegen Unwirtschaftlichkeit und Rückbaukostentragung (PAB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kündigte einen Gleisanschlussvertrag nach PAB wegen Unwirtschaftlichkeit, nachdem die Beklagte den Anschluss jahrelang nicht mehr für Transporte nutzte. Streitig waren die Wirksamkeit der Kündigung, eine konkludente Vertragsfortsetzung durch Annahme von Zahlungen sowie die Wirksamkeit der Rückbaukostenklausel (§ 33 PAB). Das LG bejahte die Kündigungsbefugnis nach § 32 PAB und verneinte eine stillschweigende Verlängerung. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Kostenvorschusses, zur Rücknahme der Anschlussweiche, zur Räumung/Rückbau der Gleisanlagen und zur Erstattung weiterer notwendiger Kosten verurteilt.
Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zu Kostenvorschuss, Rückbau/Räumung, Rücknahme der Weiche und weiterer Kostenerstattung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung eines Gleisanschlussvertrags nach AGB kann wirksam an die Unzumutbarkeit fortdauernder finanzieller Belastungen (Unwirtschaftlichkeit) anknüpfen, wenn Leistung und Gegenleistung in ein erhebliches Ungleichgewicht geraten.
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit genügt es, dass eine Kostendeckung mit der vertraglich geschuldeten Grundvergütung offensichtlich nicht erreichbar ist; eine exakte Feststellung sämtlicher Vorhaltekosten ist dann nicht erforderlich.
Die Entgegennahme laufender Entgeltzahlungen nach Kündigung begründet ohne Fortsetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs und bei fortbestehenden Rückbauverhandlungen keine konkludente Vertragsverlängerung nach § 568 BGB analog.
Eine AGB-Klausel, die bei Kündigung durch den Anschließer oder bei Kündigung wegen durch Nutzungsunterlassung verursachter Unwirtschaftlichkeit die Kostentragung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dem Anschließer auferlegt, ist am Leitbild mietvertraglicher Rückgabepflichten zu messen und kann wirksam sein.
Rückbaukosten können im Wege einer Vorschussklage auf Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangt werden; nach Durchführung der Arbeiten ist ein etwaiger Über- oder Unterbetrag abzurechnen.
Tenor
die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 34.800,- DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer und 6,8 % Zinsen seit dem 18. Juli 1998 zu zahlen; 2. die Anschlußweiche 230, die in Höhe des Streckenkilometers 1,483 des Stammgleises , der Verbindung zwischen den Gleisanlagen der Beklagten zu ihrem Firmenge- lände in und der Klägerin an den Bahnhof dient, nach dem Ausbau zurückzunehmen; 3. das der Klägerin gehörende, auf anliegendem Plan rot markierte Grundstück zwischen dem Ende der Anschlußweiche in Höhe des Streckenkilometers 1,483 und der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu räumen und durch a) Ausbau der Gleisanlagen ( u. a. ca. 110 m Schiene, Schotter, Schwelen) b) Einplanierung des betroffenen Grundstücks den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die über 34.800,- DM zuzüglich der gesetz- lichen Umsatzsteuer hinausgehenden Kosten zu erstatten, die erforderlich sein werden im Zusammenhang mit dem Ausbau der Anschlußweiche gemäß Ziffer 2.; Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien wurde im April 1989 ein Gleisanschlußvertrag geschlossen. Aufgrund dessen erhielt die Beklagte einen Privatanschluß vom Schienennetz der Klägerin auf ihr Firmengelände, über den der Wagenladungsverkehr abgewickelt wurde. Der Privatanschluß befindet sich in 1,438 km des Bundesstammgleises und ist mit dem Bahnhof verbunden. Die Klägerin holte entsprechend der vertraglichen Regelung jeweils die zu transportierenden Güter der Beklagten von dem Werksgelände ab und verbrachte sie über ihr Schienennetz zu dem jeweiligen Adressaten.
Dem Gleisanschlußvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Privatanschlüsse der Klägerin (PAB) zugrunde. Gemäß § 30 der PAB ist eine Anschlußgebühr zu entrichten. Diese ist von den jeweils durchgeführten Transporten abhängig. Darüber hinaus ist eine Stammgleisvergütung zu zahlen, da der Privatanschluß von einem Bundesstammgleis abzweigt. Diese teilte sich in eine Grund- und eine Benutzungsvergütung auf. Die seitens der Beklagten zu zahlende Stammgleisvergütung beträgt 240,50 DM und die Miete für das Gelände beträgt 248,00 DM pro Jahr, insgesamt daher inklusive der Umsatzsteuer 556,38 DM.
