Klage auf Rückzahlung von Lastschriften gegen Energieversorger abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Abbuchungen und bestreitet einen Vertragsabschluss; die Beklagte legt telefonische Zustimmung und SMS-Bestätigungen vor. Das Landgericht hält einen wirksamen Energieversorgungsvertrag für zustande gekommen und sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit oder Geschäftsunfähigkeit. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Lastschriften abgewiesen; Vertrag wirksam, Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbrauchervertrag über Energieversorgung kann wirksam durch telefonische Willensbekundung des Kunden in Verbindung mit einer nachfolgenden SMS-Bestätigung zustande kommen, sofern der Anbieter substantiiert Vortrag zur Kontaktaufnahme und Zustimmung zum Lastschrifteinzug macht.
Die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags ist unbegründet, wenn der Kunde über längere Zeit die Leistungen und Abbuchungen duldet und keine konkreten Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Vorgehen vorträgt.
Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Lieferanten sind ausgeschlossen, wenn ein wirksamer Vertrag besteht und bereits erfolgte Rückzahlungen die überhöhten Abschlagszahlungen ausgleichen; ohne substantiierte Abrechnung besteht kein weitergehender Rückerstattungsanspruch.
Die Kostenentscheidung bei unterlegener Klage richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Abschrift
3 O 171/23
Landgericht Duisburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2024 durch den Richter am Landgericht Q. V. als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche geltend wegen Abhebungen von seinem Konto, welche die Beklagte vorgenommen hat. Er behauptet, ein Vertragsabschluss zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen. Vielmehr habe die Beklagte, ein Energie-Versorgungsunternehmen, ihn, den Kläger, durch dubiose Verhaltensweisen dazu gebracht möglicherweise zugestimmt zu haben.
Dies gelte sowohl hinsichtlich der vermeintlichen Verträge wegen Gas als auch Strom.
Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens Abrechnungen vorgenommen, welche der Kläger im Rahmen seines Klageantrags berücksichtigt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.278,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 zu zahlen,
a) abzüglich der Zahlung der Beklagten vom 08.09.2023 in Höhe von 974,26 Euro,
b) abzüglich der Zahlung der Beklagten vom 23.10.2023 in Höhe von 685,45 Euro,
c) abzüglich der Zahlung der Beklagten vom 02.11.2023 in Höhe von 533,13 Euro,
d) abzüglich der Zahlung der Beklagten vom 16.02.2024 in Höhe von 1.516,06 Euro,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro zu zahlen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Vertrag mit dem Kläger sittenwidrig oder sonst anfechtbar zustande gekommen sei. Zudem seien nur Abbuchungen in Höhe von 4.664,20 Euro und nicht von 5.278,20 Euro vorgenommen worden. Vielmehr sei der Beklagte über eine Mitarbeiterin der Firma W. am 13.05.2022 angerufen worden. Er habe telefonisch bestätigt, dass ein Vertrag abgeschlossen werden sollte und dies auch nochmal per SMS entsprechend bestätigt. Dabei habe er sowohl bestätigt, dass die Firma W. ihn habe kontaktieren dürfen als auch, dass die Abschläge im Lastschriftverfahren eingezogen werden dürften.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht zu. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat ausdrücklich vortragen lassen, dass der Kläger von einer Mitarbeiterin der Firma W. angerufen wurde und hierzu auch vorab sein Einverständnis erteilt hat. Zudem habe der Kläger dies auch im Rahmen des Gesprächs bestätigt. Darüber hinaus kann sie darlegen, dass der Kläger die entsprechenden Verträge zudem zusätzlich per SMS bestätigt hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen sein könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend vom Kläger dargelegt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, nach dem die Beklagte berechtigt war, entsprechende Einziehung vom Konto des Klägers vorzunehmen unter
Berücksichtigung der Gas- und Stromlieferung seitens der Beklagen an den Kläger. Dieses Vorgehen der Beklagten ist auch noch nicht als sittenwidrig anzusehen, auch im Hinblick auf die dargelegten Telefonate der Firma W. mit dem Kläger. Letztlich hat auch der Kläger selbst in seinem Kündigungsschreiben von bestehenden Verträgen gesprochen. Hierfür spricht weiter, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum die Abhebungen geduldet hat ohne diesen zu widersprechen. Die Höhe der Abschlagszahlungen dürften vorliegend ausnahmsweise auch noch nicht als sittenwidrig anzusehen sein, da die entsprechende Abschlagszahlungen in einem Zeitraum erfolgt sind, als der Gas- und Strommarkt schwer abzuschätzen war wegen diverser weltweiter Krisen. Unter dieser Prämisse ist es ausnahmsweise zulässig, dass auch höhere
Abschlagszahlungen genommen werden, als tatsächlich mutmaßlich erforderlich.
Soweit im Laufe des Verfahrens Rückzahlungen seitens der Beklagten erfolgt sind, sind dies die Rückzahlungen, die aufgrund der überhöhten Abschlagszahlungen vorgenommen worden sind. Die Kosten wegen dieser Zurückzahlung hinsichtlich der Gerichtskosten hat allerdings auch der Kläger zu tragen, da hier vorliegend keine
Abrechnung gegen die Beklagte geltend gemacht wurde, welche die Beklagte auch gar nicht verweigert hat, sondern Rückzahlung sämtlicher Vorschussleistungen, welche dem Kläger aber, wie oben ausgeführt, nicht zustehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
Streitwert: ursprünglich: 6.383,24 Euro; ab dem 06.03.2024: 1.549,30 Euro.
Q. V.