Am 22. Februar 1996 kündigte die Klägerin den Gleisanschlußvertrag unter dem Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses nach § 32 Abs. 1 der PAB mit der vorgesehenen sechsmonatigen Kündigungsfrist zu 30. August 1996. Zudem forderte die Klägerin die Beklagte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes auf und setze hierfür eine Frist bis zum 30. Oktober 1996. Mit Schreiben vom 4. April 1996 akzeptierte die Beklagte die Kündigung, bat jedoch gleichzeitig um eine Prüfung für eine akzeptable Lösung zur Erhaltung der Infrastruktur. Da eine solche Lösung nicht gefunden werden konnte, zahlte die Beklagte die vereinbarte Vergütung für die Jahre 1997 und 1998 fort ohne ansonsten der Forderung der Klägerin zum Rückbau der Anlagen nachzukommen.Die Klägerin behauptet, daß eine Weiterführung des Gleisanschlußvertrages unwirt-schaftlich sei. Die jährlichen Vorhalteaufwendungen hinsichtlich des Personals und des Materials betragen 103.025,00 DM. Diese Kosten ständen nur Einnahmen von der Beklagten in Höhe von 556,38 DM gegenüber. Das ergebe sich daraus, daß mit der Stammgleisvergütung lediglich der erhöhte Aufwand für die Vorhaltung der Eisen-bahninfraktur abgegolten werde und nicht die verursachten Kosten ausgeglichen werden. Zur Kostendeckung sei die Anschlußgebühr nach § 30 PAB vereinbart gewesen, die aber nur bei Beförderung von Gütern anfalle, da über die Frachtbriefe abgerechnet werde. Da die Beklagte jedoch seit 1994 keine Güter mehr über das Anschlußgleis transportiere, liege seit dem eine erhebliche Unterdeckung der durch das Gleis verursachten Kosten vor, ohne daß die Klägerin nach der vertraglichen Regelung in der Lage wäre, diese Kosten von der Beklagten ersetzt zu bekommen. Nach der vertraglichen Regelung habe auch keine Möglichkeit bestanden, bei geringerer bzw. fehlender Nutzung des Gleisanschlusses, die Vergütung einseitig anzuheben, um die Verluste auszugleichen.
Die Klägerin ist daher der Ansicht, zur Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen zu sein. Nach § 33 PAB sei die Beklagte zudem verpflichtet, die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes der Bahnanlagen zu tragen. Insofern begehrt die Klägerin die voraussichtlichen Kosten, die ihr durch den Rückbau entstehen werden. Diese beziffert sie mit 34.800,00 DM aufgrund eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages (Bl. 5 d. GA). Diese Kosten beziehen sich auf den Rückbau der Anschlußweiche 230. Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, daß die Beklagte auch zum Rückbau der Weiche verpflichtet sei, da die Weiche von der Vertragsvorgängerin der Beklagten - der - angeschafft worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 34.800,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und 6,8 %
Zinsen seit dem 18. Juli 1998 zu zahlen;
2. die Anschlußweiche 230, die in Höhe des Streckenkilometers 1,483 des
Stammgleises , der Verbindung zwischen den Gleisanlagen der Beklagten
zu ihrem Firmengelände in und der Klägerin an den Bahnhof dient, nach
dem Ausbau zurückzunehmen.
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die über
34.800,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer hinausgehenden
Kosten zu erstatten, die erforderlich sein werden im Zusammenhang mit
dem Ausbau der Anschlußweiche gemäß Ziffer 2.;
4. das der Klägerin gehörende, auf anliegendem Plan rot markierte Grund-
stück zwischen dem Ende der Anschlußweiche in Höhe des Streckenkilo-
meters 1,483 und der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu räumen
und durch
a) Ausbau der Gleisanlagen (u. a. ca. 110 m Schiene, Schotter, Schwelen)
sowie
b) Einplanierung des betroffenen Grundstücks
den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, da der Klägerin kein Kündigungsgrund zur Verfügung stehe. Im Hinblick auf die von ihr zu leistenden jährlichen Zahlungen liege ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsparteien vor, so daß eine Unwirtschaftlichkeit bezüglich des Gleisbetriebes nicht vorliege. In jedem Fall sei der Vertrag jedoch konkludent fortgeführt worden, so daß sich die Klägerin auf die Kündigung nicht mehr berufen könne. Das ergebe sich daraus, daß die Klägerin die jeweiligen Zahlungen der Stammgleisvergütung für die Jahre nach der Kündigung angenommen habe, ohne sich die Rechte aus der Kündigung vorzubehalten. Mangels wirksamer Kündigung sei sie auch nicht zum Rückbau der Gleisanlage verpflichtet. Zudem vertritt sie die Ansicht, daß § 33 PAB nach dem AGBG unwirksam sei und von daher bereits die Kostentragungspflicht entfalle. Im übrigen bestreitet sei, daß die von der Klägerin dargelegten Kosten tatsächlich anfallen werden.
Im Hinblick auf die Anschlußweiche 230 behauptet sie, daß die diese nicht bezahlt habe, so daß auch die Ausbaukosten nicht von ihr zu tragen seien.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet, da die Klägerin den Gleisanschlußvertrag wirksam gekündigt hat und die Beklagte aufgrund der Kündigung gemäß § 33 PAB zur Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet ist.
Die Klägerin hat den Gleisanschlußvertrag mit Schreiben vom 22. Februar 1996 zum 30. August 1996 gekündigt und die Beklagte hat diese Kündigung auch grundsätzlich akzeptiert, was sich aus ihrem Schreiben vom 4. April 1996 ergibt. Zwischen den Parteien war lediglich die Frage ungeklärt, wer für die Rückbaukosten aufkommen sollte, bzw. wie und ob die Infrastruktur erhalten bleiben sollte. Diesbezüglich enthält der Vertrag in § 33 PAB jedoch eine eindeutige Regelung, so daß die Kündigung nicht von der Klärung dieser Frage abhing. Selbst wenn die Beklagte im Vergleichs-wege eine anderweitige Regelung anstrebte, bleibt die Wirksamkeit der Kündigung hiervon unberührt.
Die Klägerin kann sich zu Recht auf den Kündigungsgrund aus § 32 Abs. 1 PAB berufen, da der Betrieb des Gleisanschlusses für die Beklagte unwirtschaftlich ist. Nach § 32 PAB kann die Klägerin kündigen, wenn ihr bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihr unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet werden können. Eine solche unzumutbare finanzielle Belastung ist hier anzunehmen, an die Klägerin von der Beklagten lediglich eine geringe Grundgebühr enthält, mit der die Kosten des Betriebes nicht abgedeckt werden. Die zusätzliche Einnahme durch Transporte ist seit 194 entfallen, da die Beklagte ihre Güter seitdem nicht mehr über das Schienennetz der Klägerin transportiert. Die Klägerin muß aber das Gleis für den Fall der weiteren Nutzung betriebsbereit halten. Hierdurch entstehen erhebliche Kosten, die die von der Beklagten zu zahlende Stammvergütung von 556,38 DM erheblich übersteigen. Hierfür ist nicht die Frage zu entscheiden, ob die von der Klägerin angegebenen Kosten von über 100.000,00 DM jährlich tatsächlich anfallen, da offensichtlich ist, daß jedenfalls eine Kostendeckung mit der Zahlung der Stammgleisvergütung nicht erreicht werden kann. Daher liegt ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung vor, was die Klägerin zur Kündigung berechtigt. diese Kündigungsmöglichkeit ist auch wirksam in den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse vereinbart worden.
Die Kündigungsmöglichkeit eines Dauerschuldverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist stellt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners dar. Vorliegend kann sich die Klägerin zudem auf einen wichtigen Gund - die Unwirtschaftlichkeit - berufen. ierfür Auch ist die Kündigungsfrist von 6 Monaten angemessen, so daß eine wirksame Kündigung vorliegt.
Vorliegend kommt auch keine Vertragsverlängerung nach § 568 BGB analog aufgrund der Entgegennahme der Stammgleisvergütung in Betracht. Nach § 568 BGB wird ein Mietvertrag stillschweigend verlängert, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Hieran fehlt es, da die Klägerin den Gleisanschluß bereits über längere Zeit nicht mehr genutzt hat. Zwar hat die Beklagte das gemietete Grundstück und den Gleisanschluß noch im Besitz gehabt, jedoch unstreitig seit 1994 nicht mehr zu Transportzwecken geraucht. Zudem hat sie sich mit der Kündigung im Hinblick auf die Unwirtschaftlichkeit für die Klägerin einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund ist es für eine Verlängerung des Gleisanschluß-vertrages nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich die Mietsache in Besitz behält, da ihrerseits noch Verhandlungen über den Rückbau geführt werden sollen. Hieran ändert auch die Zahlung der vereinbarten Vergütung nichts, da diese geringe Zahlung eine fortgesetzte Position als Mieterin rechtfertigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war es der Klägerin auch nicht möglich, ihre finanziellen Einbußen durch das Anheben der Vergütung auszugleichen, da eine solche Möglichkeit in dem Vertrag nicht vorgesehen war. Die Klägerin mußte sich diesbezüglich auch nicht um eine Vertragsanpassung bemühen, sondern konnte von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Die Klägerin hat auch gemäß § 33 Abs. 1 PAB einen Anspruch auf die Kostenüber-nahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte als Anschließerin die Rückbaukosten zu tage, wenn sie den Vertrag kündigt oder wenn die Klägerin wegen der Unwirtschaftlichkeit des Betriebes der Gleisanlage kündigt.
Bei den Bedingungen für Privatgleisanschlüsse handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den des AGBG zu überprüfen sind. Nach § 8 AGBG ist eine Inhaltskontrolle bei einer Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Vorliegend regelt das Gesetz den Gleisanschlußvertrag nicht. Er enthält mietvertragliche Komponenten, so daß die §§ 535 ff. BGB zum Vergleich heranzuziehen waren.
Nach § 556 BGB ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache auf eigene Kosten in dem ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Von daher läge bereits keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vor. Bei den Gleisanschlußverträgen besteht jedoch die Besonderheit, daß der Anschließer nach Beendigung des Vertrages kein Interesse mehr an der Gleisanlage hat, was bei den vom Mietern Mieträume eingebrachten Sachen in der Regel nicht der Fall ist. Von daher gilt diese Regelung vorliegend auch nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist sie nur bei der Kündigung durch den Anschließer oder bei der fehlenden Nutzung durch den Anschließer mit der Folge der Unwirtschaftlichkeit anzuwenden. Ansonsten hat die Klägerin selbst die Rückbaukosten zu tragen. Mithin ist auch diese Besonderheit ausgeglichen worden, da die Verpflichtung zur Kostenüber-nahme jeweils von einem Verhalten des Anschließers abhängig gemacht wird. Eine unangemessene Benachteiligung des Anschließers ist daher nicht ersichtlich.
Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte auch zum Rückbau der Anschluß-weiche 230 verpflichtet. Nach der vertraglichen Regelung der Klägerin mit der war die verpflichtet, die Kosten für den Einbau dieser Weiche für Privatgleisanschluß zu trage. Bei Beendigung des Vertrages besteht daher auch die spiegelbildliche Ver-pflichtung, die Rückbaukosten zu übernehmen, sofern eine Kündigung nach §§ 33, 32 Abs. 2 HS PAB vorliegt. Da die Beklagte in den Vertrag mit der eingetreten ist, muß sie dieser Verpflichtung nachkommen, da - wie bereits dargelegt - eine Kündigung wegen Unwirtschaftlichkeit vorliegt.
Im Wege der Vorschußklage ist die Klägerin auch berechtigt, anhand eines Kostenvoranschlages die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln und diese von der Beklagten zu verlangen. Ein möglicher Überschuß ist gegebenenfalls nach dem tatsächlichen Rückbau und entsprechender Abrechnung durch die Klägerin auszugleichen (Antrag zu 1.)).
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 2 BGB.
Nach der Regelung des § 33 PAB ist die Beklagte auch verpflichtet, die von ihr bzw. von der beschafften und in der Gleisanlage eingebauten Stoffe zurückzunehmen, so daß auch der Antrag zu 2.) zuzusprechen war.
Ferner steht der Klägerin nach § 33 Abs. 1 PAB gegebenenfalls ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten zu, die nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind. Von daher besteht ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Kostenüber-nahme durch die Beklagte von weiteren über die im Zahlungsantrag anfallenden Kosten (Antrag zu 3)).
Gemäß § 33 Abs. 2 PAB besteht auch der Anspruch auf den Rückbau solcher Anlagen, die im Anschluß an die auf dem Bundesbahngelände errichteten Gleise auf dem Firmengelände der Beklagten errichtet worden sind, sofern die Klägerin diese Anlagen nicht übernehmen möchte. Da die Klägerin unstreitig kein Interesse an der Überlassung der Anlage hat, besteht auch insoweit ein Anspruch auf die Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustandes. Hierunter fällt der beantragte Rückbau der Gleisanlage sowie die Einplanierung des betroffenen Grundstückes (Antrag u 4)).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)